Qualifikationsprüfung 2013
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- Detlef Busso Zimmermann
- vor 6 Jahren
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1 Freistaat Bayern Sitzplatz- Nr... Qualifikationsprüfung 2013 für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit fachlichem Schwerpunkt Staatsfinanz Aufgabe Staatskunde, Politische Bildung und Verwaltungskunde Arbeitszeit: 180 Minuten Hilfsmittel: Verfassung des Freistaates Bayern und Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Textausgabe der Bayerischen Landeszentrale für politische Bildungsarbeit (mit abgedruckten Erläuterungen) Bürgerliches Gesetzbuch, Beck-Texte, dtv-verlag Zivilprozessordnung, Beck-Texte, dtv-verlag Vorschriftensammlung Ausbildung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene, Eigendruck des Landesamtes für Finanzen Tafelkalender für das laufende Jahr und für das Vorjahr Anlagen: Auszug aus dem Parteiengesetz Auszug aus dem Landeswahlgesetz
2 2 Aufgabe A I. Sachverhalt: Der 27-jährige Leonhard Lech (L) ist seit knapp zehn Jahren Mitglied der Glaubensgemeinschaft Jesus lebt. Am erhielt L durch den Leiter der Dienststelle Landshut des Landesamts für Finanzen eine Urkunde ausgehändigt, wonach er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Regierungssekretäranwärter ernannt wurde. Nach Aushändigung der Ernennungsurkunde wurde L vom Dienststellenleiter gebeten, den Diensteid oder ein Gelöbnis zu leisten. L teilte dem Dienststellenleiter mit, dass er aus Glaubens- bzw. Gewissensgründen weder den Diensteid noch ein Gelöbnis ablegen könne. Obwohl er über die Rechtsfolgen seiner Verweigerung durch den Dienststellenleiter informiert wurde, ließ sich L nicht umstimmen. Nachdem die Zentralabteilung des Landesamts für Finanzen durch den Leiter der Dienststelle Landshut über den Sachverhalt informiert wurde, wurde L mit Schreiben der Zentralabteilung vom darauf hingewiesen, dass er aus dem Beamtenverhältnis entlassen werde, sofern er keinen Diensteid oder ein Gelöbnis leiste. Mit Schreiben des L vom an die Zentralabteilung teilte dieser mit, dass er aufgrund seiner religiösen Überzeugung weder den Diensteid noch ein Gelöbnis ablegen werde. Ab dem blieb L krankheitsbedingt dem Dienst fern. Mit Schreiben der Zentralabteilung des Landesamts für Finanzen vom , das eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, wurde die Entlassung des L aus dem Beamtenverhältnis verfügt. Das Schreiben vom wurde am mittels Zustellungsurkunde durch die Post übermittelt. Der Bedienstete des beauftragten Postunternehmens übergab die Postsendung am in der Wohnung des L an dessen 17-jährige Schwester Stefanie (S), zumal L wegen eines Arzttermins nicht zu Hause war. Über die Zustellung fertigte er eine ordnungsgemäße Urkunde an. Am händigte S die Postsendung ihrem Bruder L aus. Am rief L bei der Zentralabteilung des Landesamts für Finanzen an und legte telefonisch Widerspruch gegen das Schreiben vom ein. Der zuständige Sachbearbeiter fertigte noch am einen Aktenvermerk über den telefonisch eingelegten Widerspruch.
3 3 Mit Schreiben des L vom , das er eigenhändig unterschrieben hat und das am selben Tag mittels Telefax bei der Dienststelle Landshut des Landesamts für Finanzen einging, erhob L gegen die Entlassungsverfügung vom erneut Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass die Entlassungsverfügung unwirksam sei, weil es für sie keine Rechtsgrundlage gebe. Die Dienststelle Landshut leitete das Schreiben des L vom an die Zentralabteilung des Landesamts für Finanzen weiter, wo es am einging. II. Aufgaben: 1) Welche Rechtsnatur hat die Entlassungsverfügung? 2) Ist der Widerspruch des L formgerecht? 3) Ist der Widerspruch des L vom fristgerecht? 4) Liegen die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Widerspruch vor? 5) Ist der Widerspruch des L begründet? 6) Hätte die Entlassungsverfügung auch mit einem Einschreiben-Einwurf bekannt gegeben werden können? 7) Welchen förmlichen Rechtsbehelf hätte L alternativ zum Widerspruch erheben können? 8) Aufgrund welcher Vorschrift erging das Schreiben des Landesamts für Finanzen vom ? III. Bearbeitungshinweis: Begründen Sie Ihre Aussagen unter Angabe der gesetzlichen Bestimmungen.
4 4 Aufgabe B I. Sachverhalt: Anlässlich der Euro-Krise wurde immer wieder gefordert, dass Griechenland, das 1981 Mitglied der Europäischen Union wurde, diese wieder verlassen sollte. Es gibt auch Stimmen, die die Aufnahme weiterer Mitgliedstaaten in die Europäische Union derzeit nicht als sinnvoll ansehen. An der Entscheidung über den Beitritt neuer Mitglieder sind der Ministerrat der Europäischen Union und das Europaparlament maßgeblich beteiligt. II. Aufgaben: 1. a) Wie viele Mitgliedstaaten hat aktuell die Europäische Union? b) Nennen Sie 5 der Mitgliedstaaten, die im Jahr 2004 der Europäischen Union beigetreten sind. c) Welche beiden Staaten sind zuletzt der Europäischen Union beigetreten? d) Welcher Staat wird 2013 der Europäischen Union beitreten? 2. a) Nennen Sie 5 weitere wichtige Organe der Europäischen Union neben dem Ministerrat und dem Europaparlament. b) Wie ist der Ministerrat zusammengesetzt, wenn finanzpolitische Fragen zu entscheiden sind? Wie heißt der Ministerrat dann? Wer vertritt in diesem Fall Deutschland und wieviele Stimmen hat Deutschland im Ministerrat? c) Welches Land hat im ersten Halbjahr 2013 den Vorsitz im Ministerrat? d) Nennen Sie zwei weitere wichtige Aufgaben des Ministerrats. 3. a) Wie heißt der Präsident des Europaparlaments? b) Nennen Sie 2 weitere wichtige Aufgaben des Europaparlaments.
5 5 Aufgabe C I. Sachverhalt: Die Bundesregierung beschließt auf Grund der Erfahrungen in den letzten Jahren das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) in wichtigen Punkten zu ändern. Es sollen u.a. die Ernennungsvoraussetzungen und die Entlassungstatbestände für Beamte der Länder gravierend geändert werden. Der Gesetzentwurf durchläuft u.a. folgende Stationen: : Kabinettsbeschluss : 1. Lesung im Bundestag : 2. und 3. Lesung und Beschlussfassung im Bundestag Bei der Beschlussfassung, bei der insgesamt 614 Mitglieder des Bundestages anwesend sind, wird folgendes Ergebnis festgestellt: Ja-Stimmen: 305 Nein-Stimmen: 302 Stimmenthaltungen: 7 Aus dem Bundesrat wird bekannt, dass folgende Länder gegen die Gesetzesänderung stimmen werden: Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Berlin, Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Thüringen und Mecklenburg- Vorpommern. II. Aufgaben: 1. Prüfen Sie die Gesetzgebungskompetenz bei der Änderung des BeamtStG. 2. Was war nach dem Kabinettsbeschluss am und vor der 1. Lesung nach den Vorschriften des Grundgesetzes im Bundestag noch erforderlich? 3. Wurde das Gesetz zur Änderung des BeamtStG am im Bundestag wirksam beschlossen? 4. Schildern Sie den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens unter Zugrundelegung des angekündigten Stimmverhaltens der Länder im Bundesrat.
6 6 III. Bearbeitungshinweise: 1. Bei Aufgabe C/II. 2. ist davon auszugehen, dass keine besondere Eilbedürftigkeit und kein Antrag auf Fristverlängerung vorlag. 2. Begründen Sie Ihre Lösungen, soweit möglich, mit den einschlägigen Fundstellen des Grundgesetzes. 3. Gehen Sie von folgenden Einwohnerzahlen der Länder aus: Land Einwohner in Mio. Land Einwohner in Mio. Nordrhein- Westfalen 17,85 Schleswig-Holstein 2,83 Bayern 12,54 Sachsen-Anhalt 2,34 Baden- Württemberg 10,75 Brandenburg 2,51 Niedersachsen 7,92 Thüringen 2,24 Hessen 6,06 Mecklenburg- Vorpommern 1,65 Sachsen 4,15 Hamburg 1,78 Rheinland-Pfalz 4,01 Saarland 1,02 Berlin 3,46 Bremen 0,66
7 7 Aufgabe D I. Sachverhalt: Die Anfang 2013 neu gegründete Partei Pro Bildung in Deutschland (PBD) hat sich zum Ziel gesetzt in ganz Deutschland das 9-jährige Gymnasium wieder flächendeckend einzusetzen. Dafür hat sie u.a. die Absicht mit ihren bereits festgelegten Kandidaten an den Landtagswahlen in Bayern und an den Bundestagswahlen teilzunehmen. In Bayern will die PBD das 8-jährige Gymnasium durch Volksentscheid wieder abschaffen und das 9-jährige Gymnasium als alleiniges Gymnasialmodell wieder einführen. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat die PBD bereits erstellt. II. Aufgaben: 1. Durfte die PBD gegründet werden? 2. Ist die PBD eine politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes? 3. Nennen Sie 4 Aufgaben einer politische Partei. 4. Welche finanziellen Mittel stehen einer politischen Partei zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung? 5. Schildern Sie den genauen Ablauf des Verfahrens der Volksgesetzgebung bis zum Volksentscheid, den die PBD anstrebt. III. Bearbeitungshinweis: 1. Gehen Sie bei Aufgabe D/II. 2. davon aus, dass die PBD nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit ihrer Zielsetzungen bietet. 2. Begründen Sie Ihre Lösungen, soweit möglich, mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
8 8 Anlage 1: Auszug aus dem Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz): 2 Begriff der Partei (1) 1 Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. 2 Mitglieder einer Partei können nur natürliche Personen sein. (2) Eine Vereinigung verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat. (3) Politische Vereinigungen sind nicht Parteien, wenn 1. ihre Mitglieder oder die Mitglieder ihres Vorstandes in der Mehrheit Ausländer sind oder 2. ihr Sitz oder ihre Geschäftsleitung sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindet. Anlage 2: Auszug aus dem Landeswahlgesetz (LWG): Art. 63 Zulassungsantrag (1) 1 Der Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens ist schriftlich an das Staatsministerium des Innern zu richten. 2 Ihm muss der ausgearbeitete, mit Gründen versehene Gesetzentwurf, der den Gegenstand des Volksbegehrens bilden soll, beigegeben sein. 3 Der Antrag bedarf der Unterschrift von Stimmberechtigten; das Stimmrecht der Unterzeichner ist bei der Einreichung des Zulassungsantrags nachzuweisen. 4 Der Nachweis darf bei Einreichung des Zulassungsantrags nicht älter als zwei Jahre sein. (2) **** Alle Rechte vorbehalten. Jeglicher, auch auszugsweiser Abdruck ohne Einwilligung des Landesamtes für Finanzen ist untersagt. ****
Aktuelle Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A im Bund und in den Ländern
1. Bund 2. Baden-Württemberg 3. Bayern 4. Berlin 5. Brandenburg 6. Bremen 7. Hamburg 8. Hessen 9. Mecklenburg-Vorpommern 10. Niedersachsen 11. Nordrhein-Westfalen 12. Rheinland-Pfalz 13. Saarland 14. Sachsen
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Runden von Zahlen 1. Runde auf Zehner. a) 44 91 32 23 22 354 1 212 413 551 b) 49 57 68 77 125 559 3 666 215 8 418 c) 64 55 97 391 599 455 2 316 8 112 9 999 d) 59 58 98 207 505 624 808 2 114 442 2. Runde
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