(Stand: 6. März 2015) Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen, Brehmstr. 5-7, Düsseldorf

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1 Argumentationshilfe zur Durchsetzung der Regelbedarfsstufe 1 für Menschen mit Behinderung, die mit ihren Eltern oder anderen erwachsenen Personen in einem gemeinsamen Haushalt leben (Stand: 6. März 2015) I) Vorbemerkungen Der Abschnitt II) dieser Argumentationshilfe stellt die aktuelle Rechtslage dar. Die Schlussbemerkungen am Ende der Argumentationshilfe befassen sich mit der historischen Entwicklung des Regelsatzes eines Haushaltsangehörigen bzw. der Regelbedarfsstufe 3 und dienen dem besseren Verständnis. II) Aktuelle Rechtslage Am 23. Juli 2014 hat das Bundessozialgericht in drei Fällen entschieden (Urteile des BSG vom , Az: B 8 SO 14/13 R, B 8 SO 31/12 R und B 8 SO 12/13 R), dass die generelle Einstufung von volljährigen Menschen mit Behinderung, die mit ihren Eltern oder mit anderen Personen zusammen in einer Wohngemeinschaft leben, in die Regelbedarfsstufe 3 (zur Zeit: 320 ) rechtswidrig ist. Nach dem BSG besteht grundsätzlich ein Anspruch auf den vollen Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 1 (zur Zeit: 399 ), wenn erwachsene Personen einen gemeinsamen Haushalt führen ohne Partner zu sein. Als Partner im Sinne des Gesetzes gelten Ehegatten, Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder Partner einer eheähnlichen bzw. lebenspartnerschaftähnlichen Gemeinschaft. Im Anschluss an die mündliche Begründung des BSG hatte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am in einem an die obersten Landessozialbehörden gerichteten Rundschreiben zu dem Umgang mit der neuen Rechtsprechung des BSG zur Regelbedarfsstufe 3 Stellung genommen. Nach Auffassung des BMAS waren die aus dem Terminbericht und der Medieninformation zu entnehmenden Begründungsansätze des BSG nicht hinreichend detailliert und eindeutig genug, um eine Änderung der Praxis herbeizuführen. Das BMAS wies die Sozialhilfeträger an, auch weiterhin bis zum Vorliegen der schriftlichen Entscheidungsgründe bei erwachsenen Personen, die weder einen eigenen Haushalt führen, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen, lediglich die Regelbedarfsstufe 3 anzuerkennen.

2 Am also fünf Monate nach den mündlichen Verhandlungen veröffentlichte das BSG schließlich die schriftlichen Entscheidungsgründe. Hiernach sei entgegen der Auffassung der Beklagten der notwendige Regelbedarf der Klägerinnen, die mit anderen Personen in einem Haushalt leben, ohne deren Partner zu sein, nicht generell in die Regelbedarfsstufe 3 einzuordnen. Der Bedarf einer erwachsenen leistungsberechtigten Person richte sich vielmehr auch dann nach der Regelbedarfsstufe 1, wenn sie mit einer anderen Person in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, ohne dass eine Partnerschaft im Sinne der Regelbedarfsstufe 2 also eine Ehe, eine eingetragenen Lebenspartnerschaft oder eine eheähnliche bzw. lebenspartnerschaftähnliche Gemeinschaft bestünde. Dem gesetzlichen Leitbild liege dabei die Vorstellung zu Grunde, dass bei einem Zusammenleben mit anderen Personen in einer Wohnung in der Regel gemeinsam gewirtschaftet werde und eine Haushaltsgemeinschaft vorliege. Dementsprechend werde in 39 S. 1 SGB XII vermutet, dass Personen beim Zusammenleben in einer Wohnung einen gemeinsamen Haushalt führen. Diese Vermutung sei nicht schon dann widerlegt, wenn eine Person gegenüber der anderen einen geringeren Beitrag an der Haushaltsführung leiste, selbst wenn für eine umfassende Haushaltsführung notwendige Fähigkeiten fehlen würden. Die Regelbedarfsstufe 3 komme im Fall des Zusammenlebens mit anderen erst dann zur Anwendung, wenn keinerlei eigenständige oder eine nur gänzlich unwesentliche Beteiligung an der Haushaltsführung vorliegen würde, so das BSG. Ausschließlich in diesem Fall sei der Haushalt, in dem die leistungsberechtigte Person lebt, ein fremder Haushalt und Leistungen der Regelbedarfsstufe 3 zu gewähren. Für eine solche Annahme sei jedoch der Sozialhilfeträger beweisbelastet. Eine dementsprechende Auslegung vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 S. 2 GG sei zwingend. Zwar finde sich in der Gesetzesbegründung ein weitergehendes Verständnis, da hiernach die Haushaltsgemeinschaft typisierend als Zusammenleben eines Haushaltsvorstandes mit weiteren erwachsenen Haushaltsangehörigen verstanden werde, von denen der Haushaltsvorstand die haushaltsgebundenen Kosten alleine trage, während die weiteren Haushaltsangehörigen aus diesem Grund einen geringeren Bedarf hätten. Bei der Auslegung könne jedoch nicht allein auf die Gesetzesbegründung abgestellt werden, da diese zu verfassungswidrigen Ergebnissen führen würde. Sei von mehreren Auslegungen aber nur eine mit dem GG vereinbar, müsse diese gewählt werden, so das BSG. Auch lasse sich dem Wortlaut der Anlage zu 28 SGB XII nicht entnehmen, dass in Haushaltsgemeinschaften zwischen Erwachsenen, die nicht Partner sind, typisierend die eine Person der Regelbedarfsstufe 1 und die andere Person der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen wäre. Die Gesetzesfassung beschreibe nur, dass die Regelbedarfsstufe 1 einer alleinstehenden Person zu gewähren sei. Das Merkmal alleinstehend bringe jedoch nur zum Ausdruck, dass diese Person

3 ohne festen Partner im Sinne der Regelbedarfsstufe 2, nicht dagegen ohne jeden erwachsenen Mitbewohner in dem Haushalt lebe. Der Begriff alleinstehend werde im allgemeinen Sprachgebrauch mit unverheiratet gleichgesetzt, also in Abgrenzung zu einer festen Partnerschaft gebraucht. Die Rechtsprechung zum SGB II, die wegen der Besonderheiten der Bedarfsgemeinschaft von einem normativen Verständnis des Begriffes ausgehe, sei auf das SGB XII nicht zu übertragen. Die Regelbedarfsstufe 3 würde hingegen an das Leben in einem fremden Haushalt anknüpfen, was das Zusammenleben in einer Haushaltsgemeinschaft im Grundsatz nicht erfasse. Das Adjektiv fremd drücke aus, dass eine Sache einem anderen gehöre. Lebten zwei erwachsene Personen in einem Haushalt, würde jede Person nach dem allgemeinen Sprachverständnis jedoch weiterhin in ihrem eigenen, d. h. in einem ihr selbst zugehörigen Haushalt leben. Der Wortlaut der Regelbedarfsstufe 3 ließe in seiner zweiten Alternative zwar die Auslegung zu, dass zwei Personen, die einen gemeinsamen Haushalt führen ohne Partner zu sein, jeweils nur die Regelbedarfsstufe 3 zustünde. Eine solche Auslegung würde jedoch zu einem erkennbar verfassungswidrigen Ergebnis führen. Eine solche Schlechterstellung gegenüber Partnerschaften solle erkennbar nicht mit der Gesetzesneufassung verbunden sein. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, das Gesetz verstehe den Begriff der eigenen Haushaltsführung in dem Sinne, dass nur die hilfebedürftige Person, welche die einzelnen Verrichtungen in einem Haushalt in einem gewissen Maße auch tatsächlich ausüben kann, der Regelbedarfsstufe 1 und nicht der Regelbedarfsstufe 3 unterfallen solle. Die zu fordernde Beteiligung an der Haushaltsführung müsse sich vielmehr gerade an den jeweiligen individuellen Fähigkeiten orientieren. Eine andere Auslegung würde zu einer Ungleichbehandlung von behinderten Menschen führen und verstieße gegen Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG und damit gleichzeitig gegen das Diskriminierungsverbot in Art. 5 Abs. 2 der UN- Behindertenrechtskonvention. Diese Auslegung führe auch nicht zu einer verfassungsrechtlich zu beanstandenden Schlechterstellung von Eheleuten und Lebenspartnern, die Leistungen der Regelbedarfsstufe 2 erhalten. Die besondere Stellung von Ehen und Partnerschaften beruhe nicht allein auf der gemeinsamen Haushaltsführung, sondern auf der Annahme eines Einstandswillens in der Partnerschaft, der darauf schließen lässt, dass nicht nur aus einem Topf gewirtschaftet wird, sondern das Ausgabeverhalten erkennen lässt, dass der Partner zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellt, bevor die Mittel für eigene Bedürfnisse eingesetzt würden. Nach den Ausführungen des BSG kommt die Regelbedarfsstufe 3 damit nur in solchen Konstellationen zur Anwendung, in denen der körperlich und/oder geistig behinderte Mitbewohner keinerlei eigenständige oder eine nur gänzlich unwesentliche Beteiligung an der Haushaltsführung leistet. Darüber hinaus findet die Regelbedarfsstufe 3 bei der Bestimmung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in stationären Einrichtungen Anwendung. Denn auch in diesem Fall

4 trage der Leistungsberechtigte keinerlei Verantwortung für den Haushalt und auch keine unmittelbaren Kosten. Hingegen sind Wohngemeinschaften, die durch gegenseitige Unterstützungsleistungen gekennzeichnet sind, nach Auffassung des BSG als eigener Haushalt zu qualifizieren und jedem Mitbewohner Leistungen der Regelbedarfsstufe 1 zu bewilligen, sofern die Mitbewohner nicht Partner sind und sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten an der Haushaltsführung beteiligen können. Gleiches gilt für erwachsene, nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die zusammen mit ihren Eltern in einem Haushalt leben. In allen Fällen wies das BSG nach Aufhebung der erstinstanzlichen Urteile die Entscheidungen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die SG zurück, da diese noch weitere eigene Tatsachenfeststellungen zu treffen haben. Das BMAS hat am in einem weiteren an die obersten Landessozialbehörden gerichteten Rundschreiben zu dem Umgang mit der neuen Rechtsprechung des BSG Stellung genommen. In seinem umfassenden Rundschreiben vertritt das BMAS die Auffassung, die vom BSG vorgenommene Auslegung führe dazu, dass die Regelbedarfsstufe 3 entgegen dem erklärten Willen des Gesetzgebers fast nur noch für Personen in stationären Einrichtungen anwendbar bliebe. Diese Auslegung des BSG überschreitet nach Auffassung des BMAS die Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung und komme im Ergebnis einer Normverwerfung gleich, die ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zustünde. Hielte ein Fachgericht eine entscheidungserhebliche Vorschrift für verfassungswidrig, habe es das Verfahren auszusetzen und dem BVerfG vorzulegen, da eine verfassungskonforme Auslegung einer entscheidungserheblichen Norm nur in engen Grenzen zulässig sei. Diese enge Grenze erlaubter verfassungskonformer Auslegung habe das BSG in den entschiedenen Fällen überschritten, da sie im Widerspruch zum Gesetzeswortlaut, zur Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Norm stünde. Das BMAS hat angekündigt, bis Ende März eine Entscheidung über eine bundeseinheitliche Verfahrensweise zum Umgang mit der Regelbedarfsstufe 3, offenen Widerspruchs- und Klageverfahren sowie Überprüfungsanträgen zu treffen. Anmerkung: Obwohl das BMAS in seinem Rundschreiben vom 16. Februar 2015 deutliche Kritik an den Urteilen des BSG geübt und klargestellt hat, dass die Vorschriften zur Regelbedarfsstufe 3 in ihrer jetzigen Form fortgelten sollen, solange das Bundesverfassungsgericht sie nicht für nichtig erklärt, rät der bvkm angesichts der unklaren Rechtslage Grundsicherungsberechtigten, die mit anderen Personen zusammenleben ohne Partner zu sein, auch weiterhin, Widerspruch bzw. Klage zu erheben, sofern ihnen vom Sozialamt lediglich die Regelbedarfsstufe 3 bewilligt wird.

5 Wegen dem Rundschreiben des BMAS und weil auch aus den BSG Urteilen nicht eindeutig hervorgeht, in welchen konkreten Fällen in der Praxis von einer ausreichenden Beteiligung an der Haushaltsführung ausgegangen werden kann und wie zukünftig mögliche Nachfragen und Überprüfungen der Sozialhilfeträger ausgestaltet werden, muss leider davon ausgegangen werden, dass weitere sozialgerichtliche Verfahren folgen werden. III) Musterwiderspruch gegen die Bewilligung eines Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 3 Volljährige Menschen mit Behinderung, die mit anderen Personen in einem gemeinsamen Haushalt leben ohne deren Ehegatten oder Partner zu sein, die entsprechend der früheren Empfehlung des bvkm vor dem 23. Juli 2014 (siehe Abschnitt V. dieser Argumentationshilfe) gegen Bescheide Widerspruch eingelegt und dadurch erreicht haben, dass diese Bescheide nicht bestandskräftig geworden sind, sollten sich in den noch anhängigen Widerspruchs- oder Klageverfahren auf die drei oben genannten Urteile des BSG berufen und die Fortführung der Verfahren beantragen. Darüber hinaus empfiehlt der bvkm allen volljährigen Menschen mit Behinderung, die mit anderen Personen in einem gemeinsamen Haushalt leben ohne deren Ehegatten oder Partner zu sein gegen Bescheide, deren Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist und in denen nur der Regelsatz der Regelbedarfsstufe 3 bewilligt wurde, Widerspruch innerhalb der vierwöchigen Widerspruchsfrist, die einen Tag nach Zugang des Bescheides zu laufen beginnt, einzulegen. Der folgende Musterwiderspruch soll bei der Begründung des Widerspruches eine Hilfestellung geben. Beachte: Bitte übernehmen Sie in dem Widerspruch nur die Begründungen, welche auch tatsächlich auf Ihren Fall zutreffen! Volljährigen Menschen mit Behinderung, die mit anderen Personen in einem gemeinsamen Haushalt leben ohne deren Partner zu sein, die in der Vergangenheit gegen Grundsicherungsbescheide wegen der Regelbedarfsstufe 3 keinen Widerspruch eingelegt haben und deren Bescheide infolgedessen bereits bestandskräftig sind, haben die Möglichkeit, über einen Nachüberprüfungsantrag gemäß 44 Abs. 1 SGB X zumindest noch die Differenz zwischen der Regelbedarfsstufe 3 und der Regelbedarfsstufe 1 für den Zeitraum nach dem 1. Januar 2014 geltend zu machen. Hierzu soll der Musternachüberprüfungsantrag unter Abschnitt IV. dieser Argumentationshilfe eine Hilfestellung geben.

6 Name und Anschrift An Sozialhilfeträger Anschrift Ort, den ( ) Ihr Bescheid (bzw. Änderungsbescheid) über Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII vom ( ) Aktenzeichen: ( ) Sehr geehrte Damen und Herren, gegen den Bescheid vom ( ) lege ich (ggf. als Betreuer/in für Name, Geburtsdatum) hiermit Begründung: Widerspruch ein. Der Bescheid vom ( ) ist rechtswidrig und verletzt mich in meinen subjektiven Rechten. Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 23. Juli 2014 in drei Fällen (Aktenzeichen: B 8 SO 14/13 R, B 8 SO 31/12 R und B 8 SO 12/13 R) entschieden, dass die generelle Einstufung von volljährigen Menschen mit Behinderung, die mit ihren Eltern oder mit anderen Personen zusammen in einer Wohngemeinschaft leben, in die Regelbedarfsstufe 3 (zur Zeit: 320 ) rechtswidrig ist. Das BSG hat in den zitierten Entscheidungen ausdrücklich ausgeführt, dass grundsätzlich ein Anspruch auf den vollen Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 1 (zur Zeit: 399 ) besteht, wenn erwachsene Personen einen gemeinsamen Haushalt führen ohne Ehegatten, Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder Partner einer eheähnlichen bzw. lebenspartnerschaftähnlichen Gemeinschaft zu sein. Genau diese Konstellation trifft auf mich zu. Ich lebe mit meinen Eltern gemeinsam unter einem Dach und führe mit Ihnen einen gemeinsamen Haushalt (Oder: Ich lebe mit einer anderen volljährigen Person zusammen und führe mit dieser einen gemeinsamen Haushalt, ohne Partner der anderen Person zu sein.) Das BSG hat in den oben zitierten Entscheidungen ausdrücklich festgestellt, dass erwachsenen Personen in einem gemeinsamen Haushalt jeweils der Regelbedarf

7 der Regelbedarfsstufe 1 zusteht. Eine andere Auslegung verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, nachdem der Gesetzgeber mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2011 das Modell des Haushaltsvorstandes aufgegeben hat, so das BSG. Ansonsten würde jede Person bei einer gemeinsamen Haushaltsführung nur noch Leistungen zum Lebensunterhalt nach der Regelbedarfsstufe 3 erhalten und keiner nach der Regelbedarfsstufe 1, wie in den sonstigen gesetzlichen Konstellationen. Entscheidend für die Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 1 ist die gemeinsame Haushaltsführung. Dabei steht jedoch nicht die individuelle Fähigkeit der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft zur Haushaltsführung bei dem Zusammenleben von erwachsenen Personen im Vordergrund. Nach den Ausführungen des BSG kommt es daher nicht darauf an, dass ein Mensch mit Behinderung einen Haushalt auch ohne Unterstützungsleistungen durch einen anderen allein führen kann. Maßgebend sei vielmehr, dass die zusammenlebenden Personen im Rahmen ihrer körperlichen und geistig-seelischen Leistungsfähigkeit in irgendeiner Art und Weise an der Haushaltsführung beteiligt sind. Ansonsten würden gerade die in ihren körperlichen, geistigen und seelischen Funktionen eingeschränkten Menschen ungerechtfertigterweise schlechter gestellt werden. Bedürften sie zur Haushaltsführung einer außenstehenden Person in Form einer ambulanten Betreuung, würde dies sogar zu der nicht zu rechtfertigenden Annahme führen, keine dieser eingeschränkten Personen könne einen eigenen Haushalt führen. Ich beteilige mich jedoch im Rahmen meiner Möglichkeiten an der Haushaltsführung, so dass eine Einstufung in die Regelbedarfsstufe 3 bei mir nicht gerechtfertigt ist. Darüber hinaus enthält auch 39 S. 1 SGB XII ergänzend die gesetzliche Vermutung, dass Personen bei einem Zusammenleben einen gemeinsamen Haushalt führen. Diese Vermutung wird nach den Ausführungen des BSG nicht bereits dadurch erschüttert, dass eine Person gegenüber einer anderen einen geringeren Beitrag an der Haushaltsführung leistet, selbst wenn für eine umfassende Haushaltsführung notwendige Fähigkeiten fehlen. Keine Beteiligung an der Haushaltsführung und eine gerechtfertigte Einstufung in die Regelbedarfsstufe 3 kommt nach dem BSG daher nur in solchen Fällen in Betracht, in denen keinerlei eigenständige oder eine nur gänzlich unwesentliche Beteiligung an der Haushaltsführung stattfindet. Für eine solche Annahme ist jedoch der Sozialhilfeträger beweisbelastet. Auch trifft diese Konstellation, wie bereits ausgeführt, auf meine Lebenssituation gerade nicht zu, da ich mich im Rahmen meiner Möglichkeiten an der Haushaltsführung beteilige. Nach alledem sind mir daher Leistungen in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 und nicht nur Leistungen in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 (eventuell: sowie ein entsprechend höherer Mehrbedarf nach 30 SGB XII) zu bewilligen und dem Widerspruch

8 abzuhelfen. Darüber hinaus ist der Nachzahlungsbetrag nach Maßgabe des 44 SGB I, welcher auch für Leistungen nach dem SGB XII gilt, zu verzinsen. Auf die gesetzliche dreimonatige Frist zur Bearbeitung des Widerspruches gemäß 88 Abs. 2 SGG weise ich vorsorglich hin. Mit freundlichen Grüßen Unterschrift IV) Musternachüberprüfungsantrag Mit dem folgenden Musternachüberprüfungsantrag können gemäß 44 Abs. 1 SGB X alle bereits bestandskräftigen Bescheide angegriffen werden, die nach dem 1. Januar 2014 erlassen worden sind. Zwar regelt 44 Abs. 4 SGB X, dass Sozialleistungen für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht werden. 116a SGB XII enthält jedoch die Einschränkung, dass für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakt 44 Abs. 4 SGB X mit der Maßgabe gilt, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt. Daher können Bescheide, die aufgrund einer Anspruchsgrundlage des SGB XII erlassen wurden, nur ab dem 1. Januar 2014 mit einem Nachüberprüfungsantrag angegriffen werden. Eine Nachüberprüfung von Bescheiden, die vor dem 1. Januar 2014 erlassen wurden, scheidet wegen der eingetretenen Bestandskraft leider aus. Beachte: Bitte übernehmen Sie in dem Nachüberprüfungsantrag nur die Begründungen, welche auch tatsächlich auf Ihren Fall zutreffen! Name und Anschrift An Sozialhilfeträger Anschrift Ort, den ( ) Ihre Bescheide (bzw. Änderungsbescheide) über Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII vom ( ), vom ( ) und vom ( )

9 Aktenzeichen: ( ) Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich die Nachüberprüfung der Bescheide vom ( ), vom ( ) und vom ( ) gemäß 44 Abs. 1 SGB X. (Beachte: Bitte die genaue Bezeichnung der Bescheide mit dem konkreten Datum angeben!) Begründung: Die Bescheide vom ( ), vom ( ) und vom ( ) sind rechtswidrig und verletzen mich in meinen subjektiven Rechten. Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 23. Juli 2014 in drei Fällen (Aktenzeichen: B 8 SO 14/13 R, B 8 SO 31/12 R und B 8 SO 12/13 R) entschieden, dass die generelle Einstufung von volljährigen Menschen mit Behinderung, die mit ihren Eltern oder mit anderen Personen zusammen in einer Wohngemeinschaft leben, in die Regelbedarfsstufe 3 (zur Zeit: 320 ) seit dem 1. Januar 2011 rechtswidrig ist. Das BSG hat in den zitierten Entscheidungen ausdrücklich ausgeführt, dass seit dem 1. Januar 2011 grundsätzlich ein Anspruch auf den vollen Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 1 (zur Zeit: 399 ) besteht, wenn erwachsene Personen einen gemeinsamen Haushalt führen ohne Partner zu sein (Ehegatten, Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder Partner einer eheähnlichen bzw. lebenspartnerschaftähnlichen Gemeinschaft). Genau diese Konstellation trifft auf mich zu. Ich lebe mit meinen Eltern gemeinsam unter einem Dach und führe mit Ihnen einen gemeinsamen Haushalt (Oder: Ich lebe mit anderen volljährigen Personen zusammen und führe mit diesen einen gemeinsamen Haushalt.) Das BSG hat in den oben zitierten Entscheidungen ausdrücklich festgestellt, dass der Gesetzgeber entgegen der in der sozialhilferechtlichen Praxis weit verbreiteten Ansicht davon ausgeht, dass erwachsenen Personen in einem gemeinsamen Haushalt jeweils der Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 1 zusteht. Eine andere Auslegung verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, nachdem der Gesetzgeber mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2011 das Modell des Haushaltsvorstandes aufgegeben hat, so das BSG. Ansonsten würde jede Person bei einer gemeinsamen Haushaltsführung nur noch Leistungen zum Lebensunterhalt nach der Regelbedarfsstufe 3 erhalten und keiner nach der Regelbedarfsstufe 1, wie in den sonstigen gesetzlichen Konstellationen. Entscheidend für die Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 1 ist die gemeinsame Haushaltsführung. Dabei steht jedoch nicht die individuelle Fähigkeit der Mitglieder

10 der Haushaltsgemeinschaft zur Haushaltsführung bei dem Zusammenleben von erwachsenen Personen im Vordergrund. Nach den Ausführungen des BSG kommt es daher nicht darauf an, dass ein Mensch mit Behinderung einen Haushalt auch ohne Unterstützungsleistungen durch einen anderen allein führen kann. Maßgebend sei vielmehr, dass die zusammenlebenden Personen im Rahmen ihrer körperlichen und geistig-seelischen Leistungsfähigkeit in irgendeiner Art und Weise an der Haushaltsführung beteiligt sind. Ansonsten würden gerade die in ihren körperlichen, geistigen und seelischen Funktionen eingeschränkten Menschen ungerechtfertigterweise schlechter gestellt werden. Bedürften sie zur Haushaltsführung einer außenstehenden Person in Form einer ambulanten Betreuung, würde dies sogar zu der nicht zu rechtfertigenden Annahme führen, keine dieser eingeschränkten Personen könne einen eigenen Haushalt führen. Ich beteilige mich jedoch im Rahmen meiner Möglichkeiten an der Haushaltsführung, so dass eine Einstufung in die Regelbedarfsstufe 3 bei mir nicht gerechtfertigt ist. Darüber hinaus enthält auch 39 S. 1 SGB XII ergänzend die gesetzliche Vermutung, dass Personen bei einem Zusammenleben einen gemeinsamen Haushalt führen. Diese Vermutung wird nach den Ausführungen des BSG nicht bereits dadurch erschüttert, dass eine Person gegenüber einer anderen einen geringeren Beitrag an der Haushaltsführung leiste, selbst wenn für eine umfassende Haushaltsführung notwendige Fähigkeiten fehlten. Keine Beteiligung an der Haushaltsführung und eine gerechtfertigte Einstufung in die Regelbedarfsstufe 3 kommt nach dem BSG daher nur in solchen Fällen in Betracht, in denen keinerlei eigenständige oder eine nur gänzlich unwesentliche Beteiligung an der Haushaltsführung stattfindet. Für eine solche Annahme ist jedoch der Sozialhilfeträger beweisbelastet. Auch trifft diese Konstellation, wie bereits ausgeführt, auf meine Lebenssituation gerade nicht zu, da ich mich im Rahmen meiner Möglichkeiten an der Haushaltsführung beteilige. Nach alledem sind mir daher Leistungen in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 und nicht nur Leistungen in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 (eventuell: sowie ein entsprechend höherer Mehrbedarf nach 30 SGB XII) zu bewilligen und dem Nachüberprüfungsantrag stattzugeben. Darüber hinaus ist der Nachzahlungsbetrag nach Maßgabe des 44 SGB I, welcher auch für Leistungen nach dem SGB XII gilt, zu verzinsen. Auf die gesetzliche sechsmonatige Frist zur Bearbeitung des Nachüberprüfungsantrags gemäß 88 Abs. 1 SGG weise ich vorsorglich hin. Mit freundlichen Grüßen Unterschrift

11 V) Schlussbemerkungen Nach der bis zum geltenden Rechtslage stand über 25-jährigen Grundsicherungsberechtigten nach dem SGB XII, die mit anderen Personen in einem gemeinsamen Haushalt leben ohne Ehegatten oder Lebenspartner zu sein, der Regelsatz in Höhe eines Haushaltsvorstandes zu. Dies war auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom (Az.: B 8 SO 8/08 R) zurück zu führen. Vor Bekanntgabe dieses Urteils hatten über 25-jährige Grundsicherungsberechtigte nach dem SGB XII, die in einem gemeinsamen Haushalt mit anderen Personen leben ohne Ehegatten oder Lebenspartner zu sein, nur Anspruch auf den Regelsatz eines Haushaltsangehörigen im Gegensatz zu den über 25-jährigen Grundsicherungsberechtigten nach dem SGB II ( Hartz 4 ), denen bei einem Zusammenleben mit anderen Personen, ohne Ehegatten oder Lebenspartner zu sein, mit Erreichen des 25. Lebensjahres automatisch der höhere Regelsatz eines Haushaltsvorstandes zustand. In dem oben genannten Urteil beanstandeten die Richter des 8. Senates des Bundessozialgerichts diese Rechtslage und entschieden, dass aufgrund einer bestehenden Regelungslücke im Gesetz sowohl über 25- jährigen Leistungsbeziehern nach dem SGB II, als auch über 25-jährigen Leistungsbeziehern nach dem SGB XII, welche gemeinsam mit anderen erwachsenen Personen in einem Haushalt leben, ohne Ehegatten oder Lebenspartner zu sein, der Regelsatz eines Haushaltsvorstandes zu bewilligen ist. Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom den Gesetzgeber verpflichtete, die Regelleistungen nach dem SGB II und dem SGB XII bis spätestens zum verfassungskonform neu zu bemessen, trat schließlich am das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch rückwirkend zum in Kraft. Dieses Gesetz führte insgesamt sechs unterschiedliche Regelbedarfsstufen ein. Durch das Änderungsgesetz schloss der Gesetzgeber darüber hinaus die vom Bundessozialgericht zuvor festgestellte Regelungslücke im Gesetz und führte für Leistungsbezieher nach dem SGB XII, die mit anderen Personen in einem gemeinsamen Haushalt leben ohne Ehegatten oder Lebenspartner zu sein, die sogenannte Regelbedarfsstufe 3 ein, die sich allerdings zuungunsten der Leistungsbezieher nach dem SGB XII auswirkte. Aufgrund der Regelbedarfsstufe 3 stand diesem Personenkreis ab dem nur noch ein Regelsatz in Höhe des vorherigen Haushaltsangehörigenregelsatzes zu. Menschen mit Behinderung, die bereits vor dem der Regelsatz eines Haushaltsvorstandes erhielten, wurde der Regelsatz eines Haushaltsvorstandes aus Vertrauensschutzgesichtspunkten allerdings noch bis zum weitergezahlt. Zur Begründung dieser faktischen Verschlechterung führte die damalige Bundesregierung aus, dass bei einem Zusammenleben mehrerer Personen in einem gemeinsamen Haushalt gewisse Verbrauchsausgaben, wie beispielsweise der Ankauf von elektrischen Geräten (z.b. Kühlschrank, Fernseher), nur einmal anfallen

12 würden. Da aus sozialhilferechtlicher Sicht aber nur jeweils ein Gerät pro Wohnung notwendig sei, wäre der Bedarf von mehreren Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, geringer als der eines Alleinstehenden, weshalb auch ein geringerer Regelsatz gerechtfertigt wäre. Auch hätten SGB II Bezieher höhere Aufwendungen als SGB XII Bezieher, beispielsweise Bewerbungskosten zur Erlangung eines Arbeitsplatzes. Aus Sicht des bvkm bestanden gegen die Regelbedarfsstufe 3 schon damals erhebliche Bedenken. So sind die möglichen Einspareffekte, von denen die Regelbedarfsstufe 3 ausgeht, weder dem Grunde noch der Höhe nach durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe statistisch belegt, was aber das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom gerade ausdrücklich forderte. Darüber hinaus war auch höchst fraglich, ob die unterschiedliche Behandlung von SGB II Leistungsbeziehern, die mit dem Überschreiten des 25. Lebensjahres automatisch eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden und den Regelsatz in Höhe eines Haushaltsvorstandes erhalten, auch wenn sie mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt leben, im Verhältnis zu den SGB XII Leistungsbeziehern nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Der bvkm empfahl Betroffenen daher in den früheren Versionen dieser Argumentationshilfe, gegen Grundsicherungsbescheide Widerspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen, damit bei einer späteren Änderung der Rechtsprechung zu Gunsten betroffener Personen nicht die Bestandskraft des Bescheides entgegen steht. Der Inhalt der Argumentationshilfe wurde sorgfältig erarbeitet. Dennoch können Irrtümer nicht ausgeschlossen werden. Auch können seit der Drucklegung des Merkblattes rechtliche Änderungen eingetreten sein. Der Autor kann deshalb keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen übernehmen. Insbesondere wird keine Haftung für sachliche Fehler oder deren Folgen übernommen. Sebastian Tenbergen, LL.M. Referent für Sozialrecht und Sozialpolitik

13 Der Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.v. ist ein gemeinnütziger Verein, der sich ausschließlich über Spenden, Mitgliedsbeiträge und öffentliche Zuschüsse finanziert. Wir würden uns freuen, wenn Sie unsere Arbeit durch eine Spende unterstützen. Unser Spendenkonto lautet: Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen IBAN: DE BIC: BFSWDE33XXX Bank für Sozialwirtschaft

(Stand: 7. August 2014) Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen, Brehmstr. 5-7, 40239 Düsseldorf www.bvkm.de

(Stand: 7. August 2014) Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen, Brehmstr. 5-7, 40239 Düsseldorf www.bvkm.de Argumentationshilfe zur Durchsetzung der Regelbedarfsstufe 1 für Menschen mit Behinderung, die mit ihren Eltern oder anderen erwachsenen Personen in einem gemeinsamen Haushalt leben (Stand: 7. August 2014)

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