Fachspezifische Bestimmungen für das Studienfach Political and Social Studies mit dem Abschluss Bachelor of Arts (Erwerb von 180 ECTS-Punkten)

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1 Fachspezifische Bestimmungen für das Studienfach Political and Social Studies mit dem Abschluss Bachelor of Arts (Erwerb von 80 n) an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg Vom 27. Oktober 20 (Fundstelle: Der Text dieser Satzung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben. Aufgrund von Art. 3 Abs. Satz 2 in Verbindung mit Art. 58 Abs. und Art. 6 Abs. 2 Satz des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245, BayRS WFK) in der jeweils geltenden Fassung erlässt die Julius-Maximilians-Universität Würzburg die folgende Satzung. Inhaltsübersicht. Teil: Allgemeine Vorschriften... 2 Geltungsbereich Ziel des Studiums, Zweck der Prüfungen Studienbeginn, Gliederung des Studiums, Regelstudienzeit Zugangsvoraussetzungen, empfohlene Grundkenntnisse Modularisierung, ECTS Grundlagen- und Orientierungsprüfung, Kontrollprüfungen Prüfungsausschuss Anrechnung von Modulen, Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen Studienfachbeschreibung, Studienverlaufsplan, Schlüsselqualifikationspool Unterrichtssprache Teil: Durchführung der Prüfungen... 5 Studienbegleitendes Prüfungsverfahren... 5 a Multiple-Choice-Verfahren Anmeldung zu Prüfungen von Prüfungen Wiederholung von Prüfungen Einsicht in Prüfungsunterlagen Abschlussarbeit und Abschlusskolloquium Bestehen der Bachelor-Prüfung Bildung der Gesamtnote Übergabe der Bachelor-Urkunde Teil: Schlussvorschriften Inkrafttreten... 0 Anlage SFB: Studienfachbeschreibung

2 2 Vorbemerkung Einzelne in dieser Satzung verwendete Begriffe werden auch ausführlich im Glossar definiert und können unter nachgelesen. Teil: Allgemeine Vorschriften Geltungsbereich Diese fachspezifischen Bestimmungen (FSB) ergänzen die Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge (ASPO) an der Julius-Maximilians- Universität Würzburg (JMU) vom 5. August 2009 in der jeweils geltenden Fassung. 2 Ziel des Studiums, Zweck der Prüfungen () Der Bachelor-Studiengang Political and Social Studies wird von der Philosophischen Fakultät II der JMU als grundlagenorientierter Studiengang mit dem Abschluss Bachelor of Arts (B.A.) im Rahmen eines konsekutiven Bachelor- und Master-Studienmodells angeboten. 2 Der Grad des Bachelor of Arts stellt einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss dar. 3 Mögliche Berufsfelder für Absolventen und Absolventinnen des Studiengangs liegen beispielsweise in den Bereichen Politik und Verwaltung, Politikberatung, Markt- und Meinungsforschung, Erwachsenenbildung, Medien und Journalismus, Öffentlichkeitsarbeit, Personalwesen, Unternehmenskommunikation, Politische Bildung. (2) Die Inhalte des Studiums umfassen: Allgemeine Kompetenzen: Fähigkeit zum wissenschaftlichen Arbeiten Kritisches Lesen und Verknüpfung erworbener Grundlagen mit Problemen aus Bereichen der Politik und der Soziologie Schriftliche und mündliche Umsetzung der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten Sicherer Umgang mit Medien Inhaltliche Kompetenzen: Der/die Studierende erwirbt solide Kenntnisse auf unten aufgeführten Teilgebieten der Politikwissenschaft und der Soziologie: Allgemeine Soziologie Europaforschung und Internationale Beziehungen Politische Theorie Sicherheits-, Friedens- und Konfliktforschung Sozialstrukturanalyse Spezielle Soziologien Vergleichende Politikwissenschaft und Systemlehre Methodische Kompetenzen: Solide Kenntnisse der Methoden der empirischen Sozialforschung Solide Kenntnisse der Statistik Theoretische und praktische Kenntnisse der Datenerhebung in den Sozialwissenschaften Theoretische und praktische Kenntnisse der Datenauswertung in den Sozialwissenschaften. 2 Durch die Abschlussarbeit zeigen die Studierenden, dass sie in einem thematisch und zeitlich eng begrenzten Umfang in der Lage sind, eine Aufgabe aus den Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft und Soziologie) insbesondere nach den erlernten Methoden und wissenschaftlichen Gesichtspunkten unter Anleitung weitgehend selbstständig zu bearbeiten.

3 3 (3) Durch die Bachelor-Prüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat oder die Kandidatin die grundlegenden Zusammenhänge in den Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft und Soziologie) überblickt und die Fähigkeit besitzt, die verwendeten wissenschaftlichen Methoden anzuwenden. 2 Durch sie wird der Erwerb eines international vergleichbaren Grades zum Nachweis von Kenntnissen und Fertigkeiten bescheinigt, die dazu befähigen, sich in verschiedene politische und gesellschaftliche Herausforderungen beruflich erfolgreich einzubringen. 3 Im Rahmen eines konsekutiven Bachelor- und Master-Studienmodells bereitet sie auf ein sich anschließendes Master-Studium vor. (4) Die erfolgreich abgelegte Bachelor-Prüfung berechtigt nach Maßgabe der FSB der einschlägigen Master-Studiengänge der JMU in ihren jeweils geltenden Fassungen zur Aufnahme eines Master-Studiums. 3 Studienbeginn, Gliederung des Studiums, Regelstudienzeit () Der Bachelor-Studiengang Political and Social Studies kann nur zum Wintersemester eines Studienjahres begonnen (2) Das Studium gliedert sich in folgende Bereiche und Unterbereiche: Bereich bzw. Unterbereich Pflichtbereich 60 Wahlpflichtbereich 90 Allgemeine Soziologie (Aufbaumodule) 0 Datenauswertung (Aufbaumodule) 0 Internat. Beziehungen (Aufbaumodule) 0 Politische Theorie (Aufbaumodule) 0 Spezielle Soziologie (Aufbaumodule) 0 Vergleichende Politikwissenschaft und Systemlehre (Aufbaumodule) 0 Ergänzungsmodule 20 Verschiedene Fächer 0 Schlüsselqualifikationsbereich 20 Fachspezifische Schlüsselqualifikationen 5 Allgemeine Schlüsselqualifikationen 5 Abschlussarbeit 0 gesamt 80 2 Die Zuordnung der Module zu den einzelnen Bereichen und Unterbereichen ergibt sich aus der Studienfachbeschreibung (SFB), die diesen FSB als Anlage beigefügt ist. (3) Der Bachelor-Studiengang Political and Social Studies hat eine Regelstudienzeit von sechs Semestern, in der insgesamt 80 erworben werden müssen. 4 Zugangsvoraussetzungen, empfohlene Grundkenntnisse Es bestehen keine Zugangsvoraussetzungen außer den in 5 Abs. ASPO genannten. 2 Allerdings werden gute bis sehr gute Kenntnisse der englischen dringend empfohlen. Gute Kenntnisse einer weiteren Fremdsprache werden ebenfalls empfohlen.

4 4 5 Modularisierung, ECTS () Das Bachelor-Studium ist modular aufgebaut. 2 Ein Modul umfasst eine oder mehrere inhaltlich und zeitlich aufeinander abgestimmte Lehrveranstaltungen, deren Vor- und Nachbereitung sowie die zu erbringenden studienbegleitenden (benoteten oder unbenoteten) Prüfungsleistungen im Kontext dieser Lehrveranstaltungen. (2) Der für ein Modul zu erbringende Gesamtarbeitsaufwand der Studierenden wird mit n beschrieben. 2 Ein Punkt entspricht einer Arbeitszeit von 25 bis 30 Stunden eines oder einer durchschnittlichen Studierenden. (3) Weitere Einzelheiten finden sich in den 7 und 8 ASPO. 6 Grundlagen- und Orientierungsprüfung, Kontrollprüfungen () Abweichend von 2 Abs. 4 Sätze und 3 ASPO wird die Grundlagen- und Orientierungsprüfung (GOP) im Bachelor-Studiengang Political and Social Studies in folgender Form durchgeführt: 2 Der bzw. die Studierende hat zum Ende des ersten Fachsemesters 0 aus Modulen n des Pflicht- Wahlpflichtbereichs zu erreichen und gegenüber dem Prüfungsamt nachzuweisen. 3 Im Falle des Nichterreichens dieser Vorgabe ist die GOP erstmalig nicht bestanden und kann einmal wiederholt werden, indem der Prüfling zum Ende des zweiten Fachsemesters 20 aus Modulen n des Pflicht- Wahlpflichtbereichs erreicht und gegenüber dem Prüfungsamt nachweist. 4 Wird auch diese Vorgabe nicht erreicht, so ist die GOP endgültig nicht bestanden, was zu einem endgültigen Nichtbestehen des Bachelor-Studiengangs Political and Social Studies (Erwerb von 80-n) führt. 5 Bezüglich Fristüberschreitungen gilt 2 Abs. 4 Satz 2 ASPO. (2) Es werden keine weiteren Kontrollprüfungen gemäß 2 Abs. 5 ASPO durchgeführt. 7 Prüfungsausschuss Der Prüfungsausschuss wird wie in 3 Abs. Sätze 3 und 7 ASPO gebildet. 2 Er kann zu seinen Tätigkeiten beratende Mitglieder ohne Stimmrecht hinzuziehen, insbesondere die Fachstudienberater und -beraterinnen. 8 Anrechnung von Modulen, Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen () Module, Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erworben wurden, werden vom Prüfungsausschuss in der Regel anerkannt, außer sie sind nicht gleichwertig. 2 Einzelheiten sind dem 7 ASPO zu entnehmen. 3 In Abweichung von 7 Abs. 4 ASPO können bis zum Gesamtumfang der zu erreichenden angerechnet (2) Es besteht die Möglichkeit, einen Teil der in den SFB genannten Leistungen durch Belegung von Kursen der Virtuellen Hochschule Bayern (VHB) zu erbringen. 2 Falls der Erwerb derartiger Leistungen beabsichtigt ist, wird vorab eine Beratung bei der Fachstudienberatung empfohlen.

5 5 9 Studienfachbeschreibung, Studienverlaufsplan, Schlüsselqualifikationspool () Die Module des Bachelor-Studiengangs Political and Social Studies sind in der Studienfachbeschreibung (Anlage SFB) genannt. (2) Die Philosophische Fakultät II gibt die aktuellen Modulbeschreibungen bekannt. 2 Sie gibt durch einen Studienverlaufsplan (SVP) eine Empfehlung über einen idealtypischen Verlauf des Studiums. (3) Im Rahmen des Unterbereichs der allgemeinen Schlüsselqualifikationen gemäß 9 Abs. 4 Satz 3 ASPO können in der SFB unmittelbar aufgeführte Module gewählt 2 Daneben können die Module des von der JMU angebotenen Pools von Allgemeinen Schlüsselqualifikationen gewählt 0 Unterrichtssprache Die Lehrveranstaltungen werden in der Regel in deutscher abgehalten. 2 Sie können nach Entscheidung des Dozenten oder der Dozentin in Abstimmung mit dem oder der Modulverantwortlichen in englischer oder einer anderen abgehalten werden, sofern in der Modulbeschreibung diese Möglichkeit vorgesehen ist. 2 Ein Anspruch der Studierenden hierauf besteht aber nicht. 2. Teil: Durchführung der Prüfungen Studienbegleitendes Prüfungsverfahren () Zu jedem Modul findet eine studienbegleitende statt, welche sich auf eine Lehrveranstaltung oder auf eine Gruppe von Lehrveranstaltungen bezieht. 2 Die erfolgt entweder in Form einer benoteten Prüfungsleistung oder durch eine nicht benotete Studienleistung oder durch eine Kombination beider Leistungsformen. 3 Die Art, die Dauer und der Umfang der werden für jedes Modul in der Anlage SFB aufgeführt, Details werden im Modulhandbuch geregelt. 4 Weitere Einzelheiten der studienbegleitenden sind in 7 ASPO geregelt. (2) Wenn in einem Modul die aus mehreren Prüfungsleistungen besteht (z.b. aus einer Zwischenklausur, einer Klausur und einer der Übungsaufgaben) oder wenn mehrere Prüfungsformen zur Wahl stehen, so ist dies in der SFB zu regeln und die Details sind vom Dozenten bzw. der Dozentin zu Veranstaltungsbeginn bekannt zu geben. (3) Die Teilnahme an einer kann in begründeten Ausnahmefällen vom Erbringen einer oder mehrerer Vorleistungen abhängig gemacht 2 Ob für die in einem Modul solche Vorleistungen erforderlich sind, ist in der SFB angegeben, die Details werden im Modulhandbuch geregelt. (4) Die Prüfungen werden in der Regel in deutscher abgehalten. 2 Sie können nach Entscheidung des Dozenten oder der Dozentin in Abstimmung mit dem oder der Modulverantwortlichen in englischer oder einer anderen abgehalten werden, sofern in der SFB diese Möglichkeit vorgesehen ist. 3 Ein Anspruch des Prüflings hierauf besteht aber nicht. (5) Das sverfahren soll in der Regel vier Wochen nicht überschreiten. a Multiple-Choice-Verfahren () Gemäß 22 Abs. 8 ASPO können schriftliche Prüfungen ganz oder teilweise auch in der Weise abgenommen werden, dass der Prüfling anzugeben hat, welche der mit den Aufgaben

6 6 vorgelegten Antworten er für richtig hält (Multiple-Choice-Verfahren). 2 Wird diese Art der Prüfung gewählt, so ist diese Festlegung den Studierenden spätestens 4 Wochen vor der Prüfung bekannt zu geben. 3 Der Fragen-Antworten-Katalog wird von mindestens zwei Prüfenden im Sinne von 6 Abs. ASPO erstellt. 4 Dabei ist festzulegen, welche Antworten als zutreffend anerkannt 5 Die Prüfungsaufgaben müssen zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. 6 Es sind jeweils allen Prüflingen dieselben Prüfungsaufgaben zu stellen. (2) Prüfungen nach Abs. Satz können als Einfachauswahlaufgaben (es ist - wie dem Prüfling bekannt ist - genau einer von insgesamt n Antwortvorschlägen richtig - aus n ) oder Mehrfachauswahlaufgaben (eine - dem Prüfling je nach Aufgabenstellung bekannte oder unbekannte - Anzahl x, die zwischen Null und n liegt, von insgesamt n Antwortvorschlägen ist richtig - x aus n ) ausgestaltet 2 Für Einfachauswahlaufgaben gilt: 3 Für jede zutreffend beantwortete Aufgabe werden seinheiten vergeben, wobei diese für alle Aufgaben einheitlich ausgestaltet oder voneinander abweichend festgelegt werden können (einheitliche oder unterschiedliche Gewichtung), insbesondere, wenn sich der Schwierigkeitsgrad der Aufgaben deutlich unterscheidet. 4 Für Mehrfachauswahlaufgaben gilt: 5 Je Mehrfachauswahlaufgabe wird eine szahl festgelegt, die der Anzahl der Antwortvorschläge (n) entspricht und die mit einem Gewichtungsfaktor für die einzelne Mehrfachauswahlaufgabe multipliziert werden kann. 6 Der Prüfling erhält für jede Mehrfachauswahlaufgabe eine Grundwertung, die bei vollständiger Übereinstimmung der vom Prüfling ausgewählten Antwortvorschläge mit den als zutreffend anerkannten Antworten der szahl entspricht. 7 Für jede Übereinstimmung zwischen einem vom Prüfling ausgewählten bzw. nicht ausgewählten Antwortvorschlag und einer als zutreffend bzw. als nicht zutreffend anerkannten Antwort wird ein Punkt für die Grundwertung vergeben. 8 Wird ein als zutreffend anerkannter Antwortvorschlag vom Prüfling nicht ausgewählt oder wird ein nicht als zutreffend anerkannter Antwortvorschlag vom Prüfling ausgewählt, wird einheitlich im Rahmen sämtlicher Mehrfachauswahlaufgaben einer Prüfung entweder jeweils ein Minuspunkt (svariante ) oder jeweils kein Punkt (svariante 2) für die Grundwertung vergeben. 9 Der Prüfer oder die Prüferin legt im Einvernehmen mit dem oder der Modulverantwortlichen fest, ob die gemäß svariante oder svariante 2 erfolgen soll und gibt die getroffene Entscheidung den Studierenden spätestens 4 Wochen vor dem betreffenden Prüfungstermin bekannt. 0 Die Grundwertung einer Frage kann Null nicht unterschreiten. Die erreichten seinheiten errechnen sich aus der Grundwertung multipliziert mit dem jeweiligen Gewichtungsfaktor der Mehrfachauswahlaufgabe. 2 Die insgesamt für die Mehrfachauswahlaufgaben erreichbare Höchstleistung errechnet sich aus der Summe der Produkte aller szahlen mit den jeweiligen Gewichtungsfaktoren aller Mehrfachauswahlaufgaben. (3) Eine gesonderte des Multiple-Choice-Prüfungsteils erfolgt dann, wenn die Summe der in diesem Prüfungsteil erreichbaren seinheiten einen Umfang erreicht, der eine Anwendung der Sätze 2 bis 2 ermöglicht. 2 Die Feststellung, ob der Multiple-Choice-Prüfungsteil in diesen Fällen bestanden wurde, erfolgt jeweils einheitlich entweder nach Maßgabe der Bestehensvariante (Satz 3) oder nach Maßgabe der Bestehensvariante 2 (Sätze 4 bis 2); der Prüfer oder die Prüferin legt im Einvernehmen mit dem oder der Modulverantwortlichen fest, ob die gemäß Bestehensvariante oder Bestehensvariante 2 erfolgen soll und gibt diese Festlegung den Studierenden spätestens 4 Wochen vor dem betreffenden Prüfungstermin bekannt. 3 Der Multiple-Choice-Prüfungsteil gilt gemäß Bestehensvariante als bestanden, wenn a) insgesamt mindestens 60 Prozent der als Höchstleistung erreichbaren seinheiten tatsächlich erreicht wurden oder wenn b) die Zahl der vom Prüfling erreichten seinheiten um nicht mehr als 20 Prozent die im Durchschnitt von denjenigen Prüflingen erreichten seinheiten unterschreitet, die erstmals an der entsprechenden Prüfung teilgenommen haben, sofern sowohl die Zahl der vom Prüfling erreichten seinheiten als auch der Durchschnittswert nicht bei Null liegt.

7 7 4 Bei einem Vorgehen gemäß Bestehensvariante 2 wird der Zufallserwartungswert ermittelt. 5 Dieser berücksichtigt die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Prüfling durch bloß zufällige von Antwortvorschlägen korrekte Antworten erzielt (Ratewahrscheinlichkeit). 6 Der Zufallserwartungswert wird zunächst für jede einzelne Aufgabe berechnet. 7 Bei Einfachauswahlaufgaben beträgt die Ratewahrscheinlichkeit geteilt durch die Anzahl an Antwortvorschlägen, gegebenenfalls multipliziert mit dem Gewichtungsfaktor dieser Aufgabe. 8 Bei Mehrfachauswahlaufgaben, bei denen dem Prüfling die Anzahl der als zutreffend anerkannten Antwortvorschläge nicht bekannt gegeben wurde, liegt die Ratewahrscheinlichkeit für jeden einzelnen Antwortvorschlag bei 50% (dies entspricht :2 oder ½). 9 Der Zufallserwartungswert dieser Mehrfachauswahlaufgaben beträgt folglich die Anzahl an Antwortvorschlägen multipliziert mit ½. 0 Auch dieser Wert wird gegebenenfalls wieder mit dem Gewichtungsfaktor der Aufgabe multipliziert. Abschließend wird der Zufallserwartungswert über alle Aufgaben aufsummiert und von den als Höchstleistung erreichbaren seinheiten abgezogen. 2 Der Multiple-Choice-Prüfungsteil gilt nach Bestehensvariante 2 als bestanden, wenn a) insgesamt mindestens 33 Prozent der nach Satz berechneten erreichbaren seinheiten erreicht wurden oder wenn b) die Zahl der vom Prüfling erreichten seinheiten um nicht mehr als 20 Prozent die im Durchschnitt von denjenigen Prüflingen erreichten seinheiten unterschreitet, die erstmals an der entsprechenden Prüfung teilgenommen haben, sofern sowohl die Zahl der vom Prüfling erreichten seinheiten als auch der Durchschnittswert über dem Zufallserwartungswert liegt. (4) Hat der Prüfling die für das Bestehen der Prüfung erforderliche Mindestzahl an seinheiten erreicht (gemäß Abs. 3 Satz 3 Buchstabe a) oder b), sofern Bestehensvariante zur Anwendung kommt, bzw. gemäß Abs. 3 Satz 2 Buchstabe a) oder b), sofern Bestehensvariante 2 zur Anwendung kommt, wobei jeweils die niedrigere Vorgabe maßgeblich ist), so lautet die Note für den im Multiple-Choice-Verfahren abgefragten Prüfungsteil im Falle einer mit Noten versehenen Prüfung: sehr gut bei mindestens 75 Prozent, gut bei mindestens 50 Prozent, aber weniger als 75 Prozent, befriedigend bei mindestens 25 Prozent, aber weniger als 50 Prozent, ausreichend bei weniger als 25 Prozent der darüber hinaus erreichten seinheiten. 2 Die Bestehensgrenze, die Zahl der seinheiten und der Durchschnitt der in Abs. 3 Satz 3 Buchstabe b) bzw. Abs. 3 Satz 2 Buchstabe b) genannten Bezugsgruppe sind bei Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse durch Aushang oder auf andere geeignete Weise bekannt zu geben. 2 Anmeldung zu Prüfungen Der Prüfungsausschuss legt für jede Prüfung Ort und Zeitpunkt fest und macht sie durch Aushang oder geeignete elektronische Systeme bekannt. 2 Er kann diese Aufgabe an die jeweiligen Modulverantwortlichen delegieren. 3 Die Studierenden haben die Aushänge und Veröffentlichungen in elektronischer Form selbstständig zu beachten. 4 Termine für mündliche oder praktische Prüfungen können innerhalb des vom Prüfungsausschuss festgelegten Zeitraums auch in Absprache mit dem jeweiligen Prüfer oder der jeweiligen Prüferin in der durch die betroffene Lehreinheit bestimmten Weise, beispielsweise unter Verwendung hierfür vorgesehener Formblätter, festgelegt 5 Die entsprechenden Vorgaben werden den betroffenen Studierenden in geeigneter Weise bekannt gegeben. 6 Die Abgabetermine für häuslich anzufertigende en wie schriftliche Hausarbeiten, Forschungsberichte, Arbeitsberichte, Protokolle, Rezensionen und Portfolios werden von den jeweiligen Dozenten oder Dozentinnen spätestens zwei Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit bekannt gegeben. 7 Halten Studierende diesen Termin ohne triftigen Grund (i.d.r. Krankheit, nachzuweisen durch ein ärztliches Attest) nicht ein, so haben sie die Prüfung nicht bestanden.

8 8 3 von Prüfungen Abweichend von 29 Abs. 4 ASPO gilt: sollte sich ein Modul aus mehreren n mit benoteten Prüfungen zusammensetzen, errechnet sich die Modulnote aus dem nach n gewichteten Durchschnitt (gewichtetes arithmetisches Mittel) der Noten der herangezogenen. 2 Die Berechnung der Modulnote erfolgt auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma genau; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. 4 Wiederholung von Prüfungen () Unbeschadet der Regelungen in 32 ASPO können die jeweiligen Prüfer oder Prüferinnen im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten für den Fall des Nichtbestehens von Prüfungen mit den Prüflingen zusätzliche Prüfungstermine in demselben Semester oder zu Beginn des folgenden Semesters vereinbaren. 2 Hierbei ist je Prüfung und Prüfling maximal ein zusätzlicher Prüfungstermin zulässig, wobei zwischen den beiden Prüfungsterminen mindestens zwei Wochen liegen sollen. 3 Ein Anspruch der Studierenden auf solche zusätzlichen Prüfungstermine besteht nicht. 4 Die Vorgaben gemäß 2 sind auch im Rahmen etwaiger zusätzlicher Prüfungstermine einzuhalten. (2) Wird die Teilnahme an einer von Vorleistungen abhängig gemacht, so ermöglicht eine erfolgreich erbrachte Vorleistung die Teilnahme an en des entsprechenden Semesters sowie, sofern die Prüfung nicht bestanden wurde, auch an den en in späteren Semestern. 2 Abweichungen von dieser Regelung werden in der SFB angegeben. 5 Einsicht in Prüfungsunterlagen () Einsicht in Prüfungsunterlagen wird nach 37 ASPO gewährt. 2 Der Antrag auf Einsichtnahme ist vom Prüfling bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses spätestens binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen. (2) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt im Benehmen mit dem Prüfenden Ort, Zeit und Modalitäten der Einsichtnahme. 2 Eine Einsichtnahme in Form eines Sammeltermins ist insbesondere bei schriftlichen Prüfungen möglich. 3 Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung wird dem Prüfling unmittelbar nach der Prüfung bekanntgegeben. 4 Bei schriftlichen Hausarbeiten und vergleichbaren Prüfungsformen kann wie in Satz 2 vorgegangen werden oder eine besondere Absprache hinsichtlich der Einsichtnahme getroffen 6 Abschlussarbeit und Abschlusskolloquium () Für die Abschlussarbeit werden 0 vergeben. 2 Die Bearbeitungszeit beträgt acht Wochen. 3 Die Ausgabe erfolgt über den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 4 Das Thema der Abschlussarbeit ist mit dem Betreuer oder der Betreuerin an der Philosophischen Fakultät II zu vereinbaren und mit einer entsprechend von dieser Seite unterzeichneten Bestätigung dem Prüfungsausschuss vorzulegen. 5 Die Themenstellung sowie der Zeitpunkt der Vergabe wird beim Prüfungsausschuss aktenkundig gemacht. 6 Das Thema kann nur einmal aus triftigen Gründen und mit Einverständnis des Prüfungsausschusses innerhalb der ersten drei Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben 7 Der Prüfling hat die Abschlussarbeit so rechtzeitig beim Prüfungsamt abzugeben, dass dieser Zeitpunkt vor das Ende der Frist des 2 Abs. 3 bzw. Abs. 6 ASPO betreffend die Fiktion des erstmaligen Nichtbestehens fällt. 8 Weitere Details werden in 23 ASPO geregelt. (2) Es findet kein Abschlusskolloquium statt.

9 9 7 Bestehen der Bachelor-Prüfung Die Bachelor-Prüfung im Bachelor-Studiengang Political and Social Studies ist bestanden, sofern Module im Umfang von mindestens 80 n gemäß der in 3 Abs. 2 Satz genannten Aufteilung in Bereiche und Unterbereiche bestanden wurden. 2 Dabei müssen nach Maßgabe der SFB in den Unterbereichen des Wahlpflichtbereichs mit einem Umfang von jeweils 0 n benotete sowie unbenotete Module im Umfang von jeweils mindestens 5 n absolviert worden sein, in Unterbereichen mit einem Umfang von jeweils 20 n müssen benotete sowie unbenotete Module im Umfang von jeweils mindestens 0 n absolviert worden sein; in Abweichung von Halbsatz Alternative müssen im Unterbereich Verschiedene Fächer (Umfang 0 ) benotete Module im Umfang von mindestens 5 n absolviert worden sein, die übrigen 5 können nach Maßgabe der SFB durch weitere benotete oder gegebenenfalls auch unbenotete Module dieses Unterbereichs erbracht 3 Im Unterbereich der fachspezifischen Schlüsselqualifikationen (insgesamt 5 ) kann dabei nur eines der Statistikmodule (also 0- M-STAS oder 09-STAT) eingebracht werden, es müssen die beiden Module DE sowie WAT absolviert worden sein. 8 Bildung der Gesamtnote Im Pflichtbereich wird die Bereichsnote aus dem nach n gewichteten Durchschnitt (gewichtetes arithmetisches Mittel) der Noten der einzelnen Module mit benoteten Prüfungen gebildet. 2 Im Wahlpflichtbereich werden zunächst Noten in den in 3 Abs. 2 Satz sowie der SFB genannten Unterbereichen wie folgt gebildet: 3 In Unterbereichen im Umfang von 0 n wird die Note aus dem nach n gewichteten Durchschnitt (gewichtetes arithmetisches Mittel) aus Modulen mit benoteten Prüfungen im Umfang von 5 n gebildet, in Unterbereichen im Umfang von 20 n aus Modulen mit benoteten Prüfungen im Umfang von 0 n Abs. 3 ASPO findet hinsichtlich eines Überschreitens der vorgegebenen Punktgrenzen Anwendung. 5 Die Note des Wahlpflichtbereichs wird anschließend aus dem nach n gewichteten Durchschnitt (gewichtetes arithmetisches Mittel) der Noten der einzelnen Unterbereiche gebildet. 6 Im Bereich der Schlüsselqualifikationen wird nach Maßgabe der SFB für den Unterbereich der fachspezifischen Schlüsselqualifikationen eine Note aus dem nach n gewichteten Durchschnitt (gewichtetes arithmetisches Mittel) aus den Modulen DE und WAT gebildet. 7 Die Note für den Bereich der Schlüsselqualifikationen wird ausschließlich aus der Note für den Unterbereich der fachspezifischen Schlüsselqualifikationen ermittelt. 8 Für den Unterbereich der allgemeinen Schlüsselqualifikationen wird keine Note ermittelt, hier müssen lediglich Module im Umfang von mindestens 5 n absolviert werden, etwaige benotete Module gehen nicht in die Bereichsnotenbildung ein. 9 Der Bereich der Schlüsselqualifikationen wird bei der Bildung der Gesamtnote berücksichtigt, wobei die Schlüsselqualifikationen sowie die Abschlussarbeit abweichend von den jeweiligen n wie folgt gewichtet werden: Bereich bzw. Unterbereich Gewichtungsfaktor für Unterbereich Bereich Pflichtbereich 60 60/80 Wahlpflichtbereich 90 Allgemeine Soziologie (Aufbaumodule) 0 0/90 Datenauswertung (Aufbaumodule) 0 0/90 Internat. Beziehungen (Aufbaumodule) 0 0/90 90/80 Politische Theorie (Aufbaumodule) 0 0/90 Spezielle Soziologie (Aufbaumodule) 0 0/90

10 0 Vergleichende Politikwissenschaft und Systemlehre (Aufbaumodule) 0 0/90 Ergänzungsmodule 20 20/90 Verschiedene Fächer 0 0/90 Schlüsselqualifikationsbereich 20 Fachspezifische Schlüsselqualifikationen 5 0/20 0/80 Allgemeine Schlüsselqualifikationen 5 0/20 Abschlussarbeit 0 20/80 gesamt 80 9 Übergabe der Bachelor-Urkunde Unbeschadet der Regelungen von 35 ASPO erfolgt die Übergabe der Bachelor-Urkunden im Rahmen einer Akademischen Feier. 3. Teil: Schlussvorschriften 20 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit Wirkung vom. Oktober 20 in Kraft. 2 Sie gilt für alle Studierenden des Bachelor-Studiengangs Political and Social Studies, die ihr Fachstudium an der JMU nach den Bestimmungen der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge (ASPO) an der JMU vom 5. August 2009 in der jeweils geltenden Fassung ab dem Wintersemester 20/202 aufnehmen oder fortsetzen.

11 Anlage SFB: Studienfachbeschreibung

12 Anlage SFB: Studienfachbeschreibung für das Studienfach Political and Social Studies mit dem Abschluss "Bachelor of Arts (Erwerb von 80 n) (Verantwortlich: Institut für Politikwissenschaft und Sozialforschung) Stand: Legende: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung, K = Kolloquium, T = Tutorium, P = Praktikum, R = Projekt, O = Konversatorium, E = Exkursion, A = Abschlussarbeit; TM = Teilmodul, PF = Pflicht, WPF = Wahlpflicht, NUM = Numerische Notenvergabe, B/NB = Bestanden/Nicht bestanden Anmerkungen: Allgemeine Schlüsselqualifikationen sind im Umfang von 5 n nachzuweisen. Die ist deutsch, sofern hierzu nichts anderes angegeben ist. Gibt es eine an Prüfungsarten, so legt der/die Modulverantwortliche mit LV-Beginn fest, welche Form für das Teilmodul im aktuellen Semester zutreffend ist. Sofern nicht anders angegeben, ist der Prüfungsturnus der dieser SFB semesterweise. Bei mehreren Prüfungen innerhalb eines Teilmoduls werden diese gleich gewichtet, sofern nicht anderes dazu angegeben ist. Besteht die Teilmodulprüfung aus mehreren Einzelleistungen, so ist die Prüfung nur bestanden, wenn jede der Einzelleistungen erfolgreich bestanden ist. Version (/) Dauer (Sem) Pflichtbereich (60 ) AS Basismodul Allgemeine Soziologie 5 Foundations of Sociology AS- GBRD Basismodul Allgemeine Soziologie Foundations of Sociology V+Ü 5 NUM a) Klausur (ca. 60 Min.) oder b) Klausur (ca. 90 Min.) oder c) mündliche Einzelprüfung (ca. 30 Min) oder d) Hausarbeit (ca. 5 Seiten) Grundlagen der Bundesrepublik land Political Institutions in the Federal Republic of Germany 5 Politikwissenschaft I: Bundesrepublik V+Ü 5 NUM a) Klausur (ca. 60 Min.)

13 (/) NF- BRD- DA DA- DA-2 IB Basismodul Internationale Beziehungen IB- PSS Basismodul Political and Social Studies PSS- land Political Institutions in the Federal Republic of Germany Basismodul Datenauswertung 5 Data Analysis oder b) Klausur (ca. 90 Min.) oder c) mündliche Einzelprüfung (ca. 30 Min) oder d) Hausarbeit (ca. 5 Seiten) Basismodul Datenauswertung S 3 NUM Siehe Prüfungssatz P2 Data Analysis Basismodul Datenauswertung 2 S 2 NUM Siehe Prüfungssatz P2 Data Analysis 2 International Relations 5 Basismodul Internationale Beziehungen International Relations V+Ü 5 NUM a) Klausur (ca. 60 Min.) oder b) Klausur (ca. 90 Min.) oder c) mündliche Einzelprüfung (ca. 30 Min) oder d) Hausarbeit (ca. 5 Seiten) Political and Social Studies 5 Basismodul Political and Social Studies Political and Social Studies V+Ü 5 NUM a) Klausur (ca. 60 Min.) oder b) Klausur (ca. 90 Min.) oder c) mündliche Einzelprü- 2

14 (/) fung (ca. 30 Min) oder d) Hausarbeit (ca. 5 Seiten) PT Basismodul Politische Theorie 5 Political Theory PT- Basismodul Politische Theorie Political Theory V+Ü 5 NUM a) Klausur (ca. 60 Min.) oder b) Klausur (ca. 90 Min.) oder c) mündliche Einzelprüfung (ca. 30 Min) oder d) Hausarbeit (ca. 5 Seiten) SpS Basismodul Spezielle Soziologie 5 Social Structuration and Inequality SpS- Basismodul Spezielle Soziologie Social Structuration and Inequality V+Ü 5 NUM a) Klausur (ca. 60 Min.) oder b) Klausur (ca. 90 Min.) oder c) mündliche Einzelprüfung (ca. 30 Min) oder d) Hausarbeit (ca. 5 Seiten) VPS Basismodul Vergleichende Politikwissenschaft und Systemlehre Comparative Politics and Governance 5 VPS- Basismodul Vergleichende Politikwissenschaft und Systemlehre Comparative Politics and Governance V+Ü 5 NUM a) Klausur (ca. 60 Min.) oder b) Klausur (ca. 90 Min.) oder c) mündliche Einzelprüfung (ca. 30 Min) oder d) Hausarbeit (ca. 5 Seiten) 3

15 (/) SFK Sicherheits-, Friedens- und Konfliktforschung SFK- Grundlegung: Begriffe; empirische und normative Theorien, Forschungslinien und Forschungseinrichtungen sowie Vertiefung an einem ausgewählten Konflikt PRAK -PSS PRAK -PSS- Security, Peace and Conflict Studies Basic Concepts, empirical and normative theories, research traditions. Selected case studies. 0 2 Praktikum 0 Internship S+S 0 2 NUM Prüfungssatz SL und Prüfungssatz P Praktikum P 0 B/NB Praktikumsbericht (ca. 7 Seiten) Internship Wahlpflichtbereich (90 ) Bereich: Allgemeine Soziologie (Aufbaumodule) (0 ) Es müssen 5 aus Modulen mit numerischer und 5 aus Modulen ohne numerische erbracht ASA ASA WS Aufbaumodul Allgemeine Soziologie A Advanced module: Sociological Theory A 5 Kann nicht zusammen mit ASB belegt 2009-WS Grundlegung durch die Klassiker A S 5 NUM Siehe Prüfungssatz SL und Prüfungssatz P The Foundation of Classical Sociology A Aufbaumodul Allgemeine Soziologie 5 Kann nicht zusammen 4

16 (/) ASB ASB- AS2A AS2A- AS2B AS2B- AS3A B Advanced module: Sociological Theory B Grundlegung durch die Klassiker B S 5 B/NB Siehe Prüfungssatz SL The Foundation of Classical Sociology B Aufbaumodul Allgemeine Soziologie 2A Advanced module: Sociological Theory 2A mit ASA belegt 5 Kann nicht zusammen mit AS2B belegt Mikrosoziologische Theorieansätze A S 5 NUM Siehe Prüfungssatz SL und Prüfungssatz P Microsociological Theories A Aufbaumodul Allgemeine Soziologie 2B Advanced module: Sociological Theory 2B 5 Kann nicht zusammen mit AS2A belegt Mikrosoziologische Theorieansätze B Microsociological Theories B S 5 B/NB Siehe Prüfungssatz SL Aufbaumodul Allgemeine Soziologie 3A Advanced module: Sociological Theory 3A 5 Kann nicht zusammen mit AS3B belegt 5

17 (/) AS3A- AS3B AS3B- AS4A AS4A- AS4B AS4B- Makrosoziologische Theorieansätze A S 5 NUM Siehe Prüfungssatz SL und Prüfungssatz P Macrosociological Theories A Aufbaumodul Allgemeine Soziologie 3B Advanced module: Sociological Theory 3B 5 Kann nicht zusammen mit AS3A belegt Makrosoziologische Theorieansätze B Macrosociological Theories B S 5 B/NB Siehe Prüfungssatz SL Aufbaumodul Allgemeine Soziologie 4A Advanced module: Sociological Theory 4A Neuere theoretische Ansätze der Soziologie A New Theoretical Approaches in Sociology A Aufbaumodul Allgemeine Soziologie 4B Advanced module: Sociological Theory 4B Neuere theoretische Ansätze der Soziologie B New Theoretical Approaches in Sociolo- 5 Kann nicht zusammen mit AS4B belegt S 5 NUM Siehe Prüfungssatz SL und Prüfungssatz P 5 Kann nicht zusammen mit AS4A belegt S 5 B/NB Siehe Prüfungssatz SL 6

18 (/) AS5A AS5A- AS5B AS5B- gy B Aufbaumodul Allgemeine Soziologie 5A Advanced module: Sociological Theory 5A Vertiefung in der soziologischen Theorie A Advanced Studies in Sociological Theory A Aufbaumodul Allgemeine Soziologie 5B Advanced module: Sociological Theory 5B Vertiefung in der soziologischen Theorie B Advanced Studies in Sociological Theory B 5 Kann nicht zusammen mit AS5B belegt S 5 NUM Siehe Prüfungssatz SL und Prüfungssatz P 5 Kann nicht zusammen mit AS5A belegt S 5 B/NB Siehe Prüfungssatz SL Bereich: Datenauswertung (Aufbaumodule) (0 ) mit gleichen Analyseverfahren (siehe Titel der Teilmodulbezeichnung) sind hierbei jeweils gegeneinander ausgeschlossen (eines der Module muss die OLS-Regression beinhalten, ein weiteres weitere multivariate Verfahren) Es müssen 5 aus Modulen mit numerischer und 5 aus Modulen ohne numerische erbracht DAA DAA- Aufbaumodul Datenauswertung A 5 Kann nicht zusammen Advanced module: Data Analysis A mit DAB belegt OLS-Regression in der Sozialstrukturanalyse A OLS Regression: Social Stratification A S 5 NUM Siehe Prüfungssatz P2 7

19 (/) DAB DAB- DA2A DA2A- DA2B DA2B- DA3A Aufbaumodul Datenauswertung B 5 Kann nicht zusammen Advanced module: Data Analysis B mit DAA belegt OLS-Regression in der Sozialstrukturanalyse B OLS Regression: Social Stratification B S 5 B/NB Siehe Prüfungssatz SL Aufbaumodul Datenauswertung 2A 5 Kann nicht zusammen Advanced module: Data Analysis 2A mit DA2B belegt Weitere multivariate Verfahren in der Sozialstrukturanalyse A Further multivariate analysis techniques: Social Stratification A S 5 NUM Siehe Prüfungssatz P2 Aufbaumodul Datenauswertung 2B 5 Kann nicht zusammen Advanced module: Data Analysis 2B mit DA2A belegt Weitere multivariate Verfahren in der Sozialstrukturanalyse B Further multivariate analysis techniques: Social Stratification B S 5 B/NB Siehe Prüfungssatz SL Aufbaumodul Datenauswertung 3A 5 Kann nicht zusammen Advanced module: Data Analysis 3A mit DA3B belegt OLS-Regression in einer Speziellen Soziologie A S 5 NUM Siehe Prüfungssatz P2 8

20 (/) DA3A- OLS Regression: Fields of Sociology A DA3B DA3B- DA4A DA4A- DA4B DA4B- Aufbaumodul Datenauswertung 3B 5 Kann nicht zusammen Advanced module: Data Analysis 3B mit DA3A belegt OLS-Regression in einer Speziellen Soziologie B OLS Regression: Fields of Sociology B S 5 B/NB Siehe Prüfungssatz SL Aufbaumodul Datenauswertung 4A 5 Kann nicht zusammen Advanced module: Data Analysis 4A mit DA4B belegt Weitere multivariate Verfahren in einer Speziellen Soziologie A Further multivariate analysis techniques: Fields of Sociology A S 5 NUM Siehe Prüfungssatz P2 Aufbaumodul Datenauswertung 4B 5 Kann nicht zusammen Advanced module: Data Analysis 4B mit DA4A belegt Weitere multivariate Verfahren in einer Speziellen Soziologie B Further multivariate analysis techniques: Fields of Sociology B Bereich: Internationale Beziehungen (Aufbaumodule) (0 ) S 5 B/NB Siehe Prüfungssatz SL Es müssen 5 aus Modulen mit numerischer und 5 aus Modulen ohne numerische erbracht Aufbaumodul Internationale Beziehungen A 5 Kann nicht zusammen mit IBB belegt 9

21 (/) IBA IBA- IBB IBB- IB2A IB2A- IB2B Advanced module: International Relations A Außenpolitikanalyse: Europäische Staaten A Foreign Policy Analysis: European States A Aufbaumodul Internationale Beziehungen B Advanced module: International Relations B Außenpolitikanalyse Europäische Staaten B Foreign Policy Analysis: European States B Aufbaumodul Internationale Beziehungen 2A Advanced module: International Relations 2A Außenpolitikanalyse: Nicht-europäische Staaten A Foreign Policy Analysis: Non-European States A Aufbaumodul Internationale Beziehungen 2B Advanced module: International Relations 2B S 5 NUM Siehe Prüfungssatz SL und Prüfungssatz P 5 Kann nicht zusammen mit IBA belegt S 5 B/NB Siehe Prüfungssatz SL 5 Kann nicht zusammen mit IB2B belegt S 5 NUM Siehe Prüfungssatz SL und Prüfungssatz P 5 Kann nicht zusammen mit IB2A belegt Außenpolitikanalyse: Nicht-europäische S 5 B/NB Siehe Prüfungssatz SL 0

22 (/) IB2B- Staaten B Foreign Policy Analysis: Non-European States B IB3A Aufbaumodul Internationale Beziehungen 3A Advanced module: International Relations 3A 5 Kann nicht zusammen mit IB3B belegt IB3A- Grundlegende Fragen zur Europäischen Union A Essentials of the European Union A S 5 NUM Siehe Prüfungssatz SL und Prüfungssatz P IB3B Aufbaumodul Internationale Beziehungen 3B Advanced module: International Relations 3B 5 Kann nicht zusammen mit IB3A belegt IB3B- Grundlegende Fragen zur Europäischen Union B Essentials of the European Union B S 5 B/NB Siehe Prüfungssatz SL IB4A Aufbaumodul Internationale Beziehungen 4A Advanced module: International Relations 4A 5 Kann nicht zusammen mit IB4B belegt IB4A- Spezielle Fragen zur europäischen Integration A Specific issues of European Integration A S 5 NUM Siehe Prüfungssatz SL und Prüfungssatz P

23 (/) IB4B Aufbaumodul Internationale Beziehungen 4B Advanced module: International Relations 4B 5 Kann nicht zusammen mit IB4A belegt IB4B- Spezielle Fragen zur europäischen Integration B Specific issues of European Integration B S 5 B/NB Siehe Prüfungssatz SL IB5A Aufbaumodul Internationale Beziehungen 5A Advanced module: International Relations 5A 5 Kann nicht zusammen mit IB5B belegt IB5A- Erklärungsansätze, Institutionen und Prozesse grenzüberschreitender Politik A Transnational Relations: Approaches, Institutions, and developments A S 5 NUM Siehe Prüfungssatz SL und Prüfungssatz P IB5B Aufbaumodul Internationale Beziehungen 5B Advanced module: International Relations 5B 5 Kann nicht zusammen mit IB5A belegt IB5B- Erklärungsansätze, Institutionen und Prozesse grenzüberschreitender Politik B Transnational Relations: Approaches, Institutions, and developments B S 5 B/NB Siehe Prüfungssatz SL IB6A Aufbaumodul Internationale Beziehungen 6A Advanced module: International Rela- 5 Kann nicht zusammen mit IB6B belegt 2

24 (/) IB6A- IB6B IB6B- tions 6A Spezielle Problemstellungen grenzüberschreitender Politik A Transnational Relations: Specific issues A Aufbaumodul Internationale Beziehungen 6B Advanced module: International Relations 6B Spezielle Problemstellungen grenzüberschreitender Politik B Transnational Relations: Specific issues B Bereich: Politische Theorie (Aufbaumodule) (0 ) S 5 NUM Siehe Prüfungssatz SL und Prüfungssatz P Der vorherige Besuch einer Lehrveranstaltung zum Thema der Aufbaumodule IB5 wird dringend empfohlen. 5 Kann nicht zusammen mit IB6A belegt S 5 B/NB Siehe Prüfungssatz SL Es müssen 5 aus Modulen mit numerischer und 5 aus Modulen ohne numerische erbracht PTA PTA- Der vorherige Besuch einer Lehrveranstaltung zum Thema der Aufbaumodule IB5 wird dringend empfohlen. Aufbaumodul Politische Theorie A 5 Kann nicht zusammen Advanced module: Political Theory A mit PTB belegt Ausgewählte Klassiker politischen Denkens, ausgewählte klassische Politische Theorien A Selected classical authors of political thinking, Selected classical political theories A S 5 NUM Siehe Prüfungssatz SL und Prüfungssatz P PTB Aufbaumodul Politische Theorie B 5 Kann nicht zusammen Advanced module: Political Theory B mit PTA belegt 3

25 (/) PTB- PT2A PT2A- PT2B PT2B- PT3A PT3A- Ausgewählte Klassiker politischen Denkens, ausgewählte klassische Politische Theorien B Selected classical authors of political thinking, Selected classical political theories B S 5 B/NB Siehe Prüfungssatz SL Aufbaumodul Politische Theorie 2A 5 Kann nicht zusammen Advanced module: Political Theory 2A mit PT2B belegt Politische Theorien der Aufklärung und Moderne A Political theories of the Enlightenment and Modernity A S 5 NUM Siehe Prüfungssatz SL und Prüfungssatz P Aufbaumodul Politische Theorie 2B 5 Kann nicht zusammen Advanced module: Political Theory 2B mit PT2A belegt Politische Theorien der Aufklärung und Moderne B Political theories of the Enlightenment and Modernity B S 5 B/NB Siehe Prüfungssatz SL Aufbaumodul Politische Theorie 3A 5 Kann nicht zusammen Advanced module: Political Theory 3A mit PT3B belegt Politische Theorien der Moderne und Postmoderne A Modern and postmodern political theories A S 5 NUM Siehe Prüfungssatz SL und Prüfungssatz P Aufbaumodul Politische Theorie 3B 5 Kann nicht zusammen 4

26 (/) PT3B PT3B- PT4A PT4A- PT4B PT4B- PT5A PT5A- Advanced module: Political Theory 3B Politische Theorien der Moderne und Postmoderne B Modern and postmodern political theories B S 5 B/NB Siehe Prüfungssatz SL mit PT3A belegt Aufbaumodul Politische Theorie 4A 5 Kann nicht zusammen Advanced module: Political Theory 4A mit PT4B belegt Ausgewählte klassische und moderne Demokratietheorien A Selected classical and modern theories of democracy A S 5 NUM Siehe Prüfungssatz SL und Prüfungssatz P Aufbaumodul Politische Theorie 4B 5 Kann nicht zusammen Advanced module: Political Theory 4B mit PT4A belegt Ausgewählte klassische und moderne Demokratietheorien B Selected classical and modern theories of democracy B S 5 B/NB Siehe Prüfungssatz SL Aufbaumodul Politische Theorie 5A 5 Kann nicht zusammen Advanced module: Political Theory 5A mit PT5B belegt Moderne und zeitgenössische Demokratietheorien A Modern and contemporary theories of democracy A S 5 NUM Siehe Prüfungssatz SL und Prüfungssatz P 5

27 (/) PT5B PT5B- Aufbaumodul Politische Theorie 5B 5 Kann nicht zusammen Advanced module: Political Theory 5B mit PT5A belegt Moderne und zeitgenössische Demokratietheorien B Modern and contemporary theories of democracy B Bereich: Spezielle Soziologie (Aufbaumodule) (0 ) S 5 B/NB Siehe Prüfungssatz SL Es müssen 5 aus Modulen mit numerischer und 5 aus Modulen ohne numerische erbracht SpS A SpS A- SpS B SpS B- SpS2 A Aufbaumodul Spezielle Soziologie A 5 Kann nicht zusammen mit SpSB Advanced module: Fields of Sociology belegt A Theorien, Methoden und Befunde einer Speziellen Soziologie A Theory, Methods and Results in a sociological subfield A S 5 NUM Siehe Prüfungssatz SL und Prüfungssatz P Aufbaumodul Spezielle Soziologie B 5 Kann nicht zusammen mit SpSA Advanced module: Fields of Sociology belegt B Theorien, Methoden und Befunde einer Speziellen Soziologie B Theory, Methods and Results in a sociological subfield B S 5 B/NB Siehe Prüfungssatz SL Aufbaumodul Spezielle Soziologie 2A 5 Kann nicht zusammen mit SpS2B Advanced module: Fields of Sociology belegt 2A 6

28 (/) SpS2 A- SpS2 B SpS2 B- SpS3 A SpS3 A- SpS3 B SpS3 B- Aktuelle Fragen der politischen Soziologie A Current discussions in Political Sociology A S 5 NUM Siehe Prüfungssatz SL und Prüfungssatz P Aufbaumodul Spezielle Soziologie 2B 5 Kann nicht zusammen mit SpS2A Advanced module: Fields of Sociology belegt 2B Aktuelle Fragen der politischen Soziologie B Current discussions in Political Sociology B S 5 B/NB Siehe Prüfungssatz SL Aufbaumodul Spezielle Soziologie 3A 5 Kann nicht zusammen mit SpS3B Advanced module: Fields of Sociology belegt 3A Theorien, Methoden und Befunde der Ungleichheitsforschung und der vergleichenden Sozialstrukturanalyse A Theory, Methods and Results in Social Inequality Research and Comparative Social Structuration Research A S 5 NUM Siehe Prüfungssatz SL und Prüfungssatz P Aufbaumodul Spezielle Soziologie 3B 5 Kann nicht zusammen mit SpS3A Advanced module: Fields of Sociology belegt 3B Theorien, Methoden und Befunde der Ungleichheitsforschung und der vergleichenden Sozialstrukturanalyse B Theory, Methods and Results in Social Inequality Research and Comparative S 5 B/NB Siehe Prüfungssatz SL 7

29 (/) Social Structuration Research B SpS4 A SpS4 A- SpS4 B SpS4 B- SpS5 A SpS5 A- SpS5 B Aufbaumodul Spezielle Soziologie 4A 5 Kann nicht zusammen mit SpS4B Advanced module: Fields of Sociology belegt 4A Aktuelle Diskussionen der Ungleichheitsforschung und der Sozialstrukturanalyse A Inequality and Social Structuration Current Discussions A S 5 NUM Siehe Prüfungssatz SL und Prüfungssatz P Aufbaumodul Spezielle Soziologie 4B 5 Kann nicht zusammen mit SpS4A Advanced module: Fields of Sociology belegt 4B Aktuelle Diskussionen der Ungleichheitsforschung und der Sozialstrukturanalyse B Inequality and Social Structuration Current Discussions B S 5 B/NB Siehe Prüfungssatz SL Aufbaumodul Spezielle Soziologie 5A 5 Kann nicht zusammen mit SpS5B Advanced module: Fields of Sociology belegt 5A Theorien, Methoden und Befunde spezieller Soziologien (Überblick) A Theory, Methods, and Research Findings in sociological fields (Overview) A S 5 NUM Siehe Prüfungssatz SL und Prüfungssatz P Aufbaumodul Spezielle Soziologie 5B 5 Kann nicht zusammen mit SpS5A Advanced module: Fields of Sociology belegt 5B 8

30 (/) SpS5 B- SpS6 A SpS6 A- SpS6 B SpS6 B- Theorien, Methoden und Befunde spezieller Soziologien (Überblick) B Theory, Methods, and Research Findings in sociological fields (Overview) B S 5 B/NB Siehe Prüfungssatz SL Aufbaumodul Spezielle Soziologie 6A 5 Kann nicht zusammen mit SpS6B Advanced module: Fields of Sociology belegt 6A Vertiefte Behandlung einer oder mehrerer spezieller Soziologien A Advanced Studies in Fields of Sociology A S 5 NUM Siehe Prüfungssatz SL und Prüfungssatz P Aufbaumodul Spezielle Soziologie 6B 5 Kann nicht zusammen mit SpS6A Advanced module: Fields of Sociology belegt 6B Vertiefte Behandlung einer oder mehrerer spezieller Soziologien B Advanced Studies in Fields of Sociology B Bereich: Vergleichende Politikwissenschaft und Systemlehre (Aufbaumodule) (0 ) S 5 B/NB Siehe Prüfungssatz SL Es müssen 5 aus Modulen mit numerischer und 5 aus Modulen ohne numerische erbracht VPS A Aufbaumodul Vergleichende Politikwissenschaft und Systemlehre A Advanced module: Comparative Politics and Governance A Das politische System der Bundesrepublik land auch im Vergleich mit 5 Kann nicht zusammen mit VPSB belegt S 5 NUM Siehe Prüfungssatz SL und Prüfungssatz P 9

31 (/) VPS A- ausgewählten parlamentarischen Systemen A Political Institutions in Germany and further parliamentary Governments / Systems A VPS B Aufbaumodul Vergleichende Politikwissenschaft und Systemlehre B Advanced module: Comparative Politics and Governance B 5 Kann nicht zusammen mit VPSA belegt VPS B- Das politische System der Bundesrepublik land auch im Vergleich mit ausgewählten parlamentarischen Systemen B Political Institutions in Germany and further parliamentary Governments / Systems B S 5 B/NB Siehe Prüfungssatz SL VPS2 A Aufbaumodul Vergleichende Politikwissenschaft und Systemlehre 2A Advanced module: Comparative Politics and Governance 2A 5 Kann nicht zusammen mit VPS2B belegt VPS2 A- Das politische System der Bundesrepublik land auch im Vergleich mit ausgewählten Systemen weiterer Regimetypen A Political Institutions in Germany and other Political Systems (or Regime Types) A S 5 NUM Siehe Prüfungssatz SL und Prüfungssatz P VPS2 B Aufbaumodul Vergleichende Politikwissenschaft und Systemlehre 2B Advanced module: Comparative Politics and Governance 2B 5 Kann nicht zusammen mit VPS2A belegt Das politische System der Bundesrepublik land auch im Vergleich mit S 5 B/NB Siehe Prüfungssatz SL 20

32 (/) VPS2 B- ausgewählten Systemen weiterer Regimetypen B Political Institutions in Germany and other Political Systems (or Regime Types) B VPS3 A Aufbaumodul Vergleichende Politikwissenschaft und Systemlehre 3A Advanced module: Comparative Politics and Governance 3A 5 Kann nicht zusammen mit VPS3B belegt VPS3 A- Konstruktionsmerkmale ausgewählter demokratischer Systeme A Democratic Political Systems A S 5 NUM Siehe Prüfungssatz SL und Prüfungssatz P VPS3 B Aufbaumodul Vergleichende Politikwissenschaft und Systemlehre 3B Advanced module: Comparative Politics and Governance 3B 5 Kann nicht zusammen mit VPS3A belegt VPS3 B- Konstruktionsmerkmale ausgewählter demokratischer Systeme B Democratic Political Systems B S 5 B/NB Siehe Prüfungssatz SL VPS4 A Aufbaumodul Vergleichende Politikwissenschaft und Systemlehre 4A Advanced module: Comparative Politics and Governance 4A 5 Kann nicht zusammen mit VPS4B belegt VPS4 A- Konstruktionsmerkmale ausgewählter Systeme A Political Systems and Regime Types A S 5 NUM Siehe Prüfungssatz SL und Prüfungssatz P 2

33 (/) VPS4 B VPS4 B- VPS5 A VPS5 A- VPS5 B VPS5 B- Aufbaumodul Vergleichende Politikwissenschaft und Systemlehre 4B Advanced module: Comparative Politics and Governance 4B Konstruktionsmerkmale ausgewählter Systeme B Political Systems and Regime Types B Aufbaumodul Vergleichende Politikwissenschaft und Systemlehre 5A Advanced module: Comparative Politics and Governance 5A 5 Kann nicht zusammen mit VPS4A belegt S 5 B/NB Siehe Prüfungssatz SL 5 Kann nicht zusammen mit VPS5B belegt Politische Kulturforschung A S 5 NUM Siehe Prüfungssatz SL und Prüfungssatz P Political Culture A Aufbaumodul Vergleichende Politikwissenschaft und Systemlehre 5B Advanced module: Comparative Politics and Governance 5B 5 Kann nicht zusammen mit VPS5A belegt Politische Kulturforschung B Political Culture B S 5 B/NB Siehe Prüfungssatz SL Aufbaumodul Vergleichende Politikwissenschaft und Systemlehre 6A 5 Kann nicht zusammen mit VPS6B 22

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