Qualifikationsprüfung Aufgabe aus dem. Allg. Verwaltungsrecht einschl. Verwaltungsverfahrensrecht und dem Allg. Beamtenrecht

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1 Seite 1 von 5 Freistaat Bayern Sitzplatz- Nr... Qualifikationsprüfung 2014 für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit fachlichem Schwerpunkt Staatsfinanz Aufgabe aus dem Allg. Verwaltungsrecht einschl. Verwaltungsverfahrensrecht und dem Allg. Beamtenrecht Arbeitszeit: 300 Minuten Hilfsmittel: Zugelassen sind die in der FMBek vom , Az.: PE-P /11 i.d.g.f. aufgeführten Hilfsmittel für die Fachrichtung Staatsfinanz. Hinweis: Bitte bearbeiten Sie die Teilaufgaben Allg. Verwaltungsrecht einschl. Verwaltungsverfahrensrecht und Allg. Beamtenrecht jeweils auf getrennten Lösungsbogen!

2 Seite 2 von 5 Aufgabe A Allg. Verwaltungsrecht einschl. Verwaltungsverfahrensrecht I. Sachverhalt: Regierungsrat R ist am Vater geworden und befindet sich seit in familienpolitischer Beurlaubung, die ihm antragsgemäß für ein Jahr vom LfF gewährt worden ist. Aufgrund eines Versehens in der Bezügestelle wird die Besoldung aber unverändert weitergewährt; Hintergrund dafür ist, dass der zuständige Bearbeiter aufgrund einer Krankheitsvertretung völlig überlastet war und während der EDV-technischen Umsetzung durch ein Telefonat vom Vorgang abgelenkt wurde und dann den Abschluss des Vorgangs versäumt hat. R hatte mit den Zahlungen überhaupt nicht gerechnet und die eingegangenen Beträge direkt auf sein Sparkonto überwiesen. Erst im September 2012 fällt der Fehler auf, und die Bezügezahlung wird zum gestoppt. Angesichts des Einkommensverlustes beschließt R, eine Nebentätigkeit aufzunehmen. Als selbständiger Bergführer bietet er einmal pro Woche geführte Bergtouren am Wochenende an; die Tourenlänge variiert dabei zwischen sechs und zwölf Stunden; als Honorar rechnet er dabei mit insgesamt ca pro Jahr. Angesichts seiner Beurlaubung und der Tätigkeit am Wochenende hält er die Tätigkeit nicht für genehmigungspflichtig. Es kommt, wie es kommen muss. R verletzt sich Ende Oktober 2012 bei einer von ihm geführten Bergtour, und die zuständige Personalstelle erfährt im weiteren Verlauf von der Nebentätigkeit. Sie erlässt daraufhin am einen Bescheid, in dem dem R die Ausübung der Nebentätigkeit mangels Antragstellung untersagt wird. R ist maßlos enttäuscht und sendet noch am gleichen Tag, an dem ihm der Bescheid zugestellt wurde, ein Schreiben an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht mit folgendem Inhalt: Sehr geehrte Damen und Herren, als Beamter des Freistaats Bayern wehre ich mich entschieden gegen den beiliegenden Bescheid. Es muss doch möglich sein, dass ich am Wochenende als Bergführer arbeiten kann. Bitte verhelfen Sie mir zu meinem Recht!. Mit freundlichen Grüßen R

3 Seite 3 von 5 II. Aufgaben: 1. Können die Bezüge für Juni bis einschließlich September 2012 zurückgefordert werden? 2. Unterstellen Sie unabhängig von dem zu 1. gefundenen Ergebnis, dass die Bezüge nicht zurückgefordert werden können. Kann der Freistaat Bayern Amtshaftungsansprüche oder sonstige Regressansprüche gegen den handelnden Beamten der Bezügestelle geltend machen? 3. Hat die Klage Aussicht auf Erfolg? III. Bearbeitungshinweis: Ausführungen zu Billigkeitsgesichtspunkten sind erlassen.

4 Seite 4 von 5 Aufgabe B Allg. Beamtenrecht I. Sachverhalt: Sebastian Servatius, geb. am , hat sich schon während seines Zivildienstes vom bis entschieden, Jura zu studieren. Während seines Jurastudiums an der LMU München arbeitet er für zwölf Monate als studentische Hilfskraft an einem Lehrstuhl für Völkerrecht jeweils vier Stunden wöchentlich. Nach erfolgreichem Erstem Staatsexamen geht S für ein Jahr nach Australien und arbeitet dort als Surf- und Tauchlehrer für Jugendliche. Am beginnt er schließlich sein Referendariat. Als seine Freundin am ein Kind zur Welt bringt, nimmt er sechs Monate Elternzeit. Nach erfolgreichem Ablegen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung endet sein Referendariat mit Ablauf des S arbeitet dann für sechs Monate halbtags in einer Rechtsanwaltskanzlei und entscheidet sich dann für den Staatsdienst. Zum wird er in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen und zum Regierungsrat ernannt; er wird in einem Fiskalat des Landesamtes für Finanzen eingesetzt. Mitte März 2006 erkrankt sein Kind schwer. S erscheint daher häufig unpünktlich zum Dienst und arbeitet sehr unkonzentriert und oberflächlich; seine Arbeitsergebnisse weisen daher viele Fehler auf. In der zum erstellten Einschätzung kommt daher sein Vorgesetzter zu dem Ergebnis, dass er für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit noch nicht geeignet sei. S beantragt daher vier Monate familienpolitische Beurlaubung, um sich um sein krankes Kind zu kümmern. Diese wird ihm auch gewährt. Während der Beurlaubung wird sein Kind wieder gesund; ein erneutes Auftreten der Erkrankung ist ausgeschlossen. Für den Rest der Probezeit erbringt S dann leicht überdurchschnittliche Leistungen; sein dienstliches Verhalten ist tadellos. Gleichwohl wird S nach Ablauf der Probezeit nicht in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen, weil sein Vorgesetzter der Ansicht ist, dass das Kind des S wieder erkranken könne und dann wieder mit einem Leistungsabfall zu rechnen sei; die Probezeit wird daher um ein Jahr verlängert. Drei Monate vor Ablauf der verlängerten Probezeit erleidet S bei einem Wochenendausflug einen schweren Unfall und wird dauerhaft dienstunfähig.

5 Seite 5 von 5 II. Aufgaben: 1. Stellen Sie fünf Unterschiede zwischen dem Beamtenverhältnis auf Probe und dem auf Widerruf dar. 2. Nennen Sie die Voraussetzungen für eine familienpolitische Beurlaubung. Nennen Sie zwei laufbahnrechtliche Besonderheiten der Elternzeit im Vergleich zur familienpolitischen Beurlaubung. 3. Berechnen Sie das Ende der regelmäßigen Probezeit des S. 4. Ist die Verlängerung der Probezeit rechtmäßig? 5. Kann S in den Ruhestand versetzt werden? **** Alle Rechte vorbehalten. Jeglicher, auch auszugsweiser Abdruck ohne Einwilligung des Landesamtes für Finanzen ist untersagt. ****

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