Quelle: Normen: Verfahrensgang nachgehend OLG Karlsruhe 12. Zivilsenat, 19. Juli 2011, Az: 12 U 44/11, Urteil
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- Berndt Gärtner
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1 Recherchieren unter juris Das Rechtsportal Langtext Gericht: LG Karlsruhe 6. Zivilkammer Entscheidungsdatum: Aktenzeichen: 6 O 167/10 Dokumenttyp: Urteil Quelle: Normen: 15 BEEG, 307 BGB, Art 3 Abs 1 GG, 34 Abs 1 S 2 VBLSa, 63 Abs 1 Buchst a VBLSa, 63 Abs 1 Buchst c VBLSa Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Berücksichtigung der Elternzeit als Wartezeit für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung Leitsatz Die Regelung in der Satzung der Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes (VBL), wonach im Rahmen der Wartezeit jeder Kalendermonat berücksichtigt wird, für den mindestens einen Tag Aufwendungen für die Pflichtversicherung nach 63 Abs. 1 Buchst. a und c VBLS erbracht wurden, so dass Elternzeiten keine Berücksichtigung finden ( 34 Abs. 1 S. 2 VBLS), hält einer AGBrechtlichen Inhaltskontrolle stand und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (Rn.24). Verfahrensgang nachgehend OLG Karlsruhe 12. Zivilsenat, 19. Juli 2011, Az: 12 U 44/11, Urteil Tenor Tatbestand 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 1 Die ehemals im öffentlichen Dienst beschäftigte Klägerin begehrt die Berücksichtigung von Mutterschutz- und Elternzeiten als Umlagezeiten. Sie wendet sich gegen die Mitteilung der Beklagten vom , mit der der Antrag auf Gewährung von Betriebsrente wegen Nichterfüllung der Wartezeit nach 34 der Satzung der Beklagten (VBLS) zurückgewiesen wurde. 2 Die Klägerin war in der Zeit vom bis zum in der Medizinischen Hochschule H. beschäftigt und bei der Beklagten pflichtversichert. Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. 3 Am stellte die Klägerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) einen Antrag auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente. Hierauf bewilligte ihr die BfA eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zunächst befristet vom bis zum Der Rentenbezug wurde im Anschluss erneut bis zum befristet. Für die Zeit des befristeten Rentenbezugs ruhte das Arbeitsverhältnis gemäß 59 BAT. 4 In der Zeit des befristeten Rentenbezugs erfolgte am XX.XX.2005 die Geburt der Tochter der Klägerin. - Seite 1 von 5 -
2 5 Auf Antrag der Klägerin vom bewilligte ihr die Deutsche Rentenversicherung Bund (vormals BfA) mit Bescheid vom ab dem eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer. 6 Am stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente für Versicherte. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Mitteilung vom mit der Begründung ab, die Klägerin habe die für einen Anspruch auf Betriebsrente erforderliche Wartezeit von 60 Monaten im Sinne des 34 VBLS nicht erfüllt. 7 Die Klägerin trägt vor, 8 dass ein Anspruch auf Gewährung von Betriebsrente bestünde, wenn die Elternzeit der Klägerin von der Beklagten als Wartezeit i.s.d. 34 VBLS anerkannt würde. Gemäß 37 Abs. 1 VBLS sei Elternzeit grundsätzlich als Wartezeit anerkannt. Bei Zugrundelegung der Höchstzahl von 36 Kalendermonaten als anrechnungsfähige Elternzeit ergäbe sich für die Klägerin eine Gesamtwartezeit von 82 Monaten. Die Ansicht der Beklagten, im vorliegenden Fall könnten die Mutterschutzzeiten nicht auf die Wartezeit angerechnet werden, da sie nach Eintritt des Rentenbeginns lägen, verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG sowie dem AGG. Für die Anrechnung von Mutterschutz- bzw. Elternschutzzeiten könne es nicht darauf ankommen, zu welchem Zeitpunkt die Schwangerschaft einsetze. Bei Anwendung der Satzungsregelungen der Beklagten habe die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in Höhe von 452,64 EUR. 9 Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin beginnend mit dem eine monatliche Rente in Höhe von 452,64 EUR zu zahlen Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 9.958,08 EUR sowie für jeweilige Teilbeträge in Höhe von 452,64 EUR Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem monatlich fortlaufend bis zum zu zahlen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie trägt vor, 15 dass der maßgebliche Versicherungsfall bereits aufgrund des Bezugs der befristeten Rente wegen Erwerbsminderung eingetreten sei. Durch die Weitergewährung der befristeten Rente auf unbestimmte Dauer ab dem sei kein Versicherungsfall eingetreten. Gemäß Rentenbescheid vom seien die Anspruchsvoraussetzungen ab dem erfüllt gewesen, so dass gemäß 33 VBLS der Versicherungsfall am eingetreten sei. Zum Zeitpunkt des Rentenbeginns am sei die Wartezeit von 60 Monaten Kalendermonaten nicht erfüllt gewesen. 16 Allerdings sei die Wartezeit auch dann nicht erfüllt gewesen, wenn am ein neuer Versicherungsfall eingetreten wäre. Wegen des Ruhens des Arbeitsverhältnisses habe keine Beschäftigung und deshalb kein gesetzlicher oder arbeitsrechtlicher Anspruch auf eine Mutterschutzzeit bzw. Elternzeit bestanden. Das Arbeitsverhältnis habe nicht wegen einer Elternzeit nach 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes geruht, sondern wegen des Bezugs der befristeten Rente. Außerdem habe Elternzeit ggf. Einfluss auf die Rentenhöhe, nicht aber auf die Erfüllung von Wartezeiten. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom verwiesen. - Seite 2 von 5 -
3 Entscheidungsgründe 18 Die zulässige Klage ist nicht begründet. I. 19 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Betriebsrente, da sie die Wartezeit von 60 Kalendermonaten gemäß 34 VBLS nicht erfüllt hat. Dies würde selbst dann gelten, wenn am mit der Gewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer durch die Deutsche Rentenversicherung Bund ein neuer Versicherungsfall eingetreten wäre Gemäß 34 Abs. 1 S. 2 VBLS wird jeder Kalendermonat berücksichtigt, für den mindestens für einen Tag Aufwendungen für die Pflichtversicherung nach 63 Abs. 1 Buchst. a und c VBLS, also insbesondere Umlagen gemäß 63 Abs. 1 Buchst. a, 64 Abs. 1 VBLS, erbracht wurden. Hier hat die Klägerin in der Zeit vom bis zum nur 45 Umlagemonate erreicht (AH 199 ff.) Auch unter Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten wäre die Wartezeit von 60 Kalendermonaten nicht erfüllt. 22 a. Der EuGH hat mit Urteil vom 13. Januar Az.: C - 356/03 - entschieden, dass Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 86/378/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit in der durch die Richtlinie 96/97/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 geänderten Fassung dahingehend auszulegen ist, dass er nationalen Bestimmungen entgegen steht, nach denen eine Arbeitnehmerin während des teilweise vom Arbeitgeber bezahlten gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs keine Anwartschaften auf eine Versicherungsrente, die Teil des Zusatzversorgungssystems ist, erwirbt, weil die Entstehung solcher Anwartschaften davon abhängt, dass die Arbeitnehmerin während des Mutterschaftsurlaubs steuerpflichtigen Arbeitslohn enthält. 23 b. Danach könnte die Klägerin einen Anspruch auf Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten im Rahmen der Wartezeit nach 34 VBLS haben. Allerdings hätte die Klägerin selbst bei Berücksichtigung von 18 Wochen Mutterschutzzeit (vgl. 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuSchG) die Wartezeit von insgesamt 60 Kalendermonaten nicht erfüllt Die Regelung in 34 Abs. 1 S. 2 VBLS, wonach im Rahmen der Wartezeit jeder Kalendermonat berücksichtigt wird, für den mindestens einen Tag Aufwendungen für die Pflichtversicherung nach 63 Abs. 1 Buchst. a und c VBLS erbracht wurden, so dass Elternzeiten keine Berücksichtigung finden, hält einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle stand und verstößt nicht gegen nationales höherrangiges Recht. Es muss daher nicht entschieden werden, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin aufgrund des Bezugs der befristeten Erwerbsunfähigkeitsrente wegen einer Elternzeit nach 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (vgl. 37 VBLS) ruhte. Die Klägerin hätte die Wartezeit auch dann nicht erfüllt, wenn diese Voraussetzung bei ihr vorgelegen hätte. 25 a. Gemäß 15 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Elternzeit, wenn sie mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen (so auch gemäß 15 Bundeserziehungsgeldgesetz in der bis zum gültigen Fassung). Während einer Elternzeit erhält der Arbeitnehmer kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt, da er keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn gezahlt bekommt. Weil der Arbeitgeber bzw. der Arbeitnehmer nicht zur Zahlung von Umlagen verpflichtet ist, werden Elternzeiten nicht als Umlagemonate berücksichtigt. Elterngeld, das erst seit dem Inkrafttreten des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz zum gewährt werden kann, hat die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum nicht erhalten. 26 b. Die Bestimmungen der VBLS finden als Allgemeine Versicherungsbedingungen auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen sind (vgl. BGHZ 142, 103, 105 ff.; BVerfG NJW 2000, 3341). Sie unterliegen daher in vollem Maße der richterlichen Inhaltskontrolle gemäß 307 BGB. Darauf kann sich auch die Klägerin als aus der Satzung unmittelbar Berechtigte berufen (vgl. BGHZ - Seite 3 von 5 -
4 142, 103, 107). Bei der gebotenen umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen sind auch die objektiven Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die Grundrechte zu berücksichtigen (BGHZ 103, 370, 383; BVerfG a.a.o.). 27 c. Die angegriffene Regelung hält der Inhaltskontrolle stand. Die Versicherten in der Situation der Klägerin werden durch sie nicht unangemessen benachteiligt. 28 Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt 34 Abs. 1 S. 2 VBLS nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass er die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. 29 Prüfungsmaßstab ist das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, das hier in Verbindung mit dem Gebot der Familienförderung des Art. 6 Abs. 1 GG gesehen werden muss. Aus dieser Wertentscheidung der Verfassung zugunsten der Familie ist die allgemeine Pflicht des Staates (und sonstiger Versorgungsträger) zu einem Familienlastenausgleich zu entnehmen. Das ist auch bei der Prüfung der Frage zu beachten, in welchem Umfang der Gesetz- (hier: Satzungs- )geber zum Nachteil der Familie differenzieren darf, wenn er von seiner - grundsätzlich weiten - Gestaltungsfreiheit bei der Schaffung von Normen Gebrauch macht, welche die Familie betreffen. Der Normgeber muss demnach auch darauf achten, dass Kindererziehende in den bestehenden Alterssicherungssystemen gegenüber Erwerbstätigen benachteiligt sind, er darf also diese Nachteile nicht sachwidrig außer Acht lassen (vgl. zum ganzen BVerfGE 87, 1/36 ff und VGH Mannheim, U. vom in VGH BW-Ls 2001, Beilage 4, B 1). 30 Die Beklagte ist eine Trägerin der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in der Bundesrepublik Deutschland. Sie gewährt - als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Bundesministeriums der Finanzen (vgl. 1 und 3 VBLS) - den nichtbeamteten Arbeitnehmern der ihr angeschlossenen Arbeitgeber eine die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung ergänzende zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Wege privatrechtlicher Versicherung ( 2 S. 1 VBLS). Dem Prinzip der von der Beklagten angebotenen Versicherung entspricht die Erbringung von Leistungen für erhaltene Beiträge. Danach muss die Beklagte - anders als ein Sozialversicherungsträger, der zum Ausgleich nicht beitragsgedeckter Leistungen Zuschüsse der öffentlichen Hand erhält, wie etwa die gesetzliche Rentenversicherung gemäß 213 SGB VI - ihre Leistungen nach den ihr zufließenden Umlagen sowie den Erträgen ihres Vermögens ausrichten. Sie kann daher grundsätzlich nur insoweit Leistungen gewähren, als ihr Umlagen oder sonstige Einnahmen ( 60 VBLS) zugeflossen sind und Versicherungsschutz nur für solche Zeiten gewähren, für die sie Beiträge oder Umlagen erhalten hat (Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Stand August 2002, 2 VBLS Anm. 3, Seite B 4 a; Schiedsspruch des Oberschiedsgerichts der VBL vom 27. Juni 1977 OS 126/76, S. 8). Andernfalls könnte sie solche Leistungen nur durch eine Erhöhung der Umlagen für andere Arbeitnehmer finanzieren, was dem Grundsatz der Gewährung gleicher Leistungen für gleiche Beiträge jedoch gerade widerspräche (vgl. BGH, EuGH-Vorlage vom IV ZR 100/02). 31 Diesem Prinzip folgt auch die Regelung des 34 Abs. 1 VBLS, wonach im Rahmen der Wartezeit jeder Kalendermonat berücksichtigt wird, für den mindestens einen Tag Aufwendungen für die Pflichtversicherung nach 63 Abs. 1 Buchst. a und c VBLS erbracht wurden. Darin liegt keine gleichheitswidrige Benachteiligung. Der sachliche Grund und Anknüpfungspunkt einer fehlenden Umlagenleistung gilt nach der Satzung für andere Arbeitnehmer gleichermaßen. So können etwa bei längerer Erkrankung eines Arbeitnehmers die Zeiten nach Wegfall der Entgeltfortzahlung, für die der Arbeitgeber Zuschüsse zum Krankengeld des Sozialversicherungsträgers ( 44 ff. SGB V) leistet, gemäß 34 VBLS keine Berücksichtigung finden, weil solche Zuschüsse ebenfalls kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt darstellen (vgl. 64 Abs. 4 S. 1 VBLS i.v.m. Abs. 1, S. 1 Nr. 8 der Ausführungsbestimmungen zu 64 Abs. 4 S. 1 VBLS). Selbst einzelne Pflichtversicherungszeiten eines Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst können nach der Satzung dann nicht berücksichtigt werden, wenn für diese bis zum Eintritt des Versicherungsfalls die Abführung von Umlagen unterblieben ist (vgl. BGH, a.a.o.). 32 Zu berücksichtigen ist auch, dass 37 VBLS eine Anrechnung von Elternzeit (und Mutterschutzzeiten) insoweit vorsieht, als für jeden Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis wegen einer Elternzeit nach 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ruht, für jedes Kind, für - Seite 4 von 5 -
5 das ein Anspruch auf Elternzeit besteht, die Versorgungspunkte berücksichtigt werden, die sich bei einem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt von 500 EUR in diesem Monat ergeben würden. 33 Eine grundrechtlich oder sozialstaatlich begründete Rechtspflicht der Beklagten, Elternzeiten darüber hinausgehend vollständig den Umlagezeiten gleichzusetzen, besteht nicht. Maßnahmen zur Förderung der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) sind in erster Linie eine staatliche Aufgabe (vgl. BGH, a.a.o.). Selbst der Gesetzgeber muss jedoch nicht jede mit der Mutter- oder Vaterschaft zusammenhängende wirtschaftliche Belastung ausgleichen (BVerfGE 60, 68, 74). 34 Die Beklagte könnte die Anerkennung der Zeiten der Elternzeit als Umlagemonate nur durch Umverteilung gewähren, also durch Verringerung aller oder bestimmter Versicherungsleistungen und/oder durch Beitragserhöhungen. Solche Maßnahmen könnten aber ebenfalls im Hinblick auf höherrangiges Recht (Art. 3 Abs. 1, 14 GG) verfassungsrechtlich bedenklich sein, diesmal zum Nachteil anderer Versicherter. Elternzeiten deshalb lediglich als Anrechnungszeiten nach 37 VBLS zu berücksichtigen und nicht als Umlagezeiten überschreitet den Gestaltungsspielraum der Beklagten deshalb so lange nicht, als sie dafür keine den Umlagen gleichwertige Zuschüsse erhält. Solche wären aber wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung nur durch den Bund zu erbringen. 35 Danach kann die Klägerin nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wenn sie weiterhin beschäftigt gewesen wäre und Umlagen erbracht worden wären. Die Kammer hat bereits mehrfach entschieden, dass ein Anspruch darauf, dass das Erwerbsleben gänzlich unberücksichtigt bleibt oder der tatsächliche Beschäftigungsumfang unberücksichtigt bleibt, nicht besteht (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom , - 6 O 380/05, Seiten 6-9; Urt. v , Az. 6 S 6/00; Urt. v , Az. 6 S 98/02). Nach Auffassung der Kammer ist es nicht möglich, aus der Erwerbsbiographie eines Versicherten willkürlich Teile herauszuschneiden und so zu errechnen, was geschehen wäre, wenn der jeweilige Versicherte ein anderes Leben mit einem anderen Beschäftigungsumfang geführt hätte (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom S 25/08) Ein Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen wurde von der Klägerin nicht gerügt und ist auch nicht ersichtlich. Die vom EuGH in der oben genannten Entscheidung herangezogene Richtlinie 86/378/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit in der durch die Richtlinie 96/97/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 geänderten Fassung ist im Rahmen der Frage von Berücksichtigung von Elternzeiten als Umlagezeiten nicht einschlägig. 37 Gemäß Art. 6 Abs. 1g der Richtlinie sind dem Grundsatz der Gleichbehandlung entgegenstehende Bestimmungen solche, die sich unmittelbar oder mittelbar auf das Geschlecht stützen und die Unterbrechung der Aufrechterhaltung oder des Erwerbs von Ansprüchen während eines gesetzlich oder tarifvertraglich festgelegten Mutterschaftsurlaubs oder Urlaubs aus familiären Gründen, der vom Arbeitgeber bezahlt wird, bewirken. 38 Elternzeit wird nicht vom Arbeitgeber bezahlt. Die Nichtberücksichtigung der Elternzeiten betrifft Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gleichermaßen, so dass auch eine Diskriminierung wegen des Geschlechts nicht vorliegt. 39 Die Klage war damit abzuweisen. II. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus 709 ZPO. juris GmbH - Seite 5 von 5 -
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