Qualifikationsprüfung Aufgabe aus den Fächern. Staatskunde, Politische Bildung und Verwaltungskunde
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- Magdalena Gerber
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1 Freistaat Bayern Sitzplatz- Nr... Qualifikationsprüfung 2015 für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit fachlichem Schwerpunkt Staatsfinanz Aufgabe aus den Fächern Staatskunde, Politische Bildung und Verwaltungskunde Arbeitszeit: 180 Minuten Hilfsmittel: Verfassung des Freistaates Bayern und Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Textausgabe der Bayerischen Landeszentrale für politische Bildungsarbeit (mit abgedruckten Erläuterungen) Bürgerliches Gesetzbuch, Beck-Texte, dtv-verlag Zivilprozessordnung, Beck-Texte, dtv-verlag Vorschriftensammlung Ausbildung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene, Eigendruck des Landesamtes für Finanzen Tafelkalender für das laufende Jahr und für das Vorjahr
2 2 Aufgabe A I. Sachverhalt: Dieter Fohlen (= F), Steuersekretär beim Finanzamt Nürnberg-Süd, trug sich schon seit langem mit dem Gedanken, ob er seine Beamtenlaufbahn beenden und stattdessen sein großes Hobby, das Singen und Entertainen, zu seinem neuen Beruf machen soll. Immerhin hat F im Jahr 2013 bei der Casting Show Franken sucht den Superstar (FSDS), bei der junge Künstler/innen ihr Gesangstalent unter Beweis stellen können, den 2. Platz belegt und sich in die Herzen zahlreicher, zumeist weiblicher Teenies gesungen. Als F schließlich ein Plattenvertrag angeboten wurde, zögerte er nicht lange und beantragte mit Schreiben vom seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zum Antragsgemäß verfügte das zuständige Bayerische Landesamt für Steuern die Entlassung des F aus dem Beamtenverhältnis mit Schreiben vom Dabei wurde die Post beauftragt, F die Entlassungsverfügung mit Zustellungsurkunde bekanntzugeben. Der Bedienstete Paul Postler (P) des beauftragten Postunternehmens traf am den F in dessen Wohnung in Nürnberg nicht an. Als P stattdessen dem im gleichen Mehrfamilienhaus wohnenden Vermieter Viktor Vogel (= V) des F begegnete, wollte er diesem das Schriftstück übergeben. V lehnte jedoch zunächst die Entgegennahme des Schreibens mit der Bemerkung ab, dass er mit behördlicher Post nichts zu tun haben wolle. P solle sich doch persönlich an F wenden, der sich wahrscheinlich wie in den Tagen vorher im nahe gelegenen Starlight Sound Studio, einem Ton- und Aufnahmestudio, befinde. P machte sich also noch am gleichen Tag auf den Weg zum ca. 500 Meter entfernten Studio, das jedoch nicht geöffnet war. Auf dem Rückweg traf P wiederum V und übergab diesem auf der Straße die Postsendung des Bayerischen Landesamts für Steuern. Die Zustellung an V wurde dann von P auf der Urkunde vermerkt. V händigte F am die o.g. Postsendung aus.
3 3 II. Aufgaben 1. Prüfen Sie genau, welche Rechtsnatur die Entlassungsverfügung vom hat. Soweit ein Verwaltungsakt vorliegt, ist anzugeben, um welche Art von Verwaltungsakt es sich handelt. 2. Ist die Zustellung der Entlassungsverfügung wirksam? Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt? III. Fortsetzung des Sachverhalts: F hatte sich bereits Ende September 2014 anlässlich des Betriebsausflugs des Finanzamts Nürnberg-Süd zum Oktoberfest nach München den Unterarm gebrochen, als er im alkoholisierten Zustand auf dem Nachhauseweg hingefallen war. Auf die telefonische Anfrage beim zuständigen Sachbearbeiter des Landesamts für Finanzen, ob dieser Unfall als Dienstunfall anerkannt werde, wurde F am telefonisch erklärt, er könne sich hierauf verlassen. Tatsächlich lehnte das Landesamt für Finanzen mit Bescheid vom , der am gleichen Tag mit einfachem Brief zur Post ging, die Anerkennung des o.g. Unfalls als Dienstunfall ab. Eine Begründung, wieso der Unfall des F nicht als Dienstunfall anerkannt wurde, enthielt der Bescheid nicht. Der Bescheid, der eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, ging am nächsten Tag bei F zu. Mit des F vom , die keine qualifizierte elektronische Signatur des F enthielt und am beim Landesamt für Finanzen einging, erhob F Einspruch gegen die ablehnende Verfügung des Landesamts für Finanzen vom IV. Aufgaben 3. Durfte der Antrag des F mit Bescheid vom trotz der telefonischen Mitteilung vom abgelehnt werden? 4. Handelt es sich bei dem Einspruch des F um einen Widerspruch i.s. der VwGO? 5. Gehen Sie nun davon aus, dass es sich bei der des F vom um einen Widerspruch handelt. Ist dieser zulässig? 6. Wie wird das Landesamt für Finanzen entscheiden, wenn F seinen Einspruch nicht zurücknimmt?
4 4 7. Welchen formellen Fehler enthielt der Bescheid vom ? Wie wirkt sich dieser Fehler auf die Wirksamkeit des Bescheids aus? 8. Hätte F sofort Klage erheben können, ohne zuvor Widerspruch einzulegen? 9. Angenommen, der Bescheid vom wäre von Celina Fohlen (C), der geschiedenen Ehefrau des F erlassen worden. Wie würde sich die Mitwirkung der C auf die Wirksamkeit des Bescheids auswirken? V. Bearbeitungshinweise 1. Auf die materiell-rechtliche Frage, ob es sich tatsächlich um einen Dienstunfall handelt, ist nicht einzugehen. 2. Beim Bescheid des Landesamts für Finanzen vom handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Insoweit sind keine Ausführungen erforderlich. 3. Zu Frage Nr. 5: Es sind alle Zulässigkeitsvoraussetzungen zu prüfen.
5 5 Aufgabe B I. Sachverhalt: Mit dem zweiten Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) wurden in 29 des StAG die Regelungen zur Optionspflicht geändert. Das Gesetz ist am in Kraft getreten. Kinder ausländischer Eltern, die in Deutschland geboren sind und dadurch neben der ausländischen die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, sind seither u.a. dann nicht mehr optionspflichtig, wenn sie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres mindestens 6 Jahre eine Schule in Deutschland besucht haben. Im März 2015 wird von der Bundesregierung ein Gesetzentwurf für das dritte Gesetz zur Änderung des StAG auf den Weg gebracht, mit dem 29 StAG erneut geändert werden soll. Die Befreiung von der Optionspflicht soll erst eintreten, wenn bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres mindestens 8 Jahre eine Schule in Deutschland besucht worden ist. II. Aufgaben 1. Im Rahmen welcher Gesetzgebungskompetenz hat der Bund das Recht das StAG zu erlassen und zu ändern? 2. Schildern Sie kurz den Weg des Gesetzentwurfs der Bundesregierung bis dieser im Bundestag eingebracht ist (auf Fristen und Besonderheiten ist nicht einzugehen). 3. Wäre das Gesetz im Bundestag wirksam beschlossen, wenn bei 613 anwesenden Bundestagsabgeordneten nach der Abstimmung vom Bundestagspräsidenten folgendes Ergebnis festgestellt würde: Ja-Stimmen: 301 Nein-Stimmen: 295 Stimmenthaltungen: 15 ungültige Stimmen: 2 4. Wäre das Gesetz unabhängig von Ihrem Ergebnis zu 3. im Bundesrat wirksam beschlossen, wenn die Länder dort wie folgt darüber abstimmen würden: Nordrhein-Westfalen nein Schleswig-Holstein nein Bayern ja Sachsen-Anhalt ja Baden-Württemberg Enthaltung Brandenburg nein Niedersachsen nicht anwesend Thüringen Enthaltung Hessen ja Mecklenburg-Vorpommern ja Sachsen ja Hamburg ja Rheinland-Pfalz nein Saarland ja Berlin Ja Bremen nein
6 6 5. Welche Aufgaben hat der Bundespräsident im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens? 6. Wie kann die deutsche Staatsangehörigkeit erworben werden? Nennen Sie vier Möglichkeiten. Welche beiden Grundprinzipien können beim Erwerb der Staatsangehörigkeit zur Anwendung kommen? III. Bearbeitungshinweis Es ist von folgenden Einwohnerzahlen (in Mio) der Bundesländer auszugehen: Nordrhein-Westfalen 17,57 Schleswig-Holstein 2,81 Bayern 12,60 Sachsen-Anhalt 2,24 Baden-Württemberg 19,63 Brandenburg 2,45 Niedersachsen 7,79 Thüringen 2,16 Hessen 6,04 Mecklenburg-Vorpommern 1,60 Sachsen 4,05 Hamburg 1,75 Rheinland-Pfalz 3,99 Saarland 0,99 Berlin 3,41 Bremen 0,546 Aufgabe C I. Sachverhalt: Im Bereich des Versorgungsrechts sind für Bayerische Beamte ab einige Verbesserungen eingetreten. So wird die Zurechnungszeit bei Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit ab statt bis zum 60. Lebensjahr nun bis zum 62. Lebensjahr berechnet. Dazu wurde Art. 23 Abs. 1 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) geändert. II. Aufgaben: 1. Aus welchen Artikeln des Grundgesetzes ergibt sich, dass Bayern für die Änderung des BayBeamtVG zuständig ist? 2. Wer hatte das Gesetzesinitiativrecht für das Gesetz zur Änderung des BayBeamtVG? 3. Welche Mehrheit war für den wirksamen Beschluss des Gesetzes zur Änderung des Bay- BeamtVG im Bayerischen Landtag erforderlich?
7 7 4. Bayerische Politiker kritisieren immer wieder, dass die Europäische Union (EU) zu weitgehende Regelungsbefugnisse hat. a) Nennen Sie 6 wichtige Organe der EU. b) Welches Organ der EU hat das Initiativrecht für die Schaffung europäischer Rechtsvorschriften? c) Welche Organe beschließen die europäischen Rechtsvorschriften? Aufgabe D I. Sachverhalt In den Aufgaben B und C wird deutlich, dass in Deutschland die Gesetzgebungsbefugnis entweder dem Bund oder den Ländern zusteht. Diese Kompetenzaufteilung resultiert aus dem Bundesstaatsprinzip. Deutschland ist ein föderalistischer Bundesstaat. II. Aufgaben: 1. Definieren Sie den Begriff Bundestaat. Welche Art der Gewaltenteilung entsteht durch das Bundesstaatsprinzip? 2. Was versteht man unter Föderalismus? Welche zwei Organisationsformen im völkerrechtlichen Sinn bauen auf dem Gedanken des Föderalismus auf? 3. Welche Argumente gibt es für und gegen unsere föderalistische Ordnung? **** Alle Rechte vorbehalten. Jeglicher, auch auszugsweiser Abdruck ohne Einwilligung des Landesamtes für Finanzen ist untersagt. ****
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