Taxordnung für Tages -und Nachtangebot (gültig ab )
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- Til Dieter
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1 Taxordnung für Tages -und Nachtangebot (gültig ab ) Pflegeheim Sennhof AG Alte St. Urbanstrasse Vordemwald Taxordnung (gültig ab ) Seite 1 von 6
2 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1 Geltungsbereich Die Taxordnung gilt für Gäste der Tages- und Nachtstruktur des Pflegeheims Sennhof AG, Vordemwald. 1.2 Tarifverträge Tarifverträge mit Krankenversicherern, ähnlichen Institutionen sowie Abkommen mit anderen Kantonen sind integraler Bestandteil dieser Taxordnung. 1.3 Allgemeine Tarifbestimmungen Die Kosten für den Aufenthalt setzen sich wie folgt zusammen: Tagestaxe Wohnen (zu Lasten des Gastes) Betreuungstaxe (zu Lasten des Gastes) Mahlzeiten (zu Lasten des Gastes) Taxen für besondere Leistungen (zu Lasten des Gastes) Pflegetaxen (zu Lasten Versicherer, des Gastes und der öffentlichen Hand) medizinische Leistungen (als Einzelleistungen zu Lasten des Krankenversicherers) 2. Tagestaxe Wohnen 2.1 Umfang und Inhalt In der Tagestaxe Wohnen sind alle Leistungen für den Aufenthalt enthalten (siehe Anhang I). 3. Betreuungstaxe 3.1 Umfang und Inhalt Die Betreuungstaxe (Anhang I) umfasst die Kosten für die Hilfe- und Betreuungsleistungen, die infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig sind und keine Pflichtleistungen der Krankenversicherung darstellen. Hierzu gehören auch Leistungen der Sinnfindung, Begleitung (Spaziergänge, Einkäufe usw.), Veranstaltungen, Unterhaltung, Informationsveranstaltung für Angehörige usw. 4. Taxen für besondere Leistungen 4.1 Grundsatz Die im Anhang I dieser Taxordnung aufgeführten besonderen Leistungen werden zusätzlich verrechnet. Taxordnung (gültig ab ) Seite 2 von 6
3 5. Pflegetaxen 5.1 Beiträge der Versicherer für Pflegeleistungen Die Beiträge für Pflegeleistungen der Versicherer bemessen sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit und werden gemäss Anhang II durch die Krankenversicherer vergütet. 5.2 Beiträge der öffentlichen Hand für Pflegeleistungen Die Beiträge für Pflegeleistungen der öffentlichen Hand richten sich nach den Vorgaben des Departements für Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau zur Restkostenfinanzierung gemäss Anhang II. 5.3 Beiträge des Gastes für Pflegeleistungen Falls die Beiträge der Versicherer und die Beiträge der öffentlichen Hand in einem Pflegeheim die Pflegekosten nicht decken, wird dem Gast bei Pflegebedarfsstufen mit Deckungslücken maximal Fr pro Tag verrechnet. Diese Beiträge des Gastes richten sich nach den Vorgaben des Departementes Gesundheit und Soziales (DGS) des Kantons Aargau und sind von diesem gemäss Anhang II festgelegt. 6. Medizinische Nebenleistungen 6.1 Medizinische Nebenleistungen Folgende Leistungen werden von den Krankenversichern zusätzlich zu den Tarifen gemäss Anhang II übernommen, wenn sie von den nach Gesetz zugelassenen Leistungserbringern erbracht werden: a) die kassenpflichtigen ambulanten ärztlichen Leistungen gemäss TARMED mit dem zur Zeit gültigentaxpunktwert für frei praktizierende Ärztinnen und Ärzte. b) die vom Leistungserbringer angegebenen kassenpflichtigen Mittel- und Gegenstände zu maximal den Höchstansätzen unter Abzug des Rabattes von 15 % sowie die Kosten für Medikamente nach Spezialitätenliste (SL) und unter Abzug eines Rabattes von 15 %. c) die zusätzlich ärztlich angeordneten, kassenpflichtigen paramedizinischen Leistungen wie Physiotherape, Ergotherapie oder medizinischen Analysen gemäss den entsprechenden Taxpunktwerten für ambulante Leistungserbringungen. d) Alle zwischen H+ Die Spitäler der Schweiz und dem Schweizerischen Verband für Gemeinschaftsaufgaben der Krankenversicherer (SVK) tarifierten Leistungen wie Dialysen, Transplantationen, usw. werden gemäss den dort vereinbarten Tarifen verrechnet. Vordemwald, 1. Dezember 2015 Im Namen des Verwaltungsrates/Heimleitung der Pflegeheim Sennhof AG Hektor Luder Präsident Verwaltungsrat Urs Schenker Heimleiter Taxordnung (gültig ab ) Seite 3 von 6
4 Anhang I Fixkosten: 1. Tagestaxe Wohnen 1.1 Tagestaxe von Uhr (ohne Verpflegung) Fr Nachttaxe von Uhr (ohne Verpflegung) Fr Stundenweise Betreuung bis 4 Stunden bei bestehender Betreuungssituation (ohne Verpflegung, angebrochene Stunden werden voll verrechnet) Fr Betreuungstaxe 2.1 Betreuungstaxe Tag Fr Betreuungstaxe Nacht Fr Betreuungstaxe bei stundenweiser Betreuung bis 4 Stunden (analog 1.3) Fr Variable Kosten: 3. Mahlzeiten 3.1 Frühstück Fr Mittagessen (ganze/halbe Portion) Fr / Abendessen Fr Taxen für besondere Leistungen 4.1 Eintrittspauschale einmalig Fr Abholdienst mit PW Fr.1.20/Km 4.3 Abholdienst Sennhofbus Fr.1.50/Km 4.4 Spezielle Dienstleistungen, die nicht zum üblichen Aufgabenkreis gehören nach Aufwand Berechnungsbeispiel: Kosten pro Tag oder Nacht ohne Mahlzeiten und ohne Taxen für besondere Leistungen - Tagestaxe Fr Nachttaxe Fr Betreuungstaxe Fr Betreuungstaxe Fr max. Beitrag Pflegeleistungen Fr max. Beitrag Pflegeleist.. Fr Total Fr Total Fr Taxordnung (gültig ab ) Seite 4 von 6
5 Anhang II Kantonale Tarifverordnung (gültig ab ) Pflegebedarfsstufe nach RAI/RUG Zeitwert Versicherer Öffentliche Hand Bewohner Minuten Pflegeleistungen in Pflegeleistungen Pflegeleistungen Art. 7a Abs. 3 KLV Art. 7a Abs. 3 KLV CHF / Tag in CHF / Tag in CHF / Tag 1-a bis b c d e f g h i j k l-a l-b (121) RMC l-b (123) SE Taxordnung (gültig ab ) Seite 5 von 6
6 Taxordnungsbestätigung Diese Taxordnung wird in zweifacher Ausführung ausgestellt und unterzeichnet. Damit bestätigen die unterzeichnenden Parteien (Gast und Vertreter) die Taxordnung erhalten und eingesehen zu haben. Für Belange im Zusammenhang mit dieser Taxordnung ist zwingend ein Vertreter zu bestimmen. Die Funktion des Vertreters umfasst die Unterstützung sowie Durchführung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten des Gastes. Vordemwald,. (der Gast). (der Vertreter) Taxordnung (gültig ab ) Seite 6 von 6
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