CUSTOMS NEWS. ZOLLTARIFRECHT - Einreihung von Waren
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- Hansi Dittmar
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1 CUSTOMS NEWS ISSUE 47 \\ 13. September 2017 ZOLLTARIFRECHT - Einreihung von Waren Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Seminarteilnehmer/-innen der MA-Tax Consulting GmbH, zunächst hoffen und wünschen wir uns, dass Sie einen erholsamen Urlaub hatten und wieder gesund zu Ihren Zollangelegenheiten gekommen sind. Mit unserer heutigen Customs News möchten wir uns auf das Thema der Einreihung von Waren nach dem Zolltarifrecht fokussieren (siehe hierzu nachstehend einen Auszug aus dem Schreiben eines Hauptzollamtes): Sehr geehrte Damen und Herren, die Zollanmeldung ist daraufhin zu prüfen, ob sie alle Angaben enthält, die für die Zollbehandlung erforderlich sind z. B. für die Einreihung und Bewertung der Waren. Ich habe daher fünf Positionen mit jeweils unterschiedlichen Codenummern untersucht. Die angemeldeten Warenbezeichnungen entsprechend dabei in der Regel nicht den Anforderungen. Meinem Schreiben sind als Anlage fünf Beispielfälle für eine ordnungsgemäße Anmeldung der Warenbezeichnung und fünf geprüfte Beispielsfälle Ihrer Firma beigefügt. Als Grundlage dienten die Angaben der Warenbezeichnungen bzw. in einigen Fällen Produktbeschreibungen aus dem Internet. Ich bitte um Stellungnahme bis zum in dem Sie erläutern, warum bei Ihren Anmeldungen diese Verpflichtung nicht umgesetzt wird. Bekanntlich ist die Zollverwaltung auch eine Einnahmeverwaltung und überwacht deshalb den grenzüberschreitenden Warenverkehr. Dabei wird der größte Teil der (Zoll-)Einnahmen / Einfuhrabgaben von den gewerbetreibenden Wirtschaftsbeteiligten entrichtet; folglich ist hier der höchste Anteil an Unzulänglichkeiten bei der Einreihung von Waren (insbesondere solche mit mehreren im Zolltarif genannten Funktionen) zu finden. Jede in einem Wirtschaftsunternehmen mit Zollangelegenheiten beauftragte Person sollte hierbei bekannt sein, dass die Anwendung des Zolltarifrechtes ein anspruchsvolles juristisches Fachgebiet ist. Dabei sind eine Vielzahl an Spezialvorschriften (u.a. die Allgemeinen Vorschriften AVen) zu beachten. Der Sinn und Zweck des Zolltarifrechts liegt u.a. darin, für die Umsetzung von zollpolitischen und ökonomischen Maßnahmen bestimmte Waren oder Warengruppen (Beispiel: beigefügt Antidumpingzoll auf Solarmodule ATLAS INFO 2224/2017 oder Ausfuhren in den Iran) zu bestimmen und jeder diesen Waren eine Codierung im Zolltarif zuzuordnen. Merke: nicht nur für die teilweise erheblichen Differenzen bei den Zollsätzen ist Ihre zolltarifrechtliche Zuordnung von Waren (in 21 Abschnitte mit den Kapiteln 1-97, Kapitel 77 derzeit unbesetzt) von Bedeutung, vielmehr auch für sich anschließende Maßnahmen wie Zollpräferenzen, Einfuhrumsatzsteuer, Beurteilung der Waren nach exportkontrollrechtlicher Güterlisten, Zollkontingenten oder Zollaussetzungen u.v.m. Ein weiteres, in der Praxis oft anzutreffendes Problem ist die Warenansprache von Warenzusammenstellungen oder Verkauf-Sets (auch Kits oder Service-Packages genannt). Eine Hilfestellung hierzu für die Einreihung gibt Ihnen ein Merkblatt des Bundesministers der Finanzen BMF auf Basis einer EU Leitlinie. Diese Customs News (Werk) ist von der MA-Tax Consulting GmbH unter der Leitung von Herrn Karl Heinz E. Matt erstellt worden. Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist soweit möglich urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der MA-Tax Consulting GmbH unzulässig und strafbar. Dies gilt inzsbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Der Inhalt dieses Werkes basiert auf aktuellen Informationen. Eine Verantwortung für die Richtigkeit der mit aller Sorgfalt ermittelten Angaben kann aber nicht übernommen werden, da die Steuergesetzgebung ständigen Anpassungen und Änderungen unterworfen ist. Wir bitten um Ihr Verständnis. 1
2 Customs News \\ ISSUE 47 ZOLLTARIFRECHT - Einreihung von Waren Weiterhin ist es zu Änderungen in der Außenhandelsstatistik-Durchführungs-verordnung (u.a. 30 AHStatDV) gekommen, so dass genehmigte Sammelnummern bis Jahresende 2017 verlängert worden sind. Für das Jahr 2018 müssen die Anmelder nach Informationen des Statistischen Bundesamtes neue Anträge stellen, so dass dann die Bewilligungen nach den neuen Vorgaben erfolgen können. Die vorstehenden Themen und Sachverhalte werden in unserem Seminar Einreihung von Waren in den Zolltarif der EU von unseren Referenten eingehend und ausführlich mit Ihnen besprochen. Hierbei erhalten Sie wie immer viele Hinweise und praktische Hilfestellungen. Für das Seminar sind nur geringe Vorkenntnisse erforderlich. Was ist von Ihnen zu beachten? - Im Rahmen der Umstellung von Zollbewilligungen sind Fragebögen zur Selbstbewertung zu erstellen. Beschreiben Sie hierin möglichst genau als Verfahrensanweisung Ihnen Einreihungsprozess. - Bestimmen Sie dann, welche anschließenden Maßnahmen in Ihrem Haus auf diesen Einreihungsprozess fußen. - Legen Sie die Verantwortlichkeiten fest und bestimmen Sie die Dokumentation und Aufbewahrungspflichten. - Stellen Sie unbedingt sicher, dass Ihnen im Rahmen von Unzulänglichkeiten / Verfehlungen keine Aufsichtspflichtverletzungen vorgehalten werden. Unsere Seminare und Veranstaltungen 2017 Einreihung von Waren in den Zolltarif der EU Dienstag, 19. September 2017 in Endingen bei der Firma BEO GmbH Mittwoch, 20. September 2017 in Stuttgart-Vaihingen beim Com Center Dr. Hoyer Compliance im Außenhandel und der Zollverantwortliche im Unternehmen Dienstag, 17. Oktober 2017 in Endingen bei der Firma BEO GmbH Mittwoch, 18. Oktober 2017 in Leinfelden-Echterdingen im Parkhotel 2 Einsatz von Lieferanten- und Langzeitliefarentenerklärungen im Bereich Ursprung und Präferenzen Dienstag, 14. November 2017 in Endingen bei der Firma BEO GmbH Mittwoch, 15. November 2017 in Stuttgart-Vaihingen beim Com Center Dr. Hoyer Exportkontrolle und Embargovorschriften der EU 2017 Dienstag, 12. Dezember 2017 in Endingen bei der Firma BEO GmbH Mittwoch, 13. Dezember 2017 in Stuttgart-Vaihingen beim Com Center Dr. Hoyer Diese Customs News (Werk) ist von der MA-Tax Consulting GmbH unter der Leitung von Herrn Karl Heinz E. Matt erstellt worden. Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist soweit möglich urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der MA-Tax Consulting GmbH unzulässig und strafbar. Dies gilt inzsbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Der Inhalt dieses Werkes basiert auf aktuellen Informationen. Eine Verantwortung für die Richtigkeit der mit aller Sorgfalt ermittelten Angaben kann aber nicht übernommen werden, da die Steuergesetzgebung ständigen Anpassungen und Änderungen unterworfen ist. Wir bitten um Ihr Verständnis.
3 Customs Logistics Foreign trade Export regulations Unsere Seminare und Veranstaltungen 2018 NEUERUNGEN ZOLL- & AUßENHANDEL 2018 Montag, 8. Januar 2018 Dienstag, 9. Januar 2018 Mittwoch, 10. Januar 2018 Donnerstag, 11. Januar 2018 Freitag, 12. Januar 2018 Montag, 15. Januar 2018 Dienstag, 16. Januar 2018 Mittwoch, 17. Januar 2018 Donnerstag, 18. Januar 2018 Freitag, 19. Januar 2018 Montag, 22. Januar 2018 Dienstag, 23. Januar 2018 Mittwoch, 24. Januar 2018 Donnerstag, 25. Januar 2018 Dienstag, 30. Januar 2018 in Darmstadt, Welcome Hotel Die Veranstaltungen werden in Kooperation mit dem SILVERPORT Education Center angeboten. Detaillierte Beschreibungen, Programme und weitere Informationen finden Sie auf: Sofern Sie mit der Umsetzung bzw. zu den Informationen noch Fragen haben, senden Sie uns bitte unter eine , wir werden uns umgehend bei Ihnen melden. Sollten weitere Mitarbeiter/-innen in Ihrer Firma unseren Newsletter wünschen, bitten wir Sie um Mitteilung deren -adresse, da wir diesen Newsletter nicht postalisch versenden. Sofern Sie den Newsletter nicht mehr wünschen, senden Sie uns bitte ebenfalls eine . Vielen Dank. Mit den besten Grüßen aus Filderstadt MA-Tax Consulting GmbH Geschäftsführung K. H. E. Matt Filderstadt, im September 2017 Diese Customs News (Werk) ist von der MA-Tax Consulting GmbH unter der Leitung von Herrn Karl Heinz E. Matt erstellt worden. Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist soweit möglich urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der MA-Tax Consulting GmbH unzulässig und strafbar. Dies gilt inzsbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Der Inhalt dieses Werkes basiert auf aktuellen Informationen. Eine Verantwortung für die Richtigkeit der mit aller Sorgfalt ermittelten Angaben kann aber nicht übernommen werden, da die Steuergesetzgebung ständigen Anpassungen und Änderungen unterworfen ist. Wir bitten um Ihr Verständnis. 3
4 Anleitung zur Benutzung der EU-Datenbank für verbindliche Zolltarifauskünfte: Zugang über Dok-Nr.: Ansonsten: Datenbank EBTI auswählen Button Enter anklicken 1
5 Wenn es sich um eine allgemeine Recherche handelt, d. h. keine Daten zu einer bestimmten VZTA vorliegen, kann entweder nach der Zolltarifnummer (Nomenklatur-Code) oder nach Stichwort bzw. Warenbeschreibung gesucht werden. Die Suche kann auch kombiniert werden. Bei klaren technischen Begriffen ist die Suche häufig ergiebiger. Beispiel A: Suche unter Stichwort Lagerbuchse Button Abfrage starten anklicken - Weiter mit Seite 5. Beispiel B: Der Suchbegriff ist noch nicht klar definiert Button Blättern anklicken 2
6 Diese Maske erscheint: Begriff Lagerbuchse als Stichwort eingeben und den Button Suche mit Stichwörtern anklicken. 3
7 Das Stichwort Lagerbuchse aus der Liste auswählen. Den Button Auswahl abschicken anklicken. Die VZTA-Abfrage (siehe Seite 2) erscheint mit dem ausgewählten Stichwort. Zum Starten der Recherche/Suche den Button Abfrage abschicken anklicken. 4
8 Direkt unterhalb der VZTA-Abfrage werden nun die gefundenen Ergebnisse angezeigt. Als Standardauswahl ist die Listenanzeige ausgewählt, bei Bedarf kann aber auf die Symbolanzeige gewechselt werden. Die Anzahl der Treffer findet sich oberhalb der gefundenen Ergebnisse mittig. Sind Bilder vorhanden, so zeigt das die Spalte Anzahl der Bilder an. Listenanzeige: Beispiel der Seite 7 5
9 Symbolanzeige: Wird wie hier im Beispiel ein deutscher Suchbegriff eingegeben, zeigt die Datenbank nur die deutschsprachigen VZTAs an, d. h. die aus Deutschland oder Österreich. Mit der Nomenklatursuche (Nomenklatur-Code = Warennummer) können alle in der EU erteilten VZTAs angezeigt werden. Auf Seite 7 wird als Beispiel einer VZTA Zeile 5 der Listenanzeige angezeigt. 6
10 Hier prüfen Sie, ob die technische Warenbeschreibung mit der Ihres Produktes übereinstimmt. Ist das der Fall, dann sollte diese Warennummer angewendet werden. 7
11 POSTANSCHRIFT ITZBund, Postfach , Bonn An alle HAUSANSCHRIFT Wilhelm-Fay-Str. 11, Frankfurt BEARBEITET VON ZAR Schmitt Clearing Center per BETREFF TEL 0800/ FAX 069/ DATUM 26. Mai 2017 ATLAS Info 2224/17 BEZUG ANLAGEN GZ O 1930 Betrieb IV A /2017 (bei Antwort bitte angeben) ATLAS Einfuhr: Antidumping- und Ausgleichszoll (ADZ/AGZ) für Solarmodule versandt aus Malaysia/ Taiwan; Ausweitung der AD-Maßnahmen gemäß Artikel 4 der DVO (EU) 2017/367 und 2017/366; hier: Befreiung von den AD-Maßnahmen als begünstigte Unternehmen MY/ TW mit TARICZusatzcode Fotovoltaikmodule aus der Volksrepublik China unterliegen sowohl einem endgültigen Antidumpingzoll (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 367/2017 vom 1. März 2017) als auch einem Ausgleichszoll (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 366/2017 vom 1. März 2017). Diese wurden gemäß Art. 4 Abs. 1 der DVO en auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) ausgeweitet, die derzeit unter den KN-Codes ex , ex , ex , ex , ex , ex , ex , ex , ex und ex (TARIC-Codes , , , , , , , , , ,
12 Seite , , , , , , , , , , , ) eingereiht und aus Malaysia oder Taiwan versandt werden, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht. Ausgenommen davon sind Waren, die von den in Art. 4 Abs. 1 der DVO en aufgeführten Unternehmen hergestellt worden sind. Die Anwendung von Befreiungen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine vom Hersteller oder Versender ausgestellte gültige Handelsrechnung mit einer Erklärung (Unterlagencodierung D008) vorgelegt wird, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens, das diese Rechnung ausgestellt hat, unter Angabe des Namens und der Funktion dieser Person datiert und unterzeichnet wurde. Die Erklärung ist gemäß den Vorgaben des Art. 4 Abs. 2 der DVO en abzufassen. Dabei sieht der Verordnungsgeber vor, dass die in den Modulen verarbeiteten Solarzellen nicht zwingend von dem malaysischen/ taiwanischen Hersteller selbst produziert, sondern vielmehr von einem anderen Produzenten zugekauft werden können. Beispiel: In einem konkreten Fall wurden thailändische Solarzellen nach Malaysia verbracht und dort von einem begünstigten Unternehmen zu Solarmodulen verbaut. Die Solarmodule erlangen durch die Verwendung der thailändischen Solarzellen letztlich den "nichtpräferenziellen Ursprung" Thailands. Es handelt sich also somit nicht um eine Ursprungsware Malaysias. Unter diesen Voraussetzungen ist aber eine Befreiung der Solarmodule unter der Codenummer "versandt aus Malaysia" mit dem Ursprung "Thailand" und TARICZusatzcode im TARIC/ EZT nicht vorgesehen. Bezüglich der Darstellung/Implementierung im TARIC/EZT ist eine entsprechende Anfrage an die EU-Kommission initiiert worden. Eine Antwort steht noch aus. Betroffen hiervon sind die folgenden begünstigen Unternehmen (TARIC-Zusatzcodes):
13 Seite 3 Land Malaysia Unternehmen AUO SunPower Sdn. Bhd. Flextronics Shah Alam Sdn. Bhd. Hanwha Q CELLS Malaysia Sdn. Bhd. Panasonic Energy Malaysia Sdn. Bhd. TS Solartech Sdn. Bhd. TARIC-Zusatzcode C073 C074 C075 C076 C077 Taiwan ANJI Technology Co., Ltd AU Optronics Corporation Big Sun Energy Technology Inc. EEPV Corp. E-TON Solar Tech. Co., Ltd Gintech Energy Corporation Gintung Energy Corporation Inventec Energy Corporation Inventec Solar Energy Corporation LOF Solar Corp. Ming Hwei Energy Co., Ltd Motech Industries, Inc. Neo Solar Power Corporation Perfect Source Technology Corp. Ritek Corporation Sino-American Silicon Products Inc. Solartech Energy Corp. Sunengine Corporation Ltd Topcell Solar International Co., Ltd TSEC Corporation Win Win Precision Technology Co., Ltd C058 C059 C078 C079 C080 C081 C082 C083 C084 C085 C086 C087 C088 C089 C090 C091 C092 C093 C094 C095 C096 Bis zur korrekten Umsetzung durch die EU-Kommission im TARIC/ EZT sind die Zollstellen angewiesen, den durch ATLAS berechneten ADZ/AGZ ggf. manuell zu berichtigen. Im Auftrag Schmitt Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.
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