ÜBERSETZUNG REPUBLIK ITALIEN IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES. Rechnungshof Vereinigte Sektionen für die Region Trentino-Alto Adige/Südtirol

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1 ÜBERSETZUNG Entscheidung Nr. 2/PARI/2014 REPUBLIK ITALIEN IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES Rechnungshof Vereinigte Sektionen für die Region Trentino-Alto Adige/Südtirol Unter dem Vorsitz des amtierenden Präsidenten Paolo VALLETTA und zusammengesetzt aus den Richtern: Raffaele DAINELLI Josef Hermann RÖSSLER Alessandro PALLAORO Gianfranco POSTAL Dario PROVVIDERA Massimo AGLIOCCHI Präsident der Sektion Rat Rat Rat Erster Referendar Referendar Hat folgende ENTSCHEIDUNG bei der gerichtlichen Billigung der allgemeinen Rechnungslegung der Autonomen Provinz Bozen über das Finanzjahr 2013 getroffen: nach Einsichtnahme in die Artikel 100, zweiter Absatz, und 103, zweiter Absatz, der Verfassung; nach Einsichtnahme in den vereinheitlichten Text der Verfassungsgesetze über das Sonderstatut der Region Trentino-Alto Adige/Südtirol, genehmigt mit Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, und in die entsprechenden Durchführungsbestimmungen; nach Einsichtnahme in das Dekret des Präsidenten der Republik vom 15. Juli 1988, Nr. 305, in geltender Fassung, mit Durchführungsbestimmungen des Sonderstatutes für die Region Trentino-Alto Adige/Südtirol betreffend die Errichtung der Kontrollsektionen des Rechnungshofes von Trient und Bozen und das ihnen zugeteilte Personal; nach Einsichtnahme in den Einheitstext der Gesetze über den Rechnungshof, genehmigt mit königlichem Dekret vom 12. Juli 1934, Nr. 1214, in geltender Fassung; 1

2 nach Einsichtnahme in das Gesetz vom 14. Januar 1994, Nr. 20, in geltender Fassung, das Bestimmungen über die Rechtsprechung und Kontrolle des Rechnungshofes enthält; nach Einsichtnahme in das Gesetz vom 24. Dezember 2012, Nr. 228 mit Bestimmungen für das Erstellen des jährlichen und mehrjährigen Staatshaushaltes Stabilitätsgesetz 2013; nach Einsichtnahme in die Regelung betreffend die Organisation der Kontrollaufgaben des Rechnungshofes (Beschluss Nr. 14/DEL/2000, in geltender Fassung) nach Einsichtnahme in das Landesgesetz vom 29. Januar 2002, Nr. 1, das Bestimmungen über den Haushalt und das allgemeine Rechnungswesen der Autonomen Provinz Bozen enthält; nach Einsichtnahme in das Landesgesetz vom 20. Dezember 2012, Nr. 22 (Bestimmungen für das Erstellen des Haushaltsvoranschlags für das Finanzjahr 2013 und für das Triennium Finanzgesetz 2013); nach Einsichtnahme in das Landesgesetz vom 20. Dezember 2012, Nr. 23 (Haushaltsvoranschlag der Autonomen Provinz Bozen für den Finanzhaushalt 2013 und den Dreijahreshaushalt ); nach Einsichtnahme in das Landesgesetz vom 17. September 2013, Nr. 12 (Genehmigung der allgemeinen Rechnungslegung der Autonomen Provinz Bozen über den Finanzhaushalt 2012); nach Einsichtnahme in den Beschluss Nr. 7/2013 vom 14. Juni 2013 der Vereinigten Sektionen des Rechnungshofs in ihrer Kontrollfunktion, mit dem Hinweise für das Verfahren der gerichtlichen Billigung der allgemeinen Rechnungslegungen der Regionen gegeben wurden; nach Einsichtnahme in den Beschluss vom 14. Mai 2014, Nr. 14/2014, der Sektion der Autonomen Körperschaften des Rechnungshofs, mit dem auf die Inhalte des Verfahrens der Billigung in zweifacher Hinsicht Bezug genommen wird, und zwar unter dem Aspekt des Vergleichs der Rechnungslegung mit den Bilanzunterlagen und mit den Buchführungsunterlagen der Körperschaft und der Gleichzeitigkeit der Tätigkeit der Billigung und dem Erstellen des Berichts über die Rechnungslegung (Artikel 39-41, Königliches Dekret vom 12. Juli 1934, Nr. 1214), auch unter Bezugnahme auf die vom Gesetzesdekret Nr. 174/2012, in der Abänderung durch das Gesetz 213/2012, eingeführten Neuerungen; nach Einsichtnahme in den Beschluss der Landesregierung vom 27. Mai 2014, Nr. 629, mit dem die allgemeine Rechnungslegung der Autonomen Provinz Bozen über den Finanzhaushalt 2013 genehmigt wurde; Vista l ordinanza n. 2/2014 del 13 giugno 2014, del Presidente delle Sezioni Riunite della Corte dei conti per la Regione Trentino Alto Adige/Südtirol, che fissa l adunanza per il giudizio di parificazione del Rendiconto generale della Provincia autonoma di Bolzano per il giorno 30 giugno 2014; nach Einsichtnahme in die Verfügung des Präsidenten der Vereinigten Sektionen des Rechnungshofs für die Region Trentino Alto Adige/Südtirol 2/2014 vom 13. Juni 2014, welche die Verhandlung über die gerichtliche Billigung der allgemeinen Rechnungslegung der Autonomen Provinz Bozen auf den 30. Juni 2014 festlegt; nach Einsichtnahme in das Dekret des Präsidenten der Vereinigten Sektionen des Rechnungshofs der Region Trentino Alto Adige/Südtirol vom 13. Juni 2014, Nr. 2, das als Berichterstatter für die gerichtliche Billigung der allgemeinen Rechnungslegung der Autonomen Provinz Bozen über das Finanzjahr 2013 den Rat Josef Hermann Rössler und den Rat Alessandro Pallaoro namhaft macht; 2

3 nach Einsichtnahme in das Dekret vom 11. Juni 2014, Nr. 444, der Kontrollsektion Bozen, mit welchem dem Land die Ergebnisse der Untersuchungstätigkeit über die allgemeine Rechnungslegung des Finanzhaushalts 2013 für die etwaigen Präzisierungen und Gegendarstellungen übermittelt wurden, wobei die Landesverwaltung auch zu einem eigenen Treffen eingeladen wurde, das am 16. Juni 2014 stattfand; nach Prüfung der abschließenden Präzisierungen der Landesverwaltung, die mit Schreiben vom 16. Juni 2014, Prot , übermittelt wurden; nach Einsichtnahme in die Beschlüsse Nr. 5/FRG/2014, 6/FRG/2014, 7/FRG/2014, 8/FRG/2014, 9/FRG/2014, 10/FRG/2014 vom 19. Juni 2014, mit denen die Kontrollsektion Bozen die Ergebnisse der Untersuchungstätigkeit für die gerichtliche Billigung der allgemeinen Rechnungslegung der Autonomen Provinz Bozen über den Finanzhaushalt 2013, wie sie aus dem Bericht anbei hervorgehen, genehmigt hat und wovon sie die Übermittlung an die Vereinigten Sektionen für die Region Trentino-Alto Adige/Südtirol und an den regionalen Staatsanwalt bei der Rechtsprechungssektion für die Region Trentino-Alto Adige/Südtirol, mit Sitz in Bozen, verfügt hat; nach Einsichtnahme in den am 30. Juni 2014 hinterlegten Schriftsatz, mit dem der regionale Staatsanwalt bei der Rechtsprechungssektion für die Region Trentino-Alto Adige/Südtirol, mit Sitz in Bozen, beantragt hat, dass die Vereinigten Sektionen die allgemeine Rechnungslegung der Autonomen Provinz Bozen über den Finanzhaushalt 2013 in den Bestandteilen laufende Gebarung und Vermögensrechnung billigen, mit Ausnahme des Ausgabenkapitels Nr betreffend die Sonderausgaben des Landeshauptmanns der Autonomen Provinz Bozen und des Ausgabenkapitels Nr betreffend das operative Programm Ziel 2, Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung ( ); nach Anhörung in der öffentlichen Verhandlung vom 30. Juni der Berichterstatter Rat Josef Hermann Rössler und Rat Alessandro Pallaoro und der Staatsanwaltschaft in der Person des regionalen Staatsanwalts Robert Schülmers von Pernwerth; Im Dafürhalten ZUM SACHVERHALT dass die Ergebnisse der allgemeinen Rechnungslegung der Autonomen Provinz Bozen über den Finanzhaushalt 2013 folgende sind: BILANZRECHNUNG Einnahmen TITEL I Einnahmen aus Abgaben ,18 TITEL II Einnahmen aus Zuwendungen der Europäischen Union, ,27 des Staates und Dritter TITEL III Außersteuerliche Einnahmen TITEL IV Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögensgütern, ,15 aus Kapitalzuwendungen und aus Krediteinhebungen TITEL V Einnahmen aus Darlehen, Anleihen und anderen 0,00 Kreditoperationen TITEL VI Einnahmen aus Sonderbuchführungen ,18 Einnahmen kompetenzbezogene Feststellungen insgesamt ,97 Ausgaben: TITEL I Laufende Ausgaben ,24 TITEL II Investitionsausgaben ,19 TITEL III Ausgaben für die Tilgung von Darlehen und Anleihen ,44 TITEL IV Ausgaben für Sonderbuchführungen ,18 Ausgaben kompetenzbezogene Zweckbindungen insgesamt ,05 Zusammenfassung: Einnahmen kompetenzbezogene Feststellungen insgesamt ,97 3

4 Ausgaben kompetenzbezogene Zweckbindungen insgesamt ,05 Kompetenzbezogener Überschuss RÜCKSTÄNDE AKTIVRÜCKSTÄNDE Bezogen auf die Rechnungslegung des Haushalts 2013 noch einzuhebende Beträge ,50 Bezogen auf vorherige Rechnungslegungen noch einzuhebende Beträge ,48 Gesamtbetrag der Aktivrückstände (zum 31. Dezember 2013) ,98 PASSIVRÜCKSTÄNDE Bezogen auf die Rechnungslegung des Haushalts 2013 noch zu zahlende Beträge ,71 Bezogen auf vorherige Rechnungslegungen noch zu zahlende Beträge ,12 Gesamtbetrag der Passivrückstände (zum 31. Dezember 2013) ,83 FINANZÜBERSCHUSS INSGESAMT * Kassenbestand Schatzamt zum 31. Dezember ,49 Einhebungen ,58 Zahlungen ,07 Kassenbestand Schatzamt zum 31. Dezember ,00 Aktivrückstände ,98 Passivrückstände ,83 Finanzüberschuss insgesamt ,15 *Im Landesgesetz Nr. 1/2002 als Überschuss der Abschlussrechnung bezeichnet VERMÖGENSRECHNUNG Bestand zum Bestand zum Finanzielle Aktiva , ,88 Produzierte Vermögensgüter , ,45 Nichtproduzierte Vermögensgüter , ,66 Aktiva insgesamt , ,99 Kurzfristige Verbindlichkeiten , ,83 Langfristige Verbindlichkeiten , ,29 Passiva insgesamt , ,12 Aufwertung des Vermögens ,34 Die Daten der Kassaflüsse der allgemeinen Rechnungslegung 2013 der Autonomen Provinz Bozen (Einnahmetitel II und IV) wurden anders verbucht als jene in der Datenbank des Informationssystems der Operationen der öffentlichen Körperschaften (SIOPE). Dazu hat der Schatzmeister der Autonomen Provinz Bozen (Schreiben vom 24. April 2014) mitgeteilt, dass die Titel 2 und 4 nicht mit den vom Programm SIOPE genommenen Daten übereinstimmen, da die Einhebungen auf den Rückständen der Rechnungslegung noch unter Titel 2 verbucht sind. Der Staatsanwalt hat seine Bemerkungen mit Schriftsatz vorgebracht und im mündlichen Plädoyer die darin enthaltenen abschließenden Anträge bestätigt. Unter Berücksichtigung der R E C H T S L A G E dass die mit dem Haushaltsgesetz, einschließlich den nachfolgenden Abänderungsmaßnahmen, eingegangenen Zweckbindungs- und Zahlungsbegrenzungen eingehalten wurden; 4

5 dass die Bemerkungen über die Art und Weise, in der die Autonome Provinz Bozen den Gesetzen genüge getan hat, im Bericht enthalten sind, der dem gegenständlichen Entscheid im Sinne von Art. 10 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 15. Juli 1988, Nr. 305, beigelegt ist. dass die Autonome Provinz Bozen mit Schreiben vom 26. Mai 2014 die Einhaltung des Ziels des Stabilitätspaktes bescheinigt hat; nach Anhörung der Schlussanträge des Regionalen Staatsanwalts von Bozen, mit denen er die Billigung der allgemeinen Rechnungslegung über das Haushaltsjahr 2013 der Autonomen Provinz Bozen vorgeschlagen hat, mit Ausnahme des Ausgabenkapitels Nr betreffend die Sonderausgaben des Landeshauptmanns der Autonomen Provinz Bozen und des Ausgabenkapitels Nr betreffend das operative Programm Ziel 2, Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung ( ), und zwar aus den Gründen, die im beigefügten Bericht angegeben sind; AUS DIESEN GRÜNDEN - BILLIGEN die Vereinigten Sektionen des Rechnungshofs für die Region Trentino-Alto Adige/Südtirol, als Ergebnis der durchgeführten Vergleiche und Überprüfungen und mit Annahme der vom Staatsanwalt in der Verhandlung präzisierten Anträge, die allgemeine Rechnungslegung bestehend aus der laufenden Gebarung und der Vermögensrechnung der Autonomen Provinz Bozen über das Haushaltsjahr 2013, mit Ausnahme des Ausgabenkapitels Nr betreffend die Sonderausgaben des Landeshauptmanns der Autonomen Provinz Bozen und des Ausgabenkapitels Nr betreffend das operative Programm Ziel 2, Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung ( ), und zwar aus den Gründen, die im beigefügten Bericht angegeben sind; - ORDNEN sie an, dass die Rechnungslegung, die Gegenstand dieses Verfahrens ist, mit dem Sichtvermerk des Rechnungshofs dem Landeshauptmann der Autonomen Provinz Bozen für die Vorlage im Südtiroler Landtag zurückerstattet wird; - VERFÜGEN sie, dass eine Abschrift der gegenständlichen Entscheidung, mit dem beiliegenden Bericht, dem Landtagspräsidenten und dem Landeshauptmann der Autonomen Provinz Bozen sowie dem Regierungskommissär für die Provinz Bozen zugestellt wird. In Trient in der nichtöffentlichen Sitzung am 30. Juni 2014 so beschlossen. DIE BERICHTERSTATTER gez. Josef Hermann Rössler gez. Alessandro Pallaoro DER AMTIERENDE PRÄSIDENT gez. Paolo Valletta Die Entscheidung wurde im Sekretariat am hinterlegt. Der Amtsleiter gez. Dr. Francesco Perlo Übersetzt von gez. Robert Kalser 5

6 Bozen, den

7 ÜBERSETZUNG REPUBLIK ITALIEN Rechnungshof Vereinigte Sektionen für Trentino-Alto Adige/Südtirol Verfahren der Billigung der allgemeinen Rechnungslegung der AUTONOMEN PROVINZ BOZEN zum Finanzhaushalt 2013 (Art. 10 des D.P.R. vom 15. Juli 1988, Nr. 305) Bericht

8 Vorwort 3 Zusammenfassende Bemerkungen 5 Die Finanz- und Vermögensgebarung Die Beteiligung der Autonomen Provinz Bozen an den Zielen der 11 öffentlichen Finanzen 1.2. Die Koordinierung der Lokalfinanzen des Jahres Die Koordinierung der Lokalfinanzen des Jahres Der Haushaltsvoranschlag und die Haushaltsänderungen Die Finanzrechnug der Haushaltsgebarung, die Verschuldung und 34 die Gleichgewichte 1.6. Die Einnahmen der finanziellen Rechnungslegung Die Ausgaben der finanziellen Rechnungslegung Vergleich und Verlauf der laufenden Ausgaben und der 43 Investitionsausgaben 1.9. Die Gebarung der Aktivrückstände Die Gebarung der Passivrückstände Das Verwaltungsergebnis Die Kassagebarung Die allgemeine Vermögensrechnung Zur Zahlung bevollmächtigte Beamten Die Gebarungen außerhalb des Haushalts 72 Gesetzes- und Verwaltungstätigkeit Die Gesetzestätigkeit Die Planungstätigkeit Der Transparenz Die Zielfunktionen Die Ausgabenziele Die Realisierung öffentlicher Bauten von Landesinteresse Der geförderter Wohnbau Die Unterstützung der Wirtschaftstätigkeit Die Landwirtschaft Der Tourismus Handwerk, Industrie und Handel Innovation, Forschung und Entwicklung Die Energie Die Durchführung der Programme der Europäischen 123 Gemeinschaft 2.9 Die Vertragstätigkeit 130 Die Ausgaben im Gesundheitsbereich Der Gesundheitsschutz Die laufenden Gesundheitsausgaben Die Investitionsausgaben 148 Organisation und Verwaltung der Ressourcen Die Personalressourcen 153 1

9 4.2. Externe Mitarbeit und Aufträge für Beratung, Untersuchungen 161 und Forschung 4.3. Hilfsmittel und informationstechnische Ressourcen Gesellschaften, Stiftungen und andere Einrichtungen mit 168 öffentlicher Beteiligung 4.5 Körperschaften, Sonderbetriebe und andere abhängige 181 Organisationen Das Institut für den sozialen Wohnbau des Landes Südtirol 188 (WOBI) Die Handels-, Industrie-, Handwerks- und 189 Landwirtschaftskammer des Landes Die Freie Universität Bozen Die Landesberufsschulen EVTZ Europaregion Tirol Südtirol Trentino 191 Das System der Kontrollen Interne Kontrollen der Verwaltung und unabhängige 193 Bewertungen 5.2. Die wichtigsten Kontrollen der internen Ergebnisse Die externe Kontrolle des Rechnungshofs Maßnahmen zugunsten der Landtagsfraktionen des Landtags der Autonomen Provinz Bozen 204 Bemerkungen zu und Notwendigkeiten von Gesetzeskontrollen Bemerkungen zu und Notwendigkeiten von Gesetzeskontrollen 208 Anlage: Abschließende Stellungnahme der Autonomen Provinz Bozen 213 2

10 Vorwort Das Verfahren der gerichtlichen Billigung der allgemeinen Rechnungslegung der Autonomen Provinz Bozen durch die Vereinigten Sektionen des Rechnungshofs für die Region Trentino-Südtirol in den Formen der streitigen Gerichtsbarkeit, verstanden in einem Verhältnis der Hilfstätigkeit dem Landtag und der Verwaltungsgemeinschaft gegenüber 1, findet zwischen der Tätigkeit der Rechnungslegung und dem Gesetz der Genehmigung der Rechnungslegung statt, mit der Aufgabe, die gesetzgebende Versammlung bei der Kontrolle der Einhaltung der Auflagen der Landesregierung und der mit dem Haushaltsgesetz (und seinen gesetzlichen und verwaltungsbezogenen Abänderungen) verfügten Befugnisse in einem Kontext von Wahrhaftigkeit, Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit der buchhalterischen Kostengruppen 2 zu unterstützen. Der gegenständliche Bericht wurde der Entscheidung der Billigung durch die Vereinigten Sektionen im Sinne von Art. 10 des D.P.R. vom 15 Juli 1988, Nr. 305, in geltender Fassung, mit dem Zweck beigelegt, den Verlauf der Einnahmen und Ausgaben sowie das Vorfinden etwaiger verwaltungsmäßig-buchhalterischer Unregelmäßigkeiten oder Anomalien bei der Organisation und den verfahrensbezogenen Modalitäten der 3 Ausgaben aufzuzeigen. Zum Erreichen dieses Zieles waren üblicherweise auch direkte Überprüfungen der Ordnungsmäßigkeit der in den einzelnen Maßnahmenbereichen angewandten Verfahren, die mittels Verwendung der Methode der Stichproben und mittels Informatikanwendungen ausfindig gemacht wurden, die auf europäischer Ebene und international anerkannt sind, besonders nützlich. Zum Abschluss der von der Kontrollsektion durchgeführten Überprüfungen hat der Rechnungshof am 16. Juni 2014 eine Sitzung zur rechtlichen Anhörung der Landesverwaltung und der regionalen Staatsanwaltschaft Bozen des Rechnungshofs in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Beschlusses Nr. 14/2014 der Sektion der autonomen Körperschaften des Rechnungshofs abgehalten. Zu dieser Sitzung sind die geladenen Vertreter der Organe der Landesverwaltung nicht erschienen. Erst nach diesem Datum hat die Prüfstelle des Landes den Jahresbericht über die Ordnungsmäßigkeit der Gebarung, die Wirksamkeit und Angemessenheit des Systems der internen Kontrollen übermittelt, zu dem die genannte Anhörung nicht erfolgte. 1 Vgl. Art. 10 des D.P.R. Nr. 305/1988 ( Die allgemeine Rechnungslegung der Region und jene der Provinzen Trient und Bozen werden von den Vereinigten Sektionen in der Region Trentino-Alto Adige/Südtirol durch ein aus den Kontrollsektionen der Provinzen Trient und Bozen in gemeinsamer Sitzung zusammengesetztes Kollegium gebilligt. Die gemeinsamen Sitzungen der Sektionen der Region finden abwechselnd in Trient und in Bozen statt, in Anlehnung an den jeweiligen Tagungsort des Regionalrates. Dem Entscheid wird ein Bericht beigelegt, in dem der Rechnungshof seine Bemerkungen über die Formen niederlegt, in der die betroffene Verwaltung den Gesetzen Genüge getan hat, und in dem er die für zweckmäßig erachteten Änderungen oder Neuerungen vorschlägt. Die Entscheidung und der Bericht werden dem Präsidenten des Regionalrates bzw. den Präsidenten der Landtage von Trient und Bozen übermittelt, die sie, zusammen mit dem Bericht der Landesregierung, den entsprechenden Gesetzgebungsorganen vorlegen. Eine Ausfertigung der Entscheidung und des Berichts werden den zuständigen Regierungskommissären übermittelt). 2 Vgl. Beschluss Nr. 9/2013 ( Neben den Untersuchungstätigkeiten für die gerichtliche Billigung, kann eventuell die Möglichkeit ins Auge gefasst werden, Einschätzungen der Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit der Kostengruppen mittels statistischer Stichwahlkontrollen vorzunehmen, die auch auf einschlägige Modelle auf europäischer Ebene basieren. ) und Nr.14/2014 der Sektion der autonomen Körperschaften des Rechnungshofs. Eine Stütze bei der Durchführung der gegenständlichen Kontrolle waren auch die Beschlüsse vom 4. März 2014, Nr. 5, (Richtlinien und entsprechender Fragebogen für die Berichte der Rechnungsprüfer bei den Regionen über die regionalen Rechnungslegungen über 2013) und vom 15. April 2014, Nr. 9, (Richtlinien und entsprechender Fragebogen für den jährlichen Bericht des Präsidenten der Region über die Ordnungsmäßigkeit der Gebarung sowie über die Wirksamkeit und Angemessenheit der internen Kontrollsysteme) der Sektion der autonomen Körperschaften des Rechnungshofs; 3 Vgl. den Beschluss der Vereinigten Sektionen des Rechnungshofs in ihrer Kontrollfunktion Nr. 15/SSRRCO/INPR/13, mit der die Programme der Kontrollen und der Analysen des Rechnungshofs für 2014 genehmigt wurden. 3

11 Bekanntlich waren die Durchführungsbestimmungen des Sonderstatuts für die Region Trentino-Alto Adige/Südtirol im Bereich der Kontrolle des Rechnungshofs (Dekret des Präsidenten der Republik vom 15. Juli 1988, Nr. 305, in geltender Fassung) 2011 Gegenstand wichtiger Änderungen. Zum Entwurf des entsprechenden Abänderungsdekrets (gesetzesvertretendes Dekret vom 14. September 2011, Nr. 166) haben die Vereinigten Sektionen des Rechnungshofes in ihrer beratenden Funktion, im Sinne von Art. 1 des Königlichen G.D. vom 9. Februar 1939, Nr. 273, am 1. Februar 2011 ihre Stellungnahme abgegeben; unter anderem haben sie die grundsätzliche Unterscheidung zwischen jenen Kontrollen von Körperschaften hervorgehoben, die, wenn sie auch zwei Rechtspersonen betreffen (Land, Gemeinden), in einem Kontext der Rechtsordnung des Landes angesiedelt sind, und den unabhängigen und neutralen Kontrollen des Rechnungshofes, deren letzte Adressaten die Volksvertretungen auf den verschiedenen Ebenen sind (Gutachten Nr. 1/2011/CONS). Der Verfassungsgerichtshof hat die Ansiedlung der Kontrollfunktionen des Rechnungshofs und der Autonomen Provinz Bozen über die örtlichen Körperschaften und die anderen öffentlichen Institutionen des Landes auf verschiedenen Ebenen bestätigt, mögen sie bezüglich der Überprüfung der Bedingungen der Solidität des wirtschaftlich finanziellen Systems auf Staatsebene auch konkurrieren 4, da die Ausübung der zwei Arten von Kontrolle auf verschiedenen Gründen und Modalitäten beruhen, auch in Hinsicht auf die im konkreten Fall betroffenen Rechtsgüter, im ersten Fall die Staatsfinanzen insgesamt und im zweiten die des Landes 5. Auf Landesebene sind die Bestimmungen zur Koordinierung der öffentlichen Finanzen laut Gesetz vom 7. Dezember 2012, Nr. 213 (Umwandlung, mit Änderungen, des Gesetzesdekrets vom 19. Oktober 2012, Nr. 174), welche die Beteiligung des Rechnungshofs an der Kontrolle der Finanzgebarung der Regionen und der örtlichen Körperschaften aus einer Perspektive synergetischer Verbindung und Entwicklung zwischen den internen und externen Kontrollorganen weiter verstärkt 6, noch zu übernehmen. 4 Vgl. Urteil Nr.60/ Vgl. Urteil Nr.40/ Wie auch vom Gesetz Nr. 20/1994 vorgesehen, laut dem die Übereinstimmung der Ergebnisse der Verwaltungstätigkeit mit den Zielen des Gesetzes vom Rechnungshof auch aufgrund der Ergebnisse anderer Kontrollen festgestellt wird. Es ist zu erwähnen, dass man infolge der Unterzeichnung eines neuen Einvernehmensprotokolls betreffend die Formen der Zusammenarbeit zwischen dem Rechnungshof in der Ausübung der Kontrollfunktion und der Finanzwache am 4. März 2013 zu einer regelmäßigen und strukturierten operativen Zusammenarbeit auch zwischen den beiden Institutionen, im Respekt der jeweiligen Rollen, gekommen ist. 4

12 Zusammenfassende Bemerkungen Die allgemeine Rechnungslegung der Autonomen Provinz Bozen über das Haushaltsjahr 2013, in ihren Bestandteilen laufende Gebarung und Vermögensrechnung, datiert 9. Mai 2014 und von der Landesregierung am 27. Mai 2014 verabschiedet, wurde dem Rechnungshof vollständig am 11. Juni 2014 übermittelt. Es ist festzustellen, dass die Genehmigung der Rechnungslegung vonseiten der Landesregierung, zusammen mit der des entsprechenden Landesgesetzentwurfs, vor der Abhaltung des gegenständlichen Verfahrens und also ohne Berücksichtigung der entsprechenden Ergebnisse erfolgte, wie es von Art. 62 des Buchführungsgesetzes des Landes vorgesehen ist. Dieser Umstand trug sich schon 2013 in Bezug auf die Rechnungslegung des Haushaltsjahres 2012 zu, die ebenso vom Landtag ohne Bezug auf die Feststellungen dieser Vereinigten Sektionen verabschiedet wurde. Zum Abschluss ihrer Untersuchungstätigkeit hat die Kontrollsektion Bozen eine Sitzung mit der politischen und administrativen Führung des Landes und mit der regionalen Staatsanwaltschaft des Rechnungshofs für den 16. Juni 2014 anberaumt, zu der die Vertreter des Landes nicht erschienen sind und ihre schriftlichen Bemerkungen übermittelt haben. Dies im Rahmen des vorgesehenen Verfahrens der Billigung im Sinne von Art. 10 des D.P.R. vom 15. Juli 1988, Nr. 305, und zur Verabschiedung des Berichts, den der Rechnungshof dem Landtag und der Bürgerschaft erstellt und der die Art und Weise zum Gegenstand hat, in der die Landesverwaltung im Laufe des Haushaltsjahres den Gesetzen genüge getan hat. Die Bewertungen des Rechnungshofs gründen notwendigerweise auf den von der Verwaltung zur Verfügung gestellten Unterlagen, übrigens nicht vollständig und zeitgerecht, da der direkte informatische Zugang zu den Buchungsdaten des Landes vonseiten der Kontrollsektion Bozen, wie es von dieser schon im März 2013 zur Wahrung der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit der Kontrollfunktion und des gegenständlichen Urteils verlangt wurde, noch nicht aktiviert ist. Die Untersuchungstätigkeit zur Feststellung der Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit der buchhalterischen Gesamtposten wurde aufgrund einer unter fachlichen Gesichtspunkten ergänzten statistischen Methode zur Stichprobenfindung durchgeführt, in Übereinstimmung mit dem auch vom Europäischen Rechnungshof bei der jährlichen Erklärung der Zuverlässigkeit der Rechnungslegung der EU und von den Vereinigten Sektionen des Rechnungshofs bei der Billigung der Rechnungslegung des Staates angewandten System. Dies auch in Übereinstimmung mit der von der Sektion der autonomen Körperschaften des Rechnungshofs mit den Beschlüssen Nr. 9/2013 und Nr. 14/2014 von den Vereinigten Sektionen des Rechnungshofs in ihrer Kontrollfunktion mit Beschluss Nr. 7/2013 vorgegebenen operativen Zielvorgaben. Von den Ergebnissen der durchgeführten Überprüfungen werden nachstehend die wichtigsten Aspekte ausgeführt. Die festgestellten kompetenzbezogenen Einnahmen der Abschlussrechnung betragen 5.415,1 Millionen Euro (+1,3% verglichen mit dem Vorjahr), gegenüber einer anfänglichen Veranschlagung von Millionen Euro und einer endgültigen von 5.480,7 Millionen Euro, mit einem Feststellungsprozentsatz von 98,8%. Insbesondere machen die landeseigenen Abgaben (Feststellungen von 545,4 Millionen Euro) 13,1% der Steuereinnahmen aus und l 11,3% der Gesamteinnahmen (ohne die Sonderbuchführungen). Die Einhebungen betragen 76,2% der kompetenzbezogenen Feststellungen (2012: 76,0%) und 59,8% (2012: 59,6%) der gesamten Feststellungen (Kompetenz und Rückstellungen). Die kompetenzbezogenen Zweckbindungen der Gesamtausgaben belaufen sich auf 5.257,5 Millionen Euro (mit einer Abnahme von 3,2% im Vergleich zum vorherigen Haushaltsjahr), gegenüber endgültigen Veranschlagungen von 5.480,7 Millionen Euro, mit einem Nutzungsindex der verfügbaren Mittel von 95,9%. 5

13 Die Zweckbindungen der laufenden Ausgaben machen 70,8% (2012: 70,8%; 2011: 73,2%; 2010: 74,2%) der Gesamtausgaben aus (ohne die Sonderbuchführungen). Die Zweckbindungen für Investitionen haben um 8,07 Millionen Euro abgenommen, was einen Rückgang von 0,6% im Vergleich zu 2012 ausmacht. Die Aktivrückstände nehmen im Vergleich zum Haushaltsjahr davor rum 2,7% zu und steigen von 3.400,9 auf 3.492,8 Millionen Euro. Festzuhalten ist eine Abweichung zwischen dem in der Rechnungslegung des Staates eingetragenen Betrag der Passivrückstände, die der Autonomen Provinz Bozen im Hinblick auf die statutarisch zuerkannte Beteiligung an den Steuereinnahmen auszuzahlen sind, und den vom Land in den eigenen Buchungsunterlagen eingetragenen Aktivrückständen. Laut der Verwaltung sind in den Passivrückständen des Staates die Rückstellungen 2012 und 2013 nämlich nicht enthalten, die der Staat auf den dem Land zustehenden Überweisungen getätigt hat. Es ist die Notwendigkeit einer besseren Abstimmung zwischen der Landesverwaltung und dem Rechnungsamt des Staates zu unterstreichen, um eine angemessenere Darstellung der genannten Finanzdaten in den gegenständlichen Rechnungslegungen zu ermöglichen. Der Verwaltungsüberschuss zum 31. Dezember 2013 beträgt 253,1 Millionen Euro (2012: 104 Millionen Euro). Die Verwaltung hat mitgeteilt, den ursprünglich geschätzten Verwaltungsüberschuss 2012 zum Teil auf dem Kapitel (außerordentlicher Fonds zur Sanierung der öffentlichen Finanzen) zweckgebunden zu haben, und zwar noch vor der Billigung durch den Rechnungshof und/oder der Genehmigung der Rechnungslegung des Finanzhaushalts 2012 vonseiten des Landtags. Dies ist insofern bedenklich, als dass damit indirekt die Anrechnung des noch nicht gebilligten Überschusses getätigt wird, der laut Feststellung des Verfassungsgerichts bis zur Billigung als eine rechtlich noch nicht bestehende Ressource zu betrachten ist. Die Kassarechnung weist zum 31. Dezember 2013 einen Saldo von null auf und dies aufgrund des Rückgriffs bei der Gebarung des Finanzbedarfs auf einen Vorschuss des Schatzamtes von ,41 Euro am Dieser wurde im Sinne von Artikel 10, dritter Absatz, des Landesgesetzes vom 11. Oktober 2012, Nr. 18, unter den Durchlaufkonten der Rechnungslegung verbucht (Einnahmen und Ausgaben für Sonderbuchführungen). Am 16. Juni 2014 war die verwaltungsgerichtliche Rechnungslegung über den Haushalt 2013 durch den Schatzmeister der Autonomen Provinz Bozen bei der Rechtsprechungssektion Bozen noch nicht hinterlegt. Die Vermögensrechnung weist zum Abschluss des Haushaltsjahres einen Nettostand von 9.985,2 Millionen Euro auf, mit einer Nettozunahme von 352,3 Millionen Euro. Aufrecht bleiben die Bedenken bezüglich des Bestehens eines auf die Provinz Bozen bezogenen öffentlichen Interesses hinsichtlich der Beteiligung am allgemeinen geschlossenen und reservierten Investitionsfonds MC2 Impresa, der Ende 2013 keine Beteiligungen in Unternehmen mit Sitz in der Provinz Bozen hatte und dessen Performance negativ ist. Am 16. Juni 2014 war die verwaltungsgerichtliche Rechnungslegung der Gebarung der Aktienwerte bezogen auf den Haushalt 2013 bei der Rechtsprechungssektion Bozen noch nicht hinterlegt. Was die Verschuldung und die Einhaltung der entsprechenden Auflagen betrifft, hat das Land den Gesamtbetrag der langfristigen Schulden, ausschließlich der Rückstände, zum 31. Dezember 2013 mit 60,8 Millionen Euro angegeben, davon 47,2 Millionen zu Lasten der Körperschaft und 13,6 Millionen zu Lasten des Staates (2012: 86,2 Millionen). Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch die Verschuldung der 27 Gesellschaften mit Landesbeteiligung. Insbesondere weisen die 8 Gesellschaften mit 100% Landesbeteiligung Gesamtschulden in der Höhe von 159,4 7 Millionen Euro auf (2012: 67,7 7 und 8 Die Daten betreffend die Gesellschaft ABD-Verkehrsstrukturen Südtirol beziehen sich auf den Jahresabschluss 2012, da die auf das Haushaltsjahr 2013 bezogenen noch nicht verfügbar sind. 6

14 Millionen), denen Forderungen von insgesamt 34,7 8 Millionen Euro gegenüberstehen (2012: 32 Millionen). Die vom Land zugunsten Dritter abgegebenen Bürgschaften haben zugenommen und sind von 299,1 Millionen 2012 auf 346,6 Millionen Euro 2013 gestiegen. Dem Rechnungshof wurden keine Maßnahmen von Schuldenanerkennung im Sinne von Art. 23, Absatz 5, des Gesetzes vom 27. Dezember 2002, Nr. 289 (Finanzgesetz 2003) übermittelt. Wenn die Landesgesetzgebung auch keine spezifischen Bestimmungen zur Regelung der Verfahren der Anerkennung von etwaigen außeretatmäßigen Schulden beschlossen hat, so ist doch darauf hinzuweisen, dass das Verfassungsgericht mit Urteil Nr. 64/2005 die genannte staatliche Norm als ein Grundprinzip im Bereich der Harmonisierung der öffentlichen Haushalte und der Koordinierung der öffentlichen Finanzen bezeichnet hat. Was den Stabilitätspakt des Landes für das Jahr 2013 angeht, so ist die formale Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen im Rahmen des Einvernehmens mit dem Land nicht erfolgt. Mit Schreiben vom 13. Januar 2014 an die Autonome Provinz Bozen hatte der Leiter des Generalrechnungsamtes des Staates eine neue Durchsicht des Vorschlags verlangt. Der Landeshauptmann und der Direktor der Abteilung Finanzen haben jedenfalls die Einhaltung des internen Stabilitätspakts auf der eigenen Vorlage bescheinigt, die dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen und auch dem Rechnungshof übermittelt wurde, und das Erreichen der programmatischen Zielvorgabe ( Euro) für das Jahr 2013, als Saldo aus dem programmatischen Ziel des Landes (im Ausmaß von vereinbarten Euro) und dem auf die örtlichen Körperschaften zu beziehenden Anteil von Euro. Im Hinblick auf das Abkommen über die Lokalfinanzen für das Jahr 2013 und auf das vereinbarte zusätzliche gemeinschaftliche Einsparungsziel vonseiten der Gemeinden und der Bezirksgemeinschaften, hat die Prüfstelle des Landes die Einhaltung des vorgegebenen Saldos von ,00 auch für das Jahr 2013 aufgrund der von den örtlichen Körperschaften selbst abgegebenen Erklärungen mitgeteilt. Es handelt sich übrigens um noch provisorische Daten, da die Genehmigung der Jahresabschlüsse innerhalb Juni 2014 vorgesehen ist. Laut dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen ist man der Pflicht zum Monitoring in Hinsicht auf die Auflagen der Einhaltung des internen Stabilitätspakts bezogen auf jede einzelne örtliche Körperschaft des Landes nicht nachgekommen (Beleg der Aufstellung der Zielvorgaben und Zertifizierung des Saldos). Die Wichtigkeit der Erfüllung obiger Pflichten muss betont werden; sie sind Ausdruck der Verpflichtung zur informativen, statistischen und informatischen Koordinierung, in Übereinstimmung mit den offensichtlichen Notwendigkeiten der Koordinierung und der Einheitlichkeit der Finanzdaten, auch angesichts dessen, was von Art. 31, Absätze 19 und 20, des Gesetzes Nr. 183/2011 vorgesehen ist, laut dem die nicht erfolgte Übermittlung die Nichteinhaltung des Paktes selbst bedeutet. Die Übernahme der Grundsätze der Koordinierung der öffentlichen Finanzen und der Eindämmung der Ausgaben, die vom Staat im Laufe der letzten Haushaltsjahre in Erfüllung von genauen EU-Vorgaben festgelegt wurde, ist in gesetzlicher und verwaltungsmäßiger Hinsicht verspätet und/oder gar nicht erfolgt. Dazu ist zu unterstreichen, dass das Verfassungsgericht mehrere Male wiederholt hat, dass Artikel 79 des Autonomiestatuts...eine eigene Regelung allein den internen Stabilitätspakt betreffend vorsieht; was die anderen Bestimmungen im Bereich der Koordinierung der öffentlichen Finanzen angeht, müssen sich die Region Trentino-Südtirol und die autonomen Provinzen den staatlichen Gesetzesbestimmungen anpassen und die Gesetze innerhalb der vom Statut vorgesehenen Fristen, insbesondere der Artikel 4 und 5, 7

15 verabschieden..., gesetzt dass die aufgrund von Art. 119 der Verfassung auf den Regionen lastende Verpflichtung zur Einhaltung der staatlichen Grundsätze betreffend die Koordinierung der öffentlichen Finanzen, die im Zusammenhang mit Zielen auf nationaler Ebene stehen und auch von den Vorgaben der EU bedingt sind, auch für die autonomen Provinzen bei der Ausübung der Finanzautonomie laut Sonderstatut Gültigkeit hat.... Insbesondere ist festzustellen, dass die Verwaltung, angesichts der nicht erfolgten zeitigen Übernahme der staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung der laufenden Ausgaben, keine detaillierten Informationen zur Quantifizierung der eventuell getroffenen Ausgleichsmaßnahmen zum Erreichen der entsprechenden Einsparungen geliefert hat. Es ist jedenfalls zu betonen, dass der Rekurs vor dem Verfassungsgericht, der keine die Bestimmungen aufhebende Wirkung hat, keine hinreichende Begründung für die nicht erfolgte Anwendung der Maßnahmen zur Eindämmung der Ausgaben darstellt. In Bezug auf die Rechtsordnung der örtlichen Körperschaften bringt die Pflicht der Umsetzung der Bestimmungen zur finanziellen Koordinierung und der entsprechenden Auflagen im allgemeinen Rahmen der Ziele betreffend die konsolidierte Rechnungslegung der öffentlichen Verwaltungen die Notwendigkeit einer Verstärkung der Aufsichtstätigkeit mit sich, die in die Zuständigkeit der Abteilung örtliche Körperschaften der Prüfstelle des Landes fallen. Insbesondere ist die Notwendigkeit der zeitgerechten Übermittlung der entsprechenden Kontrollergebnisse an die Kontrollsektion des Rechnungshofs Bozen zu unterstreichen, mit Bezug auf die finanzbezogenen Informationen für die gerichtliche Billigung der allgemeinen Rechnungslegung. Es muss festgestellt werden, dass der spezielle Fragebogen betreffend das System der Gebarung sowie jenes der Kontrolle, der vom Landeshauptmann unterzeichnet wird, erst am 18. Juni 2014 und also nach der Sitzung der Anhörung der Verwaltung und der Staatsanwaltschaft vom 16. Juni 2014 übermittelt wurde. Die Ausgaben für das Gesundheitswesen machen, ohne die Durchlaufposten, 24,6% der Ausgaben der Abschlussbilanz aus (2012: 24,9; 2011: 24,6%). Die laufenden Ausgaben 2013 betrugen 94,9% der Gesamtausgaben des Gesundheitsbereichs. Von der Landesregierung noch nicht genehmigt wurde der neue Landesgesundheitsplan 2012/2014, der den noch geltenden des Dreijahreszeitraums ersetzt und die Anpassungen an den neuen einheitlichen Aufbau des Sanitätsbetriebs und die Übernahme der im staatlichen Gesundheitsplan enthaltenen Vorgaben enthält. Auch wenn man der Besonderheiten des Landesgesundheitswesens Rechnung trägt (geringere Inanspruchnahme der Konventionen, Ausschließlichkeit des Angestelltenverhältnisses beim ärztlichen Personal, Zweisprachigkeits-pflicht), ist neuerlich auf den Verlauf der Ausgaben für das Personal hinzuweisen, welche im Triennium 2010/2012 im Vergleich zu den anderen Regionen den höchsten Anteil an den laufenden Gesundheitsausgaben insgesamt aufweisen (2012 ganze 50,6% im Vergleich zu einem nationalen Durchschnitt von 32,3%), wie es die Sektion der autonomen Körperschaften des Rechnungshofs in den Beschlüssen Nr. 6/2011, 14/2012 und 20/2013 festgestellt hat betrug der Anteil der zweckgebundenen Ausgaben, aufgrund der provisorischen Daten, 50,7%. Die Personalausgaben des Landes verzeichnen, bei einer leicht geringeren Ausstattung mit angestelltem Personal von insgesamt Vollzeiteinheiten, absolut gesehen eine geringe Abnahme (von 532,2 auf 531 Millionen Euro) und machen einen Prozentanteil an den laufenden Ausgaben von 16% aus. Zu Lasten des Landeshaushalts gehen, im Rahmen der delegierten Zuständigkeit des Staates, auch die Ausgaben für die Lehrpersonen der staatlichen Schulen (8.020 Einheiten für einen Betrag von 477,6 Millionen Euro). Der Anteil der gesamten Ausgaben an den laufenden Ausgaben beträgt, bezogen auf die Zweckbindungen, mehr als 30% (die Zahlen umfassen das Verwaltungspersonal, das Personal der Berufsschulen, der Grund- und Sekundarschulen, 8

16 der Feuerwehr, des Katasters und des Grundbuchs). Wird der Anteil der Ausgaben hingegen ohne den Bereich Gesundheitswesen berechnet, übersteigt er die 45%. Was die genehmigten und vergebenen Aufträge an die eigenen Angestellten angeht, ist die Verwaltung der Auffassung, dass diese unter die Dienstpflichten fallen und folglich nicht der Mitteilungspflicht an die Abteilung öffentliches Verwaltungswesen im Sinne von Art. 53 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 165/2001 unterworfen sind. Es sei daran erinnert, dass die Pflicht der Mitteilung der Daten an die Behörden des Staates für den Verfassungsgerichtshof (Urteil Nr. 417/2005) Grundprinzipien der Koordinierung der öffentlichen Finanzen und der Koordinierung der Informationen sind. Im Hinblick auf die Ausgaben für externe Mitarbeit hat das Land dem Rechnungshof in der Untersuchungsphase auch in Bezug auf 2013 das Ausmaß der finanziellen Zweckbindungen nicht mitgeteilt, sondern nur das Ausmaß der an natürliche Personen geleisteten Zahlungen (auch auf der Webseite veröffentlicht) von 8,4 Millionen Euro, was einer Abnahme von 15% im Vergleich zu 2012 entspricht. Der eben genannte Betrag schließt, wie in den vorherigen Haushaltsjahren, die Zahlungen an juridische Personen sowie andere Arten der Beauftragungen, wie zum Beispiel die ausgelagerten Dienstleistungen und die freiberuflichen Leistungen im Zusammenhang mit öffentlichen Bauten, nicht mit ein. Im Rahmen der Stichprobenkontrolle von einzelnen Posten der Rechnungslegung hat die Kontrollsektion Bozen auch bezogen auf das Jahr 2013 das Haushaltskapitel betreffend die Sonderausgaben des Landeshauptmanns unter die Lupe genommen. Die Untersuchungstätigkeit hat analog zu den Erhebungen 2012 gezeigt, dass die Gelder für Sonderausgaben, anders als jene der Landesräte, die auf denselben Bestimmungen gründen, nicht vom Ökonomen in seiner Rolle als Rechnungsführer und in der von Art. 54 des Landesgesetzes Nr. 1/2002 vorgesehenen Form verwaltet wurden. Die Gelder für die Ausgaben des Landeshauptmanns (Ausgabenkapitel ) wurden vom 1. Januar bis zum 27. März 2013 (in Kraft war das Landesgesetz Nr. 2/1994) mit einer einzigen Flüssigmachung über Euro zugewiesen, wovon ein Betrag von 4.241,18 Euro rückerstattet wurde, wobei die Zweckbindung nicht aufgrund einer geeigneten rechtfertigenden Dokumentation der Ausgaben erfolgt ist. Die Verwaltung hat auf die Aufforderung um Berichterstattung über den Stand der Umsetzung des Beschlusses Nr. 562/2013, betreffend die Überprüfung der Wasserkraftkonzessionen, nicht vollständig geantwortet und so wartet man darauf, die diesbezüglich getroffenen Entscheidungen zu erfahren. Die Bestimmungen im Bereich der Transparenz laut dem gesetzesvertretenden Dekret vom 27. Oktober 2009, Nr. 150, und dem Dekret vom 14. März 2013, Nr. 33, die im Sinne von Art. 117, Absatz 2, Buchstabe m), der Verfassung und in direkter Anwendung des Art. 97 unter anderem Mindeststandards der Leistungen vorsehen, sind noch vollständig umzusetzen. Insbesondere wurden der Plan zur Vorbeugung der Korruption und das Programm für die Transparenz nach Ablauf der vorgesehenen Fristen (31. Januar 2014) bis heute nicht verabschiedet. Was die Pflichten der Deckung der von Gesetzen vorgesehenen Ausgaben angeht, sei neuerlich auf die besondere Wichtigkeit hingewiesen, den der vorgesehene technische Bericht für die korrekte Überprüfung des Bestehens der finanziellen Deckung der Landegesetze hat, was zwei verschiedene Überprüfungsphasen voraussetzt: die Quantifizierung der Finanzlasten und die Ermittlung der notwendigen Mittel zu ihrer Deckung; was die Methode angeht, so sind die staatlichen Bestimmungen hier auch auf die Landesgesetzgebung anzuwenden. Von den im Laufe des Haushaltsjahres 2013 genehmigten Gesetzen kann nicht gesagt werden, dass sie immer mit einer geeigneten und verständlichen technischen Dokumentation ausgestattet sind. 9

17 Aus der Sicht der Koordinierung, Konsolidierung und Harmonisierung der öffentlichen Finanzen erscheint es auch auf Landesebene vorrangig zu sein, zu einheitlichen und konsolidierten Buchführungsregeln, Finanzhaushalten und Gewinn- und Verlustrechnungen des Landes mit den eigenen Agenturen, Hilfskörperschaften, Gesellschaften und anderen Körperschaften mit öffentlicher Beteiligung zu gelangen. Art. 18 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 118/2011 sieht nämlich vor, dass ab 2015 alle öffentlichen Verwaltungen die Rechnungslegung und die konsolidierte Bilanz genehmigen müssen, und zwar innerhalb 30. April bzw. 30. Juni des darauffolgenden Jahres. Was insbesondere den Gesundheitsbereich angeht, so treten die entsprechenden Harmonisierungsbestimmungen mit dem Haushaltsjahr 2014 in Kraft. Art. 14 des Gesetzesdekrets Nr. 138/2011, umgewandelt in das Gesetz Nr.148/2011, dessen Rechtmäßigkeit vom Verfassungsgericht mit Urteil Nr. 198/2012 bestätigt wurde, sieht die Einführung eines Kollegiums der Rechnungsprüfer als ein internes Aufsichtsorgan über die buchhalterische, finanzielle und wirtschaftliche Rechtmäßigkeit der Körperschaft vor, deren Mitglieder über besondere berufliche Voraussetzungen verfügen und durch Auslosung namhaft gemacht werden also außerhalb des politischen Einflusses, und dieses Organ muss mit dem Rechnungshof verbunden sein, eine von der Regierung unabhängige Einrichtung (Art. 100, dritter Absatz der Verfassung).... Dazu sei bemerkt, dass für die Regionen mit Sonderstatut und die autonomen Provinzen Trient und Bozen der Beginn und die Formen der Anwendung der Bestimmungen des genannten Dekrets im Rahmen der mit den statutarisch vorgesehenen Verfahren festgesetzt werden. Was die vom Land wahrgenommene Funktion der finanziellen Koordinierung betrifft, hat dieses 2013 keine Liste der Körperschaften und auf ordentlichem Weg vom Land finanzierten Einrichtungen mit Landesordnung geliefert, auch wenn diese den Zielen der öffentlichen Finanzen des Landes unterworfen sind und so unter die Aufsichts- und Kontrolltätigkeiten zur gesunden Gebarung durch die Prüfstelle fallen, in Umsetzung und für die Ziele von Art. 79 des Autonomiestatuts. Dazu hat die Landesverwaltung mitgeteilt, dass der entsprechende Beschluss der Landesregierung im Mai 2014 in Vorbereitung war. Hinsichtlich der Ergebnisse der Überprüfungen und Kontrollen innerhalb der Landesverwaltung, die im Laufe des Jahres 2013 im Sinne der geltenden Bestimmungen von der Prüfstelle durchgeführt und dem Rechnungshof übermittelt wurden, ist die Notwendigkeit einer größeren Durchschlagskraft der Bewertungen bezüglich Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Wirksamkeit hervorzuheben, wie es auch von Art. 79 des Autonomiestatuts vorgesehen ist, um den notwendigen Austausch zwischen den Kontrollen innerhalb der Landesbestimmungen und der externen, dem Rechnungshof übertragenen Kontrollfunktion umzusetzen, und zwar zur Einhaltung der wirtschaftlichen und finanziellen Rechtsordnung insgesamt und in Erfüllung genauer EU Vorgaben. Das Land verfügt bis heute noch nicht über ein vollständiges Buchführungssystem nach wirtschaftlichen und vermögensbezogenen Kriterien zur Überprüfung der erreichten Ergebnisse. Was schließlich die Verwaltung des operativen Programms 2007/2013 für EU Beiträge des Europäischen Sozialfonds betreffend das Ziel Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung angeht, bemerkt der Rechnungshof, dass die von den EU Behörden vorgebrachten schwerwiegenden Kritikpunkte, die gegenwärtig Gegenstand weiterer Vertiefung sind, und insbesondere der erhobene hohe Fehleranteil bei den geprüften Projekten (66,29%), große Zweifel hinsichtlich der Zuverlässigkeit und Rechtmäßigkeit der entsprechenden in der Rechnungslegung ausgewiesen Buchungsposten aufwerfen. Es ist Aufgabe dieses Rechnungshofs, in Zukunft die getroffenen Korrekturmaßnahmen und insbesondere die angewandten Verfahren im Wege des Selbstschutzes zu überprüfen. 10

18 Die Finanz-und Vermögensgebarung 1.1. Die Beteiligung der Autonomen Provinz Bozen an den Zielen der öffentlichen Finanzen Es ist nützlich zu unterstreichen, dass das Verfassungsgericht im Laufe von 2013 und von 2014 mehrere Male bekräftigt hat, dass die Bestimmungen des Autonomiestatuts für die Region Trentino-Alto Adige/Südtirol (vgl. Art.79 des D.P.R. Nr. 670/1972) eine spezifische Regelung nur den internen Stabilitätspakt betreffend vorgeben; was die anderen Bestimmungen im Bereich der Koordinierung der öffentlichen Finanzen angeht, passen sich die Region Trentino-Südtirol und die autonomen Provinzen an die staatlichen Gesetzesbestimmungen an und erlassen die Gesetze innerhalb der vom Statut festgesetzten Fristen, insbesondere der Artikel 4 und 5. Folglich ändert der genannte Artikel 79 die Verpflichtung der Autonomen Provinz Bozen nicht ab, seine Gesetzgebung den Grundsätzen der Koordinierung der öffentlichen Finanzen anzupassen, denen auch die Regionen mit Sonderstatut und die autonomen Provinzen unterworfen sind 9. Dazu sei auf Kapitel 6.1 dieses Berichts verwiesen (gesetzliche Abänderungen und Reformen). Bekanntlich hat das nationale Statistikinstitut (ISTAT) auf der Grundlage des europäischen Systems der Rechnungslegungen (EU Verordnung Nr. 2223/96 SEC95) die Liste mit den institutionellen Einheiten festgelegt, die Teil des institutionellen Bereichs der öffentlichen Verwaltungen sind (Bereich S13) und deren Rechnungslegungen mit die konsolidierte wirtschaftlich vermögensrechtliche Buchhaltung der öffentlichen Verwaltungen bilden. Diese Liste wurde vom staatlichen Gesetzgeber als Bezugsrahmen der von Mal zu Mal festgesetzten wirtschaftlichen und finanziellen Maßnahmen sowohl vom Finanzgesetz eines jeden Jahres als auch von anderen Gesetzen zur Erreichung der Ziele der Harmonisierung und der Koordinierung der öffentlichen Finanzen sowie der Einschränkung der öffentlichen Ausgaben eingeführt, in Übereinstimmung mit den Pflichten aufgrund der Zugehörigkeit Italiens zur Europäischen Union 10 Im Hinblick auf die Provinz Bozen umfasst die Liste zum September sowohl örtliche Verwaltungen (Autonome Provinz Bozen, Gemeinden und entsprechende Gemeinschaften und Konsortien, Agenturen und Körperschaften für den Tourismus, Agenturen für die Verhandlungsvertretung, Gesundheitsbetrieb, Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer, Parks; Konsortien und Körperschaften, die Naturparks und Naturschutzgebiete führen; lyrisch/symphonische Stiftungen, ständige Theater öffentlicher 9 Vgl. Urteil vom 16. Juli 2013, Nr Vgl. Urteil Nr.3/2013/RIS der Vereinigten Sektionen des Rechnungshofs in ihrer Funktion der Rechtsprechung in spezieller Zusammensetzung 11 Die jährlich aktualisierte Liste ist auf der Gazzetta Ufficiale - Serie Generale vom 30. September 2013, Nr. 229, veröffentlicht. Zu erwähnen ist, dass im Sinne von Art. 1, Absatz 169, des Gesetzes vom 24. Dezember 2012, Nr. 228, gegen die vom ISTAT vorgenommene Erhebung der öffentlichen Verwaltungen Rekurs vor den Vereinigten Sektionen des Rechnungshofs eingereicht werden kann. Die Definition der öffentlichen Verwaltung stammt von den diesbezüglich vom Europäischen System volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 95 Verordnung EU Nr. 2223/96 Absatz 2.68 und 2.69) vorgesehenen Bestimmungen und daher ist allein die Übereinstimmung mit den dort angegebenen Grundsätzen ausschlaggebend für die Zugehörigkeit einer institutionellen Einheit zum Bereich der öffentlichen Verwaltungen oder nicht. Unabhängig von der Rechtsordnung (öffentlich oder privat), die sie regelt, wird eine institutionelle Einheit in den Bereich öffentliche Verwaltungen eingestuft, wenn sie selbst eine öffentliche Verwaltung ist oder von öffentlichen Verwaltungen verwaltet oder kontrolliert wird; sie darf nicht auf dem Markt verkaufen oder muss, im gegenteiligen Fall, zu wirtschaftlich unerheblichen Preisen verkaufen (die Erträge dürfen also nicht mehr als 50% der Produktionskosten der Dienstleistungen ausmachen). Wenn die Erträge mehr als 50% der Produktionskosten ausmachen, handelt es sich bereits um Market Körperschaften und nicht mehr um öffentliche Verwaltungen. Um die Ermittlung anderer Arten von Körperschaften, die nicht ausdrücklich in der angesprochenen Liste genannt sind, zu erleichtern, hat das Istat eine Mailadresse eingerichtet (lista.amministrazionipubbliche@istat.it), an die Anfragen um Klärungen geschickt werden können. 11

19 Initiative, Universitäten und universitäre öffentliche Bildung) als auch andere Verwaltungen (Europäische Akademie Bozen für angewandte Forschung und Fortbildung- EURAK, Landesagentur für Mobilität, Landesbetrieb für Forst- und Domänenverwaltung, Betrieb Sozialdienste Bozen, Sonderbetrieb für die Feuerwehr- und Zivilschutzdienste, Bibliothek Tessmann, Business Location Südtirol-Alto Adige, Land- und forstwirtschaftliches Versuchszentrum Laimburg, Institut für die ladinische Kultur Micura de Rü, Institut für Musikerziehung in deutscher und ladinischer Sprache, AFI-IPL Arbeitsförderungsinstitut, Institut für Musikerziehung in italienischer Sprache A. Vivaldi Bozen, Südtiroler Landesmuseen, Exportorganisation Südtirol - EOS, Rundfunkanstalt Südtirol - RAS, Gesellschaft Autobusdienste SASA AG). Bezüglich der vorgesehenen Pflicht der Aufsichtstätigkeit betreffend das Erreichen der Ziele der öffentlichen Finanzen der genannten öffentlichen Einrichtungen auf dem Landesgebiet sei auf die Abteilung Örtliche Körperschaften 12 und die Prüfstelle 13 des Landes hingewiesen, die zur Gewährleistung der laufenden Pflichterfüllung bei der Umsetzung der Bestimmungen der finanziellen Koordinierung und der entsprechenden wirtschaftlichen und finanziellen Auflagen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten tätig werden. In Erwartung des Erlasses der von Art. 27 des Gesetzes vom 5. Mai 2009, Nr. 42, vorgesehenen Durchführungsbestimmungen (Vollmacht der Regierung in der Materie Steuerföderalismus, in Anwendung von Art. 119 der Verfassung), wird der Gesamtbetrag des finanziellen Beitrags des Landes, im Sinne von Art. 16, Absatz 3, des Gesetzesdekrets vom 6. Juli 2012, Nr. 95, umgewandelt in das Gesetz vom 7. August 2012, Nr. 135, 14 vom Staat jährlich zurückgelegt, zu Lasten des Anteils der Teilhabe an den Staatsabgaben. Für das Jahr 2013 wurde die Rücklage, bei gleichzeitiger Neufestlegung der Ziele des internen Stabilitätspakts der Sonderautonomien für dasselbe Jahr, mit Dekret des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen vom 23. September 2013 verfügt, im Verhältnis zu den für den Verbrauch von Gütern und die Erbringung von Diensten getätigten Ausgaben im Jahr 2011; die Daten wurden dem Informationssystem zu den Operationen der öffentlichen Körperschaften (sog. SIOPE) entnommen. Die finanzielle Beteiligung der Autonomen Provinz Bozen beträgt folglich ,42 Euro als Beitrag in Form von zu finanzierendem Nettosaldo und ,18 Euro in Form von Nettoverschuldung 15. Was den internen Stabilitätspakt angeht, vereinbart das Land zur Sicherstellung der Beteiligung des Landes an den Zielen der öffentlichen Finanzen, im Sinne der Absätze 12 Im Sinne der Anlage 1) zum D.L.H. vom 25. Juni 1996, Nr. 21 (Benennung und Aufgaben der Ämter der Autonomen Provinz Bozen), ist das Amt für Aufsicht der genannten Abteilung für die Aufsichtstätigkeit über die Körperschaften und Einrichtungen, die Lokalfinanzen und den Stabilitätspakt zuständig. 13 Im Sinne von Art. 24 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, führt die Prüfstelle, in Umsetzung von Art. 79 des Autonomiestatuts, unter anderem die Kontrollen bezüglich der Kontrolltätigkeit über das Erreichen der Ziele der öffentlichen Finanzen betreffend die vom Land auf ordentlichem Weg finanzierten Körperschaften und Einrichtungen mit Landesordnung durch. 14 Art. 10, Absatz 1, des Landesgesetzes vom 11. Oktober 2012, Nr. 18, sieht vor, dass das Land im Haushaltsvoranschlag die Finanzmittel laut Art. 79, Absatz 1, des Statuts als finanzielle Beteiligung des Landes am Ausgleich der öffentlichen Finanzen bereitstellt und außerdem dass ebenso in die Bilanz ein gebundener Fonds zur Beteiligung des Landes an den außerordentlichen Maßnahmen der Sanierung der öffentlichen Finanzen eingetragen wird. Die entsprechenden anfänglichen Voranschläge für das Jahr 2013 betrafen insgesamt 360 Millionen Euro (2012: 100 Millionen Euro). Die Rechnungslegung weist für beide Fonds noch zu zahlende Summen von insgesamt 718,1 Millionen Euro auf, davon 345,1 auf dem Kompetenzkonto (Haushaltskapitel Nr ). 15 Die Maßnahmen der Festlegung der Rückstellungen der gesamten finanziellen Beteiligung für die Jahre 2012 und 2013 zu Lasten der Autonomen Provinz Bozen vonseiten des Ministeriums waren Gegenstand eines Rekurses des Landes wegen Kompetenzkonflikts vor dem Verfassungsgerichtshof, wobei unter anderem behauptet wird, dass das Kriterium, das als Bezug für die Aufteilung des Beitrags genommen wurde, auf der Grundlage der SIOPE Daten, offensichtlich unrichtig ist, weil es die Verwaltungen mit höheren indirekten Ausgaben im Vergleich zu jenen mit höheren direkten Ausgaben bevorzugt (Rekurse Nr. 1/2013 und Nr. 13/2013). 12

20 455 und folgende des Gesetzes vom 24. Dezember 2012, Nr. 228 (Stabilitätsgesetz 2013), mit dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen für jedes der Jahre von 2013 bis 2016 das Ziel bezogen auf die finanzielle Kompetenz und die EU verträgliche Kompetenz. Zu diesem Zweck war der Landeshauptmann verpflichtet, innerhalb 31. März 2013 dem Ministerium einen Vorschlag für ein Abkommen zu übermitteln. Das programmatische Jahresziel ist auf der Grundlage des genannten Stabilitätsgesetzes und der folgenden Gesetze finanzieller Art des Staates festzulegen. Am 28. März 2013 hat der Landeshauptmann der Autonomen Provinz Bozen dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen ein erstes Ersuchen zur Aktivierung eines Arbeitstisches für ein Einvernehmen zukommen lassen und am 1. Oktober 2013 einen Vorschlag für ein Abkommen betreffend den Stabilitätspakt Der Leiter des Generalrechnungsamtes des Staates hat mit Schreiben vom 13. Januar 2014 (Prot. 2635) an das Land und zur Kenntnis an das Kabinett des Ministers für Wirtschaft und Finanzen seine Bemerkungen mitgeteilt und gemeint, der genannte Vorschlag stimme nicht mit den Inhalten der geltenden Finanzgesetzgebung überein; er hat unter anderem mitgeteilt, dass in Anwendung der oben genannten Bestimmungen der programmatische Saldo der Autonomen Provinz Bozen für das Jahr 2013, berechnet in Form gemischter Kompetenz, einschließlich des zum Ausgleich der Verschlechterung des programmatischen Saldos der eigenen örtlichen Körperschaften vorgesehenen Anteils, in Anwendung von Art. 1, Absätze 139 und 141, des Gesetzes Nr. 220/2010, 19,45 Millionen Euro betragen muss, und er hat hinzugefügt, dass der Vorschlag für ein 17 Abkommen überarbeitet werden muss. Die Verwaltung hat dem Rechnungshof keine weiteren Unterlagen zur Belegung des oben genannten Schreibens übermittelt. Anders als es für die Autonome Provinz Trient der Fall war, fehlt also eine Zustimmung zum Abkommen über den internen Stabilitätspakt für das Jahr 2013 vonseiten des Ministers, wie es von den Gesetzesbestimmungen vorgesehen ist. 18 Im Hinblick auf den oben genannten Saldo weist die Aufstellung betreffend die Überwachung der Ergebnisse des internen Stabilitätspaktes für das Jahr , die von der Abteilung Finanzen des Landes auch dem Rechnungshof übermittelt wurde, folgende Zahlen aus: Anlage A - Modell 3M/13/S (in tausend Euro Einheiten) ENDGÜLTIGE EINNAHMEN E1 GESAMT TITEL 1 - EIGENE ABGABEN UND ZUWENDUNGEN Feststell (1) E2 GESAMT TITEL 2 BEITRÄGE UND ZUWENDUNGEN Feststell (1) E3 GESAMT TITEL 3 AUSSERSTEUERLICHE EINNAHMEN Feststell (1) E4 Gesamteinnahmen laufender Natur Feststell (1) E5 EINNAHMEN RÜCKSTÄNDE Feststell (1)) 16 Schreiben vom 1. Oktober 2013, Prot Das Schreiben bezüglich der Mitbeteiligung der Gemeinden des Landes weist darauf hin, dass aufgrund von Art. 2, Absatz 5, des Gesetzesdekrets vom 15. Oktober 2013, Nr. 120, die auf die Gemeinden nur für das Jahr 2013 anzuwendenden Prozentsätze des Stabilitätspakts für die Gemeinden mit einer Bevölkerung zwischen 1001 und 5000 Einwohnern mit 12,81 und für die Gemeinden mit einer Bevölkerung über 5000 Einwohnern mit 15,61% festgesetzt wurden. 18 Vgl. Schreiben des Ministers für Wirtschaft und Finanzen vom 17. Januar 2014, Prot. 4519, an den Präsidenten der autonomen Provinz Trient. 19 Anlage A - Modell 3M/13/ zum Dekret vom 23. August 2013, Nr , der Abteilung des Generalrechnungsamts des Staates I.G.E.P.A. 13

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