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1 Personen Hauptvers. Zusatzvers. Berufsdaten Leistungen Ergebnis Vergleich Ausdruck Dokumente Vergleich Zurück Drucken Weiter Leistungsmerkmale Leistungstexte AkquiseCenter Antragslotse LV Bilanzvergleich Tariffinder Spezial- und Kindertarife 1. Schicht Basis-Rente Sofort Basis-Rente 2. Schicht Riester-Rente Direktversicherung Direktversicherung BU Unterstützungskasse 3. Schicht Private Rente Sofortrente Kapitalbildende LV Einkommenssicherung BU-Versicherung Dread Disease Pflegeversicherung Hinterbliebenenabsicherung Risiko Sterbegeldversicherung - alle anzeigen - Meldefrist / Mindestens 36 Monate rückwirkende Leistung Verbindliche Fristen bei der Leistungsfallbearbeitung Verkürzter Prognosezeitraum: 6 Monate Ausschließliche Prüfung des zuletzt ausgeübten Berufes Anspruch auf BU durch Pflegebedürftigkeit Das VU hat keinerlei Meldefristen ausgewiesen. Der Leistungsanspruch entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Der VR teilt Ihnen innerhalb von fünf Arbeitstagen mit, ob er eine Leistung erbringt oder welche weiteren Unterlagen dieser benötigt. Die Frist beginnt, nachdem alle genannten Nachweise vollständig vorliegen. Wenn noch nicht alle Nachweise vorliegen, gilt Folgendes: Der VR informiert den VN regelmäßig alle vier Wochen über den Stand der Bearbeitung. Die Versicherungsbedingungen enthalten keine Regelung zur Meldefrist; sie enthalten lediglich einen Hinweis auf die gesetzliche Verjährung (3 Jahre). Der Leistungsanspruch entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Nach Vorliegen aller für die Leistungsentscheidung erforderlichen Unterlagen erklärt das VU innerhalb von 3 Wochen, ob, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum eine Leistungspflicht anerkannt wird. Wenn zur Leistungsentscheidung weitere Unterlagen erforderlich sind, fordert das VU diese unverzüglich an und informiert Sie hierüber regelmäßig - mindestens monatlich. Die versicherte Person ist Prognosezeitraum beträgt 6 berufsunfähig, wenn folgende Monate. Vollständige Bedingungen vorliegen: Sie Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn kann ihren Beruf für die versicherte Person ihren voraussichtlich mindestens sechs zuletzt ausgeübten Beruf, so wie Monate ununterbrochen zu er ohne gesundheitliche mindestens 50 Prozent nicht mehr Beeinträchtigung ausgestaltet ausüben oder sie konnte sechs war, infolge Krankheit, Monate ununterbrochen ihren Körperverletzung oder mehr als Beruf zu mindestens 50 Prozent altersentsprechenden nicht ausüben und dieser Kräfteverfalls voraussichtlich Zustand dauert an. Dann liegt mindestens 6 Monate nicht mehr Berufsunfähigkeit von Beginn ausüben kann. dieses Zeitraums an vor. Wenn die versicherte Person vorübergehend aus dem Berufsleben ausscheidet und berufsunfähig wird, gilt: Bis zu fünf Jahre, nachdem die versicherte Person aus dem Berufsleben ausgeschieden ist: Maßgeblich sind der ausgeübte Beruf und die Lebensstellung zum Zeitpunkt des Ausscheidens. Nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Ausscheiden gilt als maßgeblicher Beruf: Jede berufliche Tätigkeit, die die versicherte Person aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausüben kann und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Die versicherte Person ist nach diesen Bedingungen pflegebedürftig, wenn sie bei mindestens drei Punkten der in (...) genannten Verrichtungen Hilfe benötigt. Die versicherte Person benötigt auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, täglich die Hilfe einer anderen Person dabei Sich in der Wohnung zu bewegen (1 Punkt): Die versicherte Person kann sich nicht ohne fremde Hilfe in der Wohnung auf gleicher Ebene bewegen. Sie benötigt die Hilfe eines Anderen auch dann, wenn sie eine Gehhilfe oder einen Rollstuhl benutzt. Sich an- und auszukleiden (1 Punkt): Die versicherte Person kann sich nicht ohne fremde Hilfe an- und auskleiden. Das gilt für die Als versicherter Beruf gilt die berufliche Tätigkeit, die zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalles ausgeübt wurde. Bei Hausfrauen oder Hausmännern ist ihre hauswirtschaftliche Tätigkeit versichert. Übt die versicherte Person bei Eintritt der Berufsunfähigkeit keine berufliche Tätigkeit aus, gilt die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als versichert. Das VU leistet, wenn mindestens 3 Punkte erfüllt sind. Vollständige Berufsunfähigkeit liegt ebenfalls vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls so hilflos ist, dass sie für mindestens drei oder mehr der folgenden gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens Hilfe durch eine andere Person benötigt: (Pflegebedürftigkeit). - MobilitätHilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - auchbei Inanspruchnahme einer Gehhilfe oder eines Rollstuhls -nur mit Unterstützung einer anderen Person in der Lage ist,sich auf ebenem Grund in Räumen fortzubewegen.- An- und Die Versicherungsbedingungen enthalten keine Regelung zur Meldefrist; sie enthalten lediglich einen Hinweis auf die gesetzliche Verjährung (3 Jahre). Die Rente wird monatlich im Voraus gezahlt, erstmals zu Beginn des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Nach Prüfung der vorliegenden Unterlagen erklärt der Versicherer, innerhalb von vier Wochen, ob und für welchen Zeitraum eine Leistungspflicht anerkannt wird. Während der Prüfung Ihres Leistungsanspruchs wird er Sie über den Sachstand bzw. fehlende Unterlagen informieren. Eine Information über den Sachstand erfolgt spätestens alle 6 Wochen. Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens 6 Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war auszuüben. Scheidet die versicherte Person aus dem Berufsleben aus und werden später Leistungen wegen einer mehr als 36 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben eingetretenen Berufsunfähigkeit beantragt, so kommt es für den Eintritt der Berufsunfähigkeit darauf an, dass die versicherte Person außerstande ist, eine berufliche Tätigkeit auszuüben, die sie aufgrund vorhandener beruflicher Fähigkeiten und Kenntnisse, die durch Ausbildung und Erfahrung bis zum Ausscheiden aus dem Berufsleben oder danach erworben wurden, ausüben kann. Diese Tätigkeit muss der Lebensstellung zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Berufsleben entsprechen. Das VU leistet, wenn mindestens 3 Punkte erfüllt sind. Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen so hilflos ist, dass sie für mindestens drei der genannten Verrichtungen auch bei Einsatz technischer und medizinischer Hilfsmittel in erheblichem Umfang täglich der Hilfe einer anderen Person bedarf. Die Pflegebedürftigkeit ist ärztlich nachzuweisen. Bewertungsmaßstab für die Einstufung der Pflegebedürftigkeit sind Art und Umfang der täglichen persönlichen Hilfe. Dabei wird die nachstehende Tabelle zugrunde 1 von :48

2 Rückwirkende Leistung, wenn Prognose (über 6 Monate) nicht möglich war Verzicht auf zeitlich begrenzte Anerkenntnis der BU / DU Bekleidung des Ober- und Unterkörpers. Sie benötigt die Hilfe auch dann, wenn sie pflegegerechte Kleidung verwendet. Die versicherte Person ist auch hilfebedürftig, wenn sie nicht allein ein Korsett oder eine Prothese anlegen und befestigen kann. Korsett und Prothese müssen medizinisch notwendig sein. Mahlzeiten und Getränke einzunehmen (1 Punkt): Die versicherte Person kann nicht ohne fremde Hilfe essen und trinken. Sie kann dies auch dann nicht, wenn die Mahlzeiten für sie zubereitet, serviert und die Getränke bereitgestellt werden. Sie kann auch dann nicht essen und trinken, wenn sie pflegegerechte Essbestecke und Trinkgefäße benutzt. Es liegt auch Hilfebedarf vor, wenn medizinisch angezeigt ist, dass die versicherte Person über Sonden ernährt werden muss. Sich zu waschen, zu kämmen, zu rasieren (1 Punkt): Die versicherte Person kann sich nicht ohne fremde Hilfe waschen, die Zähne putzen, die Haare kämmen und sich rasieren. Die genannten Verrichtungen kann die versicherte Person auch dann nicht ausüben, wenn sie Hilfsmittel nutzt. Beim Waschen genügt es, wenn die versicherte Person sich entweder den Oberoder Unterkörper nicht waschen kann. Es liegt kein Hilfebedarf vor, wenn die versicherte Person nicht imstande ist, in das Badezimmer zu gelangen. Zu baden und zu duschen (1 Punkt): Die versicherte Person kann sich nicht ohne fremde Hilfe baden, duschen und abtrocknen. Die genannten Verrichtungen kann die versicherte Person auch dann nicht ausüben, wenn sie Hilfsmittel nutzt. Hilfebedarf liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person nicht allein in die Badewanne oder Dusche kommt. Es liegt kein Hilfebedarf vor, wenn die versicherte Person nicht imstande ist, in das Badezimmer zu gelangen. Auf Toilette zu gehen (1 Punkt): Die versicherte Person kann nicht ihre Darm- und Blasenfunktion kontrollieren. Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person ihren Darm oder ihre Blase nicht eigenständig entleeren kann oder einen Katheter, Windeln oder Einlagen verwenden muss. Ursache dafür muss eine dauerhafte Darm- oder Blaseninkontinenz sein. Katheter, Windeln oder Einlagen müssen ständig genutzt werden. Die versicherte Person kann den Katheter, die Windeln oder Einlagen nicht eigenständig anlegen, wechseln und leeren beziehungsweise reinigen. Die versicherte Person ist berufsunfähig, wenn folgende Bedingungen vorliegen: Sie kann ihren Beruf für voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausüben oder sie konnte sechs Monate ununterbrochen ihren Beruf zu mindestens 50 Prozent nicht ausüben und dieser Zustand dauert an. Dann liegt Berufsunfähigkeit von Beginn dieses Zeitraums an vor. Der VR befristet seine Leistungen nicht. Ausnahme: Der VR befristedseine Leistung, wenn dieser einen AuskleidenHilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - auchbei Benutzung krankengerechter Kleidung - die Hilfe eineranderen Person benötigt, um sich an- oder auszukleidenund ggf. ein medizinisches Korsett oder eine Prothese anzulegenund zu befestigen.- Einnehmen von Mahlzeiten und GetränkenHilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - auchbei Benutzung krankengerechter Essbestecke und Trinkgefäße- zubereitete und servierte Mahlzeiten nicht ohne Hilfeeiner anderen Person zu sich nehmen kann.- KörperpflegeHilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Hilfeeiner anderen Person beim Waschen, bei der Zahnreinigung,beim Kämmen und beim Rasieren benötigt.- Baden und DuschenHilfebedarf liegt vor, wenn sich die versicherte Person ohnedie Hilfe einer anderen Person weder baden noch duschenkann.- Verrichten der NotdurftHilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Unterstützungeiner anderen Person benötigt, weil sie 1. sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann,2. ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüsselverrichten kann oder weil3. der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleertwerden kann.besteht allein eine Inkontinenz des Darms bzw. der Blase,die durch die Verwendung von Windeln oder spezielleneinlagen ausgeglichen werden kann, liegt hinsichtlich derverrichtung der Notdurft keine Pflegebedürftigkeit vor.die vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit istärztlich nachzuweisen. Vorübergehende akute Erkrankungen führen zu keinerhöheren Einstufung. Vorübergehende Besserungen bleiben ebenfalls unberücksichtigt.eine Erkrankung oder Besserung gilt dann nicht alsvorübergehend, wenn sie nach drei Monaten noch anhält. Ist die versicherte Person 6 Monate ununterbrochen außerstande gewesen, ihren versicherten Beruf auszuüben, gilt dieser Zustand von Beginn an als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit. Ausnahmsweise wird das VU ein zeitlich befristetes Anerkenntnis aussprechen, allerdings nur einmal pro Leistungsfall und für gelegt:die versicherte Person benötigt Hilfe beim...- Fortbewegen im ZimmerHilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person auch bei Inanspruchnahme einer Gehhilfe oder eines Rollstuhls die Unterstützung einer anderen Person für die Fortbewegung benötigt. - Aufstehen und ZubettgehenHilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person nur mit Hilfe einer anderen Person das Bett verlassen oder in das Bett gelangen kann.- An- und AuskleidenHilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person auch bei Benutzung krankengerechter Kleidung sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person an- oder auskleiden kann.- Einnehmen von Mahlzeiten und GetränkenHilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person auch bei Benutzung krankengerechter Essbestecke und Trinkgefäße nicht ohne Hilfe einer anderen Person essen und trinken kann.- Waschen, Kämmen oder RasierenHilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person von einer anderen Person gewaschen, gekämmt oder rasiert werden muss, da sie selbst nicht mehr fähig ist, die dafür erforderlichen Körperbewegungen auszuführen.- Verrichten der NotdurftHilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Unterstützung einer anderen Person benötigt, weil siesich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann,- ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel verrichtenkann oder weil- der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert werden kann.besteht allein eine Inkontinenz des Darms bzw. der Blase, die durch die Verwendung von Windeln oder speziellen Einlagen ausgeglichen werden kann, liegt hinsichtlich der Verrichtung der Notdurft keine Pflegebedürftigkeit vor.unabhängig von der Bewertung aufgrund der Tabelle liegt Pflegebedürftigkeit vor, wenn die versicherte Person wegen einer seelischen Erkrankung oder geistigen Behinderung sich oder andere gefährdet und deshalb täglicher Beaufsichtigung bedarf. Das gleiche gilt, wenn die versicherte Person dauernd bettlägerig ist und nicht ohne Hilfe einer anderen Person aufstehen kann oder wenn die versicherte Person der Bewahrung bedarf.bewahrung liegt vor, wenn die versicherte Person wegen einer seelischen Erkrankung oder einer geistigen Behinderung sich oder andere in hohem Maße gefährdet und deshalb nicht ohne ständige Beaufsichtigung bei Tag und Nacht versorgt werden kann. Ist die versicherte Person mindestens 6 Monate ununterbrochen vollständig oder teilweise außerstande gewesen, ihren Beruf auszuüben, gilt dieser Zustand von Beginn an als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit. Der Versicherer kann in begründeten Einzelfällen längstens für 18 Monate oder, falls im Interesse des 2 von :48

3 Verzicht auf Kündigungs-/Anpassungsrecht aus 19 VVG bei unverschuldeter Anzeigepflichtverletzung Verzicht auf Paragraph 163 VVG Verzicht auf die Arztanordnungsklausel Hinweis auf Dauer des Rücktrittsrechts Verzicht auf abstrakte Verweisung Ausbildungszuschuss zahlt. die Dauer von maximal 12 Monaten. Der VR verzichtet auf dieses Kündigungsrecht, wenn die Anzeigepflicht unverschuldet verletzt wurde. Die versicherte Person muss Anordnungen des behandelnden oder untersuchenden Arztes befolgen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Die Anordnung muss darauf ausgerichtet sein, die Heilung zu fördern oder die Berufsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu mindern und die Anordnung muss zumutbar sein. Zumutbar sind Maßnahmen, die ohne Gefahr sind, keine besonderen Schmerzen verursachen und sicher erwarten lassen, dass sich der Gesundheitszustand verbessert. Zumutbar sind zum Beispiel folgende Maßnahmen: Diäten, Krankengymnastik und Massagen, orthopädische oder andere Heil- und Hilfsmittel wie: Prothesen, Stützstrümpfe, Sehoder Hörhilfen und ogopädische Maßnahmen. Was geschieht, wenn die versicherte Person Maßnahmen ablehnt, die darüber hinaus ärztlich angeordnet sind? Gemeint sind zum Beispiel Operationen. In diesem Fall wird der VR dennoch leisten. Das VU kann die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats geltend machen. Es genügt, wenn das VU diese Rechte in Textform geltend macht. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem das VU davon erfahren hat, dass Sie Ihre Anzeigepflicht verletzt haben. Wenn das VU die Rechte ausübt, muss es die Umstände angeben, auf die es den Rücktritt, der Kündigung oder Vertragsanpassung stützt. Das VU kann nachträglich weitere Gründe angeben, solange die Monatsfrist nicht verstrichen ist. Die Frist verlängert sich auf zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. Der VR verzichtet auf eine abstrakte Verweisung. Das VU verzichtet auf sein Kündigungsrecht und auf das Recht den Vertrag anzupassen, wenn Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten haben. Keine bedingunsgemäßer Verzicht. Lässt die versicherte Person operative Behandlungen, die der untersuchende oder behandelnde Arzt anordnet, um die Heilung zu fördern oder die Berufsunfähigkeit zu mindern, nicht durchführen, steht dies einer Anerkennung der Leistungen dieser Versicherung nicht entgegen. Sie ist allerdings aufgrund der allgemeinen gesetzlichen Schadenminderungspflicht verpflichtet, zumutbaren ärztlichen Anweisungen zur Besserung ihrer gesundheitlichen Verhältnisse Folge zu leisten. Zumutbar sind dabei Maßnahmen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind und die außerdem Aussicht auf zumindest Besserung (bis zur Leistungsgrenze) bieten. Hierbei handelt es sich um Maßnahmen wie z. B. Suchtentzug, die Verwendung von orthopädischen oder anderen Heil- und Hilfsmitteln (z. B. Tragen von Prothesen, Verwendung von Sehund Hörhilfen), die Durchführung von logopädischen Maßnahmen oder das Tragen von Stützstrümpfen. Das Rücktrittsrecht kann das VU nur innerhalb von fünf Jahren seit Vertragsabschluss ausüben. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten, kann das VU die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen. Wurde die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beträgt die Frist zehn Jahre. Auf die abstrakte Verweisung wird verzichtet. Versicherungsnehmersstehend auch länger, einmalig ein zeitlich begrenztes Anerkenntnis aussprechen. Es ist bis zum Ablauf der Frist für den VR bindend. Im Falle unverschuldeter Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht verzichtet das VU auf das Recht zur Kündigung und das Recht den Vertrag anzupassen. Auf das weitergehende Recht zur Anpassung der Beiträge nach 163 Absatz 1 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verzichtet das VU. Werden operative Behandlungsmaßnahmen, die der untersuchende oder behandelnde Arzt anordnet, um die Heilung zu fördern oder die Berufsunfähigkeit zu mindern, nicht durchgeführt, steht dies einer Anerkennung der Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht entgegen. Allerdings ist die versicherte Person aufgrund der allgemeinen gesetzlichen Schadenminderungspflicht verpflichtet, zumutbaren ärztlichen Anweisungen zur Besserung Ihrer gesundheitlichen Verhältnisse Folge zu leisten. Zumutbar sind dabei Maßnahmen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind und die außerdem sichere Aussicht auf zumindest Besserung (bis zur Leistungsgrenze) bieten. Hierbei handelt es sich um Maßnahmen wie zum Beispiel das Einhalten von Diäten, die Verwendung von orthopädischen oder anderen Heilund Hilfsmitteln (z. B. Tragen von Prothesen, Verwendung von Sehund Hörhilfen), die Durchführung von logopädischen Maßnahmen oder das Tragen von Stützstrümpfen. Die genannten Rechte können wir nur innerhalb von fünf Jahren seit Vertragsabschluss ausüben. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen. Haben Sie oder die versicherte Person die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beträgt die Frist zehn Jahre. Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war auszuüben. Übt die versicherte Person eine andere ihrer Ausbildung, Erfahrung und bisherigen Lebensstellung entsprechende berufliche Tätigkeit konkret aus, liegt keine Berufsunfähigkeit vor. 3 von :48

4 Kundenfreundliche Definition der "Lebensstellung" bei konkreter Verweisung Verzicht auf Umorganisation bei weisungsgebundenen Mitarbeitern Zumutbare Umorganisation bei Selbstständigen Keine Einschränkungen bei Verzicht auf abstrakte Verweisung Geltungsbereich weltweit Verzicht auf Untersuchungen im Inland (oder Kostenübernahme)? Der VR versteht unter dem Begriff der bisherigen Lebensstellung das bisher erzielte Einkommen, das soziale Ansehen und die Wertschätzung der bislang ausgeübten maßgeblichen berufl ichen Tätigkeit.In Grenzen ist Folgendes zumutbar: Wenn sich das Einkommen im Vergleich zum maßgeblichen Beruf, der vor dem Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgeübt wurde, vermindert. Welche Verminderung des Brutto-Einkommens zumutbar ist, beurteil der VR wie folgt: Danach, wie sich der Einzelfall darstellt und wie die höchsten Gerichte in vergleichbaren Fällen entschieden haben. Der VR erkennt als unzumutbar an, wenn sich das Brutto-Einkommen um mehr als 20 Prozent vermindert. Keine bedingungsgemäße Einschränkung. Eine Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn die Versicherte Person selbstständig oder freiberufl ich arbeitet und innerhalb des Betriebs weiter tätig sein könnte, wenn der Arbeitsplatz umorganisiert würde. Die Umorganisation des Arbeitsplatzes muss wirtschaftlich angemessen sein. Eine Umganisation des Arbeitsplatzes ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie von Ihnen oder der versicherten Person vorgenommen werden kann, indem das Direktions- und Weisungsrecht ausgeübt wird, keinen erheblichen Kapitalaufwand erfordert, unternehmerisch zweckmäßig ist und dies zumutbar ist. Zumutbarkeit liegt vor, wenn die versicherte Person so gesund ist, das sie zu mehr als 50 Prozent die entsprechende berufl iche Tätigkeit ausüben kann und die entsprechende berufliche Tätigkeit ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Der VR verzichtet auf eine abstrakte Verweisung.Dies gilt nicht, wenn die Versicherte Person Schüler, Student, Auszubildender oder mehr als fünf Jahre aus ihrem Beruf ausgeschieden ist. Der Versicherungsschutz besteht weltweit. Wenn sich die versicherte Person im Ausland aufhält, kann der VR Folgendes verlangen: Die versicherte Person muss sich in Deutschland untersuchen lassen. In diesem Fall übernimmt der VR die Reise- und Aufenthaltskosten, wenn er dies vorher abgestimmt hat. Berufsunfähigkeit liegt allerdings nicht vor, wenn die versicherte Person eine andere Tätigkeit konkret ausübt, die entsprechend ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgeübt werden kann und die wirtschaftlich und in ihrer gesellschaftlichen Wertschätzung der Lebensstellung entspricht, die vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung bestanden hat (konkrete Verweisung).Die dabei für die versicherte Person zumutbare Einkommensreduzierung wird von uns je nach Lage des Einzelfalles auf die im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung festgelegte Größe im Vergleich zum jährlichen Bruttoeinkommen im zuletzt vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgeübten Beruf begrenzt. Sie beträgt jedoch maximal 20 %. Keine bedingungsgemäße Einschränkung. Bei einem Selbstständigen liegt Berufsunfähigkeit nicht vor, wenn er nach wirtschaftlich angemessener Umorganisation innerhalb seines Betriebes weiter tätig sein könnte. Die dabei für die versicherte Person zumutbare Einkommensreduzierung wird von uns je nach Lage des Einzelfalles nach den Maßstäben höchstrichterlicher Rechtsprechung bestimmt. Eine Einkommenseinbuße von 20 % und mehr bezogen auf das durchschnittliche jährliche Einkommen der letzten 3 Jahre aus beruflicher Tätigkeit vor Abzug von Personensteuern gilt jedoch in jedem Fall als unzumutbar. Keine bedingungsgemäßen Einschränkungen. Der Versicherungsschutz gilt weltweit. Keine ausdrückliche Regelung in den Bedingungen, dass Untersuchungen in Deutschland durchgeführt werden müssen. Der Versicherer kann weitere ärztliche Untersuchungen durch von ihm beauftragte unabhängige Ärzte verlangen. In diesem Fall übernimmt der Versicherer alle Kosten, die im Zusammenhang mit diesen Untersuchungen entstehen (z. B. Untersuchungs-, Reise- und Unterbringungskosten). Als eine der Ausbildung und den Fähigkeiten sowie der bisherigen Lebensstellung in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht entsprechende Tätigkeit wird nur eine solche Tätigkeit angesehen, die keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und auch hinsichtlich Vergütung und Wertschätzung nicht spürbar unter dem Niveau des bislang ausgeübten Berufs liegt. Hierbei werden die Umstände des Einzelfalls und die einschlägige Rechtsprechung berücksichtigt. Keine bedingungsgemäße Einschränkung. Eine Umorganisation ist zumutbar, wenn sie wirtschaftlich zweckmäßig ist, vom Versicherungsnehmer oder dem Versicherten aufgrund ihres maßgeblichen Einflusses auf die Geschicke des Unternehmens realisiert werden kann, keinen erheblichen Kapitalaufwand erfordert und der versicherten Person ein ausreichender Tätigkeitsbereich verbleibt, der der bisherigen Lebensstellung entspricht. Ist eine Umorganisation tatsächlich erfolgt, bei der der versicherten Person ein ausreichender Tätigkeitsbereich verbleibt, der der bisherigen Lebensstellung entspricht, liegt Berufsunfähigkeit nicht vor. Dies gilt unabhängig davon, welchen Kapitalaufwand die Umorganisation erfordert hat und/oder ob sie wirtschaftlich zweckmäßig war. Keine bedingungsgemäßen Einschränkungen. Der Versicherungsschutz gilt weltweit. Leistungsregulierung und Nachregulierungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung werden in der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen. Ärztliche Berichte und Untersuchungen werden nur anerkannt, wenn sie von einem in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Arzt erstellt bzw. durchgeführt worden sind. Die Arztberichte sind in deutscher Sprache zu verfassen.der VR kann außerdem auf seine Kosten weitere ärztliche Untersuchungen durch vom VR beauftragte Ärzte verlangen. Dies schließt die Möglichkeit ein, dass Untersuchungen in Deutschland oder bei einem Arzt einer deutschen Botschaft durchgeführt werden. Wenn Sie für die geforderte Untersuchung aus dem Ausland nach Deutschland reisen 4 von :48

5 ohne besonderes Ereignis Bei Vereinbarung der Individuellen Nachversicherungsgarantie haben Sie innerhalb der ersten fünf Versicherungsjahre die Möglichkeit, die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente entsprechend der Einkommensentwicklung der versicherten Person ohne erneute Gesundheitsprüfung bis auf den vereinbarten Betrag anzuheben. Die neue Berufsunfähigkeitsrente muss dabei mindestens um 50 Euro höher als die vor der Erhöhung vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente sein. müssen, übernimmt der VR neben den Untersuchungskosten auch die üblichen Reise- und Unterbringungskosten. Ereignisabhängige Nachversicherung. Heirat Erhöhung möglich. Erhöhung möglich. Erhöhung möglich. Geburt oder Adoption eines Kindes Erhöhung möglich. Erhöhung möglich. Erhöhung möglich. Erreichen der Volljährigkeit Keine Leistungsaussage Erhöhung möglich. Abschluss einer Berufsausbildung Erhöhung möglich. Erhöhung möglich. Erhöhung möglich. Scheidung Erhöhung möglich. Erhöhung möglich. Erhöhung möglich. Einkommenssprung Erhöhung möglich. (min 10%) Erhöhung möglich. Erhöhung möglich. Tod einer bestimmten Person Erhöhung möglich. Erhöhung möglich. Erhöhung möglich. Immobilienerwerb Erhöhung möglich. (min ,- ) Erhöhung möglich. Erhöhung möglich. Existenzgründung Erhöhung möglich. Erhöhung möglich. Nachversicherung bei Reduzierung des Bonusrentensatzes Wiederherstellen des Versicherungsschutzes nach einer Beitragsfreistellung Wiedereingliederungshilfe Erhöhung möglich. Wenn der VR den Vertrag innerhalb von sechs Monaten wiederherstellt, prüft er die Gesundheit der Versicherten Person nicht erneut. Das VU zahlt unter folgender Bedingung einen Startzuschuss: Das VU muss keine Leistungen wegen Berufsunfähigkeit mehr erbringen, weil die versicherte Person neue Fähigkeiten erworben oder eine Ausbildung abgeschlossen hat. Der Startzuschuss beträgt sechs monatliche Berufsunfähigkeits- Sofern die Überschüsse für eine Bonusrente verwendet werden und diese Bonusrente durch eine Verminderung der Überschussanteile sinkt, haben Sie das Recht die Berufsunfähigkeitsrente ohne erneute Gesundheitsprüfung bis zu der vor der Überschusssenkung gültigen Höhe aufzustocken,sofern noch keine Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragt wurden. Eine spätere Wiederherstellung des Versicherungsschutzes erfordert den Abschluss eines neuen Vertrags. Wenn die Leistungspflicht endet, weil die versicherte Person aufgrund neu erworbener beruflicher Fähigkeiten wieder eine Tätigkeit ausübt, gewährt das VU als besondere Wiedereingliederungshilfe eine einmalige Abschlusszahlung in Höhe von sechs Monatsrenten, höchstens Euro. Die Ist der Vertrag gekündigt oder beitragsfrei gestellt, dann hat die versicherte Person unter folgenden Voraussetzungen ein Recht auf Wiederinkraftsetzung des Vertrages ohne erneute Gesundheitsprüfung:- Die Beiträge für das erste Versicherungsjahr sind vollständig gezahlt.- Das Recht wird innerhalb von 6 Monaten nach Wirksamwerden der Kündigung bzw. Beitragsfreistellung gegenüber uns geltend gemacht.- Die ausstehenden Beiträge werden innerhalb eines Monats nach Mitteilung der jeweiligen Höhe nachgezahlt. Sollte das VU nicht verbrauchte Beitragsteile erstattet haben, sind diese ebenfalls innerhalb dieser Frist zurück zu zahlen.- Zum Zeitpunkt der Wiederinkraftsetzung liegt keine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor.bei Beantragung einer Beitragsfreistellung von bis zu 6 Monaten kann vereinbart werden, dass nach Ablauf der beitragsfreien Zeit der Vertrag automatisch beitragspflichtig fortgesetzt wird. Macht das VU von der Möglichkeit der Verweisung auf eine vergleichbare, jedoch nicht konkret ausgeübte berufliche Tätigkeit Gebrauch, so hat die versicherte Person Anspruch auf eine Beratung zu Maßnahmen mit dem Ziel der beruflichen Integration (z.b. Fortbildung, Umschulung, Integrationslehrgänge) durch das 5 von :48

6 Zinslose Beitragsstundung Überbrückungsmöglichkeiten bei Zahlungsschwierigkeiten Innere Unruhen Kriegsereignisse im Ausland Fahrlässige Verstöße im Straßenverkehr Fahrtveranstaltungen mit KFZ ABC Waffen und Terror Renten, höchstens EUR. Das VU zahlt den Startzuschuss zu Beginn des Monats, in dem es keine Leistungen mehr erbringt. Wenn innerhalb eines Jahres, nachdem das VU den Startzuschuss gezahlt hat, eine neue Berufsunfähigkeit eintritt, gilt: das VU zieht den Startzuschuss von den Berufsunfähigkeits- Renten ab. Der VR berechnet weder für die gestundeten Beiträge noch für die Ratenzahlung Zinsen. Beitrags-Stopp Beitrags-Senkung Wiedereingliederungshilfe wird bei einem Wiedereintritt der Berufsunfähigkeit aus gleichem medizinischen Grund innerhalb von sechs Monaten auf neu entstehende Rentenansprüche angerechnet. Wenn Sie Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Versicherung beantragen, haben Sie das Recht, bis zur endgültigen Entscheidung über die Leistungspflicht die zinslose Stundung der Beiträge zu verlangen. Anstelle einer Kündigung können Sie unter Beachtung der Termine und Fristen verlangen, von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. Anstelle der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung können Sie die Höhe der Beiträge reduzieren. Dabei gelten die genannten Termine und Fristen. Der VR leistet nicht, wenn die Der Versicherungsschutz ist Versicherte Person berufsunfähig ausgeschlossen, wenn die oder pflegebedürftig geworden ist versicherte Person auf Seiten der oder schwer erkrankt ist: Durch Unruhestifter teilgenommen hat. Unruhen, die aus der Bevölkerung heraus entstanden sind (innere Unruhen), wenn die Versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat. Der VR leistet nicht, wenn die Das VU leistet nicht, wenn die Versicherte Person berufsunfähig Berufsunfähigkeit verursacht oder pflegebedürftig geworden ist ist:[...] unmittelbar oder mittelbar oder schwer erkrankt ist: Weil durch Kriegsereignisse. Das VU sie unmittelbar oder mittelbar an leistet jedoch, wenn die kriegerischen Ereignissen beteiligt Berufsunfähigkeit während eines war. Der VR wird jedoch in Aufenthalts der versicherten folgendem Fall leisten: Die Person außerhalb der Versicherte Person ist Bundesrepublik Deutschland berufsunfähig oder pflegebedürftig verursacht wurde und sie an den geworden oder schwer erkrankt, kriegerischen Ereignissen nicht während sie sich außerhalb der aktiv beteiligt war. Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hat und sie nicht aktiv an den kriegerischen Ereignissen beteiligt war. Vergehen im Straßenverkehr sind von diesem Ausschluss nicht betroffen, soweit die versicherteperson nicht aufgrund einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,1 Promille oder infolge des Genusses von Rauschmitteln fahruntüchtig war. Soweit nichts anderes vereinbart ist, leist der VR jedoch nicht, wenn die Ansprüche unmittelbar odermittelbar verursacht sind, VU oder durch vom VU beauftragte anerkannte Fachleute. Die Beratung werden der versicherten Person mit der Verweisung angeboten. Nimmt die versicherte Person an einer solchen Maßnahme mit dem Ziel der Wiedereingliederung in eine gesundheitlich geeignete neue berufliche Tätigkeit teil, dann verzichtet das VU für die Dauer der Teilnahme an der Maßnahme, längstens jedoch für 36 Monate auf die Leistungsfreiheit wegen der Verweisung auf eine vergleichbare Tätigkeit, sofern diese nicht konkret ausgeübt wird. Auf Antrag stundet das VU die Beiträge zinslos bis zur endgültigen Entscheidung über die Leistungspflicht. Die gestundeten Beiträge können durch eine Vertragsänderung oder durch eine Verrechnung mit den laufenden Überschussanteilen getilgt werden. Sollte dies nicht möglich sein, können Sie die gestundeten Beiträge in einem Zeitraum von bis zu zwölf Monaten in Raten zusammen mit den laufenden Beiträgen nachzahlen. Anstelle einer Kündigung können Sie sich unter Beachtung der dort genannten Termine und Fristen, ganz oder teilweise von Ihrer Beitragszahlungspflicht befreien lassen, soweit nicht verbrauchte Beitragsteile zur Verfügung stehen. Unter den gleichen Voraussetzungen können Sie auch eine befristete Beitragsfreistellung für eine Dauer von maximal 24 Monaten verlangen.wenn Sie in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind, haben Sie unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf eine Stundung der Beiträge bis zu 6 Monaten bei vollem Versicherungsschutz:- Die Beiträge für das erste Versicherungsjahr sind vollständig gezahlt.- Der Vertrag ist zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs nicht gekündigt. Der Versicherungsschutz ist ausgeschlossen, wenn die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat. Das VU leistet nicht, wenn die Berufsunfähigkeit verursacht ist:[...] unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse. Das VU leistet jedoch, wenn die Berufsunfähigkeit während eines Aufenthalts der versicherten Person außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verursacht wurde und sie an den kriegerischen Ereignissen nicht aktiv beteiligt war. Der Versicherer leistet nicht, wenn die Berufsunfähigkeit unmittelbar oder mittelbar durch den vorsätzlichen Einsatz von 6 von :48

7 Luftfahrtklausel Strahlen Schulunfähigkeitsabsicherung Infektionsschutzklausel Der VR leistet nicht, wenn die Versicherte Person berufsunfähig oder pflegebedürftig geworden ist oder schwer erkrankt ist: Durch Strahlen infolge von Kernenergie. Diese Strahlen müssen das Leben oder die Gesundheit einer Vielzahl von Personen in einem ungewöhnlichen Maß gefährden oder schädigen. Das Maß ist ungewöhnlich, wenn man die Strahlen nur abwehren oder bekämpfen kann durch: Den Einsatz der Katastrophenschutzbehörde der Bundesrepublik Deutschland oder vergleichbarer Einrichtungen anderer Länder. Wir werden jedoch leisten, wenn die Versicherte Person durch einen Arzt oder unter ärztlicher Aufsicht bestrahlt wurde und dies der Heilbehandlung dient oder die Versicherte Person diesem Risiko bei der Ausübung des Berufs ausgesetzt war. durch den vorsätzlichen Einsatz atomaren, biologischen oder von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder den chemischen Waffen oder vorsätzlichen Einsatz oder die denvorsätzlichen Einsatz oder die vorsätzliche Freisetzung von vorsätzliche Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen verursacht ist, chemischenstoffen, sofern mit sofern der Einsatz oder das dem Einsatz oder der Freisetzung Freisetzen darauf gerichtet sind, eine nicht vorhersehbare das Leben einer Vielzahl von Veränderungdes Personen zu gefährden und zu Leistungsbedarfs gegenüber den einer nicht vorhersehbaren technischen Veränderung des Leistungsbedarfs Berechnungsgrundlagen derart gegenüber den technischen verbunden ist,dass die Berechnungsgrundlagen führt, so Erfüllbarkeit der zugesagten dass die Erfüllbarkeit der Versicherungsleistungen nicht zugesagten mehr gewährleistet ist unddies Versicherungsleistungen nicht mehr von einem unabhängigen gewährleistet ist und dies von Treuhänder bestätigt wird. einem unabhängigen Treuhänder gutachterlich bestätigt wird. Die Versicherte Person ist schulunfähig, wenn folgende Bedingungen vorliegen: Sie kann für voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen weder am regulären Unterricht einer allgemeinbildenden Schule teilnehmen noch eine andere Tätigkeit ausüben, zu der sie aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten befähigt ist und die ihrer Lebensstellung (11.4) entspricht oder sie konnte sechs Monate ununterbrochen weder am regulären Unterricht einer allgemeinbildenden Schule teilnehmen noch eine andere Tätigkeit ausüben, zu der sie aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten befähigt ist und die ihrer Lebensstellung (11.4) entspricht und dieser Zustand dauert an. Dann liegt Schulunfähigkeit von Beginn dieses Zeitraums an vor. Die Ursache dafür ist eine Krankheit, eine Verletzung des Körpers oder Verfall der Kräfte, der aber mehr als altersbedingt sein muss. Die Ursache müssen Sie uns nachweisen.keine Schulunfähigkeit liegt vor, wenn die Versicherte Person regelmäßig am Unterricht einer Sonder- bzw. Förderschule teilnehmen kann. Wenn die Versicherte Person ein Human- oder Zahnmediziner ist, liegt eine Berufsunfähigkeit auch unter folgenden Bedingungen vor: Die Versicherte Person hat ihre Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent ausgeübt, als sie noch gesund war. Die Versicherte Person darf ihre Tätigkeit aus Vollständige Berufsunfähigkeit liegt auch vor, wenn die zuständige Behörde gegenüber der versicherten Person wegen einer Infektion oder wegen einer Fremdgefährdung aufgrund einer Infektion ein vollständiges Tätigkeitsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz Der Versicherer leistet nicht, wenn die Berufsunfähigkeit unmittelbar oder mittelbar verursacht ist durch Strahlen infolge Kernenergie, die das Leben oder die Gesundheit zahlreicher Menschen derart gefährden oder schädigen, dass Maßnahmen einer Katastrophenschutzbehörde oder vergleichbarer Einrichtungen erforderlich sind. Für Schüler und Studenten kann eine Umstellung auf eine selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung erfolgen, sobald eine Berufsausbildung/-tätigkeit begonnen bzw. aufgenommen wurde, bei der Versicherungsschutz auch im Falle einer Berufsunfähigkeit geleistet werden kann. Dieser Umstand muss innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Berufsausbildung/ -tätigkeit angezeigt werden. 7 von :48

8 folgendem Grund nicht mehr ausspricht. Das Tätigkeitsverbot ausüben: Die zuständige Behörde muss sich über einen Zeitraum hat ein vollständiges von mindestens 6 Monaten Tätigkeitsverbot nach dem erstrecken. Infektionsschutzgesetz ausgesprochen. Das Tätigkeitsverbot muss sich mindestens über sechs Monate erstrecken. Wenn die zuständige Behörde das Tätigkeitsverbot aufhebt, ist die Versicherte Person nicht mehr berufsunfähig. Dienstunfähigkeitsklausel Nachversicherung bei Verbeamtung auf Lebenszeit Nachversicherung bei Reduzierung der Beamtenpension bei Gesetzesänderung Verzicht auf konkrete Verweisbarkeit bei Beamten auf Lebenszeit Leistungen bei Teil-Dienstunfähigkeit Verzicht auf Nachprüfung der Dienstunfähigkeit keine Leistungsaussage keine Leistungsaussage keine Leistungsaussage keine Leistungsaussage keine Leistungsaussage keine Leistungsaussage keine Leistungsaussage keine Leistungsaussage keine Leistungsaussage keine Leistungsaussage Karenzzeiten Bei Vereinbarung einer Karenzzeit für die Berufsunfähigkeitsrente entsteht der Anspruch auf Rente zum Ablauf der Karenzzeit, gerechnet vom Ende des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Garantierte Rentensteigerung im Leistungsfall Bei Vereinbarung einer garantierten Rentensteigerung erhöht sich die Rente im Leistungsbezug zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens ein Jahr nach Beginn der Rentenzahlung, um den vereinbarten Prozentsatz. Bei Vereinbarung einer Karenzzeit zahlen wir die Rente erstmals nach deren Ablauf. Zurück Weiter Drucken Einstellungen auf Standard zurücksetzen Copyright 2014 Softfair v S / von :48

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