Jahresbericht 2017 des Niedersächsischen Landesrechnungshofs
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1 Jahresbericht 2017 des Niedersächsischen Landesrechnungshofs Bemerkungen und Denkschrift zur Haushaltsrechnung des Landes Niedersachsen für das Haushaltsjahr 2015
2 Jahresbericht des Niedersächsischen Landesrechnungshofs 2017 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung - Bemerkungen und Denkschrift zur Haushaltsrechnung des Landes Niedersachsen für das Haushaltsjahr
3 Jahresbericht 2017 Seite: 181 Sonstige Prüfungen 28. Unzulässige Vermögensbildung bei der Ärztekammer Niedersachsen Die Ärztekammer Niedersachsen erhob über Jahre hinweg zu hohe Beiträge. Dies ermöglichte es ihr, deutlich über Bedarf Rücklagen zu bilden und damit in unzulässiger Weise Vermögen anzuhäufen. Sie sollte ihr Beitragswesen grundlegend auf den Prüfstand stellen und ihr internes Controlling verbessern. Insbesondere die hohen und seit Jahren ansteigenden Rücklagen sollte sie auf ein zulässiges Maß zurückführen. Allgemeines Die Ärztekammer Niedersachsen (ÄKN) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und die Selbstverwaltungsorganisation der rd Ärzte im Bundesland. Sie finanziert sich zu mehr als 90 % über Pflichtbeiträge. Zu den Aufgaben der ÄKN gehört es u. a., die Erfüllung der Berufspflichten der Kammermitglieder zu überwachen und in Fragen der Berufsausübung zu beraten. Darüber hinaus soll die ÄKN die Qualitätssicherung im Gesundheitswesen sowie die berufliche Fortbildung fördern. Der LRH prüfte im Jahr 2015 die Haushalts- und Wirtschaftsführung der ÄKN, schwerpunktmäßig deren finanzielle Situation sowie die Regelungen zu Aufwandsentschädigungen. Im Wesentlichen erhob er dazu Daten aus den Jahren 2011 bis Auswirkung der Mitgliedsbeiträge auf die Allgemeine Rücklage Die Kammern erheben zur Durchführung ihrer Aufgaben Beiträge von den Kammermitgliedern. Für sie gilt zum einen das haushaltsschützende Kostendeckungsgebot. Es verlangt, dass alle Kosten tatsächlich durch die Beiträge gedeckt werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind. Zum anderen dürfen als mitgliederschützendes Kostenüberschreitungsverbot Beiträge nicht so kalkuliert
4 Jahresbericht 2017 Seite: 182 werden, dass sie oberhalb des tatsächlich zu erwartenden Bedarfs liegen und in der Folge zu einer Bildung von nicht zweckgebundenem Vermögen führen. Maßgeblich für die Festsetzung der Beiträge ist der Haushaltsplan der ÄKN. Die Haushalts- und Kassenordnung der ÄKN (HKO-ÄKN) regelt, dass die ÄKN eine Allgemeine Rücklage bilden soll. In ihr sind so viele Mittel anzusammeln, dass der regelmäßige Bedarf an Betriebsmitteln für sechs Monate gedeckt ist. Eine solche Rücklage dient im Allgemeinen dazu, etwaige Beitragsausfälle, Einnahmeverschiebungen und unvorhergesehene Ausgabelasten zu finanzieren. Bereits zum Bilanzstichtag lag die gebildete Allgemeine Rücklage um 0,7 Mio. über der zulässigen Höhe. Dennoch erhöhte die ÄKN die Rücklage weiterhin deutlich. Die ÄKN versuchte erst im Jahr 2014 durch eine Beitragsrabattierung gegenzusteuern. Dies gelang jedoch nicht in ausreichendem Maße, da die Rabattierung nicht hoch genug war. Die Allgemeine Rücklage lag zum bei rd. 14 Mio.. Damit überschritt sie die zulässige Höhe um 5,9 Mio.. Der LRH kritisiert, dass die ÄKN mit der Beitragsbemessung nicht zeitnah auf die finanzielle Entwicklung reagierte. Die ÄKN hätte die Beiträge frühzeitig so kalkulieren müssen, dass sie nicht oberhalb des tatsächlichen Bedarfs liegen. Die zu hohen Beiträge führten zu einer unzulässigen Vermögensbildung. Auch im Jahr 2015 waren die Beitragsreduzierungen nicht annähernd ausreichend. Die ÄKN würde Jahre benötigen, um die vorhandene Überdeckung der Rücklage abzuschmelzen. Ab dem Jahr 2016 flexibilisierte die ÄKN die Vorgabe in der HKO-ÄKN so, dass die Allgemeine Rücklage zukünftig den regelmäßigen Bedarf von drei bis sechs Monaten abdecken soll. Eine entsprechende Reduzierung der Rücklage nahm die ÄKN jedoch nicht vor. Der LRH kritisiert, dass die ÄKN die Allgemeine Rücklage nicht unverzüglich auf das zulässige Maß der Neuregelung zurückführte. Er hält eine deutliche Beitrags-
5 Jahresbericht 2017 Seite: 183 senkung für erforderlich, um die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung sicherzustellen. Nach Auffassung des LRH sollte die ÄKN auch eine Beitragsrückerstattung in Betracht ziehen. Die ÄKN teilte mit, die Vorschläge des LRH in den zuständigen Gremien beraten zu wollen. Weitere Rücklagen Neben der Allgemeinen Rücklage hatte die ÄKN zum weitere Rücklagen in Höhe von 8 Mio. gebildet. Für keine dieser Rücklagen konnte die ÄKN den Zweck, die Höhe und eine geplante Inanspruchnahme nachvollziehbar begründen. Entsprechende Beschlüsse der Entscheidungsgremien über die Bildung der Rücklagen fehlten. Überwiegend erfüllten diese Rücklagen eine vergleichbare Funktion wie die Allgemeine Rücklage, d. h. das Vorhalten einer Mittelreserve zur Überbrückung von Einnahmeverzögerungen oder -ausfällen. Einige der Rücklagen wurden zum Teil über Jahre nicht oder kaum in Anspruch genommen. Der LRH kritisiert die Bildung von Rücklagen ohne Zweckbindung. Auch dies führt zu einer unzulässigen Vermögensbildung. Die ÄKN sollte prüfen, inwieweit diese Rücklagen aufrechterhalten werden dürfen. Nach Abschluss der Prüfung des LRH stellte die ÄKN einen Sanierungsbedarf ihres Verwaltungsgebäudes fest. Die ÄKN teilte in diesem Zusammenhang mit, dass sie ihre Rücklagen grundlegend neu kalkulieren werde. 29. Zu hohe Entschädigungen bei der Ärztekammer Niedersachsen Die Ärztekammer Niedersachsen missachtete bei der Festsetzung der Aufwandsentschädigungen und Reisekosten erheblich den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. So stehen u. a. die pauschalen Aufwandsentschädigungen an ihre Organmitglieder aufgrund der Höhe sowie der jährlichen Tarifsteigerungen im Widerspruch zum Grundgedanken eines Ehrenamts. Auch die Gewährung eines mehrjährigen
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