Nr. 5/Mai 2005 Inhalt:
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- Mareke Renate Baum
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1 Nr. 5/Mai 2005 Inhalt: Sitzungen/Beschlüsse Seite 2 In Kraft getretene Beschlüsse Seite 2 Noch nicht in Kraft getretene Beschlüsse Weitere Arbeitsschritte Sitzungstermine Kommentar des Vorsitzenden Impressum Seite 5
2 2 Am 17. Mai 2005 tagte der Gemeinsame Bundesausschusses (G-BA) in seinen für Krankenhausbehandlung und vertragsärztliche Versorgung zuständigen Besetzungen. Es ging um Beschlüsse zur externen stationären Qualitätssicherung, Beratungen zum Themenbereich Mindestmengen (Weitere Informationen hierzu unter: Mindestmengen.pdf) und um die Beanstandung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung zum Beschluss zur Verordnungsfähigkeit Enteraler Ernährung. Sitzungen/ Beschlüsse 17. Mai 2005 Sitzung des G-BA gem. 91 Abs. 7 SGB V Krankenhausbehandlung - Beschluss zur Änderung der Anlage 2 der Vereinbarung über Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach 108 zugelassene Krankenhäuser gemäß 137 Abs. 1 SGB V i.v.m. 135a SGB V: Aussetzung der Sanktionen im Einführungsjahr (2005) für den Leistungsbereich Ambulant erworbene Pneumonie - Beschluss zur Änderung der Anlage 1 und 2 der Vereinbarung über Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach 108 zugelassene Krankenhäuser gemäß 137 Abs.1 SGBV i.v.m. 135a SGB V für 2006: Dokumentationspflichtige Leistungsbereiche und Datensätze 2006 Pressemitteilung: Leistungsbereiche.pdf Sitzung des G-BA gem. 91 Abs. 5 SGB V vertragsärztliche Versorgung - Beschluss zur Beanstandung des Beschlusses vom 15. Februar 2005 zur Änderung der Arzneimittel-Richtlinien in Abschnitt E gem. 31 Abs. 1 SGB V: Enterale Ernährung Pressemitteilung: EE.pdf - Schriftliches Verfahren über eine Beschlussfassung zur Einleitung des Anhörungsverfahrens zur Änderung der Arzneimittel-Richtlinien, Abschnitt F: Gesetzliche Verordnungsausschlüsse bei der Arzneimittelversorgung und zugelassene Ausnahmen (OTC-Übersicht) mit Frist zum In Kraft getretene Beschlüsse Vertragsärztliche Versorgung - Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinien Ärzte: Anpassung an die Novelle der (Muster-)Weiterbildungsordnung - Änderung der Richtlinien Häusliche Krankenpflege: Einführung der ambulanten psychiatrischen Krankenpflege - BUB-Richtlinie/ Anlage B (Hyperthermie)
3 3 Noch nicht in Kraft getretene Beschlüsse G-BA gem. 91 Abs. 2 Plenum - Beschluss zur Verfahrensordnung Ärztliche Angelegenheiten - Richtlinie Ambulante Behandlung im Krankenhaus gem. 116b SGB V (beanstandet) Vertragsärztliche Versorgung - Beschluss zur Änderung der Psychotherapie-Richtlinien: Kontingente für übende und suggestive Techniken (Klarstellung) - Beschluss zur Änderung der Arzneimittel-Richtlinien (AMR) gem. 35 Abs.1 SGB V: Aktualisierung bestehender Festbetragsgruppen der Stufe 1: Acetylcystein, Co-Trimoxazol Krankenhausbehandlung - Änderung der Richtlinien nach 137c SGB V: Protonentherapie beim Mammakarzinom und Ästhesioneuroblastom (beanstandet) Weitere Arbeitsschritte Im Newsletter Nr finden Sie hierzu ausführliche Informationen: Sitzungs-Termine 91 Abs. 2 SGB V - Plenum 91 Abs. 4 SGB V Beschlussgremium Ärztliche Angelegenheiten 91 Abs. 5 Beschlussgremium Vertragsärztliche Versorgung Abs. 7 Beschlussgremium Krankenhausbehandlung In der Regel tagt der G-BA immer am dritten Dienstag eines jeden Monats. Kommentar des Vorsitzenden Die Sitzung des G-BA in der für die vertragsärztliche Versorgung zuständigen Besetzung am 17. Mai 2005 war einberufen worden, um sich mit dem Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) vom 24. April 2005 zur Beanstandung der Richtlinien zur künstlichen Ernährung zeitgerecht auseinandersetzen zu können. Diese Beanstandung stieß bei allen Beteiligten auf Unverständnis und Widerspruch. Sie steht im krassen Widerspruch zu der intensiven ge-
4 4 meinsamen Vorarbeit gerade zu dieser Richtlinie. Diese war von dem Willen aller Beteiligten getragen, eine erneute Beanstandung zu vermeiden und endlich eine klare Rechtsgrundlage für die Durchführung einer künstlichen Ernährung zu Lasten der GKV zu erreichen. Dabei kommt auch das BMGS am insoweit eindeutigen Gesetzestext des 31 Abs. 1 Satz 2 SGB V nicht vorbei. Er schreibt als Inhalt der Richtlinie ausdrücklich die Definition derjenigen medizinisch notwendigen Fälle vor, in denen ausnahmsweise die enumerativ aufgelisteten Ernährungsprodukte in die Versorgung mit Arzneimitteln einbezogen werden. Das BMGS verstößt mit seiner überraschenden Beanstandung als Rechtsaufsicht gegen sämtliche dieser auch ein Bundesministerium bindenden gesetzlichen Vorgaben: - Das BMGS gibt dem G-BA die Aufnahme einer Generalindikation für die künstliche Ernährung bei fehlender oder gestörter Fähigkeit einer normalen Ernährung auf, die so weit und unklar gefasst ist, dass anstelle definierter Ausnahmen der verordnende Vertragsarzt allein die Verantwortung für eine Verordnung oder deren Ablehnung zu tragen hätte. - Es rechtfertigt die von ihm aufgegebene Aufhebung der im Richtlinienbeschluss des G-BA enthaltenen Indikationsvorgaben und Ausnahmen mit dem Hinweis auf die sich aus der Diätverordnung ergebenden allgemeinen Verordnungsfähigkeit diätetischer Lebensmittel auch bei eingeschränkter Fähigkeit zur normalen Ernährung und vernachlässigt damit die gesetzlich in 31 SGB V ausdrücklich vorgegebene Begrenzung auf indikationsbezogene Ausnahmen und deren ausdrückliche Einbeziehung in die gesetzlichen Vorschriften des SGB V zur Arzneimittelversorgung. - Es gibt dem G-BA eine Erweiterung der verordnungsfähigen Ernährungsprodukte über die abschließende gesetzliche Auflistung hinaus auf. Mit Rechtsaufsicht hat dies nichts mehr zu tun. Vielmehr verletzt die Beanstandung ihrerseits eindeutige gesetzliche Vorgaben. Der G-BA hat deswegen beschlossen, für den Fall der Aufrechterhaltung dieser Beanstandung oder einer darauf basierenden Ersatzvornahme Klage zu erheben. Er hat gleichzeitig den zuständigen Unterausschuss beauftragt, insoweit die Beanstandung zum Anlass einer Überprüfung des Richtlinienbeschlusses zu nehmen, als durch klarstellende Änderungen etwaige Missverständnisse ausgeräumt werden könnten. Soweit die Beanstandung rechtlich bezogen auf die nicht im Gesetz enumerativ aufgelisteten Ernährungsprodukte den Weg der Analogie öffnet, soll der Unterausschuss prüfen, ob dies rechtlich und inhaltlich vertretbar ist. Eine Beanstandung des BMGS ist auch zu der vom G-BA beschlossenen Richtlinie nach 116b SGB V (Öffnung der Krankenhäuser für ambulante Leistungen) erfolgt. Sie betrifft die im Richtlinienbeschluss vorgesehene Verpflichtung, in der Anlage zur Definition der betreffenden Leistungen soweit möglich eine ICD/OPS- Codierung vorzunehmen. Der G-BA wird sich mit dieser Beanstandung im Zusammenhang mit den noch ausstehenden Gesprächen mit dem BMGS zur Genehmigung der Verfahrensordnung befassen, da die Richtlinie nach 116b SGB V wegen der in der Verfahrensordnung enthaltenen definitorischen Anforderungen nur gemeinsam mit dieser in Kraft treten kann. Mit dem Beschluss seiner für Krankenhausbehandlung zuständigen Besetzung zur Einbeziehung weiterer Leistungsbereiche führt der G-BA konsequent das Verfahren der externen stationären Qualitätssicherung weiter: Die bisher festegelegten 20 Bereiche, in denen deutsche Krankenhäuser ihre Leistungen im bundesweiten Vergleich messen, wurden ergänzt um die Lebertransplantation, Leberlebendspende, Nierentransplantation und Nierenlebendspende.
5 5 Impressum Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß 91 SGB V Der Vorsitzende Ansprechpartner Pressestelle: Caroline Mohr oder Kristine Reis-Steinert Telefon: oder Telefax: caroline.mohr@g-ba.de kristine.reis-steinert@g-ba.de Internet:
Nr. 02/ Februar Inhalt: Sitzungen/Beschlüsse Seite 2. In Kraft getretene Beschlüsse Seite 2. Noch nicht in Kraft getretene Beschlüsse Seite 2
Nr. 02/ Februar 2008 Inhalt: Sitzungen/Beschlüsse In Kraft getretene Beschlüsse Noch nicht in Kraft getretene Beschlüsse Sitzungstermine Seite 3 Kommentar des Vorsitzenden Seite 4 Impressum Seite 5 2 Im
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