Überprüfung von Regulierungsverpflichtungen auf dem Markt

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Überprüfung von Regulierungsverpflichtungen auf dem Markt"

Transkript

1 Bundesnetzagentur Beschlusskammer 3 Herrn Vorsitzenden Ernst-Ferdinand Wilmsmann Per BK3-Postfach@BNetzA.de Überprüfung von Regulierungsverpflichtungen auf dem Markt für den auf der Vorleistungsebene an festen Standorten lokal bereitgestellten Zugang zu Teilnehmeranschlüssen (Markt Nr. 3a (2014) bzw. Markt Nr.4 (alt) der Märkte-Empfehlung) betreffend die Telekom Deutschland GmbH, Az BK3g-15/004 Hier: Stellungnahme zum Konsultationsentwurf Sehr geehrter Herr Vorsitzender Wilmsmann, sehr geehrte Damen und Herren, im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung vom 10. und 14. Dezember 2015 möchten wir die Gelegenheit nutzen, zum oben genannten Konsultationsentwurf Stellung zu nehmen. Die vorliegende Stellungnahme enthält keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und kann daher im Rahmen des üblichen Verfahrens zugänglich gemacht werden. Der Bundesverband Glasfaseranschluss e.v. (BUGLAS) vertritt eine Vielzahl von Unternehmen, die den Glasfaserausbau in Deutschland vorantreiben. Insgesamt haben die Mitgliedsunternehmen des BUGLAS bereits über 1,6 Millionen Haushalte mit Glasfaseranschlüssen via FTTB und FTTH angebunden und planen auch in den folgenden Jahren weitere Investitionen. Unsere Mitgliedsunternehmen setzen vorzugsweise auf FTTB/H-Anschlüsse, nutzen als Übergangstechnologie bis zu einem vollständigen Glasfaserausbau jedoch zum Teil auch FTTC, um ihre Endkunden flächendeckend versorgen zu können. Um diesen Übergangszeitraum so kurz wie möglich zu halten und folglich möglichst schnell einen flächendeckenden FTTB/H-Ausbau zu erreichen, ist es aus unserer Sicht erforderlich, bestehende Investitionen in nachhaltige Glasfaserinfrastrukturen angemessen zu schützen und auch den Rahmen zukünftiger Investitionen insbesondere in FTTB/H attraktiv zu gestalten. Bis der Glasfaserausbau abgeschlossen ist, bedarf

2 es jedoch wettbewerbskonformer Lösungen, um den Einsatz von Vectoring nach marktwirtschaftlichen Kriterien zu regeln. Für uns steht außer Frage, dass monopolistische Strukturen der Vergangenheit angehören müssen und jegliche Bestrebungen einzelner Marktteilnehmer in dieser Richtung zu unterbinden sind. Bereits im Rahmen der Vectoring I-Entscheidung hat der BUGLAS kritisiert, dass das dort festgelegte Konzept wettbewerblichen Grundsätzen nicht ausreichend Rechnung trägt. So setzt ein echtes Windhundrennen beispielsweise voraus, dass alle Windhunde beim Start des Rennens auch an der Startlinie stehen. Viele Städte, in denen BUGLAS Mitgliedsunternehmen aktiv sind, waren aber von Anfang an bereits für eine Eigenerschließung mit Vectoring verloren, da die Telekom diese Städte bereits größtenteils mit VDSL erschlossen hatte und die FTTB-/H-Ausbauten bei der Frage nach dem mehr an bisheriger Erschließung keine Berücksichtigung fanden. Ein Lückenschluss von FTTB-Netzen durch partielle Vectoring-Ausbauten ist damit bis heute nicht möglich. Auch wurde kritisch angemerkt, dass ein regulatorischer Schutz von Vectoring- Ausbauten gar nicht erforderlich sei. Ein Parallelausbau hat in der Vergangenheit kaum stattgefunden. Im Übrigen zeigen zwischenzeitlich neue technische Entwicklungen, dass die Realisierung von Bandbreiten bis zu 100 Mbit und darüber hinaus über Kupfer auch ohne den Einsatz von wettbewerbsbeschränkenden Technologien (Vectoring) möglich ist (z.b. Annex Q). Es kann daher nur dringend davor gewarnt werden, durch übereilte regulatorische Maßnahmen einen technologisch flüchtigen Ist-Stand abzubilden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Umsetzung dieser Maßnahmen nahezu unumkehrbare Folgen für die Wettbewerbslandschaft hat (Exklusivität). Ungeachtet dieser Kritik haben sich auch einzelne BUGLAS -Mitgliedsunternehmen dazu entschlossen, die Vectoring-Technologie im Rahmen ihrer Ausbauvorhaben zu nutzen. Dabei verlassen sich unsere Mitgliedsunternehmen auf den von der Bundesnetzagentur im Rahmen der Vectoring I-Entscheidung festgelegten regulatorischen Rahmen. Wir begrüßen, dass die Beschlusskammer den Antrag der Telekom auf exklusiven Einsatz von Vectoring in allen Nahbereichen nicht vollumfänglich anerkannt hat. Angesichts der hohen Hürden, die die Wettbewerber überwinden müssen, um selbst in den Nahbereichen Vectoring einsetzen zu dürfen, haben wir jedoch erhebliche Bedenken, dass das Ziel der Beschlusskammer, einen dynamischen Wettbewerb zu ermöglichen, durch den vorliegenden Entwurf erreicht werden kann. Insbesondere die Regulierungsziele der Sicherung eines chancengleichen Wettbewerbs und der Beschleunigung des Breitbandausbaus bedürfen unserer Auffassung nach einer dif-

3 ferenzierteren Betrachtung. Dabei muss insbesondere der aus Sicht von Nachhaltigkeit und Zukunftsfähigkeit bestmögliche Breitbandausbau, nämlich FTTB/H, deutlich stärker berücksichtigt werden. Diese Forderung beziehen wir ausdrücklich nicht ausschließlich auf den bereits getätigten FTTB/H-Ausbau, sondern genauso auf den künftigen FTTB/H-Ausbau. Wir teilen in diesem Zusammenhang die in ihrem jüngsten Sondergutachten zum Telekommunikationsmarkt zum Ausdruck gebrachte Befürchtung der Monopolkommission, dass die Stichtagsregelung zu einer weitgehenden Zementierung der Wettbewerbsverhältnisse führt und die wertvolle Dynamik des Wettbewerbs verloren geht. Neben der fehlenden Berücksichtigung von FTTB/H-Ausbauten hat es die Bundesnetzagentur bisher auch versäumt, das vorliegende Verfahren zu nutzen, um strukturelle Probleme des Infrastrukturwettbewerbs anzugehen. Dabei wird die Tatsache verkannt, dass wichtige Teilbereiche des TAL-Zugangs gar nicht direkt von der Bundesnetzagentur reguliert werden. Diese unterliegen vielmehr weitestgehend der Definitionshoheit der Telekom. Dies wird deutlich, wenn die Telekom wie in ihrer Stellungnahme vom zum Thema Ausbaurechte der Wettbewerber im Nahbereich in dem unter BK geführten Eilverfahren anführt: Auszug aus der Stellungnahme vom unter B.I. Absatz 1 und 2 Diese Abwendungsbefugnis begründet das Recht für Wettbewerber, Nahbereiche auszubauen, welche Telekom als Eigentümerin des Netzes bisher exklusiv für sich beansprucht hat. Die Abwendungsbefugnis mit dem Ausbaurecht der Wettbewerber wiederum ist in der vorgesehenen Form rechtswidrig; sie darf daher weder endgültig in die Regulierungsverfügung aufgenommen noch im Vorgriff darauf vorläufig in Kraft gesetzt werden. Die Telekom kann ihre Prüfberichte und die zugelassenen Übertragungsverfahren nahezu vollkommen autonom ihren Bedürfnissen entsprechend anpassen. Dies wird im Zusammenhang mit den Nahbereichen besonders deutlich. Aufgrund eines Prüfberichtes der Telekom war es den Wettbewerbern jahrelang untersagt, die Nahbereiche mit VDSL zu erschließen. Damit kam auch der Einsatz von Vectoring an den dort befindlichen KVz nicht in Betracht. Nun soll dieser Prüfbericht der Telekom geändert werden. Diese Möglichkeit steht allein der Telekom offen. Sie kann in Ruhe die entsprechenden Technologien testen, ihre Rolloutpläne entwickeln, die entsprechende Finanzierung organisieren und benötigte Vorleistungsprodukte entwickeln (IT-Roadmap). Im Anschluss kann sie zu einem für sie passenden Zeitpunkt die Prüfberichte und damit die Spielregeln ändern und das Rennen um die KVz-

4 Monopole eröffnen. Es liegt auf der Hand, dass bei derartigen Rahmenbedingungen keinerlei Chancengleichheit gegeben ist. Eine vergleichbare Problematik zeichnet sich im Zusammenhang mit den zugelassenen Übertragungsverfahren ab. Auch deren Zulassung steht weitestgehend im Belieben der Telekom. Gegenstand des vorliegenden Konsultationsentwurfes ist die Regelung des Einsatzes von Vectoring im Nahbereich. Dabei geht es im Kern um die technischen Konflikte zwischen VDSL mit Vectoring und weiteren VDSL-Aliens. Der Fokus auf diesen konkreten technischen Konflikt ist aber viel zu kurz. Gerade die neuesten technologischen Entwicklungen im Bereich xdsl konzentrieren sich einerseits auf die Nutzung weiterer Frequenzbänder (z.b. G.Fast, Annex Q) andererseits kommen auch immer ausgefeiltere Technologien zur Beseitigung von Nebensprech- Effekten zum Einsatz. Dadurch wird es in absehbarer Zeit zu teilweise erheblichen Störungen zwischen FTTC/VDSL-Vectoring (v.a. in der Variante Super-Vectoring) und FTTB/G.Fast kommen. Getreu dem von der Beschlusskammer in der mündlichen Verhandlung wiederholt geäußerten Motto Das Bessere ist des Guten Feind, müsste zwingend einem FTTB/G.Fast-Ausbau im Konfliktfall der Vorrang eingeräumt werden. Um derartige Konflikte zukünftig volkswirtschaftlich sinnvoll lösen zu können, müssten bereits jetzt die notwendigen Weichen gestellt werden. Andernfalls wird in FTTB-Gebieten in FTTC-Vectoring investiert, obwohl es damit absehbar zu massiven technischen Konflikten kommen wird. Die Ausklammerung dieser Problematik aus der vorliegenden Entscheidung darf nicht dazu führen, dass hieraus ein Vertrauensschutz für die Telekom erwächst. Es sollte daher bereits jetzt unmissverständlich klargestellt werden, dass die mit Händen zu greifenden technologischen Konflikte von morgen im Sinne der höherwertigeren FTTB-Technologie aufgelöst werden. Darüber hinaus ist es auch von entscheidender Bedeutung, dass die entsprechenden Übertragungsverfahren vollständig der Regulierung unterworfen werden. Es ist für eine planbare Regulierung unerlässlich, dass sämtliche marktrelevanten Parameter nur in einem transparenten, überprüfbaren Verfahren geändert werden. Zu den Regelungen des Konsultationsentwurfs nehmen wir im Einzelnen nachfolgend Stellung. Die Kommentierung einzelner Punkte soll jedoch keinesfalls den Eindruck erwecken, dass mit dem Vectoring-Regulierungsregime im Grundsatz Einverständnis besteht. Ziffer des Tenors Anlage 1 zu Ziffer V. Ziff. 14: Die Verpflichtung zum Angebot eines Bitstromzugangs auf Layer 2 wurde hier um ein halbes Jahr auf den verschoben. Wir sehen diese Fristverlängerung sehr

5 kritisch. Die Wettbewerber haben sich auf die Frist zu Beginn des Jahres 2016 verlassen und entsprechend hohe Investitionen in die eigene Bereitstellung eines entsprechenden Vorleistungsproduktes getätigt, um diese einhalten zu können. Auch die Entscheidung einiger Unternehmen, angesichts der Frist zum Angebot eines L2 BSA kein Vectoring einzusetzen, wäre angesichts der nun beabsichtigten Verlängerung in vielen Fällen sicher anders ausgefallen. Es liegt nicht im Verantwortungsbereich der Wettbewerber, dass die Telekom bislang über kein genehmigtes Standardangebot verfügt. Auch die Beschlusskammer weist in der Begründung des Konsultationsentwurfs auf Seite 107 darauf hin, dass dieser Umstand im Wesentlichen auf dem Verhalten der Telekom beruht. Die Frist war der Telekom lange im Voraus bekannt und eine Planung auf dieser Grundlage daher problemlos möglich. Eine Verlängerung der durch die Telekom aufgrund eigenen Verschuldens nicht eingehaltenen Frist stellt unseres Erachtens nicht nur eine Benachteiligung der Wettbewerber dar, sondern schafft darüber hinaus auch einen Präzedenzfall für spätere Verfahren. Damit entsteht der Eindruck, dass sich das marktmächtige regulierte Unternehmen nicht an die Vorgaben des Regulierers halten muss. Vor diesem Hintergrund sehen wir keine Rechtfertigung für eine weitere Fristverlängerung. Anlage 2 zu Ziffer Ziff. 2: Dieser Abschnitt regelt die Bedingungen, unter denen Wettbewerber die Zugangsverweigerung durch die Telekom abwenden und selbst Vectoring im HVt-Nahbereich einsetzen dürfen. Die dort beschriebenen Regelungen unterscheiden sich fundamental von denen der Vectoring I-Entscheidung. Der BUGLAS hat, wie bereits oben dargelegt, das im Rahmen der Vectoring I-Entscheidung verankerte Verfahren sehr kritisch bewertet. Das nunmehr vorgeschlagene Regime stellt demgegenüber aber noch eine deutlich weitgehendere Wettbewerbsbeschränkung dar. Auch im Sinne der Planbarkeit und Vorhersehbarkeit von Regulierung ist es aus unserer Sicht nicht sachgerecht, neben einem bereits eingeführten Vectoring-Regime abweichende Regelungen und Mechanismen für den Nahbereich festzulegen. Die Beschlusskammer führt an, dass kein schutzwürdiges Vertrauen auf das langfristige Verbot von Vectoring im Nahbereich bestanden haben kann. Dem können wir nicht folgen. Es lag im Belieben der Telekom, den Nahbereich zu öffnen oder ihn weiterhin für den Ausbau verschlossen zu halten. Nachdem die Vectoring I- Entscheidung für die attraktiven Ausbaugebiete nun für die Telekom ausreichend gewirkt hat und auch die Telekom jetzt langsam Gebiete erschließen müsste, die unwirtschaftlich sind, möchte sich die Telekom nun dem exklusiven Ausbau der Nahbereiche widmen. Hierbei ist allgemein bekannt, dass die Nahbereiche immer noch

6 Filetstücke im Vergleich zu wirklich ländlichen Ausbaugebieten außerhalb der Nahbereiche darstellen. Damit ein Wettbewerber ebenfalls investieren kann, auch in der Zeit, in welcher die Telekom sich noch überlegt hat, wie sie am Besten die Nahbereiche öffnen und erschließen kann, muss ein Wettbewerber auf bestehende Regulierungssysteme, wie z.b. im Nahbereich auf den Zugang zur HVt-TAL, vertrauen dürfen. Dem Sinn von Planbarkeit und Vorhersehbarkeit der Regulierung entspricht es nicht, wenn binnen eines Jahres dem Wettbewerber die Grundlagen für seinen Invest und sein Geschäftsmodell entzogen werden. Darüber hinaus wäre es angemessen, wenn schon der Nahbereich für den Einsatz von Vectoring geöffnet wird, wenigstens das in der Vectoring I-Entscheidung angelegte Windhundprinzip unter Berücksichtigung der FTTB/H-Ausbauten auf die Verteilung der Nahbereiche auszudehnen, um eine gewisse Kontinuität zu wahren. Zwei völlig unterschiedliche Mechanismen zur Regelung des Einsatzes von Vectoring inner- bzw. außerhalb des Nahbereiches halten wir weder für notwendig noch für sinnvoll. Im Hinblick auf den Grundsatz der Vorhersehbarkeit der Regulierung erachten wir eine Fortführung des Windhundprinzips in den HVt-Nahbereichen im Sinne eines einheitlichen Regulierungskonzepts gemäß 2 Abs. 3 Nr. 1 TKG für dringend geboten. Auch die Monopolkommission spricht sich in ihrem kürzlich veröffentlichten Sondergutachten dafür aus, für die wettbewerbliche Nutzung von Vectoring im Nahbereich die gleichen Bedingungen anzuwenden wie in der Vectoring I-Entscheidung. Die Beschlusskammer führt auf Seite 152 der Begründung aus, eine Anwendung des Windhundprinzips führe dazu, dass sich der Wettbewerb um die KVz-Erschließung vorrangig auf die attraktiven Nahbereiche konzentriere. Es sei also nicht damit zu rechnen, dass ohne den Einsatz von Fördermitteln eine Erschließung der schwer versorgbaren Nahbereiche erfolge. Dass in einem wettbewerblich strukturierten Markt die verfügbaren Ressourcen effizient allokiert werden und nicht in unwirtschaftliche Projekte investiert werden, ist nicht nur im Sinne des ausbauenden Unternehmens betriebswirtschaftlich sinnvoll, sondern trägt auch zur Maximierung der volkswirtschaftlichen Gesamtwohlfahrt bei und ist nicht zuletzt auch ein Regulierungsgrundsatz gemäß 2 Abs. 3 Nr. 4 TKG. Die Praxis zeigt überdies, dass gerade viele ländliche Regionen durch regional tätige Unternehmen mit breitbandigen Infrastrukturen erschlossen werden. In vielen Fällen sogar durch nachhaltige FttB/H- Infrastrukturen, die dem von der Telekom beabsichtigten Einsatz von Vectoring technisch weit überlegen sind. Ob den Unternehmen dazu Fördermittel zur Verfügung gestellt werden oder nicht, darf unserer Auffassung nach keinen Eingang in die Abwägung der Beschlusskammer finden, da die Eigenwirtschaftlichkeit des Ausbaus sich nicht unter eines der Regulierungsziele oder einen der Regulierungsgrundsätze des 2 TKG subsummieren lässt. Den durch die Beschlusskammer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung gegebene Hinweis, dass sie im Rahmen dieses Verfahrens nicht zur Ausbauplanung berufen sei, bejahen wir. Wir sind allerdings der Überzeugung, dass der Ausbau an-

7 hand marktwirtschaftlicher Kriterien durch den Wettbewerb erfolgen und daher auch das Windhundprinzip als wettbewerbliches Verfahren zum Einsatz kommen sollte. Ziff. 2 lit. a): Das hier geregelte Erfordernis, nach dem sich Wettbewerber zur Fertigstellung des Vectoring-Ausbaus bis zum verpflichten müssen, stellt unseres Erachtens eine massive und nicht zu begründende Benachteiligung der Wettbewerber gegenüber der Telekom dar, die nach dem Entwurf ihrer Investitionszusage bis Ende des Jahres 2018, also insgesamt ein Jahr mehr Zeit hat. Unter Berücksichtigung des Regulierungsziels der Sicherung eines chancengleichen Wettbewerbs gemäß 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG und des Grundsatzes der nichtdiskriminierenden Regulierung gemäß 2 Abs. 3 TKG halten wir hier eine identische Frist für zwingend geboten. In der Begründung des Konsultationsentwurfs führt die Beschlusskammer auf Seite 146 f. aus, im Falle eines bundesweiten Ausbaus dürfe die Ausbaufrist bis Ende 2019 betragen, bei regionalem Ausbau nur bis Ende Da sich die Telekom selbst zu einem Ausbau bis Ende 2018 verpflichten will (siehe auch Seite 135 f. der Begründung) erschließt sich zunächst nicht, woraus sich die Frist bis zum ergibt. In jedem Fall aber müssen die Fristen angeglichen werden. Dass das Ausbauvorhaben der Telekom ein größeres Gebiet umfasst, wird nicht zuletzt durch die Größe des Unternehmens und die ihm zur Verfügung stehenden Ressourcen wieder kompensiert. Unternehmen, die angekündigt haben, sich zu einem regionalen Ausbau verpflichten zu wollen, verfügen nicht über Ressourcen in einem vergleichbaren Umfang. Da die Telekom die Bauarbeiten auch gleichzeitig im gesamten Bundesgebiet durchführen kann, ließe sich ein bundesweiter Ausbau auch als eine Vielzahl von regionalen Ausbauprojekten betrachten, für die dann die Frist zum Ende des Jahres 2017 gelten müsste. In der Gesamtschau gibt es aus unserer Sicht keine stichhaltigen Argumente, die für eine Ungleichbehandlung von Telekom und Wettbewerbern sprechen. Folglich sollte die Frist zum Abschluss des Vectoring-Ausbaus angeglichen werden. Ziff. 2 lit. b): Die im Internet veröffentlichte Fassung des Konsultationsentwurfs sieht als weitere Bedingung zur Abwendung der Zugangsverweigerung vor, dass der Wettbewerber mehr KVz im Anschlussbereich des HVt mit DSL-Technik erschlossen haben muss als die Telekom. Die Formulierung setzt also eine relative Mehrheit an mit DSL- Technik erschlossenen KVz im Anschlussbereich voraus. Auch auf Seite 146 der Begründung werden lediglich Formulierungen verwendet, die auf das Erfordernis einer relativen Mehrheit hindeuten. In den Erläuterungen zur Einleitung des Eilverfah-

8 rens auf der Website der BNetzA 1 wird jedoch klargestellt, dass im Gegensatz zum Wortlaut des Konsultationsentwurfs nun die absolute Mehrheit der KVz durch den Wettbewerber mit DSL-Technik erschlossen sein muss. Erfordernis einer absoluten Mehrheit für die Wettbewerber Der Konsultationsentwurf verlangt, dass der Wettbewerber im Anschlussbereich des HVt mehr KVz als die Telekom und insgesamt mehr als die Hälfte der KVz mit DSL Technik erschlossen hat. Kumulativ müssen also die relative und absolute Mehrheit der KVz im Anschlussbereich durch den Wettbewerber erschlossen sein. Das Erfordernis der absoluten Mehrheit gilt indes nur für die Wettbewerber, nicht jedoch für die Telekom und bedeutet damit eine eindeutige Schlechterstellung der Wettbewerber gegenüber der Telekom. Nach der vorgesehenen Regelung wäre die Telekom auch dann zur Kündigung des Zugangs berechtigt, wenn sie bisher selbst keinen einzigen KVz im jeweiligen Anschlussbereich mit DSL-Technik erschlossen hat. Das auf Seite 146 der Begründung formulierte Ziel der Beschlusskammer, die Unternehmen zu honorieren, die sich in höherem Maße für den Breitbandausbau engagiert haben als die Telekom, wird durch die vorliegende Regelung also keinesfalls gefördert. Hierzu wäre sowohl für die Wettbewerber als auch für die Telekom jeweils das Vorliegen der relativen Mehrheit im Sinne der Chancengleichheit das geeignete Erfordernis. Im Falle einer Parität könnte auf andere Kriterien oder auf ein Losverfahren zurückgegriffen werden. Durch die zusätzliche Verpflichtung zur Abgabe einer Ausbauzusage ist überdies sichergestellt, dass der Nahbereich auch tatsächlich ausgebaut wird. Es gibt aus unserer Sicht also keine Rechtfertigung für die objektive Ungleichbehandlung von Wettbewerbern und Telekom. Alle KVz im ASB als Kalkulationsgrundlage Es erscheint aus unserer Sicht wenig sachgerecht, bei der Ermittlung der Anzahl der erschlossenen KVz auf alle KVz im ASB abzustellen. Wie bereits oben ausgeführt, waren die Nahbereiche bisher aufgrund eines Prüfberichtes der Telekom für eine Erschließung mit VDSL gesperrt. Eine Erschließung wäre damit bisher nur mit ADSL möglich gewesen. Derartige Erschließungsmaßnahmen haben aber nicht stattgefunden. Durch die technischen Vorgaben der Telekom (Dämpfungswerte etc.) hätten sich bei einer Erschließung des KVz mit ADSL keine nennenswerten Bandbreitensteigerungen für die angeschlossenen Haushalte gegenüber einer Versorgung über den HVt ergeben. Den Wettbewerber nun dafür zu sanktionieren, dass er in der Vergangenheit technisch und wirtschaftlich unsinnige Investitionen unterlassen hat wäre verfehlt. 1 Geschaeftszeichen-Datenbank/BK3-GZ/2015/2015_0001bis0999/BK /BK _Einleitung%20eines%20Eilverfahrens.html?nn=269466

9 Investitionszusage Zunächst einmal ist anzumerken, dass das Instrument der Investitionszusage im Rahmen von Regulierungsverfahren erheblichen rechtsstaatlichen Bedenken begegnet. Die Berücksichtigung von derartigen Investitionszusagen bleibt ein intransparenter Vorgang. Diesbezüglich konnte auch die Beschlusskammer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung nur sehr begrenzt Licht ins Dunkel bringen. Wie wirken sich bestimmte Investitionszusagen aus? Welchen Wert haben Investitionszusagen von Wettbewerbern? Wir sehen die Diskussion über Investitionszusagen und ein gegenseitiges Wettbieten im Rahmen von Regulierungsverfahren als schädlich an. Es darf dadurch keinesfalls der Eindruck entstehen, man könne sich Exklusivitäten erkaufen. Zudem ist auch das Sanktionsregime bei einer Nichteinhaltung der Investitionszusagen völlig unzureichend. Die Vertragsstrafenhöhe ist bereits viel zu gering, um eine für die Telekom abschreckende Wirkung zu entfalten. Darüber hinaus fehlt es bisher auch an einer konkreten Institution, die etwaige Verstöße gegen die Investitionszusage verfolgt. Die Beschlusskammer konnte auf Nachfrage nicht darlegen, welche Institution für die Durchsetzung der Sanktionen verantwortlich zeichnen wird. Die Telekom hat sowohl in ihrer schriftlichen Stellungnahme als auch im Rahmen der Anhörung vorgetragen, dass ihre Investitionszusage auf einer Mischkalkulation beruht und sie daher nicht auf die wirtschaftlich attraktiven Nahbereiche verzichten könne. Diese Argumentation mag aus Sicht der Telekom unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zutreffen, darf unseres Erachtens aber für die Abwägungsentscheidung der Beschlusskammer keine Rolle spielen. Dass der Business Case der Telekom erfolgreich und für sie wirtschaftlich ertragreich ist, liegt alleine in der Verantwortung des Unternehmens und nicht in der der Beschlusskammer. Dies gilt erst recht, da die Telekom die Investitionszusage in der vorliegenden Ausgestaltung freiwillig abgegeben hat und diese auch noch bis zum modifizieren kann. Wenn die Telekom der Auffassung ist, die Ausbauzusage bei einer wettbewerbskonformen und nichtdiskriminierenden Regelung über den Einsatz von Vectoring im Nahbereich in dieser Form nicht aufrecht erhalten zu können, steht es ihr frei, die Ausbauzusage entsprechend abzuändern. Ein Anrecht auf eine für sie vorteilhafte Regulierungsentscheidung, die ihr Geschäftsmodell absichert, hat die Telekom zu keinem Zeitpunkt. Stichtagsregelung Die im Konsultationsentwurf angelegte Regelung sieht vor, dass nur die KVz berücksichtigt werden, die am mit DSL-Technik erschlossen waren. Damit werden die Ausbauplanungen und/oder bereits in der Vectoringliste vorgemerkte Ausbauvorhaben der Unternehmen nicht berücksichtigt, obwohl sie gegebenenfalls die Mehrheitsverhältnisse in den Anschlussbereichen ändern könnten. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat die Beschlusskammer dazu erläutert, dass Ausbaupla-

10 nungen oder Eintragungen in der Vectoringliste nicht berücksichtigt werden könnten, da sie nicht hinreichend verbindlich seien. Wir schließen uns in diesem Punkt der Kritik der Monopolkommission an. Wir können nicht nachvollziehen, weshalb Eintragungen zur Vectoringliste nicht ausreichend verbindlich sein sollen. In der Vectoring- Liste aufgeführte KVZ müssen binnen Jahresfrist ausgebaut werden. Zudem kann der Wettbewerber über die Möglichkeit der notariell beurkundeten Erklärung, die der Konsultationsentwurf unter Anlage 2 zu Ziff I, 2. A) vorsieht, die Verbindlichkeit der durch Eintragung in die Vectoringliste bekundeten Ausbauplanung bekräftigen. Die in der Vectoringliste eingetragenen KVz müssen dem jeweiligen Unternehmen bei der Ermittlung der Mehrheitsverhältnisse zugerechnet werden. Von einer solchen Regelung versprechen wir uns nicht nur eine zusätzliche Stärkung des wettbewerblichen Charakters der Regulierungsentscheidung, sondern sehen auch einen starken Anreiz sowohl für die Wettbewerber als auch für die Telekom, noch stärker in den Breitbandausbau zu investieren, um das Recht zum Ausbau der Nahbereiche zu erhalten. Zudem halten wir es für zwingend erforderlich, dass auch ein vorhandener FTTB/H- Ausbau als Kriterium zur Abwendung der Zugangskündigung in der Entscheidung der Beschlusskammer berücksichtigt wird. Die Beschlusskammer hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass es nicht ihre Aufgabe ist, das Geschäftsmodell der FTTB/H-Ausbauer abzusichern (so wie es allerdings ebenso wenig ihre Aufgabe ist, FTTC-Geschäftsmodelle abzusichern). Allerdings darf dabei die Bedeutung des FTTB/H-Ausbaus für die Erreichung des Ziels des NGA-Ausbaus gemäß 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG nicht unterschätzt werden. Zwar scheint es auch möglich, dass der Einsatz von Vectoring dieses Ziel fördert, wenngleich über den tatsächlichen Nettoeffekt im Hinblick auf die in der Anhörung vorgetragenen Rechnungen unterschiedliche Auffassungen existieren. In jedem Fall aber steht fest, dass die Bandbreitenreserven der Kupferdoppeladern auch beim Einsatz von Vectoring stark begrenzt sind und schon in wenigen Jahren nach ganz einhelliger Einschätzung die allgemeine Nachfrage nicht mehr befriedigen können werden. Dies belegen auch die auf den Seiten 82 ff. des Konsultationsentwurfs zitierten Studien. Gerade der steigende Bedarf an symmetrischen Bandbreiten lässt sich auch beim Einsatz von Vectoring nicht abdecken. Die einzige Technologie, die den Anforderungen der Zukunft auch auf lange Sicht genügt und somit die nachhaltig sinnvolle Lösung darstellt, sind FTTB/H-Anschlüsse. Dass die heutige Nachfrage nach Glasfaseranschlüssen noch vergleichsweise schwach ausgeprägt ist, dürfte überwiegend daran liegen, dass die derzeitige Nachfrage nach symmetrischen Bandbreiten noch relativ gering ist und für FTTB/H-Anschlüsse aufgrund der hohen Investitionen häufig höhere Endkundenpreise anfallen als bei der Nutzung einer Kupferdoppelader. Legt man die in der Begründung zitierten Studien zugrunde, ist absehbar, dass auch die Nachfrage nach Glasfaseranschlüssen in wenigen Jahren erheblich steigen dürfte.

11 Da der flächendeckende Ausbau von Hausanschlüssen auf der Basis von Glasfaser jedoch Zeit und erhebliche Investitionen erfordert, ist es unbedingt erforderlich, bereits heute damit zu beginnen, bzw. die Wirtschaftlichkeit des bereits stattfindenden Ausbaus nicht zu gefährden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Ausbau nicht rechtzeitig erfolgt und eine flächendeckende Unterversorgung eintritt. Wie bereits vorgetragen ist also der Schutz von Geschäftsmodellen nicht das Ziel unserer Stellungnahme, gleichwohl darf die Wirtschaftlichkeit des FTTB/H-Ausbaus nicht beeinträchtigt werden, um das Ziel des NGA-Ausbaus gemäß 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG nicht erheblich zu gefährden. Bei ihrer Betrachtung nimmt die Beschlusskammer immer auch einen weit vorausschauenden Blickwinkel ein, was wir ausdrücklich begrüßen und hier in besonderem Maße betonen möchten. Denn wie bereits dargestellt, bietet der Einsatz von Vectoring im Nahbereich bestenfalls einen kurzfristigen positiven Effekt zur Steigerung der verfügbaren Bandbreiten, hinterlässt aber langfristige Schäden für den flächendeckenden Glasfaserausbau. So wird die Vermarktung des bereits erfolgten FTTB/H- Ausbaus regelmäßig erschwert, wenn dieser in den Nahbereichen durch den zwar kostengünstigeren, aber auch deutlich weniger leistungsfähigen Einsatz von Vectoring überbaut wird. Darüber hinaus hatten wir eingangs bereits auf die drohenden technischen Konflikte bei einem Parallelbetrieb von FTTC/VDSL-Vectoring und FTTB/G.Fast hingewiesen. Zudem werden damit die Anreize für einen weiteren FTTB/H-Ausbau zumindest deutlich reduziert. Auch die Erreichung der Breitbandziele der Bundesregierung ist aus unserer Sicht nicht in die Abwägung der Beschlusskammer einzustellen, da es sich dabei lediglich um ein politisches Programm handelt und nicht um ein Regulierungsziel im Sinne des TKG. Das Regulierungsziel der Förderung des NGA-Ausbaus gemäß 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG erfordert unserer Auffassung nach eine Betrachtung, die im Gegensatz zu den Zielen der Bundesregierung deutlich über das Jahr 2018 hinausgeht und auch (symmetrische!) Bandbreiten jenseits von 50 Mbit/s in den Blick nimmt. Nach dieser Betrachtungsweise steht für uns fest, dass im Sinne der Beschleunigung des NGA-Ausbaus sowie auch nach dem Regulierungsgrundsatz der Förderung von effizienten Investitionen und Innovationen gemäß 2 Abs. 3 Nr. 4 TKG im Rahmen der Regulierungsverfügung verstärkt Rücksicht auf den FTTB/H-Ausbau genommen werden muss, der nur unter wirtschaftlichen Bedingungen erfolgen kann. Als eine mögliche Lösung schlagen wir daher vor, dass alternativ zur Erschließung der relativen und absoluten Mehrheit der KVz im ASB mit DSL-Technik auch das Angebot von FTTB/H-Anschlüssen zum Ausbau des Nahbereichs mit Vectoring berechtigt, sofern auch eine entsprechende Ausbauzusage abgegeben und ein VULA angeboten wird. Somit wird den FTTB/H anbietenden Unternehmen ein Lückenschluss ermöglicht und die vorhandene Glasfaserinfrastruktur nicht entwertet. Sollte das Unternehmen keine Ausbauzusage abgeben, kann der Nahbereich durch ein anderes Unternehmen gemäß der im Konsultationsentwurf vorgesehenen Regelungen er-

12 schlossen werden. Eine Verlangsamung des Breitbandausbaus wäre mit einer solchen Regelung also in jedem Fall ausgeschlossen. Ziffer des Tenors: Wir teilen die Auffassung der Beschlusskammer, dass ein Layer 2-Bitstromprodukt entgegen der Auffassung der Telekom nicht die Anforderungen eines VULA erfüllt. Der Konsultationsentwurf sieht vor, dass der Zugang an jedem Zugangspunkt immer nur einem Unternehmen gewährt wird. Dies ist nach unserer Auffassung nicht gerechtfertigt. Die entbündelte TAL, deren Surrogat VULA nach allgemeiner Auffassung sein soll, erlaubt einen Zugang für eine beliebige Anzahl an Wettbewerbern. Es mag zwar so sein, dass aufgrund der technischen Restriktionen der Zugang zum VULA nur einem Unternehmen zur Verfügung steht, allerdings hat die Telekom durch ihren Nahbereichsantrag erst eine Situation geschaffen, in welcher der Zugang zur HVt- TAL beschränkt werden soll. Sofern die Telekom eine für sie günstige Änderung der Regulierung begehrt, ist es ihr zumutbar, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die hieraus resultierenden Beeinträchtigungen für den Wettbewerb so gering wie möglich zu halten. Die Regelung in Ziff sieht vor, dass die Telekom beim Einsatz von Vectoring im HVt-Nahbereich einen lokalen, virtuell entbündelten Zugang zur TAL am HVt oder einem anderen näher an der TAE gelegenen Punkt gewähren muss. Diese Verpflichtung gilt entsprechend auch für die Wettbewerber, die im HVt-Nahbereich Vectoring einsetzen. Aus unserer Sicht darf diese Entscheidung des Übergabepunktes aber nicht allein in das Belieben der Betroffenen gestellt werden. Es muss den Wettbewerbsunternehmen zukünftig möglich sein, ein VULA am HVt abzunehmen. Andernfalls müssten Unternehmen, die lediglich den HVt, nicht aber die dahinter liegenden KVz erschlossen haben, diese entweder nachträglich parallel zum Zugangsanbieter ausbauen, um den KVz-VULA zu übernehmen, was regelmäßig unwirtschaftlich wäre, oder müssten den Datenstrom am BNG in Form eines L2 BSA abnehmen und die Kollokation am HVt beenden, was den Infrastrukturwettbewerb erheblich schwächen würde. Die Aufgabe des VULA, auch beim Einsatz von Vectoring Wettbewerb zu ermöglichen, bliebe damit weitgehend unerfüllt. Der HVt darf als Absprungbasis für weitergehende FTTx-Ausbauten nicht unterschätzt werden. Es wäre fatal, die heute bereits am HVt kollokierten Wettbewerber durch regulatorische Fehlentwicklungen zum BNG zu lenken. Der Gedanke der ladder of investment beruht darauf, Anreize in weitere Infrastrukturinvestitionen zu schaffen. Dafür muss der HVt als Zugangsebene in der regulatorischen Betrachtung weiter Bestand haben, was keinesfalls ausschließt, dass zusätzlich ein VULA am BNG angeboten und abgenommen werden kann. Hierbei verkennen wir nicht, dass ein VULA am HVt oder auch am BNG entsprechend den Vorgaben der EU-Kommission zu angemessenen Entgelten, die ein

13 Nachfrager auch leisten kann, ggf. nicht wirtschaftlich für die Telekom darstellbar ist. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Telekom einen exklusiven Ausbau unter Ausschluss des Wettbewerbs auf Eigeninitiative hin beantragt hat und eine Einschränkung eines regulatorisch und gerichtlich anerkannten Zugangsanspruch auf die HVt-TAL von der Telekom begehrt wird. Im Rahmen der Anhörung hat die Beschlusskammer die Regelung des Konsultationsentwurfs damit begründet, dass die Telekom zum Zwecke der Zugangsgewährung nicht zum Kapazitätsausbau verpflichtet werden könne. Unserer Auffassung nach handelt es sich bei einer Übergabe des Datenstroms am HVt oder auch am BNG jedoch nicht um einen Kapazitätsausbau, sondern lediglich um die Erhaltung eines bereits bestehenden Zugangspunkts, wenn auch mit anderen technischen Mitteln. Zudem beruht der Wegfall der physisch entbündelten TAL zur Nutzung oberhalb von 2,2 MHz am HVt auf der Entscheidung der Telekom bzw. des jeweiligen Unternehmens, dort Vectoring einzusetzen. Es besteht in der Frage des VULA daher ein Unterschied zwischen Wettbewerbern, die in dieses Verfahren auf Antrag der Telekom gedrängt werden, und der Telekom, die einen vorhandenen Zugangspunkt beseitigen möchte, obwohl Vertragspartner in der Vergangenheit Investitionen getätigt haben, um Leistungen dort abnehmen zu können. Die Verpflichtung, den Zugang am Hauptverteiler aufrecht zu erhalten, ist unserer Auffassung nach also für die Telekom zumutbar. Insgesamt sehen wir in der vorliegenden Fassung des Konsultationsentwurfs das Bemühen der Beschlusskammer, die Voraussetzungen für einen wettbewerblichen Einsatz von Vectoring in Nahbereichen zu schaffen. Dieses Ziel ist aber aus unserer Sicht in der vorliegenden Fassung nicht erreicht. Wir sehen, wie unsere Ausführungen zeigen, erheblichen Nachbesserungsbedarf und bitten daher um Berücksichtigung der von uns unterbreiteten Vorschläge im Rahmen der Konsultation. Für Rückfragen und einen weiteren Austausch stehen wir der Beschlusskammer sehr gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Bundesverband Glasfaseranschluss e. V. Gez. Wolfgang Heer Astrid Braken Stefan Birkenbusch Geschäftsführung Justitiariat Recht und Regulierung

Antrag der Deutschen Telekom zum Exklusiv Einsatz von Vectoring im Nahbereich der Hauptverteiler

Antrag der Deutschen Telekom zum Exklusiv Einsatz von Vectoring im Nahbereich der Hauptverteiler An den Vorsitzenden und die Mitglieder des Beirats der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen je gesondert per E Mail Antrag der Deutschen Telekom zum Exklusiv

Mehr

Vectoring Hintergründe und Verfahrensstand. Workshop zum Telekommunikationsrecht, 10. April 2013 Karsten Popp, Deutsche Telekom AG

Vectoring Hintergründe und Verfahrensstand. Workshop zum Telekommunikationsrecht, 10. April 2013 Karsten Popp, Deutsche Telekom AG Vectoring Hintergründe und Verfahrensstand Workshop zum Telekommunikationsrecht, 10. April 2013 Karsten Popp, Deutsche Telekom AG 1 Agenda 1 2 3 4 Einordnung von Vectoring in Access- Varianten Was ist

Mehr

Vectoring. Wettbewerbserfolge sichern - Chancen im Wettbewerb nutzen

Vectoring. Wettbewerbserfolge sichern - Chancen im Wettbewerb nutzen Vectoring Wettbewerbserfolge sichern - Chancen im Wettbewerb nutzen Gliederung 1. Vectoring kann im Investitionswettbewerb die Breitbandversorgung deutlich verbessern 2. Forderungen der Telekom schaden

Mehr

Bundesnetzagentur legt Vorschlag für Regulierung der letzten Meile und Vectoring in Brüssel vor

Bundesnetzagentur legt Vorschlag für Regulierung der letzten Meile und Vectoring in Brüssel vor Pressemitteilung Bonn, 7. April 2016 Seite 1 von 2 SPERRFRIST: Zeitpunkt der Veröffentlichung durch die Bundesnetzagentur Bundesnetzagentur legt Vorschlag für Regulierung der letzten Meile und Vectoring

Mehr

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. WAHLPERIODE STELLUNGNAHME 16/3541

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. WAHLPERIODE STELLUNGNAHME 16/3541 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. WAHLPERIODE STELLUNGNAHME 16/3541 A18 BREKO BUNDESVFRBAND BUNOESVFH8AND Stellungnahme des Bundesverbands Breitbandkommunikation ev. e.v. (BREKO) zur öffentlichen Anhörung

Mehr

Bitstrom-Regulierung. Ernst-Ferdinand Wilmsmann Vorsitzender der Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur

Bitstrom-Regulierung. Ernst-Ferdinand Wilmsmann Vorsitzender der Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur Bitstrom-Regulierung Vorsitzender der Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur Bitstrom Vorlesung "Bitstrom-Regulierung" 2 Bitstrom ist die Kombination von Anschluss (TAL) und Transport: Layer 2-BSA wird

Mehr

Der Glasfaserausbau der Deutschen Telekom. 4. Bayerisches Breitbandforum Essenbach, 10. November 2016, Udo Harbers

Der Glasfaserausbau der Deutschen Telekom. 4. Bayerisches Breitbandforum Essenbach, 10. November 2016, Udo Harbers Der Glasfaserausbau der Deutschen Telekom 4. Bayerisches Breitbandforum Essenbach, 10. November 2016, Udo Harbers Breitbandausbau der telekom Aktuell Zum Beispiel: Leipheim illustrativ (schematische Darstellung)

Mehr

Zwischen Regulierungsvorgaben und Remonopolisierungsplänen: Breitbandausbau, quo vadis? Wolfgang Heer, BUGLAS-Geschäftsführer

Zwischen Regulierungsvorgaben und Remonopolisierungsplänen: Breitbandausbau, quo vadis? Wolfgang Heer, BUGLAS-Geschäftsführer Zwischen Regulierungsvorgaben und Remonopolisierungsplänen: Breitbandausbau, quo vadis? Wolfgang Heer, BUGLAS-Geschäftsführer 3. Langmatz-Breitbandsymposium, 19.03.2014 Über den Bundesverband Glasfaseranschluss

Mehr

Breitbandausbau im Fokus der Regulierung

Breitbandausbau im Fokus der Regulierung Breitbandausbau im Fokus der Regulierung Dr. Iris Henseler-Unger, Vizepräsidentin der Bundesnetzagentur SIHK-Veranstaltung Infrastruktur Wege für morgen Hagen, 16. Juli 2013 www.bundesnetzagentur.de I.

Mehr

Breitbandausbau in der Gemeinde Satteldorf

Breitbandausbau in der Gemeinde Satteldorf Breitbandausbau in der Gemeinde Satteldorf Sehr geehrte Damen und Herren, die Gemeinde Satteldorf (PLZ 74589) beabsichtigt, die Breitbandversorgung im Gemeindegebiet zu verbessern. Entsprechend der Verwaltungsvorschrift

Mehr

Rahmenbedingungen für den Breitbandausbau

Rahmenbedingungen für den Breitbandausbau Rahmenbedingungen für den Breitbandausbau Dr. Georg Serentschy Geschäftsführer Fachbereich Telekommunikation, RTR-GmbH Seite 1 Glasfaserausbau jetzt! GSM UMTS LTE WIMAX WIFI LWL Bei allen Zugangstechnologien

Mehr

Breitband-Ausbau bei der Telekom Deutschland GmbH. Bonn, PK-CSMIGI/ Guido Heinen

Breitband-Ausbau bei der Telekom Deutschland GmbH. Bonn, PK-CSMIGI/ Guido Heinen Breitband-Ausbau bei der Telekom Deutschland GmbH Bonn, 21.06.2016 PK-CSMIGI/ Guido Heinen Agenda/Inhaltsverzeichnis Netz- & Ausbaustrategie Unser Versprechen Ausbautreiber Eigenausbau vs. Förderung Transparenz

Mehr

Glasfaserausbau: Wohin steuert Deutschland? Zugangsregulierung auf dem Prüfstand

Glasfaserausbau: Wohin steuert Deutschland? Zugangsregulierung auf dem Prüfstand Glasfaserausbau: Wohin steuert Deutschland? Zugangsregulierung auf dem Prüfstand Dr. Frederic Ufer, Workshop zum Telekommunikationsrecht, 24.11.2017 enreg. Berlin Verband der Anbieter von Telekommunikations-

Mehr

Vectoring und Förderverfahren

Vectoring und Förderverfahren Vectoring und Förderverfahren Sonja Wenzel, Referentin Beschlusskammer 3 4. Kommunaler Breitband Marktplatz Osterholz-Scharmbeck, 25.06.2015 www.bundesnetzagentur.de 1. Die Rahmenbedingungen von Vectoring

Mehr

Standardangebot TAL BK 3e-15/011 hier: Anpassung der Verträge an die Regulierungsverfügung BK 3g-15/004 vom

Standardangebot TAL BK 3e-15/011 hier: Anpassung der Verträge an die Regulierungsverfügung BK 3g-15/004 vom VORAB PER EMAIL Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Beschlusskammer 3 Herrn Vorsitzenden Wilmsmann/ Frau Schölzel Tulpenfeld 4 53113 Bonn Kontaktdaten: Unser

Mehr

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG)

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG) Deutscher Bundestag Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur Sekretariat Platz der Republik 1, 11011 Berlin Per E-Mail: verkehrsausschuss@bundestag.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur

Mehr

Regulierung des Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung

Regulierung des Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung ZfTM-Work in Progress Nr. 82: Regulierung des Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung Eine Analyse der Vorgaben der RegTP/BNetzA seit der vollständigen Öffnung der Festnetzmärkte in Deutschland für Wettbewerb

Mehr

Erfolgsfaktoren des regionalen Glasfaserausbaus und der Einfluss von Politik & Regulierung. Frankfurt/Main, 6. Oktober 2016

Erfolgsfaktoren des regionalen Glasfaserausbaus und der Einfluss von Politik & Regulierung. Frankfurt/Main, 6. Oktober 2016 Erfolgsfaktoren des regionalen Glasfaserausbaus und der Einfluss von Politik & Regulierung Frankfurt/Main, 6. Oktober 2016 Die Welt ist digital Ein typischer Tag im Leben des Internets * Gigabyte Quelle:

Mehr

Open Access. NGA-Forum, Niek-Jan van Damme Wolfgang Kopf

Open Access. NGA-Forum, Niek-Jan van Damme Wolfgang Kopf Open Access NGA-Forum, 14.06.2010 Niek-Jan van Damme Wolfgang Kopf Regionaler NGA-Ausbau: Herausforderung für die Regulierung Herausforderungen Glasfaser-Aktivitäten in Deutschland Soll die Kupfer-Regulierung

Mehr

Ausgangslage. Alternativen zur Regulierung werden gesucht. Duplizierung des NGN- Anschlussnetzes ist ökonomisch

Ausgangslage. Alternativen zur Regulierung werden gesucht. Duplizierung des NGN- Anschlussnetzes ist ökonomisch Open Access Ausgangslage Duplizierung des NGN- Anschlussnetzes ist ökonomisch nicht sinnvoll. Voraussetzungen für die Regulierung von NGA sind heute noch nicht vollständig gegeben. Regulierung hat in der

Mehr

Zur Zukunft des NetzAusbaus der Deutschen Telekom

Zur Zukunft des NetzAusbaus der Deutschen Telekom Zur Zukunft des NetzAusbaus der Deutschen Telekom 3. Bayerisches BreitbandForum Neusäß, 5. November 2015, Udo Harbers 1 Breitbandausbau der telekom Aktuell illustrativ Zum Beispiel: Leipheim (schematische

Mehr

Anlage 7 (zum Schriftsatz vom )

Anlage 7 (zum Schriftsatz vom ) DOLDE MAYEN & PARTN ER RECHTSANWALTE Anlage 7 (zum Schriftsatz vom 18.02.2013) Eckpunkte für die Umsetzung des beantragten Teil-Widerrufs der TAL-Regulierungsverfügung in den bestehenden Verträgen über

Mehr

I. Sachverhalt. Berlin, Seite 1 von 5 Stellungnahme BK4a R

I. Sachverhalt. Berlin, Seite 1 von 5 Stellungnahme BK4a R STELLUNGNAHME Zum Entwurf einer Regulierungsverfügung wegen der Auferlegung von Verpflichtungen nach dem 2. Teil des TKG auf dem Markt Nr. 12 Breitbandzugang für Großkunden der Märkte-Empfehlung der EU-

Mehr

Zentrale Aspekte der TKG-Novelle

Zentrale Aspekte der TKG-Novelle Zentrale Aspekte der TKG-Novelle Jürgen Grützner, Geschäftsführer des VATM Workshop zum TKG am 17. Januar 2011 Institut für Energie- und Regulierungsrecht Berlin Verband der Anbieter von Telekommunikations-

Mehr

Anforderungen an Breitbandausbau und Breitbandpolitik in Deutschland

Anforderungen an Breitbandausbau und Breitbandpolitik in Deutschland Anforderungen an Breitbandausbau und Breitbandpolitik in Deutschland Vortrag im Rahmen des Panels Der lange Weg zum effizienten Breitband eine Neverending Story? Dr. Christian Wernick Frankfurt, Germany

Mehr

Breitbandausbau Deutschland 2013. Vectoring Wohl oder Wehe?

Breitbandausbau Deutschland 2013. Vectoring Wohl oder Wehe? Breitbandausbau Deutschland 2013 Vectoring Wohl oder Wehe? Berlin, 28. Januar 2013 Agenda 1. Investitions- und Ausbauplanung 2. Möglichkeiten und Grenzen der Vectoring Technolgie 3. Telekom Deutschland:

Mehr

Aktuelle Entscheidungen zum TK-Recht

Aktuelle Entscheidungen zum TK-Recht Aktuelle Entscheidungen zum TK-Recht Ernst Ferdinand Wilmsmann, Vorsitzender BK 3 Berlin, 29.06.2015 www.bundesnetzagentur.de Überblick 2 Aktuelle Verfahren Aktuelle Entscheidungen: Entgelte für den Zugang

Mehr

XII. Carrier Meeting

XII. Carrier Meeting XII. Carrier Meeting Infrastruktur, Verkehr & Kommunikation Aktuelles zu Breitbandausbau und Vectoring Weimar, 24. April 2013 Agenda TOP 1 TOP 2 TOP 3 aktuelle Entwicklungen im Breitbandausbau in Deutschland

Mehr

die Stadt Erbach (Donau) beabsichtigt, die Breitbandversorgung im gesamten Stadtgebiet zu verbessern.

die Stadt Erbach (Donau) beabsichtigt, die Breitbandversorgung im gesamten Stadtgebiet zu verbessern. An die vor Ort tätigen Telekommunikationsanbieter Bürgermeister Achim Gaus Durchwahl-10 gaus@erbach-donau.de AZ.: 797.02 29.06.2017 Breitbandausbau in der Stadt Erbach (Donau) Sehr geehrte Damen und Herren,

Mehr

Informationsblatt. Stand: April Die Berücksichtigung eines geförderten Breitbandausbaus im Rahmen der Vectoringliste

Informationsblatt. Stand: April Die Berücksichtigung eines geförderten Breitbandausbaus im Rahmen der Vectoringliste Stand: April 2018 Informationsblatt Die Berücksichtigung eines geförderten Breitbandausbaus im Rahmen der Zahlreiche Gemeinden, Städte und andere Gebietskörperschaften haben in der jüngeren Vergangenheit

Mehr

BREITBANDAUSBAU DURCH KOMMUNALE UNTERNEHMEN. Ulrike Lepper Erfurt, 24. Juni 2015

BREITBANDAUSBAU DURCH KOMMUNALE UNTERNEHMEN. Ulrike Lepper Erfurt, 24. Juni 2015 BREITBANDAUSBAU DURCH KOMMUNALE UNTERNEHMEN Erfurt, 24. Juni 2015 Agenda: Gründe für kommunales Engagement Zahlen, Daten, Fakten Herausforderungen für kommunales Engagement Finanzierung und Förderung Mitnutzung

Mehr

Per Mail : ll\athias-brüggen-straße Köln Bundesnetzagentur. Beschlusskammer 3 T

Per Mail : ll\athias-brüggen-straße Köln Bundesnetzagentur. Beschlusskammer 3 T QSC AG - Mathias-Br,ü_ggen-Straße 55-50829 Köln Per Mail : BK3-Konsultation@Beschlusskammer.de ll\athias-brüggen-straße 55 50829 Köln Bundesnetzagentur QSCAG Carina Panek Regulierung Beschlusskammer 3

Mehr

Frage-Antwort-Katalog zum Entwurf der 3. Teilfortschreibung LEP IV (FAQ)

Frage-Antwort-Katalog zum Entwurf der 3. Teilfortschreibung LEP IV (FAQ) 1. Warum erfolgt eine erneute Teilfortschreibung im Bereich Erneuerbare Energien? Die Landesregierung bekennt sich weiterhin zur Energiewende. Dabei hat die Windenergie unter den Erneuerbaren Energieträgern

Mehr

Mitnutzung anderer Infrastrukturen was ist heute möglich?

Mitnutzung anderer Infrastrukturen was ist heute möglich? Mitnutzung anderer Infrastrukturen was ist heute möglich? Dr. Iris Henseler-Unger, Vizepräsidentin der Bundesnetzagentur VATM Breitbandtag 2013 Nürnberg, 02. Dezember 2013 www.bundesnetzagentur.de I. Stand

Mehr

Markterkundung Breitband Für die Stadt Meßkirch

Markterkundung Breitband Für die Stadt Meßkirch Bürgermeisteramt Conradin-Kreutzer-Straße 1 88605 Meßkirch Markterkundung Breitband Für die Stadt Meßkirch Hauptamt Matthias Henle Tel.: 07575/206-22 Fax.: 07575/206-51 E-Mail & Internet henle@messkirch.de

Mehr

Was ist Breitband, welche Ansätze gibt es und was sind Kriterien zur Auswahl?

Was ist Breitband, welche Ansätze gibt es und was sind Kriterien zur Auswahl? Was ist Breitband, welche Ansätze gibt es und was sind Kriterien zur Auswahl? Weiße (Breitband-) Flecken? Schnelles Internet für Unternehmen und Gemeinden im ländlichen Raum ist möglich! Gummersbach, 24.09.2014

Mehr

1. Ein Spielgerät, bei dem unbegrenzt Punkte gewonnen werden können, die zum Weiterspielen berechtigen, verstößt gegen 6 a SpielVO.

1. Ein Spielgerät, bei dem unbegrenzt Punkte gewonnen werden können, die zum Weiterspielen berechtigen, verstößt gegen 6 a SpielVO. Landgericht Osnabrück Urteil v. 10.03.2006 - Az.: 15 0 180/06 Leitsatz 1. Ein Spielgerät, bei dem unbegrenzt Punkte gewonnen werden können, die zum Weiterspielen berechtigen, verstößt gegen 6 a SpielVO.

Mehr

Harmonisierung auf Kosten des Wettbewerbs? Dr. Henseler-Unger TK-Tag Hessen 2014 Wiesbaden,

Harmonisierung auf Kosten des Wettbewerbs? Dr. Henseler-Unger TK-Tag Hessen 2014 Wiesbaden, Harmonisierung auf Kosten des Wettbewerbs? Dr. Henseler-Unger TK-Tag Hessen 2014 Wiesbaden, 30.04.2014 Breitbandziele Breitbandstrategie der Bundesregierung flächendeckende Verfügbarkeit leistungsfähiger

Mehr

Marktanalyse M 3/09 Physischer Zugang zu Netzinfrastrukturen. Thomas Mikula Abt. Recht

Marktanalyse M 3/09 Physischer Zugang zu Netzinfrastrukturen. Thomas Mikula Abt. Recht Marktanalyse M 3/09 Physischer Zugang zu Netzinfrastrukturen Thomas Mikula Abt. Recht Agenda Marktdefinition Marktanalyse Wettbewerbsprobleme allgemein Wettbewerbsprobleme für NGA-Ausbau Verpflichtungen

Mehr

Breitbandausbau durch die Deutsche Telekom

Breitbandausbau durch die Deutsche Telekom Breitbandausbau durch die Deutsche Telekom Hartwig Timpe Deutsche Telekom AG, Politische Interessenvertretung Regulierung und Bundesländer Erfurt, 17. Juni 2013 Schnell wachsender Datenverkehr im Internet.

Mehr

An die regional tätigen Breitbandanbieter Oberried, den Markterkundung zur flächendeckenden Breitbandversorgung der Gemeinde Oberried

An die regional tätigen Breitbandanbieter Oberried, den Markterkundung zur flächendeckenden Breitbandversorgung der Gemeinde Oberried An die regional tätigen Breitbandanbieter Oberried, den 04.04.2016 Markterkundung zur flächendeckenden Breitbandversorgung der Gemeinde Oberried Sehr geehrte Damen und Herren, Die Gemeinde Oberried beabsichtigt

Mehr

Konferenz zukünftiges Internet. veranstaltet vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) Netzinfrastruktur: Chancen und Herausforderungen

Konferenz zukünftiges Internet. veranstaltet vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) Netzinfrastruktur: Chancen und Herausforderungen Konferenz zukünftiges Internet veranstaltet vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) Netzinfrastruktur: Chancen und Herausforderungen Berlin, 5. Juli 2011 Agenda TOP 1 TOP 2 TOP 3 Glasfaseranschluss

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 28.7.2014 C(2014) 5487 final Bundesnetzagentur (BNetzA) Tulpenfeld 4 53113 Bonn Deutschland zu Händen von Herrn Jochen Homann Präsident Fax: +49 228 146904 Beschluss

Mehr

Die nationale Streitbeilegungsstelle nach dem DigiNetz Gesetz

Die nationale Streitbeilegungsstelle nach dem DigiNetz Gesetz Die nationale Streitbeilegungsstelle nach dem DigiNetz Gesetz Friedhelm Dommermuth, Vorsitzender Beschlusskammer 11 Berlin, 24. November 2017 www.bundesnetzagentur.de Ausgangspunkt - DigiNetzG setzt Kostensenkungsrichtlinie

Mehr

Investitionsanreize und Wettbewerb die Sicht der Monopolkommission

Investitionsanreize und Wettbewerb die Sicht der Monopolkommission Investitionsanreize und Wettbewerb die Sicht der Monopolkommission TK-Tag Hessen Wiesbaden, 14. Februar 2013 Dr. Klaus Holthoff-Frank Generalsekretär der Monopolkommission Agenda 1. Ansatzpunkte Breitbandausbau

Mehr

Dieses Dokument enthält keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse! Präambel

Dieses Dokument enthält keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse! Präambel 1. Präambel (1) In der Digitalen Agenda 2014-2017 bekennt sich die Bundesregierung zur Notwendigkeit flächendeckend verfügbarer leistungsstarker Breitbandnetze. Bis 2018 sollen flächendeckend Bandbreiten

Mehr

Gemeinde Weißensberg Breitbandförderverfahren

Gemeinde Weißensberg Breitbandförderverfahren Gemeinde Weißensberg Breitbandförderverfahren Änderungen der förderfähigen Bereiche Berücksichtigung der Nahbereiche 27.03.2017 Gemeinde Weißensberg Agenda Bayerisches Breitbandförderprogramm Fördersatz

Mehr

Landkreis Harz Der Landrat

Landkreis Harz Der Landrat Landkreis Harz Der Landrat Landkreis Harz Postfach 15 42 38805 Halberstadt Investitionsbank Sachsen-Anhalt Domplatz 12 39104 Magdeburg Projektbeschreibung NGA-Breitbandausbau im Landkreis Harz, Projektgebiet

Mehr

1) Zur Rolle der Bundesnetzagentur in Fördermaßnahmen entsprechend den Breitbandleitlinien

1) Zur Rolle der Bundesnetzagentur in Fördermaßnahmen entsprechend den Breitbandleitlinien Stellungnahme der Bundesnetzagentur im Verfahren zur Genehmigung von VULA- Produkten für den Einsatz in geförderten Netzen durch die EU-Kommission Die Fördermaßnahme der Bundesregierung zum Aufbau einer

Mehr

KOMMUNALER BREITBANDAUSBAU

KOMMUNALER BREITBANDAUSBAU KOMMUNALER BREITBANDAUSBAU 2 KOMMUNALER BREITBANDAUSBAU VKU-POSITIONEN 3 INHALT KOMMUNALER BREITBANDAUSBAU Notwendige Feinjustierung der Wettbewerbsregeln 6 Die KOMMUNALEN UNTERNEHMEN versorgen derzeit

Mehr

Allgemeines: Informationen zum Bauvorhaben: Wien, am Sehr geehrter Wholesalepartner, sehr geehrte Telekom-Control-Kommission,

Allgemeines: Informationen zum Bauvorhaben: Wien, am Sehr geehrter Wholesalepartner, sehr geehrte Telekom-Control-Kommission, Beabsichtigte FTTC/B/H -Ausbauvorhaben in Scheibbs, St.Paul im Lavanttal, Oberwaltersdorf, Kirchbichl, Helfenberg, Apetlon, Litschau, Lavamünd, Linz-Steg, Lienz, Brixlegg, Wien-Sechshaus, Wörgl, Wien-Breitenlee,

Mehr

Von FttC zu FttB: Der Weg zur nächsten Ausbaustufe

Von FttC zu FttB: Der Weg zur nächsten Ausbaustufe 10. Bundeskongress Öffentliche Infrastruktur in Berlin am 8. Dezember 2015 : Der Weg zur nächsten Ausbaustufe Dr. Henrik Bremer Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Mehr

Zahl: PrsE Bregenz, am

Zahl: PrsE Bregenz, am Zahl: PrsE-10007.00 Bregenz, am 12.01.2010 Europäische Kommission Generalsekretariat Direktion E Bessere Rechtsetzung und institutionelle Fragen Referat E.1 Institutionelle Fragen B - 1049 Brüssel SMTP:

Mehr

Laut Breitbandatlas des Bundes (www.zukunft-breitband.de; Stand ) werden im Zielgebiet derzeit folgende Techniken vorgehalten:

Laut Breitbandatlas des Bundes (www.zukunft-breitband.de; Stand ) werden im Zielgebiet derzeit folgende Techniken vorgehalten: Qualifizierte Anbieterabfrage gemäß 4 der Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des Aufbaus einer flächendeckenden Next Generation Access (NGA)-Breitbandversorgung; Für das Gebiet

Mehr

Enthält keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Enthält keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Beschlußkammer 3 Tulpenfeld 4 Euskirchen, den 04. November 2015 53113 Bonn Überprüfung von Regulierungsverpflichtungen auf

Mehr

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes Bundesrat Drucksache 276/17 (Beschluss) 12.05.17 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes Der Bundesrat hat in seiner 957. Sitzung am 12. Mai 2017

Mehr

Entsprechenserklärung gemäß 161 AktG

Entsprechenserklärung gemäß 161 AktG Entsprechenserklärung gemäß 161 AktG Die aktuelle sowie alle bisherigen Entsprechenserklärungen zum Deutschen Corporate Governance Kodex sind im Internet dauerhaft zugänglich auf der Website www.vtg.de

Mehr

Breitband.Münsterland.NRW. Handlungsempfehlungen aus dem Münsterland für Nordrhein Westfalen

Breitband.Münsterland.NRW. Handlungsempfehlungen aus dem Münsterland für Nordrhein Westfalen Breitband.Münsterland.NRW Handlungsempfehlungen aus dem Münsterland für Nordrhein Westfalen Agenda Kurze Bestandaufnahme Zukünftigen Herausforderungen Handlungsempfehlungen für das Land NRW Ausgangsvoraussetzung

Mehr

T a t b e s t a n d :

T a t b e s t a n d : Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözese Aachen 35/05 52062 Aachen Geschäftsstelle Klosterplatz 7 Tel.: 0241/452-527 FAX: 0241/452-413 U r t e i l In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht

Mehr

GEMEINSAME ERKLÄRUNG DES RATES UND DER KOMMISSION ZUR ARBEITS- WEISE DES NETZES DER WETTBEWERBSBEHÖRDEN

GEMEINSAME ERKLÄRUNG DES RATES UND DER KOMMISSION ZUR ARBEITS- WEISE DES NETZES DER WETTBEWERBSBEHÖRDEN GEMEINSAME ERKLÄRUNG S RATES UND R KOMMISSION ZUR ARBEITS- WEISE S NETZES R WETTBEWERBSBEHÖRN "1. Die heute angenommene Verordnung zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten

Mehr

Seite 3: Tabellarische Übersicht: Die vorgeschlagenen Artikel bezüglich der Zugehörigkeit zur Union im Vergleich zu den bestehenden Verträgen

Seite 3: Tabellarische Übersicht: Die vorgeschlagenen Artikel bezüglich der Zugehörigkeit zur Union im Vergleich zu den bestehenden Verträgen EUROPÄISCHER KONVENT DAS SEKRETARIAT Brüssel, den 2. April 2003 (03.04) (OR. fr) CONV 648/03 VERMERK des für Betr.: Präsidiums den Konvent Titel X: Die Zugehörigkeit zur Union Inhalt: Seite 2: Die Hauptelemente

Mehr

Informationsveranstaltung Förderkulisse des Landes zum Breitbandausbau in Rostock

Informationsveranstaltung Förderkulisse des Landes zum Breitbandausbau in Rostock Informationsveranstaltung Förderkulisse des Landes zum Breitbandausbau in Rostock Strategische Vorgehensweise Zweck Unternehmen und Bürger eine zukunftsfähige flächendeckende Internetverbindung zu ermöglichen

Mehr

Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Entwicklung breitbandiger Infrastrukturen - Interessenbekundungsverfahren der Stadtgemeinde Bremen

Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Entwicklung breitbandiger Infrastrukturen - Interessenbekundungsverfahren der Stadtgemeinde Bremen Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen Freie Hansestadt Bremen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Entwicklung breitbandiger Infrastrukturen - Interessenbekundungsverfahren der Stadtgemeinde

Mehr

Der Zugang zur Glasfaser- Hausverkabelung. Erste Erfahrungen in Frankreich und Lehren für Deutschland. NGA-Forum der Bundesnetzagentur, Bonn, 6.4.

Der Zugang zur Glasfaser- Hausverkabelung. Erste Erfahrungen in Frankreich und Lehren für Deutschland. NGA-Forum der Bundesnetzagentur, Bonn, 6.4. Der Zugang zur Glasfaser- Hausverkabelung Erste Erfahrungen in Frankreich und Lehren für Deutschland NGA-Forum der Bundesnetzagentur, Bonn, 6.4.2011 Dr Ulrich Stumpf 0 Überblick Einordnung der symmetrischen

Mehr

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 3.10.2017 C(2017) 6560 final EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 3.10.2017 zur Durchführung der Bestimmungen des Schengener Grenzkodexes über die vorübergehende Wiedereinführung

Mehr

Rechts- und Verfahrensordnung (RVfO) des Deutschen Golf Verbandes e.v.

Rechts- und Verfahrensordnung (RVfO) des Deutschen Golf Verbandes e.v. Rechts- und Verfahrensordnung (RVfO) des Deutschen Golf Verbandes e.v. Wiesbaden, 11.01.2012 Rechts- und Verfahrensordnung (RVfO) des Deutschen Golf Verbandes e. V. 1 Geltungsbereich (1) Die RVfO findet

Mehr

Betreiber-, Bau- und Kooperationsinteressentenabfrage der Region Stuttgart

Betreiber-, Bau- und Kooperationsinteressentenabfrage der Region Stuttgart Gigabit Region Stuttgart Betreiber-, Bau- und Kooperationsinteressentenabfrage der Region Stuttgart Betreiber-, Bau- und Kooperationsinteressentenabfrage der Region Stuttgart Die Region Stuttgart, welche

Mehr

Markterkundung. Markterkundung nach NGA-RR / Amt Südangeln

Markterkundung. Markterkundung nach NGA-RR / Amt Südangeln Markterkundung Markterkundungsverfahren Breitbandversorgung für das nach 4 der Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des Aufbaus einer flächendeckenden Next Generation Access

Mehr

Antwort der Bundesregierung

Antwort der Bundesregierung Anlage zum Schreiben vom 13.08.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Annalena Baerbock, Tabea Rößner, Dr. Konstantin von Notz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion

Mehr

13. Wahlperiode

13. Wahlperiode 13. Wahlperiode 11. 12. 2002 Antrag der Fraktion der SPD und Stellungnahme des Staatsministeriums Rundfunkgebühren Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen I. zu berichten,

Mehr

Konsultationsentwurf der Bundesnetzagentur v zur TAL-Zugangsregulierung; BK3g-15/004

Konsultationsentwurf der Bundesnetzagentur v zur TAL-Zugangsregulierung; BK3g-15/004 Bundeskartellamt Kaiser-Friedrich-Str. 16 53113 Bonn 7. Beschlussabteilung Der Vorsitzende Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telefon: 0228 9499-596 Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Telefax:

Mehr

Zugang zur Inhouse-Verkabelung für NGA aus Sicht der Kabelnetzbetreiber

Zugang zur Inhouse-Verkabelung für NGA aus Sicht der Kabelnetzbetreiber Zugang zur Inhouse-Verkabelung für NGA aus Sicht der Kabelnetzbetreiber Präsentation für das NGA-Forum der Bundesnetzagentur Dr. Adrian v. Hammerstein Vorstandsvorsitzender Kabel Deutschland Holding AG

Mehr

Breitbandausbau in LE Aktueller Stand und Möglichkeiten. Bericht im SWA am K. Kühn, SW LE

Breitbandausbau in LE Aktueller Stand und Möglichkeiten. Bericht im SWA am K. Kühn, SW LE Breitbandausbau in LE Aktueller Stand und Möglichkeiten Bericht im SWA am 24.04.2018 K. Kühn, SW LE 1 Vision NASA; Fotos von 312 Erdumrundungen 2 Vision Facebook-Praktikant, Visualisierung von einem Bruchteil

Mehr

Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex Klaus-Peter Müller c/o Commerzbank Frankfurt am Main. Frankfurt,

Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex Klaus-Peter Müller c/o Commerzbank Frankfurt am Main. Frankfurt, Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex Klaus-Peter Müller c/o Commerzbank 60261 Frankfurt am Main Frankfurt, 15.03.2013 Stellungnahme des DIRK Deutscher Investor Relations Verband e.v.

Mehr

- Diese Stellungnahme enthält keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse -

- Diese Stellungnahme enthält keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - Bundesnetzagentur Beschlusskammer 3 Postfach 8001 53105 Bonn per email an BK3-Konsultation@bnetza.de 29.05.2015 BK3h-14/114 Veröffentlichung des Entwurfs einer Regulierungsverfügung bezüglich des Bitstromzugangsmarkt

Mehr

Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Finanzen

Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Finanzen Bundesministerium für Arbeit und Soziales Rochusstraße 1 53107 Bonn Nö/Mo 22.11.2016 Per E-Mail: IVb4@bmas.bund.de IB2@bmf.bund.de Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des

Mehr

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 5 hat die Klage abgewiesen.

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 5 hat die Klage abgewiesen. -1- Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung von Wohnraum Der Anspruch des Wohnungsmieters auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung setzt nicht voraus, dass der Mieter in der Wohnung seinen Lebensmittelpunkt

Mehr

Code of Conduct Compliance. Verhaltensrichtlinien für die Vöhringer GmbH & Co. KG. und. ihre Kunden, Lieferanten und Geschäftspartner

Code of Conduct Compliance. Verhaltensrichtlinien für die Vöhringer GmbH & Co. KG. und. ihre Kunden, Lieferanten und Geschäftspartner Code of Conduct Compliance Verhaltensrichtlinien für die Vöhringer GmbH & Co. KG und ihre Kunden, Lieferanten und Geschäftspartner. 31.03.2012 1. Einleitung Vöhringer ist ein international tätiges Unternehmen

Mehr

Anlage B. Leistungsbeschreibung NGA-VULA. zum Rahmenvertrag. über die Bereitstellung eines VULA- Produktes

Anlage B. Leistungsbeschreibung NGA-VULA. zum Rahmenvertrag. über die Bereitstellung eines VULA- Produktes Anlage B Leistungsbeschreibung NGA-VULA zum Rahmenvertrag über die Bereitstellung eines VULA- Produktes 1 Inhaltsverzeichnis 1 Präambel... 3 2 Produktgrobbeschreibung... 3 3 Technische Leistungselemente...

Mehr

Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung für gemeinnützige Körperschaften

Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung für gemeinnützige Körperschaften An das Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Düsseldorf, 3. März 2010 515 Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung

Mehr

Open Access-Geschäftsmodelle die Basis für den Ausbau der Breitbandversorgung

Open Access-Geschäftsmodelle die Basis für den Ausbau der Breitbandversorgung Open Access-Geschäftsmodelle die Basis für den Ausbau der Breitbandversorgung 13. Juli 2010 AG 13.07.2010 SETE 1 Open-Access-Geschäftsmodelle bilden den Rahmen für einen Ausbau von Breitbandinfrastruktur

Mehr

Landkreistag Saarland: Koalitionsvertrag mit Licht und Schatten Finanzierung bei Projekten mit kommunalem Bezug muss durch den Bund gesichert werden

Landkreistag Saarland: Koalitionsvertrag mit Licht und Schatten Finanzierung bei Projekten mit kommunalem Bezug muss durch den Bund gesichert werden Damen und Herren der Presse Saarbrücken, den 22.02.2018 Landkreistag Saarland: Koalitionsvertrag mit Licht und Schatten Finanzierung bei Projekten mit kommunalem Bezug muss durch den Bund gesichert werden

Mehr

Schwerin, den 28. März 2017

Schwerin, den 28. März 2017 Schwerin, den 28. März 2017 I. Bestandanalyse - Breitbandatlas des Bundes - Inventur Anfang 2015 durch TÜV Rheinland speziell für M-V 2 Versorgungsgrad/Verfügbarkeit Breitband 50 Mbit/s in M-V Vergleich:

Mehr

Stellungnahme. zum Diskussionsentwurf einer Verordnung zur Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung (WpHGMaAnzV) vom 29.

Stellungnahme. zum Diskussionsentwurf einer Verordnung zur Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung (WpHGMaAnzV) vom 29. Stellungnahme zum Diskussionsentwurf einer Verordnung zur Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung Kontakt: Ruth Claßen Telefon: +49 30 2021-2312 Telefax: +49 30 2021-192300 E-Mail: classen@bvr.de

Mehr

Rahmenbedingungen für den Breitbandausbau in Österreich

Rahmenbedingungen für den Breitbandausbau in Österreich Rahmenbedingungen für den Breitbandausbau in Österreich Kurt Reichinger Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH Agenda Breitband (k)eine Definition Rolle der Regulierungsbehörde Grundlagen der Entscheidung

Mehr

Aufbau einer Next Generation Access- Infrastruktur im Landkreis Rotenburg (Wümme)

Aufbau einer Next Generation Access- Infrastruktur im Landkreis Rotenburg (Wümme) Landkreis Rotenburg (Wümme) Aufbau einer Next Generation Access- Infrastruktur im Landkreis Rotenburg (Wümme) 6. Regionalkonferenz des BMVI 20. Juli 2015 in Uelzen Ausgangslage - Rahmendaten Landkreis

Mehr

MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER

MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER EUROPÄISCHES PARLAMENT 2009-2014 Rechtsausschuss 11.10.2010 MITTEILUNG AN DIE MITGLIER (15/2010) Betrifft: Begründete Stellungnahme des Bundesrates der Bundesrepublik Deutschland zu dem Vorschlag für eine

Mehr

Digitale Infrastruktur für Bayern

Digitale Infrastruktur für Bayern Digitale Infrastruktur für Bayern Dr. Karl Lichtblau 3. Dezember 2013 Aktuelle Versorgungssituation Bedarfe der Unternehmen Lösungsstrategien Breitband trägt zum Wachstum positiv bei Viele Studien zeigen:

Mehr

Verbandsgemeinde Obere Aller

Verbandsgemeinde Obere Aller Verbandsgemeinde Obere Aller Der Verbandsgemeindebürgermeister VerbGem Obere Aller - Zimmermannplatz 2-39365 Eilsleben Postanschrift: Verbandsgemeinde Obere Aller Zimmermannplatz 2, 39365 Eilsleben Ministerium

Mehr

Landkreis Harz Der Landrat

Landkreis Harz Der Landrat Landkreis Harz Der Landrat Landkreis Harz Postfach 15 42 38805 Halberstadt Investitionsbank Sachsen-Anhalt Domplatz 12 39104 Magdeburg Projektbeschreibung NGA-Breitbandausbau im Landkreis Harz, Projektgebiet

Mehr

Stellungnahme des BKK Bundesverbandes. vom 21. Juni zur. 8. Novellierung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Stellungnahme des BKK Bundesverbandes. vom 21. Juni zur. 8. Novellierung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) BKK Bundesverband Büro Berlin Albrechtstr. 10c 10117 Berlin 030-22312-124 030-22312-119 politik@bkk-bv.de Stellungnahme des BKK Bundesverbandes vom 21. Juni 2012 zur 8. Novellierung des Gesetzes gegen

Mehr

Auszug aus dem. Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG)

Auszug aus dem. Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG) Rechtlich verbindlich ist die im jeweiligen Gesetzblatt veröffentlichte Fassung des Gesetzes Auszug aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG)

Mehr

Verweigerung der Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses

Verweigerung der Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses Verweigerung der Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses Ausgabe Mai 2018 Im Newsletter Februar 2018 haben wir erläutert, dass die Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses nur unter engen Voraussetzungen

Mehr

Was ist der richtige Netzverknüpfungspunkt i. S. d. 5 Abs. 1 EEG 2009?

Was ist der richtige Netzverknüpfungspunkt i. S. d. 5 Abs. 1 EEG 2009? Stellungnahme des Fachverbandes Biogas e.v. gegenüber der Clearingstelle EEG zu dem Empfehlugsverfahren Netzanschluss und Netzverknüpfungspunkt gemäß 5 Abs. 1 EEG 2009 (Aktenzeichen 2011/1). Die Fragestellungen

Mehr

Aktuelle Entwicklungen und Herausforderungen für den Breitbandausbau in Deutschland. Berlin, 17.10.2013

Aktuelle Entwicklungen und Herausforderungen für den Breitbandausbau in Deutschland. Berlin, 17.10.2013 Aktuelle Entwicklungen und Herausforderungen für den Breitbandausbau in Deutschland Berlin, 17.10.2013 Agenda TOP 1 Über den BREKO TOP 2 Aktuelle Entwicklungen im Breitbandausbau TOP 3 Herausforderungen

Mehr

Breitbandstudie 2018 Marktbefragung der BREKO-Mitgliedsunternehmen

Breitbandstudie 2018 Marktbefragung der BREKO-Mitgliedsunternehmen Breitbandstudie 2018 Marktbefragung der BREKO-Mitgliedsunternehmen Für die wurden alle Netzbetreiber des BREKO befragt (deutschlandweit). Es konnten Daten von rund 90 % aller BREKO-Netzbetreiber verwendet

Mehr

TKG-Novelle Erste Erfahrungen und zukünftige Herausforderungen

TKG-Novelle Erste Erfahrungen und zukünftige Herausforderungen TKG-Novelle Erste Erfahrungen und zukünftige Herausforderungen Mag a. Sabine Joham-Neubauer Leiterin Gruppe Telekom-Post TKG-Novelle 2011 Erste Erfahrungen Übersicht In Kraft treten der Novelle im November

Mehr

Der Hessische Landkreistag, der die Interessen der 21 hessischen Landkreise vertritt, sieht dies Vorhaben äußerst kritisch.

Der Hessische Landkreistag, der die Interessen der 21 hessischen Landkreise vertritt, sieht dies Vorhaben äußerst kritisch. Hessischer Landkreistag Frankfurter Str. 2 65189 Wiesbaden Bundesnetzagentur Beschlusskammer 3 Postfach 8001 53105 Bonn per Mail an: BK3-Konsultation@bnetza.de Frankfurter Str. 2 65189 Wiesbaden Telefon

Mehr

Vorschlag der Bundesregierung

Vorschlag der Bundesregierung Vorschlag der Bundesregierung für eine neue Fassung von Artikel 38 (Verhaltensregeln) und für einen neuen Artikel 38a (Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle) der Datenschutz-Grundverordnung (Entwurf)

Mehr

Deputation für Kinder und Bildung, Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung, Energie und Landwirtschaft,

Deputation für Kinder und Bildung, Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung, Energie und Landwirtschaft, Deputation für Kinder und Bildung (städtisch) Seite 1 von 3 Deputation für Kinder und Bildung, Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung, Energie und Landwirtschaft, Sitzungsprotokoll der gemeinsamen

Mehr