Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt"

Transkript

1 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Basel, 0. August 006 Beilage zum Ratschlag und Entwurf betreffend Totalrevision des Pensionskassengesetzes vom 0. März 1980 Synoptische Darstellung

2 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite Synoptische Darstellung Das neue Pensionskassengesetz im Vergleich zum alten Pensionskassengesetz sowie der Übergangsordnung zum Pensionskassengesetz Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen I. Allgemeines Rechtsnatur und Zweck 1. Unter dem Namen Pensionskasse Basel-Stadt (genannt Pensionskasse) besteht eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Pensionskasse bezweckt die berufliche Vorsorge für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Staates und der angeschlossenen Institutionen und schützt die Versicherten und deren Angehörige gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität. Die Pensionskasse führt die obligatorische Vorsorge gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) durch und unterliegt den massgebenden Bundesgesetzen über die berufliche Vorsorge. Sie ist im Register für die berufliche Vorsorge des Kantons Basel-Stadt eingetragen. 4 Die Pensionskasse garantiert in jedem Fall die Mindestleistungen gemäss BVG. Name, Rechtsnatur und Zweck 1. Unter dem Namen Pensionskasse Basel- Stadt (genannt Kasse) besteht eine öffentlichrechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Kasse bezweckt die berufliche Vorsorge für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Staates und der angeschlossenen Institutionen und schützt die Versicherten und deren Angehörige insbesondere gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität. Die Kasse führt die obligatorische Vorsorge gemäss BVG durch und unterliegt den massgebenden Bundesgesetzen über die berufliche Vorsorge. Sie ist im Register für die berufliche Vorsorge des Kantons Basel-Stadt eingetragen. 4 Die Kasse garantiert in jedem Fall die Mindestleistungen gemäss BVG. Angeschlossene Institutionen Anschluss anderer Institutionen. Die Pensionskasse kann mit öffentlichen und privaten Institu-. Die Kasse kann auf Antrag des Regierungs- Totalrevision des Pensionskassengesetzes vom 0. März 1980 Synoptische Darstellung zum Entwurf vom 9. August 006

3 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite tionen, welche Aufgaben im öffentlichen Interesse des Kantons Basel- Stadt erfüllen, Verträge über die Versicherung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abschliessen. Die Pensionskasse kann den angeschlossenen Institutionen andere, vom Pensionskassengesetz abweichende Vorsorgepläne anbieten. Sofern der Anschlussvertrag nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen des Pensionskassengesetzes auch für versicherte Personen der angeschlossenen Institution. Der Verwaltungsrat erlässt hierzu die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Die Institutionen tragen die Kosten während der Dauer des Anschlusses. rates mit öffentlichen und privaten Institutionen, welche Aufgaben im öffentlichen Interesse des Kantons Basel-Stadt erfüllen, Verträge über die Versicherung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abschliessen. Die Institutionen tragen die Kosten während der Dauer des Anschlusses. Struktur der Kasse. Die Kasse besteht aus der Abteilung I (Vollversicherte) und der Abteilung II (Spareinleger mit Versicherungsschutz). Die freiwillige Versicherung im Sinne der Art. 46 und 47 des BVG wird nicht geführt. Reglemente. Die Pensionskasse erlässt Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz in der Form von Reglementen. Soweit die Reglemente Bestimmungen mit Auswirkungen auf die Höhe der Beiträge des Staates enthalten, bedürfen sie der Genehmigung des Regierungsrates. Vollziehungsvorschriften 6. Der Regierungsrat erlässt die Vollziehungsvorschriften. Kreis der Versicherten Beitritt Totalrevision des Pensionskassengesetzes vom 0. März 1980 Synoptische Darstellung zum Entwurf vom 9. August 006

4 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 4 Mitgliedschaft 4. In der Pensionskasse werden Personen versichert, die gemäss BVG der obligatorischen Versicherung unterstehen und die: des Regierungsrates sowie Gerichtspräsidentin- 4. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Mitglieder a) im Dienste des Kantons Basel-Stadt stehen oder nen und präsidenten gehören der Kasse als b) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der vertraglich angeschlossenen Mitglieder an, sofern sie nach den Bestimmungen Institutionen gemäss sind. des BVG der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Das Reglement oder die Anschlussverträge können Ausnahmen von der Beitrittspflicht vorsehen oder den zu versichernden Personenkreis einschränken. Die Kasse kann Ausnahmen von der Beitrittspflicht vorsehen bzw. den zu versichernden Personenkreis einschränken. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht unter die obligatorische Versicherungspflicht gemäss BVG fallen, können bei Vorliegen eines unbefristeten Dienstverhältnisses im Monatslohn bei einem Beschäftigungsgrad von mindestens 0% die Versicherung in Abteilung II beantragen. Die Bedingungen werden im Reglement geregelt. 7. Die Versicherung erfolgt je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses, nach Alter und Gesundheitszustand in der Abteilung I (Vollversicherte) oder in der Abteilung II (Spareinleger mit Versicherungsschutz). Der Übertritt in die Abteilung I ist vom Gesundheitszustand der versicherten Person abhängig. Über die Zuweisung in eine der Abteilungen entscheidet die Kassenverwaltung, gestützt auf die ärztliche Untersuchung. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei Eintritt in die Kasse mehr als 55 Jahre alt sind, werden ausschliesslich in Abteilung II versichert. 4 Der Regierungsrat kann im Einvernehmen mit der Kasse für bestimmte Personengruppen Ab- Totalrevision des Pensionskassengesetzes vom 0. März 1980 Synoptische Darstellung zum Entwurf vom 9. August 006

5 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 5 weichungen vorsehen, wobei die Versicherung während der Probezeit in jedem Fall in Abteilung II zu erfolgen hat. Freiwillige Versicherung 5. Die freiwillige Versicherung gemäss Art. 46 und 47 BVG ist ausgeschlossen. Auskunfts- und Meldepflicht 6. Die Versicherten haben der Pensionskasse über alle für ihre Versicherung massgebenden Verhältnisse, insbesondere über Änderungen des Zivilstandes und der Familienverhältnisse, ohne besondere Aufforderung wahrheitsgetreue Auskunft zu geben. Struktur der Kasse Freiwillige Weiterführung der Versicherung Auskunfts- und Meldepflicht Ärztliche Untersuchung 5. Neu in die Kasse aufzunehmende und bereits versicherte Personen sowie Anspruchsberechtigte sind zu wahrheitsgetreuer Auskunft über alle das Versicherungsverhältnis betreffenden Fragen verpflichtet und haben sich den allfällig geforderten ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. Sie haben von sich aus alle Tatsachen zu melden, welche das Versicherungsverhältnis beeinflussen können.. Die freiwillige Versicherung im Sinne der Art. 46 und 47 des BVG wird nicht geführt. 11. Ein Versicherter, dessen Anstellungsverhältnis ohne Pensionsanspruch erlischt, kann die Versicherung zu unveränderten Bedingungen und auf eigene Kosten weiterführen, sofern er das 40. Altersjahr vollendet hat und seine Beitragszeit mindestens zehn Jahre beträgt. Ein Anspruch auf Invalidenrente entsteht nur, wenn der Versicherte zu mehr als zwei Dritteln invalid im Sinne des IV-Gesetzes ist. Ein Anspruch gemäss Abs. des Pensionskassengesetzes besteht nicht. Die Pensionskasse kann eine Gesundheitsprüfung anordnen. 9. Wer sich über einen guten Gesundheitszustand ausweisen kann, wird ohne Vorbehalt ver- Totalrevision des Pensionskassengesetzes vom 0. März 1980 Synoptische Darstellung zum Entwurf vom 9. August 006

6 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 6 Die Arbeitgeber sind verpflichtet, alle zur Führung des Versicherungsverhältnisses nötigen Angaben und Auskünfte zu erteilen. sichert. Leistungskürzung; Anrechnung von Leistungen Dritter; Rückerstattung 7. Das Reglement enthält Bestimmungen über die Kürzung der Leistungen bei Verletzung von Auskunfts- und Meldepflichten und bei schwerem Verschulden sowie über die Anrechnung von Leistungen Dritter und über die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen. Ärztliche Untersuchung Kürzung der Leistungen wegen Vorbehalts Anrechnung von Leistungen Dritter Rückgriffsrecht gegenüber Dritten Berichtigung von Leistungen Überversicherung Kürzung der Invalidenrente 9. Der Vorsorgeschutz, der mit den eingebrachten Austrittsleistungen erworben wird, darf nicht durch einen neuen gesundheitlichen Vorbehalt geschmälert werden. Die Dauer eines allfälligen Vorbehaltes beträgt höchstens fünf Jahre. Die bei einer früheren Vorsorgeeinrichtung abgelaufene Zeit eines Vorbehaltes wird dabei auf die neue Vorbehaltsdauer angerechnet. Ein Vorbehalt bleibt unbeachtet, wenn zwischen diesem und dem Versicherungsfall kein Zusammenhang besteht. 4 Der mit Vorbehalt Versicherte hat das Recht, eine neue ärztliche Untersuchung zu verlangen.. Versicherte Ereignisse, die unter Vorbehalt stehen, bewirken eine Kürzung der Renten um einen Drittel, höchstens jedoch auf die Mindestleistungen gemäss BVG. Kinderrenten und Wai- Totalrevision des Pensionskassengesetzes vom 0. März 1980 Synoptische Darstellung zum Entwurf vom 9. August 006

7 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 7 7. Unrechtmässig bezogene Kassenleistungen sind ohne Zins zurückzuerstatten. Bei gutem Glauben und gleichzeitigem Vorliegen einer grossen Härte kann die Kasse von der Rückforderung absehen. senrenten werden nicht gekürzt.. Werden bei Eintritt eines Versicherungsfalles Renten aufgrund der Bundesgesetzgebung über die Militärversicherung und die Unfallversicherung, des Gesetzes betreffend die Versicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt bei Unfall und Krankheit o- der entsprechender ausländischer Bestimmungen gewährt, so werden die Leistungen der Kasse so weit gekürzt, dass das gesamte Ersatzeinkommen 90% des entgangenen Bruttolohns nicht ü- bersteigt. Das Ersatzeinkommen umfasst auch die unter 17 der Verordnung genannten Leistungen. Liegen besondere Verhältnisse vor, so kann die Verwaltungskommission auf eine Kürzung teilweise oder ganz verzichten. Krankentaggeldleistungen gemäss dem Gesetz betreffend die Versicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt bei Unfall und Krankheit werden nicht angerechnet. 4. Ist ein Dritter für die Invalidität oder den Tod des Mitgliedes schadenersatzpflichtig, so tritt die Kasse bis höchstens zum Betrage ihrer Leistungen in die Rechte des Mitgliedes und seiner Hinterlassenen ein. 8. Übersteigt die Rente einschliesslich der anderen Einkünfte 90% des entgangenen Brutto- Totalrevision des Pensionskassengesetzes vom 0. März 1980 Synoptische Darstellung zum Entwurf vom 9. August 006

8 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 8 lohnes, kann die Verwaltungskommission eine Kürzung verfügen. Sie erlässt Richtlinien und ordnet eine allfällige Beitragsrückerstattung.. Ist die Invalidität durch grobes Selbstverschulden entstanden, so kann die Invalidenrente bis auf die Hälfte, höchstens jedoch auf die Leistungen nach BVG herabgesetzt werden. Erzielt der Bezüger einer Invalidenrente vor Erreichen der Altersgrenze ein Erwerbseinkommen, das zusammen mit der Rente 90% des entgangenen Bruttolohns übersteigt, so wird die Rente um den Mehrbetrag gekürzt. Vorbezug und Verpfändung für Wohneigentum 8. Die versicherte Person kann für Wohneigentum nach Massgabe des Bundesrechts einen Vorbezug der Austrittsleistung verlangen o- der ihren Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder auf Austrittsleistung verpfänden. Die Bedingungen werden im Reglement geregelt. Für den administrativen Aufwand im Zusammenhang mit Gesuchen für Wohneigentumsförderung kann die Pensionskasse eine Gebühr erheben. Vorzeitiger voller oder teilweiser Bezug der Austrittsentschädigung für Wohneigentum (0b) 0b. Das Mitglied kann bis drei Jahre vor dem Erreichen des Rücktrittsalters die volle bzw. die teilweise Austrittsentschädigung gemäss Abs. für Wohneigentum zum eigenen Bedarf geltend machen. Bis zum 50. Altersjahr kann das Mitglied die volle Austrittsentschädigung beziehen. Mitglieder, welche das 50. Altersjahr überschritten haben, können höchstens die Austrittsentschädigung, auf welche sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten oder aber, sofern höher, die Hälfte der Austrittsentschädigung im Zeitpunkt des Bezugs beanspruchen. Bei vorzeitigem vollem oder teilweisem Bezug der Austrittsentschädigung für Wohneigentum werden die versicherten Leistungen des Mitglieds entsprechend dem nicht bezogenen Teil gemäss den Bestimmungen von 14 Abs. 6 neu festgesetzt. Bei Rückzahlung eines einmal bezogenen Totalrevision des Pensionskassengesetzes vom 0. März 1980 Synoptische Darstellung zum Entwurf vom 9. August 006

9 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 9 Kapitals erfolgt der Einkauf nach den Bestimmungen von 14 dieses Gesetzes bzw. Übergangsordnung zum Pensionskassengesetz, wobei das Mitglied auch die obligatorische Einkaufssumme des Staates zu übernehmen hat. 4 Die weiteren Ausführungsbestimmungen bei vorzeitigem Vorbezug der Austrittsentschädigung für Wohneigentum werden durch Verordnung geregelt. Freizügigkeit Die Verwendung von Freizügigkeitsleistungen aus früheren Arbeitsverhältnissen wird im Reglement geregelt. 8. Die Kasse kann mit andern Personalfürsorgeeinrichtungen Vereinbarungen über die Freizügigkeit bei Übertritt abschliessen. Diese umfassen besondere Bestimmungen über die anzurechnende Zeit, die zu überweisenden Beiträge und die gesundheitlichen Vorbehalte, soweit sie dem BVG nicht widersprechen. II. Versicherter Lohn Höhe des versicherten Lohnes 9. Der versicherte Lohn entspricht dem Jahreslohn, vermindert um einen Koordinationsabzug von ⅜ des Lohnes, höchstens jedoch in Höhe des Höchstbetrages der ordentlichen AHV-Altersrente. Der Jahreslohn entspricht dem voraussichtlichen jährlichen Grundlohn einschliesslich 1. Monatslohn. Der gemäss Gesetz betreffend Einreihung und Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt das Maximum von Lohnklasse übersteigende Betrag wird nur zu 50 % ver- Begriff und Koordinationsbetrag 1. Als anrechenbarer Lohn gilt der jährliche Lohn gemäss Abs. 1 des Lohngesetzes, vermindert um einen im Reglement festgelegten Koordinationsbetrag. Der das Maximum der Lohnklasse (einschliesslich 1. Monatslohn) übersteigende Betrag wird nur zu 50% und der das Maximum der Totalrevision des Pensionskassengesetzes vom 0. März 1980 Synoptische Darstellung zum Entwurf vom 9. August 006

10 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 10 sichert und der das Maximum der Lohnklasse 8 übersteigende Betrag wird nicht berücksichtigt. 4 Bei Versicherten des BVG-Plans ( 5) entspricht der versicherte Lohn dem koordinierten Lohn gemäss Art. 8 BVG. Lohnklasse 6 (einschliesslich 1. Monatslohn) übersteigende Betrag wird nicht berücksichtigt. Versicherter Lohn bei Teilzeitbeschäftigten 10. Bei Teilzeitbeschäftigten wird der Beschäftigungsgrad für die Ermittlung des versicherten Lohnes gemäss 9 berücksichtigt. Näheres bestimmt das Reglement. Zulagen 11. Durch das Reglement wird bestimmt, ob und wie weit anderweitige sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebende Zulagen, Vergütungen und dergleichen für die Ermittlung des versicherten Lohnes berücksichtigt werden. Der aus regelmässiger Schichtarbeit zusätzlich erzielte Lohn wird im Rahmen der Sparkasse (vgl. 41) beitragspflichtig. III. Austrittsleistung Begriff und Koordinationsbetrag Herabsetzung des anrechenbaren Lohnes 1. Ein Mitglied, dessen Lohn aus anderen Gründen als Invalidität herabgesetzt wird, kann innert 90 Tagen verlangen, dass die Mitgliedschaft aufgrund des früheren Lohnes weitergeführt wird. Die Bedingungen werden im Reglement geregelt. Wird der Lohn eines Mitglieds infolge Dienstunfähigkeit herabgesetzt, ohne dass bereits ein Anspruch auf Invalidenleistungen besteht, erfährt das Versicherungsverhältnis dadurch keine Änderung. 1. Durch Verordnung wird bestimmt, ob und wie weit anderweitige sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebende Zulagen, Vergütungen und dergleichen zum anrechenbaren Lohn gerechnet werden. Totalrevision des Pensionskassengesetzes vom 0. März 1980 Synoptische Darstellung zum Entwurf vom 9. August 006

11 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 11 Anspruch auf Austrittsleistung; Höhe Höhe Auszahlung 1. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Austrittsleistung, wenn ihr Arbeitsverhältnis vor dem Eintritt eines Vorsorgefalles ohne Anspruch auf eine Pension erlischt, erhält 19. Ein Mitglied, dessen Anstellungsverhältnis beendet wird, ohne dass Leistungen gemäss diesem Gesetz fällig eine Austrittsentschädigung. Mit deren Übertragung oder in anderer Weise vorgenommenen werden. Für Magistratspersonen richtet sich der Anspruch nach 46. Gutschrift erlöschen die Ansprüche an die Kasse. Wird das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 58. Altersjahres, jedoch vor dem ordentlichen Rücktrittsalter beendet und wird durch die versicherte Person ein Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber eingegangen, welches zu einem neuen Vorsorgeverhältnis führt, oder wird eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen, besteht wahlweise Anspruch auf die Austrittsleistung oder auf Altersleistungen. Die Austrittsleistung wird fällig mit dem Austritt aus der Pensionskasse. Ab diesem Zeitpunkt wird die Austrittsleistung gemäss den Vorgaben des Bundesrechts verzinst. 4 Höhe und Berechnung der Austrittsleistung werden durch das Reglement festgelegt. Die Austrittsentschädigung für Mitglieder der Abteilung I wird wie folgt bemessen: a) Die Austrittsentschädigung entspricht grundsätzlich dem Barwert der erworbenen Leistungen (siehe Skala in der Verordnung) abzüglich der noch geschuldeten Beitragsleistungen gemäss Abs.. Die erworbenen Leistungen entsprechen den versicherten Leistungen, wobei der für die Berechnung der Rentenleistungen massgebende anrechenbare Lohn im Verhältnis der zurückgelegten, einschliesslich der eingekauften Versicherungsdauer zur erreichbaren Versicherungsdauer gekürzt wird. b) Die Austrittsentschädigung umfasst mindestens die vom Mitglied persönlich geleisteten Totalrevision des Pensionskassengesetzes vom 0. März 1980 Synoptische Darstellung zum Entwurf vom 9. August 006

12 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 1 wiederkehrenden Beiträge und einmaligen Nachzahlungen zuzüglich eines Zuschlages von 4% pro Altersjahr nach dem 0. Altersjahr sowie die vom Mitglied persönlich geleisteten Einkaufssummen samt Zinsen. Das Alter für die Ermittlung des Zuschlages ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Kalender- und dem Geburtsjahr. Von der Austrittsentschädigung nach Abs. lit. a werden abgezogen: a) Die vom Mitglied noch nicht beglichenen Einmalbeiträge bei Erhöhungen des anrechenbaren Lohnes gemäss 16 Abs. 1 lit. b und Abs. Übergangsordnung zum Pensionskassengesetz. b) Die vom Mitglied bei einmalig gewollter Zahlung bzw. bei ratenweiser Bezahlung gemäss 14 Abs. 7 lit. a und c noch nicht geleisteten Einkaufssummen samt Zinsen. c) Die vom Staat übernommene Einkaufssumme. Dieser Abzug vermindert sich mit jedem Beitragsjahr um einen Zehntel des vom Staat übernommenen Betrages. d) Der nach versicherungstechnischen Grundsätzen ermittelte Barwert der festen Zusatzbeiträge gemäss 14 Abs. 7 lit. b. 5 Die Austrittsentschädigung für Mitglieder der Abteilung I oder II entspricht jedoch stets mindestens dem erworbenen Altersguthaben nach BVG. 6 Ein Mitglied, dessen anrechenbarer Lohn aus anderen Gründen als Teilinvalidität herabgesetzt wird, hat Anspruch auf eine anteilsmässige Austrittsentschädigung. Totalrevision des Pensionskassengesetzes vom 0. März 1980 Synoptische Darstellung zum Entwurf vom 9. August 006

13 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 1 0. Erfolgt ein Übertritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung, so wird die Austrittsleistung an diese überwiesen. Erfolgt kein Übertritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung, so hat das Mitglied der Kasse mitzuteilen, ob der Vorsorgeschutz durch eine Freizügigkeitspolice oder durch ein Freizügigkeitskonto erhalten werden soll. Bleibt diese Mitteilung aus, so wird die Austrittsleistung samt Verzugszins spätestens zwei Jahre nach Eintritt des Freizügigkeitsfalles der Auffangeinrichtung (Art. 60 BVG) überwiesen. Versicherte können die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn: a) sie die Schweiz endgültig verlassen; b) sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen; oder c) die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt. 4 An verheiratete Anspruchsberechtigte ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt. 5 Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, so kann das Gericht angerufen werden. Nachdeckung 1. Die versicherte Person bleibt während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses für den Invaliditäts- und Todesfall versichert, längstens aber bis zum Beginn eines neuen Vorsorgeverhältnisses. Totalrevision des Pensionskassengesetzes vom 0. März 1980 Synoptische Darstellung zum Entwurf vom 9. August 006

14 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 14 Zweiter Abschnitt: Finanzierung und Vermögen IV. Allgemeine Bestimmungen Grundsätze der Finanzierung 14. Die Finanzierung der Pensionskasse erfolgt durch Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber und durch die Erträge des Vermögens. Die Beiträge werden in der Regel monatlich erhoben. Die Arbeitgeber ziehen den Beitragsanteil der Versicherten vom Lohn ab. Sie schulden der Pensionskasse die gesamten Beiträge. Die Beiträge sollen zusammen mit den Vermögenserträgen sicherstellen, dass die Vorsorgeverpflichtungen langfristig voll gedeckt sind (Grundsatz des Kapitaldeckungsverfahrens mit Bilanzierung in geschlossener Kasse). 4 Die Finanzierung der Vorsorge für die Versicherten der angeschlossenen Institutionen erfolgt getrennt von derjenigen für das Staatspersonal. 5 Die Berechnung der Deckungsgrade richtet sich nach den bundesrechtlichen Bestimmungen. Deckungsrückstellung und Rechnungsgrundlagen 5. Die Kasse ist nach den Grundsätzen der Kapitaldeckung in geschlossener Kasse aufgebaut. Die versicherungstechnischen Grundlagen werden von der Verwaltungskommission dem Regierungsrat zum Entscheid unterbreitet, soweit sie sich nicht zwingend aus dem BVG ergeben. Die Kasse erstellt jährlich eine versicherungstechnische Bilanz und prüft in angemessenen Zeitabständen die Gültigkeit der Rechnungsgrundlagen. Vermögensanlage 15. Das Vermögen ist so zu bewirtschaften, dass Sicherheit des Vorsorgezwecks, marktkonformer Ertrag, angemessene Risikoverteilung sowie Liquidität gewährleistet sind. Ausstattung der Kasse Vermögen 5. Das Vermögen der Kasse besteht aus den Kapitalanlagen und der Kontokorrent-Forderung gegenüber dem Staat. Totalrevision des Pensionskassengesetzes vom 0. März 1980 Synoptische Darstellung zum Entwurf vom 9. August 006

15 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 15 Die Ziele und Grundsätze, die Durchführung und Überwachung der Vermögensanlage werden im Reglement festgehalten. Der durch das Vermögen nicht gedeckte Teil der erforderlichen Deckungsrückstellung wird durch die Garantieverpflichtung des Staates gesichert. 54. Das Vermögen der Kasse ist getrennt vom Staatsvermögen auszuweisen und darf deren Zwecken nicht entfremdet werden. Einzelheiten ordnet ein vom Regierungsrat erlassenes Reglement. Die Kasse kann die Verwaltung der Kapitalanlagen geeigneten Stellen übertragen. Die Bestimmungen von Art. 49ff. BVV sind anzuwenden. Reserven und Rückstellungen 16. Zur Absicherung von Wert- und Renditeschwankungen des Vermögens und von versicherungstechnischen Risiken bildet die Pensionskasse Schwankungsreserven sowie versicherungstechnische Rückstellungen in angemessener Höhe. V. Beiträge der Versicherten Beginn und Ende der Beitragspflicht 17. Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme in die Pensionskasse und dauert unter Vorbehalt von Abs. bis zum Austritt bzw. bis zum Entstehen eines Anspruchs auf Leistungen, längstens jedoch bis zum Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters. Für eine vollinvalide versicherte Person besteht keine Beitragspflicht für die Dauer der Invalidität. Für eine versicherte Person, die teilinvalid oder teilpensioniert ist, vermindern sich die wiederkehren- Beitragspflicht und Beitragszeit Beiträge der Mitglieder 6. Die Beitragspflicht beginnt mit der Anstellung und erlischt mit deren Ende, sofern die Mitgliedschaft nicht nach 11 der Übergangsordnung zum Pensionskassengesetz des Basler Staatspersonals vom 0. November 1984 (Übergangsordnung zum Pensionskassengesetz) weitergeführt wird. 16. Der Versicherte, der die Altersgrenze erreicht hat, ist von der Leistung des wiederkehrenden, nicht aber des einmaligen Beitrags befreit. Totalrevision des Pensionskassengesetzes vom 0. März 1980 Synoptische Darstellung zum Entwurf vom 9. August 006

16 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 16 den Beiträge nach Massgabe des Invaliditäts- bzw. Pensionierungsgrades. Beiträge der Versicherten 18. Die Versicherten leisten ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres einen nicht Kapital bildenden wiederkehrenden Beitrag von 1.5% des versicherten Lohnes. Beitragspflicht und Beitragszeit Beiträge der Mitglieder 6. Als Beitragszeit gilt die Zeit, während der das Mitglied nach Vollendung seines 0. Altersjahres beitragspflichtig war. Vor Vollendung des 0. Altersjahres hat das Mitglied eine Risikoprämie zu entrichten. Ab 1. Januar nach Vollendung des 4. Altersjahres leisten die Versicherten einen wiederkehrenden Beitrag von 8.5% des versicherten Lohnes. Bei jeder Erhöhung des versicherten Lohnes, die ab 1. Januar nach Vollendung des 4. Altersjahres erfolgt und die nicht auf eine Erhöhung des Beschäftigungsgrades zurückzuführen ist, leisten die Versicherten einen einmaligen, in der Regel auf 1 Monate verteilten Beitrag, welcher in Prozenten der Erhöhung des versicherten Lohnes definiert ist. Der Prozentsatz entspricht dem jeweiligen Lebensalter (Kalenderjahr minus Geburtsjahr) der versicherten Person. Vorbehalten bleibt Abs Wird der versicherte Jahreslohn einer versicherten Person um mehr als 10% bzw. ab Alter 50 um mehr als 5% erhöht, so wird auf demjenigen Teil der Erhöhung, der 10% bzw. 5% übersteigt, wie bei einem Neueintritt verfahren. Teuerungsbedingte Lohnerhöhungen werden hierfür nicht berücksichtigt. 5 Die Versicherten des BVG-Plans ( 5) leisten einen Beitrag an die Altersvorsorge von.5% (Alter 5 4), 5% (Alter 5 44), 7.5% (Alter 45 54) sowie von 9% (ab Alter 55) des koordinierten Lohnes gemäss Art. 8 BVG. 6 Ab 1. Januar nach Vollendung des 4. Altersjahres entrichten 16. Das Mitglied leistet a) einen wiederkehrenden Beitrag von 8% des anrechenbaren Lohnes; bis zur Vollendung des 0. Altersjahres 0,5%; b) zudem, wenn es der Abteilung I angehört, einen einmaligen, auf zwölf Monate verteilten Beitrag von 50% der Erhöhung des anrechenbaren Jahreslohnes bei Beförderungen oder Anwendung von 15 des Lohngesetzes. Totalrevision des Pensionskassengesetzes vom 0. März 1980 Synoptische Darstellung zum Entwurf vom 9. August 006

17 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 17 Schichtdienstleistende einen wiederkehrenden Beitrag von 8.5% der Schichtzulagen in die Sparkasse gemäss Schuldet das Mitglied im Versicherungsfall noch Beiträge gemäss 16 Abs. 1 lit. b oder Abs. der Übergangsordnung zum Pensionskassengesetz, so sind diese mit den Ansprüchen zu verrechnen. Bei teuerungsbedingten Erhöhungen des anrechenbaren Lohnes beschliesst der Regierungsrat über die Leistung eines Beitrages der Mitglieder der Abteilung I. Eintrittsleistung; Einkauf zusätzlicher Leistungen 19. Bei Eintritt in die Pensionskasse sind die Austrittsleistungen aus früheren Vorsorgeverhältnissen sowie allfällige Freizügigkeitsguthaben bei Freizügigkeitseinrichtungen als Eintrittsleistung an die Pensionskasse zu überweisen. Diese werden für den Einkauf in die vollen Leistungen, finanziert ab Alter 5, verwendet. Einkauf 14. Wer bei der Aufnahme in die Abteilung I über 8 Jahre alt ist, hat für den Einkauf auf das 8. Altersjahr eine Einkaufssumme zu leisten. Sofern der obligatorische Einkauf auf das 8. Altersjahr vollumfänglich geleistet ist, kann sich das Mitglied bei Eintritt in Abteilung I durch Bezahlung einer zusätzlichen Einkaufssumme auf freiwilliger Basis weiter einkaufen, jedoch höchstens auf das 5. Altersjahr. Die eingekauften Jahre gelten als Versicherungs-, nicht aber als Beitragszeit. An den Einkauf auf das 8. Altersjahr leistet der Staat einen Beitrag von 50% der Einkaufssumme, wenn das Mitglied beim Eintritt 9 Jahre alt ist. Dieser Beitrag vermindert sich um % je Jahr ü- ber neunundzwanzig. Der vom Staat zu leistende Beitrag an die Einkaufssumme darf jedoch unter Einbezug der vollen mitgebrachten Freizügigkeitsleistung in keinem Fall den für den Einkauf auf das 8. Altersjahr benötigten Betrag übersteigen. 4 Der Versicherte hat den durch den allfälligen 14. Die Einkaufssumme bemisst sich nach der durch Verordnung unter Berücksichtigung von 5 festgelegten Skala. Totalrevision des Pensionskassengesetzes vom 0. März 1980 Synoptische Darstellung zum Entwurf vom 9. August 006

18 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 18 Beitrag des Staates nicht gedeckten Teil der Einkaufssumme zu leisten. 5 Der zusätzliche freiwillige Einkauf unter das 8. Altersjahr ist vom Mitglied allein zu leisten. Reicht die Austrittsleistung früherer Vorsorgeverhältnisse nicht aus, um voll versichert zu sein, werden die Leistungen gekürzt. Die Höhe der Kürzung ist aus dem Reglement ersichtlich. Die versicherte Person kann eine Kürzung durch eine Einmaleinlage oder einen beim Eintritt festzulegenden festen Zusatzbeitrag auskaufen. Später kann, die volle Arbeitsfähigkeit vorausgesetzt, eine Kürzung jederzeit durch freiwillige Einlagen ausgekauft werden. Hat die versicherte Person die Kürzung vollständig ausgekauft, kann sie Beiträge in das separate Sparkapital (vgl. 41) leisten, um damit den Auskauf einer Kürzung infolge vorzeitiger Pensionierung oder eine zusätzliche Überbrückungsrente zu finanzieren. 6 Bei Nichtbezahlung oder nur teilweiser Bezahlung der obligatorischen Einkaufssumme wird im Versicherungsfall oder bei Austritt der anrechenbare Lohn um 1/5 je fehlendes Jahr der erforderlichen 5 Versicherungsjahre des anfänglichen anrechenbaren Lohnes gekürzt. 7 Die obligatorische Einkaufssumme wird im Zeitpunkt der Aufnahme in die Kasse fällig. Ab diesem Zeitpunkt ist ein Verzugszins zu bezahlen. Das neu aufgenommene Mitglied hat der Kasse innert 60 Tagen mitzuteilen, in welchem Umfang und auf welche Art es die geschuldete Einkaufssumme bezahlen und ob es von der Möglichkeit des freiwilligen Einkaufs Gebrauch machen will. Die Einkaufssumme kann a) als Einmaleinlage; b) als fester, bis zum Erreichen des Alters 60 zahlbarer, nach versicherungstechnischen Grundsätzen berechneter Zusatzbeitrag; c) oder aber ratenweise bezahlt werden, wobei die jeweilige Restschuld zu verzinsen ist. Hat sich das Mitglied verpflichtet, die geschuldete Einkaufssumme in einer der obgenannten Arten zu entrichten, so stehen ihm im Versicherungsfall die vollen reglementarischen Leistungen zu. Bei Zahlung der Einkaufssumme gemäss lit. a oder c wird der noch geschuldete Betrag von den Leistungen abgezogen. Totalrevision des Pensionskassengesetzes vom 0. März 1980 Synoptische Darstellung zum Entwurf vom 9. August 006

19 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 19 4 Näheres bestimmt das Reglement. 8 Die weiteren Bedingungen betreffend den Einkauf in die Versicherung werden durch Verordnung geregelt. Wiedereintritt 14a. Einem Mitglied der Abteilung I, das den Staatsdienst verlässt und nach einer von ihm nachzuweisenden familienbedingten Unterbruchszeit von höchstens fünf Jahren wiederum beim Staat angestellt wird, wird bei seinem erneuten Eintritt in die Abteilung I die bisherige und die Unterbruchszeit als Versicherungszeit angerechnet. Voraussetzung ist dabei, dass die seinerzeit erhaltene Austrittsentschädigung zuzüglich Zinsen wieder eingebracht und als einmalige Einkaufssumme für jedes volle Unterbruchsjahr ein Betrag von 6% des im Zeitpunkt des Austrittes geltenden anrechenbaren Lohnes geleistet wird. Für den Unterschied zwischen den anrechenbaren Löhnen im Zeitpunkt des Austrittes und des Wiedereintrittes hat das wiedereintretende Mitglied zudem dieselben Erhöhungsbeiträge zu leisten, wie es als aktives Mitglied der Pensionskasse dazu verpflichtet gewesen wäre. Die Summe der durch das Mitglied gemäss Abs. 1 und zu erbringenden Einkaufsleistungen entspricht höchstens der Einkaufssumme gemäss 14 dieses Gesetzes bzw. Übergangsordnung zum Pensionskassengesetz. 4 Die noch verbleibende Belastung zur Differenz der Einkaufssumme gemäss 14 dieses Gesetzes bzw. Übergangsordnung zum Pensionskassengesetz wird vom Staat getragen. Totalrevision des Pensionskassengesetzes vom 0. März 1980 Synoptische Darstellung zum Entwurf vom 9. August 006

20 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 0 5 Die Bestimmungen über den Wiedereintritt können vom Mitglied nur einmal geltend gemacht werden. 6 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Übertritt 15. Beim Übertritt aus der Abteilung II in die Abteilung I ist für den allfälligen Einkauf auf das 8. Altersjahr die Einkaufssumme gemäss 14 dieses Gesetzes bzw. Übergangsordnung zum Pensionskassengesetz aufgrund des Alters bei Beitragsbeginn und des anrechenbaren Lohnes nach dem Übertritt zu leisten. Überdies wird das Sparguthaben in die Abteilung I übertragen. Beim Übertritt von Abteilung I in Abteilung II wird die Austrittsentschädigung gemäss 19 auf das Sparkonto des Mitgliedes übertragen. VI. Beiträge der Arbeitgeber Beiträge des Staates Beiträge des Arbeitgeber 0. Der Staat leistet einen pauschalen wiederkehrenden Beitrag 17. Der Staat leistet von 0% der Summe der versicherten Löhne sowie jährlich per a) einen wiederkehrenden Beitrag von 11% des 1. Januar eine Einlage in den Teuerungsfonds Staat ( 7) in der Höhe von 5% der Summe der versicherten Löhne. Vorbehalten bleibt 0. Altersjahres des Mitglieds 0,5%; anrechenbaren Lohnes; bis zur Vollendung des Abs.. b) das Doppelte des einmaligen Beitrags des Mitglieds der Abteilung I; c) die Kosten für den Teuerungsausgleich laufender Renten. Die Leistungen des Staates sind jährlich in seinem Budget einzustellen. Totalrevision des Pensionskassengesetzes vom 0. März 1980 Synoptische Darstellung zum Entwurf vom 9. August 006

21 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 1 Beiträge an den Sicherheitsfonds ( 18a) 18a. Der Beitrag an den Sicherheitsfonds gemäss Art. 59 BVG ist je zur Hälfte vom Mitglied und vom Staat zu leisten. Vorzeitiger teilweiser Bezug der Austrittsentschädigung bei Ehescheidung 0a. Bei Ehescheidung kann ein Teil der im Zeitpunkt der Ehescheidung erworbenen Austrittsentschädigung gemäss 19 zur Sicherstellung der beruflichen Vorsorge des geschiedenen Ehegatten des Mitglieds verwendet werden. Die Höhe des auszurichtenden Anteils an der Austrittsentschädigung wird durch das Gericht bestimmt. Die Auszahlung des Anteils der Austrittsentschädigung zugunsten des geschiedenen E- hegatten erfolgt nach den Bestimmungen von 0. Bei vorzeitigem teilweisem Bezug der Austrittsentschädigung bei Ehescheidung werden die versicherten Leistungen des Mitglieds entsprechend dem nicht bezogenen Teil gemäss den Bestimmungen von 14 Abs. 6 neu festgesetzt. Das geschiedene Mitglied kann sich wiederum auf die vollen Leistungen einkaufen. Massgebend hiefür sind die Bestimmungen von 14 dieses Gesetzes bzw. Übergangsordnung zum Pensionskassengesetz, wobei das Mitglied auch die obligatorische Einkaufssumme des Staates zu übernehmen hat. Beiträge der angeschlossenen Institutionen Beiträge des Arbeitgebers 1. Die Beiträge der angeschlossenen Institutionen werden Die angeschlossenen Verwaltungen und durch das Reglement und durch den jeweiligen Anschlussvertrag be- Organisationen leisten den Beitrag nach 17 Totalrevision des Pensionskassengesetzes vom 0. März 1980 Synoptische Darstellung zum Entwurf vom 9. August 006

22 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite stimmt. Die Beiträge sind nach versicherungstechnischen Grundsätzen pauschal oder individuell so festzulegen, dass langfristig jede Institution die vollen Kosten ihrer Vorsorge (inkl. der Verwaltung) selbst trägt. Abs. 1 lit. c der Übergangsordnung zum Pensionskassengesetz nur soweit, als sich dies gemäss dem Vertrag mit der Kasse aus der Versicherung ihrer Mitglieder ergibt. Sicherung der Leistungen 1. Der Leistungsanspruch kann vor Fälligkeit weder verpfändet noch abgetreten werden. Vorbehalten bleibt die Verwendung gemäss den Bestimmungen zur Wohneigentumsförderung (Art. 0a-f, Art. 9 Abs. 1, Art. 8a BVG sowie Art. 1d und e OR). 1. Die Kasse ist befugt, Massnahmen zu treffen, damit ihre Leistungen zum Unterhalt des Berechtigten und der Personen, für welche er zu sorgen hat, verwendet werden. Beiträge für Versicherte des BVG-Plans und für Schichtdienstleistende. Für die Versicherten des BVG-Plans ( 5) leisten die Arbeitgeber einen Beitrag in der Höhe der Beiträge der Arbeitnehmenden (vgl. 18 Abs. 5). Zusätzlich leisten sie einen Risikobeitrag von 5% des koordinierten Lohnes. Die Arbeitgeber leisten einen Sparbeitrag auf Schichtzulagen in Höhe von 17%. VII. Unter- und Überdeckung Unterdeckung, Sanierung. Fällt der Deckungsgrad im Bereich Staat oder bei einer angeschlossenen Institution unter 100%, so hat die Pensionskasse Massnahmen zu prüfen, um die Unterdeckung innert einer angemessenen Frist beheben zu können. Fällt der Deckungsgrad unter 95%, sind zwingend Sanierungsmassnahmen zu treffen. Der Verwaltungsrat ist berechtigt, die Zuweisung von Beiträgen des Staates an den Teuerungsfonds (vgl. 0) zu reduzieren und die entsprechenden Mittel für Sanierungsmassnahmen einzusetzen. Ausstattung der Kasse 5. Der durch das Vermögen nicht gedeckte Teil der erforderlichen Deckungsrückstellung wird durch die Garantieverpflichtung des Staates gesi- Totalrevision des Pensionskassengesetzes vom 0. März 1980 Synoptische Darstellung zum Entwurf vom 9. August 006

23 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite chert. Für die finanzielle Sicherung seiner Garantieverpflichtung leistet der Staat der Kasse einen jährlichen Beitrag von maximal 9% des anrechenbaren Lohnes der Mitglieder der Abteilung I. Dieser Betrag kann soweit gekürzt werden, als er zusammen mit dem Ertrag des Vermögens den technischen Zins der erforderlichen Deckungsrückstellung übersteigt. Die einzelnen Massnahmen und die Zuständigkeiten sind im Reglement aufzuführen, wobei die wirtschaftliche Last der Sanierung zu gleichen Teilen auf Arbeitgeber und Destinatärinnen und Destinatäre zu verteilen ist. 4 Ist dieser Betrag immer noch nicht ausreichend, so kann die allfällige Differenz durch einen einmaligen Betrag ausgeglichen oder andere Massnahmen ergriffen werden, welche eine Zunahme der Garantieverpflichtung verhindern. Der Regierungsrat gibt dem Grossen Rat davon Kenntnis. 5 Die Leistungen des Staates sind jährlich in seinem Budget einzustellen. 6 Die angeschlossenen Institutionen leisten den Betrag gemäss Abs. nur soweit, als sich dies gemäss dem Vertrag mit der Kasse aus der Versicherung ihrer Mitglieder ergibt. Überdeckung; freie Mittel 4. Liegt der Deckungsgrad im Bereich Staat oder bei einer angeschlossenen Institution über 100% und sind zudem die Wertschwankungsreserven (vgl. 16) in ihrem Zielwert durch Aktiven gedeckt, so sind freie Mittel vorhanden. Die Möglichkeiten der Verwendung freier Mittel werden durch das Reglement bestimmt. Totalrevision des Pensionskassengesetzes vom 0. März 1980 Synoptische Darstellung zum Entwurf vom 9. August 006

24 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 4 Dritter Abschnitt: Leistungen VIII. Gemeinsame Bestimmungen Mitarbeitende im Stundenlohn und kurzzeitig Angestellte 5. Folgende Mitarbeitende werden nach den Mindestleistungen gemäss BVG versichert (BVG-Plan): a) Personen, die im Stundenlohn angestellt sind; b) Personen, die auf maximal 6 Monate befristet angestellt sind; c) BVG-pflichtige Personen, die nach Vollendung des 6. Altersjahres angestellt werden. Die Beiträge richten sich nach 18 Abs. 4 und. Unbezahlter Urlaub 6. Leistungen und Beiträge während eines unbezahlten Urlaubes werden durch das Reglement bestimmt. Im Reglement wird eine Maximaldauer festgelegt. Teuerungsausgleich auf Renten des ehemaligen Staatspersonals 7. Zum Ausgleich der Teuerung auf den laufenden Renten (exkl. Überbrückungsrenten) wird ein separat ausgewiesener Teuerungsfonds Staat gebildet (vgl. 0). Die Mittel des Teuerungsfonds werden angemessen verzinst und ausschliesslich zur Erhöhung der laufenden Renten des ehemaligen Staatspersonals verwendet. Sofern die Pensionskasse über freie Mittel (vgl. 4) verfügt, können diese ebenfalls zum Ausgleich der Teuerung auf den laufen- Anpassung der Renten an die Teuerung 5. Die laufenden Renten werden entsprechend der für das aktive Personal gemäss des Lohngesetzes geltenden Regelung an die Teuerung angepasst. Eine Altrente darf so lange nicht angepasst werden, als sie den Anspruch eines Neurentners der gleichen Lohnklasse und mit gleicher Versicherungszeit übersteigt. Totalrevision des Pensionskassengesetzes vom 0. März 1980 Synoptische Darstellung zum Entwurf vom 9. August 006

25 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 5 den Renten verwendet werden. 4 Über die Verwendung des Teuerungsfonds beschliesst der Verwaltungsrat der Pensionskasse jährlich, unter Berücksichtigung der Teuerung und des Fondsvermögens. Der Verwaltungsrat kann bei der Anpassung die tieferen Renten höher gewichten. 5 Die Erhöhung laufender Überbrückungsrenten richtet sich nach der jeweiligen Erhöhung der AHV-Renten. 6 Näheres bestimmt das Reglement. Auf die Überbrückungsrente gemäss Abs. des Pensionskassengesetzes sowie auf die Renten der nach 11 Versicherten und ihrer Hinterbliebenen wird keine Teuerungszulage ausgerichtet. Teuerungsausgleich auf Renten des Personals von angeschlossenen Institutionen 8. Eine Erhöhung der laufenden Renten bei angeschlossenen Institutionen erfolgt im Rahmen der von der Institution direkt oder über freie Mittel erfolgten Finanzierung. Der Entscheid für einen Teuerungsausgleich und dessen Zeitpunkt fällt die angeschlossene Institution im Einvernehmen mit der Pensionskasse. Die Erhöhung laufender Überbrückungsrenten richtet sich nach der jeweiligen Erhöhung der AHV-Renten. 4 Näheres regeln das Reglement und der jeweilige Anschlussvertrag. Form der Leistungen; Kapitalabfindung 9. Die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Rente monatlich ausgerichtet. Beiträge der Arbeitgeber Die angeschlossenen Verwaltungen und Organisationen leisten den Beitrag nach 17 Abs. 1 lit. c der Übergangsordnung zum Pensionskassengesetz nur soweit, als sich dies gemäss dem Vertrag mit der Kasse aus der Versicherung ihrer Mitglieder ergibt. Auskauf von Renten 6. Die Kasse kann von sich aus die Rente nach ihrem Barwert auskaufen, sofern sie keine Möglichkeit hat, die Verhältnisse des Rentenberechtigten regelmässig zu überprüfen (z.b. Totalrevision des Pensionskassengesetzes vom 0. März 1980 Synoptische Darstellung zum Entwurf vom 9. August 006

26 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 6 Die Pensionskasse kann an Stelle von geringfügigen Renten gemäss BVG eine Kapitalabfindung ausrichten. Die versicherte Person kann für höchstens 50% der Altersrente eine Kapitalabfindung verlangen. 4 Verlässt die versicherte Person auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Altersleistungen die Schweiz endgültig, kann die volle Kapitalabfindung verlangt werden. 5 Näheres bestimmt das Reglement. Wohnsitz im Ausland). Im Einvernehmen mit dem Rentenberechtigten kann sie den Rentenauskauf jederzeit vornehmen. Verjährung der Leistungen IX. Altersleistungen Altersrücktritt Altersrücktritt 0. Das ordentliche Rücktrittsalter beträgt 6 Jahre. 0. Die Altersgrenze wird nach 5 Versicherungsjahren jeweils auf ein Monatsende erreicht, frühestens jedoch am letzten Tag des Monats, in dem die versicherte Person das 60. Altersjahr vollendet, und spätestens am letzten Tag des Monats, in dem sie das 6. Altersjahr vollendet. Die Bestimmungen des Personalgesetzes über die Versetzung in den Ruhestand bleiben vorbehalten. Als Versicherungsjahre gelten die Beitragsjahre und die eingekauften Jahre. Ein vorzeitiger Altersrücktritt ist ab Vollendung des 58. Altersjahres möglich. Das Mitglied, das während der fünf Jahre vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Abs., ohne invalid zu sein, die jeweils auf Monatsende zu erfolgende Auflösung des Arbeitsverhältnisses verlangt, hat Anspruch auf eine gekürzte Altersrente. 9. Forderungen auf periodische Leistungen der Kasse verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Totalrevision des Pensionskassengesetzes vom 0. März 1980 Synoptische Darstellung zum Entwurf vom 9. August 006

27 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 7 Das Rücktrittsalter für Versicherte des BVG-Plans richtet sich nach dem BVG. Altersrente 1. Der Anspruch auf Altersleistungen entsteht, wenn die versicherte Person vorzeitig oder ordentlich zurücktritt und für denselben Pensionierungsgrad keinen Anspruch auf eine Invalidenrente der Pensionskasse hat. Vorbehalten bleibt 1 Abs.. Beim ordentlichen Altersrücktritt beträgt die Altersrente 65% des versicherten Lohnes, abzüglich einer allfälligen Kürzung infolge ungenügenden Einkaufs. Beim vorzeitigen Altersrücktritt um 1, oder Jahre wird die Altersrente um % bzw. 7% bzw. 1% gekürzt. Für die Bezugsjahre vor Alter 60 erfolgt eine versicherungstechnische Kürzung. 4 Bleibt das Arbeitsverhältnis über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus ganz oder teilweise bestehen, so wird der Anspruch auf Altersleistungen entsprechend des Umfangs der Weiterbeschäftigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, jedoch längstens bis Alter 70, aufgeschoben. Altersrücktritt Höhe der Alters- und Invalidenrente der Abteilung I Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus für Abteilung I 0. Mitglieder, die mit Erreichen der Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, haben Anspruch auf eine Altersrente. Der Rentenbeginn wird jedoch hinausgeschoben, wenn eine Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus erfolgt. Bei teilweiser Weiterbeschäftigung besteht Anspruch auf entsprechende Teilrente.. Die Alters- bzw. Invalidenrente beträgt 65% des für die Berechnung der Rentenleistungen massgebenden anrechenbaren Lohnes.. Beim vorzeitigen Altersrücktritt nach 0 Abs. des Gesetzes betreffend die Pensionskasse des Basler Staatspersonals vom 0. März 1980 (Pensionskassengesetz) wird die Altersrente entsprechend der Mehrbelastung im Deckungskapital gekürzt. a. Erfolgt eine Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus, so entfällt die Beitragspflicht des Mitglieds und des Arbeitgebers nach Erreichen der Altersgrenze. Der Beginn der Altersrente verschiebt sich entsprechend. Sie erhöht sich dabei für jeden weiteren vollen Monat Dienstzeit um 1/% des für die Berechnung der Rentenleistungen massgebenden anrechenbaren Lohnes, höchstens jedoch bis zur maximalen Rente von 65% des anrechenbaren Lohnes. Der Anspruch auf Ehegattenrente wird im glei- Totalrevision des Pensionskassengesetzes vom 0. März 1980 Synoptische Darstellung zum Entwurf vom 9. August 006

28 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 8 chen Verhältnis erhöht, derjenige auf Waisenrente bleibt unverändert, ebenso derjenige auf Kinderrenten. Zu Lasten der Pensionskasse werden Kinderrenten erst dann gewährt, wenn die Weiterbeschäftigung endet. Ein Anspruch auf Überbrückungsrenten entsteht erst nach beendigter Weiterbeschäftigung. 5 Näheres bestimmt das Reglement. Kinderrente zur Altersrente Höhe der Alters- und Invalidenrente der Abteilung I ( ) Höhe der Alters- und Invalidenrenten für Abteilung II ( b). Personen, welche eine Altersrente beziehen, haben für jedes rentenberechtigte Kind Anspruch auf eine Pensioniertenkinderrente. Höhe und Anspruchsberechtigung richten sich nach den Bestimmungen des BVG. b. 4 Die Rentenbezüger haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in der Höhe der Waisenrente gemäss 40a. Höhe der Alters- und Invalidenrenten für Abteilung II b. Das Sparguthaben eines Mitgliedes der Abteilung II bildet sich durch jährliche Gutschrift von 17% (19% abzüglich % für Risiko und Verwaltungskosten) des anrechenbaren Lohnes als Sparbeitrag und durch die Zinsen. Eingebrachte Freizügigkeitsguthaben werden ebenfalls dem Sparguthaben zugeführt. Die Altersrente bestimmt sich aus dem bei der Altersgrenze erreichten Schluss-Sparguthaben durch Umrechnung nach folgendem Umwandlungssatz:. Rentenbezüger mit minderjährigen Kindern erhalten die Kinderrente nach BVG, jedoch mindestens die Zulage gemäss Lohngesetz. Alter Jährliche Altersrente in % beim Rücktritt des erreichten Spargutha- Totalrevision des Pensionskassengesetzes vom 0. März 1980 Synoptische Darstellung zum Entwurf vom 9. August 006

29 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 9 bens Männer Frauen 55 5,4 6,1 56 5,55 6, 57 5,7 6,5 58 5,85 6,5 59 6,0 6, , 6,8 61 6,4 7,0 6 6,6 7, 6 6,8 7,4 64 7,0 7, , 7,85 Die Invalidenrente wird nach der gleichen Tabelle wie die entsprechende Altersrente bemessen. An die Stelle des Schluss-Sparguthabens tritt die Summe aus bisher erreichtem Sparguthaben und den künftigen Spargutschriften, ohne Zins, für die fehlenden Jahre bis zur Altersgrenze, auf der letzterreichten Lohnhöhe berechnet. 4 Die Rentenbezüger haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in der Höhe der Waisenrente gemäss 40a. 5 Die sonstigen Verfahrensregeln folgen den Richtlinien der Verordnung zum BVG. Der Zinsfuss beträgt 4%, entspricht jedoch mindestens dem vom Bundesrat für die Altersguthaben festgesetzten Zinsfuss. Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus für Abteilung II c. Erfolgt eine Weiterbeschäftigung über die Totalrevision des Pensionskassengesetzes vom 0. März 1980 Synoptische Darstellung zum Entwurf vom 9. August 006

30 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 0 Altersgrenze hinaus, so kann auf Ersuchen des Mitglieds seine Beitragspflicht und diejenige des Arbeitgebers nach Erreichen der Altersgrenze weitergeführt werden. Der Beginn der Altersrente verschiebt sich entsprechend. Die im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses fällige Altersrente wird nach versicherungstechnischen Grundsätzen bestimmt. Überbrückungsrente zur Altersrente. Versicherte Personen, die eine Altersrente der Pensionskasse beziehen und das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht haben, erhalten zusätzlich eine AHV-Überbrückungsrente. Die Höhe der vollen Überbrückungsrente beträgt bei Vollzeitbeschäftigten 10% der minimalen AHV-Rente pro Jahr. Bei Teilzeitbeschäftigung sowie bei Teilpensionierung erfolgt eine entsprechende Kürzung. Weist die versicherte Person weniger als 10 Beitragsjahre in der Pensionskasse auf, erfolgt überdies eine Kürzung von 10% pro fehlendes Beitragsjahr. Im Maximum besteht Anspruch auf drei Jahresrenten. Bei einer Höhe der Alters- und Invalidenrente der Abteilung I. Zur prozentualen Rente wird Versicherten, denen kein Anspruch auf eine Rente der AHV/IV zusteht, eine Überbrückungsrente ausgerichtet. Sie beträgt für verheiratete Versicherte 180% und für unverheiratete Versicherte 10% des Mindestbetrages der AHV- Altersrente. Die detaillierten Bestimmungen werden durch Verordnung festgelegt. Die Überbrückungsrente wird nicht ausgerichtet, wenn die gegenüber der AHV/IV anspruchsberechtigte Person die Anmeldung für den Bezug der ordentlichen Rentenleistungen bei der AHV/IV verweigert oder auf deren Leistungen verzichtet; eine Verpflichtung zum Vorbezug der ordentlichen AHV-Altersleistungen besteht jedoch nicht. Renten ausländischer Sozialversicherungen werden wie solche der AHV/IV behandelt. 4 Beim Vorbezug der Überbrückungsrente durch ein vorzeitig zurücktretendes Mitglied wird dessen Altersrente zusätzlich nach versicherungstechnischen Grundsätzen gekürzt. Totalrevision des Pensionskassengesetzes vom 0. März 1980 Synoptische Darstellung zum Entwurf vom 9. August 006

31 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 1 längeren Bezugsdauer als drei Jahre wird die Rente im Verhältnis der Bezugsdauer zu den drei Jahren gekürzt. Der Anspruch auf Überbrückungsrente besteht bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters, längstens bis zum Tod der versicherten Person oder bis zum Beginn einer dem Pensionierungsgrad entsprechenden Rente durch die Eidg. IV. 4 Die versicherte Person kann durch freiwillige Einlagen die Überbrückungsrente bis zur Höhe der maximalen AHV-Rente erhöhen. 5 Näheres bestimmt das Reglement. 5 Der Regierungsrat kann die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Überbrückungsrente neu regeln, wenn bei der Eidg. AHV das Rentensplitting oder die Möglichkeit des freiwilligen Vorbezuges der Altersrente eingeführt wird. X. Invalidenleistungen Invalidität 4. Die Definition der Invalidität richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Eidg. Invalidenversicherung (IV). Die Geschäftsstelle entscheidet über das Vorliegen einer Invalidität unter Bezugnahme auf den Entscheid der IV oder auf ein allfälliges vertrauensärztliches Gutachten. Die Geschäftsstelle ist jederzeit befugt, über den Gesundheitszustand einer invaliden versicherten Person ein ärztliches Gutachten einzuholen. Invalidität 1. Als Invalidität gilt die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses eingetretene, durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte Dienstunfähigkeit. Als Dienstunfähigkeit gilt die Verhinderung, im Staatsdienst eine seiner Eignung und seinen Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit auszuüben. 5 Die Feststellung der Invalidität, ihres Grades und des Zeitpunkts ihres Eintritts obliegt unter Vorbehalt von Abs. und 4 der Kassenverwaltung. Sie stützt sich dabei auf das Gutachten ihres Vertrauensarztes. Sie kann auch einen allfälligen Entscheid der Eidg. IV beiziehen. Totalrevision des Pensionskassengesetzes vom 0. März 1980 Synoptische Darstellung zum Entwurf vom 9. August 006

32 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite Invalidenrente 5. Der Anspruch auf Invalidenrente entsteht, wenn die versicherte Person bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache später zur Invalidität geführt hat, in der Pensionskasse versichert war und a) die Arbeitsunfähigkeit mindestens ein Jahr ohne wesentlichen Unterbruch gedauert hat oder eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt und b) die anspruchsberechtigte Person keinen Lohn oder gleichwertigen Ersatz mehr erhält und c) die Arbeitsunfähigkeit vor Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters eingetreten ist. Invalidität Höhe der Alters- und Invalidenrenten in Abteilung I Dauer der Alters- und Invalidenrenten; Reaktivierung 1. Der Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht, wenn ein weitgehend stabilisierter Gesundheitszustand vorliegt, der die Dienstunfähigkeit voraussichtlich dauernd beeinträchtigen wird, o- der frühstens, wenn die Verhinderung am Dienst ohne wesentlichen Unterbruch während eines Jahres bestand Erfolgt die Feststellung der Invalidität erst nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses und nach Beendigung des Anspruchs auf Krankentaggelder gemäss dem Gesetz betreffend die Versicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt bei Unfall und Krankheit, entsteht der Anspruch auf Invalidenleistungen unter Vorbehalt von Abs. rückwirkend auf den Zeitpunkt der Beendigung des Anspruchs auf Krankentaggeld oder auf den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, falls dieses später aufgelöst worden ist. Die Höhe der Invalidenrente richtet sich nach dem Grad der Invalidität und entspricht grundsätzlich der versicherten Altersrente, höchstens 65% des versicherten Lohnes. Besteht eine Invalidität von weniger als 5%, besteht kein Anspruch, bei einer Invalidität von mindestens 70% besteht Anspruch auf eine volle Invalidenrente. Die Invalidenrente wird lebenslänglich ausgerichtet. Der Anspruch endet beim Tod der versicherten Person bzw. bei Wiedererlangung. Die Alters- bzw. Invalidenrente beträgt 65% des für die Berechnung der Rentenleistungen massgebenden anrechenbaren Lohnes. 4. Die Altersrente beginnt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die Invalidenrente mit Totalrevision des Pensionskassengesetzes vom 0. März 1980 Synoptische Darstellung zum Entwurf vom 9. August 006

33 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite der Erwerbsfähigkeit. Eintritt der Invalidität gemäss 1. Teilinvalidität Für den Unterschied zwischen dem bisherigen und dem neuen anrechenbaren Lohn wird eine Invalidenrente gewährt. Entsteht aus teilweiser Erwerbsunfähigkeit eine Reduktion des anrechenbaren Lohnes, die keinen Anspruch auf entsprechende Teilrente gemäss 1 Abs. des Pensionskassengesetzes bewirkt, so wird dafür die Austrittsentschädigung nach 19 ausgerichtet. 4 Wird das Arbeitsverhältnis bei Teilinvalidität aufgelöst, so wird für den durch Teilinvalidität nicht erfassten Teil des anrechenbaren Jahreslohnes eine Teilaustrittsentschädigung gemäss 19 ausgerichtet. 5 Resultiert eine Teilinvalidenrente nicht aus einer Reduktion des Beschäftigungsgrades, so entfällt diese bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, und es entsteht ein Anspruch auf die entsprechende Austrittsentschädigung gemäss Wird ein Mitglied infolge teilweiser Invalidität mit geringerem Lohn weiterbeschäftigt, so wird die Versicherung aufgrund des herabgesetzten Lohnes weitergeführt. Kinderrente zur Invalidenrente 6. Personen, die eine Invalidenrente beziehen, haben für jedes rentenberechtigte Kind Anspruch auf eine Invalidenkinderrente in der Höhe von 0% der laufenden Invalidenrente. Im Reglement werden die Anspruchsvoraussetzungen geregelt. Höhe der Alters- und Invalidenrenten für Abteilung I. Rentenbezüger mit minderjährigen Kindern erhalten die Kinderrente nach BVG, jedoch mindestens die Zulage gemäss Lohngesetz. Totalrevision des Pensionskassengesetzes vom 0. März 1980 Synoptische Darstellung zum Entwurf vom 9. August 006

34 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 4 XI. Hinterlassenenleistungen Ehegattenrente 7. Stirbt eine verheiratete versicherte Person, so hat ihre überlebende Ehegattin bzw. ihr überlebender Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenrente, sofern sie bzw. er beim Tod der versicherten Person a) für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufzukommen hat oder b) das 45. Altersjahr zurückgelegt und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. Das Reglement kann Bestimmungen vorsehen für den Fall, dass die überlebende Ehegattin bzw. der überlebende Ehegatte keine dieser Voraussetzungen erfüllt, wesentlich jünger als die verstorbene versicherte Person ist oder sich wiederverheiratet. Die Ehegattenrente beträgt / der versicherten Invalidenrente bzw. / der laufenden Invaliden- oder Altersrente. Ehegattenrente: Anspruch Höhe der Ehegattenrente in der Abteilung I Geschiedene 8. Beim Tode des Mitglieds hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn er a) für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss; oder b) das 45. Altersjahr zurückgelegt hat und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat; o- der c) eine halbe Rente nach IVG bezieht oder innert zwei Jahren seit dem Tod des Ehepartners Anspruch auf eine solche Rente bekommt. Ist keine dieser Voraussetzungen erfüllt, so hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von einer Ehegatten-Jahresrente. 9. Ist der überlebende Ehegatte mehr als 15 Jahre jünger als das verstorbene Mitglied, so wird die Rente für jedes volle, diesen Altersunterschied übersteigende Jahr um 5% gekürzt. Diese Kürzung vermindert sich um 1/0 je volles Ehejahr. Die gekürzte Rente beträgt mindestens 0% des für die Berechnung der Rentenleistungen massgebenden anrechenbaren Lohnes. Das Mitglied kann die Rentenkürzung durch eine Einkaufssumme aufheben. 9. Die Ehegattenrente beträgt 40% des für die Berechnung der Rentenleistungen massgebenden anrechenbaren Lohnes. Totalrevision des Pensionskassengesetzes vom 0. März 1980 Synoptische Darstellung zum Entwurf vom 9. August 006

35 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 5 4 Die geschiedene Ehegattin bzw. der geschiedene Ehegatte ist der 4. Geschiedene sind den Verwitweten gleichgestellt, wenn sie das 45. Altersjahr zurückgelegt hinterlassenen Ehegattin bzw. dem hinterlassenen Ehegatten gleichgestellt, sofern haben, die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert a) die Ehe zehn Jahre gedauert hat und hat und ihnen im Scheidungsurteil eine Rente o- b) der geschiedenen Ehegattin bzw. dem geschiedenen Ehegatten der eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen Rente zugesprochen wurde. wurde. 5 Die Höhe der Rente für die geschiedene Ehegattin bzw. für den geschiedenen Ehegatten entspricht der Minimalrente gemäss BVG. Sie wird jedoch um jenen Betrag gekürzt, um den sie zusammen mit den Leistungen der übrigen Sozialversicherungen den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigt. 6 Die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner hat die gleiche Rechtsstellung wie die Ehegattin bzw. wie der Ehegatte. Die Rente an Geschiedene entspricht der Ehegattenrente. Sie wird jedoch um jenen Betrag gekürzt, um den sie zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen, insbesondere der AHV und IV, den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigt. Die Rente läuft längstens bis zur Wiederverheiratung. Die Ansprüche des verwitweten Ehegatten werden dadurch nicht berührt. Höhe der Ehegattenrente in der Abteilung II 9a. Die Ehegattenrente beträgt 60% der vollen Invalidenrente, auf welche das Mitglied zuletzt versichert war; für Verwitwete von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern beträgt sie 60% der Alters- bzw. der vollen Invalidenrente. Lebenspartnerrente 8. Stirbt eine in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebende versicherte Person, ist ihre (auch gleichgeschlechtliche) Lebenspartnerin bzw. ihr (auch gleichgeschlechtlicher) Lebenspartner einer überlebenden Ehegattin bzw. einem überlebenden Ehegatten gleichgestellt und hat unter den Voraussetzungen des 7 Anspruch auf eine Lebenspartnerrente in Höhe der Ehegattenrente, sofern a) die Mitglieder der eheähnlichen Gemeinschaft während der letzten 5 Jahre beide unverheiratet waren und keine juristischen Gründe, mit Ausnahme der Gleichgeschlechtlichkeit, gegen eine Heirat der Totalrevision des Pensionskassengesetzes vom 0. März 1980 Synoptische Darstellung zum Entwurf vom 9. August 006

36 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 6 beiden gesprochen hätten und b) die Mitglieder der eheähnlichen Gemeinschaft nachweislich im Zeitpunkt des Todes mindestens während der letzten 5 Jahre im gleichen Haushalt in einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung gelebt haben und c) die versicherte Person die Lebenspartnerin bzw. den Lebenspartner unterhalten oder in wesentlichem Umfang unterstützt hat, oder die hinterbliebene Lebenspartnerin bzw. der hinterbliebene Lebenspartner für den Unterhalt eines oder mehrerer mit der versicherten Person gemeinsamer Kinder aufzukommen hat und d) die versicherte Person zu Lebzeiten der Pensionskasse die anspruchsberechtigte Lebenspartnerin bzw. den anspruchsberechtigten Lebenspartner schriftlich mitgeteilt hat. Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner von Beziehenden einer Alters- bzw. Invalidenrente haben nur dann Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, wenn die Anspruchsvoraussetzungen bereits vor dem Rücktrittsalter der verstorbenen versicherten Person erfüllt waren. Die Dauer einer nachgewiesenen Lebenspartnerschaft wird an die Ehedauer gemäss den Anspruchvoraussetzungen von 7 Abs. 1 lit. b angerechnet. 4 Die Einzelheiten, insbesondere bezüglich Nachweises der eheähnlichen Gemeinschaft, werden im Reglement festgehalten. Waisenrente 9. Stirbt eine versicherte Person, haben ihre rentenberechtigten Kinder Anspruch auf eine Waisenrente. Die Waisenrente beträgt 0% der versicherten Invalidenrente bzw. 0% der laufenden Invaliden- oder Altersrente. Im Reglement werden die Anspruchsvoraussetzungen geregelt. Waisenrente: Anspruch Höhe der Waisenrenten der Abteilung 8a. Waisen haben einen Rentenanspruch. Die Verordnung umschreibt den Kreis der Berechtigten. 40. Die Rente der Halbwaise beträgt 10%, diejenige der Vollwaise 0% des für die Berechnung der Rentenleistungen massgebenden anrechenbaren Lohnes. Die Waisenrenten werden gekürzt, soweit ihre Totalrevision des Pensionskassengesetzes vom 0. März 1980 Synoptische Darstellung zum Entwurf vom 9. August 006

37 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 7 Summe zuzüglich der Ehegattenrente 70% des für die Berechnung der Rentenleistungen massgebenden anrechenbaren Lohnes übersteigt. Höhe der Waisenrenten der Abteilung II 40a. Die Rente beträgt für jede Waise 0% der beim Mitglied zuletzt versicherten vollen Invalidenrente bzw. dessen Altersrente, bei Kindern von Invalidenrentnerinnen bzw. Invalidenrentnern 0% der ausgerichteten - vollen oder teilweisen - Invalidenrente. Dauer der Ehegatten- und Waisenrenten 41. Die Ehegatten- und Waisenrenten beginnen mit dem Tag, von dem an der Lohn- oder der Rentenanspruch des verstorbenen Mitglieds aufhört. Die Ehegattenrente erlischt mit dem Tod des verwitweten Ehegatten. Im Fall der Heirat ruht der Anspruch während der Dauer der neuen Ehe. Bei Wiederverheiratung können sich die Bezugsberechtigten ihren Anspruch durch eine Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten auskaufen lassen. Das Gesuch ist innert eines Jahres nach der Heirat einzureichen. Die Waisenrente erlischt mit dem Tod oder der Heirat der Waise, ferner wenn die Waise das 0. Altersjahr vollendet hat. Steht die Waise über das 0. Altersjahr in Ausbildung, so dauert der Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 5. Altersjahres. 4 Waisen über 0 Jahre haben Anspruch auf die Totalrevision des Pensionskassengesetzes vom 0. März 1980 Synoptische Darstellung zum Entwurf vom 9. August 006

38 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 8 Waisenrente, wenn sie beim Tod des Mitglieds erwerbsunfähig und unterstützungsbedürftig sind, solange diese Voraussetzungen zutreffen. Todesfallkapital 40. Stirbt eine versicherte Person, die noch keine Invalidenrente oder Altersrente bezieht, und wird durch ihren Tod keine Ehegatten-, Geschiedenen- oder Lebenspartnerrente gemäss diesem Gesetz ausgelöst, wird ein Todesfallkapital fällig. Das Todesfallkapital entspricht dem kleineren Betrag, der sich aus dem Vergleich zwischen der im Zeitpunkt des Todes vorhandenen Austrittsleistung, jedoch ohne Sparkapital gemäss 41, und dem fünffachen Betrag der versicherten jährlichen Invalidenrente ergibt. Das Todesfallkapital wird gekürzt um den Barwert allfälliger Abfindungen. Näheres bestimmt das Reglement, welches die Begünstigtenordnung enthält. XII. Leistungen der Sparkasse Sparkasse 41. Aus überschiessenden Teilen eingebrachter Austrittsleistungen, aus Teilaustrittsleistungen, aus Beiträgen auf Schichtzulagen sowie aus zusätzlichen, freiwilligen Einlagen der versicherten Person wird ein separates Sparkapital gebildet. Das Sparkapital ist zu verzinsen. Vor Eintreten eines Vorsorge- oder Freizügigkeitsfalls oder beim Nahe Angehörige 44. Hinterlässt ein Mitglied keinen rentenberechtigten Ehegatten, so erhalten die unterstützungsbedürftigen Eltern oder in Härtefällen andere nahe Angehörige eine den Unterstützungsleistungen des Mitgliedes entsprechende Leistung. Sie darf insgesamt 0% des anrechenbaren Lohnes nicht übersteigen. Über die Höhe entscheidet die Verwaltungskommission. Totalrevision des Pensionskassengesetzes vom 0. März 1980 Synoptische Darstellung zum Entwurf vom 9. August 006

39 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 9 Altersrücktritt kann das Sparkapital zum Auskauf einer Kürzung der versicherten Alters- und Invalidenrente verwendet werden. Ebenso kann das Sparkapital zum Auskauf der Kürzung der Altersrente aufgrund vorzeitiger Pensionierung (vgl. 1 Abs. ) und der Kürzungen der Überbrückungsrente (vgl. Abs. und ) oder zur Finanzierung einer höheren Überbrückungsrente (vgl. Abs. 4) verwendet werden. 4 Näheres bestimmt das Reglement. Auszahlung des Sparkassenkapitals bei Altersrücktritt 4. Ein allfällig vorhandenes Sparkapital wird gleichzeitig mit dem Beginn der Altersrente oder der entsprechenden Kapitalabfindung zur Auszahlung fällig. Bei einem teilweisen Altersrücktritt kann die versicherte Person den proportionalen Anteil ihres Sparkapitals im Umfang ihrer Reduktion des Beschäftigungsgrades beziehen. Spätestens bei vollständigem Altersrücktritt gelangt das Sparkapital zur Auszahlung. Vorbehalten bleibt die Verwendung des Sparkapitals zum Auskauf von Kürzungen der Alters- und Überbrückungsrente. Auszahlung des Sparkassenkapitals bei Invalidität 4. Ein allfällig vorhandenes Sparkapital wird bei Beginn der Invalidenrente in Form einer einmaligen Kapitalauszahlung zur Auszahlung fällig. Bezieht die versicherte Person nur eine Teilinvalidenrente, kann sie den Anteil ihres Sparkapitals im Umfang ihres Invaliditätsgrades beziehen. Im Übrigen gelangt das Sparkapital bei vollständigem Altersrücktritt bzw. bei voller Invalidenrente zur Auszahlung. Auszahlung des Sparkassenkapitals bei Tod 44. Beim Tod einer versicherten Person fällt ein allfällig vorhandenes Sparkapital den Hinterlassenen zu. Das Reglement enthält die Begünstigtenordnung. Totalrevision des Pensionskassengesetzes vom 0. März 1980 Synoptische Darstellung zum Entwurf vom 9. August 006

40 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 40 Vierter Abschnitt: Spezialbestimmungen für Magistratspersonen Grundsatz 45. Magistratspersonen sind die vom Volk gewählten Mitglieder des Regierungsrates sowie die hauptamtlichen Gerichtspräsidentinnen bzw. Gerichtspräsidenten und die Beauftragten für das Beschwerdewesen (Ombudsman). Sie sind während ihrer Amtsdauer hinsichtlich ihrer Versicherung im Rahmen dieses Gesetzes den übrigen Versicherten gleichgestellt. Bei Ausscheiden aus dem Amt infolge Todes oder Invalidität werden die Leistungen gemäss dem dritten Abschnitt dieses Gesetzes erbracht. Bei Ausscheiden infolge Rücktritts oder Nichtwiederwahl vor Alter 6 bleiben 46 bis 48 vorbehalten. Näheres bestimmt das Reglement. Mitgliedschaft 48. Regierungsräte und hauptamtliche Gerichtspräsidenten werden, ungeachtet ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes, ohne Vorbehalt in die Abteilung I aufgenommen. Für diese Versicherten gelten zusätzlich die folgenden Bestimmungen. Austrittsleistung Rentenanspruch ( 50) 46. Scheidet eine Magistratsperson vor Erreichen des 6. Altersjahres durch Rücktritt oder Nichtwiederwahl aus dem Amt, so besteht Rücktritts, Nichtwiederwahl oder Verzichts auf ei- 50. Beim Ausscheiden aus dem Amt wegen Anspruch auf die Austrittsleistung. ne Wiederwahl werden Renten ausgerichtet, deren Höhe sich nach des Pensionskassengesetzes bzw. der Übergangsordnung zum Pensionskassengesetz richtet. Bei einer Beitragszeit von weniger als 0 Jahren wird jedoch die prozentuale Rente für jedes volle oder angebrochene Jahr, das bis zu 0 Beitragsjahren fehlt, um 1% des anrechenbaren Lohnes gekürzt. Abs. der Übergangsordnung zum Pensionskassengesetz und 4 dieses Gesetzes bzw. der Übergangsordnung zum Pensionskassengesetz werden angewendet. 50. Mitglieder des Regierungsrates, die das 55. Altersjahr vollendet haben, können nach 1 Dienstjahren als Regierungsrat die einer Beitragszeit von 0 Jahren entsprechende Rente beanspruchen. Totalrevision des Pensionskassengesetzes vom 0. März 1980 Synoptische Darstellung zum Entwurf vom 9. August 006

41 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 41 Erhöhung der Austrittsleistung 47. Zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt wird die Differenz zwischen der vorhandenen Austrittsleistung und dem Barwert der künftigen, ab Alter 6 fälligen Altersrente (inkl. anwartschaftliche Leistungen; ohne künftige Teuerungsanpassung) als Einmaleinlage vom Staat übernommen. Die Austrittsleistung wird entsprechend erhöht. Beitragsfreie Weiterführung in der Pensionskasse 48. Die ausscheidende Magistratsperson kann denjenigen Teil der Austrittsleistung, der nicht zum Einkauf in eine andere Vorsorgeeinrichtung benötigt wird, der Pensionskasse zukommen lassen bzw. in dieser belassen. Dieser Betrag wird zur Finanzierung allfälliger Invaliden- und Hinterlassenenleistungen bzw. spätestens mit Erreichen des 6. Altersjahres zur Finanzierung der Altersrente verwendet. Die Höhe der Altersrente ist abhängig vom Alter zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt und den geleisteten Amtsjahren und richtet sich für Mitglieder des Regierungsrates nach der Tabelle 1, für die übrigen Magistratspersonen nach der Tabelle im Anhang, abzüglich allfälliger Kürzungen (ungenügender Einkauf; Vorbezüge, ü- bertragene Austrittsleistung). Die Höhe der versicherten Invaliden- und Hinterlassenenleistun- Einkaufssummen 49. Der Staat übernimmt 80% der Einkaufssumme nach 14 Abs. 1. Freizügigkeitsleistungen aus früheren Arbeitsverhältnissen sind bis zur Höhe der gesamten Einkaufssumme einzubringen. Sie dienen zur Tilgung des Einkaufs zuerst beim Versicherten, dann beim Staat. Der Wert eines Rentenanspruchs aus einem früheren Arbeitsverhältnis wird einer einzubringenden Freizügigkeitsleistung gleichgestellt. Totalrevision des Pensionskassengesetzes vom 0. März 1980 Synoptische Darstellung zum Entwurf vom 9. August 006

42 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 4 gen richtet sich nach der versicherten Altersrente gemäss Abs., im übrigen gelten die Bestimmungen des dritten Abschnitts dieses Gesetzes sinngemäss. 4 Nach dem Ausscheiden aus dem Amt können die versicherten Leistungen mit Ausnahme der Teuerungsanpassung nicht mehr erhöht werden; es werden keine Beiträge erhoben. 5 Die bei Ausscheiden aus dem Amt erworbenen anwartschaftlichen Rentenansprüche werden bei Rentenbeginn entsprechend der aufgelaufenen, für die laufenden Renten vorgenommenen Teuerungsanpassung (vgl. 7) erhöht. Dementsprechend wird das Deckungskapital erhöht, die Differenz wird als Einmaleinlage vom Staat übernommen. Fünfter Abschnitt: Organisation und Geschäftsführung Organe 49. Die Organe der Pensionskasse sind: a) der Verwaltungsrat, b) die Geschäftsstelle, c) die Kontrollstelle, d) die Expertin bzw. der Experte für berufliche Vorsorge. Aufgaben des Verwaltungsrates 50. Der Verwaltungsrat ist das oberste Organ der Pensionskasse. Er trifft die zur Führung wesentlichen Entscheide, erlässt die erforderlichen Reglemente und überwacht die Tätigkeit der Geschäftsstelle und der bestellten Kommissionen. Der Verwaltungsrat bildet das paritätische Organ im Sinne von Art. 51 BVG. Dem Verwaltungsrat obliegen insbesondere folgende Geschäfte: Organe 55. Die Organe der Kasse sind: a) der Verwaltungsrat, b) die Direktion, c) die Kontrollstelle d) die Expertin bzw. der Experte für berufliche Vorsorge. Aufgaben des Verwaltungsrats 56. Der Verwaltungsrat ist das oberste Organ der Kasse. Er trifft die zur Führung wesentlichen Entscheide, erlässt die erforderlichen Reglemente und überwacht die Tätigkeit der Direktion und der bestellten Kommissionen. Der Verwaltungsrat bildet das paritätische Organ im Sinne von Art. 51 BVG. Dem Verwaltungsrat obliegen insbesondere fol- Totalrevision des Pensionskassengesetzes vom 0. März 1980 Synoptische Darstellung zum Entwurf vom 9. August 006

43 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 4 a) Bestellung der im Rahmen der Geschäftsführung und Vermögensanlage gende Geschäfte: erforderlichen Fachkommissionen. a) Bestellung der im Rahmen der Geschäfts- b) Erlass des Vorsorgereglementes, des Anlagereglementes, des führung und Vermögensanlage erforderlichen Organisationsreglementes und allfälliger weiterer Reglemente. Fachkommissionen. c) Wahl der Direktorin bzw. des Direktors, der stellvertretenden Direktorin b) Erlass des Vorsorgereglementes, des Anla- bzw. des stellvertretenden Direktors, der Kontrollstelle und gereglementes, des Organisationsreglemen- der Expertin bzw. des Experten für berufliche Vorsorge und weiterer tes und allfällig weiterer Reglemente. allfällig durch das Organisationsreglement bestimmter Perso- c) Wahl der Direktorin bzw. des Direktors, der nen. stellvertretenden Direktorin bzw. des stellvertretenden d) Entscheid über Einsprachen. Direktors, der Kontrollstelle e) Einsichtnahme in die Prüfungsberichte der Kontrollstelle und der und der Expertin bzw. des Experten für berufliche Expertin bzw. des Experten für berufliche Vorsorge. Vorsorge und weiterer allfällig durch f) Genehmigung des Budgets und Abnahme der Jahresrechnung. das Organisationsreglement bestimmter g) Genehmigung von Anschlussverträgen mit Institutionen. Personen. h) Festlegung der versicherungstechnischen Grundlagen (Tarif; d) Entscheid über Einsprachen. technischer Zinssatz). e) Einsichtnahme in die Prüfungsberichte der Kontrollstelle und der Expertin bzw. des Experten für berufliche Vorsorge. f) Genehmigung des Budgets und Abnahme der Jahresrechnung. g) Genehmigung von Anschlussverträgen mit Institutionen. h) Entscheid über den Verzicht auf die Kürzung gemäss Abs.. i) Entscheid über den Verzicht auf die Rückforderung gemäss 7 Abs.. j) Entscheid über Zuschläge zu den gesetzlichen Renten gemäss 8a. k) Neuregelung der Anspruchsvoraussetzungen bei Überbrückungsrenten gemäss Abs. 5. l) Entscheid über die Gewährung von Härtefallleistungen an nahe Angehörige gemäss 44. m) Festlegung der versicherungstechnischen Grundlagen gemäss 5. Zusammensetzung und Konstituierung des Verwaltungsrates Zusammensetzung und Konstituierung des Verwaltungsrates Totalrevision des Pensionskassengesetzes vom 0. März 1980 Synoptische Darstellung zum Entwurf vom 9. August 006

44 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite Der Verwaltungsrat besteht aus zwölf Mitgliedern, wobei jeweils die eine Hälfte von den Arbeitgebern und die andere Hälfte von den Versicherten gewählt wird. Es ist eine angemessene Vertretung der verschiedenen Gruppen von Arbeitgebern und Versicherten zu gewährleisten. Die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber werden vom Regierungsrat (Arbeitgeber Staat) bzw. von den angeschlossenen Institutionen gewählt. Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst. Das Präsidium besteht aus zwei Mitgliedern des Verwaltungsrates. Die Vertreterinnen bzw. Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmenden bezeichnen je ein Mitglied des Präsidiums. Im Sinne des Paritätsgrundsatzes führen diese abwechselnd den Vorsitz für jeweils eine halbe Amtsperiode. 4 Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit kommt vorerst kein Entscheid zustande. Behandelt der Verwaltungsrat an einer folgenden Sitzung dasselbe Geschäft erneut und ergibt sich weiterhin Stimmengleichheit, so entscheidet die bzw. der jeweilige Vorsitzende. 5 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. 57. Der Verwaltungsrat besteht aus zwölf Mitgliedern, wobei jeweils die eine Hälfte von den Arbeitgebenden und die andere Hälfte von den Versicherten gewählt wird. Es ist eine angemessene Vertretung der verschiedenen Gruppen von Arbeitgebenden und Versicherten zu gewährleisten. Die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgebenden werden vom Regierungsrat (Arbeitgeber Staat) bzw. von den angeschlossenen Institutionen gewählt. Der Regierungsrat und die Institutionen nehmen gegenseitig Rücksprache über die zur Wahl vorgeschlagenen Personen. Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst. Das Präsidium besteht aus zwei Mitgliedern des Verwaltungsrates. Die Vertreterinnen bzw. Vertreter der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden bezeichnen je ein Mitglied des Präsidiums. Im Sinne des Paritätsgrundsatzes führen diese abwechselnd den Vorsitz für jeweils eine halbe Amtsperiode. 4 Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit kommt vorerst kein Entscheid zustande. Behandelt der Verwaltungsrat an einer folgenden Sitzung dasselbe Geschäft erneut und ergibt sich weiterhin Stimmengleichheit, so entscheidet die bzw. der jeweilige Vorsitzende. 5 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Geschäftsstelle 5. Die Geschäftsstelle besorgt die laufenden Geschäfte der Pensionskasse nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen und Direktion 58. Die Direktion besorgt die laufenden Geschäfte der Kasse nach Massgabe der gesetzli- Totalrevision des Pensionskassengesetzes vom 0. März 1980 Synoptische Darstellung zum Entwurf vom 9. August 006

45 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 45 den Weisungen des Verwaltungsrates. Sie vertritt die Pensionskasse nach aussen und wird geleitet von der Direktorin bzw. vom Direktor. Der Verwaltungsrat regelt die Zeichnungsberechtigung. Die Direktorin bzw. der Direktor oder die stellvertretende Direktorin bzw. der stellvertretende Direktor nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil. Sie bzw. er hat das Recht, Anträge zu stellen. Die Direktorin bzw. der Direktor ernennt mit Ausnahme der stellvertretenden Direktorin bzw. des stellvertretenden Direktors das Personal der Geschäftsstelle. 4 Für das Personal der Geschäftsstelle sind die Bestimmungen des kantonalen Personalrechts sinngemäss anwendbar. chen Bestimmungen und den Weisungen des Verwaltungsrates. Sie vertritt die Kasse nach aussen und wird geleitet von der Direktorin bzw. vom Direktor. Der Verwaltungsrat regelt die Zeichnungsberechtigung. Die Direktorin bzw. der Direktor oder die stellvertretende Direktorin bzw. der stellvertretende Direktor nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil. Sie bzw. er hat das Recht, Anträge zu stellen. Die Direktorin bzw. der Direktor ernennt mit Ausnahme der stellvertretenden Direktorin bzw. des stellvertretenden Direktors das Personal der Direktion. 4 Für das Personal der Direktion sind die Bestimmungen des kantonalen Personalrechts sinngemäss anwendbar. Kontrolle 5. Die Aufgaben von Kontrollstelle und Expertin bzw. Experte für berufliche Vorsorge richten sich nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Die Prüfungsberichte der Kontrollstelle und der Expertin bzw. des Experten für berufliche Vorsorge werden der Aufsichtsbehörde eingereicht. Kontrolle 60. Die Kontrollstelle überprüft jährlich die Geschäftsführung, das Rechnungswesen und die Vermögensanlagen auf ihre Rechtmässigkeit. Die Expertin bzw. der Experte für berufliche Vorsorge überprüft periodisch, ob die Kasse Sicherheit dafür bietet, jederzeit ihre Verpflichtungen erfüllen zu können, und ob die versicherungstechnischen Bestimmungen dieses Gesetzes und die Erlasse des Verwaltungsrates den Vorschriften der Bundesgesetzgebung entsprechen. Die Prüfungsberichte der Kontrollstelle und der Expertin bzw. des Experten für berufliche Vorsorge werden der Aufsichtsbehörde eingereicht. Totalrevision des Pensionskassengesetzes vom 0. März 1980 Synoptische Darstellung zum Entwurf vom 9. August 006

46 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 46 Sechster Abschnitt: Rechtspflege Einsprache, Klage, Aufsichtsbeschwerde 54. Gegen Entscheide der Geschäftsstelle kann jede Person, die ein eigenes schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat, innert 0 Tagen seit Eröffnung des Entscheides beim Verwaltungsrat begründet Einsprache erheben. Für Streitigkeiten zwischen Anspruchsberechtigten, Arbeitgebern und der Pensionskasse steht den Betroffenen die Klage an das zuständige kantonale Gericht offen (Art. 7 BVG). Die Erhebung einer Einsprache oder das Vorliegen eines Verwaltungsratsentscheides ist nicht Klagevoraussetzung. In aufsichtsrechtlichen Angelegenheiten besteht eine Beschwerdemöglichkeit bei der zuständigen Aufsichtsbehörde. Einsprache, Klage, Aufsichtsbeschwerde 61. Gegen Entscheide der Direktion kann jede Person, die ein eigenes schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat, innert 0 Tagen seit Eröffnung des Entscheides beim Verwaltungsrat begründet Einsprache erheben. Für Streitigkeiten zwischen Anspruchsberechtigten, Arbeitgebenden und der Kasse steht den Betroffenen die Klage an das zuständige kantonale Gericht offen (Art. 7 BVG). Die Erhebung einer Einsprache oder das Vorliegen eines Verwaltungsratsentscheides ist nicht Klagevoraussetzung. In aufsichtsrechtlichen Angelegenheiten besteht eine Beschwerdemöglichkeit bei der zuständigen Aufsichtsbehörde. Totalrevision des Pensionskassengesetzes vom 0. März 1980 Synoptische Darstellung zum Entwurf vom 9. August 006

47 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 47 Die Übergangsbestimmungen werden nicht mehr synoptisch dargestellt, da es nicht zur Übersichtlichkeit, sondern nur zur Verwirrung beitragen würde. Gesetz betreffend die Pensionskasse Basel-Stadt Siebter Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen Staatsgarantie 55. Zur Sicherung der Vorsorgeleistungen für das Staatspersonal besteht eine Garantie des Kantons Basel-Stadt im Umfang von 880 Mio. Franken. Die Garantie gemäss Abs. 1 entfällt, sobald im Vorsorgebereich des Staates erstmals eine Überdeckung gemäss 4 vorhanden ist. Erhöhung des Deckungsgrades der Pensionskasse 56. Zur Erhöhung des Deckungsgrades leistet der Kanton Basel- Stadt eine Einmaleinlage in der Höhe des per Wirksamkeit dieses Gesetzes im Bereich Staat bestehenden und nach anerkannten Grundsätzen berechneten Fehlbetrages, mindestens jedoch 100 Mio. Franken. Der in Abs. 1 genannte Mindestbetrag ist um den auf die Universität Basel entfallenden Fehlbetrag zu erhöhen, sofern dieser Fehlbetrag nicht bereits vor Wirksamwerden dieses Gesetzes ausgeglichen wurde. Für die Dauer von längstens 0 Jahren werden die ordentlichen Beiträge des Staates an den Teuerungsfonds Staat gemäss 0 um.5% der versicherten Löhne gesenkt. 4 Die Mittel zur Erhöhung des Deckungsgrades werden einem zu diesem Zweck zu bildenden Fonds gemäss 1 Abs. des Finanzhaushaltgesetzes entnommen. 5 Der Fonds wird durch die Aufnahme der notwendigen Mittel am Kapitalmarkt vorfinanziert. Zinsen und Amortisationen werden dem Fonds belastet. 6 Dem Fonds gemäss Abs. 4 werden jährlich Mittel von insgesamt 8% der versicherten Lohnsumme (Bereich Staat) zu Lasten der allgemeinen Staatsrechnung zugewiesen. Dies Mittel bestehen aus den Totalrevision des Pensionskassengesetzes vom 0. März 1980 Synoptische Darstellung zum Entwurf vom 9. August 006

48 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 48 Gesetz betreffend die Pensionskasse Basel-Stadt gemäss Abs. und gemäss 7 des Lohngesetzes eingesparten Mitteln sowie einem Betrag von 4% der versicherten Lohnsumme (Bereich Staat). 7 Die Positionen in der Bestandesrechnung im Zusammenhang mit diesem Fonds und die Fondsrechnung werden im Anhang zur Staatsrechnung separat ausgewiesen. Sobald der Fonds ausgeglichen ist, wird er aufgelöst. Gleichzeitig wird Abs. hinfällig. Überführung; Allgemeines 57. Die unter dem bisherigen Gesetz entstandenen Rentenansprüche werden in unveränderter Höhe weiter ausgerichtet. Vorbehalten bleibt Abs.. Die Höhe und die Anspruchsvoraussetzungen von laufenden Ü- berbrückungsrenten richten sich für die gesamte Laufzeit nach dem bisherigen Gesetz. Die Höhe und die Anspruchsvoraussetzungen der anwartschaftlichen Leistungen der Rentenbeziehenden richten sich nach diesem Gesetz. 4 Trat vor Eintritt der Wirksamkeit dieses Gesetzes bei einer versicherten Person eine Arbeitsunfähigkeit ein, richten sich der allfällige Anspruch sowie die Höhe der Invalidenrente nach neuem Gesetz. 5 Für die auf Grund früherer gesetzlicher Regelung freiwillig Versicherten gelten bezüglich der Höhe der versicherten Rentenleistungen bzw. Höhe der Beiträge die bisherigen Bestimmungen. 6 Die Regelung gemäss 19 Abs. lit. c des bisherigen Gesetzes bezüglich anteilsmässigen Abzugs einer vom Arbeitgeber übernommenen Einkaufssumme gilt weiterhin. 7 Die gestützt auf 58 Abs. 6, 59 Abs. und 60 Abs. 1 entstehenden Kosten werden vom Arbeitgeber übernommen. 8 Näheres bestimmt das Reglement. Übergangsbestimmung für die in Abteilung I versicherten Personen 58. Die unter dem bisherigen Gesetz von den in Abteilung I ver- Totalrevision des Pensionskassengesetzes vom 0. März 1980 Synoptische Darstellung zum Entwurf vom 9. August 006

49 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 49 Gesetz betreffend die Pensionskasse Basel-Stadt sicherten Personen zuletzt erworbene Austrittsleistung wird als Einkaufssumme für den Eintritt in den Vorsorgeplan gemäss neuem Gesetz verwendet. Die Höhe der versicherten Alters- und Invalidenrente bestimmt sich somit nach neuem Gesetz. Bei der Berechnung der Austrittsleistung gemäss Abs. 1 wird kein Abzug für die vom Arbeitgeber übernommene Einkaufssumme gemäss 19 Abs. lit. c des bisherigen Gesetzes vorgenommen. Ist die Austrittsleistung gemäss Abs. 1 höher als die Einkaufssumme, wird die Differenz dem Sparkapital gemäss 41 zugewiesen. Vorbehalten bleiben die Abs. 4 und 5. 4 Fällt die unter dem neuen Gesetz versicherte Altersrente, unter Anrechnung eines allfälligen Sparkapitals, im bisherigen Rücktrittsalter höher aus als unter dem bisherigen Gesetz, wird das Sparkapital gekürzt. Die Kürzung wird so bestimmt, dass die im bisherigen Rücktrittsalter neu versicherte Altersrente, unter Anrechnung des verbleibenden Sparkapitals und unter Berücksichtigung eines Zinses von.5% p.a., im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des neuen Gesetzes gleich hoch ausfällt wie unter dem bisherigen Gesetz. Ein im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Gesetzes auf dem Sparkonto bereits vorhandener Betrag wird nicht gekürzt. 5 Die Kürzung des Sparkontos gemäss Abs. 4 wird als Garantie- Austrittsleistung einem separaten Konto gutgeschrieben. Auf dieses Konto besteht Anspruch bei Austritt, bei Bezug der Austrittsleistung infolge Erwerbs von Wohneigentum, bei Ehescheidung oder bei Bezug der Altersleistungen in Kapitalform. 6 Für alle versicherten Personen, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Gesetzes 5 Jahre oder weniger vor dem bisherigen ordentlichen Rücktrittsalter stehen, erfolgt eine Garantie der im bisherigen ordentlichen Rücktrittsalter versicherten Altersrente. Diese Garantie besteht aus einer einmaligen Erhöhung der versicherten Altersrente. Bei versicherten Personen, welche mehr als 5 Jahre vor dem bisherigen ordentlichen Rücktrittsalter stehen, wird diese Garantie um 0% pro fehlendes Jahr gekürzt, sodass sie ab 10 Jahren wegfällt. Für versicherte Personen, deren bisheriges Rücktrittsalter gemäss Totalrevision des Pensionskassengesetzes vom 0. März 1980 Synoptische Darstellung zum Entwurf vom 9. August 006

50 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 50 Gesetz betreffend die Pensionskasse Basel-Stadt 64b Abs. des bisherigen Gesetzes über 6 Jahren liegt, wird ihre Altersrente zur Bestimmung der Garantie gemäss bisherigem Gesetz auf Alter 6 umgerechnet. Ein im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Gesetzes auf dem Sparkonto bereits vorhandener Betrag wird nicht zur Finanzierung dieser Garantie herangezogen. 7 Die versicherte Altersrente aus den Abs. 1 bis 6 ergibt die neu versicherte Rente. Liegt diese über 65% des versicherten Lohnes, wird der darüber liegende Teil in eine feste Zusatzrente umgerechnet. Liegt er unter 65%, wird der darunter liegende Teil in eine feste Frankenkürzung umgerechnet. 8 Lohnerhöhungen, die auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Gesetzes erfolgen, werden für die Berechnungen gemäss den Abs. bis 6 nicht berücksichtigt. 9 Bei Lohnerhöhungen, die auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Gesetzes erfolgen, sind die Beiträge gemäss 18 Abs. bis 4 dieses Gesetzes zu entrichten. 10 Bei Erhöhungen des versicherten Lohnes, die ausschliesslich aufgrund der Erhöhung des versicherten Lohnmaximums zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Gesetzes erfolgen, wird wie bei einem Neueintritt verfahren. 11 Die unter dem bisherigen Gesetz von der versicherten Person zuletzt geleisteten Amortisationsbeiträge können nach Wahl der versicherten Person entweder gestoppt oder in Zusatzbeiträge umgewandelt werden. 1 Die gemäss bisherigem Gesetz von der versicherten Person zuletzt geleisteten Zusatzbeiträge sind in unveränderter Höhe weiter zu entrichten. Übergangsbestimmung für die in Abteilung II versicherten Personen 59. Die unter dem bisherigen Gesetz von der in Abteilung II versicherten Person erworbene Austrittsleistung wird als Einkaufssumme für den Eintritt in den Vorsorgeplan gemäss neuem Gesetz verwendet. Totalrevision des Pensionskassengesetzes vom 0. März 1980 Synoptische Darstellung zum Entwurf vom 9. August 006

51 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 51 Gesetz betreffend die Pensionskasse Basel-Stadt Für versicherte Personen mit drei und mehr Beitragsjahren wird die Austrittsleistung gemäss Abs. 1 um denjenigen Betrag erhöht, den der Arbeitgeber gemäss 14 Abs. des bisherigen Gesetzes zu leisten hätte. Bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen kann im Rahmen der bundesrechtlichen Bestimmungen ein entsprechender Vorbehalt angebracht werden. Übergangsbestimmung für Magistratspersonen 60. Die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Gesetzes gemäss bisheriger Sonderregelung ( 50 alt PKG/UePKG) für Mitglieder des Regierungsrates und für Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten sowie Ombudspersonen versicherten Leistungen bleiben betragsmässig garantiert. Die Garantie gemäss Abs. 1 entfällt bei Reduktion des Arbeitspensums sowie bei Vorbezug der Austrittsleistung für Wohneigentum bzw. bei Übertragung der Austrittsleistung infolge Scheidung. Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 61. Durch dieses Gesetz werden folgende Gesetze aufgehoben: 1. Gesetz betreffend die Pensionskasse Basel-Stadt (Pensionskassengesetz, PKG) vom 0. März Basel-Stadt (Übergangsordnung Pensionskassengesetz, UePKG) vom 0. November 1984 Durch dieses Gesetz werden folgende Gesetze geändert: 1. Das Personalgesetz vom 17. November wird wie folgt geändert: 1 SG Totalrevision des Pensionskassengesetzes vom 0. März 1980 Synoptische Darstellung zum Entwurf vom 9. August 006

52 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 5 Gesetz betreffend die Pensionskasse Basel-Stadt 7 erhält folgende neue Fassung: Beendigungsarten 7. Das Arbeitsverhältnis endet durch: a) ordentliche Kündigung b) Ablauf einer befristeten Anstellung c) fristlose Auflösung d) Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen e) Invalidität oder länger dauernde Arbeitsverhinderung f) Erreichen der Altersgrenze und Versetzung in den Ruhestand g) Tod h) Ablauf der Amtsdauer oder vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Amtsperiode Beendigungsarten 7. Das Arbeitsverhältnis endet durch: a) ordentliche Kündigung b) Ablauf einer befristeten Anstellung c) fristlose Auflösung d) Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen e) Invalidität f) Erreichen der Altersgrenze und Versetzung in den Ruhestand g) Tod h) Ablauf der Amtsdauer oder vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Amtsperiode 4 Titel und Abs. 1 erhält folgende neue Fassung: Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Invalidität oder länger dauernder Arbeitsverhinderung 4. Mit Beginn von Rentenzahlungen der Eidg. IV, spätestens jedoch nach 16-monatiger ganzer oder teilweiser Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall endet das Arbeitsverhältnis im entsprechenden Umfang ohne Kündigung. Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Invalidität 4. Mit Entstehung des Anspruches auf Invaliditätsleistungen der Pensionskasse endet das Arbeitsverhältnis im entsprechenden Umfang ohne Kündigung. 5 Titel sowie Abs. 1 und erhalten folgende neue Fassung: Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Alter und vorzeitiger Ruhestand 5. Falls keine anders lautende Abmachung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin getroffen wurde, endet das Arbeitsverhältnis grundsätzlich am letzten Tag des Monats, in Erreichen der Altersgrenze und vorzeitiger Ruhestand 5. Das Arbeitsverhältnis endet grundsätzlich am letzten Tag des Monates, in dem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die ordentliche Alters- Totalrevision des Pensionskassengesetzes vom 0. März 1980 Synoptische Darstellung zum Entwurf vom 9. August 006

53 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 5 Gesetz betreffend die Pensionskasse Basel-Stadt dem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter das 6. Altersjahr vollendet hat. In personal-, arbeitsmarkt- und finanzpolitisch ausserordentlichen Situationen kann der Regierungsrat Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche das 58. Altersjahr vollendet haben, vorzeitig pensionieren. Die vorzeitige Pensionierung erfolgt zu den Bedingungen, wie wenn die versicherte Person das 6. Altersjahr erreicht hätte. Der Arbeitgeber vergütet der Pensionskasse die Mehrbelastung im Deckungskapital. grenze gemäss Pensionskassengesetz erreicht. In personal-, arbeitsmarkt- oder finanzpolitisch ausserordentlichen Situationen kann der Regierungsrat Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche das 57. Altersjahr vollendet haben, vorzeitig pensionieren. Die vorzeitige Pensionierung erfolgt zu den Bedingungen, wie wenn die versicherte Person die ordentliche Altersgrenze erreicht hätte. Der Ar-beitgeber vergütet der Pensionskasse die Mehrbelastung im Deckungskapital. Erfolgt die vorzeitige Pensionierung im gegenseitigen Einvernehmen, so kann der Arbeitgeber zwecks Erhöhung der Rentenansprüche gegenüber der Pensionskasse eine Einmaleinlage zugunsten der versicherten Person leisten. Die Zuständigkeit liegt beim Regierungsrat.. Das Gesetz betreffend Einreihung und Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Lohngesetz) vom 18. Januar 1995 wird wie folgt geändert: Es wird 4a neu eingefügt Ruhegehalt für Magistratspersonen Rentenanspruch 4a. Scheidet eine Magistratsperson gemäss 45 des Gesetzes 50. Beim Ausscheiden aus dem Amt wegen betreffend die Pensionskasse Basel-Stadt (Pensionskassengesetz) Rücktritts, Nichtwiederwahl oder Verzichts auf eine Wiederwahl werden Renten ausgerichtet, de- aus dem Amt, ohne dass Vorsorgeleistungen der Pensionskasse fällig werden, so besteht Anspruch auf ein Ruhegehalt. ren Höhe sich nach des Pensionskassengesetzes bzw. der Übergangsordnung zum Pensionskassengesetz richtet. Bei einer Beitragszeit von weniger als 0 Jahren wird jedoch die pro- SG Mitglieder des Regierungsrates, die das 55. Altersjahr vollendet haben, können nach 1 Dienstjahren als Regierungsrat die einer Beitragszeit von 0 Jahren entsprechende Rente beanspruchen. Der Staat vergütet der Kasse die Mehrbelastung im Deckungskapital. Totalrevision des Pensionskassengesetzes vom 0. März 1980 Synoptische Darstellung zum Entwurf vom 9. August 006

54 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 54 Gesetz betreffend die Pensionskasse Basel-Stadt zentuale Rente für jedes volle oder angebrochene Jahr, das bis zu 0 Beitragsjahren fehlt, um 1% des anrechenbaren Lohnes gekürzt. Abs. der Übergangsordnung zum Pensionskassengesetz und 4 dieses Gesetzes bzw. der Übergangsordnung zum Pensionskassengesetz werden angewendet. Der Anspruch auf das Ruhegehalt beginnt ab dem Monat, der dem Ausscheiden aus dem Amt folgt und besteht längstens bis zum Monat, in welchem das 6. Altersjahr erreicht wird. Bei vorzeitigem Tod oder mit Beginn des Anspruchs auf Vorsorgeleistungen der Pensionskasse erlischt das Ruhegehalt. Die Höhe des Ruhegehalts ist abhängig vom Alter zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt und den geleisteten Amtsjahren. Es entspricht dem Prozentsatz des in der Pensionskasse zu versichernden Lohnes (ohne Koordinationsabzug) gemäss den Tabellen 1 und im Anhang zum Pensionskassengesetz. Vorbehalten bleibt Abs Für die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Paragraphen amtierenden Magistratspersonen entspricht das Ruhegehalt mindestens der Höhe der gemäss bisheriger Sonderregelung ( 50 alt PKG/UePKG) versicherten Rente. 5 Erzielt die ehemalige Magistratsperson ein Erwerbs- oder Renteneinkommen, das zusammen mit dem Ruhegehalt den früheren, als Magistratsperson erzielten Lohn übersteigt, so wird das Ruhegehalt um den Mehrbetrag gekürzt. 6 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Pensionskürzungen wegen anderweitigen Erwerbseinkommens 51. Erzielt das aus den in 50 Abs. 1 des Pensionskassengesetzes genannten Gründen ausgeschiedene Mitglied des Regierungsrates ein Erwerbseinkommen, das zusammen mit der Rente den Lohn eines Regierungsrates übersteigt, so wird die Rente um den Mehrbetrag gekürzt. 7 erhält folgende neue Fassung: Totalrevision des Pensionskassengesetzes vom 0. März 1980 Synoptische Darstellung zum Entwurf vom 9. August 006

55 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 55 Gesetz betreffend die Pensionskasse Basel-Stadt 7. Der Lohnanspruch der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird wie folgt geändert: In Abweichung von Abs. 1 dieses Gesetzes wird der Teuerungsausgleich auf die Löhne der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Umfang von einem Prozentpunkt nicht gewährt. Die Massnahme gemäss Abs. 1 erfolgt ab 1. Januar nach Wirksamwerden der Totalrevision des Pensionskassengesetzes und entfällt nach spätestens 0 Jahren. 8 wird ersatzlos gestrichen. Versicherung der Lohnerhöhung 8. Erhöht sich bei einem Mitglied der Abteilung I der Pensionskasse der anrechenbare Lohn, so hat es für die Differenz, mit Ausnahme einer allfällig gleichzeitig durch die aufgelaufene Teuerung des Vorjahres bedingten Erhöhung, einen auf 1 Monate verteilten Beitrag von 50% der Erhöhung zu leisten. Die darüber hinausgehende Differenz im erforderlichen Deckungskapital wird der Garantieverpflichtung des Staates belastet. Schlussbestimmung 6. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum. Nach Eintritt der Rechtskraft bestimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt der Wirksamkeit. Zehnter Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen Übergangsbestimmungen 64. Der Regierungsrat ordnet die Anpassung der anrechenbaren Löhne der Versicherten und Totalrevision des Pensionskassengesetzes vom 0. März 1980 Synoptische Darstellung zum Entwurf vom 9. August 006

Erster Teil: Vorsorgeplan WO (Weiterführung Altersvorsorge ohne Risikoleistungen)

Erster Teil: Vorsorgeplan WO (Weiterführung Altersvorsorge ohne Risikoleistungen) Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fondation institution supplétive LPP Fondazione istituto collettore LPP REGLEMENT 005 Erster Teil: Vorsorgeplan WO (Weiterführung Altersvorsorge ohne Risikoleistungen) Gemäss

Mehr

Zusatzreglement der Implenia Vorsorge

Zusatzreglement der Implenia Vorsorge Zusatzreglement der Implenia Vorsorge Für die vom GAV über die minimalen Ansprüche für Arbeitnehmer des Bauhauptgewerbes des Kantons Wallis im Bereich der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Mehr

Nachtrag 1 Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung

Nachtrag 1 Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung Nachtrag, gültig ab.0.07 Nachtrag Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung Art. 7 Rente an den geschiedenen Ehegatten Anspruch Dauer Der geschiedene Ehegatte hat unter Vorbehalt von Abs. Anspruch auf eine Ehegattenrente

Mehr

Pensionskasse Basel-Stadt

Pensionskasse Basel-Stadt ANHANG zum Anschlussvertrag Vorsorgewerk Universität Basel Vertrag Nr.: 3232 Personenkreis: gültig ab: 1. Januar 2016 Sämtliche Arbeitnehmende mit unbefristeter Anstellung sowie Assistenzprofessorinnen/-

Mehr

Basis. Vorsorgeplan. Für Ihre soziale Sicherheit. Sulzer Vorsorgeeinrichtung

Basis. Vorsorgeplan. Für Ihre soziale Sicherheit. Sulzer Vorsorgeeinrichtung Sulzer Vorsorgeeinrichtung Basis Vorsorgeplan Für Ihre soziale Sicherheit. 1.1. 2019 INHALTSVERZEICHNIS 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 1 1.1 Grundlagen... 1 1.1.1 Vorsorgereglement... 1 1.1.2 Vorsorgeplan...

Mehr

nest die ökologisch-ethische Pensionskasse Nest Sammelstiftung Molkenstrasse Zürich T F

nest die ökologisch-ethische Pensionskasse Nest Sammelstiftung Molkenstrasse Zürich T F nest die ökologisch-ethische Pensionskasse 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Nest Sammelstiftung Molkenstrasse 21 8004 Zürich T 044 444 57 57 F 044 444 57 99 www.nest-info.ch 10 11 12 13 14 15 16 Nest Sammelstiftung Molkenstrasse

Mehr

Verordnung des Grossen Rates über die berufliche Vorsorge des Staatspersonals und der Lehrkräfte (Pensionskassenverordnung)

Verordnung des Grossen Rates über die berufliche Vorsorge des Staatspersonals und der Lehrkräfte (Pensionskassenverordnung) 77. Verordnung des Grossen Rates über die berufliche Vorsorge des Staatspersonals und der Lehrkräfte (Pensionskassenverordnung) vom. April 00 (Stand. Januar 006). Allgemeine Bestimmungen Pensionskasse

Mehr

0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGSPLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel)

0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGSPLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel) 0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGSPLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel) Die Verwaltungskommission der Pensionskasse der Stadt Biel gestützt auf Artikel 10 Absatz 2 der Statuten erlässt: 1. Grundsatz

Mehr

Änderung vom 14. Dezember 2016 (fett gedruckt)

Änderung vom 14. Dezember 2016 (fett gedruckt) Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern Verwaltungskommission (PKLK) Die Anpassungen sind durch die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) nicht geprüft. Reglement

Mehr

Verordnung über das Ruhegehalt der Professorinnen und Professoren der Universität Zürich

Verordnung über das Ruhegehalt der Professorinnen und Professoren der Universität Zürich 415.22 Verordnung über das Ruhegehalt der Professorinnen und Professoren der Universität Zürich (vom 5. November 1999) Der Universitätsrat beschliesst: 1. Dieser Verordnung unterstehen die Professorinnen

Mehr

Erster Teil: Vorsorgeplan WA (Weiterführung Altersvorsorge mit Beitragsbefreiung)

Erster Teil: Vorsorgeplan WA (Weiterführung Altersvorsorge mit Beitragsbefreiung) Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fondation institution supplétive LPP Fondazione istituto collettore LPP REGLEMENT 005 Erster Teil: Vorsorgeplan WA (Weiterführung Altersvorsorge mit Beitragsbefreiung) Gemäss

Mehr

Kernplan Kanton Aargau. Stand 2019

Kernplan Kanton Aargau. Stand 2019 Kernplan Kanton Aargau Stand 2019 Inhaltsverzeichnis Kernplan Art. 1 Gültigkeit 2 Art. 2 Eintrittsschwelle 2 Art. 3 Versicherter Lohn 2 Art. 4 Altersleistungen 3 Art. 5 Todesfallleistungen 3 Art. 6 Invalidenleistungen

Mehr

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Gültig ab 01.01.2014 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Vorsorgereglement AN - Ausgabe 20140101 - SR 20131202 - D.docx Seite

Mehr

Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet. Frauen sind selbstverständlich mitgemeint.

Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet. Frauen sind selbstverständlich mitgemeint. VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan Arbeitnehmer (AN) Gültig ab 0.0.08 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet. Frauen sind selbstverständlich mitgemeint. Neben

Mehr

Vorsorgeplan zum Vorsorgereglement der Pensionskasse der C&A Gruppe. Basisplan für Mitarbeitende der C&A Mode AG

Vorsorgeplan zum Vorsorgereglement der Pensionskasse der C&A Gruppe. Basisplan für Mitarbeitende der C&A Mode AG Vorsorgeplan zum Vorsorgereglement der Pensionskasse der C&A Gruppe für Mitarbeitende der C&A Mode AG gültig ab 1. Januar 2015 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Vorsorgereglement 1 Art. 2 Vorsorgeplan 1 Art. 3

Mehr

REGLEMENT Erster Teil: Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG

REGLEMENT Erster Teil: Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG Stiftung Auffangeinrichtung BVG Vorsorge BVG REGLEMENT 005 Erster Teil: Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Gemäss Beschluss Stiftungsrat vom 7. August 004 Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Reglements

Mehr

4.e. Freizügigkeitsleistung - Berechnung

4.e. Freizügigkeitsleistung - Berechnung Jede Vorsorgeeinrichtung umschreibt die Berechnung der Freizügigkeitsleistung in ihrem Reglement. Sie muss dabei insbesondere festlegen, ob sie die Freizügigkeitsleistung nach den Bestimmungen für Beitragsprimatskassen

Mehr

Massgebend für das Erreichen der Eintrittsschwelle gemäss BVG ist der AHV-Jahreslohn.

Massgebend für das Erreichen der Eintrittsschwelle gemäss BVG ist der AHV-Jahreslohn. Vorsorgeplan Kantonsspital Aarau AG (Anschluss Nr. 90 112) Art. 1 Gültigkeit Der vorliegende Vorsorgeplan Nr. 35 gilt ab 1. Januar 2014 für die gemäss separater Anschlussvereinbarung zwischen der Kantonsspital

Mehr

Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Gesamtvorsorge im Rahmen des BVG (WG)

Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Gesamtvorsorge im Rahmen des BVG (WG) VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Gesamtvorsorge im Rahmen des BVG (WG) Gültig ab 0.0.08 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet.

Mehr

PV-Stiftung der SV Group. Vorsorgeplan PV Standard. Gültig ab 1. Januar 2015 (Stand am 1. Januar 2019)

PV-Stiftung der SV Group. Vorsorgeplan PV Standard. Gültig ab 1. Januar 2015 (Stand am 1. Januar 2019) PV-Stiftung der SV Group Vorsorgeplan PV Standard Gültig ab 1. Januar 2015 (Stand am 1. Januar 2019) www.pksv.ch PV-Stiftung der SV Group Vorsorgeplan PV Standard 2019 Art. 1 Gültigkeit 1 Der vorliegende

Mehr

Anhang 1 zum Vorsorgereglement

Anhang 1 zum Vorsorgereglement Anhang 1 zum Vorsorgereglement Vorsorgeplan Mauritius (gültig ab 01.01.2018) für Name Anschluss (nachfolgend Arbeitgeber genannt) in der Mauritius Pensionskasse (nachfolgend Stiftung genannt) Anschluss-Nr..

Mehr

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan WG (Weiterführung gesamte Vorsorge) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan WG (Weiterführung gesamte Vorsorge) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan WG (Weiterführung gesamte Vorsorge) Gültig ab 01.01.2014 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Vorsorgereglement WG - Ausgabe 20140101 - SR 20131202

Mehr

Basisplan II der Pensionskasse Post

Basisplan II der Pensionskasse Post Basisplan II der Pensionskasse Post Gültig ab 1. Januar 2018 Für die im Basisplan II versicherten Personen gelten das Vorsorgereglement der Pensionskasse Post, gültig ab 1. Januar 2018; der Basisplan II

Mehr

SV-Nummer Eintritt PK Geburtsdatum Zivilstand Ledig Pensionierungsdatum

SV-Nummer Eintritt PK Geburtsdatum Zivilstand Ledig Pensionierungsdatum Vorsorgeausweis per 01.01.2019 Herr Muster Felix Zürich, 29. Januar 2019 Anschlussvertrag Betrieb Personenkreis 9999 Muster GmbH Basis 1. Versicherte Person Name, Vorname Muster, Felix Versichertennummer

Mehr

Änderungen Stufe Vorsorgereglement in Ergänzung zum neuen PKG

Änderungen Stufe Vorsorgereglement in Ergänzung zum neuen PKG 00.9,. Lesung - Beilage.5 Pensionskasse AR Änderungen Stufe Vorsorgereglement in Ergänzung zum neuen PKG Synoptische Darstellung der materiellen Änderungen an der geltenden Regelung (Änderungen in Fettschrift)

Mehr

6. Kapitel Finanzierung Kapitel Wohneigentumsförderung Kapitel Freizügigkeit Art. 22 Auflösung des Einkaufskontos...

6. Kapitel Finanzierung Kapitel Wohneigentumsförderung Kapitel Freizügigkeit Art. 22 Auflösung des Einkaufskontos... Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fondation institution supplétive LPP Fondazione istituto collettore LPP REGLEMENT 005 Erster Teil: Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Gemäss Beschluss Stiftungsrat vom 7. August

Mehr

Vorsorgeplan Selbständigerwerbende (SE)

Vorsorgeplan Selbständigerwerbende (SE) VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan Selbständigerwerbende (SE) Gültig ab 0.0.08 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet. Frauen sind selbstverständlich mitgemeint.

Mehr

Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen

Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fondation institution supplétive LPP Fondazione istituto collettore LPP Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen (gültig ab dem 1. April 2005) Das Bundesgesetz

Mehr

VORSORGEPLAN BVG 1 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2018

VORSORGEPLAN BVG 1 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2018 Ausgleichskasse SBV Berufsförderung Holzbau Schweiz Sumatrastrasse 15 / Postfach 16 / 8042 Zürich / Tel 044 258 84 50 Militärdienstkasse SBV Berufsbildungsfonds Bau Fax 044 258 83 83 / pk.cp@consimo.ch

Mehr

Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins. Nachtrag 4 zum Reglement Gültig ab 1. Juli 2008

Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins. Nachtrag 4 zum Reglement Gültig ab 1. Juli 2008 Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins Nachtrag 4 zum Reglement 2005 Gültig ab 1. Juli 2008 1 Einleitung 1. Der Stiftungsrat der Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins hat am 8.

Mehr

PV-Stiftung der SV Group. Vorsorgeplan PV Plus. gültig ab 1. Januar 2015 (Stand am 1. Januar 2016)

PV-Stiftung der SV Group. Vorsorgeplan PV Plus. gültig ab 1. Januar 2015 (Stand am 1. Januar 2016) PV-Stiftung der SV Group Vorsorgeplan PV Plus gültig ab 1. Januar 2015 (Stand am 1. Januar 2016) www.pksv.ch PV-Stiftung der SV Group Vorsorgeplan PV Plus 2016 Art. 1 Gültigkeit 1 Der vorliegende Vorsorgeplan

Mehr

PV-Stiftung der SV Group. Vorsorgeplan PV Plus. Gültig ab 1. Januar 2015 (Stand am 1. Januar 2019)

PV-Stiftung der SV Group. Vorsorgeplan PV Plus. Gültig ab 1. Januar 2015 (Stand am 1. Januar 2019) PV-Stiftung der SV Group Vorsorgeplan PV Plus Gültig ab 1. Januar 2015 (Stand am 1. Januar 2019) www.pksv.ch PV-Stiftung der SV Group Vorsorgeplan PV Plus 2019 Art. 1 Gültigkeit 1 Der vorliegende Vorsorgeplan

Mehr

VORSORGEPLAN BVG 2 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2018

VORSORGEPLAN BVG 2 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2018 Ausgleichskasse SBV Berufsförderung Holzbau Schweiz Sumatrastrasse 15 / Postfach 16 / 8042 Zürich / Tel 044 258 84 50 Militärdienstkasse SBV Berufsbildungsfonds Bau Fax 044 258 83 83 / pk.cp@consimo.ch

Mehr

Erster Teil: Vorsorgeplan WR (Weiterführung Risikoversicherung für Arbeitslose)

Erster Teil: Vorsorgeplan WR (Weiterführung Risikoversicherung für Arbeitslose) Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fondation institution supplétive LPP Fondazione istituto collettore LPP REGLEMENT 005 Erster Teil: Vorsorgeplan WR (Weiterführung Risikoversicherung für Arbeitslose) Gemäss

Mehr

Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Neben den nachstehenden Bestimmungen gelten die Allgemeinen Bestimmungen.

Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Neben den nachstehenden Bestimmungen gelten die Allgemeinen Bestimmungen. VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan Arbeitnehmer (AN) Gültig ab 0.0.07 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Neben den nachstehenden Bestimmungen gelten die Allgemeinen Bestimmungen.

Mehr

VORSORGEPLAN U - BVG 1 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2018

VORSORGEPLAN U - BVG 1 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2018 Ausgleichskasse SBV Berufsförderung Holzbau Schweiz Sumatrastrasse 15 / Postfach 16 / 8042 Zürich / Tel 044 258 84 50 Militärdienstkasse SBV Berufsbildungsfonds Bau Fax 044 258 83 83 / pk.cp@consimo.ch

Mehr

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Gültig ab 01.01.2013 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Vorsorgereglement AN - Ausgabe 20130101 - SR 20121206 - D.doc Seite

Mehr

Anhang zum Reglement für die VSL (Schweiz) AG VSL International AG und VAS AG

Anhang zum Reglement für die VSL (Schweiz) AG VSL International AG und VAS AG Personalvorsorgestiftung edifondo Anhang zum Reglement für die VSL (Schweiz) AG VSL International AG und VAS AG gültig ab 1.1.2018 Der sprachlichen Vereinfachung halber werden die personenbezogenen männlichen

Mehr

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan - Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern (MA) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan - Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern (MA) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan - Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern (MA) Gültig ab 0.0.06 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Vorsorgereglement MA - Ausgabe 0600 - SR

Mehr

Vorsorgestiftung des VSV, Durchführungsstelle, Postfach 300, 8401 Winterthur, Tel

Vorsorgestiftung des VSV, Durchführungsstelle, Postfach 300, 8401 Winterthur, Tel Vorsorgestiftung des VSV REGLEMENT Erster Teil: Vorsorgeplan VL Für die in den Allgemeinen Bestimmungen umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt ab 1. Januar 2018 für alle im Plan VL versicherten

Mehr

Beiblatt zum Vorsorgereglement BPK (inkl. Anhang 2 und Anhang 3) Fassung 1. Januar 2017

Beiblatt zum Vorsorgereglement BPK (inkl. Anhang 2 und Anhang 3) Fassung 1. Januar 2017 Beiblatt zum Vorsorgereglement BPK (inkl. Anhang 2 und Anhang 3) Fassung 1. Januar 2017 Die Verwaltungskommission der Bernischen Pensionskasse beschliesst: I. Das Vorsorgereglement BPK vom 4. November

Mehr

Kernplan. Ausgabe 2014

Kernplan. Ausgabe 2014 Kernplan Ausgabe 204 Kernplan Art. Gültigkeit Der vorliegende Vorsorgeplan gilt ab. Januar 204 für die Mitglieder des Obergerichts, die Angestellten und Beamten des Kantons sowie die Angestellten der Gemeinden,

Mehr

Pensionskasse der Stadt Arbon. Kurzreglement. gültig ab 1. Januar 2017

Pensionskasse der Stadt Arbon. Kurzreglement. gültig ab 1. Januar 2017 Kurzreglement gültig ab 1. Januar 2017 Allgemeines Dieses Kurzreglement bildet einen Auszug aus dem Reglement per 1. Januar 2017 der Pensionskasse der Stadt Arbon, welches alleine massgebend ist. Bei der

Mehr

Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge im Rahmen des BVG (WO)

Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge im Rahmen des BVG (WO) VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge im Rahmen des BVG (WO) Gültig ab 0.0.08 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet.

Mehr

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB) Änderung vom 6. September 2016 Vom Bundesrat genehmigt am 10. Mai 2017 Das paritätische Organ des Vorsorgewerks Bund beschliesst:

Mehr

a) Basis-Reglement bisher Basis-Reglement neu Bemerkungen

a) Basis-Reglement bisher Basis-Reglement neu Bemerkungen a) Basis-Reglement bisher Basis-Reglement neu Bemerkungen Art. 8 Abs. 3 Bei Änderung des Beschäftigungsgrades im Leistungsprimat wird ein Austritt und eine neue Aufnahme abgewickelt. Art. 8 Abs. 3 Eine

Mehr

s ELG. Änderung (EL-Reform) (Differenzen)

s ELG. Änderung (EL-Reform) (Differenzen) Sommersession 08 e-parl 3.05.08 5:58 - - 6.065 s ELG. Änderung (EL-Reform) (Differenzen) Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des es Beschluss des es Beschluss des es vom 6. September 06 vom

Mehr

Vorsorgeplan Selbständigerwerbende (SE)

Vorsorgeplan Selbständigerwerbende (SE) VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan Selbständigerwerbende (SE) Gültig ab 0.0.08 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet. Frauen sind selbstverständlich mitgemeint.

Mehr

vom 31. März 2003 (Stand 1. Januar 2014)

vom 31. März 2003 (Stand 1. Januar 2014) Nr. 0 Grossratsbeschluss über die Pensionsordnung der Mitglieder der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie des Staatsschreibers (Magistratenpensionsordnung) vom. März 00 (Stand. Januar 04) Der

Mehr

Nachtrag 1 zum Vorsorgereglement

Nachtrag 1 zum Vorsorgereglement Nachtrag zum Vorsorgereglement Teil B: Allgemeine Reglementsbestimmungen Gültig ab. Januar 07 Inhaltsverzeichnis I. Einleitung II. Änderungen der Allgemeinen Reglementsbestimmungen (Teil B) des Vorsorgereglements

Mehr

Vorsorgereglement Anhang Vorsorgeplan Firmengruppe 2

Vorsorgereglement Anhang Vorsorgeplan Firmengruppe 2 Personalvorsorge Gate Gourmet Switzerland (PGG) Vorsorgereglement Anhang Vorsorgeplan Firmengruppe 2 gültig ab 01.01.2019 Dieser Anhang gilt als integrierender Bestandteil des Vorsorgereglements (Fassung

Mehr

St. Heinrich-Stiftung Basel. Nachtrag Nr. 3 zum Reglement der Pensionskasse Januar 2005

St. Heinrich-Stiftung Basel. Nachtrag Nr. 3 zum Reglement der Pensionskasse Januar 2005 St. Heinrich-Stiftung Basel Nachtrag Nr. 3 zum Reglement der Pensionskasse Januar 2005 M:\KORR\A359 St. Heinrich\Dokumente St. Heinrich\Reglemente\Entwürfe\Reglement der Pensionskasse 2005 - Nachtrag 3

Mehr

Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins. Nachtrag 3 zum Reglement Gültig ab 1. Juli 2007

Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins. Nachtrag 3 zum Reglement Gültig ab 1. Juli 2007 Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins Nachtrag 3 zum Reglement 2005 Gültig ab 1. Juli 2007 1 Einleitung 1. Der Stiftungsrat der Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins hat am 3.

Mehr

VORSORGEPLAN U - BVG 3 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2018

VORSORGEPLAN U - BVG 3 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2018 Ausgleichskasse SBV Berufsförderung Holzbau Schweiz Sumatrastrasse 15 / Postfach 16 / 8042 Zürich / Tel 044 258 84 50 Militärdienstkasse SBV Berufsbildungsfonds Bau Fax 044 258 83 83 / pk.cp@consimo.ch

Mehr

Vorsorgereglement Anhang Vorsorgeplan Miniplan

Vorsorgereglement Anhang Vorsorgeplan Miniplan Vorsorgereglement Anhang Vorsorgeplan Miniplan gültig ab 01.01.2017 PK BAU, Pensionskasse für das erweiterte Baugewerbe Region Basel Anschluss Dieser Anhang gilt als integrierender Bestandteil des Vorsorgereglements

Mehr

Vorsorgeplan für die BVG-Basisvorsorge

Vorsorgeplan für die BVG-Basisvorsorge Vorsorgereglement Vorsorgeplan für die BVG-Basisvorsorge Gültig ab: 01.01.2018 Möbel Hubacher AG 4852 Rothrist Arbeitnehmer Vertrag Nr. 1/101608/PP AXA Leben AG General-Guisan-Strasse 40, Postfach 300

Mehr

Reglement PRO MEDICO STIFTUNG. Vorsorgeplan A Ausgabe 2006. Vorsorge der zweiten Säule

Reglement PRO MEDICO STIFTUNG. Vorsorgeplan A Ausgabe 2006. Vorsorge der zweiten Säule PRO MEDICO STIFTUNG Vorsorge der zweiten Säule Reglement Vorsorgeplan A Ausgabe 2006 Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Reglement gelten gleichermassen für beide Geschlechter. Die reglementarischen

Mehr

Vorsorgestiftung des VSV, Durchführungsstelle, Postfach 300, 8401 Winterthur, Tel ,

Vorsorgestiftung des VSV, Durchführungsstelle, Postfach 300, 8401 Winterthur, Tel , REGLEMENT Erster Teil: Vorsorgeplan S Für die in den Allgemeinen Bestimmungen umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt ab 1. Januar 2018 für alle in den Plänen, und versicherten Personen

Mehr

Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Gesamtvorsorge im Rahmen des BVG (WG)

Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Gesamtvorsorge im Rahmen des BVG (WG) VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Gesamtvorsorge im Rahmen des BVG (WG) Gültig ab 0.0.08 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet.

Mehr

Ihr Vorsorgeausweis einfach erklärt. Berufliche Vorsorge von den Vita Sammels ungen und der Zurich Versicherung

Ihr Vorsorgeausweis einfach erklärt. Berufliche Vorsorge von den Vita Sammels ungen und der Zurich Versicherung Ihr Vorsorgeausweis einfach erklärt Berufliche Vorsorge von den Vita Sammels ungen und der Zurich Versicherung Ihr Vorsorgeausweis Auf den ersten Blick ist Ihr Vorsorgeausweis gespickt mit Fachbegriffen

Mehr

Anhang zum Reglement für die Losinger Marazzi AG (GAV Kanton Genf Vorsorgeplan 2 und 3)

Anhang zum Reglement für die Losinger Marazzi AG (GAV Kanton Genf Vorsorgeplan 2 und 3) Personalvorsorgestiftung edifondo Anhang zum Reglement für die Losinger Marazzi AG (GAV Kanton Genf Vorsorgeplan 2 und 3) gültig ab 1.1.2018 Der sprachlichen Vereinfachung halber werden die personenbezogenen

Mehr

Erster Teil: Vorsorgeplan MA (Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern)

Erster Teil: Vorsorgeplan MA (Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern) Stiftung Auffangeinrichtung BVG Vorsorge BVG REGLEMENT 005 Erster Teil: Vorsorgeplan MA (Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern) Gemäss Beschluss Stiftungsrat vom 7. August 004 Für die in den Allgemeinen

Mehr

Ihr Vorsorgeausweis einfach erklärt. Berufliche Vorsorge von den Vita Sammels ungen und der Zurich Versicherung

Ihr Vorsorgeausweis einfach erklärt. Berufliche Vorsorge von den Vita Sammels ungen und der Zurich Versicherung Ihr Vorsorgeausweis einfach erklärt Berufliche Vorsorge von den Vita Sammels ungen und der Zurich Versicherung Raum für Ihre Notizen Wo ist was geregelt? Die Höhe Ihrer Vorsorgeleistungen ist abhängig

Mehr

ALSA PK, unabhängige Sammelstiftung. Kurzreglement

ALSA PK, unabhängige Sammelstiftung. Kurzreglement ALSA PK, unabhängige Sammelstiftung Kurzreglement Ihre Personalvorsorge im Überblick Die folgende Zusammenstellung gibt einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen Ihrer Personalvorsorge. Massgebend

Mehr

REGLEMENT Neuerungen

REGLEMENT Neuerungen REGLEMENT 2019 Neuerungen 1 Neuerungen im Reglement 2019 Mit dieser Informationsbroschüre möchten wir Sie über die wichtigsten Änderungen der neuen Reglemente Uno und Scala von GastroSocial, welche per

Mehr

Kann ich zwischen Rente und Kapital wählen? Sie können sich einen Teil Ihres Altersguthabens (höchstens 40%) als Kapital auszahlen lassen.

Kann ich zwischen Rente und Kapital wählen? Sie können sich einen Teil Ihres Altersguthabens (höchstens 40%) als Kapital auszahlen lassen. Alterspensionierung Ablauf bei Alterspensionierung Kopie Demissionsschreiben an PKSO zustellen. Der Arbeitgeber teilt uns den offiziellen Zeitpunkt des Altersrücktritts mit. Die PKSO bestätigt dem Demissionierenden

Mehr

Pensionskasse Kanton Solothurn. Alterspensionierung

Pensionskasse Kanton Solothurn. Alterspensionierung Alterspensionierung Ablauf bei Alterspensionierung Kopie Demissionsschreiben an PKSO zustellen. Der Arbeitgeber teilt uns den offiziellen Zeitpunkt des Altersrücktritts mit. Die PKSO bestätigt dem Demissionierenden

Mehr

Personalvorsorgestiftung edifondo

Personalvorsorgestiftung edifondo Personalvorsorgestiftung edifondo Anhang FAR gültig ab 1.1.2018 Der sprachlichen Vereinfachung halber werden die personenbezogenen männlichen Bezeichnungen in diesem Reglement für beide Geschlechter verwendet.

Mehr

Reglement über die Pensionsordnung für die Mitglieder des Stadtrates

Reglement über die Pensionsordnung für die Mitglieder des Stadtrates Luzern ABStadt Systematische Rechtssammlung Nr. 0.4...3 Ausgabe vom. November 004 Reglement über die Pensionsordnung für die Mitglieder des Stadtrates vom 8. Dezember 003 Der Grosse Stadtrat von Luzern,

Mehr

Legende Persönlicher Vorsorgeausweis

Legende Persönlicher Vorsorgeausweis 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Legende Persönlicher Vorsorgeausweis 1 Arbeitgeber-Lohndaten: Der Arbeitgeber meldet der PKSO den AHV-Bruttolohn inkl. 13. Monatsgehalt und den PK-pflichtigen Zulagen (z.b. LEBO Vorjahr,

Mehr

VORSORGEREGLEMENT 2013

VORSORGEREGLEMENT 2013 Pensionskasse IMOREK (proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz) VORSORGEREGLEMENT 2013 Erster Teil: Vorsorgeplan B1 Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Vorsorgereglements umschriebene berufliche

Mehr

Vorsorgeplan B.PKS. 2. Berechnungsgrundlagen vgl. Ziff. 3 VR

Vorsorgeplan B.PKS. 2. Berechnungsgrundlagen vgl. Ziff. 3 VR Ifangstrasse 8, Postfach, 8952 Schlieren, Tel. 044 253 93 92, Fax 044 253 93 94 info@pkschreiner.ch, www.pkschreiner.ch Vorsorgeplan B.PKS gültig ab 01.01.2019 und ersetzt alle früheren Versionen Für alle

Mehr

Nachtrag Nr. 1 zum Vorsorgereglement Vorsorge. Rente. Versicherung

Nachtrag Nr. 1 zum Vorsorgereglement Vorsorge. Rente. Versicherung Nachtrag Nr. 1 zum Vorsorgereglement 2014 Vorsorge Rente Versicherung Reglementsänderung beschlossen an der Stiftungsratssitzung vom 1. Dezember 2016 gültig ab 1. Januar 2017 Die neuen Bestimmungen sind

Mehr

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt Beschluss Nr. 07/6/1G vom 8.06.007 P011 Ratschlag und Entwurf betreffend Totalrevision des Pensionskassengesetzes vom 0. März 1980 sowie Bericht zu zwei Anzügen und

Mehr

Die Magistratspersonen sind bei der Luzerner Pensionskasse versichert.

Die Magistratspersonen sind bei der Luzerner Pensionskasse versichert. Nr. 0 Grossratsbeschluss über die Pensionsordnung der Mitglieder der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie des Staatsschreibers (Magistratenpensionsordnung) vom. März 00* (Stand. Juni 0) Der

Mehr

ERKLÄRUNGEN ZUM VORSORGEAUSWEIS

ERKLÄRUNGEN ZUM VORSORGEAUSWEIS ERKLÄRUNGEN ZUM VORSORGEAUSWEIS 2018 Für Versicherte bis Alter 49 oder mit Eintritt in die BVK ab 2017 DIESES MERKBLATT UNTERSTÜTZT SIE BEIM LESEN IHRES PERSÖNLICHEN VORSORGEAUSWEISES. Liebe Leserin, lieber

Mehr

REGLEMENT Pensionskasse SMGV/VHP. Erster Teil: Vorsorgeplan BB. (proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz)

REGLEMENT Pensionskasse SMGV/VHP. Erster Teil: Vorsorgeplan BB. (proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz) Pensionskasse SMGV/VHP (proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz) REGLEMENT 2013 Erster Teil: Vorsorgeplan BB Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Reglements umschriebene berufliche Vorsorge im

Mehr

VORSORGEPLAN BAU- KADER 1 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2017

VORSORGEPLAN BAU- KADER 1 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2017 Ausgleichskasse SBV Berufsförderung Holzbau Schweiz Sumatrastrasse 15 / Postfach 16 / 8042 Zürich / Tel 044 258 84 50 Militärdienstkasse SBV Berufsbildungsfonds Bau Fax 044 258 83 83 / pk.cp@consimo.ch

Mehr

Vorsorgeplan BKU. 2. Berechnungsgrundlagen vgl. Ziff. 3 VR

Vorsorgeplan BKU. 2. Berechnungsgrundlagen vgl. Ziff. 3 VR Ifangstrasse 8, Postfach, 8952 Schlieren, Tel. 044 253 93 80, Fax 044 253 93 94 info@vorsorge-gf.ch, www.vorsorge-gf.ch Vorsorgeplan BKU gültig ab 01.01.2019 und ersetzt alle früheren Versionen Für alle

Mehr

Vorsorgeplan B. 2. Berechnungsgrundlagen vgl. Ziff. 3 VR

Vorsorgeplan B. 2. Berechnungsgrundlagen vgl. Ziff. 3 VR Ifangstrasse 8, Postfach, 8952 Schlieren, Tel. 044 253 93 80, Fax 044 253 93 94 info@vorsorge-gf.ch, www.vorsorge-gf.ch Vorsorgeplan B gültig ab 01.01.2019 und ersetzt alle früheren Versionen Für alle

Mehr

Leica Pensionskasse. Vorsorgereglement. Version 1. Januar 2015 Nachtrag Nr. 2 definitiv

Leica Pensionskasse. Vorsorgereglement. Version 1. Januar 2015 Nachtrag Nr. 2 definitiv Leica Pensionskasse Vorsorgereglement Version 1. Januar 2015 Nachtrag Nr. 2 definitiv Seite 1 Nachtrag Nr. 2 (Anpassung Vorsorgeplan) Gestützt auf Art. 37.3 des Vorsorgereglements der Leica Pensionskasse,

Mehr

Art. 14 Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge Art. 14 wird um den neuen Abs. 7 ergänzt:

Art. 14 Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge Art. 14 wird um den neuen Abs. 7 ergänzt: Pensionskasse der Stadt Frauenfeld c/o Finanzamt Rathausplatz 4 8501 Frauenfeld Tel. 052 724 52 51 Fax 052 724 52 59 www.frauenfeld.ch Frauenfeld, 8. Dezember 2016 Unser Zeichen Reto Angehrn Tel. Direktwahl

Mehr

Vorsorgeplan SPARENPLUS

Vorsorgeplan SPARENPLUS Vorsorgeplan SPARENPLUS Ausgabe Juni 2014 PENSIONSKASSE FÜR BANKEN, FINANZ- UND DIENSTLEISTUNGS-ANBIETER Inhaltsverzeichnis Vorsorgeplan SPARENPLUS Art. Seite Grundbegriffe 1 Sparkonten, Sparguthaben...

Mehr

Vorsorgeplan SPARENPLUS

Vorsorgeplan SPARENPLUS Vorsorgeplan SPARENPLUS Ausgabe Januar 2018 PENSIONSKASSE FÜR BANKEN, FINANZ- UND DIENSTLEISTUNGS-ANBIETER Inhaltsverzeichnis Vorsorgeplan SPARENPLUS Art. Seite Grundbegriffe 1 Sparkonten, Sparguthaben...

Mehr

Gesetz betreffend die Pensionskasse Basel-Stadt (Pensionskassengesetz)

Gesetz betreffend die Pensionskasse Basel-Stadt (Pensionskassengesetz) Gesetz betreffend die Pensionskasse Basel-Stadt (Pensionskassengesetz) Vom 8. Juni 007 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 05.11.01 vom 0.

Mehr

Nachtrag Nr. 3 zum Reglement 2010

Nachtrag Nr. 3 zum Reglement 2010 Nachtrag Nr. 3 zum Reglement 2010 Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins In Kraft ab dem 1. Januar 2014 Nachtrag Nr. 3 zum Reglement 2010 I. Einleitung Der Stiftungsrat der Pensionskasse des

Mehr