Qualifikationsprüfung Aufgabe aus den Fächern. Staatskunde, Politische Bildung und Verwaltungskunde. Lösungshinweis

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1 Freistaat Bayern Qualifikationsprüfung 2015 für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit fachlichem Schwerpunkt Staatsfinanz Aufgabe aus den Fächern Staatskunde, Politische Bildung und Verwaltungskunde Lösungshinweis

2 2 Aufgabe A 1. Das Schreiben des Bayerischen Landesamts für Steuern ist ein Verwaltungsakt, wenn alle Tatbestandsmerkmale des Art. 35 S. 1 BayVwVfG vorliegen. Es liegt eine hoheitliche Maßnahme vor, d.h. ein zweckgerichtetes Handeln mit Entscheidungscharakter. Das Bayerische Landesamt für Steuern ist eine Behörde, da es Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (Art. 1 Abs. 2 BayVwVfG). Die Entlassungsverfügung hat ihre Rechtsgrundlage in einer Norm des öffentlichen Rechts (Art. 57 BayBG). Das Beamtenrecht ist durch ein Über- und Unterordnungsverhältnis gekennzeichnet. Eine Einzelfallregelung liegt vor. Die Maßnahme ergeht gegenüber F als individuelle Person und ist ihrem Ausspruch nach unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet (Beendigung des Beamtenverhältnisses). Schließlich ist auch Außenwirkung gegeben. Die Entlassungsverfügung trifft F in seinem persönlichen Status, d.h. als Träger eigener Rechte und Pflichten gegenüber dem Dienstherrn. Das Beamtenverhältnis wird nämlich beendet. F ist also nicht nur als Amtsträger, d.h. als internes Mitglied der Verwaltung, berührt. Ein Verwaltungsakt liegt vor. Da ein Rechtsverhältnis (Beamtenverhältnis) beseitigt wird, handelt es sich um einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt. 2. Gemäß Art. 41 Abs. 5 BayVwVfG, Art. 1 Abs. 5 VwZVG, Art. 56 Abs. 3 BayBG, Art. 10 BayBG ist eine Entlassungsverfügung zuzustellen. Dabei hat die Behörde die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten (Art. 2 Abs. 3 VwZVG). Hier hat sich das Bayerische Landesamt für Steuern für die Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde entschieden (Art. 2 Abs. 2 S. 1 i.v.m. Art. 3 VwZVG). Bei dieser Zustellungsart könnte zwar an den Adressaten (F) an jedem Ort zugestellt werden, also auch im Aufnahmestudio (Art. 3 Abs. 2 VwZVG i.v.m. 177 ZPO). Hier wurde jedoch das Schriftstück von P nicht an F, sondern an dessen Vermieter V ausgehändigt. Es kommt somit allenfalls eine Ersatzzustellung gemäß Art. 3 Abs. 2 S. 1 VwZVG i.v.m. 178 ZPO in Betracht. Eine Zustellungsmöglichkeit an V ist jedoch in 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht vorgesehen: V ist weder eine Person, die zur Familie des F gehört, noch ist er ein ständiger Mitbewohner des F, weil er nicht mit F zusammen wohnt. Im Übrigen wurde V auch nicht in der Wohnung des F angetroffen. Damit hat P eine zwingende Zustellungsvorschrift verletzt. Ist ein Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist (Art. 9 VwZVG). Weil das Schriftstück am tatsächlich von V an F ausgehändigt wurde, gilt es an diesem Tag als wirksam zugestellt. 3. Das Landesamt für Finanzen wäre nur an eine Zusicherung i.s. des Art. 38 BayVwVfG gebunden. Zwar ist das Landesamt für Finanzen die für die Anerkennung eines Dienstunfalls zuständige Behörde. Eine derartige Zusicherung hätte jedoch schriftlich ergehen müssen (Art. 38 Abs. 1 S. 1 BayVwVfG). An eine telefonische Mitteilung ist die Behörde nicht gebunden.

3 3 4. Bei dem Einspruch des F handelt es sich um einen Widerspruch i.s. der VwGO, da sich F durch den ablehnenden Bescheid vom beschwert fühlt und eine Nachprüfung begehrt. Die falsche Bezeichnung ist damit unerheblich. 5. Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen: a) Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, weil eine öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art vorliegt ( 40, 68 VwGO). Es geht nämlich um Beamtenrecht (vgl. 54 Abs. 1 BeamtStG). b) Die Entscheidung betreffend die Nichtanerkennung als Dienstunfall stellt einen belastenden Verwaltungsakt dar. Hiergegen ist der Widerspruch statthaft ( 68 Abs. 1 VwGO). c) Der Widerspruch ist gemäß 42 Abs. 2 VwGO analog nur zulässig, wenn F geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Widerspruchsbefugnis ist im vorliegenden Fall gegeben, da es möglich ist, dass F als Adressat eines belastenden Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt ist. d) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen ( 70 Abs. 1 VwGO). Der Bescheid vom galt gemäß Art. 41 Abs. 2 S. 1 BayVwVfG am als bekannt gegeben. Der tatsächliche frühere Zugang bei F ist unerheblich, weil es sich bei Art. 41 Abs. 2 S. 1 BayVwVfG um eine gesetzliche Fiktion handelt. o Fristbeginn: Mit Ablauf des (Art. 79 HS 1 BayVwVfG, 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1 BGB) o Fristdauer: 1 Monat (ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, 70, 58 VwGO). o Fristende: Mit Ablauf ( 188 Abs. 2 BGB). Der Widerspruch des F ist am beim Landesamt für Finanzen eingegangen, so dass er fristgerecht war. e) Gem. 70 Abs. 1 VwGO ist der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen. Die vom erfüllt nicht das Schriftformerfordernis, da diese nicht über eine elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz verfügte. Gem. Art. 3a Abs. 2 BayVwVfG ist nämlich erforderlich, dass eine elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz vorliegt. Der Widerspruch war daher nicht formgerecht. Ergebnis: Der Widerspruch ist unzulässig. 6. Sollte der Widerspruch nicht zurückgenommen werden, wird er durch Widerspruchsbescheid zurückgewiesen ( 73 Abs. 1 S. 1 VwGO). 7. Der Bescheid vom war nicht mit der gemäß Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG erforderlichen Begründung versehen. Ein Ausnahmetatbestand nach Art. 39 Abs. 2 BayVwVfG lag nicht vor. Der Fehler führt nicht zur Nichtigkeit, weil kein Fall des Art. 44 Abs. 1, 2 BayVwVfG gegeben ist. Damit ist der Bescheid vom wirksam, weil

4 4 nur nichtige Verwaltungsakte unwirksam sind (Art. 43 Abs. 3 BayVwVfG). (Vertretbar ist auch der Verweis auf die fehlende Anhörung, Art 28 Abs.1 BayVwVfG). 8. Gemäß Art. 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 AGVwGO hat der Adressat des Verwaltungsakts soweit es um das Recht der Landesbeamten (ohne Disziplinarrecht) geht die Wahl, ob er Widerspruch einlegt und evtl. anschließend Klage erhebt oder ohne Widerspruchsverfahren unmittelbar Klage erhebt. F hätte also sofort Klage zum Verwaltungsgericht erheben können. 9. Gem. Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG dürfen Angehörige eines Beteiligten (im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG) in einem Verwaltungsverfahren (Art. 9 BayVwVfG) nicht tätig werden. Gem. Art. 20 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG ist der Ehegatte Angehöriger, und zwar auch dann, wenn die Ehe nicht mehr besteht (Art. 20 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BayVwVfG). Es würde daher wegen der Mitwirkung der C als geschiedene Ehefrau des F im Verwaltungsverfahren des F ein formeller Fehler vorliegen. Dieser Fehler würde jedoch nicht zur Nichtigkeit des Bescheids führen, wie sich aus Art. 44 Abs. 3 Nr. 2 BayVwVfG ergibt. Damit wäre der Bescheid vom wiederum wirksam, weil nur nichtige Verwaltungsakte unwirksam sind (Art. 43 Abs. 3 BayVwVfG). Aufgabe B Art. ohne nähere Bezeichnung = Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG) 1. Der Bund hat die Gesetzgebungskompetenz für das Staatsangehörigkeitsrecht im Rahmen der ausschließlichen Gesetzgebung (Art. 73 Abs. 1 Nr. 2, Art. 71). 2. Gesetzentwürfe der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten, der dazu eine Stellungnahme abgibt. Erst dann leitet die Bundesregierung den Gesetzentwurf zusammen mit der Stellungnahme des Bundesrates dem Bundestag zu (Art. 76 Abs. 2). (Auf Fristen und Besonderheiten ist lt. Sachverhalt nicht einzugehen.) 3. Für den wirksamen Beschluss des Gesetzes zur Änderung des StAG ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder des Bundestages erforderlich (Art. 42 Abs. 2). Diese einfache (oder relative) Mehrheit ist mit 301 Ja-Stimmen gegen 295 Nein- Stimmen erreicht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind keine abgegebenen Stimmen. Das Änderungsgesetz wäre also wirksam beschlossen. 4. Für einen wirksamen Beschluss des Änderungsgesetzes im Bundesrat ist die Mehrheit der Stimmen des Bundesrates erforderlich (Art. 52 Abs. 3 S.1). Der Bundesrat hat insgesamt 69 Stimmen. Für einen wirksamen Beschluss sind daher mindestens 35 Stimmen erforderlich. Die Anzahl der Stimmen der Länder richtet sich nach der Einwohnerzahl und ergibt sich aus Art. 51 Abs. 2. Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur von anwesenden Mitgliedern abgegeben werden (Art. 51 Abs. 3 S. 2).

5 5 Für das Gesetz stimmen: Bayern Hessen Sachsen Berlin Sachsen-Anhalt Mecklenburg-Vorpommern Hamburg Saarland = 6 Stimmen = 5 Stimmen = 4 Stimmen = 4 Stimmen = 4 Stimmen = 3 Stimmen = 3 Stimmen = 3 Stimmen 32 Stimmen Für einen wirksamen Beschluss des Bundesrates reicht die Anzahl der Ja-Stimmen nicht aus. Auf die Tatsache, dass die anwesenden Länder nur 63 Stimmen repräsentieren (Niedersachsen = 6 Stimmen war nicht anwesend) kommt es nicht an. 5. Nach der Gegenzeichnung des Gesetzes (Art. 58) prüft der Bundespräsident das Gesetz, ob es nach den Vorschriften des GG zustande gekommen ist. Danach fertigt er das Gesetz aus (unterschreibt es) und lässt es im Bundesgesetzblatt verkünden (Art. 82 Abs. 2). Für eine kurze Erläuterung des Prüfungsrechts des Bundespräsidenten sind bis zu 2 Zusatzpunkte möglich. Das formelle Prüfungsrecht des Bundespräsidenten ist unumstritten. Ein materielles Prüfungsrecht ist umstritten und steht nur sehr eingeschränkt dann zu, wenn das Gesetz offensichtlich gegen das Grundgesetz verstößt. Ein politisches Prüfungsrecht steht dem Bundespräsidenten nicht zu. 6. Die deutsche Staatsangehörigkeit wird erworben durch: - Geburt, wenn mindestens ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. - Geburt in Deutschland, wenn die Eltern nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. - Einbürgerung - Adoption eines Minderjährigen durch einen deutschen Staatsangehörigen. Die beiden Grundprinzipien sind das Abstammungsprinzip (jus sanguinis) und das Geburtsortprinzip (jus soli) Aufgabe C GG = Grundgesetz BV = Bayerische Verfassung 1. Die Versorgung der Beamten der Länder fällt ausdrücklich nicht unter die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes (Art. 74 Abs. 1 GG) und ist damit Gegenstand der Landesgesetzgebung (Art. 70 Abs. 1 GG). 2. Gesetzentwürfe können im Bayerischen Landtag eingebracht werden: - durch den Ministerpräsidenten namens der Staatsregierung - aus der Mitte des Landtags (durch einen einzelnen Abgeordneten möglich) - durch das Volk im Wege eines Volksbegehrens (Art. 71 BV).

6 6 3. Für den Beschluss des Gesetzes zur Änderung des BayBeamtVG ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Abgeordneten des Bayerischen Landtages erforderlich (Art. 23 Abs. 1 BV). 4. a) Europäischer Rat, Ministerrat, Europäische Kommission, Europäisches Parlament, Europäischer Gerichtshof, Europäische Zentralbank (auch als zutreffende Antwort zu werten sind z.b. : Europäischer Rechnungshof, Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss, Ausschuss der Regionen der Europäischen Union) b) Das Initiativrecht hat die Europäische Kommission, nicht aber das Europäische Parlament. c) Bei der Schaffung der Rechtsvorschriften der EU wirken der Ministerrat und das Europäische Parlament zusammen. Aufgabe D 1. Ein Bundesstaat ist eine staatsrechtliche Staatenverbindung, die auf gemeinsamem Verfassungsrecht beruht, bei der sowohl der Gesamtstaat wie die Gliedstaaten Staaten im völkerrechtlichen Sinn nach der Drei-Elementen-Lehre (Staatsgebiet, Staatsvolk, Staatsgewalt) sind. Durch das Bundesstaatsprinzip entsteht die vertikale Gewaltenteilung. 2. Unter Föderalismus versteht man Formen der politischen und organisatorischen Zusammenfassung von mehr oder weniger selbstständigen Gliedern (Staaten, Ländern) in einem übergeordneten Ganzen. Solche Organisationen sind der Staatenbund und der Bundesstaat. 3. Argumente für unsere föderalistische Ordnung: - Föderalismus ermöglicht Vielfalt in Einheit. Die bundesstaatliche Ordnung ermöglicht kulturelle Vielfalt, Entfaltung landsmannschaftlicher Besonderheiten und persönlicher Eigenarten. - Föderalismus kommt unserem Demokratieverständnis entgegen. Die Möglichkeiten des Bürgers im Bundesstaat, durch Wahlen und Abstimmungen am demokratischen Prozess teilzunehmen, sind größer. Hinweis für den Korrektor: Andere nachvollziehbare Argumente sind zu werten. Weiteres mögliches Argument z.b.: Föderalismus fördert die Gewaltentrennung (vertikale Gewaltenteilung) und stärkt damit den Rechtsstaat. Bund und Länder sind in ihrem Handeln begrenzt und müssen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zusammenarbeiten. Argumente gegen unsere föderalistische Ordnung:

7 7 - Föderalismus beeinträchtigt den Gleichheitsgrundsatz. Die unterschiedlichen Entwicklungsmöglichkeiten der Länder können bewirken, dass nicht überall im Bundesstaat gleichwertige Lebensbedingungen bestehen. - Der Föderalismus ist teuer. 17 Regierungen und Parlamente sowie die zusätzlichen Verwaltungen kosten mehr Geld als die entsprechenden Einrichtungen in einem Einheitsstaat. Weiteres mögliches Argument z.b.: Im Föderalismus wird die Staatstätigkeit unübersichtlich. 17 verschiedene Entscheidungszentren sind tätig. Entscheidungsprozesse sind oft wenig durchsichtig. Der Bürger erfährt zu wenig über Ziele, Verfahren und Ergebnisse des Handelns der Länder. **** Alle Rechte vorbehalten. Jeglicher, auch auszugsweiser Abdruck ohne Einwilligung des Landesamtes für Finanzen ist untersagt. ****

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