Staatsbetrieb Sachsenforst - Geschäftsleitung - Obere Forst- und Jagdbehörde Herrn Heiko Ullrich Bonnewitzer Straße 34

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1 Hegegemeinschaft Erzgebirge Amtsseite Steiler Aufstieg Marienberg OT Pobershau Staatsbetrieb Sachsenforst - Geschäftsleitung - Obere Forst- und Jagdbehörde Herrn Heiko Ullrich Bonnewitzer Straße Pirna OT Graupa Benehmen zu den Anträgen auf Abschussplanerhöhung für Rotwild für die Verwaltungsjagdbezirke Eibenstock (vom ) und Neudorf (vom ) Sehr geehrter Herr Ullrich, Einleitend ersucht die Hegegemeinschaft nach juristischer Konsultation die Obere Jagdbehörde um rechtsaufsichtliche Prüfung des Zustandekommens der in Frage stehenden Abschusspläne, dies auch für die zurückliegende Planperiode. Die Hegegemeinschaft ist der Rechtsauffassung, dass in der Gesetzespassage 21 Abs. 5 SächsJagdG zwar die Beteiligung zum Benehmen bei der Planung in der Verwaltungsjagd geregelt ist, jedoch nicht, dass die forstbezirksweise Planung lediglich nach Stückzahl und Wildart erfolgt. Hierfür muss richtigerweise der Absatz 1 Anwendung finden, welcher eine Planung nach Wildart, Geschlecht und Altersklasse vorsieht! Der Absatz 2 regelt ausschließlich das Planverfahren für GJB/EJB in einer Hegegemeinschaft! In den verbleibenden Rechtsnormen kennt die Jagdgesetzgebung keine Gruppenabschussplanung! Auch an der am per Mail an Sie ergangenen OWi- Anzeige wegen Verstoßes gegen 39 Abs. 2 Nr. 3 BJagdG hält die Hegegemeinschaft ausdrücklich fest. Zu obigen Anträgen nimmt die Hegegemeinschaft wie folgt Stellung: Zunächst möchten wir unser Unverständnis darüber zum Ausdruck bringen, dass der Leiter des Forstbezirks Neudorf, Herr Weinrich, an unserer diesjährigen Mitgliederversammlung teilgenommen hat, wo er mangelnden Kontakt zwischen Hegegemeinschaft und SBS kritisierte, aber den am eingereichten Antrag auf Planerhöhung seines Forstbezirkes nicht ansprach. Offensichtlich ist ihm entgangen, dass ein Kontakt in beide Richtungen funktioniert. Auf der Mitgliederversammlung hätte sofort eine Stellungnahme abgestimmt werden können. Sicher ist es nicht Sache der Oberen Jagdbehörde, hierüber zu 1

2 befinden. Dennoch zeigt dieses Verhalten, dass Herr Weinrich offensichtlich nicht hinter dem Antrag seines Forstbezirkes steht, da er nicht bereit war, ihn in der Öffentlichkeit zu vertreten. Auf den ersten Blick fällt auf, dass sich die Begründungen der beiden Anträge in Teilen widersprechen. Im Antrag des Forstbezirkes Eibenstock geht man davon aus, dass von Süden her mehr Rotwild von der Tschechischen Republik einwandert. Im Antrag des Forstbezirks Neudorf führt man hingegen aus, dass kaum größere, grenzüberschreitende Wechsel des Rotwildes stattfinden. Dies bedarf der Erläuterung. Soweit die Erkenntnisse aus telemetrischen Untersuchungen stammen, wäre es wichtig zu wissen, auf wie vielen besenderten Individuen welchen Geschlechtes über wie viele Jahre diese Ergebnisse beruhen. Bei Durchsicht der zur Verfügung gestellten revierweisen Abschusszahlen ist augenfällig, dass in einigen Revieren mehr Alttiere als Kälber erlegt wurden: Rechenberg JJ16/17: 3 Kälber, 4 AT Neudorf JJ16/17: 15 Kälber, 19 AT Tellerhäuser JJ16/17: 18 Kälber 23 AT Crottendorf JJ17/18: 21 Kälber, 29 AT Raschau JJ16/17: 10 Kälber, 11 AT Elterlein JJ 17/18: 2 Kälber 3 AT Johanngeorgenstadt JJ 17/18: 10 Kälber 14 AT Sosa JJ16/17: 2 AT ohne Kälber In vielen anderen Revieren fällt das Verhältnis Alttiere zu erlegten Kälbern sehr knapp aus, insbesondere wenn man die Gegebenheiten der Jagdpraxis kennt. Da zahlreiche Mitglieder der Hegegemeinschaft über verwaiste Kälber im Winter berichteten und sicher nicht Gelttiere in große Zahl vom Himmel gefallen sind, bitten wir die Obere Jagdbehörde um tiefgründige Prüfung, ob hier bei der Jagdausübung der Tierschutzgedanke (Muttertierschutz) vernachlässigt wurde. Bei der Umstellung von der Einzeljagd auf Gemeinschaftsjagden, mit dem Schwerpunkt auf Stöberjagden mit Stöberhunden (vgl. Antrag Forstbezirk Neudorf) liegt diese Vermutung nahe. Es ist eine heute allgemein anerkannte wildbiologische Tatsache, dass beim Rotwild das Kalb noch mindestens bis in den Winter hinein unselbständig ist und der Führung durch das Alttier bedarf. Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm, OpenJur 2015/16353) hat in einem 2015 entschiedenen Fall wegen Verstoßes gegen 38 Abs. 1 Nr. 3 und 22 Abs. 4 Satz 1 BJagdG bereits grundsätzlich geurteilt und dem 22 Abs. 4 BJagdG eine weite Auslegung gegeben. Das OLG hat hierbei klar ausgeführt, dass die überlebenswichtige Betreuung durch das Alttier beim Rotwild jedenfalls bis in den Winter hinein (wenn nicht sogar bis zum nächsten Frühjahr) andauere und nicht bereits Mitte Oktober ende. Die Anträge beider Forstbezirke werden mit zu hohen Wildschäden begründet. Die aktuelle wissenschaftliche Meinung ist jedoch die, dass die Höhe eines Wildbestandes nicht direkt mit der Höhe der Wildschäden korreliert. Zudem findet sich in den Erläuterungen zu 1 BJG (Anlage 1 ; 1. Absatz) das Urteil des BGH vom Hieraus geht klar hervor, dass in naturfernen, instabilen Lebensräumen - und genau von deren Vorhandensein geht der SBS in seiner Waldbaukonzeption aus - die Anpassung der Wildbestände an die landeskulturellen Verhältnisse nicht einseitig zu Lasten der für die Forstwirtschaft schädlichen Wildarten betrieben werden darf. Die ebenfalls aus Anlage 1 ersichtlichen Urteile des OVG Münster und des VG Kassel bedürfen in diesem Zusammenhang keiner weiteren Ausführungen. Eine entsprechende Abwägung fehlt in beiden Anträgen. 2

3 Nach Untersuchungen von Prof. Dr. Dr. Herzog (vgl. Unsere Jagd - Ausgabe 8/2018 S. 12) und Aussagen von Berufsoberjäger Andre Friedrich, der über 3 Jahre das Projektrevier Steinbach im Landeswald betreute, gibt es im Gebiet der Hegegemeinschaft keinesfalls zu viel Rotwild. Die vorhandenen Wildschäden sind vielmehr in einer falschen Bejagung begründet. Herr Friedrich geht davon aus, dass 75% der Wildschäden im Landeswald hausgemacht sind. Der Erfüllungsstand der Gruppenabschusspläne beider Forstbezirke ohne eine damit einhergehende deutliche Reduktion der Wildschäden stützt diese Aussage. All diese Fakten stehen den wohl eher subjektiven Einschätzungen der Forstbezirke gegenüber. Es stellt sich schlicht und ergreifend folgende Frage: Wir wissen aus wildbiologischen Untersuchungen der vergangen Jahre, dass die Bestandeshöhe nur einen unter vielen Faktoren darstellt, welche in der Summe Schäl- und Verbissschäden beeinflussen (falsche Jagdstrategie, Stress durch Jagd und Freizeitnutzung der Landschaft, fehlende Winterfütterung etc.). Wurden zeitgemäße Methoden des Rotwildmanagements, insbesondere Schwerpunktbejagung auf den Flächen mit hohem Schadensrisiko, lokale Reduktion des Jagddrucks, Schaffung von Ruhezonen, Wiederaufnahme einer artgerechten Erhaltungsfütterung im Winter, eingesetzt? Wenn ja, wie waren die Resultate, wo sind diese dokumentiert? Wenn nein, warum nicht? Diese Auskünfte hat die Hegegemeinschaft unter Verweis auf das Umweltinformationsgesetz vor 18 Monaten beim SBS angefragt, ohne bisher eine Auskunft zu erhalten. Offensichtlich aus gutem Grund Zum Antrag des Forstbezirks Eibenstock: In 50% der Fläche des Forstbezirks Eibenstock kommt Rotwild nach den Beobachtungen der Hegegemeinschaftsmitglieder bestenfalls noch als Wechselwild vor. So es zu ersten Beobachtungen von Rotwild auf dem Kuhberg oder dem Laubberg kommt, ist dies bestenfalls ein Zeichen dafür, dass das Wild genau das tut, was dem Willen des Jagdgesetzgebers entspricht, es sucht sich selbst seinen Lebensraum. Ob es sich hier ggf. um Ausweichbewegungen des Rotwildes wegen zu starkem Jagddruck in anderen Gebieten handelt, konnte durch die Hegegemeinschaft nicht abschließend geklärt werden. Es ist aber positiv zu beurteilen, wenn sich der - nach Meinung der Hegegemeinschaft erheblich überschätzte - Rotwildbestand im Forstbezirk Eibenstock auf eine größere Fläche verteilt und es so zu weniger Konzentrationen von Rotwild in einzelnen Gebieten kommt. Auch dies ist die ausdrückliche Intension des Jagdgesetzgebers! Dr. Eisenhauer bezeichnet in seiner Stellungnahme die Wildschäden im Forstbezirk Eibenstock als tolerierbar. Auch die Hegegemeinschaftsmitglieder berichten von tragbaren, meist gar nicht vorhandenen Schäden durch Rotwild - bei deutlich gesunkenen Wildbeständen! Der Forstbezirk hat die Möglichkeit, im laufenden Jagdjahr noch 98 Stück Rotwild zu erlegen und ist somit jagdlich handlungsfähig. Für eine Erhöhung des Abschussplanes gibt es aus Sicht der Hegegemeinschaft keinen Grund. 3

4 Zum Antrag des Forstbezirks Neudorf: Dem Forstbezirk Neudorf wurde für den Zeitraum 2016 bis 2019 der planmäßige Abschuss von 900 Stücken Rotwild genehmigt. Dies bedeutet bereits eine erhebliche Steigerung zu der vorangegangenen Planperiode. Da ab dem Jagdjahr 2016/2017 jedoch mit sehr häufigen und teilnehmerreichen Gesellschaftsjagden, z.t. auch mit zumindest fragwürdigen Jagdmethoden gearbeitet wurde, ist die jährliche Strecke, wie zu erwarten, stark gestiegen. So räumte der zuständige Forstbezirkschef zur diesjährigen Mitgliederversammlung der Hegegemeinschaft ein, umfangreich Lappjagden durchgeführt zu haben. Auch der diesjährige Drückjagdkalender des Forstbezirks (siehe Anlage 2) zeigt beim Vergleich von geladenen Schützen zu Hundeführern, dass von Stöberjagden oder Ansitzdrückjagden keine Rede mehr sein kann. Vielmehr ist offensichtlich geplant, Hetzjagden durchzuführen. Dieser Hinweis ergeht bereits vorab an die Obere Jagdbehörde mit der Bitte, rechtskonforme Jagden sicherzustellen. Im Ergebnis ist der aktuelle Abschussplan bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt erfüllt. Es muss dabei von Beginn an klar gewesen sein, dass der eingereichte und genehmigte Abschussplan bei dieser Vorgehensweise unterlaufen wird. Der Forstbezirk Neudorf beantragt nun eine Erhöhung des Abschussplanes um weitere 500 Stück Rotwild. Es ist dementsprechend das Ziel, allein im Jagdjahr 2018/2019 rund 55 Prozent der Strecke zusätzlich zu schießen, die ursprünglich für 3 Jagdjahre geplant war und die Strecke, die in den vorangegangenen beiden Jagdjahren geschossen wurde noch einmal deutlich zu steigern. Im Jagdjahr 2016 wurden im FoB Neudorf mindestens 250 Kälber gesetzt und 230 potentielle Mütter in den beiden Jagdjahren erlegt. Um jetzt noch mehr erlegen zu können, muss dringend eine Schätzung des noch vorhandenen Reproduktionspotentials erfolgen. Ansonsten läuft man Gefahr, den Bestand derart zu übernutzen, dass die Forderungen des BJagdg 1 missachtet werden. Selbst wenn man davon ausgeht, was die Hegegemeinschaft ausdrücklich in Abrede stellt, dass der Rotwildbestand im Forstbezirk Neudorf weiter reduziert werden muss, werden die hierfür entscheidenden Fragen (vgl. Bad Dribburger Erklärung der Deutschen Wildtier Stiftung) im Antrag auf Planerhöhung nicht behandelt: Wie sieht Zielbestand aus? Wie wird geprüft, wie dieser erreicht wird? Wie lange soll Reduktionsphase anhalten? Wie wird natürlicher Sozialaufbau gewährleistet und kontrolliert? Die Begründung für eine nachträgliche Erhöhung des Abschussplans erfordert nach BJG, dass sich die Ausgangssituation deutlich geändert hat. Einzig die Aussage im Antrag auf Planerhöhung, die Situation falsch beurteilt zu haben, reicht hierfür ausdrücklich nicht aus. Selbst wenn man der falschen Herangehensweise des Forstbezirks folgen wollte und eine tatsächliche direkte Korrelation von Wildbestand und Wildschaden voraussetzt, müssten die Wildschäden im Forstbezirk Neudorf zwischen 2016 und 2018 dramatisch - analog dem Erhöhungsantrag um 55% - zugenommen haben. Dies haben sie aber ausweislich der vorliegenden Unterlagen nicht! Trotz Nachfrage bleibt der Forstbezirk in seinen Ausführungen die Aussage zur angenommenen Höhe des Rotwildbestandes und zu dessen Geschlechterverhältnis schuldig. 4

5 Insbesondere, da der derzeitige Abschussplan im Geschlechterverhältnis 1:1,5 angelegt ist, also generell mehr weibliches Rotwild erlegt werden sollte und dieser Plan innerhalb von 2 Jahren erfüllt wurde, ist davon auszugehen, dass infolge der fehlenden Zuwachsträger der Rotwildbestand bereits erheblich reduziert wurde. Warum sich dies nicht in sinkenden Wildschäden widerspiegelt, wurde bereits ausführlich erläutert. Die Hegegemeinschaft erkennt an, dass der Forstbezirk Neudorf im aktuellen Jagdjahr nur eingeschränkt jagdlich handlungsfähig ist, auch wenn er sich selbst in diese Lage gebracht hat. Generell wäre der Antrag des Forstbezirks Neudorf rein fachlich aus Sicht der Hegegemeinschaft strikt abzulehnen. Um dem vorstehenden Fakt jedoch Rechnung zu tragen, erklärt sich die Hegegemeinschaft mit einer Erhöhung des Abschussplanes um maximal 100 Stück einverstanden. Dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Abschussplan des Forstbezirks Neudorf in der kommenden Planperiode ( ) nicht mehr als 700 Stück Rotwild umfasst. Sehr geehrter Herr Ullrich, im Auftrag des Hegegemeinschaftsvorstandes bitte ich Sie um Auskunft darüber, welche rechtlichen Schritte der Hegegemeinschaft offen stehen, sollte sie die Entscheidungen bzw. Auskünfte der Oberen Jagdbehörde bezüglich der vorliegenden Planerhöhungsanträge, der Prüfung des Verstoßes gegen den Muttertierschutz sowie der OWi- Anzeige und der rechtsaufsichtlichen Prüfung der in Frage stehenden Gruppenabschusspläne nicht mittragen können. Mit freundlichen Grüßen Hegegemeinschaft Erzgebirge - 1. Vorsitzender - 5

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7 Drückjagden Forstbezirk Neudorf - Jagdjahr 2018/19 Oktober November Dezember Jan 19 Tag FoB 13 Neudorf Schützen/Hundeführer Wildarten Tag FoB 13 Neudorf Schützen/Hundeführer Wildarten Tag FoB 13 Neudorf Schützen/Hundeführer Wildarten Tag FoB 13 Neudorf Schützen/Hundeführer Wildarten 1 1 Thumer Forst I 25 / 15 ReW, SW 1 Neudorf/ 100 / 50 RoW, ReW, SW Talsperre I 90 / 45 RoW, ReW, SW Othal/Neudorf II 100 / 50 RoW, ReW, SW Kriegwald I 35 / 25 RoW, ReW, SW Othal/Neudorf I 100 / 50 RoW, ReW, SW Tellerhäuser/ Othal 100 / 50 RoW, ReW, SW 6 6 Schatzenstein I 50 / 25 ReW, SW Rittersgrün/ Tellerhäuser 100 / 50 RoW, ReW, SW Kriegwald II 35 / 25 RoW, ReW, SW 8 Crottendorf/ Neudorf 100 / 50 RoW, ReW, SW Crottendorf (Hemmberg) 60 / 40 RoW, ReW, SW Raschau 100 / Schatzenstein II 50 / 25 ReW, SW Tischl II 60 / 30 ReW, SW Bärskamm 50 / 25 RoW, ReW, SW Talsperre II 90 / 45 RoW, ReW, SW Schindelbach II 40 / 20 RoW, ReW, SW Schindelbach I 40 / 20 RoW, ReW, SW Thumer Forst III 25 / 15 ReW, SW Tischl I 60 / 30 ReW, SW Tischl III 60 / 30 ReW, SW 26 Elterlein I 70 / 35 RoW, ReW, SW Rabenberg 100 / 50 RoW, ReW, SW Elterlein II 70 / 35 RoW, ReW, SW erstellt Hamm Tobias

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