Dienst- und Gehaltsordnung für den Zweckverband Schulkreis Wasseramt Ost

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1 Dienst- und Gehaltsordnung für den Zweckverband Schulkreis Wasseramt Ost Beschluss der Delegiertenversammlung vom 8. September 006 Genehmigung Aktualisierung Anhang an der Delegiertenversammlung vom 7. Oktober 009 Genehmigung Aktualisierung an der Delegiertenversammlung vom.oktober 0 DGO.doc

2 Die Delegiertenversammlung des Zweckverbandes Schulkreis Wasseramt Ost (nachfolgend Zweckverband genannt) gestützt auf 56 lit. a und 7 ff. des Gemeindegesetzes vom 6. Februar 99 sowie die Statuten des Zweckverbandes Schulkreis Wasseramt Ost beschliesst: Allgemeine Bestimmungen Die Delegiertenversammlung und der Verbandsrat sorgen dafür, dass a) die notwendigen Räumlichkeiten, Einrichtungen und Stellen geschaffen werden, um die Aufgaben des Zweckverbands ordnungsgemäss zu erfüllen; b) gute Arbeitsbedingungen, Sozialleistungen und eine leistungsgerechte Besoldung sichergestellt werden; c) in angemessenen Zeitabständen überprüft wird, ob Ämter und Dienststellen noch notwendig, zweckmässig organisiert, leistungsfähig, aufzuheben oder auszubauen sind. Ziel Die Kredite sind entsprechend der Finanzkompetenz vom jeweiligen Organ zu beschliessen. Die Dienst- und Gehaltsordnung (DGO) regelt das Dienstverhältnis von Behörden und Angestellten des Zweckverbandes. Zweck und Geltungsbereich Für das dem kantonalen Personalrecht bzw. dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellte Personal gelten lediglich die Bestimmungen im Anhang. Für Teilzeitbeschäftigte gelten die Regelungen grundsätzlich analog, und die Leistungen werden im Verhältnis zur Arbeitszeit ausgerichtet. Die Delegiertenversammlung beschliesst den Stellenplan. Stellenplan 4 Das Dienstverhältnis ist grundsätzlich öffentlich-rechtlich. Dienstverhältnis Behördenmitglieder werden auf Amtsdauer gewählt, Angestellte auf bestimmte oder unbestimmte Zeit in Dienst genommen. Arbeitsverhältnisse mit aushilfsweisen, auf befristete Zeit Angestellten sowie mit Auszubildenden sowie Teilzeitpensen bis max. 0 % werden in der Regel privatrechtlich ausgestaltet. 5 Der Begriff Personal des Zweckverbandes umfasst alle Behördenmitglieder und die Angestellten. Personal, Behörden und Angestellte Behördenmitglieder sind die Mitglieder des Verbandsrates und der Kommissionen. Angestellte sind alle übrigen vom Zweckverband in Dienst genommenen Personen, namentlich BGS. DGO.doc von 8

3 a) Lehrpersonen b) Schulleiter oder Schulleiterin c) Standortleiter oder Standortleiterin d) administratives und technisches Personal e) weitere für die Erledigung der Aufgaben des Zweckverbands notwendige Personen. 6 Das Unterstellungsverhältnis des Personals ist aus den Stellenbeschreibungen ersichtlich. Unterstellung Der Präsident oder die Präsidentin des Verbandsrates ist dem nicht direkt unterstellten Personal mittelbar vorgesetzt. 7 Die Vorschriften der DGO gelten in gleicher Weise für Mann und Frau. Der Verbandsrat sorgt in geeigneter Weise dafür, dass die Geschlechter gleichgestellt sind und fördert das untervertretene Geschlecht. Gleiche Rechte für Mann und Frau Begründung des Dienstverhältnisses 8 Jede neu geschaffene oder frei werdende öffentlich-rechtliche Stelle ist auszuschreiben. Ausschreibung Für die Ausschreibung der Stelle wird mindestens eine 0-tägige Anmeldefrist gesetzt. Genügt das Ergebnis der Ausschreibung nicht, kann die Wahl- oder Anstellungsbehörde eine weitere Ausschreibung anordnen. 4 Genügt auch das Ergebnis der zweiten Ausschreibung nicht, kann die Stelle auf dem Berufungsweg besetzt werden. 5 Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Regelungen. 9 Wählbar sind: a) schweizerische Staatsangehörige, sofern sie allfällige Wahlerfordernisse erfüllen; b) unter gleichen Voraussetzungen auch ausländische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung, sofern die Ausübung der Stelle nicht an das Stimmrecht gebunden ist; c) andere ausländische Staatsangehörige, sofern sie aufgrund internationaler Vereinbarungen zuzulassen sind. Wählbarkeit 0 Der Verbandsrat legt die weiteren Wahlerfordernisse in Stellenbeschreibungen fest. Wahlerfordernisse Er kann im Rahmen dieser Wahlerfordernisse in der Ausschreibung Richtlinien bezüglich Alter, Erfahrung, Zusatzkenntnisse usw. aufstellen. In den Stellenbeschreibungen umschreibt er das Aufgabengebiet näher. Niemand hat Anspruch, in ein öffentliches Dienstverhältnis gewählt oder angestellt zu werden; die Wahlbehörde wählt aufgrund der Fähigkeiten und Eignung. Wahlbehörde Die Delegiertenversammlung wählt: a) Die Präsidentin oder den Präsidenten des Verbandsrats DGO.doc von 8

4 4 b) die übrigen Mitglieder des Verbandsrats c) die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission oder das externe professionelle Rechnungsprüfungsorgan Der Verbandsrat wählt und ist Anstellungsbehörde für: a) den Schulleiter oder die Schulleiterin b) das administrative und technische Personal c) weitere, für die Aufgabenerfüllung des Zweckverbands notwendige Angestellte Die Schulleitung stellt die Lehrpersonen an. Für die Angestellten gelten die ersten drei Monate als Probezeit. Die Anstellungsbehörde kann die Probezeit vertraglich um höchstens drei Monate verlängern. Sie kann dies auch, wenn nach Ablauf der Probezeit Eignung, Leistung oder Verhalten noch nicht sicher beurteilt werden können. Provisorische Anstellung und Probezeit Nach Ablauf der Probezeit sind die gewählten Personen definitiv angestellt. Definitive Anstellung 4 Behördenmitglieder unterstehen für die neue Amtsperiode der Wiederwahl, bevor die bisherige Amtsperiode abläuft. Wiederwahl 5 Verwandte in auf- und absteigender Linie, Eheleute sowie Personen, welche in einer eingetragenen Partnerschaft leben, dürfen nicht in einem direkten Unter- oder Überordnungsverhältnis oder im gleichen Dienstzweig beschäftigt werden. Ausschlussverhältnisse Vorbehalten bleiben Stellenteilungen sowie Partnerinnen oder Partner der Hauswarte bzw. der Hauswartinnen. Inhalt des Dienstverhältnisses. Pflichten 6 Behörden und Angestellte nehmen die Aufgaben wahr, die ihnen nach Verfassung, Gesetz, Statuten, DGO und Stellenbeschreibung zukommen. Aufgaben und Grundsätze Sie üben ihre Aufgaben im öffentlichen Interesse nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit aus. Sie wahren die schutzwürdigen öffentlichen und privaten Interessen und wägen sie gegeneinander ab. 4 Sie beachten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen ihres Handelns. 5 Sie sind der Bevölkerung im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches mit Auskünften und Ratschlägen behilflich. 7 Das Amtsgelöbnis richtet sich nach den Vorschriften des Gemeindegesetzes. Amtsgelöbnis 8 Angestellte sind verpflichtet, ihre dienstlichen Aufgaben gewissenhaft Amtspflichten DGO.doc 4 von 8

5 zu erfüllen und sich über den Wissensstand des Fachgebietes auf dem Laufenden zu halten. Sie können verpflichtet werden, vorübergehend oder dauernd andere zumutbare Aufgaben innerhalb des Zweckverbandes zu erfüllen. 9 Verantwortlichkeit und Haftung von Behörden und Angestellten für den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen, richten sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 6. Juni 966. Verantwortlichkeit 0 Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 4 Stunden. Arbeitszeit Die Teilnahme an Sitzungen, für die Anspruch auf ein Sitzungsgeld besteht, gilt für Angestellte nicht als Arbeitszeit. Bei ausserordentlicher Geschäftslast kann der Verbandsrat die Arbeitszeit vorübergehend verlängern oder die vorgesetzte Stelle kann Überzeit anordnen. Überstunden und Überzeit Wer aus irgendeinem Grund seine Arbeit nicht aufnehmen kann, meldet dies unverzüglich der vorgesetzten Stelle. Absenzen, Arztzeugnis Dauert die Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfall länger als drei Tage, ist ein ärztliches Zeugnis abzugeben. Der Verbandsrat bestimmt jene Angestellten, welche aus betrieblichen oder anderen Gründen ihren Wohnsitz in der näheren Umgebung eines Schulhauses des Zweckverbandes haben müssen. Er beachtet die Rechtsgleichheit. Wohnsitz 4 Der Zweckverband schliesst eine Kautions- beziehungsweise Vertrauensschadensversicherung ab. Kaution 5 Das Personal ist verpflichtet, über die ihnen in ihrer dienstlichen Stellung zur Kenntnis gelangten Angelegenheiten, welche nach ihrer Natur oder nach besonderer Vorschrift geheim zu halten sind, Stillschweigen zu bewahren. Amtsgeheimnis Diese Verpflichtung bleibt nach Auflösung des Dienstverhältnisses bestehen. 6 Das Personal darf sich vor Gericht über Angelegenheiten, die ihnen auf Grund ihrer dienstlichen Stellung zur Kenntnis gelangt sind, nur mit Ermächtigung des Verbandsrates äussern. Aussage vor Gericht Die Ermächtigung ist zu verweigern, wenn wichtige öffentliche Interessen dies rechtfertigen. Das Gleiche gilt für gerichtliche Aufforderungen zur Herausgabe von Verwaltungsakten. 4 Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten. 7 Es ist dem Personal untersagt, für amtliche Verrichtungen Geschenke oder andere Vorteile anzunehmen oder sich Vorteile versprechen zu Verbot der Annahme von Geschenken BGS 4. DGO.doc 5 von 8

6 lassen. Ausgenommen sind Zuwendungen von geringem Wert als Anerkennung für geleistete Dienste. 8 Das Personal hat bei der Behandlung von Sachgeschäften, die ihre persönlichen Rechte und Pflichten oder materiellen Interessen oder diejenigen von Personen, denen sie verbunden sind, unmittelbar berühren in den Ausstand zu treten. Ausstand Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten. 9 Den vollzeitlich beschäftigten Angestellten ist es untersagt, einen anderen Beruf oder ein anderes Gewerbe auszuüben sowie Verwaltungsratsmandate in wirtschaftlichen Unternehmen anzunehmen oder auszuüben; ausgenommen sind Unternehmen, an denen die Gemeinde beteiligt ist. Unvereinbarkeit Der Verbandsrat kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen. 0 Den vollzeitlich beschäftigten Angestellten sind Nebenbeschäftigungen grundsätzlich nicht gestattet. Der Verbandsrat entscheidet über Ausnahmen. Nebenbeschäftigung Teilzeitlich Beschäftigten sind sie erlaubt, soweit sich die Nebenbeschäftigungen mit der dienstlichen Stellung vertragen und sich nicht nachteilig auf die Erfüllung der dienstlichen Obliegenheiten auswirken können. Jede Nebenbeschäftigung ist dem Verbandsrat zu melden. Öffentlich-rechtlich angestellte Personen haben die Ausübung eines öffentlichen Amtes vor dessen Annahme dem Verbandsrat zu melden. Öffentliche Ämter Die Ausübung eines öffentlichen Amtes kann untersagt oder mit Auflagen verbunden werden, wenn a) betriebliche Interessen entgegenstehen b) die Leistungsfähigkeit des oder der Arbeitnehmenden beeinträchtigt wird c) wenn voraussichtlich Konflikte mit dienstlichen Interessen entstehen können.. Rechte Den Angestellten ist Gelegenheit zu bieten, sich zu Organisations- und Personalfragen grundsätzlicher Art zu äussern und Vorschläge einzubringen. Mitsprache und Mitwirkung Der Zweckverband gewährt Behörden und Angestellten unentgeltlichen Rechtsschutz, wenn sie aus gesetzmässigen Amtshandlungen verantwortlich gemacht werden oder zu Schaden kommen und Forderungen gegenüber Dritten einklagen müssen. Rechtsschutz 4 Der Verbandsrat unterstützt und erwartet die Aus- und Weiterbildung von Behörden und Angestellten. Aus- und Weiterbildung Die Angestellten sind auf Gesuch hin berechtigt, im Rahmen der DGO.doc 6 von 8

7 dienstlichen Bedürfnisse solche Kurse und Veranstaltungen während der Dienstzeit oder unter Anrechnung an die Dienstzeit zu besuchen. Der Verbandsrat kann auf entsprechendes Gesuch hin Beiträge an die Kosten von Weiterbildungskursen ausrichten. 5 Die Angestellten haben jährlich Anspruch auf ein Mitarbeitergespräch durch den Vorgesetzten oder die Vorgesetzte. Mitarbeitergespräch. Besoldungen und Entschädigungen.. Besoldung der voll- und teilzeitlich Angestellten 6 Die Besoldung der Angestellten setzt sich wie folgt zusammen: a) Grundbesoldung b) Erfahrungszuschlag c). Monatslohn d) Kinderzulage e) Teuerungszulage f) allfällig weitere Zulagen Zusammensetzung der Besoldung 7 Die Jahres-Grundbesoldung richtet sich nach den im Anhang enthaltenen Besoldungsklassen. Grundbesoldung 8 Der Verbandsrat legt die Anfangsbesoldung fest. Er berücksichtigt dabei die Ausbildung und die Erfahrung. Anfangsbesoldung 9 Der Erfahrungszuschlag beträgt höchstens 50 % der Grundbesoldung. Er wird in 6 Jahresstufen erreicht. In den ersten 0 Jahren beträgt der jährliche Anstieg,5 %, anschliessend,5 % der Grundbesoldung der jeweiligen Lohnklasse. Der jährliche Erfahrungszuschlag wird nur gewährt, wenn Leistung, Eignung und Verhalten gut sind. Erfahrungszuschlag 40 Der Lohnanspruch bei Militär- und Zivilschutzdienst richtet sich nach der Verordnung über den Gehaltsanspruch der Staatsfunktionäre bei Militärdienst vom 4. Dezember 954. Lohnzahlung bei Militär- und Zivilschutzdienst 4 Angestellte haben Anspruch auf den. Monatslohn. Er beträgt einen Zwölftel der Grundbesoldung und des Erfahrungszuschlages, die im Kalenderjahr ausgerichtet worden sind. Er wird für Angestellte im Monatslohn jeweils im Dezember ausbezahlt. Für Arbeitnehmende, welche stundenweise entlöhnt werden, ist der. Monatslohn im Lohn enthalten. Die Zulage beträgt 8, % und wird separat ausgewiesen. Dreizehnter Monatslohn 4 Die Kinderzulagen werden nach dem Kinderzulagengesetz vom 0. Mai ausgerichtet. Kinderzulagen BGS BGS 8. DGO.doc 7 von 8

8 4 Der Verbandsrat beantragt jährlich die Teuerungszulage für die Angestellten mit dem Voranschlag. Die Delegiertenversammlung beschliesst die Teuerungszulage mit dem Beschluss über den Voranschlag. Teuerungszulage Die Teuerungszulage wird auf der Grundbesoldung, dem Erfahrungszuschlag und dem. Monatslohn gewährt. Ist der Landesindex der Konsumentenpreise seit dem Inkrafttreten der DGO oder seit der letzten Anpassung an die Teuerung um mehr als 5% angestiegen, beschliesst die Delegiertenversammlung, ob und in welcher Höhe die Entschädigungen gemäss Anhang anzupassen sind. 44 Angestellte haben Anspruch auf einen bezahlten Urlaub in folgendem Umfang: a) nach Vollendung des 5. Dienstjahres: 5 Arbeitstage b) nach Vollendung des 0. Dienstjahres: 5 Arbeitstage c) nach Vollendung des 5. Dienstjahres sowie nach je 5 weiteren Dienstjahren: 0 Arbeitstage Weitere Zulagen a) Treueprämien Zur Berechnung des Urlaubsanspruchs ist das durchschnittliche Pensum der letzten fünf Jahre massgebend. Die Arbeitnehmenden können den bezahlten Urlaub ganz oder teilweise in Geld umwandeln lassen. 45 Erfüllen Angestellte zwar vorübergehend aber regelmässig eine höherwertige Arbeit, kann der Verbandsrat nach dem zweiten Monat eine Funktionszulage gewähren. b) Funktionszulage 46 Ein positiver Gleitzeitsaldo ist durch Freizeit, ein negativer durch Arbeit gleicher Dauer auszugleichen. c) Gleitzeitsaldo Ein positiver Gleitzeitsaldo wird grundsätzlich nicht vergütet. Über Ausnahmen entscheidet der Verbandsrat. Ende Kalenderjahr darf der Gleitzeitsaldo höchstens plus 00 oder minus 00 Sollstunden betragen. In begründeten Fällen kann der Schulleiter eine Verschiebung für einzelne Mitarbeiter um maximal 4 Monate bewilligen. 4 Der zu diesem Zeitpunkt 00 Stunden übersteigende Teil des Soll- Zeitkontos verfällt ohne Vergütung. 5 Bevor das Anstellungsverhältnis aufgelöst wird, ist der Zeitsaldo auszugleichen. 6 Ein negativer Zeitsaldo wird mit dem letzten Gehalt verrechnet. Ein positiver Zeitsaldo wird vergütet, sofern ein Ausgleich aus betrieblichen Gründen nicht möglich war. 7 Negative Zeitsaldi über 00 Stunden haben eine Lohnkürzung zur Folge... Entschädigungen für Behörden und Angestellte 47 Besoldung und Entschädigung für Behördenmitglieder und Angestellte sind in den Anhängen und 4 geregelt. Gebühren und andere Entschädigungen, die Behörden und Angestellte für die Ausübung amtlicher Tätigkeiten beziehen, fliessen in die Zweckverbandskasse, soweit ihnen gemäss Anhang nicht ausdrücklich DGO.doc 8 von 8

9 ein Anspruch darauf zusteht... Weitere Entschädigungen 48 Behörden haben für ganz- oder halbtägige Delegationen, Versammlungen, Kurse, auswärtige Sitzungen und dergleichen Anspruch auf ein ganzes oder halbes Taggeld gemäss Anhang. Taggeld Angestellte können ein Taggeld nur geltend machen, falls Einsätze der obigen Art ausserhalb der Arbeitszeit anfallen. 49 Behörden und Angestellte haben Anspruch auf Sitzungsgelder gemäss Anhang. Sitzungsgeld Der Verbandsrat kann in begründeten Fällen weiteren Personen, die insbesondere als Sachverständige oder Auskunftspersonen an Sitzungen von Behörden teilnehmen, ein Sitzungsgeld zusprechen. 50 Angestellte haben gemäss der Regelung im Anhang Anspruch auf die Vergütung der Auslagen, die ihnen im Zusammenhang mit den dienstlichen Verrichtungen entstehen. Auslagenersatz.4 Ferien, Urlaub und Feiertage 5 Angestellte haben Anspruch auf Ferien: a) bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 59. Altersjahr vollenden 5 Tage b) ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden 0 Tage Ferien Die Ferien sind in der unterrichtsfreien Zeit zu beziehen. Über Ausnahmeregelungen entscheidet der Verbandsrat. Ferien dienen der Erholung und sind grundsätzlich im Kalenderjahr zu beziehen. Sie dürfen ausnahmsweise auf das folgende Kalenderjahr übertragen werden, wenn zwingende Gründe vorliegen. Übertragene Ferien sind spätestens bis am 0. April des folgenden Kalenderjahres zu beziehen. 5 Die Ferien und Feiertagsentschädigung ist für Arbeitnehmende, welche stundenweise entlöhnt werden, im Lohn enthalten. Sie werden separat ausgewiesen. Die Ferienentschädigung beträgt: a) bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 59. Altersjahr vollenden 0.64 % des Jahreslohnes b) ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden.04 % des Jahreslohnes Ferien und Feiertagsentschädigung für Angestellte im Stundenlohn Die Feiertagsentschädigung beträgt % des Jahreslohnes. 5 Während der ordentlichen Arbeitszeit ist den Angestellten in folgenden Fällen besoldeter Urlaub zu gewähren: a) eigene Hochzeit Tage b) Hochzeit von Kindern, Geschwistern, Vater oder Mutter Tag Urlaub DGO.doc 9 von 8

10 c) dem Mann bei Geburt eines eigenen Kindes 5 Tage d) Todesfall des Ehepartners oder eines Verwandten in auf- oder absteigender Linie bis Tage e) Teilnahme an Beerdigungen naher Verwandter bis Tag f) Wohnungsumzug Tag Urlaubsgesuche sind beim direkten Vorgesetzten einzureichen. Bei dringlichen familiären Verpflichtungen kann der direkte Vorgesetzte unter Kenntnisgabe an den Verbandsrat weitere besoldete Urlaubstage bewilligen. 54 Als Feiertage gelten Neujahr, Karfreitag,. Mai-Nachmittag, Auffahrt, Fronleichnam,. August, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen und Weihnachten. Feiertage Als Freitage gelten Berchtoldstag (. Januar), Fasnachtsdienstag- Nachmittag, Ostermontag, Pfingstmontag, Heiligabend-Nachmittag, Stephanstag und Silvester-Nachmittag..5 Sozialleistungen 55 Die Angestellten sind nach der Sozialgesetzgebung des Bundes versichert. AHV/IV/AIV 56 Der Zweckverband versichert die Angestellten gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod bei der Kantonalen Pensionskasse Solothurn. Berufliche Vorsorge Die Rechte und Pflichten der Versicherten richten sich nach den einschlägigen kantonalen Regelungen sowie den Statuten der Kantonalen Pensionskasse Solothurn. 57 Die Krankenversicherung für die Angestellten richtet sich nach der Gesetzgebung des Bundes. Krankheit und Unfall Die Angestellten sind nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung gegen Berufsunfall- und Nichtberufsunfall versichert. Die Prämien für die Berufsunfallversicherung trägt der Zweckverband. 4 Die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung tragen die Angestellten. 58 Bei Krankheit oder Unfall haben die definitiv gewählten Angestellten in den ersten zwölf Monaten Anspruch auf die volle Besoldung. Im provisorischen Dienstverhältnis und während der Probezeit besteht der Anspruch auf die volle Besoldung während der ersten sechs Monate. Leistungen bei Krankheit, Unfall und Schwangerschaft Liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor, kann der Anspruch entsprechend gekürzt werden. 4 Zulässige Versicherungsleistungen fallen dem Zweckverband zu oder werden mit der Besoldung verrechnet. 5 Bei schwangerschafts- oder niederkunftsbedingten Absenzen gelten die gleichen Regeln wie bei krankheits- oder unfallbedingten Absenzen nach Abs. und. Vorbehalten bleibt die Regelung über den Mutterschaftsurlaub. DGO.doc 0 von 8

11 59 Für die definitiv und unbefristet angestellten Arbeitnehmenden schliesst der Zweckverband eine Krankentaggeldversicherung ab, welche nach Ablauf der Lohnfortzahlungspflicht nach 58 während Monaten ein Krankentaggeld in der Höhe von 90 % des Jahreslohnes ausrichtet. Leistungen der Invalidenversicherung, Pensionskassen und weiterer Versicherungen sind anzurechnen. Krankentaggeldversicherung Die Details sind im Versicherungsvertrag geregelt. Die Prämien werden je zur Hälfte von der Arbeitgeberin und von den Arbeitnehmenden finanziert. 60 Eine voll- oder teilzeitlich Angestellte hat Anspruch auf 6 Wochen besoldeten Mutterschaftsurlaub. Mutterschaftsurlaub Der Mutterschaftsurlaub beginnt mit der Niederkunft. Krankheits-, Unfall-, Urlaubs- oder Feiertage während des Mutterschaftsurlaubes können nicht kompensiert werden. 4 Wird das Arbeitsverhältnis nach der Niederkunft nicht fortgesetzt, erlischt dieses nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubes. 6 Beim Tod von Angestellten wird dem Ehegatten oder den unterstützungsbedürftigen Familienangehörigen die Besoldung für den laufenden und den folgenden Monat ausgerichtet. Besoldungsnachgenuss In Härtefällen kann der Verbandsrat einen Besoldungsnachgenuss von höchstens zwei weiteren Monaten gewähren. 4 Auflösung des Dienstverhältnisses 6 Das Dienstverhältnis wird aufgelöst, wenn a) Angestellte demissionieren oder nicht wieder gewählt werden b) Angestellte oder die Wahlbehörde das Anstellungsverhältnis kündigen c) die Stelle aufgehoben wird d) die Altersgrenze erreicht wird e) disziplinarische oder andere wichtige Gründe vorliegen f) die Wählbarkeitsvoraussetzungen wegfallen Grundsatz 6 Behörden können unter Einhaltung einer einseitigen dreimonatigen Frist demissionieren. Die Demission ist annahmebedürftig. Wer im probeweisen Angestelltenverhältnis steht, kann unter Einhaltung einer gegenseitigen zweiwöchigen Frist je auf Ende des Monats kündigen. Demission und Kündigung durch Personal Definitiv gewählte Angestellte können unter Einhaltung einer gegenseitigen Kündigungsfrist von drei Monaten je auf Ende des Monats kündigen. 64 Die Wahlbehörde kann das Angestelltenverhältnis kündigen. Die Fristen richten sich nach 65. Kündigung durch den Zweckverband Die Kündigung ist zu begründen. Die Kündigungsbeschränkungen und die Kündigung zulässiger privatrechtlicher Anstellungsverhältnisse richten sich nach dem Obligationenrecht. DGO.doc von 8

12 65 Wird eine Stelle aufgehoben, fällt das Dienstverhältnis grundsätzlich dahin. Auflösung wegen Aufhebung der Stelle Die Aufhebung ist Angestellten drei Monate im Voraus je auf das Ende des Monats mitzuteilen. 66 Die disziplinarische Entlassung richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz 5. Disziplinarische Entlassung Disziplinarbehörde ist in jedem Fall der Verbandsrat. 67 Das Dienstverhältnis der Angestellten endigt mit dem Erreichen der Altersgrenze nach den Statuten der Kantonalen Pensionskasse. Erreichen der Altersgrenze 68 Angestellte können nach der Regelung der Pensionskasse vorzeitig in den Ruhestand treten. Vorzeitiger freiwilliger Rücktritt 69 Angestellte sowie der Zweckverband können das Dienstverhältnis aus wichtigen Gründen jederzeit mit sofortiger Wirkung auflösen. Auflösung aus wichtigen Gründen Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar erscheint. Will der Zweckverband das Dienstverhältnis von Angestellten auflösen, richtet sich das Verfahren sinngemäss nach demjenigen für eine disziplinarische Entlassung. 70 Fällt die Wählbarkeit dahin, gilt das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung als aufgelöst. Wegfall der Wählbarkeit Der Verbandsrat kann das Dienstverhältnis um längstens drei Monate verlängern, wenn es die Umstände rechtfertigen. 7 Angestellte erhalten ein von der direkt vorgesetzten Stelle unterzeichnetes Arbeitszeugnis, wenn das Dienstverhältnis aufgelöst wird. Arbeitszeugnis Das Zeugnis spricht sich aus über Aufgaben, Art, Dauer und Qualität der geleisteten Arbeit, Leistung und persönliches Verhalten. Auf Wunsch des Angestellten oder der Angestellten kann sich das Zeugnis lediglich auf Aufgaben, Art und Dauer der geleisteten Arbeit beschränken. 7 Beim Volkswirtschaftsdepartement kann innert 0 Tagen Beschwerde geführt werden gegen a) Beschlüsse über Nichtwiederwahlen, die nicht von der Delegiertenversammlung gefasst werden b) gegen Kündigung definitiver Anstellungsverhältnisse und die Entlassung aus wichtigen Gründen c) gegen Beschlüsse über Rechtsansprüche aus dem Bundesgesetz über die Gleichstellung von Mann und Frau vom 4. März 995 d) gegen Beschlüsse über Einreihung und Beförderungen in Besoldungsklassen und stufen e) gegen Disziplinarmassnahmen Rechtsmittel 5 BGS 4. DGO.doc von 8

13 5 Schluss- und Übergangsbestimmungen 7 Der Verbandsrat vollzieht die DGO. Vollzug Er kann im Rahmen dieser DGO die Aufgaben und die Ausführung in einem Reglement konkretisieren. 74 Enthält die DGO keine Regelung, gilt das Obligationenrecht als subsidiäres Recht. Subsidiäres Recht 75 Diese DGO mit den Anhängen 4 tritt rückwirkend per. August 006 in Kraft. Inkrafttreten Für Lehrpersonen und haupt- und nebenamtliche Angestellte der Kreisschule Wasseramt und des Oberstufenzentrums Derendingen-Luterbach, gilt diese DGO ab. August 007, sofern im Anstellungsvertrag nichts anderes vereinbart wird. Von der Delegiertenversammlung beschlossen am 8. September 006 Präsident Zweckverband Aktuarin Verbandsrat Ueli Richner Esther Reist Vom VWD mit Verfügung vom. Mai 007 genehmigt. Anhang : Besondere Bestimmungen für das dem kantonalen Dienstrecht unterstellte Personal Anhang : Besoldungsklassen und Einreihungsplan Anhang : Besoldung für Behördenmitglieder Anhang 4: Auslagenersatz und Sonderentschädigungen DGO.doc von 8

14 Anhang Besondere Bestimmungen für das dem kantonalen Personalrecht unterstellte Personal Für Angestellte, welche dem kantonalen Dienstrecht bzw. dem Gesamtarbeitsvertrag unterstehen gelten folgende allgemeinen Bestimmungen der DGO:,,, 5, 6, 8, 9, 0,, 5, und 6. Geltungsbereich Die übrigen personalrechtlichen Bestimmungen richten sich nach dem kantonalen Dienstrecht. Bei allfälligen Widersprüchen gilt das kantonale Dienstrecht. In Ergänzung zur Krankentaggeldversicherung nach dem Gesamtarbeitsvertrag des Kantons Solothurn schliesst der Zweckverband eine Krankentaggeldversicherung ab, welche die Differenz bis 90 % des Jahreslohnes versichert. Leistungen der Invalidenversicherung, Pensionskassen und weiterer Versicherungen sind anzurechnen. Krankentaggeldversicherung Die Details sind im Versicherungsvertrag geregelt. Die Anspruchsberechtigung richtet sich nach den Bestimmungen des GAV. 4 Die Prämien werden je zur Hälfte von der Arbeitgeberin und von den Arbeitnehmenden finanziert. Diese DGO mit den Anhängen 4 tritt rückwirkend per. August 006 in Kraft. Inkrafttreten Für Lehrpersonen und haupt- und nebenamtliche Angestellte der Kreisschule Wasseramt und des Oberstufenzentrums Derendingen-Luterbach, gilt diese DGO ab. August 007, sofern im Anstellungsvertrag nichts anderes vereinbart wird. DGO.doc 4 von 8

15 Anhang Besoldungsklassen und Einreihungsplan für Angestellte Besoldungsklassen Grundbesoldung ohne. Monatslohn, ohne Zulagen, Basis Landesindex der Konsumentenpreise Mai 99 = 00 Punkte) Besoldungsklasse Grundbesoldung Besoldungsklasse Grundbesoldung 9'80 4 5'908 0' '5 ' '80 4 ' 7 60'85 5 4'44 8 6'8 6 5' ' '4 0 69' ' ' ' ' ' ' Einreihungsplan Funktion Besoldungsklasse - Reinigungspersonal bis 5 - Büropersonal (einfachere Tätigkeiten) 7 bis - Administratives Personal (Sachbearbeitungsfunktionen) bis 6 - Technisches Personal (Hauswarte) bis 6 - Standortleiter/in bis - Schulleiter / Schulleiterin ohne Fachausweis oder in Ausbildung 0 bis - Schulleiter / Schulleiterin mit Fachausweis bis 4 - Schulleiter/in in Kombination mit Standortleiter/in zus. Lohnklassen DGO.doc 5 von 8

16 Besoldungen / Entschädigungen, Funktionen und nebenamtl. Angestellte Funktion CHF Fixum (pauschal) pro Jahr Lohnanpassung (Teuerung) Anstellung / Wahl durch Bemerkungen Schule Abteilungsvorsteher nein SL a Stundenplaner nein SL a Unterhalt Informatik nein SL a Unterhalt Werkstätten nein SL a Freizeitkurse Das Angebot für Freizeitkurse sowie die Entschädigung der Kursleiter/innen wird auf Antrag der Schulleitung durch den Verbandsrat festgelegt. Ein entsprechender Rahmenkredit wird mit dem Voranschlag beantragt. VR Legende DV = Delegiertenversammlung VR = Verbandsrat RPK = Rechnungsprüfungskommission SL = Schulleitung Bemerkungen a) = Entschädigung pro Stunde DGO.doc 6 von 8

17 Anhang Besoldung für Behördenmitglieder Funktion CHF Fixum (pauschal) pro Jahr Lohnanpassung (Teuerung) Anstellung / Wahl durch Bemerkungen Sitzungen bis Std nein DV/VR pro jede weitere Stunde 0.00 nein DV/VR Sitzungsleitung Delegiertenversammlung DV a Sitzungsleitung Rechnungsprüfungskommission RPK a Präsidium Verbandsrat 0' nein DV c Vizepräsidium Verbandsrat ' nein DV d Verbandssekretär / -sekretärin ' nein VR Schularzt und Schulzahnarzt gemäss spez. Reglement e Legende DV = Delegiertenversammlung VR = Verbandsrat RPK = Rechnungsprüfungskommission SL = Schulleitung Bemerkungen a) = Sitzungsleitung = doppeltes Sitzungsgeld b) = Entschädigung, sofern Protokoll ausserhalb Arbeitszeit verfasst wird c) = Reduktion bei mehrwöchiger Verhinderung pro Rata temporis d) = Erhöhung bei Stellvertretung Präsidium, entsprechend Reduktion Präsidium e) = gemäss massgebende Reglemente und Verträge n.a. = nach Aufwand (gemäss Anhang 4, 4.) DGO.doc 7 von 8

18 Anhang 4 Tag- und Sitzungsgelder, Auslagenersatz und Sonderentschädigungen. Taggeld Taggeld Fr. 50. Halbes Taggeld Fr Ad hoc- und Spezialkommissionen Analog ordentliche Kommissionen gemäss Anhang. Auslagenersatz Fahrkosten bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels: Tatsächliche Kosten (. Klasse) In der Regel sollen die öffentl. Verkehrsmittel benützt werden pro Auto-km Fr Verpflegung: pro Hauptmahlzeit, die auswärts eingenommen werden muss Fr.. Auslagen für Telefongespräche, Porti, Büromaterial usw. nach Aufwand 4. Arbeitsentschädigung Ausserordentliche Arbeiten von Kommissionsmitgliedern (auf Beschluss des Verbandsrates) pro Stunde Fr. 0. DGO.doc 8 von 8

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