Die ärztliche Selbstverwaltung nach dem GKV-VSG
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- Jonas Giese
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1 Die ärztliche Selbstverwaltung nach dem GKV-VSG Symposium der Deutschen Gesellschaft für Kassenarztrecht Dr. Andreas Gassen Vorsitzender des Vorstandes der KBV
2 Die ärztliche Selbstverwaltung nach dem GKV-VSG GKV-VSG Stärkung der Versorgung durch Einschränkungen der Selbstverwaltung?
3 Die ärztliche Selbstverwaltung nach dem GKV-VSG Praxiskauf Praxiskauf wird obligatorisch Ausschließlich zugelassene Ärzte sind betroffen Benachteiligung selbstständig tätiger Ärzte gegenüber MVZ Negative Auswirkungen auf das Niederlassungsverhalten Finanzierung durch alle aktuell tätigen Vertragsärzte
4 Die ärztliche Selbstverwaltung nach dem GKV-VSG Finanzierung der Gehälter von Weiterbildungsassistenten im ambulanten Bereich Anhebung der in Vertragsarztpraxen tätigen Weiterbildungsassistenten auf das Niveau im stationären Versorgungssektor Refinanzierung dieser Kosten für die niedergelassenen Ärzte ist nicht hinreichend geklärt Stationärer Versorgungssektor: Kosten für die Weiterbildungsassistenten sind in die DRGs eingepreist; im ambulanten Versorgungssektor generiert der Vertragsarzt kein eigenes Honorar; Ausnahme Tatbestände im HVM zu Gunsten weiterbildender Praxen werden aus der begrenzten MGV finanziert Hälftige Finanzierung durch die GKV bezieht sich auf die Höhe der Förderung; Verhandlungen regional Förderbetrag bleibt ggf. hinter dem gesetzlich verordneten Gehalt zurück Unternehmerisches Risiko für den weiterbildenden Vertragsarzt
5 Die ärztliche Selbstverwaltung nach dem GKV-VSG Gründung von MVZ durch Kommunen Konkurrenz freiberuflich tätiger Ärzte durch steuerlich finanzierte Gebietskörperschaften Benachteiligung der Vertragsärzte als selbstständige Unternehmer
6 Die ärztliche Selbstverwaltung nach dem GKV-VSG Öffnung von Krankenhäusern für ambulante Leistungen 116a Abs. 1 S. 1 SGB V: obligatorische Öffnung von Krankenhäusern in unterversorgten Gebieten für ambulante Leistungen Zulassungsgremien wird kein Ermessen mehr eingeräumt Negative Wirkung in Bezug auf das Niederlassungsverhalten (Konkurrenz durch Krankenhäuser im Rahmen der ambulanten Versorgung)
7 Die ärztliche Selbstverwaltung nach dem GKV-VSG Terminservicestellen Niedergelassene Fachärzte sollen freie Termine anbieten Faktisches Ende der freien Arztwahl Starke Regulierungsvorgaben
8 Die ärztliche Selbstverwaltung nach dem GKV-VSG Förderung von Praxisnetzen Die Förderung von Praxisnetzen wird obligatorisch Krankenkassen stellen hierfür keine gesonderten finanziellen Mittel zur Verfügung Eingriff in die Honorarverteilungskompetenz der Kassenärztlichen Vereinigungen Benachteiligung aller nicht an Praxisnetzen beteiligter Ärzte
9 Die ärztliche Selbstverwaltung nach dem GKV-VSG MVZ Bewerbung ohne konkreten Bewerber 103 Abs. 4 S. 10 SGB V Berücksichtigung des besonderen Versorgungsangebots bei einer Bewerbung eines MVZ auf einen freien Vertragsarztsitz anstelle der üblichen Auswahlkriterien MVZ kann sich daher ohne einen konkreten Bewerber auf eine freien Sitz bewerben Zulassungsausschuss hat keine Möglichkeit mehr, die Qualifikation von Bewerbern zu vergleichen Bevorzugung von MVZ im Auswahlverfahren
10 Die ärztliche Selbstverwaltung nach dem GKV-VSG Erweiterung der Kompetenzen des G-BA Die Kompetenzen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) werden durch das GKV-VSG erheblich erweitert Vorrang der originär ärztlichen Selbstverwaltung Beispiel: Zweitmeinung nach 27b SGB V: G-BA bestimmt zweitmeinungsfähige Eingriffe und Anforderung an den Zweitmeinungsarzt
11 Die ärztliche Selbstverwaltung nach dem GKV-VSG Fristsetzung des Bewertungsausschusses zur Umsetzung von G-BA Beschlüssen Gesetzliche Frist von sechs Monaten zur Umsetzung von Beschlüssen des G-BA durch den Bewertungsausschuss bzw. die BMV-Ä-Partner im Zusammenhang mit Qualitäts- Vereinbarungen Bewertungsausschuss hatte sich bereits eine Selbstverpflichtung auferlegt In Bezug auf komplexe Versorgungsmaterien ist eine pauschale Fristsetzung kontraproduktiv Ersatzvornahme durch das BMG nach Fristablauf schränkt Selbstverwaltung weiter ein
12 Die ärztliche Selbstverwaltung nach dem GKV-VSG Sektionierung / Parität der Vertreterversammlung der KBV Sektionierung : über ausschließlich haus- bzw. fachärztliche Belange stimmen jeweils nur die haus- bzw. fachärztlichen Mitglieder der Vertreterversammlung ab Mitglieder der Vertreterversammlung sind jedoch in der Regel von Ärzten beider Versorgungbereiche gewählt und damit demokratisch legitimiert Erfüllung des Wählerauftrages? Parität bei gemeinsamen Abstimmungen haben die Gruppen der Haus- bzw. Fachärzte insgesamt das selbe Stimmgewicht: Hausärzte: je 1,15 Stimmen Fachärzte: je 0,88 Stimmen One-Man One-Vote?
13 Die ärztliche Selbstverwaltung nach dem GKV-VSG Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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