LWL. Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) Hier: Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Grundinformationen Stand: 11/2005
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- Günther Kurzmann
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1 LWL Für die Menschen. Für Westfalen-Lippe. Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) Hier: Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Grundinformationen Stand: 11/2005
2 Schwerpunkte/KICK Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen bei Gefahren Folgeregelungen / Tagesbetreuungsausbaugesetz Veränderungen bei Verfahren wg. seelischer Behinderung Stärkung der Steuerungsverantwortung des Jugendamtes Klarstellungen zum Vor- und Nachrang Neuregelung der Kostenbeteiligung Kinder- und Jugendhilfestatistik
3 Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung, 8a (Abs. 1) Schutzauftrag des Jugendamtes eigentlich i.w. Klarstellung der Rechtslage; konkretisiert aber Prozess der Infogewinnung und Risikoabwägung Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten. (Abs.2) Schutzauftrag des freien Trägers wirklich neu, obwohl Verpflichtung nach Rspr. schon bislang In Vereinbarungen mit den Trägern und Einrichtungen, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personen-sorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden. (Abs.3) Anrufung des Familiengerichts Inobhutnahme, 50 Abs.3 SGB VIII alt aufgehoben! Gut: Fehlende Mitwirkung bei Abschätzung als Grund der Anrufung klargestellt! (3) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungs- oder Personensorgeberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen. (Abs.4) Einschaltung von sonstigen Dritten (zunächst über PSB) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Personensorgeberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein
4 Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung ( 8 a) Jugendamt muss Hinweisen über drohende Gefährdungen nachgehen, Informationen beschaffen und das Gefahrenpotential abschätzen. Beratung und Hilfeangebote, ggfs. Information ASD, Anrufung Familiengericht Zuziehung einer erfahrenen Fachkraft Vereinbarungen mit freien Trägern über entspr. Anwendung Anwendung in allen JH-Angeboten, die Leistungen nach dem 2 SGB VIII sind auch Kitas etc.!
5 Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung, 8a Beendet auch alte Diskussion um Garantenstellung; gibt Handlungssicherheit im grundrechtssensiblen Bereich Zielgruppe Alle Fachkräfte der Jugendhilfe Handlungsauftrag JA-Leitung: Vereinbarungen mit freien Trägern schließen, amtinterne Regelungen treffen (auch für Abteilungen/ Einrichtungen, die nicht HzE Leistungen/ Inobhutnahmen etc. regeln Korrespondierende Änderungen: SGB VIII: 42 Inobhutnahme, 62 Abs.3 Ziffer 2d, Ziffer 4, 64 Abs.2a und 65 Ziffer 3 und 4 zum Datenschutz Fazit: Größere Klarheit
6 Persönliche Eignung (72 a) Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs persönliche Eignung : insbes. keine Beschäftigung von Personen, die wegen Sexualdelikten einschlägig vorbestraft sind Vorlage eines Führungszeugnisses bei Einstellung bzw. in regelmäßigen Abständen Durch Vereinbarungen soll die Einhaltung dieses Grundsatzes auch bei diesen freien Trägern sichergestellt werden.
7 Überprüfung der persönlichen Eignung 72a 72a Persönliche Eignung (neu) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen hinsichtlich der persönlichen Eignung im Sinne des 72 Abs. 1 insbesondere sicherstellen, dass sie keine Personen beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den 171, 174 bis 174c, 176 bis 181a, 182 bis 184e oder 225 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen von den zu beschäftigenden Personen ein Führungszeugnis nach 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Durch Vereinbarungen mit den Trägem von Einrichtungen und Diensten sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch sicherstellen, dass diese keine Personen nach Satz 1 beschäftigen.
8 8a Schutzauftrag und Datenschutz (neu) 62 Datenerhebung (1)... Sozialdaten sind beim Betroffenen zu erheben. Er ist über die Rechtsgrundlage der Erhebung sowie die Zweckbestimmungen der Erhebung und Verwendung aufzuklären, soweit diese nicht offenkundig sind. (3) Ohne Mitwirkung des Betroffenen dürfen Sozialdaten nur erhoben werden, wenn ihre Erhebung beim Betroffenen nicht möglich ist oder die jeweilige Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen erfordert, die Kenntnis der Daten aber erforderlich ist für a)... b)... c) die Wahrnehmung einer Aufgabe nach den 42 bis 48a und nach 52 oder d) die Erfüllung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung nach 8a oder (4) die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtig werden, 4, die Erhebung bei dem Betroffenen den Zugang zur Hilfe ernsthaft gefährden würde.
9 8a Schutzauftrag und Datenschutz (neu) 64 Datenübermittlung und -nutzung (1)... (2) Eine Übermittlung für die Erfüllung von Aufgaben nach 69 des Zehnten Buches ist abweichend von Absatz 1 nur zulässig, soweit dadurch der Erfolg einer zu gewährenden Leistung nicht in Frage gestellt wird. ( 2a) Vor einer Übermittlung an eine Fachkraft, die der verantwortlichen Stelle nicht angehört, sind die Sozialdaten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit die Aufgabenerfüllung dies zulässt. (3)...
10 8a Schutzauftrag und Datenschutz (neu) 65 Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe (1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen von diesem nur weitergegeben werden dem Vormundschafts- oder dem Familiengericht zur Erfüllung der Aufgaben nach 8a Abs. 3, wenn angesichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen ohne diese Mitteilung eine für die Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte, oder 3. dem Mitarbeiter, der aufgrund eines Wechsels der Fallzuständigkeit im Jugendamt oder eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung oder Erbringung der Leistung verantwortlich ist, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben sind und die Daten für eine Abschätzung des Gefährdungsrisikos notwendig sind, oder 4. an die Fachkräfte, die zum Zweck der Abschätzung des Gefährdungsrisikos nach 8a hinzugezogen werden; 64 Abs. 2a bleibt unberührt, oder 5. unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in 203 Abs. 1 oder 3 des Strafgesetzbuches genannten Personen dazu befugt wäre. Gibt der Mitarbeiter anvertraute Sozialdaten weiter, so dürften sie vom Empfänger nur zu dem Zweck weitergegeben werden, zu dem er diese befugt erhalten hat. (2) wie bisher
11 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen ( 42) Zusammenfassung der bisherigen 42, 43 SGB VIII Versorgung unbegleiteter Minderjähriger Wegnahme unter engen Voraussetzungen auch von den Sorgeberechtigten Kein unmittelbarer Zwang durch Fachkräfte des JA
12 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung ( 45) Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs Kindeswohlgefährdung gesellschaftliche und sprachliche Integration gesundheitliche und medizinische Betreuung Reiterhöfe etc. fallen nicht mehr unter Genehmigungsvorbehalt (Prüfung soll Sache der Eltern sein)
13 KICK-Material im Internet:
14 Handlungsaufträge 8a SGB VIII - öffentlicher Träger 1.8a amtsintern in den Einheiten ASD, Inobhutnahme etc. möglichst unter Einbeziehung standardisierter Gefährdungeinschätzungsmerkmale umsetzen 2.8a für alle Abteilungen/ Einrichtungen der Kommune umsetzen, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen 3.Vereinbarungen mit freien Trägern/ Einrichtungen ggf. unter Einbeziehung von Mustervereinbarungen vorbereiten und umsetzen. Wünschenswert: Gemeinsame Indikatoren für Kindeswohlgefährdung
15 8a SGB VIII: Handlungsaufträge freie Träger Schutz vor Kindeswohlgefährdung auch als eigene Aufgabe verstehen (Weitere) Möglichkeiten der Umsetzung innerhalb des Trägers suchen, vorbereiten und ggf. (teilweise)umsetzen Vereinbarungen mit öffentlichem Träger ggf. unter Einbeziehung von Mustervereinbarungen vorbereiten und schließen. Wünschenswert: Gemeinsame Indikatoren Kindeswohlgefährdung
16 8a SGB VIII: Vorvereinbarung 1. Die Unterzeichner erkennen die grundsätzliche Bedeutung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung für Leistungserbringer im Rahmen der Jugendhilfe an. 2. Sie verpflichten sich im Rahmen Ihrer jeweiligen Institutionen/Dienste ihren möglichen Beitrag zur Erreichung dieses Ziel baldmöglichst zu eruieren und ggf. Umsetzungsschritte einzuleiten, soweit dies im Rahmen ihrer Entscheidungskompetenz möglich und sachlich sinnvoll ist. Weitergehende Schritte insbesondere im Rahmen der Kooperation bleiben einer gemeinsamen abschließenden Vereinbarung vorbehalten. 3. Sie werden diesbezüglich (alternativ: spätestens bis zum Datum und/oder Vorliegen von Mustervereinbarungen) eine konkretisierende Vereinbarung im Sinne des 8a Abs. 2 SGB VIII ggf. unter Einbeziehung von Mustervereinbarungen abschließen. Diese kann die Unterschiedlichkeit von Leistungsbereichen der Jugendhilfe berücksichtigen...., den..., den Öffentlicher Träger Freier Träger
17 Aufbau einer Info-Börse zu 8a SGB VIII mit Ihrer Mithilfe! Informationen zum KICK u.a. auf Dort den Button KICK klicken und dann Materialien zu 8a Materialien Kindeswohlgefährdung (Aufbau einer Infobörse) Ihre Materialien zum Thema 8a Kindeswohlgefährdung zur Einstellungen in das Internet bitte an: Die Materialien können auf Wunsch (Teil-) anonymisiert werden. DVD und Dokumentation zur (präventiven) sozialen Frühwarnsystemen/Modellen in NRW zu bestellen beim ISA über unter der Bestellnummer zum Preis von 5 Euro oder direkt zzgl. weiterer Materialien unter: Sowohl auf Bundes- als auch auf NRW Ebene wird versucht, einen Text als Grundlage einer Mustervereinbarung zu entwickeln
18 Fazit zum neuen Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung nach 8a SGB VIII Es bleibt nicht Alles beim Alten oder Alles wie es ist aber: Die Welt wird durch die gesetzlichen Neuregelungen auch nicht auf den Kopf gestellt und vieles muss nicht neu erfunden werden Handlungsbedarfe bestehen je nach Vorerfahrungen/Vorverständnis in mehr oder weniger großem Umfang
19 Fazit zum neuen Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung nach 8a SGB VIII Wir können Kindeswohlgefährdung auch durch noch so perfekte Systeme nicht ausschließen. Aber: Wir können (und sollen) etwas dafür tun, dass diese seltener vorkommt und rechtzeitiger erkannt wird
20 Notizen
21 fertig ;-)
22 Inhalte einer Vereinbarung zu 8a SGB VIII Einleitung Risikoabschätzung Beteiligung der Betroffenen Angebot von/vermittlung zu Hilfen Hinwirken auf Inanspruchnahme Information JA, falls Bemühungen scheitern Inanspruchnahme eigener/fremder Ressourcen (Sozial-)datenschutz der freien Träger (nach Werner, Jugendamt Mannheim)
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