Tarifordnung Spitex. Ambulante Dienste. 1. Allgemeine Informationen

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1 RaJoVita Ambulante Dienste Tarifordnung Spitex Gültig ab 1. Januar 2014 (Stand 26. Juni 2014) 1. Allgemeine Informationen Spitex heisst Hilfe und Pflege zu Hause. Die Spitex verfügt über ein breites Leistungsangebot, das weit über die medizinische Pflegeleistung hinausgeht. Menschen aller Altersgruppen können durch unsere Unterstützung länger in der vertrauten Umgebung bleiben, das Spital früher verlassen oder schwierige Situationen besser bewältigen. 1.1 Erreichbarkeit RaJoVita Stiftung für Gesundheit und Alter Rapperswil-Jona Spitex Bollwiesstrasse 4 Postfach 2339, 8645 Jona Telefon: Fax: spitex@rajovita.ch Unsere Bürozeiten sind Montag bis Freitag, von bis Uhr und von bis Uhr. Die restliche Zeit, wie auch am Wochenende, ist für dringende Fälle, ein Anrufbeantworter eingeschaltet, welcher täglich bis Uhr in regelmässigen Abständen abgehört wird. 1.2 Aufgabenbereiche des Spitex-Personals Diplomiertes Pflegefachpersonal ist zuständig für die Bedarfsabklärung und -planung, für die Krankenpflege, Behandlungspflege, Pflege von Schwerkranken und sterbenden Menschen in palliativen Situationen, sowie für die Beratung von Klienten und pflegenden Angehörigen. Diplomierte Hauspflegerinnen und Fachfrauen Gesundheit (FAGE) unterstützen - je nach Bedarf - bei der Verrichtung der Grundpflege (Körperpflege), Behandlungspflege und Haushaltführung. Pflegehelferinnen mit SRK-Kurs unterstützen in der Grundpflege und Haushaltführung. Mitarbeiterinnen der Hauswirtschaft werden zur begleitenden Unterstützung in der Betreuung und der Haushaltführung eingesetzt. Das Spitex-Personal untersteht der Geheimhaltungs- und Sorgfaltspflicht. Der notwendige Informationsfluss über die laufende Hilfe und Pflege wird durch die schriftliche oder elektronische Pflegedokumentation sichergestellt. Tarifordnung ambulant_2014_ eju.docx Seite 1 / 7

2 1.3 Subventionen der Stadt Rapperswil-Jona Die für Spitex-Leistungen verrechneten Tarife im Bereich ambulante Pflege und hauswirtschaftliche Leistungen sind nicht kostendeckend. Die Stadt Rapperswil-Jona übernimmt pro geleistete Einsatzstunde einen festen Beitrag an die Kosten der ambulanten Dienste, ausgenommen sind die diversen Dienstleistungen. 1.4 Spenden / Legate Auf Spenden freuen wir uns. Solche werden ausschliesslich für den von Ihnen gewünschten Zweck eingesetzt. Bitte geben Sie deshalb auf dem Einzahlungsschein an, wofür Ihre Spende verwendet werden soll. Spendenkonto: Tarifordnung ambulant_2014_ eju.docx Seite 2 / 7

3 2. Pflegeleistungen (Pflichtleistungen nach KLV Art. 7) Die Pflegetarife richten sich nach dem Pflegegesetz und den Verordnungen des Kantons St. Gallen, welche auf dem Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung beruhen. Diese sind nicht kostendeckend. Die Differenz, abzüglich Ihres Eigenanteils übernimmt die Gemeinde im Sinne einer Restfinanzierung. Es gibt drei Kategorien von Pflegeleistungen, welche nun in der ganzen Schweiz zu denselben Tarifen verrechnet werden: 101 Abklärung und Beratung* Fr /Std. 102 Untersuchung und Behandlung Fr /Std. 103 Grundpflege Fr /Std. * Erst- sowie periodische Abklärung, inkl. Quantifizierung des Hilfs- und Pflegebedarfs sowie Dokumentation der Pflege gemäss ärztlichem Auftrag. 2.1 Patientenbeteiligung Patientinnen und Patienten haben einen Eigenanteil an die Pflegekosten selbst zu bezahlen. Dieser Betrag wird auf der Rechnung separat ausgewiesen und wird von der Krankenversicherung nicht rückvergütet. Der Anteil beträgt 20% der Summe aller Pflegeleistungen, jedoch maximal Fr pro Tag. Beispiel: Die Pflegefachperson leistet eine Stunde Grundpflege bei Ihnen zu Hause. Dafür wird der Krankenkasse direkt Fr verrechnet. Zusätzlich wird eine Patientenbeteiligung von Fr (20% von Fr ) in Rechnung gestellt. Bei zwei Stunden Grundpflege am gleichen Tag beträgt der Betrag Fr und die Klientenbeteiligung Fr (Maximalbetrag pro Tag). Die Patientenbeteiligung darf nicht mit dem Selbstbehalt bei der Krankenversicherung verwechselt werden. Die Patientenbeteiligung wird zusätzlich dazu erhoben. Ausgenommen von der Patientenbeteiligung sind Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr, Klienten der Invaliden-, der Unfall-, Militär- und Akut und Übergangspflegeversicherung. 2.2 Rahmenbedingungen für die Spitexeinsätze Die Pflegeleistungen der ambulanten Pflege zu Hause werden 7 Tage pro Woche von bis Uhr erbracht. Spitex-Pflegeleistungen werden gemäss Krankenversicherungs-Gesetz auf die nächsten fünf Minuten gerundet und verrechnet. Die Mindesteinheit für geleistete Einsätze beträgt 10 Minuten pro Einsatz. Für vereinbarte Einsätze der Pflichtleistungen (ambulante Pflege), welche nicht bis spätestens 24 Stunden vorher abgesagt wurden, verrechnen wir eine Umtriebsentschädigung (5900) von Fr Unsere Mitarbeitenden leisten mehrere Einsätze pro Tag. Deshalb können gelegentliche Zeitverschiebungen nicht vermieden werden. Verspätungen von mehr als 30 Min. oder andere Abweichungen werden den Klientinnen und Klienten mitgeteilt. Tarifordnung ambulant_2014_ eju.docx Seite 3 / 7

4 2.3 Voraussetzungen für Bezahlung der Spitexleistungen durch die Krankenversicherer Spitexleistungen müssen ärztlich verordnet sein. Der Pflegebedarf wird durch die Spitex der zuständigen Ärztin oder dem Arzt per Meldeformular gemeldet. Der ärztliche Auftrag wird dann auf diesem Formular bestätigt. Jeweils nach 3 Monaten, bei Langzeitklienten nach max. 6 Monaten wird der Bedarf überprüft und der ärztliche Auftrag muss erneuert werden. Eine standardisierte Bedarfsabklärung muss durch eine diplomierte Pflegefachperson der Spitex durchgeführt werden. Damit wird der Bedarf an Pflegeleistungen erhoben und daraus die Pflegeziele und die Massnahmen abgeleitet. Die Krankenversicherer haben laut Krankenversicherungsgesetz eine Aufsichtspflicht und können bei der Spitexorganisation Informationen über Pflegebedarf- und Pflegeverlauf einzelner Klientinnen oder Klienten anfordern. Zeitbudget für Spitexleistungen Der Versicherer bezahlt bei Bedarf Stunden Pflichtleistungen innert 90 Tagen. Bei pflegeintensiven Erkrankungen wird der Zeitrahmen erhöht. Die Spitexorganisation wird in Absprache mit der Hausärztin, dem Hausarzt ein Gesuch um Erhöhung des Zeitbudgets an den Krankenversicherer stellen. Die Spitexleistungen betreffen krankenkassenpflichtige Leistungen Die Spitex erbringt auch Pflegeleistungen, welche nicht krankheitsbedingt sind und wofür andere Finanzierer als die Krankenkasse zum Zug kommen wie: Unfall Militär Haftpflichtfälle (Unfallversicherung) (Militärversicherung) (Haftpflichtversicherung) 2.4 Rückvergütung durch die Krankenversicherer Die erbrachten Pflegeleistungen aus der obligatorischen Grundversicherung werden direkt der Krankenversicherung in Rechnung gestellt. Die Krankenversicherung wird der Klientin/dem Klienten anschliessend den Kostenanteil wie Franchise und Selbstbehalt und allenfalls nicht gedeckte Kosten in Rechnung stellen. Die nicht kassenpflichtigen Leistungen (wie hauswirtschaftliche Leistungen, Klientenbeteiligung) werden der Klientin/dem Klienten in Rechnung gestellt. Diese Rechnung enthält einen Zusammenzug der bereits direkt an die Versicherung verrechneten Leistungen. Falls die Klientin/der Klient eine Zusatzversicherung bei einer anderen Versicherung abgeschlossen hat, muss der Rückforderungsbeleg zusammen mit dem Meldeformular an diese Versicherung eingereicht werden. Die Klientin, der Klient bezahlt die Rechnung nach Erhalt. 2.5 Weitere Informationen Werden die Krankenversicherungsprämien nicht termingerecht bezahlt, kann der Versicherer die Rückvergütungen für die Spitexleistungen verweigern. Informationsmaterial über Hilflosenentschädigung, Ergänzungsleistungen, Entschädigung für die Pflege und Betreuung behinderter Kinder, Assistenzbudget, Übernahme von Kosten für Hilfsmittel ist bei der Drehscheibe der Stiftung RaJoVita (Telefon ), der Spitex (Telefon ) oder bei den AHV- und IV-Stellen (Telefon ) erhältlich. Pro Senectute, Uznach (Telefon ) bietet Senioren Beratungen dazu an, Pro Infirmis, Wattwil (Telefon ) für jüngere Menschen. Tarifordnung ambulant_2014_ eju.docx Seite 4 / 7

5 3. Hauswirtschaftliche Leistungen Die Hauswirtschaftlichen Leistungen werden folgendermassen erbracht: von Montag bis Freitag von bis Uhr Bereitstellen des Essens von Montag bis Freitag von bis Uhr Wochenkehr Bei ausgewiesenem Bedarf gegen einen Zuschlag auch an Wochenenden oder Feiertagen von bis Uhr und von bis Uhr. Der Tarif wird nach einem Sozialtarif, basierend auf dem steuerbarem Einkommen und Vermögen, festgelegt. Abklärung und Beratung* Tarif A1 (Einkommen bis Fr ) Tarif A2 (Einkommen ab Fr ) Fr /Std. Fr /Std. Fr /Std. Tarif B1 (Einkommen bis Fr / Vermögen > ) Fr /Std. Tarif B2 (Einkommen ab Fr / Vermögen > ) Fr /Std. Zuschlag zum Hauswirtschaftstarif am Wochenende und Feiertagen + 25% * Erst- sowie periodische Abklärung, inkl. Quantifizierung des Bedarfs sowie Dokumentation. Diese Leistung wird von der Krankenkasse rückerstattet (abzüglich Franchise und Selbstbehalt), ausser bei offensichtlich rein hauswirtschaftlichen Einsätzen, die nicht im Zusammenhang mit einer Pflegehandlung stehen. 3.1 Rahmenbedingungen für die Spitexeinsätze Die zu erbringenden Hauswirtschaftlichen Leistungen und deren Umfang werden mit einem standardisierten Bedarfsabklärungsinstrument erhoben und schriftlich vereinbart. Nach der Niederkunft bietet die Spitex ihre Leistungen während den ersten sechs Wochen an; in begründeten Ausnahmefällen auch länger. In der Regel werden die Einsätze ein- bis zweimal wöchentlich während rund Stunden erbracht. Hauswirtschaftliche Leistungen werden von der Grundversicherung nicht übernommen. Allenfalls werden die Kosten über eine Zusatzversicherung vergütet. Erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer Krankenkasse. Hauswirtschaftliche Leistungen werden grundsätzlich erbracht, wenn eine Person im Haushalt anwesend ist. Hauswirtschaftliche Leistungen, werden auf die nächste Viertelstunde gerundet und verrechnet. Für vereinbarte Einsätze der Hauswirtschaftlichen Leistungen, welche nicht bis spätestens 24 Stunden vorher abgesagt wurden, verrechnen wir eine Umtriebsentschädigung von Fr Wegpauschale von Fr pro Einsatztag. Unsere Mitarbeitenden leisten mehrere Einsätze pro Tag. Deshalb können gelegentlich Zeitverschiebungen nicht vermieden werden. Verspätungen von mehr als 30 Min. oder andere Abweichungen werden den Klientinnen und Klienten mitgeteilt. Tarifordnung ambulant_2014_ eju.docx Seite 5 / 7

6 4. Diverse Dienstleistungen 4.1 Serviceleistungen (bedürfnisorientiert) Serviceleistungen sind keine Pflichtleistungen und werden daher nicht von der Krankenkassengrundversicherung übernommen. Sie werden nur erbracht, wenn personelle Ressourcen vorhanden sind und in der Regel bei jenen Klienten, welche bereits von der Spitex betreut werden. Für die Serviceleistungen besteht keine Leistungsvereinbarung mit der Stadt Rapperswil-Jona, darum müssen die Vollkosten in Rechnung gestellt werden. Der Ansatz für allgemeine Serviceleistungen beträgt Fr /Std. Für Leistungen wie z.b.: Botengänge (Apotheke etc.) Begleitungen: bei Spezialeinkäufen (Kleider, Schuhe etc.) bei Spaziergängen (ohne therapeutischen Auftrag) Anwesenheit bei Handwerker-Einsätzen gewünschte Kontrollbesuche ohne verordneten Auftrag Gesellschaft leisten verlangte, gewünschte Leistungen ausserhalb des Gemeindegebietes Erweiterte Haushaltführung wie: - Zusätzliche Putzarbeiten wie Fenster, Backofen, Grossreinigungen etc. - Saisonale Aufräumarbeiten Tierpflege, Ausführen der Tiere Wohnungskontrolle und lüften während Abwesenheiten Fusspflege 4.2 Einkleidung Verstorbener Diese Leistung an Verstorbenen, welche vorgängig nicht als Spitexklienten betreut wurden, wird von unserem Care Team erbracht. Der Stundenansatz beträgt Fr /Std. 4.3 Rahmenbedingungen für die Spitexeinsätze Alle diversen Dienstleistungen werden auf die nächste Viertelstunde gerundet und verrechnet. Für vereinbarte Einsätze der diversen Dienstleistungen, welche nicht bis spätestens 24 Stunden vorher abgesagt wurden, verrechnen wir eine Umtriebsentschädigung von Fr Wegpauschale von Fr pro Einsatztag Unsere Mitarbeitenden leisten mehrere Einsätze pro Tag. Deshalb können gelegentlich Zeitverschiebungen nicht vermieden werden. Verspätungen von mehr als 30 Min. oder andere Abweichungen werden den Klientinnen und Klienten mitgeteilt. Tarifordnung ambulant_2014_ eju.docx Seite 6 / 7

7 5. Pflegemobiliar und -hilfsmittel Beratung, Vermietung und Verkauf von Krankenmobiliar vermitteln wir ihnen auf Anfrage. 6. Schlussbestimmungen 6.1 Inkrafttreten Diese Tarifordnung tritt per 1. Januar 2013 in Kraft und ersetzt sämtliche bisherigen Regelungen. Tarifordnung ambulant_2014_ eju.docx Seite 7 / 7

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