Qualifikationsprüfung Aufgabe aus den Fächern. Staatskunde, Politische Bildung und Verwaltungskunde. Lösungshinweis
|
|
- Lukas Krüger
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Freistaat Bayern Qualifikationsprüfung 2015 für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit fachlichem Schwerpunkt Staatsfinanz Aufgabe aus den Fächern Staatskunde, Politische Bildung und Verwaltungskunde Lösungshinweis
2 2 Aufgabe A 1. Das Schreiben des Bayerischen Landesamts für Steuern ist ein Verwaltungsakt, wenn alle Tatbestandsmerkmale des Art. 35 S. 1 BayVwVfG vorliegen. Es liegt eine hoheitliche Maßnahme vor, d.h. ein zweckgerichtetes Handeln mit Entscheidungscharakter. Das Bayerische Landesamt für Steuern ist eine Behörde, da es Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (Art. 1 Abs. 2 BayVwVfG). Die Entlassungsverfügung hat ihre Rechtsgrundlage in einer Norm des öffentlichen Rechts (Art. 57 BayBG). Das Beamtenrecht ist durch ein Über- und Unterordnungsverhältnis gekennzeichnet. Eine Einzelfallregelung liegt vor. Die Maßnahme ergeht gegenüber F als individuelle Person und ist ihrem Ausspruch nach unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet (Beendigung des Beamtenverhältnisses). Schließlich ist auch Außenwirkung gegeben. Die Entlassungsverfügung trifft F in seinem persönlichen Status, d.h. als Träger eigener Rechte und Pflichten gegenüber dem Dienstherrn. Das Beamtenverhältnis wird nämlich beendet. F ist also nicht nur als Amtsträger, d.h. als internes Mitglied der Verwaltung, berührt. Ein Verwaltungsakt liegt vor. Da ein Rechtsverhältnis (Beamtenverhältnis) beseitigt wird, handelt es sich um einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt. 2. Gemäß Art. 41 Abs. 5 BayVwVfG, Art. 1 Abs. 5 VwZVG, Art. 56 Abs. 3 BayBG, Art. 10 BayBG ist eine Entlassungsverfügung zuzustellen. Dabei hat die Behörde die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten (Art. 2 Abs. 3 VwZVG). Hier hat sich das Bayerische Landesamt für Steuern für die Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde entschieden (Art. 2 Abs. 2 S. 1 i.v.m. Art. 3 VwZVG). Bei dieser Zustellungsart könnte zwar an den Adressaten (F) an jedem Ort zugestellt werden, also auch im Aufnahmestudio (Art. 3 Abs. 2 VwZVG i.v.m. 177 ZPO). Hier wurde jedoch das Schriftstück von P nicht an F, sondern an dessen Vermieter V ausgehändigt. Es kommt somit allenfalls eine Ersatzzustellung gemäß Art. 3 Abs. 2 S. 1 VwZVG i.v.m. 178 ZPO in Betracht. Eine Zustellungsmöglichkeit an V ist jedoch in 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht vorgesehen: V ist weder eine Person, die zur Familie des F gehört, noch ist er ein ständiger Mitbewohner des F, weil er nicht mit F zusammen wohnt. Im Übrigen wurde V auch nicht in der Wohnung des F angetroffen. Damit hat P eine zwingende Zustellungsvorschrift verletzt. Ist ein Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist (Art. 9 VwZVG). Weil das Schriftstück am tatsächlich von V an F ausgehändigt wurde, gilt es an diesem Tag als wirksam zugestellt. 3. Das Landesamt für Finanzen wäre nur an eine Zusicherung i.s. des Art. 38 BayVwVfG gebunden. Zwar ist das Landesamt für Finanzen die für die Anerkennung eines Dienstunfalls zuständige Behörde. Eine derartige Zusicherung hätte jedoch schriftlich ergehen müssen (Art. 38 Abs. 1 S. 1 BayVwVfG). An eine telefonische Mitteilung ist die Behörde nicht gebunden.
3 3 4. Bei dem Einspruch des F handelt es sich um einen Widerspruch i.s. der VwGO, da sich F durch den ablehnenden Bescheid vom beschwert fühlt und eine Nachprüfung begehrt. Die falsche Bezeichnung ist damit unerheblich. 5. Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen: a) Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, weil eine öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art vorliegt ( 40, 68 VwGO). Es geht nämlich um Beamtenrecht (vgl. 54 Abs. 1 BeamtStG). b) Die Entscheidung betreffend die Nichtanerkennung als Dienstunfall stellt einen belastenden Verwaltungsakt dar. Hiergegen ist der Widerspruch statthaft ( 68 Abs. 1 VwGO). c) Der Widerspruch ist gemäß 42 Abs. 2 VwGO analog nur zulässig, wenn F geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Widerspruchsbefugnis ist im vorliegenden Fall gegeben, da es möglich ist, dass F als Adressat eines belastenden Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt ist. d) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen ( 70 Abs. 1 VwGO). Der Bescheid vom galt gemäß Art. 41 Abs. 2 S. 1 BayVwVfG am als bekannt gegeben. Der tatsächliche frühere Zugang bei F ist unerheblich, weil es sich bei Art. 41 Abs. 2 S. 1 BayVwVfG um eine gesetzliche Fiktion handelt. o Fristbeginn: Mit Ablauf des (Art. 79 HS 1 BayVwVfG, 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1 BGB) o Fristdauer: 1 Monat (ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, 70, 58 VwGO). o Fristende: Mit Ablauf ( 188 Abs. 2 BGB). Der Widerspruch des F ist am beim Landesamt für Finanzen eingegangen, so dass er fristgerecht war. e) Gem. 70 Abs. 1 VwGO ist der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen. Die vom erfüllt nicht das Schriftformerfordernis, da diese nicht über eine elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz verfügte. Gem. Art. 3a Abs. 2 BayVwVfG ist nämlich erforderlich, dass eine elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz vorliegt. Der Widerspruch war daher nicht formgerecht. Ergebnis: Der Widerspruch ist unzulässig. 6. Sollte der Widerspruch nicht zurückgenommen werden, wird er durch Widerspruchsbescheid zurückgewiesen ( 73 Abs. 1 S. 1 VwGO). 7. Der Bescheid vom war nicht mit der gemäß Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG erforderlichen Begründung versehen. Ein Ausnahmetatbestand nach Art. 39 Abs. 2 BayVwVfG lag nicht vor. Der Fehler führt nicht zur Nichtigkeit, weil kein Fall des Art. 44 Abs. 1, 2 BayVwVfG gegeben ist. Damit ist der Bescheid vom wirksam, weil
4 4 nur nichtige Verwaltungsakte unwirksam sind (Art. 43 Abs. 3 BayVwVfG). (Vertretbar ist auch der Verweis auf die fehlende Anhörung, Art 28 Abs.1 BayVwVfG). 8. Gemäß Art. 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 AGVwGO hat der Adressat des Verwaltungsakts soweit es um das Recht der Landesbeamten (ohne Disziplinarrecht) geht die Wahl, ob er Widerspruch einlegt und evtl. anschließend Klage erhebt oder ohne Widerspruchsverfahren unmittelbar Klage erhebt. F hätte also sofort Klage zum Verwaltungsgericht erheben können. 9. Gem. Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG dürfen Angehörige eines Beteiligten (im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG) in einem Verwaltungsverfahren (Art. 9 BayVwVfG) nicht tätig werden. Gem. Art. 20 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG ist der Ehegatte Angehöriger, und zwar auch dann, wenn die Ehe nicht mehr besteht (Art. 20 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BayVwVfG). Es würde daher wegen der Mitwirkung der C als geschiedene Ehefrau des F im Verwaltungsverfahren des F ein formeller Fehler vorliegen. Dieser Fehler würde jedoch nicht zur Nichtigkeit des Bescheids führen, wie sich aus Art. 44 Abs. 3 Nr. 2 BayVwVfG ergibt. Damit wäre der Bescheid vom wiederum wirksam, weil nur nichtige Verwaltungsakte unwirksam sind (Art. 43 Abs. 3 BayVwVfG). Aufgabe B Art. ohne nähere Bezeichnung = Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG) 1. Der Bund hat die Gesetzgebungskompetenz für das Staatsangehörigkeitsrecht im Rahmen der ausschließlichen Gesetzgebung (Art. 73 Abs. 1 Nr. 2, Art. 71). 2. Gesetzentwürfe der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten, der dazu eine Stellungnahme abgibt. Erst dann leitet die Bundesregierung den Gesetzentwurf zusammen mit der Stellungnahme des Bundesrates dem Bundestag zu (Art. 76 Abs. 2). (Auf Fristen und Besonderheiten ist lt. Sachverhalt nicht einzugehen.) 3. Für den wirksamen Beschluss des Gesetzes zur Änderung des StAG ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder des Bundestages erforderlich (Art. 42 Abs. 2). Diese einfache (oder relative) Mehrheit ist mit 301 Ja-Stimmen gegen 295 Nein- Stimmen erreicht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind keine abgegebenen Stimmen. Das Änderungsgesetz wäre also wirksam beschlossen. 4. Für einen wirksamen Beschluss des Änderungsgesetzes im Bundesrat ist die Mehrheit der Stimmen des Bundesrates erforderlich (Art. 52 Abs. 3 S.1). Der Bundesrat hat insgesamt 69 Stimmen. Für einen wirksamen Beschluss sind daher mindestens 35 Stimmen erforderlich. Die Anzahl der Stimmen der Länder richtet sich nach der Einwohnerzahl und ergibt sich aus Art. 51 Abs. 2. Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur von anwesenden Mitgliedern abgegeben werden (Art. 51 Abs. 3 S. 2).
5 5 Für das Gesetz stimmen: Bayern Hessen Sachsen Berlin Sachsen-Anhalt Mecklenburg-Vorpommern Hamburg Saarland = 6 Stimmen = 5 Stimmen = 4 Stimmen = 4 Stimmen = 4 Stimmen = 3 Stimmen = 3 Stimmen = 3 Stimmen 32 Stimmen Für einen wirksamen Beschluss des Bundesrates reicht die Anzahl der Ja-Stimmen nicht aus. Auf die Tatsache, dass die anwesenden Länder nur 63 Stimmen repräsentieren (Niedersachsen = 6 Stimmen war nicht anwesend) kommt es nicht an. 5. Nach der Gegenzeichnung des Gesetzes (Art. 58) prüft der Bundespräsident das Gesetz, ob es nach den Vorschriften des GG zustande gekommen ist. Danach fertigt er das Gesetz aus (unterschreibt es) und lässt es im Bundesgesetzblatt verkünden (Art. 82 Abs. 2). Für eine kurze Erläuterung des Prüfungsrechts des Bundespräsidenten sind bis zu 2 Zusatzpunkte möglich. Das formelle Prüfungsrecht des Bundespräsidenten ist unumstritten. Ein materielles Prüfungsrecht ist umstritten und steht nur sehr eingeschränkt dann zu, wenn das Gesetz offensichtlich gegen das Grundgesetz verstößt. Ein politisches Prüfungsrecht steht dem Bundespräsidenten nicht zu. 6. Die deutsche Staatsangehörigkeit wird erworben durch: - Geburt, wenn mindestens ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. - Geburt in Deutschland, wenn die Eltern nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. - Einbürgerung - Adoption eines Minderjährigen durch einen deutschen Staatsangehörigen. Die beiden Grundprinzipien sind das Abstammungsprinzip (jus sanguinis) und das Geburtsortprinzip (jus soli) Aufgabe C GG = Grundgesetz BV = Bayerische Verfassung 1. Die Versorgung der Beamten der Länder fällt ausdrücklich nicht unter die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes (Art. 74 Abs. 1 GG) und ist damit Gegenstand der Landesgesetzgebung (Art. 70 Abs. 1 GG). 2. Gesetzentwürfe können im Bayerischen Landtag eingebracht werden: - durch den Ministerpräsidenten namens der Staatsregierung - aus der Mitte des Landtags (durch einen einzelnen Abgeordneten möglich) - durch das Volk im Wege eines Volksbegehrens (Art. 71 BV).
6 6 3. Für den Beschluss des Gesetzes zur Änderung des BayBeamtVG ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Abgeordneten des Bayerischen Landtages erforderlich (Art. 23 Abs. 1 BV). 4. a) Europäischer Rat, Ministerrat, Europäische Kommission, Europäisches Parlament, Europäischer Gerichtshof, Europäische Zentralbank (auch als zutreffende Antwort zu werten sind z.b. : Europäischer Rechnungshof, Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss, Ausschuss der Regionen der Europäischen Union) b) Das Initiativrecht hat die Europäische Kommission, nicht aber das Europäische Parlament. c) Bei der Schaffung der Rechtsvorschriften der EU wirken der Ministerrat und das Europäische Parlament zusammen. Aufgabe D 1. Ein Bundesstaat ist eine staatsrechtliche Staatenverbindung, die auf gemeinsamem Verfassungsrecht beruht, bei der sowohl der Gesamtstaat wie die Gliedstaaten Staaten im völkerrechtlichen Sinn nach der Drei-Elementen-Lehre (Staatsgebiet, Staatsvolk, Staatsgewalt) sind. Durch das Bundesstaatsprinzip entsteht die vertikale Gewaltenteilung. 2. Unter Föderalismus versteht man Formen der politischen und organisatorischen Zusammenfassung von mehr oder weniger selbstständigen Gliedern (Staaten, Ländern) in einem übergeordneten Ganzen. Solche Organisationen sind der Staatenbund und der Bundesstaat. 3. Argumente für unsere föderalistische Ordnung: - Föderalismus ermöglicht Vielfalt in Einheit. Die bundesstaatliche Ordnung ermöglicht kulturelle Vielfalt, Entfaltung landsmannschaftlicher Besonderheiten und persönlicher Eigenarten. - Föderalismus kommt unserem Demokratieverständnis entgegen. Die Möglichkeiten des Bürgers im Bundesstaat, durch Wahlen und Abstimmungen am demokratischen Prozess teilzunehmen, sind größer. Hinweis für den Korrektor: Andere nachvollziehbare Argumente sind zu werten. Weiteres mögliches Argument z.b.: Föderalismus fördert die Gewaltentrennung (vertikale Gewaltenteilung) und stärkt damit den Rechtsstaat. Bund und Länder sind in ihrem Handeln begrenzt und müssen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zusammenarbeiten. Argumente gegen unsere föderalistische Ordnung:
7 7 - Föderalismus beeinträchtigt den Gleichheitsgrundsatz. Die unterschiedlichen Entwicklungsmöglichkeiten der Länder können bewirken, dass nicht überall im Bundesstaat gleichwertige Lebensbedingungen bestehen. - Der Föderalismus ist teuer. 17 Regierungen und Parlamente sowie die zusätzlichen Verwaltungen kosten mehr Geld als die entsprechenden Einrichtungen in einem Einheitsstaat. Weiteres mögliches Argument z.b.: Im Föderalismus wird die Staatstätigkeit unübersichtlich. 17 verschiedene Entscheidungszentren sind tätig. Entscheidungsprozesse sind oft wenig durchsichtig. Der Bürger erfährt zu wenig über Ziele, Verfahren und Ergebnisse des Handelns der Länder. **** Alle Rechte vorbehalten. Jeglicher, auch auszugsweiser Abdruck ohne Einwilligung des Landesamtes für Finanzen ist untersagt. ****
1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage
Obersatz: Die Klage des H hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges
MehrAG VerwR Teil 1 / Woche 2
AG VerwR Teil 1 / Woche 2 Einführung: Prüfung der Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage (Aufbauschema) Entscheidungskompetenz des Gerichts - Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 VwGO - Zuständigkeit
MehrProbeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart
Probeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart Der Sachverhalt ist den Klausuren beigeheftet. Die ursprüngliche Lösung stammt von Professor Dr. Christoph
MehrFall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber
Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber Lernziel: Aufbau einer Anfechtungsklage, Fristenproblematik, Merkmale eines Verwaltungsaktes Die Klage ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist.
MehrEinführung in das Verwaltungsprozessrecht
Einführung in das Verwaltungsprozessrecht Übersicht der wichtigsten Klagearten Klagetyp Klageziel Klageart nach VwGO Gestaltungsklage Aufhebung eines VA Anfechtungsklage ( 42 I 1. Alt. VwGO) Leistungsklage
MehrRechtsbehelfsbelehrung
Anhang smuster 1a Variante 1 (neutraler Stil): Fakultatives Widerspruchsverfahren in Fällen, in denen sich der Verwaltungsakt an einen Betroffenen richtet (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 AGVwGO) Gegen
MehrRechtsbehelfsbelehrungsmuster
Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr smuster Anlage 1: smuster 1a Fakultatives Widerspruchsverfahren bei einem Betroffenen des Verwaltungsakts Zugang für die Übermittlung elektronischer
MehrWürzburger Woche an der Bahçeşehir ş Universität Istanbul Bundesrepublik Deutschland. Dipl. iur. Roland Zimmermann, Europajurist
Würzburger Woche an der Bahçeşehir ş Universität Istanbul 26.04.2010 Einführung in das Staatsrecht t der Bundesrepublik Deutschland Dipl. iur. Roland Zimmermann, Europajurist Gliederung A. Allgemeines
MehrThüringer Verwaltungsschule Körperschaft des öffentlichen Rechts
Thüringer Verwaltungsschule Körperschaft des öffentlichen Rechts Kennziffer Verwaltungsfachangestellte/r VFA 015/016 in Weimar am 6. Mai 2010 Schriftliche Prüfungsarbeit im Fachgebiet Verwaltungsrecht
MehrLösungsskizze zur Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger bei Prof. Dr. von Bernstorff
Juristische Fakultät 12.10.2012 Lösungsskizze zur Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger bei Prof. Dr. von Bernstorff Diese Skizze gibt nur mögliche Elemente der Lösung an. Die
MehrFall 8. Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG
Fall 8 Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG A) Zulässigkeit I. Beteiligtenfähigkeit, Art. 93 I Nr.1 GG, 63 BVerfGG a) Tauglicher Antragssteller
Mehr1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I 1 VwGO analog
Lösungshinweise Fall 5 Hundesteuer Vorüberlegung bezüglich der Art des Vorgehens von W: W geht zur Behörde und erklärt seinen Einspruch gegen den illegalen Bescheid. Seine Erklärung kann trotz falscher
MehrMuster für Rechtsmittelbelehrungen im Geschäftsbereich des Bildungsministeriums Stand: November 2015
Muster für Rechtsmittelbelehrungen im Geschäftsbereich des Bildungsministeriums Stand: November 2015 I. Allgemeine Hinweise 1. Zweck und Rechtsgrundlagen Nach 108 Abs. 5 Landesverwaltungsgesetz (LVwG)
MehrUniversität Würzburg Wintersemester 2007/2008. Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Lösungsskizze der 1. Klausur vom 6.12.
Universität Würzburg Wintersemester 2007/2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Lösungsskizze der 1. Klausur vom 6.12.2007 Die abstrakte Normenkontrolle hat Aussicht auf Erfolg, falls sie
MehrInhalt. 1 Die Grundlagen des Staatsorganisationsrechts 7. I. Der Staatsbegriff 7 II. Unterscheidung Bundesstaat, Staatenbund, Einheitsstaat 10
Staatsorganisationsrecht Inhalt 1 Die Grundlagen des Staatsorganisationsrechts 7 I. Der Staatsbegriff 7 II. Unterscheidung Bundesstaat, Staatenbund, Einheitsstaat 10 2 Das Grundgesetz als Grundlage der
MehrMuster für Rechtsmittelbelehrungen im Geschäftsbereich des Bildungsministeriums Stand: Juni 2015
Muster für Rechtsmittelbelehrungen im Geschäftsbereich des Bildungsministeriums Stand: Juni 2015 I. Allgemeine Hinweise 1. Zweck und Rechtsgrundlagen Nach 108 Abs. 5 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) bzw.
MehrUniversität Würzburg Sommersemester Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht. Fall 2:
Universität Würzburg Sommersemester 2011 Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht Fall 2: Der ägyptische Staatsangehörige Mohammed Fati liebt seit langem die Deutsche Sabine L. Nun möchte er nach Deutschland
MehrKonversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode
Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode In Betracht kommt eine abstrakte Normenkontrolle,
MehrFall 8: Lösung Frage 1
Fall 8: Lösung Frage 1 Die Klage gegen die Aufhebung des Bewilligungsbescheids hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und soweit sie begründet ist. I. Sachentscheidungsvoraussetzungen
Mehr14 Anfechtungsklage Prüfungsschema
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrFall 4: Verkehrsschildfall:
Fall 4: Verkehrsschildfall: L ö s u n g s h i n w e i s e : Obersatz: Die Klage des A vor dem angerufenen Verwaltungsgericht hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben
MehrNORMATIVITÄT DER VERFASSUNG STAATSRECHT II STAATSORGANISATIONSRECHT VERFASSUNGGEBENDE GEWALT DES VOLKES DR. ULRICH PALM
STAATSRECHT II STAATSORGANISATIONSRECHT DR. ULRICH PALM NORMATIVITÄT DER VERFASSUNG Verfassung ist das erste Gesetz des Staates (nicht bloßer Programmsatz) Vorrang der Verfassung (Art. 20 III, Art. 1 III
MehrFall 4 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten. Lösungshinweise
Fall 4 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten Lösungshinweise Präsidentenanklage gem. Art. 61 I GG, 13 Nr. 4, 49 ff. BVerfGG wegen Verletzung von Art. 82 I 1 GG? Antragsbegehren des Bundestags Organstreitverfahren
MehrWiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 16 - Lösung
Fall 16 - Lösung Hier geht es um die Frage, ob ein Gesetz nach den Vorschriften des GG ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Diese Frage überprüft das BVerfG im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle gemäß
MehrGesetz Gesetzgebung Normenhierarchie
Gesetz Gesetzgebung Normenhierarchie Einführung in das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland (Diritto dei Paesi di Lingua Tedesca) Prof. Dr. Clemens Arzt / Berlin Prof. Clemens Arzt - Gesetzgebung
MehrEinführung in das Öffentliche Recht
Max Planck Institute for Research on Collective Goods Einführung in das Öffentliche Recht Vorlesung Sommersemester 2011 Dr. Niels Petersen Dr. Emanuel Towfigh Wie ist das Grundgesetz aufgebaut? Präambel:
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 485/09 3 L 180/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Stadt Zwickau vertreten durch die Oberbürgermeisterin Hauptmarkt 1, 08056 Zwickau prozessbevollmächtigt:
MehrLösung Fall 1 Die verlängerte Legislaturperiode. Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
Lösung Fall 1 Die verlängerte Legislaturperiode Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes Das Gesetz ist verfassungsgemäß, wenn es formell und materiell verfassungsgemäß zustande gekommen ist. I. Verfassungsmäßigkeit
Mehr1. Teil: Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage
Obersatz: Die Klage des S hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
MehrÜbungsfall 2. Übung im Öffentlichen Recht Prof. Dr. Alexander Proelß
Sachverhalt Der Bundestag verabschiedet gegen die Stimmen der Opposition ein Änderungsgesetz zum Bundeswahlgesetz, durch das 12 BWahlG um einen Absatz 2a erweitert wird, der wie folgt lautet: Wahlberechtigt
MehrGesetzentwurf. 17. Wahlperiode der Fraktionen von CDU/CSU und FDP A. Problem und Ziel
- 1 - Deutscher Bundestag Drucksache 17/ 17. Wahlperiode 20.03.2012 Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zu dem Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur
Mehr4. Aufhebung nach Wiederaufgreifen des Verfahrens ( 51 VwVfG)
6 Teil: Handlungsformen der Verwaltung A Der Verwaltungsakt VII Der Tod von Verwaltungsakten 1 Rücknahme ( 48 VwVfG) 2 Widerruf ( 49 VwVfG) 3 Begleitmaßnahmen: Vermögensrechtliche Folgen der Aufhebung
Mehrund Bewertungshinweise
Lösungs- und Bewertungshinweise zu Aufgabe 1: Sozialhilferechtliche Babyerstausstattung Veränderungen I Zeitpunkt I I Mietschulden 1.a Erhöhung der monatlichen Kosten der Unterkunft I der Strom rate Kosten
MehrObersatz: Die Klage des H hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben wurde sowie zulässig und begründet ist.
Fall I: Obersatz: Die Klage des H hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung
MehrVorlesung Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht II
Vorlesung Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht II Wiederholungs- und Vertiefungsfall Die Partei Deutscher Faschisten (PDF) hat sich im Jahr 1998 mit dem Ziel gegründet, in Großdeutschland eine
MehrProf. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt
Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt A stellt einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wohnhaus in der Rostocker Innenstadt. Dem Vorhaben stehen
MehrStrukturprinzipien des Grundgesetzes
Strukturprinzipien des Grundgesetzes Grundsätze der Verfassung Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern Bundesstaat Rechtsstaat Rechtssicherheit, Rechtsgleichheit, Rechtsschutz vor Willkür Volkssouveränität,
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 2 B 437/13 5 L 394/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat
MehrAllgemeine Staatslehre Begriffliche Grundlagen
Allgemeine Staatslehre Begriffliche Grundlagen den Begriff Staat erklären Drei Elemente Lehre die wichtigsten Staatszwecke nennen und die sich daraus ergebenen Aufgaben des Staates beschreiben Innere u.
MehrBayerischer Verwaltungsgerichtshof
Orientierungssätze: 1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit
MehrA. Grundlagen und Geschichte. I. Was ist Verfassungsrecht? STAATSRECHT
A. Grundlagen und Geschichte I. Was ist Verfassungsrecht? Verfassungsrecht ist das in der Verfassung (dem Grundgesetz) geregelte Staatsrecht. STAATSRECHT VERFASSUNGS- RECHT (Grundgesetz) SONSTIGES STAATSRECHT
MehrI. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. 1. Gesetzgebungskompetenz des Landes, Art. 70 GG
Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes I. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes 1. Gesetzgebungskompetenz des Landes, Art. 70 GG 2. Gesetzgebungsverfahren a) Initiativrecht Art. 108 LV: Volksbegehren,
MehrLösung zu Fall 2. 1. Frage 1: Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Baugenehmigung
Universität Trier Fachbereich Rechtswissenschaft Lehrstuhl Prof. Dr. Meinhard Schröder Julian Nusser Wissenschaftlicher Mitarbeiter Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2008 Lösung
MehrAnmerkungen zum EU-Vertrag von Lissabon
EUROPÄISCHES PARLAMENT RUTH HIERONYMI MITGLIED DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS 01.08.2008 Anmerkungen zum EU-Vertrag von Lissabon I. Grundlagen des europäischen Einigungsprozesses aus deutscher Sicht 1. Die
MehrDas Verfahren der Bundesgesetzgebung (Art. 76 ff. GG)
Das Verfahren der Bundesgesetzgebung (Art. 76 ff. GG) 1. Einbringung 2. parlamentarisches Beratungs- und Beschlussverfahren 3. Ausfertigung 4. Verkündung Einbringung (Art. 76 GG) Förmlicher Gesetzesvorschlag
Mehr15 Fortsetzungsfeststellungsklage Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrDas Politische System Deutschlands
Das Politische System Deutschlands Lehrstuhl für Vergleichende Politikwissenschaft Geschwister-Scholl-Institut Vierte Sitzung: Die Verfassungsprinzipien des Grundgesetzes Pflichtvorlesung im Wintersemester
MehrBundesstaatlichkeit, Kompetenzverteilung
Bundesstaatlichkeit, Kompetenzverteilung Staatsrecht für Lehrpersonen HS 2016 Dr. Goran Seferovic 29.09.2016 Seite 1 Übersicht der heutigen Vorlesung 1. Begriff des Bundesstaates 2. Der schweizerische
MehrLösungsentwurf. 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht. gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach
I. Entscheidungskompetenz Lösungsentwurf 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach II. Zulässigkeit 1. Statthafte Klageart
MehrBundesstaatsrecht Übung III
Dr. Benedikt van Spyk Bundesstaatsrecht Übung III 23. März 2012 Repetition 1 Was verstehen Sie unter Methodenpluralismus? Repetition 1 Methodenpluralismus: «Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung
MehrA7-0242/
7.12.2012 A7-0242/ 001-006 ÄNRUNGSANTRÄGE 001-006 vom Ausschuss für konstitutionelle Fragen Bericht Rafał Trzaskowski A7-0242/2012 Änderung von Artikel 123 der betreffend die schriftlichen Erklärungen
MehrFall: Die Qual der Wahl
Fall: Die Qual der Wahl Universität Leipzig Juristenfakultät AG Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht Sachverhalt Bei der anstehenden Bundestagswahl zeichnet sich ein enges Kopf-an-Kopf-Rennen der immer
MehrRechtsquellen werden unterschieden. derivatives Recht (z.b. Verordnungen)
Prof. Dr. Christine Langenfeld Folie 1 SS 2006 Rechtsquellen werden unterschieden - in geschriebenes und ungeschriebenes Recht - in originäres Recht (insbes. Gesetze) und derivatives Recht (z.b. Verordnungen)
MehrEU-Präsident Europäischer Rat
EU-Präsident Europäischer Rat Eingangsgrafik Zu den Organen und Institutionen der Europäischen Union gehören Die Europäische Kommission Der Rat der Europäischen Union auch Ministerrat genannt Das Europäische
MehrGrundzüge des Europarechts. Prof. Dr. H. Goerlich WS
Grundzüge des Europarechts Prof. Dr. H. Goerlich WS 2006-2007 Verwendete Illustrationen und Schaubilder: Europäische Gemeinschaften, 1995-2006 Grundzüge des Europarechts III. Politisches System der EU:
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes zum Zweck des Ausschlusses extremistischer Parteien von der Parteienfinanzierung
Bundesrat Drucksache 153/17 16.02.17 Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen In - Fz - R Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes zum Zweck des Ausschlusses extremistischer Parteien von der
MehrDer Bayerische. Land-Tag. in leichter Sprache
Der Bayerische Land-Tag in leichter Sprache Seite Inhalt 2 Begrüßung 1. 4 Der Bayerische Land-Tag 2. 6 Die Land-Tags-Wahl 3. 8 Parteien im Land-Tag 4. 10 Die Arbeit der Abgeordneten im Land-Tag 5. 12 Abgeordnete
MehrDer Bayerische Landtag für Einsteiger
Der Bayerische Landtag für Einsteiger Was ist eigentlich der Bayerische Landtag? Der Bayerische Landtag ist das Parlament ( ) von Bayern ( ), das von den Bürgerinnen und Bürgern gewählt wird. Er vertritt
MehrF. Die Staatsorgane der BRD. II. Der Bundesrat
Grundlegende Funktion des Bundesrates 1. Gesetzgebung / europäische Integration F. Die Staatsorgane der BRD II. Der Bundesrat Art. 50 GG: Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und
MehrA. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
Obersatz: Die Klage des G hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Teil I: Allgemeine Feststellungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I.
MehrBeamte. Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht identisch mit Deutschland. Bundesrecht ist nicht Deutsches Recht. StGB 11
Beamte Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht identisch mit Deutschland. Bundesrecht ist nicht Deutsches Recht StGB 11 Amtsträger ist wer nach Deutschem Recht...Beamter und Richter ist (...) nicht, wer
MehrStaatsorganisationsrecht Fall 1
FB Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 1 WS 2013/2014 Organisatorisches AG Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht annika.schmidl@jura.uni-augsburg.de 0821/598
Mehr9 Der Bundespräsident. 1. Welches ist der Unterschied zwischen einem parlamentarischen und einem präsidentiellen Regierungssystem?
9 Der Bundespräsident 1. Welches ist der Unterschied zwischen einem parlamentarischen und einem präsidentiellen Regierungssystem? Bei dem parlamentarischen Regierungssystem wird der Regierungschef vom
MehrVereinbarung zwischen der
Verfahrensordnung für den Prothetik- Einigungsausschuss und den Prothetik- Widerspruchsausschuss Vereinbarung zwischen der AOK Hessen BKK Landesverband Hessen IKK Hessen Landeswirtschaftlichen Krankenkasse
MehrFöderalismus in Deutschland
Lektürefragen zur Orientierung: 1. Welchen Ebenen gibt es im deutschen Föderalismus? 2. Welche Aufgaben und Kompetenzen haben die einzelnen Ebenen? Diskussionsfragen: 3. Welche Vor- und Nachteile hat eine
MehrPolitisches System der Bundesrepublik Deutschland
Inhalt und Konzept 1. Woraus setzt sich die Regierung zusammen? 2. Bundesrat, Bundestag, Präsident und Kanzlerin 3. Wahlsystem 4. Demokratie + Föderalismus 5. Die im Bundestag vertretenen Parteien 6. Legislative,
MehrDie vom Europäischen Gerichtshof als mit dem Europarecht nicht vereinbar bezeichneten Vorschriften werden ersatzlos aufgehoben.
Bundesrat Drucksache 552/08 08.08.08 Gesetzentwurf der Bundesregierung R - Wi Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft
MehrFristen und Termine im Verwaltungsrecht
Fristen und Termine im Verwaltungsrecht von Dr. Helmut Linhart Vorsitzender Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof a. D. 4., überarbeitete Auflage, 2007 ::jehle Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis
MehrFall 2: Abschleppen - Lösungsskizze Vgl. BayVBl. 2002, 188
Fall 2: Abschleppen - Lösungsskizze Vgl. BayVBl. 2002, 188 A. Entscheidungskompetenz I. Verwaltungsrechtsweg, 40 I 1 VwGO - Keine aufdrängende Sonderzuweisung - Streit um Normen des PAG => öffentlich-rechtliche
MehrStaatsorganisationsrecht Fall 4
FB Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 4 WS 2013/2014 Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes a) Geschriebene Kompetenzen: Art. 70 ff. GG b) Ungeschriebene Kompetenzen
MehrStaat und Politik
2. 2 - Staat und Politik - Grundlagen eines Staates - Staats- und Regierungsformen Grundlagen eines Staates - Fragenkatalog 1. Über welche drei gemeinsamen Merkmale verfügen alle Staaten? 2. Wie hoch war
MehrSachverhalt Fall 7. Sachverhalt Fall 7. Sachverhalt
Sachverhalt Fall 7 Sachverhalt Der 15. Bundestag beschließt nach bis dahin fehlerfreiem Verfahren mehrheitlich ein Gesetz zur Änderung des ursprünglich zustimmungspflichtigen Atomgesetzes. Danach wird
Mehr- 4 - Ob ein Vertrag nichtig ist, lässt sich mit konstitutiver Wirkung nur durch eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichtes, welches hierfür die
- 3-2. Die Tenorierung über die Feststellung, dass der am 12.07.2013 geschlossene Vertrag nichtig sei, stellt eine rechtswidrige Verwaltungsentscheidung dar und bewirkt eine eklatante Verletzung der verfassungsmäßig
MehrBachelor of Laws Musterlösung zur Klausur Kurs WS 2009/ ) Ist der Verwaltungsrechtsweg für die Klage des N eröffnet?
Kurs 55111 WS 2009/2010 1 Musterlösung 1) Ist der Verwaltungsrechtsweg für die Klage des N eröffnet? Eine Spezialzuweisung für die Klage des N ist nicht ersichtlich. Damit ist hier die allgemeine Regelung
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
6 BV 25/12 (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg -) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Betriebsrat der H Logistik AB
MehrDer öffentlich-rechtliche Vertrag, 54 ff. VwVfG
Der öffentlich-rechtliche Vertrag, 54 ff. VwVfG I. Definition Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist ein Vertrag, durch den ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts begründet, geändert
Mehr7 Verwaltungsakt (1) Begriff
Begriff Verwaltungsakt legaldefiniert in 35 S. 1 VwVfG die hoheitliche Regelung eines Einzelfalls durch eine Verwaltungsbehörde mit unmittelbarer Außenwirkung = 5 Merkmale: Regelung hoheitlic h Einzelfal
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 AV 3.12 VG 4 K 3008/12.GI In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter
MehrVerwaltungsrecht I. 22. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (2) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 22. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (2) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Klagearten besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen der Anfechtungsklage
MehrImmissionsschutzrecht III
Ausgangsfall: Für den Betrieb seiner Brauerei unterhält B eine gewerberechtlich genehmigte Dampfkessel-und Feuerungsanlage. Nachdem der TÜV festgestellt hatte, dass die Staubgrenzwerte der TA Luft im Normalbetrieb
MehrUnterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form. Auszug aus:
Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form Auszug aus: Stationenlernen Grundlagen der Demokratie - Wie funktionieren Staat, Gesellschaft und staatliche Organe in Deutschland? Das komplette
MehrFall: Die zu verbietende Partei
Fall: Die zu verbietende Partei Seit vielen Jahren agiert die rechte N-Partei in der Bundesrepublik. Sie hat mehrere tausend Mitglieder. Vereinzelt ist sie mit einigen Abgeordneten in dens Volksvertretungen
MehrFragen zur mündlichen PoWi-Prüfung Ext. HASA 2012
Fragen zur mündlichen PoWi-Prüfung Ext. HASA 2012 worgtsone.scienceontheweb.com - mailto: worgtsone @ hush.com 2012-06-12 12. Juni 2012 Inhaltsverzeichnis 1 Prüfung 1 2 1.1 Geografie.............................................
MehrDer Bundesrat. Der Plenarsaal des Bundesrates. 1. Woran lässt sich erkennen, dass es sich beim obigen Bild um den Plenarsaal des Bundesrates handelt?
Der Bundesrat Bild: D.Claus Der Plenarsaal des Bundesrates 1. Woran lässt sich erkennen, dass es sich beim obigen Bild um den Plenarsaal des Bundesrates handelt? 2. Wie viele Stimmen gibt es insgesamt
MehrÖffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Jura Intensiv Inhaltsübersicht Zulässigkeit einer Klage vor dem VG Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis
MehrFachgebiet Öffentliches Recht Prof. Dr. Viola Schmid, LL.M. (Harvard)
Fachgebiet Öffentliches Recht Prof. Dr. Viola Schmid, LL.M. (Harvard) Datum Version Titel 11.05.2009 1 Studierendenklausur Öffentliches Recht I WS 2008/2009 FÖR-Klausurenpool: Studierendenklausur FÖR weist
MehrVerwaltungsrecht I. 24. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (4) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 24. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (4) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Zulässigkeit und Begründetheit der Verpflichtungsklage 2 Verpflichtungsklage
MehrBeispiel einer Prüfungsklausur im mittleren Bereich Staatsrecht
Beispiel einer Prüfungsklausur im mittleren Bereich Staatsrecht Zeitvorgabe: Zulässige Hilfsmittel: 180 Minuten Gesetzessammlung Pappermann Taschenrechner Sachverhalt 1 07.06.2013 Vertrauliche Geburt Schätzungsweise
MehrBundesstaatlichkeit (Grundlagen) Einheitsstaat (1/2) Einheitsstaat (2/2) Staatsrecht II Vorlesung vom 16. März Heutige Einheitsstaaten
Bundesstaatlichkeit (Grundlagen) Vorlesung vom 16. März 2010 Frühjahrssemester 2010 Prof. Christine Kaufmann Einheitsstaat (1/2) Heutige Einheitsstaaten Meiste Staaten der Welt Beispiele: Frankreich, Italien,
MehrArt. 28 Abs. 1 UAbs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995
Fall 3 Demokratische Legitimation Die unabhängige Aufsichtsbehörde Im Gegensatz zum Bereich der Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen (Verwaltung) unterliegen bzw. unterlagen die Datenschutzbeauftragten
MehrVerwaltungsrecht I. 6. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung II Der Verwaltungsakt Verfahren und Verfahrensfehler. Wintersemester 2015/16
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 6. Vorlesung Handlungsformen der Verwaltung II Der Verwaltungsakt Verfahren und Verfahrensfehler Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Handlungsformen der Verwaltung
MehrWIDERSPRUCHSBESCHEID
Hinweis: Mit anliegenden Mustern soll den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren eine Hilfestellung hinsichtlich des formalen Aufbaus eines Widerspruchsbescheides im Saarland gegeben werden. Über
MehrProf. Dr. Christoph Gröpl Staatsrecht I Universität des Saarlandes
Prof. Dr. Christoph Gröpl Staatsrecht I Universität des Saarlandes Begriff Bundesstaatsprinzip (Gesamt-)Staat, der sich aus mehreren (Glied-)Staaten zusammensetzt doppelte Staatlichkeit (Staatsorganisation
Mehr-Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht- Lösung Fall 6
Lösung Fall 6 Die Klage der R ist begründet, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg, 40 I 1 VwGO öffentlich-rechtliche Streitigkeit Hier: Streitentscheidende Norm:
MehrSTAATSORGANE Bundestag Bundesrat Bundesregierung Bundespräsident
STAATSORGANE Bundestag Bundesrat Bundesregierung Bundespräsident Einführung in das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland (Diritto dei Paesi di Lingua Tedesca) Prof. Dr. Clemens Arzt / Berlin
MehrLösungshinweise Abschnitt E (Öffentliches Recht) 1. materielles Recht
Lösungshinweise Abschnitt E (Öffentliches Recht) 1. materielles Recht E a) Siehe 9 VwVfG. Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist jede außenwirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung
MehrKlausur aus dem Bereich des öffentlichen Dienstrechts im Bundesland NRW - Studium I - Fall 1
Klausur aus dem Bereich des öffentlichen Dienstrechts im Bundesland NRW - Studium I - Justizoberamtsrat Warias, FHR-NRW Fall 1 1. Sachverhalt Aus den Personalakten des Beamten Albert Möllers, geboren am
MehrAufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage
Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende
MehrKommunalrecht. Klausur für den Angestelltenlehrgang I, Sekretäranwärter, Verwaltungsfachangestellte
Kommunalrecht Klausur für den Angestelltenlehrgang I, Sekretäranwärter, Verwaltungsfachangestellte Dauer: 90 Minuten Sachverhalt Der Bürgermeister der kreisangehörigen Gemeinde S. (20.000 Einwohner) im
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 93)
Deutscher Bundestag Drucksache 17/... 17. Wahlperiode 24.04.2012 Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel
Mehr