Einzelplan 08: Sächsisches Staatsministerium für Soziales. Rechtsaufsicht über die Sächsischen Heilberufekammern - Genehmigung der Haushaltspläne -

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1 Einzelplan 08: Sächsisches Staatsministerium für Soziales Rechtsaufsicht über die Sächsischen Heilberufekammern - Genehmigung der Haushaltspläne - 20 Das SMS weigert sich nach wie vor, notwendige Maßnahmen der Rechtsaufsicht zu ergreifen. Es setzt den Freistaat einem vermeidbaren erheblichen Haftungsrisiko aus. Das SMS verweigert dem SRH die Herausgabe erforderlicher Unterlagen. 1 Grundlagen Die Sächsische Landesärztekammer (SLÄK), die Landeszahnärztekammer Sachsen, die Sächsische Landestierärztekammer (SLTK), die Sächsische Landesapothekerkammer sowie die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer sind nach 1 Abs. 1 Sächsisches Heilberufekammergesetz (SächsHKaG) die öffentlichen Berufsvertretungen der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und unterstehen der Rechtsaufsicht des SMS. Für ihre Haushalts- und Wirtschaftsführung gelten daher die 105 ff. SäHO. Gemäß 108 Abs. 1 Satz 1 SäHO bedürfen der Haushaltsplan und die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts der Genehmigung des SMS. Die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge bedarf außerdem der Genehmigung des SMF. Der Haushaltsplan und der Beschluss über die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge sind dem SMS spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen. Der Haushaltsplan und die Festsetzung können nur gleichzeitig in Kraft treten. 2 Sächsische Landestierärztekammer 2.1 Der SRH hatte 2004 die Haushalts- und Wirtschaftsführung der SLTK geprüft. Dabei wurde festgestellt, dass zu den Haushaltsplänen keine Genehmigungsbescheide des SMS vorlagen. Die SLTK weigerte sich, ihre Haushaltspläne dem SMS zur Genehmigung vorzulegen. Sie meinte, die SäHO und damit auch 108 SäHO gelte für sie nicht. Darüber hinaus weigerte sie sich später auch, die noch offenen Fragen aus der Prüfungsmitteilung zu beantworten. Der SRH forderte daraufhin das SMS auf, rechtsaufsichtlich tätig zu werden. Das SMS weigerte sich. Es vertrat dabei dieselbe Rechtsauffassung wie die SLTK, ohne diese jedoch näher zu begründen. Der SRH berichtete hierüber in seinen Jahresberichten 2005 (Beitrag Nr. 21) und 2007 (Beitrag Nr. 24) und beanstandete das rechtswidrige Verhalten von SLTK und SMS. Der SLT trat dem Beitrag des Jahresberichts 2005 bei. 197

2 2.2 Im Februar 2008 erließ das SMS dann doch eine Aufsichtsverfügung und wies die SLTK an, den Haushaltsplan 2008 und alle künftigen Haushaltspläne gem. 108 SäHO dem SMS fristgerecht zur Genehmigung vorzulegen. Laut Schreiben des SMS vom legte die SLTK den Haushaltsplan für 2008 daraufhin vor. Dieser wurde rückwirkend genehmigt. Das SMS begründete dem SRH sein geändertes Verhalten im November 2008 nicht etwa damit, dass 108 SäHO anzuwenden sei, sondern vielmehr damit, dass innerhalb der Ressorts unterschiedliche Rechtsauffassungen beständen, ob die SäHO gegenüber den Heilberufekammern anwendbar sei. Durch die rechtsaufsichtliche Verfügung solle eine gerichtliche Klärung herbeigeführt werden. Welche Ressorts hier einbezogen worden waren und wer welche Auffassung vertrat, teilte das SMS nicht mit. Dass es selbst eine andere Rechtsauffassung als bisher vertritt, hat das SMS auch nicht geltend gemacht. Das für das Haushaltsrecht zuständige SMF, welches die Rechtsauffassung des SRH teilt, hat das SMS jedenfalls nicht beteiligt. 2.3 Die SLTK klagte gegen die Aufsichtsverfügung. Seither verweigert die SLTK dem SRH mit Hinweis auf die Klage jedwede weitere Stellungnahme zu den noch offenen Punkten der Prüfungsmitteilung. Der SRH forderte auch hier das SMS auf, die SLTK mit rechtsaufsichtlichen Mitteln anzuhalten, dem SRH zu antworten. Das SMS nutzte auch hier die Klage der SLTK, aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen die SLTK zu verweigern, obwohl die Klage den 108 SäHO betrifft. Das Prüfungsrecht des SRH und die sich daraus ergebenden Pflichten der SLTK sind hiervon nicht betroffen. Das Klageverfahren läuft noch. 3 Sächsische Landesärztekammer Der SRH hat das SMS um Übersendung der Genehmigungen für die Haushaltspläne 2003 bis 2008 der SLÄK gebeten. Das SMS teilte dem SRH am mit, dass keine Genehmigungen vorlägen, da die Haushaltspläne der SLÄK nicht der Genehmigungspflicht nach 108 SäHO unterlägen. Aufsichtsverfügungen gegenüber der SLÄK, die Haushaltspläne der SLÄK dem SMS zur Genehmigung vorzulegen, liegen danach nicht vor. Das SMS handelt bei der Wahrnehmung seiner Rechtsaufsicht rechtswidrig. Die SLÄK unterliegt denselben Rechtsvorschriften wie die SLTK. Die Begründung des SMS für das Fehlen von Genehmigungsbescheiden bezüglich der SLÄK macht deutlich, dass das SMS trotz der Aufsichtsverfügung gegenüber der SLTK der Auffassung ist, die SäHO gelte nicht für die Heilberufekammern. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass das SMS an einer Abweisung der Klage der SLTK nicht interessiert ist und eine Klageabweisung ernsthaft nicht anstrebt. 198

3 4 Weigerung der Herausgabe von Unterlagen durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales Im Zusammenhang mit der Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der SLTK prüfte der SRH auch die Wahrnehmung der Rechtsaufsicht des SMS über die SLTK. Die Prüfung ist noch nicht beendet. Rechtsaufsichtliche Maßnahmen des SMS gegenüber der SLTK, jedenfalls soweit sie mit der seinerzeitigen Prüfungsmitteilung im Zusammenhang stehen, sind deshalb nach wie vor Gegenstand des noch laufenden Prüfungsverfahrens. Der SRH ist - wie dargestellt - von der Klage der SLTK unmittelbar betroffen. Er hat deshalb vom SMS die Klageschrift der SLTK und die Klageerwiderung des SMS sowie alle künftigen Schriftsätze im Klageverfahren angefordert. Er will sich darüber informieren, ob seine Prüfrechte überhaupt von der Klage betroffen sind und die Weigerung der SLTK, den Prüfungsschriftwechsel fortzuführen, und des SMS, gegen diese Weigerung rechtsaufsichtlich einzuschreiten, überhaupt eine Grundlage in der Klage finden. Zudem steht die Klage im unmittelbaren Zusammenhang mit der Prüfung der Wahrnehmung der Rechtsaufsicht des SMS gegenüber der SLTK durch den SRH. Das SMS hat die Herausgabe ohne Begründung verweigert. Nach 95 SäHO kann der SRH vom SMS alle Unterlagen verlangen, die er für erforderlich hält. Er hat keine Begründungspflicht. Das SMS ist zur Herausgabe der angeforderten Unterlagen verpflichtet. Es hat kein Recht zu prüfen, ob das Verlangen des SRH notwendig oder zweckmäßig ist. Die Weigerung des SMS ist rechtswidrig. 5 Folgerung Das SMS ist gesetzlich verpflichtet, die Rechtsaufsicht auszuüben. Aus sachfremden Erwägungen weigert sich das SMS, im Wege der Rechtsaufsicht von den Kammern die Vorlage der Haushaltspläne zwecks Genehmigung zu verlangen. Es handelt damit rechtswidrig. Dies belegt, dass das SMS seine Rechtsaufsicht insoweit bewusst nicht ausübt. Das SMS ist durch die Klage des SLTK rechtlich nicht gehindert, gegen andere Kammern der Heilberufe Aufsichtsverfügungen zur Vorlage der Haushaltspläne zwecks Genehmigung zu erlassen. Die Klage der SLTK gegen die Aufsichtsverfügung des SMS rechtfertigt keinen Stillstand in der Wahrnehmung der Rechtsaufsicht gegenüber anderen Heilberufekammern bezüglich der Vorlage und Genehmigung ihrer Haushaltspläne, zumal sich der Rechtsstreit über Jahre hinziehen kann. So würde der Freistaat die Klage eines Steuerzahlers gegen seinen Steuerbescheid wohl kaum zum Anlass nehmen, über Jahre hinweg in dieser Sache keine weiteren Steuerbescheide mehr zu erlassen, selbst dann nicht, wenn auch andere Steuerzahler in gleicher Sache Klagen erheben würden. Es wäre auch unglaubwürdig, würde das SMS im Klageverfahren die Rechtsauffassung vertreten, 108 SäHO sei für die Heilberufekammern maßgeblich, diese Norm aber gegenüber den anderen Heilberufekammern nicht anwendet. 199

4 Der Verzicht auf rechtsaufsichtliche Maßnahmen des SMS führt zu Haftungsrisiken für den Freistaat. Sollte gerichtlich bestätigt werden, wie zu erwarten ist, dass die Klage der SLTK unbegründet ist, so wären von den Heilberufekammern über Jahre hinweg Haushaltspläne vollzogen worden, die ggf. rechtswidrig sind. Die Heilberufekammern könnten für einen daraus entstehenden Schaden den Freistaat haftbar machen, weil dieser es versäumt hat, durch Maßnahmen der Rechtsaufsicht die Vorlage der Haushaltspläne und deren Genehmigung zu erzwingen. Das SMF hat dem SRH im Juni 2009 mitgeteilt, die Staatsregierung vertrete die Auffassung, die Haushaltspläne der SLTK unterliegen gem. 108 SäHO der Genehmigungspflicht des SMS. Das SMS ist an diese Auffassung der Staatsregierung gebunden und muss entsprechend handeln, selbst wenn es als Ressort anderer Auffassung sein sollte. Da für alle Heilberufekammern dieselben Rechtsvorschriften - das SächsHKaG - und 105 ff. SäHO - gelten, unterliegen sie auch alle dem 108 SäHO. Das SMS wird daher nachdrücklich aufgefordert, auch gegenüber den anderen Heilberufekammern Aufsichtsverfügungen zur Vorlage der jährlichen Haushaltspläne zwecks Genehmigung gem. 108 SäHO zu erlassen und dem SRH die verlangten Unterlagen herauszugeben. Im Hinblick auf denkbare Schäden, die den Kammern durch rechtswidrige Haushalte entstehen können, sollte das SMS auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügungen prüfen, damit evtl. Klagen gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung über Jahre hinweg entfalten können. 6 Stellungnahme des Ministeriums Das SMS erwiderte, dass der SRH dem SMS zu Unrecht unterstelle, dass durch die Verfügung eine gerichtliche Klärung herbeigeführt werden sollte und dass das Ministerium eine Klageabweisung nicht ernsthaft anstrebe. In der Sache vertritt das SMS die Auffassung, dass 108 SäHO nicht einschlägig sei. Das SächsHKaG enthalte detaillierte Regelungen zur Aufstellung, Beschlussfassung und Prüfung der Haushaltsrechung und verdränge daher als Spezialgesetz die 106 bis 110 SäHO. Im Übrigen bleibe die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden zu der Frage der Vorlage- und Genehmigungspflicht abzuwarten. Der Verweis des SRH auf mögliche Schäden wegen einer fehlenden Genehmigung sei hypothetisch. Eine - aus Sicht des SRH - erforderliche, aber fehlende Genehmigung führe dazu, dass die Kammern nach den Regeln der vorläufigen Haushaltsführung zu wirtschaften haben, sodass (Mehr-)Ausgaben begrenzt werden und daher kein Schaden entstehe. Schließlich sei die Auffassung des SMF nicht mit der Auffassung der Staatsregierung gleichzusetzen. Einen entsprechenden Kabinettsbeschluss habe die Staatsregierung nicht gefasst. 7 Stellungnahme der Sächsischen Landestierärztekammer Die SLTK teilte mit, dass sie das SMS wegen des anhängigen Klageverfahrens gebeten habe, den Termin zur Vorlage einer weiteren Stellungnahme für den SRH bis zur Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vorerst auszusetzen. Im Übrigen habe sie den 200

5 Haushaltsplan für das Jahr 2009 dem SMS zur Genehmigung vorgelegt. Eine Genehmigung habe das Ministerium auch nach nochmaliger Aufforderung bislang nicht erteilt. 8 Schlussbemerkung 8.1 Das SMS handelt widersprüchlich. Es vertritt die Auffassung, dass 108 SäHO gegenüber den Heilberufekammern nicht anzuwenden sei. Unerklärlich ist, warum das SMS trotzdem eine entsprechende Aufsichtsverfügung gegenüber der SLTK erlassen hat. Wäre die Rechtsauffassung des SMS zutreffend, so wäre die Aufsichtsverfügung rechtswidrig. Das SMS hätte sie nicht erlassen und das damit verbundene Prozessrisiko nicht eingehen dürfen. Das Vorbringen des SMS führt nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Nach der Systematik der Haushaltsordnung bedingen die Regelungen des SächsHKaG den 108 SäHO nicht ab. Die Stellungnahme des Ministeriums ist auch aus weiterem Grund widersprüchlich. Wenn es richtig wäre, dass das SächsHKaG die 106 bis 110 SäHO verdrängen würde, dann würde auch 109 SäHO nicht gelten. Das SMS ist aber der Auffassung, 109 SäHO gilt (vgl. Beitrag Nr. 21). Das SMS verkennt die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der Oberlandesgerichte und die kammerrechtliche Literatur. Die Ausübung der Staatsaufsicht dient auch den schutzwürdigen Interessen der zu beaufsichtigenden Körperschaft, sodass eine nicht zeitnah erteilte Genehmigung des Haushaltsplans geeignet ist, einen Schaden herbeizuführen und eine Haftung des Freistaates zu begründen. Eine rechtliche Grundlage für die Zulässigkeit einer vorläufigen Haushaltsführung benennt das SMS nicht. 8.2 Das Vorbringen der SLTK, sie habe beim SMS eine Terminaussetzung für eine weitere Stellungnahme beantragt, ist unerheblich, da das SMS zwar Rechtsaufsichtsbehörde, aber allein der SRH berufen ist, derartige Entscheidungen zu treffen. Das SMS ist keine vorgesetzte Dienststelle des SRH. Auch besteht kein Zusammenhang zwischen dem Prüfungsrecht des SRH ( 111 SäHO) und der Klage der SLTK gegen die Aufsichtsverfügung des SMS zur Vorlage der Haushaltspläne der SLTK ( 108 SäHO). Die Weigerung der SLTK, den Prüfungsschriftwechsel mit dem SRH fortzusetzen, hat das SMS nicht zum Anlass genommen, rechtsaufsichtliche Maßnahmen einzuleiten. Die trotz nochmaliger Aufforderung der SLTK bislang nicht erfolgte Entscheidung über die Genehmigung des Haushaltsplanes 2009 durch das SMS stellt eine weitere Verletzung der Wahrnehmung der Rechtsaufsicht durch das SMS dar. 201

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