des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration
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- Linus Lang
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1 Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / Antrag der Abg. Daniel Rottmann u. a. AfD und Stellungnahme des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Kampf gegen Scheinfamilien im EU-Ausländerrecht gescheitert? Neue europäische Urkundenverordnung Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. inwieweit und in welchen Bereichen der Landesverwaltung die Verordnung (EU) 2016/1191 vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 zur Anwendung kommt; 2. inwieweit sie von dieser Verordnung hinsichtlich der offenbar fehlenden Verbindlichkeit, diese Urkunden inhaltlich oder hinsichtlich der rechtlichen Wirkung anzuerkennen, Gebrauch macht; 3. falls sie Inhalt und rechtliche Wirkungen anerkennt, ob und welche Maßnahmen sie ergreift, um einem hohen Fälschungs- und Missbrauchsrisiko zu begegnen; 4. ob und welche Erlasse mit welchem Inhalt sie in dieser Hinsicht schon an Standesämter, Meldeämter, Ausländerämter und andere ihr unterstehende öffentliche Stellen gerichtet hat Rottmann, Berg, Dürr, Pfeiffer, Palka AfD Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1
2 Begründung Im Juli 2016 erließ die Europäische Union eine Verordnung zur Erleichterung des Verkehrs bestimmter öffentlicher Urkunden zwischen den EU-Mitgliedsstaaten, die seit dem 16. Februar 2019 gilt. Ziel dieser Verordnung ist es, den Verwaltungsaufwand und die Kosten für Bürger zu verringern, wenn sie den Behörden eines EU-Mitgliedsstaats eine öffentliche Urkunde vorlegen müssen, die von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats ausgestellt wurde. Der Verordnung zufolge müssen in einem EU-Mitgliedsstaat ausgestellte öffentliche Urkunden (z. B. Geburts- oder Heiratsurkunden) in einem anderen Mitgliedsstaat auch ohne Echtheitsvermerk (Apostille) als echt anerkannt werden. Die von der Verordnung erfassten öffentlichen Urkunden betreffen insbesondere den Personenstand (z. B. Geburt, Tod, Eheschließung, eingetragene Partnerschaft, Adoption), aber auch den Wohnsitz und die Vorstrafenfreiheit. Ferner schafft die Verordnung die Verpflichtung ab, in allen Fällen beglaubigte Kopien und Übersetzungen von öffentlichen Urkunden aus anderen EU-Mitgliedsstaaten vorzulegen. Die Verordnung sieht mehrsprachige Formulare vor, die einer öffentlichen Urkunde beigefügt werden können, um eine Übersetzung zu vermeiden. Die Anerkennung des Inhalts oder der rechtlichen Wirkung einer in einem EU-Mitgliedsstaat ausgestellten öffentlichen Urkunde in einem anderen Mitgliedstaat ist in der Verordnung nicht geregelt. Die Anerkennung des Inhalts oder der rechtlichen Wirkung hängt vom Recht des Landes ab, in dem die öffentliche Urkunde vorgelegt wird. Wie jedem Praktiker im Ausländerrecht bekannt ist, sind Versuche zur Erschleichung von Aufenthaltstiteln bzw. EU-Aufenthaltskarten nach Freizügigkeitsgesetz/EU mittels Vorlage falscher, ge- oder verfälschter Personenstandsurkunden sehr häufig zu beklagen. Das Apostillenerfordernis gewährte in der Vergangenheit zumindest teilweise eine gewisse Schutzfunktion, wenngleich auch dies im Falle von Dänemarkehen versagte, da dort Eheschließungen praktisch ohne jede Voraussetzung möglich sind, die dann auch bisher schon in Deutschland anerkannt werden mussten. Wenn nun eine Verpflichtung zur Echtheitsanerkennung eingeführt wird, sind die Schleusen für Fälschungen aller Art (Heirats- und Geburtsurkunden etc.) für den Fall von EU-Scheinehen und EU-Scheinkindern usw. noch weiter als bisher geöffnet, erst recht dann, wenn was anzunehmen ist diese Urkunden in den EU- Ländern nicht auf fälschungssicherem Dokument ausgestellt werden. Denn eine Rückfrage im Herkunftsland beim Herkunftsstandesamt dürfte unzulässig sein. Daher sollte das Land von der offenbar bestehenden Möglichkeit Gebrauch machen, den Inhalt solcher Urkunden nicht anzuerkennen. Der Antrag versucht, den gegenwärtigen Stand zu erhellen. 2
3 Stellungnahme Mit Schreiben vom 24. Mai 2019 Nr /16/6184 nimmt das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz und für Europa zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. inwieweit und in welchen Bereichen der Landesverwaltung die Verordnung (EU) 2016/1191 vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 zur Anwendung kommt; Zu 1.: Die Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (EU- Apostillen-Verordnung) gilt mit Ausnahme verschiedener Bestimmungen, die bereits zu früheren Zeitpunkten Gültigkeit erlangt haben seit 16. Februar Ihre Regelungen sind damit unmittelbar geltendes Recht in Deutschland. Die EU-Apostillen-Verordnung vereinfacht die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit öffentlichen Urkunden in der Europäischen Union. Gegenstand der Verordnung ist nach Artikel 2 Absatz 1 zum einen die Befreiung bestimmter, von den Behörden der Mitgliedsstaaten ausgestellter Urkunden von der Legalisation oder einer ähnlichen Förmlichkeit, insbesondere der Erteilung einer Apostille (Echtheitserklärung). Im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration betrifft das insbesondere Personenstandsurkunden und Meldebescheinigungen, im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums der Justiz und für Europa insbesondere öffentliche Urkunden in Form gerichtlicher Entscheidungen zu bestimmten Sachverhalten (Ehescheidung, Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, Abstammung, Adoption). Legt ein Bürger der Behörde eines EU-Landes ein öffentliches Dokument, z. B. eine Personenstandsurkunde vor, die von der Behörde eines EU-Landes ausgestellt wurde, kann die entgegennehmende Behörde nicht verlangen, dass die Urkunde mit einer Apostille versehen ist. Somit sind bestimmte Urkunden aus EU-Mitgliedstaaten auch ohne Apostille verkehrsfähig. Die Verordnung untersagt jedoch nicht grundsätzlich die Nutzung von Legalisationsverfahren und sonstigen förmlichen Verfahren in den Mitgliedsstaaten. Eine Apostillierung oder Legalisation der Urkunde kann auf entsprechenden Antrag des Antragstellers nach wie vor vorgenommen werden. Darüber hinaus betrifft die EU-Apostillen-Verordnung nach Artikel 2 Absatz 2 auch öffentliche Urkunden oder Bescheinigungen, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Wahlrechts von Unionsbürgern stehen. Für die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts von Unionsbürgern bei der Europawahl sind keine öffentlichen Urkunden des Herkunftsstaates erforderlich. Bewerber aus den übrigen EU-Mitgliedsstaaten haben dem Bundeswahlleiter mit dem Wahlvorschlag die geforderten Erklärungen an Eides statt zu versichern ( 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 c des Europawahlgesetzes (EuWG) i. V. m. Anlage 16 B der Europawahlordnung). Der Bundeswahlleiter gilt dabei als Behörde im Sinne des 156 des Strafgesetzbuches. Stellen Unionsbürger einen Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis, weil sie in Deutschland an der Europawahl teilnehmen wollen, sind der zuständigen Gemeindebehörde ebenfalls keine öffentlichen Urkunden des Herkunftsmitgliedsstaates vorzulegen, sondern die maßgeblichen Erklärungen an Eides statt zu versichern ( 17 a Absatz 2 und 4 EuWG i. V. m. Anlage 2 A der Europawahlordnung). Die Eintragung wird dem Bundeswahlleiter gemeldet; eine 3
4 4 Überprüfung der Richtigkeit der Angaben findet über den zwischen Bundeswahlleiter und Herkunftsmitgliedstaat erfolgenden Informationsaustausch statt ( 17 a Absatz 5 Satz 3 und 4 EuWG). Für die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts von Unionsbürgern bei den Kommunalwahlen in Baden-Württemberg sind in der Regel keine Urkunden des Herkunftsmitgliedstaats erforderlich. Nur falls Zweifel an der Richtigkeit der von Bewerbern nach 8 Absatz 2 oder 10 Absatz 4 Satz 3 und 4 des Kommunalwahlgesetzes abzugebenden Versicherung an Eides statt bestehen, hat der Unionsbürger auf Verlangen eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde seines Herkunftsmitgliedsstaates vorzulegen, mit der bestätigt wird, dass er in diesem Mitgliedstaat seine Wählbarkeit nicht verloren hat oder dass dieser Behörde ein solcher Verlust nicht bekannt ist. Eine bestimmte Form der Bescheinigung ist nicht vorgegeben. Zum anderen betrifft die Vereinfachung sonstiger Förmlichkeiten durch die EU- Apostillen-Verordnung die Übersetzung von öffentlichen Urkunden bzw. die Einführung mehrsprachiger Formulare. Die mehrsprachigen Formulare sind Übersetzungshilfen, die keine eigene Rechtswirkung haben und von der zuständigen Behörde auszustellen sind. 2. inwieweit sie von dieser Verordnung hinsichtlich der offenbar fehlenden Verbindlichkeit, diese Urkunden inhaltlich oder hinsichtlich der rechtlichen Wirkung anzuerkennen, Gebrauch macht; 3. falls sie Inhalt und rechtliche Wirkungen anerkennt, ob und welche Maßnahmen sie ergreift, um einem hohen Fälschungs- und Missbrauchsrisiko zu begegnen; Zu 2. und 3.: Die EU-Apostillen-Verordnung ist unmittelbar geltendes Recht in Deutschland. Die Verordnung betrifft lediglich die Echtheit öffentlicher Urkunden, sodass die EU-Mitgliedsstaaten weiterhin ihre innerstaatlichen Vorschriften über die Anerkennung des Inhalts und die Rechtswirkungen einer in einem anderen EU-Land ausgestellten öffentlichen Urkunde anwenden. Über die Frage der Anerkennung ausländischer öffentlicher Urkunden entscheiden die Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit, in gerichtlichen Verfahren die Gerichte in richterlicher Unabhängigkeit. Die Verordnung regelt außerdem die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden der EU-Länder in Bezug auf die Fälschung öffentlicher Urkunden. Ergeben sich bei der Vorlage einer in den Anwendungsbereich der Verordnung fallenden öffentlichen Urkunde oder beglaubigten Kopie auf Seiten der Behörden oder Gerichte berechtigte Zweifel an deren Echtheit, so sind diese nach Artikel 13 ff. der Verordnung mit Hilfe des EU-Binnenmarkt-Informationssystems zu klären. Das Informationssystem ermöglicht es den Behörden des entgegennehmenden EU-Landes, sich mit den Behörden des ausstellenden EU-Landes in Verbindung zu setzen, wenn berechtigte Zweifel an der Echtheit der von einem Bürger vorgelegten öffentlichen Urkunde bestehen. Die zu überprüfenden ausländischen öffentlichen Urkunden können nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der EU-Apostillen-Verordnung mit Musterurkunden verglichen werden. Sofern weiter Zweifel bestehen, können nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der EU-Apostillen-Verordnung Auskunftsersuchen an die die öffentliche Urkunde ausstellende ausländische Behörde oder an die zuständige Zentralbehörde gestellt werden. 4. ob und welche Erlasse mit welchem Inhalt sie in dieser Hinsicht schon an Standesämter, Meldeämter, Ausländerämter und andere ihr unterstehende öffentliche Stellen gerichtet hat. Zu 4.: Die Standesämter wurden mit Schreiben des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration vom 20. Februar 2019, die Meldebehörden mit Schreiben vom 4. März 2019 über das Inkrafttreten der EU-Apostillen-Verordnung sowie des Gesetzes zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern
5 zur Neuregelung verschiedener Aspekte des Internationalen Adoptionsrechts vom 31. Januar 2019, das im Wesentlichen der Umsetzung dieser Verordnung dient, informiert. Zudem wurden die genannten Behörden auf einzelne Regelungsbereiche besonders hingewiesen, insbesondere auf die Befreiung von der Notwendigkeit einer Apostillierung und der Einführung mehrsprachiger Formulare als Übersetzungshilfe. Des Weiteren wurde auf das EU-Binnenmarkt-Informationssystem hingewiesen und gebeten, die Kommunen hierfür zu registrieren. Das Ministerium der Justiz und für Europa hat die Gerichte mit Schreiben vom 4. März 2019 über das Inkrafttreten der EU-Apostillen-Verordnung informiert. Dem Schreiben waren zwei Informationsschreiben des Bundesamts für Justiz beigefügt, die grundlegende Informationen zu den einzelnen Regelungen der EU- Apostillen-Verordnung (Anwendungsbereich, Vereinfachung der Förmlichkeiten bei Übersetzungen, mehrsprachige Formulare, Auskunftsersuchen) sowie einen Hinweis auf weitere, auf den Seiten des Europäischen Justizportals abrufbare Informationen enthalten. In Vertretung Klenk Staatssekretär 5
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