(Stand: 7. August 2014) Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen, Brehmstr. 5-7, Düsseldorf
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- Margarete Schuler
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1 Argumentationshilfe zur Durchsetzung der Regelbedarfsstufe 1 für Menschen mit Behinderung, die mit ihren Eltern oder anderen erwachsenen Personen in einem gemeinsamen Haushalt leben (Stand: 7. August 2014) I) Vorbemerkungen Der Abschnitt II) dieser Argumentationshilfe stellt die aktuelle Rechtslage dar. Die Schlussbemerkungen am Ende der Argumentationshilfe befassen sich mit der historischen Entwicklung des Regelsatzes eines Haushaltsangehörigen bzw. der Regelbedarfsstufe 3 und dienen dem besseren Verständnis. II) Aktuelle Rechtslage Am 23. Juli 2014 hat das Bundessozialgericht in drei Fällen entschieden (Urteile des BSG vom , Az: B 8 SO 14/13 R, B 8 SO 31/12 R und B 8 SO 12/13 R), dass die generelle Einstufung von volljährigen Menschen mit Behinderung, die mit ihren Eltern oder mit anderen Personen zusammen in einer Wohngemeinschaft leben, in die Regelbedarfsstufe 3 (zur Zeit: 313 ) rechtswidrig ist. Der Vorsitzende der 8. Kammer des BSG führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass grundsätzlich ein Anspruch auf den vollen Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 1 (zur Zeit: 391 ) besteht, wenn erwachsene Personen einen gemeinsamen Haushalt führen ohne Partner zu sein. Als Partner im Sinne des Gesetzes gelten Ehegatten, Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder Partner einer eheähnlichen bzw. lebenspartnerschaftähnlichen Gemeinschaft. Entgegen der in der sozialhilferechtlichen Praxis weit verbreiteten Ansicht gehe der Gesetzgeber davon aus, dass erwachsenen Personen in einem gemeinsamen Haushalt jeweils der Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 1 zusteht, stellte das BSG klar. Eine andere Auslegung verstieße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, nachdem der Gesetzgeber mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2011 das Modell des Haushaltsvorstandes aufgegeben habe. Ansonsten würde jede Person bei einer gemeinsamen Haushaltsführung nur noch Leistungen zum Lebensunterhalt nach der Regelbedarfsstufe 3 erhalten und keiner nach der Regelbedarfsstufe 1, wie in den sonstigen gesetzlichen Konstellationen.
2 Entscheidend für die Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 1 ist die gemeinsame Haushaltsführung. Dabei steht jedoch nicht die individuelle Fähigkeit der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft zur Haushaltsführung bei dem Zusammenleben von erwachsenen Personen im Vordergrund. Nach den Ausführungen des BSG kommt es daher nicht darauf an, dass ein Mensch mit Behinderung einen Haushalt auch ohne Unterstützungsleistungen durch einen anderen allein führen kann. Maßgebend sei vielmehr, dass die zusammenlebenden Personen im Rahmen ihrer körperlichen und geistig-seelischen Leistungsfähigkeit in irgendeiner Art und Weise an der Haushaltsführung beteiligt sind. Ansonsten würden gerade die in ihren körperlichen, geistigen und seelischen Funktionen eingeschränkten Menschen ungerechtfertigterweise schlechter gestellt werden. Würden sie zur Haushaltsführung einer außenstehenden Person in Form einer ambulanten Betreuung bedürfen, würde dies sogar zu der nicht zu rechtfertigenden Annahme führen, keine dieser eingeschränkten Personen könne einen eigenen Haushalt führen. Darüber hinaus enthielte auch 39 S. 1 SGB XII ergänzend die gesetzliche Vermutung, dass Personen bei einem Zusammenleben einen gemeinsamen Haushalt führen. Diese Vermutung werde nicht bereits dadurch erschüttert, dass eine Person gegenüber einer anderen einen geringeren Beitrag an der Haushaltsführung leiste, selbst wenn für eine umfassende Haushaltsführung notwendige Fähigkeiten fehlen würden, so das BSG. Keine Beteiligung an der Haushaltsführung und eine gerechtfertigte Einstufung in die Regelbedarfsstufe 3 kommt nach dem BSG daher nur in solchen Fällen in Betracht, in denen keinerlei eigenständige oder eine nur gänzlich unwesentliche Beteiligung an der Haushaltsführung stattfindet (Anmerkung: z.b. bei Wachkomapatienten). Für eine solche Annahme sei jedoch der Sozialhilfeträger beweisbelastet. Damit habe die Regelbedarfsstufe 3 nur noch eine geringe praktische Bedeutung. III) Musterwiderspruch gegen die Bewilligung eines Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 3 Volljährige Menschen mit Behinderung, die mit anderen Personen in einem gemeinsamen Haushalt leben ohne deren Ehegatten oder Partner zu sein, die entsprechend der früheren Empfehlung des bvkm vor dem 23. Juli 2014 (siehe Abschnitt V) dieser Argumentationshilfe) gegen Bescheide Widerspruch eingelegt und dadurch erreicht haben, dass diese Bescheide nicht bestandskräftig geworden sind, sollten sich in den noch anhängigen Widerspruchs- oder Klageverfahren auf die drei oben genannten Urteile des BSG berufen. In diesen Fällen dürfte der Differenzbetrag zwischen der Regelbedarfsstufe 3 und 1 für den Leistungszeitraum des Bescheides nachgezahlt werden. Darüber hinaus empfiehlt der bvkm allen volljährigen Menschen mit Behinderung, die mit anderen Personen in einem gemeinsamen Haushalt leben ohne deren Ehegatten oder Partner zu sein, gegen Änderungsbescheide, die nach dem erlassen wurden und in denen nur der Regelsatz der Regelbedarfsstufe 3 bewilligt
3 wurde, Widerspruch innerhalb der vierwöchigen Widerspruchsfrist, die einen Tag nach Zugang des Bescheides zu laufen beginnt, einzulegen. Der folgende Musterwiderspruch soll bei der Begründung des Widerspruches eine Hilfestellung geben. Beachte: Bitte übernehmen Sie in dem Widerspruch nur die Begründungen, welche auch tatsächlich auf Ihren Fall zutreffen! Volljährigen Menschen mit Behinderung, die mit anderen Personen in einem gemeinsamen Haushalt leben ohne deren Partner zu sein, die in der Vergangenheit gegen Grundsicherungsbescheide wegen der Regelbedarfsstufe 3 keinen Widerspruch eingelegt haben und deren Bescheide infolgedessen bereits bestandskräftig sind, haben die Möglichkeit, über einen Nachüberprüfungsantrag gemäß 44 Abs. 1 SGB X zumindest noch die Differenz zwischen der Regelbedarfsstufe 3 und der Regelbedarfsstufe 1 für den Zeitraum nach dem 1. Januar 2013 geltend zu machen. Hierzu soll der Musternachüberprüfungsantrag unter Abschnitt IV) dieser Argumentationshilfe eine Hilfestellung geben. Name und Anschrift An Sozialhilfeträger Anschrift Ort, den ( ) Ihr Bescheid (bzw. Änderungsbescheid) über Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII vom ( ) Aktenzeichen: ( ) Sehr geehrte Damen und Herren, gegen den Bescheid vom ( ) lege ich (ggf. als Betreuer/in für Name, Geburtsdatum) hiermit Begründung: Widerspruch ein.
4 Der Bescheid vom ( ) ist rechtswidrig und verletzt mich in meinen subjektiven Rechten. Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 23. Juli 2014 in drei Fällen (Aktenzeichen: B 8 SO 14/13 R, B 8 SO 31/12 R und B 8 SO 12/13 R) entschieden, dass die generelle Einstufung von volljährigen Menschen mit Behinderung, die mit ihren Eltern oder mit anderen Personen zusammen in einer Wohngemeinschaft leben, in die Regelbedarfsstufe 3 (zur Zeit: 313 ) rechtswidrig ist. Das BSG hat in den zitierten Entscheidungen ausdrücklich ausgeführt, dass grundsätzlich ein Anspruch auf den vollen Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 1 (zur Zeit: 391 ) besteht, wenn erwachsene Personen einen gemeinsamen Haushalt führen ohne Ehegatten, Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder Partner einer eheähnlichen bzw. lebenspartnerschaftähnlichen Gemeinschaft zu sein. Genau diese Konstellation trifft auf mich zu. Ich lebe mit meinen Eltern gemeinsam unter einem Dach und führe mit Ihnen einen gemeinsamen Haushalt (Oder: Ich lebe mit einer anderen volljährigen Person zusammen und führe mit dieser einen gemeinsamen Haushalt, ohne Partner der anderen Person zu sein.) Das BSG hat in den oben zitierten Entscheidungen ausdrücklich festgestellt, dass der Gesetzgeber entgegen der in der sozialhilferechtlichen Praxis weit verbreiteten Ansicht davon ausgeht, dass erwachsenen Personen in einem gemeinsamen Haushalt jeweils der Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 1 zusteht. Eine andere Auslegung verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, nachdem der Gesetzgeber mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2011 das Modell des Haushaltsvorstandes aufgegeben hat, so das BSG. Ansonsten würde jede Person bei einer gemeinsamen Haushaltsführung nur noch Leistungen zum Lebensunterhalt nach der Regelbedarfsstufe 3 erhalten und keiner nach der Regelbedarfsstufe 1, wie in den sonstigen gesetzlichen Konstellationen. Entscheidend für die Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 1 ist die gemeinsame Haushaltsführung. Dabei steht jedoch nicht die individuelle Fähigkeit der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft zur Haushaltsführung bei dem Zusammenleben von erwachsenen Personen im Vordergrund. Nach den Ausführungen des BSG kommt es daher nicht darauf an, dass ein Mensch mit Behinderung einen Haushalt auch ohne Unterstützungsleistungen durch einen anderen allein führen kann. Maßgebend sei vielmehr, dass die zusammenlebenden Personen im Rahmen ihrer körperlichen und geistig-seelischen Leistungsfähigkeit in irgendeiner Art und Weise an der Haushaltsführung beteiligt sind. Ansonsten würden gerade die in ihren körperlichen, geistigen und seelischen Funktionen eingeschränkten Menschen ungerechtfertigterweise schlechter gestellt werden. Bedürften sie zur Haushaltsführung einer außenstehenden Person in Form einer ambulanten Betreuung, würde dies sogar zu der nicht zu rechtfertigenden Annahme führen, keine dieser eingeschränkten Personen könne einen eigenen Haushalt führen. Ich beteilige
5 mich jedoch im Rahmen meiner Möglichkeiten an der Haushaltsführung, so dass eine Einstufung in die Regelbedarfsstufe 3 bei mir nicht gerechtfertigt ist. Darüber hinaus enthält auch 39 S. 1 SGB XII ergänzend die gesetzliche Vermutung, dass Personen bei einem Zusammenleben einen gemeinsamen Haushalt führen. Diese Vermutung wird nach den Ausführungen des BSG nicht bereits dadurch erschüttert, dass eine Person gegenüber einer anderen einen geringeren Beitrag an der Haushaltsführung leistet, selbst wenn für eine umfassende Haushaltsführung notwendige Fähigkeiten fehlen. Keine Beteiligung an der Haushaltsführung und eine gerechtfertigte Einstufung in die Regelbedarfsstufe 3 kommt nach dem BSG daher nur in solchen Fällen in Betracht, in denen keinerlei eigenständige oder eine nur gänzlich unwesentliche Beteiligung an der Haushaltsführung stattfindet. Für eine solche Annahme ist jedoch der Sozialhilfeträger beweisbelastet. Auch trifft diese Konstellation, wie bereits ausgeführt, auf meine Lebenssituation gerade nicht zu, da ich mich im Rahmen meiner Möglichkeiten an der Haushaltsführung beteilige. Nach alledem sind mir daher Leistungen in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 und nicht nur Leistungen in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 (eventuell: sowie ein entsprechend höherer Mehrbedarf nach 30 SGB XII) zu bewilligen und dem Widerspruch abzuhelfen. Darüber hinaus ist der Nachzahlungsbetrag nach Maßgabe des 44 SGB I, welcher auch für Leistungen nach dem SGB XII gilt, zu verzinsen. Auf die gesetzliche dreimonatige Frist zur Bearbeitung des Widerspruches gemäß 88 Abs. 2 SGG weise ich vorsorglich hin. Mit freundlichen Grüßen Unterschrift IV) Musternachüberprüfungsantrag Mit dem folgenden Musternachüberprüfungsantrag können gemäß 44 Abs. 1 SGB X alle bereits bestandskräftigen Bescheide angegriffen werden, die nach dem 1. Januar 2013 erlassen worden sind. Zwar regelt 44 Abs. 4 SGB X, dass Sozialleistungen für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht werden. 116a SGB XII enthält jedoch die Einschränkung, dass für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts 44 Abs. 4 SGB X mit der Maßgabe gilt, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt. Daher können Bescheide, die aufgrund einer Anspruchsgrundlage des SGB XII erlassen wurden, nur ab dem 1. Januar 2013 mit einem Nachüberprüfungsantrag angegriffen werden. Eine Nachüberprüfung von
6 Bescheiden, die vor dem 1. Januar 2013 erlassen wurden, scheidet wegen der eingetretenen Bestandskraft leider aus. Beachte: Bitte übernehmen Sie in dem Nachüberprüfungsantrag nur die Begründungen, welche auch tatsächlich auf Ihren Fall zutreffen! Name und Anschrift An Sozialhilfeträger Anschrift Ort, den ( ) Ihre Bescheide (bzw. Änderungsbescheide) über Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII vom ( ), vom ( ) und vom ( ) Aktenzeichen: ( ) Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich die Nachüberprüfung der Bescheide vom ( ), vom ( ) und vom ( ) gemäß 44 Abs. 1 SGB X. (Beachte: Bitte die genaue Bezeichnung der Bescheide mit dem konkreten Datum angeben!) Begründung: Die Bescheide vom ( ), vom ( ) und vom ( ) sind rechtswidrig und verletzen mich in meinen subjektiven Rechten. Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 23. Juli 2014 in drei Fällen (Aktenzeichen: B 8 SO 14/13 R, B 8 SO 31/12 R und B 8 SO 12/13 R) entschieden, dass die generelle Einstufung von volljährigen Menschen mit Behinderung, die mit ihren Eltern oder mit anderen Personen zusammen in einer Wohngemeinschaft leben, in die Regelbedarfsstufe 3 (zur Zeit: 313 ) seit dem 1. Januar 2011 rechtswidrig ist. Das BSG hat in den zitierten Entscheidungen ausdrücklich ausgeführt, dass seit dem 1. Januar 2011 grundsätzlich ein Anspruch auf den vollen Regelsatz nach der
7 Regelbedarfsstufe 1 (zur Zeit: 391 ) besteht, wenn erwachsene Personen einen gemeinsamen Haushalt führen ohne Partner zu sein (Ehegatten, Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder Partner einer eheähnlichen bzw. lebenspartnerschaftähnlichen Gemeinschaft). Genau diese Konstellation trifft auf mich zu. Ich lebe mit meinen Eltern gemeinsam unter einem Dach und führe mit Ihnen einen gemeinsamen Haushalt (Oder: Ich lebe mit anderen volljährigen Personen zusammen und führe mit diesen einen gemeinsamen Haushalt.) Das BSG hat in den oben zitierten Entscheidungen ausdrücklich festgestellt, dass der Gesetzgeber entgegen der in der sozialhilferechtlichen Praxis weit verbreiteten Ansicht davon ausgeht, dass erwachsenen Personen in einem gemeinsamen Haushalt jeweils der Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 1 zusteht. Eine andere Auslegung verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, nachdem der Gesetzgeber mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2011 das Modell des Haushaltsvorstandes aufgegeben hat, so das BSG. Ansonsten würde jede Person bei einer gemeinsamen Haushaltsführung nur noch Leistungen zum Lebensunterhalt nach der Regelbedarfsstufe 3 erhalten und keiner nach der Regelbedarfsstufe 1, wie in den sonstigen gesetzlichen Konstellationen. Entscheidend für die Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 1 ist die gemeinsame Haushaltsführung. Dabei steht jedoch nicht die individuelle Fähigkeit der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft zur Haushaltsführung bei dem Zusammenleben von erwachsenen Personen im Vordergrund. Nach den Ausführungen des BSG kommt es daher nicht darauf an, dass ein Mensch mit Behinderung einen Haushalt auch ohne Unterstützungsleistungen durch einen anderen allein führen kann. Maßgebend sei vielmehr, dass die zusammenlebenden Personen im Rahmen ihrer körperlichen und geistig-seelischen Leistungsfähigkeit in irgendeiner Art und Weise an der Haushaltsführung beteiligt sind. Ansonsten würden gerade die in ihren körperlichen, geistigen und seelischen Funktionen eingeschränkten Menschen ungerechtfertigterweise schlechter gestellt werden. Bedürften sie zur Haushaltsführung einer außenstehenden Person in Form einer ambulanten Betreuung, würde dies sogar zu der nicht zu rechtfertigenden Annahme führen, keine dieser eingeschränkten Personen könne einen eigenen Haushalt führen. Ich beteilige mich jedoch im Rahmen meiner Möglichkeiten an der Haushaltsführung, so dass eine Einstufung in die Regelbedarfsstufe 3 bei mir nicht gerechtfertigt ist. Darüber hinaus enthält auch 39 S. 1 SGB XII ergänzend die gesetzliche Vermutung, dass Personen bei einem Zusammenleben einen gemeinsamen Haushalt führen. Diese Vermutung wird nach den Ausführungen des BSG nicht bereits dadurch erschüttert, dass eine Person gegenüber einer anderen einen geringeren Beitrag an der Haushaltsführung leiste, selbst wenn für eine umfassende Haushaltsführung notwendige Fähigkeiten fehlten. Keine Beteiligung an der Haushaltsführung und eine gerechtfertigte Einstufung in die Regelbedarfsstufe 3
8 kommt nach dem BSG daher nur in solchen Fällen in Betracht, in denen keinerlei eigenständige oder eine nur gänzlich unwesentliche Beteiligung an der Haushaltsführung stattfindet. Für eine solche Annahme ist jedoch der Sozialhilfeträger beweisbelastet. Auch trifft diese Konstellation, wie bereits ausgeführt, auf meine Lebenssituation gerade nicht zu, da ich mich im Rahmen meiner Möglichkeiten an der Haushaltsführung beteilige. Nach alledem sind mir daher Leistungen in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 und nicht nur Leistungen in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 (eventuell: sowie ein entsprechend höherer Mehrbedarf nach 30 SGB XII) zu bewilligen und dem Nachüberprüfungsantrag stattzugeben. Darüber hinaus ist der Nachzahlungsbetrag nach Maßgabe des 44 SGB I, welcher auch für Leistungen nach dem SGB XII gilt, zu verzinsen. Auf die gesetzliche sechsmonatige Frist zur Bearbeitung des Nachüberprüfungsantrags gemäß 88 Abs. 1 SGG weise ich vorsorglich hin. Mit freundlichen Grüßen Unterschrift V) Schlussbemerkungen Nach der bis zum geltenden Rechtslage stand über 25-jährigen Grundsicherungsberechtigten nach dem SGB XII, die mit anderen Personen in einem gemeinsamen Haushalt leben ohne Ehegatten oder Lebenspartner zu sein, der Regelsatz in Höhe eines Haushaltsvorstandes zu. Dies war auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom (Az.: B 8 SO 8/08 R) zurück zu führen. Vor Bekanntgabe dieses Urteils hatten über 25-jährige Grundsicherungsberechtigte nach dem SGB XII, die in einem gemeinsamen Haushalt mit anderen Personen leben ohne Ehegatten oder Lebenspartner zu sein, nur Anspruch auf den Regelsatz eines Haushaltsangehörigen im Gegensatz zu den über 25-jährigen Grundsicherungsberechtigten nach dem SGB II ( Hartz 4 ), denen bei einem Zusammenleben mit anderen Personen, ohne Ehegatten oder Lebenspartner zu sein, mit Erreichen des 25. Lebensjahres automatisch der höhere Regelsatz eines Haushaltsvorstandes zustand. In dem oben genannten Urteil beanstandeten die Richter des 8. Senates des Bundessozialgerichts diese Rechtslage und entschieden, dass aufgrund einer bestehenden Regelungslücke im Gesetz sowohl über 25- jährigen Leistungsbeziehern nach dem SGB II, als auch über 25-jährigen Leistungsbeziehern nach dem SGB XII, welche gemeinsam mit anderen erwachsenen Personen in einem Haushalt leben, ohne Ehegatten oder Lebenspartner zu sein, der Regelsatz eines Haushaltsvorstandes zu bewilligen ist.
9 Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom den Gesetzgeber verpflichtete, die Regelleistungen nach dem SGB II und dem SGB XII bis spätestens zum verfassungskonform neu zu bemessen, trat schließlich am das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch rückwirkend zum in Kraft. Dieses Gesetz führte insgesamt sechs unterschiedliche Regelbedarfsstufen ein. Durch das Änderungsgesetz schloss der Gesetzgeber darüber hinaus die vom Bundessozialgericht zuvor festgestellte Regelungslücke im Gesetz und führte für Leistungsbezieher nach dem SGB XII, die mit anderen Personen in einem gemeinsamen Haushalt leben ohne Ehegatten oder Lebenspartner zu sein, die sogenannte Regelbedarfsstufe 3 ein, die sich allerdings zuungunsten der Leistungsbezieher nach dem SGB XII auswirkte. Aufgrund der Regelbedarfsstufe 3 stand diesem Personenkreis ab dem nur noch ein Regelsatz in Höhe des vorherigen Haushaltsangehörigenregelsatzes zu. Menschen mit Behinderung, die bereits vor dem der Regelsatz eines Haushaltsvorstandes erhielten, wurde der Regelsatz eines Haushaltsvorstandes aus Vertrauensschutzgesichtspunkten allerdings noch bis zum weitergezahlt. Zur Begründung dieser faktischen Verschlechterung führte die damalige Bundesregierung aus, dass bei einem Zusammenleben mehrerer Personen in einem gemeinsamen Haushalt gewisse Verbrauchsausgaben, wie beispielsweise der Ankauf von elektrischen Geräten (z.b. Kühlschrank, Fernseher), nur einmal anfallen würden. Da aus sozialhilferechtlicher Sicht aber nur jeweils ein Gerät pro Wohnung notwendig sei, wäre der Bedarf von mehreren Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, geringer als der eines Alleinstehenden, weshalb auch ein geringerer Regelsatz gerechtfertigt wäre. Auch hätten SGB II Bezieher höhere Aufwendungen als SGB XII Bezieher, beispielsweise Bewerbungskosten zur Erlangung eines Arbeitsplatzes. Aus Sicht des bvkm bestanden gegen die Regelbedarfsstufe 3 schon damals erhebliche Bedenken. So sind die möglichen Einspareffekte, von denen die Regelbedarfsstufe 3 ausgeht, weder dem Grunde noch der Höhe nach durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe statistisch belegt, was aber das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom gerade ausdrücklich forderte. Darüber hinaus war auch höchst fraglich, ob die unterschiedliche Behandlung von SGB II Leistungsbeziehern, die mit dem Überschreiten des 25. Lebensjahres automatisch eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden und den Regelsatz in Höhe eines Haushaltsvorstandes erhalten, auch wenn sie mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt leben, im Verhältnis zu den SGB XII Leistungsbeziehern nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Der bvkm empfahl Betroffenen daher in den früheren Versionen dieser Argumentationshilfe, gegen Grundsicherungsbescheide Widerspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen, damit bei
10 einer späteren Rechtsänderung zu Gunsten betroffener Personen nicht die Bestandskraft des Bescheides entgegen steht. Der Inhalt der Argumentationshilfe wurde sorgfältig erarbeitet. Dennoch können Irrtümer nicht ausgeschlossen werden. Auch können seit der Drucklegung des Merkblattes rechtliche Änderungen eingetreten sein. Der Autor kann deshalb keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen übernehmen. Insbesondere wird keine Haftung für sachliche Fehler oder deren Folgen übernommen. Sebastian Tenbergen, LL.M. Referent für Sozialrecht und Sozialpolitik Der Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.v. ist ein gemeinnütziger Verein, der sich ausschließlich über Spenden, Mitgliedsbeiträge und öffentliche Zuschüsse finanziert. Wir würden uns freuen, wenn Sie unsere Arbeit durch eine Spende unterstützen. Unser Spendenkonto lautet: Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen IBAN: DE BIC: BFSWDE33XXX Bank für Sozialwirtschaft
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