Beamtenversorgung, Pensionierung und Ruhestand: Ein Einstieg für Einsteiger

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1 Beamtenversorgung, Pensionierung und Ruhestand: Ein Einstieg für Einsteiger Beamtenversorgung - Ein Einstieg für Einsteiger Für die meisten Beamtinnen und Beamten stellt sich früher oder später die Frage nach der Höhe ihrer Pension, sei es um den Umfang einer privaten Vorsorge als zusätzliche Alterssicherung einzuschätzen oder sich gegen Dienstunfähigkeit in den ersten Berufsjahren abzusichern. Diese Information richtet sich an Beamtinnen und Beamte, die nach dem in das Beamtenverhältnis berufen wurden. Außerdem wurde bereits die im Jahre 2000 durch den Gesetzgeber beschlossene Kürzung der Beamtenpension berücksichtigt, die letztendlich in etwa 10 Jahren voll wirksam werden. Wie hoch die Ansprüche auf Beamtenpension oder Rente tatsächlich in 5, 10 oder 20 Jahren sein werden, kann jedoch niemand voraussagen. Diese Information bietet einen Einstieg in das Thema Beamtenversorgung und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Mitglieder der GEW Hessen können sich darüber hinaus bei weiteren konkreten Rechtsfragen an die Landesrechtsstelle wenden. Wartezeit Der Anspruch auf Beamtenversorgung entsteht nach einer Wartezeit von fünf Jahren. D.h. es müssen fünf Vollzeit-Beamtendienstjahre zurückgelegt worden sein, wobei auch dass Referendariat voll berücksichtigt wird. Zu der Wartezeit zählen auch Tätigkeiten im öffentlichen Schuldienst, die zu der Ernennung in das Beamtenvehrältnis geführt haben, also z.b. eine unmittelbar vor der Ernennung in das Beamtenverhältnis liegende Tätigkeit als angestellte Lehrkraft an einer öffentlichen Schule. Bei einer Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung oder bei Inanspruchnahme von Elternzeit verlängert sich die Wartezeit entsprechend. Wer die Wartezeit nicht erfüllt, wird in der Regel nicht pensioniert, sondern aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Mindestpension bei Dienstunfähigkeit Wenn Beamte die Wartezeit erfüllt haben und dienstunfähig werden, werden sie pensioniert. Die Höhe der Pension richtet sich grundsätzlich nach der Länge der Dienstzeit und der Höhe der letzten Besoldung. Bei einer Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit besteht jedoch ein Anspruch auf eine Mindestpension. Diese entspricht einem Ruhegehaltssatz von 35%; zur Zeit für Ledige etwa 1.100,-- netto. Beamte auf Probe und Dienstunfähigkeit Bei aktueller Dienstunfähigkeit haben Beamte - im Gegensatz zu Angestellten - einen zeitlich nicht begrenzten Anspruch auf Weiterzahlung der Dienstbezüge. Liegt jedoch eine dauerhafte Dienstunfähigkeit vor - in der Regel kommt es zu einer Überprüfung der dauerhaften

2 Dienstunfähigkeit nach dreimonatiger Erkrankung - erfolgt entweder eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis oder in Ausnahmefällen zu einer Pensionierung. Voraussetzung für die Pensionierung ist in der Regel, dass zuvor die Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgt ist. Wer im Beamtenverhältnis auf Probe dauerhaft dienstunfähig wird, wird grundsätzlich nicht pensioniert, sondern aus dem Beamtenverhältnis entlassen (siehe unten). Eine Ausnahme besteht nur bei einer Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalls oder in besonderen Härtefällen. Pensionsberechnung Die Berechnung des Ruhegehaltes basiert auf zwei Grundlagen, nämlich der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge Auf Grund der Dienstzeiten wird der Ruhegehaltssatz ( Prozente ) errechnet. Der Ruhegehaltssatz multipliziert mit den Dienstbezügen ergibt die Pension. Beispiel: Beamtin A 13, Stufe 12, 40 Jahre im Dienst Dienstbezüge 3.920,58 (brutto) Ruhegehaltssatz 71,75 % Pension 3.920,58 x 71,75 % = 2.940,44 (brutto) Ruhegehaltfähigen Dienstzeiten Von Amts wegen werden berücksichtigt: Dienstzeiten im Beamtenverhältnis Hierzu zählt auch das Referendariat. Dies gilt auch dann, wenn die Zeit des Referendaria-tes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) nachversichert wurde (nähe-res siehe Stichwort: Nachversicherung). Wehr- oder Ersatzdienst Zeiten einer Beschäftigung im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellte(r) oder Arbeiter(in), wenn diese unmittelbar vor der Berufung in das Beamtenverhältnis liegen und zur Ernennung geführt haben. Zurechnungszeit Bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vor dem 60. Lebensjahr wird die Zeit zwischen der Pensionierung und dem 60. Geburtstag berücksichtigt, und zwar in einem Umfang von 2/3.

3 Auf Antrag werden berücksichtigt: Ausbildung (z. B. Studium) max. drei Jahre Lehrtätigkeiten im öffentlichen und nichtöffentlichen Schuldienst im Rahmen eines hauptberuflichen Arbeitsverhältnisses Der Musterantrag zur Anerkennung der Ausbildungs- und Vordienstzeiten kann bei den Regierungspräsidien oder der Rechtsstelle der GEW Hessen angefordert werden. Freistellungszeiten Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden entsprechend ihrem Anteil an der Vollbeschäftigung berücksichtigt. Während einer Beurlaubung werden keine Versorgungsansprüche erworben. Bei Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung über zwölf Monate hinaus werden die Ausbildungszeit und die Zurechnungszeit in einem bestimmten Verfahren gekürzt ( Quotelung ). Keine Kürzung erfolgt bei einer Freistellung wegen Kindererziehung bis zu drei Jahren je Kind. Die GEW hält diese Quotelung führ rechtswidrig. Näheres kann der entsprechenden Information aus der Landesrechtsstelle entnommen werden. Kindererziehungszeiten werden in Form von Zuschlägen zur Beamtenpension berücksich-tigt. Ruhegehaltfähige Dienstbezüge: Grundgehalt In der Regel nach der Besoldungsgruppe und der Leistungsstufe zum Zeitpunkt der Pensionierung; dies muss nicht immer die Endstufe der Besoldungsgruppe sein. Verheiratetenbestandteil im Familienzuschlag (Stufe 1) (der Kinderbestandteil wird zusätzlich gezahlt und fließt nicht in die Berechnung mit ein) die ruhegehaltfähigen Zulagen die Sonderzahlung nach dem Hessischen Sonderzahlungsgesetz in Höhe von 4,17% Der Berechnung zugrunde liegt immer eine Vollzeitbesoldung! Ermittlung des Ruhegehaltssatzes Der Pensionsanspruch, oder besser: der Ruhegehaltssatz, steigt jedes Jahr proportional an. Dabei hat (zur Zeit!) der Gesetzgeber die Entscheidung getroffen, dass Beamte mit insge-samt 40 Dienstjahren die maximale Pension von 71,75% der letzten Dienstbezüge erhalten sollen. Der Ruhegehaltssatz pro Dienstjahr beträgt also 71,75% : 40 Jahre = 1,79375 %.

4 Bei Beamten, die vorzeitig, d.h. vor dem 65. Geburtstag, in Pension gehen, wird außerdem die berechnete Pension in der Regel gekürzt. Die Kürzung kann z.b. bei Dienstunfähigkeit bis zu 10,8 % betragen. Hinweis: Bisher betrug der Höchstsatz in der Beamtenversorgung 75%. Zurzeit erfolgt noch eine schrittweise Kürzung der Beamtenversorgung von 75% auf 71,75 %. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom entscheiden, dass dies nicht verfassungswidrig ist. Entlassung / Nachversicherung Beamtinnen und Beamte, die aus welchem Grund auch immer aus dem Beamtenverhält-nis ausscheiden, werden in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass innerhalb von zwei Jahren keine erneute Ernennung in ein Beamtenverhältnis erfolgt. Die Nachversicherung wird durch den Dienstherrn veranlasst und erfolgt bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA). Entlassung / Unterhaltsbeitrag und Übergangsgeld Wer aus dem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit entlassen wird und keinen Anspruch auf Pension hat, kann jedoch auf Antrag einen Unterhaltsbeitrag erhalten. Dieser Beitrag kann bis zur Höhe des (fiktiven) Pensionsanspruches gezahlt werden. Höhe und Dauer richten sich nach den persönlichen finanziellen Verhältnissen und der zurückgelegten Dienstzeit. Besteht kein Anspruch auf Unterhaltsbeitrag, kann ein Übergangsgeld beantragt werden. Es wird aber nicht gezahlt, wenn die Entlassung selbstverschuldet ist, z.b. auf eigenen Antrag erfolgt. Die Höhe des Übergangsgeldes richtet sich nach der Beschäftigungszeit und beträgt bei vollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache, für jedes weitere volle Beschäftigungsjahr die Hälfte der Dienstbezüge des letzten Monats, maximal jedoch das Sechsfa-che. Auch das Übergangsgeld muss beantragt werden. Wer einen Anspruch auf gesetzliche Rente nach der Entlassung hat, erhält auf Antrag außerdem durch den Dienstherrn einen Vorschuss auf diese Rente. Wer einen Unterhaltsbeitrag erhält, behält in der Regel den Anspruch auf Beihilfe. Betroffene sollten dies unbedingt direkt mit der Beihilfestelle klären! Rentenansprüche Es sind viele Lebensläufe denkbar, in denen Beamte neben dem Anspruch auf Pension auch einen Anspruch auf gesetzliche Rente haben. In diesem Fall stehen beide Ansprüche nebeneinander. Der Anspruch auf gesetzliche Rente verfällt nicht, wenn man Beamtin oder Beamter wird. Der Anspruch auf gesetzliche Rente besteht, wenn man mindestens 60 Monate Pflichtbeitragszeiten aufweisen kann. Sollte dies nicht der Fall sein und wahrscheinlich, dass keine weiteren Pflichtbeitragzeiten hinzukommen, so werden die durch den Arbeitnehmer gezahlten

5 Beiträge auf Antrag ausgezahlt. Bei einer Ernennung in das Beamtenverhältnis kann man diesen Antrag in der Regel nach zwei Jahren stellen. Teilweise können Zeiten sowohl im Rahmen der Beamtenpension, als auch im Rahmen der gesetzlichen Rente berücksichtigt werden, z.b. Tätigkeit als angestellte Lehrkraft. Bei der Ausbildungszeit (z.b. Studium) muss man sich allerdings entscheiden. In der Regel ist es günstiger, diese im Rahmen der Beamtenpension berücksichtigen zu lassen. Die Ansprüche auf gesetzliche Rente und auf Beamtenpension sind voneinander unabhän-gig. Wird durch die Summe der beiden Ansprüche allerdings die gesetzliche Höchstgrenze überschritten, wird die Beamtenpension entsprechend gekürzt. Im Ergebnis sollen Beamte mit Rentenanspruch insgesamt keinen höheren Anspruch auf Altersversorgung haben, als wenn sie während ihrer gesamten Berufstätigkeit nur Beamte gewesen wären. Die Höchst-grenze beträgt daher in der Regel 71,75% der letzten Dienstbezüge. Näheres in der Information Beamtinnen und Beamte mit Rentenansprüchen Pension berechnen lassen Beamtinnen und Beamte haben die Möglichkeit, ihre Ansprüche auf Beamtenversorgung über das Internet selbst zu berechnen. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW bietet diesen Service unter an. Auch das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg eröffnet unter seinen Beamtinnen und Beamten diese Möglichkeit. Da das Beamtenversorgungsrecht bundeseinheitlich ist, ist dieser Service auch für hessische Beamtinnen und Beamte interessant. Mitglieder der GEW Hessen können sich außerdem an ihre Rechtsberaterinnen und Rechtsberater in den Kreisen und in den Bezirken wenden. Eine Berechnung durch die Landesrechtsstelle ist nur in Einzelfällen im Zusammenhang mit einer konkreten rechtlichen Beratung (z.b. bei Dienstunfähigkeit) erfolgen. Private Vorsorge Ergänzend zur staatlichen Absicherung ist es auch für Beamtinnen und Beamte möglich, im Rahmen der sogenannten Riester-Förderung eine staatlich geförderte private Altersvorsorge zu treffen. Die GEW hat zusammen mit anderen Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes mit einem Versicherungskonsortium ein besonderes Angebot für Gewerkschaftsmitglieder vereinbart, das RentenPlus. Informationen hierzu unter oder in der Landesgeschäftsstelle der GEW Hessen. Darüber hinaus bieten diese Versicherungen auch einen besonderen Tarif für eine Berufsbzw. Dienstunfähigkeitsversicherung. Eine Beratung durch die Versicherungen ist kostenlos und unverbindlich. Weitere Informationen zum Beamtenversorgungsrecht:

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