Endbenutzer-Lizenzvertrag (EULA) zu den Softwareprogrammen MAXQDA und MAXQDAplus

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1 Endbenutzer-Lizenzvertrag (EULA) zu den Softwareprogrammen MAXQDA und MAXQDAplus Letzte Änderung: Vertragsgegenstand Der folgende Endbenutzer-Lizenzvertrag ( EULA ) ist ein rechtsgültiger Vertrag zwischen Ihnen (entweder als natürlicher oder juristischer Person) und der VERBI Software. Consult. Sozialforschung GmbH (im Folgenden kurz VERBI genannt) für ein VERBI-Softwareprodukt, das die Software, die dazugehörigen Medien und alle mitgelieferte Literatur sowie gegebenenfalls elektronische Dokumentationen (im Folgenden insgesamt als "Softwareprodukt" bezeichnet) enthält. Durch diesen Vertrag wird Ihnen die Nutzungsbefugnis an der Software übertragen. Indem Sie das Softwareprodukt installieren, kopieren oder anderweitig benutzen, erklären Sie sich mit den Bestimmungen dieses Lizenzvertrages einverstanden. Wenn Sie nicht alle Bedingungen akzeptieren, klicken Sie auf die Schaltfläche Abbrechen und brechen Sie den Installationsvorgang ab. 2 Nutzungsbedingungen nach Lizenztypen 1. Einzelplatzlizenzen Die Einzelplatzlizenz darf von einer Person genutzt werden. Diese darf die Lizenz auf zwei Computern installieren. Die beiden Installationen dürfen nicht gleichzeitig und in keinem Fall durch weitere Personen genutzt werden. 2. Portable Lizenzen Die portable Lizenz wird direkt auf einem USB-Stick installiert und kann von diesem aus an beliebigen, wechselnden Rechnern, welche die Systemvoraussetzungen erfüllen, benutzt werden. Der Kunde installiert die Software auf seiner eigenen Hardware und ist für diese voll verantwortlich. Eine portable Lizenz bindet die Software fest an einen spezifischen USB-Stick und macht die MAXQDA-Lizenz damit zu einem physischen Objekt. VERBI übernimmt keinerlei Haftung für den Fall, dass die Lizenz aufgrund des Verlustes, Diebstahls oder der Beschädigung des Lizenzträgers nicht mehr verfügbar ist. 3. Netzwerklizenzen Netzwerklizenzen sind serverbasierte Lizenzen, die eine gleichzeitige Verwendung der Software in Höhe der erworbenen Lizenzanzahl beginnend ab 5 Lizenzen erlauben. Die Gesamt-Zugriffserlaubnis darf doppelt so hoch sein wie die Anzahl der erworbenen Lizenzen (concurrent / floating use). Netzwerklizenzen werden mit Hilfe des Lizenzverwaltungstools MAXServer verwaltet. Hierfür wird auf dem Server-PC eine Windowsumgebung (ab Windows 7) benötigt. 4. PC-Pool Lizenzen Die PC-Pool-Lizenz ist eine Speziallizenz zur Ausstattung von Schulungsräumen an Ausbildungseinrichtungen. Die Lizenz ist serverbasiert und darf bis zu 30 Computern eines PC-Raumes

2 zugänglich gemacht werden. Der Lizenzhalter stellt sicher, dass die Lizenz nur PCs zugänglich gemacht werden, die physisch im selben PC-Raum stehen. Die Verwendung der Lizenz ist ausdrücklich auf den Einsatz in der Lehre beschränkt. Sie darf nicht für Forschungszwecke (ausgenommen Lehr- Forschungsprojekte) verwendet werden. PC-Pool-Lizenzen werden mit Hilfe des Lizenzverwaltungstools MAXServer verwaltet. Hierfür wird auf dem Server-PC eine Windowsumgebung (ab Windows 7) benötigt. 5. Studentenlizenzen / Semesterlizenzen Studenten- und Semesterlizenzen sind extrem vergünstigte Speziallizenzen für Studierende. Sie verfügen über vollen Funktionsumfang und sind in folgenden Ausführungen erhältlich: a) Die Studentenlizenz darf vom Studierenden auf 2 privaten Computern verwendet werden. Die beiden Installationen dürfen nicht gleichzeitig und in keinem Fall durch andere Personen genutzt werden. Die Lizenz hat eine Gültigkeit von 2 Jahren ab Kaufdatum. Die Studentenlizenz ist als Basisversion (MAXQDA) und als erweitere Version (MAXQDAplus) erhältlich. b) Die Semesterlizenz darf vom Studierenden auf einem privaten Computer verwendet werden. Die Lizenz hat eine Gültigkeit von 6 Monaten ab Kaufdatum. Die Semesterlizenz ist nur als Basisversion (MAXQDA) erhältlich. Studentenlizenzen sind persönliche Lizenzen, die nur von Studierenden erworben werden können, die ihren Studierendenstatus während des Bestellprozesses (wie dort verlangt) nachgewiesen haben. Empfänger der Rechnung und der Lieferung muss der Studierende mit seiner Privatanschrift sein. Der Erwerb von Studentenlizenzen durch Institutionen ist nicht gestattet. Studentenlizenzen dürfen keinesfalls an Nicht-Studierende veräußert oder abgegeben werden. Die Verwendung ist auf private Zwecke (z.b. Studium, Qualifikationsarbeit, etc.) beschränkt. Eine Nutzung für berufliche Tätigkeiten oder kommerzielle Zwecke ist nicht gestattet. Studentenlizenzen sind nicht upgradefähig zu Folgeversionen. 6. Campuslizenz Die Campuslizenz kann ausschließlich für komplette Ausbildungseinrichtungen (Universitäten, Hochschulen, Schulen) erworben werden. Sie ist serverbasiert und steht ausschließlich als Leasinglizenz zur Verfügung Die Leasingperiode beträgt jeweils ein Jahr. Die Laufzeit beginnt mit dem Datum der Auslieferung / Rechnungsstellung. Der Leasingvertrag verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, sofern nicht spätestens 2 Monate vor Auslaufen des Vertrages eine schriftliche Kündigung bei VERBI eingegangen ist Der Preis der Campuslizenz richtet sich nach der Anzahl der berechtigten Nutzer der Software. Diese ergibt sich aus der Anzahl der in Forschung und Lehre beschäftigten Mitarbeiter sowie der Anzahl der Studierenden. Der Lizenznehmer wird die Anzahl der bei Vertragsabschluss angegebenen potentiellen Nutzer einmal jährlich prüfen. Änderungen wird er dem Lizenzgeber unaufgefordert zur Kenntnis geben Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Software allen in Forschung und Lehre tätigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie allen Studierenden auf dem eigenen Server zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Die Verwaltung von Campuslizenzen erfolgt mit unserem Verwaltungstool MAXServer. Hierfür wird auf dem Server-PC eine Windowsumgebung (ab Windows 7) benötigt. Ein Fernzugriff via VPN (Virtual Private Network) ist ausdrücklich gestattet.

3 6.4. Die Campuslizenz wird kostenfrei auf neue Versionen der Software umgestellt. Weiterhin enthält sie folgende Serviceleistungen: Freie Updates sowie -Support für alle Nutzungsberechtigen Der Lizenznehmer verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, die Lizenz keinesfalls anderen als dem oben genannten Personenkreis zugänglich gemacht wird. Der Einsatz der Software für kommerzielle Zwecke ist von der Nutzung ausdrücklich ausgenommen. 3 Aktivierung der Software 1. Beim Erwerb einer MAXQDA-Lizenz erhält der Kunde eine Seriennummer. Diese stellt den Schlüssel zur Verwendung der Software gemäß der erworbenen Lizenzrechte dar. 2. Um die Software nutzen zu können, muss der Kunde diese mit seiner Seriennummer aktivieren. VERBI weist ausdrücklich darauf hin, dass zur Aktivierung der Software eine Internetverbindung erforderlich ist. 3. Während des Online-Aktivierungsprozesses werden die vom Kunden angegebenen Nutzerdaten (in der Regel Name und -Adresse), Daten zum Computer und zum Betriebssystem, die IP-Adresse sowie die MAXQDA-Seriennummer übermittelt. Der Kunde erklärt sich durch die Verwendung von MAXQDA mit der Übermittlung dieser Informationen einverstanden. VERBI speichert die Informationen und ist berechtigt, sie zur Abwicklung von Supportanfragen sowie zur Überprüfung der Einhaltung der Lizenzbedingungen zu nutzen. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet nicht statt. 4. Der Lizenzhalter erklärt sich damit einverstanden, dass MAXQDA in regelmäßigen Abständen die Rechtmäßigkeit der Lizenz mithilfe von Onlinechecks auf dem VERBI-Aktivierungsserver überprüft. Dieser Prozess findet automatisiert statt, wobei die gleichen Informationen wie bei der Aktivierung übermittelt werden. Sollte ein Onlinecheck zeigen, dass keine rechtmäßige Lizenz vorliegt, hat VERBI das Recht, den Nutzer hierüber zu informieren, eine korrekte Lizenzierung einzufordern und/oder die weitere Nutzung der Software bzw. der betroffenen Lizenz zu unterbinden. 5. Sollte der Kunde die Software auf einen neuen Rechner übertragen wollen, muss er bei einigen MAXQDA-Versionen die Lizenz zunächst auf dem alten Rechner mit Hilfe der Funktion Lizenzumzug deaktivieren. Bei diesem Prozess werden erneut die oben genannten Daten übermittelt. Im Anschluss kann der Kunde den Aktivierungsprozess auf seiner neuen Hardware beginnen. 4 Nutzungsumfang der Software 1. Die auf Grundlage dieser Bedingungen erworbene Software einschließlich aller Bestandteile, insbesondere der Symbole, steht im Eigentum von VERBI und ist durch nationale und internationale Urheberrechte und sonstige gewerblichen Schutzrechte geschützt. 2. Der Kunde erhält auf Dauer ein einfaches Nutzungsrecht an der von ihm abgerufenen oder bestellten Software. Falls es zusätzliche Lizenzbedingungen, die die Benutzung der Software regeln, gibt, werden diese auf einem separaten, schriftlichen Softwarevertrag aufgeführt, der durch VERBI oder einen von ihr Bevollmächtigten abgeschlossen wird.

4 3. Der Kunde ist berechtigt, die Software laut der Bestimmungen des jeweiligen Lizenztyps zu nutzen. Ferner ist der Kunde berechtigt, von der Software eine Sicherungskopie zu fertigen. Diese ist als solche zu kennzeichnen. VERBI kann verlangen, dass alle darüber hinausgehenden, rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke vernichtet werden. 4. Der Kunde darf auf den Datenträgern, in dem Programm oder auf der Dokumentation angebrachte Copyright-, Markenzeichnen-, Eigentums- oder sonstige Hinweise nicht verändern oder entfernen. Die Verwendung der Symbole, die in die Software integriert sind, darf nur im Rahmen der normalen, vertragsgemäßen Nutzung der Software erfolgen. Die gesonderte Verwendung oder Verwertung der Symbole ist ausdrücklich untersagt. 5. Der Kunde ist nicht berechtigt, das Softwareprodukt zurückzuentwickeln (Reverse Engineering), zu dekompilieren oder zu disassemblieren. Dies gilt jedoch nur insoweit, wie das jeweils anwendbare Recht ungeachtet dieser Begrenzung eine solche Möglichkeit nicht ausdrücklich erlaubt. Das Softwareprodukt wird als einzelnes Produkt lizensiert. Der Kunde ist nicht berechtigt, dessen Komponenten zu trennen, um sie an mehr als einem Computer zu benutzen. 6. Besondere Verpflichtungen gelten hinsichtlich der Foxit PDF SDK, die integrierter Bestandteil von MAXQDA ist: Die geistigen Eigentumsrechte der PDF SDK liegen bei Foxit. Der Kunde ist nicht berechtigt, einzelne Bestandteile oder die Gesamtheit der Foxit PDF SDK außerhalb von MAXQDA zu nutzen, anderen zugänglich zu machen, zu modifizieren, zurückzuentwickeln. 7. Eine Lizenz darf ohne die Zustimmung von VERBI weder weitergeben noch weiterverkauft werden. Der Kunde ist jedoch zur dauerhaften Übertragung der Software (einschließlich sämtlicher Vorversionen und Sicherungskopien) berechtigt, sofern sämtliche Dokumentation und Medien übertragen werden, keine Kopien zurückbehalten werden und dafür gesorgt wird, dass dieser Lizenzvertrag Anwendung findet. Von der dauerhaften Übertragung ist VERBI per unter Nennung des Übertragungsempfängers zu benachrichtigen. Im Falle der Weitergabe der Software an einen Dritten hat der Kunde jede weitere eigene Nutzung der Software sofort einzustellen und das Programm von seinem Computer vollständig zu entfernen. Die Vermietung der Software ist nicht gestattet. 8. Die Rechte des Kunden an der Software erlöschen, sofern er die vorstehenden Nutzungsbedingungen oder die besonderen Lizenzbedingungen (EULA) verletzt. Ungeachtet anderer Rechte ist VERBI berechtigt, einen Lizenzvertrag zu kündigen, wenn gegen seine Bestimmungen und Bedingungen verstoßen wird. In beiden Fällen ist der Kunde verpflichtet, alle Kopien des Softwareproduktes und dessen Komponenten zu vernichten. 9. VERBI behält sich das Recht vor, von Zeit zu Zeit zu überprüfen, dass der Kunde die Software nicht entgegen dieser Vereinbarung nutzt. Falls sich durch die Prüfung herausstellt, dass der Kunde die Software in unerlaubter Weise nutzt, ist er verpflichtet, die Kosten der Prüfung zu tragen. Diese Vereinbarung setzt alle weiteren Vereinbarungen hinsichtlich der Software und der Dokumentation außer Kraft. 5 Aktualisierungen

5 1. Lizenzhalter einer MAXQDA-Lizenz erhalten Programmupdates innerhalb der erworbenen Programmversion kostenlos. Sofern Updates verfügbar sind, können diese über eine Funktion der Software heruntergeladen werden. 2. Registrierte Lizenzhalter einer Kauflizenz erhalten beim Erscheinen einer neuen Version von MAXQDA für die Anzahl bereits bestehender Lizenzen eine Reduktion auf den Neupreis (Upgrade Preis). Die Berechtigung zum Erwerb eines Upgrades ist durch Angabe der Seriennummer(n) nachzuweisen. Das Upgraderecht erlischt, wenn der Lizenzhalter sein Recht auf das Upgrade für zwei Programmversionen in Folge nicht wahrgenommen hat. 3. VERBI ist berechtigt, Aktualisierungen der Software nach eigenem Ermessen zu erstellen. Lizenznehmer, die etwaige Aktualisierungsgebühren (z.b. für die Subscription) nicht bezahlt haben, haben kein Anrecht auf Aktualisierungen des Programms. 6 Supportleistungen 1. VERBI bietet Lizenzhaltern einer MAXQDA-Lizenz kostenlosen Online-Support an. Der Online-Support leistet technische Hilfe bei Fragen zu den Funktionen, sowie Schwierigkeiten bei der Installation und Aktivierung des Softwareprodukts. Der Online-Support leistet kein Consulting und keine Forschungsberatung. Vor der Inanspruchnahme des Supports sind die von VERBI bereitgestellten Informationen (Anleitungen, Handbücher, FAQs, etc.) zu konsultieren. 2. Um technischen Support zu erhalten, ist der Kunde verpflichtet, die Software zuvor per Online- Registrierung registrieren zu lassen: 3. VERBI bietet registrierten Lizenzhaltern kostenlosen Online-Support für die Nutzung der aktuellen und der vorhergehenden Version der Software an. 4. Weitergehende individuelle Supportleistungen (Consulting) sind kostenpflichtig und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung mit VERBI. 5. Bei Verletzungen dieser EULAs behält VERBI sich das Verweigern von Supportleistungen vor. 7 Urheberrecht 1. Das Softwareprodukt wird sowohl durch das deutsche Urheberrecht und internationale Urheberrechtsverträge als auch durch andere Gesetze und Verträge über geistiges Eigentum geschützt. Das Softwareprodukt wird nicht verkauft, sondern lizensiert. 2. Das Eigentum und das Urheberrecht an dem Softwareprodukt (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Bilder, Fotografien, Animationen, Video, Audio, Musik, Text und "Applets", die im Softwareprodukt enthalten sind), dem gedruckten Begleitmaterial und sämtlichen Kopien des Softwareproduktes liegen bei VERBI.

6 3. Das Softwareprodukt ist wie jedes andere urheberrechtlich geschützte Material zu behandeln mit der Ausnahme, dass eine Kopie des Softwareproduktes zu Sicherungs- oder Archivierungszwecken gemacht werden darf. Durch den Besitz, die Installation oder die Verwendung der Software erlangt der Kunde abgesehen von den Nutzungsrechten, die Ihnen aufgrund dieser Vereinbarung eingeräumt wurden, keinerlei Rechte am geistigen Eigentum der Software. 8 Gewährleistung Haftungsausschluss 1. Für den Erwerb und die Verwendung der Software gilt die gesetzliche Gewährleistung nach folgender Maßgabe: VERBI gewährleistet bei einem Verbrauchsgüterkauf für 24 Monate ab Lieferung, dass die Software bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Im Wesentlichen hat die Software der geltenden Benutzerdokumentation zu entsprechen und die Datenträger (sofern die Software auf solchen erworben wird), sowie die Benutzerdokumentation (sofern vorhanden) haben frei von Material- und Fertigungsfehlern zu sein. 2. Der Verbraucher hat zunächst Anspruch auf Nacherfüllung. Der Kunde kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. VERBI ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt. Soll der fehlerhafte Gegenstand kostenlos ersetzt werden, setzt dies die Rückgewähr der mangelhaften Sache voraus. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde grundsätzlich nach einer angemessenen Fristsetzung die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder die Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. 3. Die Gewährleistungsrechte des Kunden- soweit er Kaufmann ist setzen voraus, dass dieser den nach 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. VERBI gewährleistet in diesem Fall für sechs (6) Monate, dass die Software die vereinbarte Beschaffenheit (entsprechend Absatz 1) hat. Wird dem Kunden bei Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit binnen angemessener Frist kein fehlerfreier Gegenstand von VERBI zur Verfügung gestellt, ist der Kunde berechtigt, Herabsetzung des Preises zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. 4. Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, der durch die Fahrlässigkeit von VERBI begründet wird, ist die Haftung von VERBI auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt; dieser ist der gezahlten Lizenzgebühr gleichzusetzen. 5. Die Haftung von VERBI ist auf solche Schäden beschränkt, die aufgrund grob fahrlässigen bzw. vorsätzlichen Verhaltens oder aufgrund schuldhafter Verletzung wesentlicher Pflichten dieser Vereinbarung von VERBI Herbeigeführt werden. Erfolge die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht durch VERBI nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, so ist die Haftung von VERBI auf solche typischen Schäden oder einen solchen typischen Schadensumfang begrenzt, die/der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise voraussehbar war(en). Zu den wesentlichen Pflichten des Kunden zählt die Anfertigung von Sicherungskopien der bearbeiteten Daten in angemessenen Abständen, jedoch mindestens einmal pro Tag nach Abschluss einer Arbeitssitzung. Eine Verletzung dieser Pflicht gilt als Mitverschulden.

7 6. VERBI haftet nicht dafür, dass die Funktionen der Software den spezifischen Anforderungen des Kunden genügen oder mit Komponenten in der speziellen Hardwarekonfiguration beim Kunden zusammenarbeiten. Die Auswahl, Installation und Verwendung der geeigneten Software sowie das Erzielen der gewünschten Ergebnisse liegen in der Verantwortung des Kunden. 7. Jegliche Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen für Folgen, die durch vorgenommene Änderungen des Kunden oder eines Dritten an der Ware oder durch unsachgemäße Behandlung oder Fehlbedienung der Ware entstanden sind. 8. VERBI haftet nicht für die Wiederherstellung von Daten, es sei denn, dass VERBI den Verlust vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat und der Kunde sichergestellt hat, dass eine Datensicherung erfolgt ist, so dass die Daten mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 9. VERBI haftet weiter nicht für Schäden, die nicht an der Software selbst entstanden sind; insbesondere haftet VERBI nicht für den Verlust von Daten, für entgangene Gewinne oder sonstige Vermögensschäden des Kunden, die auf den Einsatz der Produkte zurückzuführen sind. 10. Vorstehende Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden, sofern der Schaden auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, Leistungsverzug, Unmöglichkeit, sowie Ansprüchen nach 1, 4 des Produkthaftungsgesetzes beruht. In diesen Fällen ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schadens beschränkt. Die Verantwortlichkeit und die Haftung von VERBI für Software oder Systeme, die nicht Gegenstand dieses Vertrages sind, sind ausgeschlossen. 11. Soweit die Haftung von VERBI ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von VERBI. 9 Hochrisikoaktivitäten Die Software kann Fehler aufweisen und ist nicht für die Benutzung in Risiko-Umgebungen, die einen fehlerfreien Betrieb voraussetzen, entwickelt oder vorgesehen. Risiko-Umgebungen schließen insbesondere und ohne Einschränkung den Betrieb von Kernkrafteinrichtungen, Luftfahrtnavigations- oder Kommunikationssystemen, Luftverkehrskontrolleinrichtungen, Waffensystemen, lebenserhaltenden Maschinen oder den Betrieb sämtlicher anderer Anwendungen, bei denen Softwarefehler unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben oder erhebliche Sachschäden nach sich ziehen können (Hochrisikoaktivitäten), ein. VERBI lehnt deshalb jede vertragliche oder gesetzliche Gewährleistung für die Eignung der Software für mit einem hohen Risiko behaftete Aktivitäten ab. 10 Verschiedenes 1. Bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtlichen Sondervermögen wird als Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie als Gerichtsstand der Sitz von VERBI in Berlin vereinbart.

8 2. Hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verliert er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. 3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Wiener UN Übereinkommens Convention for the International Sale of Goods (CISG) vom über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) finden keine Anwendung. 4. Die Rechte und Pflichten aus einer, auf Grundlage dieser Bedingungen zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung können ohne vorherige schriftliche Einwilligung von VERBI nicht auf Dritte übertragen werden. 5. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Vereinbarungen oder Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmungen soll die gesetzliche Regelung gelten.

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