Antragsteller. Job - Center Barnim, Zepernicker Chaussee 1, Bernau Antragsgegner

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1 An Sozialgericht Frankfurt Oder Eisenhüttenstädter Chaussee Frankfurt Oder den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Antrag auf Prozesskostenhilfe Hiermit beantrage ich dem Antragsteller Job - Center Barnim, Zepernicker Chaussee 1, Bernau Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzuerlegen: 1. die Rückzahlungserklärung vom mit sofortiger Wirkung aufzuheben/ auszusetzen 2. die bisher angefallenen Kosten i.s.v. 22 Abs. 3 SGB Ⅱ zubewilligen. 3. die Zusicherung der Übernahme der noch anfallenden Kosten i.s.v. 22 Abs.3 SGB Ⅱ zuerteilen so wie ich es bei der Antragsgegnerin am (Anlage B-1) und

2 (Anlage B-2) beantragt habe. Der Antrag vom wurde mit Bescheid vom (Anlage B-3) abgelehnt, der Antrag vom wurde mit Bescheid vom (Anlage B-4) nur in geringen Teilen entsprochen. Beide Bescheide sind in erheblichen Umfang rechtsfehlerhaft und entsprechen nicht 22 Abs. 3 SGB Ⅱ. Gegen beide Bescheide wurde fristgerecht Widerspruch eingelegt und zusätzlich ein Widerruf der Rückzahlungserklärung abgegeben. Ferner wird beantragt, für diese Instanz Prozesskostenhilfe und einen Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen. Begründung: Nach 22 Abs. 3 S. 1 SGB Ⅱ können Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden. Unter welcher Maßgabe der kommunale Träger verpflichtet ist, eine Zusicherung zu erteilen, bestimmt 22 Abs. 3 S. 2 SGB Ⅱ, der die Erteilung der Zusicherung unter anderem dann vorschreibt, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst worden ist. Ein Umzug stellt sich als in diesem Sinne durch den kommunalen Träger veranlasst dar, wenn dieser ausdrücklich oder konkludent auf einen Umzug hingewirkt hat (Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II 20 Rdnr. 89,vgl. SG Frankfurt (Oder) Az.: S 14 AS 793/05 ER). Die Antragsgegnerin, hat mir mit Bescheid vom die Kosten der bisher bewohnten Unterkunft verwehrt, so dass der Umzug durch die Antragsgegnerin veranlasst worden ist mit der Folge, dass die Zusicherung durch die Antragsgegnerin zu erteilen ist. Mit der Verpflichtung zur Zusicherung tritt eine Ermessensreduzierung ein, aus der sich letztlich die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme der Kosten i.s.v. 22 Abs. 3 SGB Ⅱ ergibt. 1. Rückzahlungerklärung Diese Anrechnung, bei der es sich rechtstechnisch um eine Aufrechnung handelt, scheitert daran, dass das gewährte Mietkautionsdarlehen kein Darlehen im Sinn von 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist, mit dem ein von der Regelleistung umfasster unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts gedeckt wird. Vielmehr gehören Mietkautionen als Mietsicherung im Sinn von 550b BGB, die wegen des nicht auf Verbrauch ausgerichteten Sicherungscharakters grundsätzlich nur als Darlehen zu übernehmen sind, zu den in 22 geregelten und in die Zuständigkeit des kommunalen Trägers (vgl. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

3 SGB II) fallenden Leistungen für Unterkunft und Heizung; dies ergibt sich aus der ausdrücklichen Erwähnung der Mietkaution in der Kostenaufzählung des 22 Abs. 3 SGB II. Die Mietkaution ist somit eine zusätzlich, zum Regelsatz, zuerbringende Sozialleistung. Ein Darlehen für eine Mietkaution ist regelmäßig zinsfrei und für die Dauer des Leistungsbezugs tilgungsfrei zu stellen. Ich beantrage daher die sofortige Aufhebung/Aussetzung der Rückzahlungserklärung. 2. und 3. Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten Zu den Umzugs- und Wohnungsbeschaffungskosten zählen alle Kosten, die unumgänglich und unwiderruflich mit dem Umzug oder der Wohnungsbeschaffung(-suche) anfallen. Der Begriff Wohnungsbeschaffungskosten ist weit auszulegen. In Betracht kommen etwa Maklergebühren, Kosten für Wohnungsanzeigen, Kosten für Wohnungsbesichtigungsfahrten, Kosten für eine Anfangsrenovierung, doppelte Mietaufwendungen, Abstandszahlungen an den Vormieter. Nach dem Bedarfsdeckungsgrundsatz sind diese Aufwendungen als Zuschuss zu übernehmen. Unter den Begriff der Umzugskosten fallen die im Zusammenhang mit und wegen des Umzugs anfallenden Kosten, wie etwa Kosten für Umzugshilfe (Berlit in LPK-BSHG, 2. Aufl 2007, 22 RdNr 102), die eigentlichen Transportkosten sowie dabei etwa erforderliche Versicherungen; übernommen werden können weiterhin im Zusammenhang mit dem Umzug entstehende Benzinkosten sowie Kosten für private Umzugshelfer, etwa Angehörige(Lang in Eicher/Spellbrink SGB II 22 Rz. 84). Kosten eines notwendigen Umzuges (s. etwa VGH BW S 314/ FEVS 47, 325; S 3281/88 - FEVS 39, 73; OVG NI A 53/ 82 - FEVS 35, 362) sind nunmehr in dem notwendigen Umfang den Kosten der Unterkunft zugeordnet. Umfasst werden alle im Zusammenhang mit und wegen des Umzuges anfallenden notwendigen Kosten (SG Frankfurt/M S 48 AS 20/ 06 ER; Lang in Eicher/Spellbrink SGB II 22 Rz. 84). Der Hilfebedürftige ist im Rahmen seiner Obliegenheit, die Hilfebedürftigkeit zu verringern ( 2 Abs. 1), regelmäßig gehalten, einen Umzug selbst zu organisieren und durchzuführen; in diesem Fall gehören zu den notwendigen Umzugskosten insbesondere die Aufwendungen für einen erforderlichen Mietwagen, die Anmietung von Umzugskartons, die Kosten für Verpackungsmaterial und Sperrmüllentsorgung und die üblichen Kosten für die Versorgung mithelfender Familienangehöriger und Bekannter (SG Dresden S 23 AS 692/05 ER; zu gesonderten Umzugshelfern VG Braunschweig A 4303/97 - NDV-RD 1999, 16).

4 Zur Abgrenzung der bei Notwendigkeit übernahmefähigen Umzugskosten kann ergänzend auf das Bundesumzugskostengesetz zurückgegriffen werden. Zu den Umzugskosten rechnen daher auch Aufwendungen für die Erstherrichtung der neuen Unterkunft (z.b. Anpassung von Gardinen, Beleuchtungskörpern, Ersatz von nicht mehr brauchbaren Möbeln, Elektriker, Gas- und Wasserinstallateur ), soweit diese nicht der Erstausstattung für die Wohnung ( 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB II/ 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII) zuzuordnen sind und sonstige Zusammenhangskosten", z. B. für die Ummeldung und Umstellung von Post- und Telekommunikationsanschlüssen sowie die notwendige Unterrichtung Dritter (Berlit NDV 2006, 5, 24; Münder, Lehr- und Praxiskommentar, SGB II, 2. Auflage zum 22, Rn. 102 und 103). Ich beantrage daher die bereits beantragten Wohnungsbeschaffungskosten in Höhe von 74,77 (42,37+39,60-7,20) zubewilligen. Weiterhin beantrage ich die Zusicherung der Kostenübernahme für noch nicht beantragte bzw. noch nicht angefallene Kosten: -für das Angebot der Robben & Wintjes OHG Autovermietung (Anlage B-5), sowie die anfallenden Dieselkosten, zuberücksichtigen ist, das ich nur 5 Umzugskartons und dafür 10 Decken (Verpackungsmaterial für Möbel und große E-Geräte) benötige. -Ummeldekosten für Personalausweis und für meine Erlaubnis nach 27 SprengG, Kosten für die notwendige Unterrichtung Dritter (Anwälte, Gerichte, Versicherungen, Händler (Erlaubnis nach 27SprengG), Sparkasse), Ersatz/ Anpassungung für ein Insecktenschutzgitter, eine Alu-Jalousie, Auslegware für ein Zimmer -ein Versicherungsnachweis für eine Unfall-, Haftpflicht- und eine Umzugsschadenversicherung -sowie alle Fahrkosten und alle noch unbekannten Kosten die notwendig und erforderlich sind um den Umzug durchzuführen. Entsprechend den Anforderungen gemäß 33, 35 Abs. 1 SGB X fordere ich die Antragsgegnerin auf, die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die die Behörde zur Entscheidung bewogen haben. Ich bitte um ausführliche Begründung unter Hinweis auf Art. 34 GG, 839 BGB. Hierauf besteht Anspruch. So entspricht die Begründungspflicht bei belastenden Verwaltungsakten den rechtsstaatlichen Grundsatz, wonach der Bürger Anspruch auf Kenntnis der Gründe hat, weil er nur dann seine Rechte sachgemäß verteidigen kann (BVerfGE 6, 44; 40, 286; 49, 66; BSG, Urteil vom RJ 103/79). Einfache Abschrift anbei.

5 Mit freundlichen Grüßen Anlagen: B-1 Antrag vom B-2 Antrag vom B-3 Bescheid vom B-4 Bescheid vom B-5 Angebot der Robben & Wintjes OHG Autovermietung

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