B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idf BGBl I Nr. 52/2012, (B-VG) nicht zulässig.

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom , Zl BAL, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß 3 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idf BGBl I Nr. 144/2013, (AsylG 2005) der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass damit XXXX damit kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idf BGBl I Nr. 52/2012, (B-VG) nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgang 1. Verfahren vor dem Bundesasylamt Die Beschwerdeführerin reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in Österreich ein und stellte am vor der Polizeiinspektion Lackenbach, AGM, einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin von der genannten Polizeidienststelle unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch ersteinvernommen, wobei sie angab, von Syrien aus über die Türkei und Griechenland nach Österreich gekommen zu sein. Am wurde das Verfahren der Beschwerdeführerin durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte an die Beschwerdeführerin in Österreich zugelassen. Am wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, unter Beteiligung einer Dolmetscherin in der Sprache Somalisch niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme legte die Beschwerdeführerin unter 0 zu a) und b) angeführte Beweismittel vor und erteilte unter Vorlage einer mit datierten Einverständniserklärung ihre Zustimmung zur Durchführung von Recherchen seitens des UNHCR unter Weitergabe ihrer persönlichen Daten. Am langte eine weitere, mit datierte, Einverständniserklärung beim Bundesasylamt ein. Mit Fax vom ersuchte das Bundesasylamt den UNHCR, Österreich, um die Übermittlung der Einvernahmeprotokolle bzw. Entscheidungen des UNHCR betreffend die Beschwerdeführerin. Seite 1 von 11

2 Am legte die Mutter der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung im Original beim Bundesasylamt vor. Am langte ein Schreiben des UNHCR beim Bundesasylamt ein. Mit Schreiben vom übermittelte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin das Schreiben des UNHCR sowie Länderberichte zur Lage in Somalia und eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Clan der Tunni zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Am langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt ein. Am wurde die Beschwerdeführerin erneut vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, unter Beteiligung einer Dolmetscherin in der Sprache Somalisch niederschriftlich einvernommen, wobei sie die unter 0 zu c) angeführten Beweismittel vorlegte. 2. Angefochtener Bescheid Mit Datum vom erließ das Bundesasylamt den Bescheid, FZ BAL, der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt am (im Folgenden: angefochtener Bescheid). Mit diesem Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß 3 Abs. 1 ivm 2 Abs. 1 Ziff. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgf" abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia wurde gemäß 8 Abs. 1 leg. cit. stattgegeben (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführerin dementsprechend gemäß 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt (Spruchpunkt III.). Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, der Beschwerdeführerin drohe im Herkunftsstaat Somalia keine Verfolgung. Die Beschwerdeführerin habe keine individuelle Verfolgung in Somalia vorgebracht und es habe keine Verfolgungen oder Bedrohungen der Beschwerdeführerin wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit ("Tunni"-Clan), oder aus anderen Gründen festgestellt werden können (Spruchpunkt I.). Der subsidiäre Schutz werde gewährt, weil aufgrund der instabilen Sicherheitslage in Somalia und da sie dort über keine unterstützenden Verwandten verfüge, eine Zurück- bzw. Abschiebung nach Somalia nicht zulässig sei. Dementsprechend sei eine befristete Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen (Spruchpunkte II. und III.). Zur politischen Lage in Somalia hat sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf Länderinformation aus den Jahren 2012 und 2013 gestützt. Mit Verfahrensanordnung vom wurde der Beschwerdeführerin ein Rechtsberater für eine allfällige Beschwerde zum damals noch zuständigen Asylgerichtshof zur Seite gestellt. 3. Beschwerde Mit Fax vom legte die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides beim Bundesamt ein. Zur Begründung der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin unter Zitierung aus einem den UNHCR- Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs somalischer Asylsuchender im Wesentlichen an, das Bundesasylamt sei zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit ihrer Aussagen und der Schutzfähigkeit des Herkunftsstaates ausgegangen. Das Bundesasylamt habe insbesondere die lange Abwesenheit von Somalia und die schwierige Lage von Frauen nicht gehörig berücksichtigt. 4. Gerichtliches Verfahren Die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts ist im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) geregelt. Seite 2 von 11

3 Gemäß 6 BVwGG und 2 VwGVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einzelgesetzlicher Regelungen liegt für das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht damit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 1991/51, idf BGBl I Nr. 33/2013, (AVG) mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte. Verfahrensrechtliche Bestimmungen der genannten Art finden sich vor allem im Bundesgesetz über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, BGBl. Nr. 87/2012 idf BGBl. I Nr. 144/2013, (BFA-VG). Gemäß 24 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentlichen mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde zu beantragen. Gemäß 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Für das Erfordernis eines "aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärter Sachverhaltes" muss Folgendes gegeben sein: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Behörde muss jene entscheidungsrelevanten Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördliche Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Behörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in 30 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (zb. VwGH vom , Ra 2014/20/0017, 0018) Erstmals vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Erwägungen (zb. betreffend eine innerstaatliche Fluchtalternative oder staatliche Schutzfähigkeit) setzen die - von einem Gericht grundsätzlich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfolgende - Einräumung von rechtlichem Gehör voraus (VwGH vom , Ra 2014/19/0101; vom , Ra 2014/19/ mwn). Eine im Beschwerdeverfahren eingeräumte Möglichkeit, zum Inhalt aktueller Länderberichte zur Situation im Herkunftsstaat schriftlich Stellung zu nehmen, kann die Durchführung einer Verhandlung diesfalls nicht ersetzen (zb. VwGH vom , Ra 2014/20/0017, 0018). Die Beschwerde langte am beim Asylgerichtshof ein. Seit ist das Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren der Beschwerdeführerin zuständig. Mit Schreiben vom wurden der Beschwerdeführerin und dem Bundesamt die unter 0 angeführten Länderinformationen samt Quellenangabe zur Stellungnahme binnen einer Woche übermittelt. Gleichzeitig wurde angeboten, in die zugrundeliegenden Quellen Einsicht zu nehmen. Die Beschwerdeführerin machte von der Akteneinsicht keinen Gebrauch, gab aber am eine Stellungnahme ab, das Bundesamt gab keine Stellungnahme ab. Seite 3 von 11

4 Im vorliegenden Fall konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da von einer mündlichen Verhandlung keine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlage zu erwarten gewesen wäre. II. Sachverhalt 1. Beweismittel Das Bundesverwaltungsgericht hat für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts folgende Beweismittel verwendet: 1.1. Parteivorbringen Zur Person hat die Beschwerdeführerin erklärt, sie heiße XXXX, geboren XXXX. Sie sei Staatsangehöriger von Somalia, verheiratet und gehöre der in Somalia diskriminierten Minderheiten-Volksgruppe der Tunni an. Sie sei in Saudi Arabien geboren und habe seit 2003 in Syrien gelebt. Sie sei nie Somalia gewesen. Ihre Schwester lebe in Griechenland, ihr Vater und ihre Brüder in Kenia bzw. im Sudan. Ihre Mutter befinde sich bei ihr in Österreich. In Somalia habe sie sonst keine Verwandten. Ihr Ehemann lebe in Kenia. Sie habe zwölf Jahre die Schule besucht und ein Jahr an der Universität studiert. Sie sei gesund und nehme keine Medikamente ein. Zum Fluchtgrund hat die Beschwerdeführerin ausgesagt, ihre Familie habe Somalia aufgrund des Bürgerkrieges verlassen. Syrien habe sie wegen des Bürgerkrieges verlassen. Sie selbst befürchte, aufgrund dessen, dass sie in Somalia eine alleinstehende Frau sei, die aufgrund dessen, dass sie nie in Somalia gelebt habe, auch keinen Bezug zu der dortigen Kultur oder Gesellschaft habe und noch dazu eine Angehörige der verachteten Minderheit der Tunni sei, dort isoliert werde, keine Existenz finden könne und ein leichtes Opfer von sexuellen Übergriffen sei oder sogar getötet werde Länderinformationen Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im vorliegenden Verfahren neben den im angefochten Bescheid angeführten und von der Beschwerdeführerin vorgelegten (UNHCR-Richtlinien) auf folgende Quellen in Bezug auf die Lage von alleinstehenden Frauen ohne familiäre Unterstützung bezogen: Zitiert als A Quelle Organisation A: Diese Organisation arbeitet in Somalia und erstellt regelmäßig Lageberichte ( und , siehe EASO): AA ( ) Auswärtiges Amt: Somalia - Reise- und Sicherheitshinweise - Reisewarnung ( ) AA (Außenpolitik) Auswärtiges Amt (3.2014b): Somalia - Außenpolitik (März 2014) AA (Innenpolitik) Auswärtiges Amt (3.2014c): Somalia - Innenpolitik (März 2014) AA (Wirtschaft) Auswärtiges Amt ( a): Somalia - Wirtschaft (März 2014) ACCORD - Clans AI ( ) Clans in Somalia - Bericht zum Vortrag von Dr. Koakim GUNDEL beim COI-Workshop in Wien am (überarbeitete Neuausgabe, Dezember 2009) Forced returns to south and central Somalia, including to al-shabaab areas: A blatant violation of international law AI ( ) Amnesty International ( ): Death sentences and executions in 2013 AI (Home) AI (Home) AllAfrica Amnesty International - No place like home, Returns and relocations of Somalia's displaced (2014) Amnesty International - No place like home, Returns and relocations of Somalia's displaced ( ) AllAfrica (Presseagentur), Somalia: Somali and AU Forces Capture Jowhar From Al- Shabaab ( ) Seite 4 von 11

5 AP ( ) B BAA BAMF BBC News BMEIA Associated Press ( ): As Islamic radicals retreat, young Somalis elope Experte B: Dieser Experte ist in Mogadischu tätig (Oktober 2014, siehe EASO) Bundesasylamt ( ): Analyse der Staatendokumentation - Somalia - Sicherheitslage Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland ( ): Briefing Notes vom BBC News ( ): Somalia battles al-shabab for Galgala mountains Bundeministerium für Europa, Integration und Äußeres ( ): Reiseinformationen - Somalia - Reisewarnung BS Bertelsmann Stiftung: BTI 2014, Somalia Country Report (2014) C DIS (2007) DIS (2013) DN-NO (Human Rights) DN-NO (Mogadishu) E EASO ecoi.net (Zeitachse) HRW ( ) HRW (Courts) HRW (Hostages) IRB (Tunni) IRBC (Al- Shabaab) IRIN ( ) IRIN (Mogadishu) JF Landinfo ( ) Landinfo ( ) Landinfo ( ) Landinfo (Language) Experte C: Dieser Experte arbeitet seit mehreren Jahren zu Somalia ( , siehe EASO) Danish Refugee Council und Danish Immigration Service, Human Rights and Security in Central and Southern Somalia, 8/2007 Danish Immigration Service, Security and protection in Mogadishu and South-Central Somalia (Mai 2013) Joint Report from Danish Immigration Service's and the Norwegian Landinfo's fact-findingmission to Nairobi, Kenya and Mogasdishu, Somalia - 17 to , Update on security and human rights issues in South- Central Somalia, including Mogadishu (Jänner 2013) Joint Report from Danish Immigration Service's and the Norwegian Landinfo's fact-findingmission to Nairobi, Kenya and Mogasdishu, Somalia - 17 to , Update on security and protection in Mogadishu and South- Central Somalia (November 2013) and Update (März 2014) Organisation E (6.2013): Aus einem Somalia-Bericht eines europäischen Außenministeriums (Juni 2013, siehe EASO) European Asylum Support Office - Country of Origin Information Report (South and Central Somalia, Country Overview) (August 2014) - mit zahlreichen wn. ecoi.net-themendossier: Al-Shabaab: Zeitachse von Ereignissen (Stand: ) Human Rights Watch ( ): World Report Somalia Human Rights Watch ( ): The Courts of 'Absolute Power' Human Rights Watch, Hostages of the Gatekeepers: Abuses against Inernally Displaced in Mogadishu, Somalia ( ) IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: Somalia: The Tunni ethnic group, including regions where its members reside; treatment by society, authorities and Al Shabaab; relationship with other clans (2012-Dezember 2014) Immigration and Refugee Board of Canada - Somalie: Information sur al Shabaab, y compris les zones qu'il contrôle, le recrutement et les groupes affiliés ( novembre 201) ( ) Integrated Regional Information Network, Analysis: The state of state-building in Somalia ( ): IRIN - Integrated Regional Information Networks (Presseagentur): Security Downturn in Mogadishu ( ) Jamestown Foundation - Terrorism Monitor: Muhyadin Ahmed Roble: Al-Shabaab - On the Back Foot but Still Dangerous (Volum XIII, Issue 2, ) Landinfo (Norwegen)/Danish Immigration Service (Dänemark) Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014): Landinfo (Norwegen)/Danish Immigration Service (Dänemark): Security and protection in Mogadishu and South-Central Somalia (Mai 2013) Landinfo (Norwegen) Somalia - Al-Shabaab and forced marriage ( ): Landinfo (Norwegen) - Somalia : Language situation and dialects ( ) Seite 5 von 11

6 LPI Life and Peace Institute (2014): Alternatives for Conflict Transformation in Somalia. A snapshot and analysis of key political actors' views and strategie MG Mail & Guardian: Fighting sexual abuse by soldiers ( ) MIV NOAS Migrationsverket/Lifos Säkerhetssituationen i södra och centrala Somalia, Rapport från utredningsresa till Nairobi, Kenya i Oktober 2013 ( ) Norwegian Organisation for Asylmúm Seekers (Norwegen): Persecution and protection in Somalia, A fact-finding report by NOAS (April 2014) ÖB Österreichische Botschaft Nairobi - Asylländerbericht Somalia (Oktober 2014): ÖIF RMMS Österreichischer Integrationsfonds/BAA Staatendokumentation/Andreas Tiwald ( ): Die Parias Somalias: Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung Regional Mixed Migration Secretariat (2014): Country Profile - Somalia - South-Central Sabahi Sabahi Online: Al-Shabaab says smartphones used 'to spy on Muslim people' ( ) SFH (Mogadishu) SMB Schweizer Flüchtlingshilfe - Länderanalyse: Alexander Geiser, Sicherheitssituation in Mogadischu ( ) Swedish Migration Board - Government and Clan System in Somalia, Report from Fact- Finding-Mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Hargeisa und Boosaaso in Somalia in June 2012 ( ) TI (2014) Transparency International (2014): Corruption Perceptions Index 2013 Tiwald Tiwald Andreas: Al-Shabaab in Somalia. BAMF: Entscheider-Workshop Somalia. Vortrag beim BAMF, Nürnberg ( ) UK (CoC) UK Government - Gemeinsamer Bericht: Somalia - Country of Concern ( ) UK FCO UK HO (CoI) UK HO (Guidance) UK UT UN DP ( a) UN NC ( ) UN OCHA ( ) UN OCHA ( ) UN OCHA ( ) UN OCHA ( ) UN SC ( ) UK Foreign and Commonwealth Office - Human Rights and Democracy Report Section XI: Human Rights in Countries of Concern - Somalia ( ) UK Home Office - Somalia: Security and humanitarian situation in South und Central Somalia (Dezember 2014) UK Home Office - Country Information and Guidance - Somalia (April 2014) UK Upper Tribunal Immigration and Asylum Chamber: UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UK UT 442 (IAC) ( ) UN Development Programme ( a): UNDP Somalia C.2 Project Quarterly Results - Access To Justice Project ( ) UN News Centre: UN and international partners call for resolution of Somali political crisis ( ) UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs Humanitarian: Humanitarian Bulletin - Somalia August 2014 ( ) UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs: Humanitarian Bulletin Somalia September 2014 ( ) UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs: Humanitarian Bulletin - Somalia February 2014 ( ) UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs Humanitarian: Humanitarian Bulletin - Somalia March 2014 ( ) UN Security Council Security Council Report, May 2014 Monthly Forecast - Somalia ( ) UN SC (2015) UN Security Council - Report of the Secretary-General on Somalia (Jänner 2015) UN SC ( ) UN SC ( ) UN Security Council: Security Council Report, March 2014 Monthly Forecast - Somalia ( ) UN Security Council: Security Council Report, October 2014 Monthly Forecast - Somalia ( ) UN SG (2013) UN Secretary-General - Report of the Secretary-General on Somalia (Februar 2013) UN SG (2014) UN Secretary-General - Report of the Secretary-General on Somalia (September 2014) UNGA (2014) UN General Assembly - Report of the Independent Expert on the situation of human rights in Somalia, Shamsul Bari ( ) Seite 6 von 11

7 UNGA (Sexual Violence) UNHCR (Considerations) UN General Assembly - Sexual violence in conflict: Report of the Secretary-General [A/67/792-S/2013/149] ( ) UNHCR - International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014) UNHCR (Fact) UNHCR - Somalia Fact Sheet (April 2014) UNHCR (Hammond) UNHCR (IFA) UNHCR (Kinder) UNHCR (Position) UNHCR (Return) UNHRC (Human Rights) UNHCR - Bericht von Laura Hammond: History, overview, trends and issues in major Somali refugee displacements in the near region (Feber 2014) UNHCR - Guidance on the application of the internal flight or relocation alternative, particularly in respect of Mogadishu, Somalia (Reply in response to a request for guidance from in a Danish case) ( ) UN High Commissioner for Refugees - Guidelines on International Protection No. 8: Child Asylum Claims under Articles 1(A)2 and 1(F) of the 1951 Convention and/or 1967 Protocol relating to the Status of Refugees, HCR/GIP/09/08 ( ) UNHCR - Position on Returns to Southern and Central Somalia (Juni 2014) UN High Commissioner for Refugees: UNHCR Position on Returns to Southern and Central Somalia ( ): UN Human Rights Council: Report of the Independent Expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga ( ) UNSC (Report) UN Security Council - Report of the Secretary-General on Somalia (Jänner 2015) US DOS ( ) US DOS ( ) US DOS ( ) US DOS (Trafficking) US Department of State : Country Report on Human Rights Practices Somalia ( ) US Department of State: 2013 International Religious Freedom Report - Somalia ( ) US Department of State: Country Report on Terrorism Chapter 2 - Somalia ( ) US Department of State Traffickung in Persons Rport - Somalia ( ) WB World Bank Somalia Overview ( ) 1.3. Sonstige Beweismittel a) Auf den Namen XXXX, geboren XXXX in Dubai, ausgestellter somalischer Reisepass, Nr. P ; Auf den Namen XXXX, geboren XXXX, vom Immigrationsamt in Damaskus ausgestellte und bis verlängerte Aufenthaltsberechtigungskarte; Geburtsurkunde; Konvolut von Schul- und Sprachzeugnissen mit dem Namen der Beschwerdeführerin; b) Mit datiertes Schreiben des UNHCR, Syrien, wonach XXXX, geboren XXXX, vom UNHCR als Flüchtling anerkannt worden sei; Schreiben des UNHCR, Österreich, vom , in dem berichtet wird, dass die Beschwerdeführerin in Saudi Arabien geboren worden und dort aufgewachsen sei sei sie vom UNHCR-Büro in Damaskus, Syrien, zunächst als Prima-Facie-Flüchtling anerkannt worden. Am sei sie auch als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) anerkannt worden. c) Teilnahmebestätigung Deutschkurs, Niveau A1; Bescheid der Universität Linz über die Zulassung zum Studium BA Informatik. 2. Sachverhalt nach Beweiswürdigung Seite 7 von 11

8 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Würdigung der unter 0 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest Zur Person der Beschwerdeführerin und zu ihren Fluchtgründen Die Beschwerdeführerin heißt XXXX, geboren XXXX. Sie ist Staatsangehörige von Somalia, verheiratet und gehört der Volksgruppe der Tunni an. Sie wurde in Saudi Arabien geboren und hat seit 2003 in Syrien gelebt. Sie genoss im Ausland eine höhere Schulbildung und hatte ein Universitätsstudium begonnen. In Somalia hat sie sich nie aufgehalten. Ihre Mutter und eine Schwester leben in Griechenland, ihr Vater, ihr Ehemann und ihre Brüder leben in Kenia bzw. im Sudan. Syrien verließ die Beschwerdeführerin aufgrund der Bürgerkriegssituation. Die Beschwerdeführerin hat in Somalia weder männliche Verwandte noch einen Ehemann, sie besitzt dort kein Vermögen. Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund der im gesamten Verfahren gleichbleibenden Aussagen der Beschwerdeführerin, die auch durch die unter 0 zu a) angeführten Beweismittel bestätigt werden, fest. Es handelt sich dabei um Dokumente offizieller Stellen, an deren Echtheit und Richtigkeit in Summe keine Zweifel bestehen. Ihre Clanzugehörigkeit ergibt sich aus ihrem eigenen, im gesamten Verfahren gleichbleibenden Vorbringen, dass mangels anderer Hinweise als glaubwürdig angesehen wird. Die Feststellungen zu ihren Lebensumständen vor der Flucht, zu ihrer Bildung sowie zu ihrer familiären Situation ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin [0 zur Person], das als solches von der belangten Behörde auch nicht in Frage gestellt wurde und das durch die unter 0 zu a) angeführten Beweismittel bestätigt wird. Die Feststellung zum Fluchtgrund aus Syrien ergibt sich aus dem insoweit glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin Zur entscheidungsrelevanten Situation von alleinstehenden Frauen Der insbesondere durch Rückkehrer und innerstaatliche Vertriebene erfolgte Zuzug in die Hauptstadt Mogadischu führt zu einer sehr angespannten Situation betreffend Unterkünfte und Versorgung, welche die Lebensbedingungen der Betroffenen zunehmend schwieriger machen. In Mogadishu leben derzeit etwa der insgesamt 1,1 Mio. Binnenvertriebenen aus Somalia unter ärmlichsten Bedingungen. Die Regierung siedelt Binnenvertriebene zwangsweise aus dem Stadtzentrum in die Randgebiete ab. Es finden auch Vertreibungen durch private Landeigentümer und die als "gatekeeper" bezeichneten lokalen Ansiedlungs-Manager für Binnenflüchtlinge statt. Die Lage der rund 1 Million Binnenflüchtlinge ist denkbar schlecht. Innerstaatliche Vertriebene und Rückkehrer sind generell besonders von Menschenrechtsverletzungen bedroht. In den Lagern ist Gewalt weit verbreitet. Alleinstehende Frauen (insbesondere eines Minderheiten-Clans) ohne männlichen Schutz sind in den Flüchtlingslagern besonders gefährdet und sie können sich kaum gegen Übergriffe wehren. Es kommt regelmäßig und systematisch zu Vergewaltigungen, schweren Misshandlungen und Ausbeutung von Frauen, die nicht über männlichen Schutz verfügen, durch Milizionäre, Armeeangehörige oder Lagermanager. Staatlicher Schutz ist nicht vorhanden und die Täter werden nicht verfolgt. Die somalische Gesellschaft wird von Clans bestimmt, die politische Akteure mit oft eigenem Territorium sind und die dem einzelnen Clanmitglied Schutz und Unterstützung bieten. In Mogadishu hat diese Funktion mittlerweile die Kernfamilie übernommen. Es gibt einige Haupt-Clanfamilien, die wiederum in Subclans unterteilt sind. Die Tunni sind ein unabhängiger Minderheiten-Clan, der zur Clan-Familie der Digil- Mirifle/Rahanweyn gehört. Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht als Beweismittel zugrunde gelegten Länderberichten zur Situation in Somalia (0). Die dazu herangezogenen Quellen erscheinen dem Bundesverwaltungsgericht hinreichend seriös, ausgewogen und aktuell. III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Anwendbares Recht Seite 8 von 11

9 Gemäß 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Nach 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 ist dieses Gesetz auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am noch nicht anhängig waren. 2. Zulässigkeit der Beschwerde Die Beschwerde wurde gemäß 22 Abs. 12 AsylG 2005 fristgerecht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingereicht und es bestehen auch sonst keine Gründe gegen die Zulässigkeit der Beschwerde. 3. Rechtmäßigkeit des Verfahrens vor dem Bundesasylamt Das Bundesverwaltungsgericht stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren im Wesentlichen rechtmäßig durchgeführt wurde. Der Beschwerdeführerin wurde durch die Erstbefragung und ihre Einvernahmen - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt. 4. Gewährung von Asyl - Spruchpunkt A.I 4.1. Inhalt und Auslegung von 3 Abs. 1 AsylG 2005 Gemäß 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne des AsylG 2005 ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom , Zl. 99/01/0334; vom , Zl. 2000/01/0131; vom , Zl. 2001/20/0011). Wenn ein minderjähriges Kind, für das ansonsten keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden, selbst keine Furcht - etwa vor geschlechtsspezifischer - Verfolgung zum Ausdruck gebracht hat, so muss dennoch die Angabe eines Elternteils, es habe das Herkunftsland (auch) wegen der Zukunft der Kinder verlassen und wolle, dass diese hier eine Bildung erhalten, als ein zumindest in Grundzügen erstattetes Vorbringen im Hinblick auf ein asylrelevante Verfolgung angesehen werden (VfGH vom , Zl /11-17). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom , Zl. 2000/01/0131; vom , Zl. 2001/20/0011). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom , Zl. 95/01/0454; vom , Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom , Zl. 95/20/0239; vom , Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Seite 9 von 11

10 Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom , Zl. 98/01/0318). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom , Zl. 98/01/0318; vom , Zl. 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom , Zl. 93/01/0284; vom , Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Als einer der GFK-Gründe, die für die asylrelevante Verfolgungsgefahr in Frage kommen, gilt die Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Der VwGH legt den Begriff weit aus und anerkennt, dass es sich hierbei um einen Auffangtatbestand handelt, der sich in weiten Bereichen mit den anderen GFK-Gründen überschneidet, jedoch weiter gefasst ist (VwGH vom , 99/01/0197; vom , 200/20/0496; , 2007/01/0479 mwn). Dies ergibt sich auch aus den UNHCR-Richtlinien zum internationalen Schutz. Die Geschlechtszugehörigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH vom Begriff der sozialen Gruppe jedenfalls umfasst (VwGH vom , 99/20/04978; vom , 2000/20/0071 mwn). Auch die Zugehörigkeit zu einem Familienverband kann das GFK-Merkmal der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erfüllen, wenn ein Familienmitglied beharrlich gerade wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie verfolgt werden könnte (VwGH vom , 2008/19/1027). Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom , Zl. 94/19/0183; vom , Zl. 98/20/0468). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom , Zl. 95/19/0041; VwGH vom , Zl. 94/20/0836; VwGH vom , Zl. 99/20/0208; VwGH vom , Zl. 99/20/0373; VwGH vom , Zl. 99/20/0509 mwn; VwGH vom , Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom , Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom , Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom , Zl. 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom , Zl. 99/01/0256 mwn). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom , Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom , Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom , Zl. 99/20/0509 mwn sowie VwGH vom , Zl. 2001/20/0430). Seite 10 von 11

11 4.2. Anwendung des 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den vorliegenden Sachverhalt Das Bundesamt hat verkannt, dass der Beschwerdeführerin Asyl gemäß 3 AsylG 2005 zu gewähren ist, da sie Flüchtling gemäß Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in ihrer Person eine wohlbegründete Furcht vor, als alleinstehende, einem Minderheiten-Clan angehörende und außerhalb ihres Heimatlandes geborene und aufgewachsene (für somalische Verhältnisse) ältere Frau, die nie in ihrem Heimatland gelebt hat und die dort keinerlei Unterstützung durch Verwandte oder einen einflussreichen Clan hat, und daher im Falle einer Rückkehr ein Leben in einem der Lager für intern Vertriebene (IDP-Lager) führen muss, aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden. Wie oben II.2.1 festgestellt, sind alleinstehende Frauen in den IDP-Lagern einer Vielzahl von Gefahren schutzlos ausgeliefert. Es ist praktisch auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin im Stande sein wird, einen Mann zu finden, der ihr den nötigen Schutz gewähren könnte. Dies vor allem aufgrund ihres für somalische Verhältnisse eher fortgeschrittenen Alters und der nach wie vor aufrechten Ehe sowie deshalb, weil sie nie in Somalia gelebt hat und damit von einer starken Entfremdung zu den somalischen Verhältnissen auszugehen ist. Sie würde somit bei einer Rückkehr aufgrund ihrer Eigenschaft als alleinstehende, schutzlose Frau ohne Landeskenntnisse, ohne Sozialisation in Somalia, die einem Minderheiten-Clan angehört, sofort ins Visier der in den IDP-Lagern agierenden kriminellen Akteure kommen und wäre somit den gewaltsamen Übergriffen und (sexuellen) Misshandlungen alleinstehender Frauen, die in den IDP-Lagern regelmäßig und systematisch vorkommen, schutzlos ausgeliefert. Eine entsprechende Gefährdungslage wurde auch im Urteil des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts vom , E-1425/2014 unter Bezug auf weitere Quellen aufgezeigt. Die Verfolgungsgefahr bezieht sich ausweislich der Länderinformationen auf alle IDP-Lager im gesamten Staatsgebiet (0) und eine Niederlassung außerhalb dieser ist für die Beschwerdeführerin mangels tragfähigen sozialen Netzes praktisch nicht möglich, weshalb ihr auch vom Bundesasylamt subsidiärer Schutz gewährt worden war. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ( 11 AsylG 2005) kommt somit - auch abgesehen von der rechtskräftigen Gewährung des subsidiären Schutzes unter der Annahme, dass eine solche nicht besteht - nicht in Frage. Eine etwaige Furcht der Beschwerdeführerin, es könne ihr bei ihrer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht daher als "wohlbegründet" im Sinne der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und deren Auslegung durch die Judikatur. 5. Unzulässigkeit der Revision - Spruchpunkt B Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dadurch, dass im gegenständlichen Fall einerseits die Glaubwürdigkeit des konkreten Fluchtvorbringens und andererseits die in der Person die Beschwerdeführerin gelegenen individuellen Umstände ivm der allgemeinen Lage in Somalia im Mittelpunkt standen, ist eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung des vorliegenden Verfahrens nicht gegeben. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu 0) angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2015:W Seite 11 von 11

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