Amtsblatt der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung und Kunst

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1 Seite 301 Amtsblatt der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung und Kunst Teil II B 3177 A Nummer 4 Ausgegeben in München am 30. April 2002 Jahrgang 2002 I n h a l t Seite Seite Satzung zur Änderung von Diplomprüfungsordnungen der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Erlangen- Nürnberg Studien- und Prüfungsordnung für das Weiterbildungsstudium Informations- und Kommunikationsmanagement der Fachhochschule Kempten am Internationalen Hochschulinstitut für Weiterbildung Lindau/Bodensee ggmbh (IHL) Studien- und Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Innenarchitektur an der Fachhochschule Rosenheim Studien- und Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen an der Fachhochschule Rosenheim Zweite Satzung zur Änderung der Allgemeinen Prüfungsordnung der Hochschule für Fernsehen und Film in München Satzung zur Änderung der Diplomprüfungsordnung der Abteilung III Film und Fernsehspiel der Hochschule für Fernsehen und Film in München Satzung zur Änderung der Diplomprüfungsordnung der Abteilung IV Dokumentarfilm und Fernsehpublizistik der Hochschule für Fernsehen und Film in München Allgemeine Prüfungsordnung der Fachhochschule Aschaffenburg Studien- und Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Betriebswirtschaft an der Fachhochschule Aschaffenburg (SPO-BW) Studien- und Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Betriebswirtschaft und Recht an der Fachhochschule Aschaffenburg (SPO- BWR) Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Katholischen Stiftungsfachhochschule München Zweite Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Maschinenbau, Studienzweig Maschinenbau, an der Fachhochschule Augsburg Satzung zur Änderung der Fachprüfungsordnung für den Diplom- und Bachelorstudiengang Elektrotechnik und Informationstechnik an der Technischen Universität München Sechste Satzung zur Änderung der Ordnung zum Erwerb des akademischen Grades eines Doktors der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.) an der Universität Regensburg Praktikumsordnung für den Diplom-Studiengang Politikwissenschaft an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg Satzung zur Änderung der Studienordnung für den Weiterbildungsstudiengang Business Integration mit dem Abschluss Master of Business Administration (MBA) an der Universität Würzburg Studien- und Prüfungsordnung für den Fachhochschulstudiengang Medientechnik an der Fachhochschule Deggendorf

2 302 KWMBl II Nr. 4/2002 Satzung über die Fortbildung zur Nachqualifikation von Berufsbetreuern an der Fachhochschule Würzburg-Schweinfurt Lizentiatsprüfungsordnung der Katholisch- Theologischen Fakultät an der Universität Passau Allgemeine Prüfungsordnung der Hochschule für Musik und Theater München (APO) Fachprüfungsordnung für den Masterstudiengang Brauwesen und Getränketechnologie an der Technischen Universität München Studienordnung für den Masterstudiengang Brauwesen und Getränketechnologie an der Technischen Universität München Fachprüfungsordnung für den Masterstudiengang Technologie und Biotechnologie der Lebensmittel an der Technischen Universität München Studienordnung für den Masterstudiengang Technologie und Biotechnologie der Lebensmittel an der Technischen Universität München Prüfungsordnung nach dem Leistungspunktesystem für den Diplom-Studiengang Angewandte Informatik und den Bachelor-Studiengang Informatik und Electronic Commerce an der Universität Augsburg Studienordnung nach dem Leistungspunktesystem für den Diplom-Studiengang Angewandte Informatik und den Bachelor-Studiengang Informatik und Electronic Commerce an der Universität Augsburg Dritte Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung der Universität Erlangen-Nürnberg für die Diplomprüfung im Diplomstudiengang Sportwissenschaft Habilitationsordnung der Philosophisch-theologischen Hochschule der Salesianer Don Boscos Benediktbeuern Theologische Fakultät 451 Elfte Satzung zur Änderung der Ordnung für den Erwerb des akademischen Grades eines Magister Artium (M.A.) (Magisterprüfungsordnung) der Ludwig-Maximilians-Universität München Studienordnung der Ludwig-Maximilians- Universität München für das Studium der Wissenschafts- und Technikgeschichte zum Erwerb des akademischen Grades eines Magister Artium (M.A.) (Studienordnung Magister Wissenschafts- und Technikgeschichte) Einundzwanzigste Satzung zur Änderung der Zwischenprüfungsordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Magisterstudiengang (Magister-ZwPO) Zweite Satzung zur Änderung der Promotionsund Lizentiatsprüfungsordnung für die Fakultät Katholische Theologie der Otto-Friedrich- Universität Bamberg WFK Satzung zur Änderung von Diplomprüfungsordnungen der Wirtschaftsund Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Erlangen-Nürnberg Vom 21. Dezember 2000 Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Universität Erlangen-Nürnberg folgende Änderungssatzung: 1 Die nachfolgend aufgeführten Diplomprüfungsordnungen werden wie folgt geändert: 1. Die Diplomprüfungsordnung für Studenten der Betriebswirtschaftslehre an der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Friedrich- Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg vom 25. November 1988 (KWMBl II 1989 S. 30), zuletzt geändert durch Satzung vom 12. November 1999 (KWMBl II 2000 S. 113), wird wie folgt geändert: a) 27 Abs. 1 Nr. 2 erhält bis zum zweiten Semikolon folgende Fassung: 2. bestandene Diplomvorprüfung; auf Antrag ist eine vorläufige Zulassung möglich, wenn in der Diplomvorprüfung mindestens 60 Kreditpunkte erreicht sind; b) 35 Abs. 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben. bb) Die bisherigen Sätze 5 bis 8 werden Sätze 2 bis Die Diplomprüfungsordnung für Studenten der Volkswirtschaftslehre an der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Friedrich- Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg vom 25. November 1988 (KWMBl II 1989 S. 37), zuletzt geändert durch Satzung vom 1. Dezember 1999 (KWMBl II 2001 S. 2), wird wie folgt geändert:

3 KWMBl II Nr. 4/ a) 27 Abs. 1 Nr. 2 erhält bis zum zweiten Semikolon folgende Fassung: 2. bestandene Diplomvorprüfung; auf Antrag ist eine vorläufige Zulassung möglich, wenn in der Diplomvorprüfung mindestens 60 Kreditpunkte erreicht sind; b) 35 Abs. 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben. bb) Die bisherigen Sätze 5 bis 8 werden Sätze 2 bis Die Diplomprüfungsordnung für Studenten der Wirtschaftspädagogik an der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Friedrich- Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg vom 27. Dezember 1999 (KWMBl II 2000 S. 706) wird wie folgt geändert: a) 27 Abs. 1 Nr. 2 erhält bis zum zweiten Semikolon folgende Fassung: 2. bestandene Diplomvorprüfung; auf Antrag ist eine vorläufige Zulassung möglich, wenn in der Diplomvorprüfung mindestens 60 Kreditpunkte erreicht sind; b) 35 Abs. 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben. bb) Die bisherigen Sätze 5 bis 8 werden Sätze 2 bis Die Diplomprüfungsordnung für Studenten der Wirtschaftsinformatik an der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Friedrich- Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg vom 5. September 1991 (KWMBl II S. 814), zuletzt geändert durch Satzung vom 3. Dezember 1999 (KWMBl II 2000 S. 683), wird wie folgt geändert: a) 27 Abs. 1 Nr. 2 erhält bis zum zweiten Semikolon folgende Fassung: 2. bestandene Diplomvorprüfung; auf Antrag ist eine vorläufige Zulassung möglich, wenn in der Diplomvorprüfung mindestens 64 Kreditpunkte erreicht sind; b) 35 Abs. 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben. bb) Die bisherigen Sätze 5 bis 8 werden Sätze 2 bis Die Diplomprüfungsordnung für Studenten der Sozialwissenschaften an der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Friedrich- Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg vom 25. November 1988 (KWMBl II 1989 S. 43), zuletzt geändert durch Satzung vom 7. Dezember 1999 (KWMBl II 2001 S. 9), wird wie folgt geändert: a) 27 Abs. 1 Nr. 2 erhält bis zum zweiten Semikolon folgende Fassung: 2. bestandene Diplomvorprüfung; auf Antrag ist eine vorläufige Zulassung möglich, wenn in der Diplomvorprüfung mindestens 45 Kreditpunkte erreicht sind; b) 35 Abs. 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben. bb) Die bisherigen Sätze 5 bis 8 werden Sätze 2 bis 5. 2 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Erlangen-Nürnberg vom 1. August 2000 und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit Schreiben vom 18. Dezember 2000 Nr. X/4-5e66a(3)-10b/ Erlangen, den 21. Dezember 2000 Prof. Dr. G. Jasper Rektor Die Satzung wurde am 21. Dezember 2000 in der Universität Erlangen-Nürnberg niedergelegt; die Niederlegung wurde am 21. Dezember 2000 durch Anschlag in der Universität Erlangen- Nürnberg bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist der 21. Dezember KWMBl II 2002 S WFK Studien- und Prüfungsordnung für das Weiterbildungsstudium Informationsund Kommunikationsmanagement der Fachhochschule Kempten am Internationalen Hochschulinstitut für Weiterbildung Lindau/Bodensee ggmbh (IHL) Vom 25. Januar 2001 Aufgrund von Art. 6 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1, Art. 81 Abs. 1 und Art. 86a Abs. 1 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) in Verbindung mit 52 Qualifikationsverordnung (QualV) erlässt die Fachhochschule Kempten für das Weiterbildungsstudium Informations- und Kommunikationsmanagement folgende Satzung: 1 Studienziel (1) Ziel des Weiterbildungsstudienganges Informations- und Kommunikationsmanagement ist es, Berufstätige mit einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss zu bundesweit dringend gesuchten DV-Fachkräften weiterzubilden und sie zu einem

4 304 KWMBl II Nr. 4/2002 weiteren berufsqualifizierenden Hochschulabschluss zu führen, der sie befähigt, Wissen und Informationen in Unternehmen qualitativ zu bewerten, zu strukturieren, wirtschaftlich zu organisieren und mit geeigneten Werkzeugen und Medien nutzbar zu machen. (2) Der Wissensmanager soll in der Lage sein, das in Unternehmen vorhandene und erforderliche Wissen präsent zu machen. Dazu gehört insbesondere, Informationen, die in unterschiedlichen Unternehmensbereichen auf Papier, in EDV-Systemen und als Know-how der Mitarbeiter vorhanden sind, zu erfassen, ausgehend von Unternehmenszielen und Prozessen den Informationsbedarf von Mitarbeitern, Kunden und Lieferanten zu erkennen, Bedingungen für eine erfolgreiche Erfassung von Informationen zu schaffen, für eine effektive Verteilung, Verknüpfung und Nutzung verfügbarer Informationen zu sorgen sowie ethische Aspekte beim Umgang mit Informationen und Wissen zu beachten. Je schneller und zielgenauer die richtigen Informationen zur Verfügung stehen, desto schneller können Unternehmen auch handeln und sich damit am Markt behaupten. 2 Qualifikation für das Weiterbildungsstudium (1) Qualifikationsvoraussetzung für die Zulassung zum Weiterbildungsstudium ist grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit zeugnismäßig ausgewiesenen Grundkenntnissen in der Informatik und der Betriebswirtschaft sowie eine mindestens zweijährige einschlägige Berufstätigkeit nach Abschluss des Hochschulstudiums und vor Aufnahme des Weiterbildungsstudiums. (2) Abschlüsse der Berufsakademien nach dem Modell der Berufsakademien in Baden-Württemberg werden einem Hochschulabschluss nach Absatz 1 gleichgestellt. (3) Von dem Erfordernis einer zweijährigen einschlägigen Berufstätigkeit nach Absatz 1 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Berufserfahrung studienbegleitend erworben wird. Der Nachweis ist durch Vorlage eines einschlägigen Arbeitsvertrages mit einer mindestens der Dauer der Regelstudienzeit entsprechenden Laufzeit zu führen. 3 Studienaufbau und Studienzeiten (1) Für den Weiterbildungsstudiengang Informations- und Kommunikationsmanagement wird das Studienjahr in Trimester eingeteilt. (2) Das Weiterbildungsstudium wird als Vollzeitstudium geführt und umfasst eine Regel-Studienzeit von 3 Trimestern. Das erste Trimester dient der Einführung, das zweite Trimester der Vertiefung in die theoretischen Grundlagen und praktischen Anwendungen des Informations- und Kommunikationsmanagements. Das dritte Trimester dient überwiegend der Erstellung der Abschlussarbeit (Masterarbeit), die vorzugsweise in enger Abstimmung mit dem betreuenden Dozenten in einem Unternehmen erarbeitet werden soll. (3) Die jeweiligen Vorlesungs-, Prüfungs- und Ferienzeiten werden auf Antrag der Hochschule vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst (nach 4 Abs. 1 der Verordnung über die Vorlesungs-, Prüfungs- und Ferienzeit an den Fachhochschulen in Bayern vom 10. Oktober 1983 GVBl S. 797 ) gesondert geregelt. 4 Studienfächer und Leistungsnachweise Die Studienfächer, ihre Stundenzahl, die Art der Lehrveranstaltungen sowie die Leistungsnachweise (Prüfungen und studienbegleitende Leistungsnachweise) sind in der Anlage 1 zu dieser Satzung festgelegt. 5 Prüfungskommission (1) Für das Prüfungsverfahren einschließlich der Bestellung der Prüfer wird vom Fachbereich Allgemeinwissenschaften und Betriebswirtschaft (nach 2 APO) eine Prüfungskommission gebildet, die aus drei am IHL hauptamtlich lehrenden Professoren der Fachhochschule Kempten besteht. (2) Solange am IHL noch nicht drei Professoren der Fachhochschule Kempten hauptamtlich lehren, werden vom Fachbereichsrat Allgemeinwissenschaften und Betriebswirtschaft unter Berücksichtigung der bereits für das IHL erfolgten Berufung die entsprechend fehlenden Mitglieder der Prüfungskommission aus dem Kreis der Professoren im Fachbereich Allgemeinwissenschaften und Betriebswirtschaft bestellt, wobei die Amtszeit der nicht am IHL hauptamtlich lehrenden Prüfungskommissionsmitglieder spätestens in dem Zeitpunkt endet, in dem drei Professoren für das IHL berufen sind und dort für die Lehre zur Verfügung stehen. 6 Studienplan Der Fachbereich erstellt zur Sicherstellung des Lehrangebots und zur Information der Studenten einen Studienplan. Dieser wird vom Fachbereichsrat beschlossen und hochschulöffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung neuer Regelungen erfolgt spätestens zu Beginn der Vorlesungszeit des Trimesters, für das sie erstmals gelten. Der Studienplan enthält insbesondere Regelungen und Angaben über: 1. die zeitliche Aufteilung der Wochenstunden je Fach und Trimester,

5 KWMBl II Nr. 4/ die Studienziele und -inhalte der einzelnen Fächer, 3. nähere Bestimmungen über studienbegleitende Leistungsnachweise und ggf. Teilnahmenachweise. 7 Ablegung der Prüfungen (1) Die Prüfungen sind erstmals am Ende des Trimesters, in dem das jeweilige Fach gelehrt wird, abzulegen. (2) Voraussetzung für die Teilnahme an den Prüfungen ist die fristgemäße Prüfungsanmeldung und Entrichtung des privatrechtlichen Entgelts für das Weiterbildungsstudium nach dem Studienvertrag. (3) Alle Fach-Prüfungen können einmal wiederholt werden. Bis zu zwei Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen können nur in dem auf das Trimester der erfolglosen Ablegung folgenden Trimesters abgelegt werden. (4) Das Nichterscheinen zu einer angemeldeten Prüfung hat die Bewertung nicht ausreichend zur Folge, es sei denn, es liegt ein vom Kandidaten nicht zu vertretender Grund vor, der unverzüglich beim IHL angezeigt und glaubhaft gemacht wurde. 8 Abschlussarbeit (1) Zum erfolgreichen Studienabschluss ist eine Abschlussarbeit ( Masterarbeit ) vorzulegen. In dieser Masterarbeit soll der Studierende seine Fähigkeit nachweisen, die im Weiterbildungsstudium erworbenen Kenntnisse in einer selbständigen wissenschaftlichen Arbeit auf komplexe Aufgabenstellungen der Praxis im Bereich des Wissens- und Informationsmanagements anzuwenden. Die Masterarbeit soll nach Möglichkeit einen internationalen Bezug haben. (2) Die Frist von der Themenstellung bis zur Abgabe der im 3. Trimester zu fertigenden Masterarbeit muss dem Umfang des Themas angemessen sein und soll drei Monate nicht überschreiten. Die Frist kann aus wichtigem Grund auf Antrag um einen Monat verlängert werden. (3) Die Masterarbeit ist bestanden, wenn mindestens die Note ausreichend erzielt wurde. 10 Studienabschluss und Abschlusszeugnis (1) Das Weiterbildungsstudium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn in sämtlichen Fächern mit endnotenbildenden Leistungsnachweisen und der Masterarbeit mindestens die Note ausreichend erzielt wurde. (2) Mit dem erfolgreichen Abschluss des Weiterbildungsstudiengangs wird ein Abschlusszeugnis nach dem Zeugnismuster gemäß Anlage 2 verliehen. 11 Akademischer Grad Aufgrund des erfolgreichen Abschlusses des Weiterbildungsstudiums wird der akademische Grad Master of Information and Communication Management, Kurzform: M.C.M. verliehen. Über die Verleihung wird eine Urkunde nach der Anlage zur Satzung über die an der Fachhochschule Kempten zu verleihenden akademischen Grade vom 8. Februar 1982 (KWMBl II S. 241) in der jeweiligen Fassung ausgestellt. 12 Die Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen in Bayern vom 18. September 1997 (BayRS K, GVBl S. 526) und die Allgemeine Prüfungsordnung (APO) der Fachhochschule Kempten vom 10. Januar 1995 (KWMBl II S. 476) gelten in den jeweiligen Fassungen entsprechend, soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt. 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. April 2001 in Kraft. Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Senats der Fachhochschule Kempten vom 17. Oktober 2000 und 23. Januar 2001 sowie der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst durch Schreiben vom 14. Dezember 2000 Nr. XI/3-3e 10(6/2)-11/ Kempten, den 25. Januar 2001 Prof. Dr.-Ing. Seidel Rektor 9 Prüfungsgesamtnote Es wird eine Prüfungsgesamtnote aus der Note der Masterarbeit und allen weiteren Endnoten in den in der Anlage 1 aufgeführten Fächern durch Berechnung des arithmetischen Mittels gebildet. Dabei werden die Noten der Masterarbeit sowie die Noten der Prüfungen und studienbegleitenden Leistungsnachweise bei der Berechnung der Prüfungsgesamtnote jeweils mit einem Faktor gewichtet, der sich aus der Anlage 1 zu dieser Satzung ergibt. Diese Satzung wurde am 25. Januar 2001 in der Hochschule niedergelegt. Die Niederlegung wurde am 25. Januar 2001 durch Aushang in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntgabe ist der 25. Januar KWMBl II 2002 S. 303

6 306 KWMBl II Nr. 4/2002 Anlage 1: Übersicht über die Fächer, die Art der Lehrveranstaltungen und die Leistungsnachweise sowie ergänzende Regelungen des Weiterbildungsstudienganges Informations- und Kommunikationsmanagement am IHL der Fachhochschule Kempten 1. Trimester Lfd. Fächer TWS Art Art und Dauer der erg. Regelg. Nr. der LV Leistungsnachweise 1.1 Betriebswirtschaftliche und 4 TWS SU / Ü studienbegleitender ZV 1 ) informationstechnische Grundlagen 1 ) Leistungsnachweis 1.2 Einführung in das Informations- und 2 TWS SU mündliche Prüfung Notengewicht 1 Wissensmanagement von 15 Min. 1.3 Modellierung von Informationen 6 TWS SU / Ü schriftliche Prüfung Notengewicht 1,5 von 90 Min. 1.4 Systeme des Informations- 4 TWS SU / Ü schriftliche Prüfung Notengewicht 1 managements von 60 Min. 1.5 Psychologische und linguistische 2 TWS SU / Ü Studienarbeit Notengewicht 1 Aspekte der Texterstellung 1.6 Übersetzungsmanagement und 2 TWS SU / Ü Studienarbeit Notengewicht 1 Terminologie 1.7 Kommunikation im Unternehmen 2 TWS SU / Ü mündliche Prüfung Notengewicht 1 von 15 Min. 1.8 Rhetorik und Präsentationstechnik 2 TWS SU / Ü Studienarbeit Notengewicht Rechtliche Aspekte des betrieblichen 2 TWS SU / Ü schriftliche Prüfung Notengewicht 1 Informationsmanagements von 60 Min. Summe des 1. Trimesters: 26 TWS 1 ) Die betriebswirtschaftlichen und informationstechnischen Grundlagen werden in einem 7-tägigen Einführungsblockseminar zu Beginn des 1. Trimesters vermittelt bzw. als Qualifikationsvoraussetzungen des Weiterbildungsstudiums auf ein einheitliches Niveau gebracht und durch einen studienbegleitenden Leistungsnachweis abgeprüft. Das Bestehen dieses studienbegleitenden Leistungsnachweises (mit dem Prädikat mit Erfolg abgelegt ) ist Voraussetzung für die Zulassung (ZV) zu weiteren Leistungsnachweisen des Weiterbildungsstudiums.

7 KWMBl II Nr. 4/ Trimester Lfd. Fächer TWS Art Art und Dauer der erg. Regelg. Nr. der LV Leistungsnachweise 2.1 IT-gestütztes Geschäftsprozessmanage- 6 TWS SU / Ü schriftliche Prüfung Notengewicht 1,5 ment und seine Einsatzmöglichkeiten von 90 Min. im Unternehmen 2.2 Projektmanagement 2 TWS SU / Ü Studienarbeit Notengewicht Moderationstechnik 2 TWS SU / Ü schriftliche Prüfung. Notengewicht 1 von 60 Min 2.4 Medien- und Kommunikations- 2 TWS SU / Ü mündliche Prüfung Notengewicht 1 technologie von 15 Min. 2.5 Klassifizierung, Vernetzung und 4 TWS SU / Ü schriftliche Prüfung Notengewicht 1 Strukturierung von Informationen von 60 Min. 2.6 Analyse und Organisation von 2 TWS SU / Ü mündliche Prüfung Notengewicht 1 Unternehmensdaten von 15 Min. 2.7 Strukturierung und Implementierung 4 TWS SU / Ü schriftliche Prüfung Notengewicht 1 von Informationsprozessen von 60 Min. 2.8 Organisationspsychologie und 2 TWS SU / Ü Studienarbeit Notengewicht 1 interkulturelle Kommunikation 2.9 Qualitätsmanagement 2 TWS SU Studienarbeit Notengewicht 1 Summe des 2. Trimesters: 26 TWS 3. Trimester Lfd. Fächer TWS Art Art und Dauer der erg. Regelg. Nr. der LV Leistungsnachweise 3.1 Projekt: I u K im Unternehmen 6 TWS SU / Ü Kolloquium Notengewicht Anleitung zur Abschlussarbeit 4 TWS SU Masterarbeit Notengewicht 5 Summe des 3. Trimesters: 10 TWS Divisor für Prüfungsgesamt- Note = 24 Abkürzungen: Trimesterwochenstunden (TWS) seminaristischer Unterricht (SU) Lehrveranstaltung (LV) Projektarbeit/Übungen (Ü) Leistungsnachweis (LN) ergänzende Regelungen (erg. Regelg.)

8 308 KWMBl II Nr. 4/2002 Anlage 2 zum Weiterbildungsstudiengang Informations- und Kommunikationsmanagement (IHL Emblem) (FHK Emblem) A B S C H L U S S Z E U G N I S FACHHOCHSCHULE KEMPTEN Hochschule für Technik und Wirtschaft (University of Applied Sciences) Herr/Frau geboren am in hat an der Fachhochschule Kempten Internationales Hochschulinstitut für Weiterbildung Lindau/Bodensee ggmbh (IHL) den Weiterbildungsstudiengang Informations- und Kommunikationsmanagement mit Erfolg und nachstehenden Endnoten abgeschlossen. Fächer: Endnoten:

9 KWMBl II Nr. 4/ Fächer: Endnoten: Masterarbeit Prüfungsgesamtnote Lindau, den Der Rektor (Siegel) Der Vorsitzende der Prüfungskommission Notenstufen: 1 = sehr gut, 2 = gut, 3 = befriedigend, 4 = ausreichend, 5 = nicht ausreichend

10 310 KWMBl II Nr. 4/ WFK Studien- und Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Innenarchitektur an der Fachhochschule Rosenheim Vom 26. Januar 2001 Aufgrund von Art. 6 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1, Art. 81 Abs. 1 und Art. 84 Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt die Fachhochschule Rosenheim folgende Satzung: 1 Zweck der Studien- und Prüfungsordnung Diese Studien- und Prüfungsordnung dient der Ausfüllung und Ergänzung der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen in Bayern (RaPO) vom 18. September 1997 (GVBl S. 526), der Verordnung über die praktischen Studiensemester an Fachhochschulen in Bayern vom 3. Dezember 1980 (BayRS K) und der Allgemeinen Prüfungsordnung der Fachhochschule Rosenheim vom 20. September 1999 (KWMBl II S. 1039) in der jeweils gültigen Fassung. 2 Studienziel des Studienganges Aufgabe der Innenarchitektur ist die Planung, Gestaltung und Realisation von Innenräumen, Ausbauten und Möbeln unter technischen, wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Aspekten. Die damit möglicherweise verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden, auch im Bereich der Denkmalpflege, zählen mit zu den Aufgaben des Innenarchitekten. Ziel des Studiums ist es, diese Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbständigen und verantwortlichen Erledigung der Aufgaben des Innenarchitekten sowie eine Offenheit für verwandte Spezialisierungen zu vermitteln. 3 Aufbau des Studiums Das Studium der Innenarchitektur hat eine Regelstudienzeit von acht Semester. Es beinhaltet ein dreisemestriges Grundstudium. Dieses schließt mit der Diplom-Vorprüfung ab. Mit dem 4. Studiensemester beginnt das fünfsemestrige Hauptstudium. Das Studium umfasst praktische Studienabschnitte in den vorlesungsfreien Zeiten bis zum Beginn des vierten Studiensemesters Das fünfte Studiensemester ist ein Praxissemester und Bestandteil des insgesamt 38-wöchigen Praxisanteils in der Ausbildung. Das Studium beinhaltet eine Diplomarbeit. 4 Studienplan (1) Der Fachbereich Innenarchitektur erstellt zur Sicherstellung des Lehrangebotes und zur Information der Studenten einen Studienplan. Er wird vom Fachbereichsrat beschlossen und ist hochschulöffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung neuer Regelungen erfolgt spätestens zu Beginn der Vorlesungszeit des Semesters, das sie erstmals betreffen. Der Studienplan enthält insbesondere Regelungen und Angaben enthalten über: 1. die fachwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer mit Ihrer Semesterwochenstundenzahl und Lehrveranstaltungsart, 2. die Aufteilung der Semesterwochenstunden je Fach und Studienanteile, 3. die Lehrveranstaltungsart in den einzelnen Fächern, 4. die Richtziele und Studieninhalte der einzelnen Fächer, 5. die Ziele und Inhalte des Grundpraktikums, des praktischen Studiensemesters und der praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen sowie deren Form und Organisation, 6. nähere Bestimmungen zu den Leistungs- und Teilnahmenachweisen. (2) Für die Auswahl der Allgemeinwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer ist der vom Fachbereich AW (Allgemeinwissenschaft) herausgegebene Katalog verbindlich. (3) Ein Anspruch darauf, dass sämtliche Wahlpflichtfächer tatsächlich angeboten werden, besteht nicht. Desgleichen besteht kein Anspruch darauf, dass solche Lehrveranstaltungen bei nicht ausreichender Teilnehmerzahl durchgeführt werden. 5 Fächer, Stundenzahlen und Lehrveranstaltungen Die Fächer, ihre Stundenzahlen, die Art der Lehrveranstaltungen, die Prüfungen und studienbegleitenden Leistungsnachweise sind in der Anlage zu dieser Satzung festgelegt. 6 Eintritt in das Hauptstudium (1) Zum Eintritt in das Hauptstudium und zum anschließenden Weiterstudium ist berechtigt, wer alle Fächer der Diplom-Vorprüfung bis auf zwei Ausnahmen bestanden und die praktischen Studienabschnitte absolviert hat. (2) Der Eintritt in das praktische Studiensemester setzt die bestandene Diplom-Vorprüfung und die Absolvierung der praktischen Studienabschnitte voraus.

11 KWMBl II Nr. 4/ Praktische Studienabschnitte und praktisches Studiensemester (1) Das Grundpraktikum umfasst 14 Wochen. Es wird in den vorlesungsfreien Zeiten bis zum Beginn des vierten Studiensemesters abgeleistet. Das Grundpraktikum ist integraler Bestandteil des Studiums und wird durch die Inhalte der Fächer des Grundstudiums vertieft. Die einzelnen Abschnitte sollen mindestens vier Wochen umfassen. (2) Studenten mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung oder einer einschlägigen mindestens zwölfmonatigen überwiegend zusammenhängenden praktischen beruflichen Tätigkeit werden auf das Grundpraktikum Zeiten der Berufsausbildung oder praktischen beruflichen Tätigkeit auf Antrag angerechnet, soweit Inhalt und Zielsetzung dem Ausbildungsziel und den Ausbildungsinhalten des Grundpraktikums entsprechen. Beträgt eine vor dem Studium abgeleistete entsprechende einschlägige Tätigkeit weniger als zwölf Monate oder wird eine entsprechende fachpraktische Ausbildung nachgewiesen, so ist eine Anrechnung bis maximal 6 Wochen möglich. (3) Das praktische Studiensemester umfasst 24 Wochen. (4) Die Ausbildungsziele und -inhalte des Grundpraktikums und des praktischen Studiensemesters werden im Studienplan geregelt. (5) Das Grundpraktikum ist erfolgreich abgeleistet, wenn die Ableistung der einzelnen Praxiszeiten mit den vorgeschriebenen Inhalten jeweils durch ein Zeugnis der Ausbildungsstelle, das dem von der Fachhochschule vorgesehenem Muster entspricht, nachgewiesen ist und ordnungsgemäße Praxisberichte vorgelegt werden. (6) Ist das Ausbildungsziel nicht beeinträchtigt, wird von der Nachholung von Unterbrechungen der Praxiszeiten beim praktischen Studiensemester ausnahmsweise abgesehen, wenn der Student diese nicht zu vertreten hat (z.b. Betriebsruhe, Ableisten von Wehrübung) und die durch die Unterbrechung aufgetretenen Fehltage sich insgesamt nicht über mehr als 5 Arbeitstage erstrecken. Bei der Ableistung einer Wehrübung wird von der Nachholung abgesehen, wenn diese nicht mehr als 10 Arbeitstage umfasst. Der Student muss nachweisen, dass er die Unterbrechung nicht zu vertreten hat. Erstrecken sich die Aufgaben auf mehr als 5 bzw. 10 Arbeitstage, so sind die Fehltage insgesamt nachzuholen. Geleistete Überstunden können auf Unterbrechungen angerechnet werden. 8 9 Fachstudienberatung Hat ein Student nach drei Fachsemester nicht mindestens vier ausreichende Endnoten erzielt, so ist er verpflichtet, auf Aufforderung die Fachstudienberatung aufzusuchen. 10 Inkrafttreten und Übergangsregelungen (1) Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2000 in Kraft. Sie gilt für Studenten, die ab dem Wintersemester 2000/2001 das Studium aufnehmen. Darüber hinaus gilt sie für Studenten, die das Studium zwar vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt aufgenommen haben, deren Studium aber eine Verzögerung erfahren hat (z.b. Beurlaubung, Unterbrechung, Nichterreichen von Vorrückungsberechtigungen für das erste oder zweite Studiensemester), die dazu geführt hat, dass bei Fortsetzung des Studiums ein der bisherigen Studien- und Prüfungsordnung nicht mehr besteht. (2) Soweit dies zur Vermeidung von Härten im Zusammenhang mit der Neuordnung des Studiengangs nach Absatz 1 notwendig ist, kann der Fachbereichsrat allgemein oder im Einzelfall besondere Regelungen für das Studium, die zuständige Prüfungskommission besondere Regelungen für die Prüfungen treffen. (3) Auf Studenten, für die in Absatz 1 genannte Studien- und Prüfungsordnung nicht gilt, findet weiterhin die Studien- und Prüfungsordnung für die Fachhochschulstudienordnung Innenarchitektur vom 15. März 1995 (KWMBl II S. 734) geändert durch Satzung vom 15. November 1995 (KWMBl II 1996 S. 341), Anwendung; im Übrigen tritt diese außer Kraft. Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Senats der Fachhochschule Rosenheim vom 24. Januar 2001 sowie der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit Schreiben vom 20. Dezember 2000 Nr. XI/3-3/313(6/6)-11/ Rosenheim, den 26. Januar 2001 In Vertretung des Präsidenten Hanika Kanzler Diese Satzung wurde am 26. Januar 2001 in der Fachhochschule Rosenheim niedergelegt. Die Niederlegung wurde am 26. Januar 2001 durch Anschlag in der Hochschule bekanntgegeben. Der Tag der Bekanntmachung ist daher der 26. Januar Prüfungskommission Es wird eine Prüfungskommission für die Diplom- Vorprüfung und für die Diplomprüfung gebildet. Diese besteht aus drei Professoren, von denen je einer als Vorsitzender für die Diplom-Vorprüfung, Diplomprüfung und Diplomarbeit fungiert. KWMBl II 2002 S. 310

12 312 KWMBl II Nr. 4/2002 Anlage zur Studien- u. Prüfungsordnung für den Studiengang Innenarchitektur an der Fachhochschule Rosenheim vom 26. Januar 2001 hier: Übersicht über die Fächer- und Leistungsnachweise 1. Grundstudium (1.bis 3. Studiensemester): Fach Fachbezeichnung SWS Art der Schriftliche Prüfungen Endnoten- Ergänzende Nr. Lehrveran- Art u. Zulassungs- bildende Regelungen staltung 1 ) Dauer vorausset- studienbein Minu- zungen 1 ) gleitende ten 1 ) 2 ) Leistungsnachweise 1) 2 ) 3 ) 4 ) 1. Entwerfen 18 SU, Ü, S SchrP PStA 5 ) Je 0,25 2. Konstruieren I 16 SU, Ü, S SchrP PStA 5) Je 0,25 2a. Bauphysikalische Grundlagen des 2 SU SchrP 120 Konstruierens 3. Tragwerkslehre 4 SU SchrP Objekt und Einrichtung 18 SU, Ü, S SchrP PStA 5) Je 0,25 5. Darstellen I 8 SU, Ü, S -2- PStA 5 ) Je 0,5 6. Darstellen/Farbenlehre I 4 SU, Ü, S -1- PStA 7 Darstellende Geometrie 6 SU, Ü SchrP PStA 5) Je 0,25 Perspektive 8. EDV 4 SU, Ü SchrP CAD I 2 SU, Ü -1- PStA 10. Haustechnik I 3 SU, Ü -1- PStA 11. Kunstgeschichte I 4 SU SchrP Allgemeinwissenschaftl. Wahlpflichtfach 2 SU,Ü, Pr 6 ) 13. Fachwissenschaftl. Wahlpflichtfach 2 SU, Ü, Pr 7) SWS 93 1 ) Das Nähere wird vom Fachbereichsrat im Studienplan festgelegt. 2 ) Ausreichende Bewertung ist Voraussetzung für das Bestehen der Diplom-Vorprüfung. 3 ) Termingerechte Abgabe ist Bestehensvoraussetzung. 4 ) Die Stoffauswahl wird mit der Prüfungsankündigung zu Semesterbeginn bekanntgegeben. 5) Von der Gewichtung 1,0 abweichendes Notengewicht bei der Bildung der Prüfungsgesamtnote. 6 ) Der Katalog der Allgemeinwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer wird für jedes Semester vom Fachbereichsrat Allgemeinwissenschaften beschlossen und jeweils zu Semesterbeginn durch Aushang hochschulöffentlich bekanntgemacht. Art und Dauer des Leistungsnachweises wird im Katalog der Allgemeinwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer bekanntgegeben. 7 ) Der Katalog der Fachwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer wird für jedes Semester vom Fachbereichsrat beschlossen und jeweils zu Semesterbeginn durch Aushang hochschulöffentlich bekanntgemacht. Art und Dauer des Leistungsnachweises wird im Katalog der Fachwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer bekanntgegeben.

13 KWMBl II Nr. 4/ Hauptstudium (4., 6. bis 8. Studiensemester) Fach Fachbezeichnung SWS Art der Schriftliche Prüfungen Endnoten- Ergänzende Nr. Lehrveran- Art u. Zulassungs- bildende Regelungen staltung 1 ) Dauer vorausset- studienbein Minu- zungen 1 ) gleitende ten 1 ) 2 ) Leistungsnachweise 1) 2 ) 3 ) 4 ) 14. Entwerfen II 5 SU, Ü, S PStA 15. Konstruieren II 6 SU, Ü, S PStA 16. Objekt und Einrichtung II 5 SU, Ü, S PStA 17. Darstellen/Farbenlehre II 6 SU, Ü, S -3- PstA 5) Je 0, Bauphysik 2 SU, Ü PStA 19. Haustechnik II 6 SU, Ü PStA 20. Projektarbeit 1 6 SU, U, S PStA 9) 5 ) 2,0 21. Projektarbeit 2 6 SU, Ü, S PStA 9) 5 ) 2,0 22. Projektarbeit 3 6 SU, U, S PStA 9) 5 ) 2,0 23. Projektarbeit 4 6 SU, Ü, S PStA 9) 5 ) 2,0 24. CAD II 6 SU -3- PStA 5) Je 0, Kunstgeschichte II, Möbelstilkunde 2 SU SchrP Lichttechnik u. gestaltung 3 SU, Ü, S -2- PstA 5) Je 0,5 27. Baurecht 2 SU SchrP 60 StA me 28. Projektabwicklung 2 SU SchrP 60 StA me 29. Fachwissenschaftliches Wahlpflichtfach 8 SU, Ü, S, Pr 6 ) 7 ) 30. Allgemeinwissenschaftl. Wahlpflichtfach 4 SU, Ü, S, Pr 8 ) 7 ) 31. Diplomarbeit 4 DA 5 ) 3,0 32. Exkursion EX SWS (85) 1 ) Das Nähere wird vom Fachbereichsrat im Studienplan festgelegt. 2 ) Ausreichende Bewertung ist Voraussetzung für das Bestehen der Diplomprüfung. 3 ) Termingerechte Abgabe ist Bestehensvoraussetzung. 4 ) Die Stoffauswahl wird mit der Prüfungsankündigung zu Semesterbeginn bekanntgegeben. 5 ) Von der Gewichtung 1,0 abweichendes Notengewicht bei der Bildung der Prüfungsgesamtnote. 6 ) Der Katalog der Fachwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer wird für jedes Semester vom Fachbereichsrat beschlossen und jeweils zu Semesterbeginn durch Aushang hochschulöffentlich bekanntgemacht. Art und Dauer des Leistungsnachweises wird im Katalog der Fachwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer bekanntgegeben. 7 ) Aus dem Katalog sind zwei bzw. vier Fächer im Umfang von je zwei SWS zu belegen. 8 ) Der Katalog der Allgemeinwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer wird für jedes Semester vom Fachbereichsrat Allgemeinwissenschaften beschlossen und jeweils zu Semesterbeginn durch Aushang hochschulöffentlich bekanntgemacht. Art und Dauer des Leistungsnachweises wird im Katalog der Allgemeinwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer bekanntgegeben. 9 ) Integration, der in dem Grundstudium isoliert vermittelten Fächer, zu einer komplexen Aufgabe mit verstärkten Praxisbezug.

14 314 KWMBl II Nr. 4/ Praktisches Studiensemester (5. Studiensemester) Fach Fächer SWS Art der Prüfungen am Ende Ergänzende Nr. Lehrver- des praktischen Regelungen anstaltung 1 ) 2 ) Semesters 1 ) 2 ) 1. Praxisbegleitende Lehrveranstaltung -4- SU SchrP 60 Min. SWS Gesamt (4) 1 ) Das Nähere regelt der Studienplan. 2) Näheres wird mit der Prüfungsankündigung zum Semesterbeginn bekanntgemacht. Erklärung der Abkürzungen: SU = seminaristischer Unterricht Kl = Klausur Ü = Übung DA = Diplomarbeit me = mit Erfolg abgelegt Kol = Kolloqium S = Seminar ZV = Zulassungsvoraussetzung Pr = Praktikum TN = Teilnahmenachweis SWS = Semesterwochenstunden SchrP = schriftliche Prüfung LN = studienbegleitender Leistungsnachweis StA = Studienarbeit PStA = Prüfungsstudienarbeit

15 KWMBl II Nr. 4/ WFK Studien- und Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen an der Fachhochschule Rosenheim Vom 26. Januar 2001 Aufgrund von Art. 6 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1, Art. 81 Abs. 1 und Art. 84 Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Fachhochschule Rosenheim folgende Satzung: 1 Zweck der Studien- und Prüfungsordnung Diese Studien- und Prüfungsordnung dient der Ausfüllung und Ergänzung der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen in Bayern (RaPO) vom 18. September 1997 (GVBl S. 526), der Verordnung über die praktischen Studiensemester an Fachhochschulen in Bayern vom 3. Dezember 1980 (BayRS K) und der Allgemeinen Prüfungsordnung der Fachhochschule Rosenheim vom 20. September 1999 (KWMBl II S. 1039) in der jeweils gültigen Fassung. 2 Studienziel des Studienganges Das Wirtschaftsingenieurwesen befasst sich schwerpunktmäßig mit der Analyse, Planung und Leitung technologieorientierter Unternehmen, der ingenieurmäßigen Gestaltung des Zusammenwirkens von Mensch und Technik sowie dem Planen, Steuern und Optimieren technisch-organisatorischer Innovationen (Technology Management). Das Studium befähigt zur erfolgreichen Leitung von und Mitarbeit in Planungs-, Optimierungs- und Rationalisierungsprojekten; insbesondere, wenn dabei technische, kaufmännische, soziale und auch ökologische Aufgaben in interdisziplinären Teams mit hoher sozialer Kompetenz gelöst werden müssen. Durch eine umfassende Ausbildung in den Grundlagenfächern sollen die Studierenden in die Lage versetzt werden, die wesentlichen Zusammenhänge zu erkennen und jene Flexibilität zu erlangen, die benötigt wird, um der rasch fortschreitenden technischen Entwicklung gerecht zu werden. Den Studierenden bietet sich ab dem siebten Studiensemester durch den Studienschwerpunkt Informatik die Möglichkeit, das Studium entsprechend den persönlichen Neigungen und Berufswünschen zu gestalten. 3 Aufbau des Studiums Das Studium des Wirtschaftsingenieurwesens beinhaltet ein zweisemestriges Grundstudium. Dieses schließt mit der Diplom-Vorprüfung ab. Mit dem 3. Studiensemester beginnt das sechssemestrige Hauptstudium. Die Regelstudienzeit beträgt somit 8 Studiensemester. Das dritte und das sechste Studiensemester sind praktische Studiensemester. Dieses Studium beinhaltet eine Diplomarbeit. 4 Studienplan (1) Der Fachbereich Wirtschaftsingenieurwesen erstellt zur Sicherstellung des Lehrangebots und zur Information der Studierenden einen Studienplan, aus dem sich der Ablauf des Studiums im Einzelnen ergibt. Er wird vom Fachbereichsrat beschlossen und ist in der Hochschule öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung neuer Regelungen muss spätestens zu Beginn der Vorlesungszeit des Semesters erfolgen, das sie erstmals betreffen. Der Studienplan soll insbesondere Regelungen und Angaben enthalten über 1. die fachwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer mit ihrer Semesterwochenstundenzahl und Lehrveranstaltungsart, 2. die Aufteilung der Semesterwochenstunden je Fach und Studiensemester, 3. die Lehrveranstaltungsart in den einzelnen Fächern, 4. die Richtziele und Studieninhalte der einzelnen Fächer 5. die Ziele und Inhalte der praktischen Studiensemester und der praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen sowie deren Form und Organisation, 6. nähere Bestimmungen zu den Leistungs- und Teilnahmenachweisen. (2) Für die Auswahl der Allgemeinwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer ist der vom Fachbereich AW (Allgemeinwissenschaft) herausgegebene Katalog verbindlich. (3) Bei Allgemeinwissenschaftlichen Wahlpflichtfächern ist dem Fachbereichsrat rechtzeitig vor Ankündigung der Lehrveranstaltungen vom Fachbereich AW ein Überblick über Gegenstand, Art und Umfang der angebotenen Lehrveranstaltungen zu geben. (4) Ein Anspruch darauf, dass sämtliche vorgesehenen Studienschwerpunkte und Wahlpflichtfächer tatsächlich angeboten werden, besteht nicht. Desgleichen besteht kein Anspruch darauf, dass solche Lehrveranstaltungen bei nicht ausreichender Teilnehmerzahl durchgeführt werden. Die Anzahl an Teilnehmern kann vom Fachbereich begrenzt werden. 5 Studienschwerpunkt Ab dem 7. Studiensemester wird alternativ zum Allgemeinen Wirtschaftsingenieurwesen der Studienschwerpunkt Informatik geführt. Dieser wird nach Maßgabe des Studienplanes angeboten.

16 316 KWMBl II Nr. 4/ Fächer, Stundenzahlen und Lehrveranstaltungen Die Fächer, ihre Stundenzahlen, die Art der Lehrveranstaltungen, die Prüfungen und studienbegleitenden Leistungsnachweise sind in der Anlage zu dieser Satzung festgelegt. 7 Eintritt in das Hauptstudium und die praktischen Studiensemester (1) Zum Eintritt in das erste praktische Studiensemester ist berechtigt, wer alle Fächer der Diplom-Vorprüfung bis auf drei Ausnahmen bestanden hat. (2) Das anschließende Weiterstudium im 4. Studiensemester setzt die bestandene Diplom-Vorprüfung bis auf eine Ausnahme voraus. (3) Der Eintritt in das zweite praktische Studiensemester setzt die bestandene Diplom-Vorprüfung und die erfolgreiche Ableistung des ersten praktischen Studiensemesters voraus. 8 Praktische Studiensemester (1) Das erste praktische Studiensemester findet im 3. Studiensemester statt. Das zweite praktische Studiensemester wird im 6. Studiensemester durchgeführt. (2) Die Ausbildungsziele und -inhalte der praktischen Studiensemester ergeben sich aus dem Ausbildungsplan, der im Studienplan geregelt ist. (3) Bei den praktischen Studiensemestern kann, soweit das Ausbildungsziel nicht beeinträchtigt ist, von der Nachholung von Unterbrechungen der Praxiszeiten ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Student diese nicht zu vertreten hat und die durch die Unterbrechungen aufgetretenen Fehltage sich jeweils insgesamt nicht über mehr als fünf Arbeitstage erstrecken. Bei Ableistung einer Wehrübung wird von der Nachholung abgesehen, wenn diese nicht länger als zehn Arbeitstage dauert. Der Student muss glaubhaft machen, dass er die Unterbrechung nicht zu vertreten hat. Erstrecken sich die Unterbrechungen auf mehr als fünf bzw. zehn Arbeitstage, so sind die Fehlarbeitstage insgesamt nachzuholen. 9 so sind diese verpflichtet, auf Aufforderung die Fachstudienberatung aufzusuchen. 11 In-Kraft-Treten und Übergangsregelungen (1) Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2000 in Kraft. Sie gilt für Studenten, die nach dem Sommersemester 2000 das Studium aufnehmen. Darüber hinaus gilt sie für Studenten, die das Studium zwar vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt aufgenommen haben, deren Studium aber eine Verzögerung erfahren hat (z.b. Beurlaubung, Unterbrechung, Nichterreichen von Vorrückungsberechtigungen für das erste oder zweite praktische Studiensemester), die dazu geführt hat, dass bei Fortsetzung des Studiums ein der bisherigen Prüfungs- und Studienordnung entsprechendes Studienangebot nicht mehr besteht. (2) Soweit dies zu Vermeidung von Härten im Zusammenhang mit der Neuordnung des Studiengangs nach Absatz 1 notwendig ist, kann der Fachbereichsrat allgemein oder im Einzelfall besondere Regelungen für das Studium, die zuständige Prüfungskommission besonderen Regelungen für die Prüfungen treffen. (3) Auf Studenten, für die die in Absatz 1 genannte Studien- und Prüfungsordnung nicht gilt, findet weiterhin die Studien- und Prüfungsordnung für den Fachhochschulstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen vom 28. September 1995 (KWMBl II 1996 S. 143), zuletzt geändert durch Satzung vom 28. Juli 1999 (KWMBl II S. 891), Anwendung ; im Übrigen tritt diese außer Kraft. Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Senats der Fachhochschule Rosenheim vom 28. Juni 2000 und 24. Januar 2001 sowie der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit Schreiben vom 14. Dezember 2000 Nr.XI/3 3/313(6/10)-11/ Rosenheim, den 26. Januar 2001 In Vertretung des Präsidenten Hanika Kanzler Prüfungskommission Es wird eine Prüfungskommission für die Diplom- Vorprüfung und eine Prüfungskommission für die Diplomprüfung gebildet. Diese sind jeweils mit 3 Professoren aus dem Fachbereich Wirtschaftsingenieurwesen besetzt. 10 Diese Satzung wurde am 26. Januar 2001 in der Fachhochschule Rosenheim niedergelegt. Die Niederlegung wurde am 26. Januar 2001 durch Anschlag in der Hochschule bekanntgegeben. Der Tag der Bekanntmachung ist daher der 26. Januar KWMBl II 2002 S. 315 Fachstudienberatung Haben Studierende nach zwei Fachsemestern nicht mindestens vier ausreichende Endnoten erzielt,

17 KWMBl II Nr. 4/ Anlage zur Studien- u. Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen an der Fachhochschule Rosenheim vom 26. Januar 2001 hier: Übersicht über die Fächer- und Leistungsnachweise 1. Grundstudium: Fach Fach- SWS Art der Schriftliche Endnoten- Ergänzende Nr. bezeichnung Lehrver- Prüfungen bildende Regelungen anstal- Art und Zulassungs- studientung 1 ) Dauer in voraus- begleitende Minuten 1 ) setzungen 1 ) Leistungsnachweise ) 2 ) 1. Mathematik 10 SU, Ü SchrP Angewandte Physik 6 SU SchrP Lfd. Nr Praktikum 2 Pr LN me 3 ) Angewandte Physik ZV für SchrP im Fach Werkstofftechnik 5 SU SchrP Lfd. Nr Praktikum Werkstoff 1 Pr LN me 3 ) ZV für SchrP im Fach Technische 6 SU, Ü SchrP Mechanik 5.1 Elektrotechnik 3 SU SchrP Lfd. Nr Praktikum 1 Pr LN me 3 ) Elektrotechnik ZV für SchrP im Fach Grundlagen der 6 SU, Ü LN 4 ) Konstruktion 7. Betriebswirtschafts- 4 SU SchrP lehre 8. Buchführung und 4 SU, Ü SchrP Bilanzierung 9. Datenverarbeitung 4 SU, Ü LN 4 ) 10. Englisch I 4 SU, Ü 2- Kl je 5 ) Je 0, Min. 4 ) SWS 56 1 ) Das Nähere wird vom Fachbereichsrat im Studienplan festgelegt. 2 ) Ausreichende Bewertung ist Voraussetzung für das Bestehen der Diplom-Vorprüfung. 3 ) LN=Versuchsprotokolle, Ausarbeitungen. Termingerechte Abgabe ist Bestehensvoraussetzung. 4 ) Die Stoffauswahl wird mit der Prüfungsankündigung zu Semesterbeginn bekanntgegeben. 5 ) Von der Gewichtung 1,0 abweichendes Notengewicht bei der Bildung der Endnote.

18 318 KWMBl II Nr. 4/ Hauptstudium: 2.1 Hauptstudium Teil 1 Fach Fach- SWS Art der Schriftliche Endnoten- Ergänzende Nr. bezeichnung Lehrver- Prüfungen bildende Regelungen anstal- Art und Zulassungs- studientung 1 ) Dauer in voraus- begleitende Minuten 1 ) setzungen 1 ) Leistungsnachweise ) 2 ) 11. Entwicklung und 4 SU, Ü LN 4 ) Konstruktion 12.1 Fertigungstechnik 6 SU SchrP Lfd. Nr Praktikum 2 Pr LN me 3 ) ZV Fertigungstechnik für SchrP im Fach Energietechnik 4 SU SchrP Volkswirtschafts- 4 SU SchrP lehre und Wirtschaftspolitik 15. Kostenrechnung 4 SU, Ü SchrP Finanz- u. Investi- 4 SU, Ü SchrP tionswirtschaft 17. Marketing 4 SU, Ü SchrP Projektplanung u. 4 SU, Ü SchrP Qualitätsmanagement 18.2 Wertanalyse 2 SU, Ü TN 19. Informationssysteme 4 SU, Ü LN 4 ) 20. Wirtschaftsprivat- 4 SU SchrP recht 21. Englisch II 4 Ü 2- Kl je 5) Je 0, Min. 4 ) 22. Fachwissenschaftl. 12 SU, Ü, S, Pr 6) 7 ) 8 ) Wahlpflichtfächer 23. Allgemeinwissen- 6 SU, Ü, S, Pr 9 ) 10 ) 11 ) schaftl. Wahlpflichtfächer SWS (68) 1 ) Das Nähere wird vom Fachbereichsrat im Studienplan festgelegt. 2 ) Ausreichende Bewertung ist Voraussetzung für das Bestehen der Diplomprüfung. 3 ) LN=Versuchsprotokolle, Ausarbeitungen. Termingerechte Abgabe ist Bestehensvoraussetzung. 4 ) Art und Dauer des Leistungsnachweises sind abhängig von der Lehrveranstaltungsart und werden zu Semesterbeginn bekanntgegeben. 5) Von der Gewichtung 1,0 abweichendes Notengewicht bei der Bildung der Prüfungsgesamtnote. 6 ) Der Katalog der Fachwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer wird für jedes Semester vom Fachbereichsrat Wirtschaftsingenieurwesen beschlossen und jeweils zu Semesterbeginn durch Aushang hochschulöffentlich bekanntgemacht. 7 ) Art und Dauer des Leistungsnachweises wird im Katalog der Fachwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer für das Hauptstudium Teil 1 bekanntgegeben. 8 ) Aus dem Katalog der Fachwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer sind drei Fächer im Umfang von je vier SWS zu belegen. 9 ) Der Katalog der Allgemeinwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer wird für jedes Semester vom Fachbereichsrat Allgemeinwissenschaften beschlossen und jeweils zu Semesterbeginn durch Aushang hochschulöffentlich bekanntgemacht. 10 ) Art und Dauer des Leistungsnachweises wird im Katalog der Allgemeinwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer bekanntgegeben. 11) Aus dem Katalog der Allgemeinwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer sind drei Fächer im Umfang von je zwei SWS zu belegen.

19 KWMBl II Nr. 4/ Hauptstudium Teil Allgemeines Wirtschaftsingenieurwesen Fach Fach- SWS Art der Schriftliche Endnoten- Ergänzende Nr. bezeichnung Lehrver- Prüfungen bildende Regelungen anstal- Art und Zulassungs- studientung 1 ) Dauer in voraus- begleitende Minuten 1 ) setzungen 1 ) Leistungsnachweise ) 2 ) 24. Verfahrens- u. 6 SU, Ü SchrP Umwelttechnik 25. Unternehmens- 6 SU, Ü LN 4 ) planung und -organisation 26.1 Produktionsplanung 4 SU, Ü SchrP LN 4 ) 3 ) SchrP = 0,8 und -logistik LN = 0,2 27. Betriebsstätten- 4 SU, Ü SchrP planung und Ergonomie 28.1 Automatisierungs- 4 SU, Ü SchrP Lfd. Nr und Systemtechnik 28.2 Praktikum Automa- 2 Pr LN me 4 ) tisierungs- und Systemtechnik ZV für SchrP im Fach Personalführung 4 SU, Ü LN 4 ) Unternehmens- 3 SU, Ü LN 4 ) planspiel 31. Betriebswirtschaft- 3 SU, Ü LN 4 ) liches Seminar 32. Statistik und 4 SU, Ü SchrP Operations Research 33. Diplomarbeit 4 Ü 3 ) 2,0 SWS (44)

20 320 KWMBl II Nr. 4/ Studienschwerpunkt Informatik Fach Fach- SWS Art der Schriftliche Endnoten- Ergänzende Nr. bezeichnung Lehrver- Prüfungen bildende Regelungen anstal- Art und Zulassungs- studientung 1 ) Dauer in voraus- begleitende Minuten 1 ) setzungen 1 ) Leistungsnachweise ) 2 ) I 34. Einführung in 4 SU, Ü SchrP die Programmiersprache C I 35 Daten- 6 SU, Ü SchrP kommunikation I 36.A Algorithmen u. 6 SU, Ü SchrP ) Datenstrukturen I 36.B Software- 6 SU, Ü SchrP ) Engineering I I 36.C Datenbanken 6 SU, Ü SchrP ) 29. Personalführung 4 SU, Ü LN 4 ) Unternehmens- 4 SU, Ü LN 4 ) planung und -organisation 30. Unternehmens- 3 SU, Ü LN 4 ) planspiel 31. Betriebswirtschaft- 3 SU, Ü LN 4 ) liches Seminar 32. Statistik und 4 SU, Ü SchrP Operations Research 26.2 Produktionslogistik 2 SU, Ü SchrP LN 4 ) 3 ) SchrP = 0,8 LN = 0,2 I 37. Fachwissenschaftl. 4 SU, Ü 6) Wahlpflichtfächer 33. Diplomarbeit 4 Ü 3 ) 2,0 SWS (44) 1 ) Das Nähere wird vom Fachbereichsrat im Studienplan festgelegt. 2 ) Ausreichende Endnote ist Voraussetzung für das Bestehen der Diplomprüfung. 3 ) Von der Gewichtung 1,0 abweichendes Notengewicht bei der Bildung der Prüfungsgesamtnote. 4 ) Art und Dauer des Leistungsnachweises sind abhängig von der Lehrveranstaltungsart und werden zu Semesterbeginn bekanntgegeben. 5 ) Von den Fächern Nr. I 36.A, I 36.B und I 36.C ist alternativ ein Fach zu belegen. 6 ) Art und Dauer des Leistungsnachweises wird im Katalog der Fachwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer für das Hauptstudium Teil 2 bekanntgegeben. Die Wahlpflichtfächer sind durch die Prüfungskommissionen zu genehmigen.

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