DIENST- UND GEHALTSORDNUNG

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1 Römisch-Katholische Kirchgemeinde Kriegstetten-Gerlafingen DIENST- UND GEHALTSORDNUNG August 1997 / Teilrevision 2001/03 Inhaltsverzeichnis Seite

2 1 Allgemeine Bestimmungen Ziel Zweck und Geltungsbereich Stellenplan Dienstverhältnis Gemeindepersonal 5 2 Begründung des Dienstverhältnisses Ausschreibung Wahlerfordernisse Probezeit Definitive Anstellung Wiederwahl 6 3 Inhalt des Dienstverhältnisses Pflichten Aufgaben und Grundsätze Amtsgelöbnis Amtspflichten Verantwortlichkeit Absenzen, Arztzeugnis Dienstwohnung Kaution Amtsgeheimnis Aussagen vor Gericht Verbot der Annahme von Geschenken Ausstand Nebenbeschäftigung Öffentliche Ämter Rechte Rechtsschutz Aus- und Weiterbildung Bildungsurlaub Besoldungen und Entschädigungen Stelleneinreihung und Besoldungszusammensetzung Grundbesoldung Besoldungsanspruch Honorare und Entschädigungen Anfangsbesoldung Lohnanstieg Lohnzahlung bei Militär- und Zivilschutzdienst Dreizehnter Monatslohn Sozialzulagen Kinderzulagen Teuerungszulagen Weitere Zulagen Treueprämien 11 Seite 2

3 Überzeitentschädigung Spesen Entschädigungen bei Ausfällen und für Stellvertretungen Ferien Urlaub Sozialleistungen AHV / IV / ALV Pensionskasse Krankheit und Unfall Leistungen bei Krankheit, Unfall und Schwangerschaft Mutterschaftsurlaub Besoldungsnachgenuss 13 4 Auflösung des Dienstverhältnisses Grundsatz Arbeitszeugnis Demission, Kündigung durch Arbeitnehmer Kündigung durch Arbeitgeber Auflösung wegen Aufhebung der Stelle Disziplinarische Entlassung Erreichen der Altersgrenze Auflösung aus wichtigen Gründen Wegfall der Wählbarkeit 15 5 Rechtsmittel 15 6 Schlussbestimmungen Vollzug Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten und Genehmigungsvorbehalt 16 Seite 3

4 Die Gemeindeversammlung, gestützt auf 56 Abs. 1 lit. g des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992 beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen 1.1 Ziel 1 1 Gemeindeversammlung und Gemeinderat sorgen dafür, dass a) die notwendigen Räumlichkeiten, Einrichtungen und Stellen (Infrastruktur) geschaffen werden, um die Aufgaben der Gemeinde ordnungsgemäss zu erfüllen; b) gute Arbeitsbedingungen, Sozialleistungen und leistungsgerechte Besoldung sichergestellt werden; c) in angemessenen Zeitabständen überprüft wird, ob Ämter und Dienststellen noch notwendig, zweckmässig organisiert, leistungsfähig, aufzuheben oder auszubauen sind. 2 Die Kredite sind entsprechend der Finanzkompetenz vom jeweiligen Organ zu beschliessen. 1.2 Zweck und Geltungsbereich 2 1 Die der Kirchgemeinde Kriegstetten-Gerlafingen (DGO) regelt das Dienstverhältnis des Gemeindepersonals. 2 Für hauptamtlich angestelltes Gemeindepersonal ist die DGO anzuwenden. 3 Für Behördemitglieder gilt die DGO sinngemäss. 4 Für Teilzeitbeschäftigte gelten die Regelungen grundsätzlich analog und die Leistungen werden im Verhältnis zur Arbeitszeit ausgerichtet. 5 Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Regelungen. 1.3 Stellenplan 3 Zuständig für die Schaffung und Aufhebung von Stellen sind: a) die Gemeindeversammlung b) der Gemeinderat im Rahmen seiner Finanzkompetenz für jährlich wiederkehrende Ausgaben 1.4 Dienstverhältnis 4 1 Das Dienstverhältnis ist grundsätzlich öffentlich-rechtlich. 2 Beamte und Beamtinnen werden auf Amtsdauer, Angestellte auf bestimmte oder unbestimmte Zeit gewählt. 3 Aushilfsweise und befristete Arbeitsverhältnisse werden privatrechtlich ausgestaltet. Seite 4

5 1.5 Gemeindepersonal 5 1 Der Begriff Gemeindepersonal1 umfasst alle kommunalen Beamten, Beamtinnen und Angestellten. 2 Beamte oder Beamtinnen sind: a) Gemeindepräsident und Gemeindepräsidentin b) Gemeindevizepräsident und Gemeindevizepräsidentin c) Gemeindeschreiber und Gemeindeschreiberin d) Finanzverwalter und Finanzverwalterin e) Pfarrer f) Gemeindeleiter und Gemeindeleiterin 3 Angestellte sind alle übrigen von der Gemeinde angestellten Personen. 4 Unterstellung a) Der Kirchgemeindepräsident oder die Kirchgemeindepräsidentin ist dem Kirchgemeindepersonal mittelbar vorgesetzt. b) Für die Priester und für die übrigen in Belangen der Seelsorge tätigen Arbeitnehmenden gilt dies nur im administrativen Bereich. 2 Begründung des Dienstverhältnisses 2.1 Ausschreibung 6 1 In der Regel wird jede neugeschaffene oder freiwerdende Stelle ausgeschrieben, sofern sie nicht intern besetzt werden kann. 2 Für die Ausschreibung der Stelle wird mindestens eine 10tägige Anmeldefrist gesetzt. 3 Genügt das Ergebnis der Ausschreibung nicht, kann die Wahlbehörde eine weitere Ausschreibung anordnen. 4 Genügt auch das Ergebnis der zweiten Ausschreibung nicht, kann die Stelle mit Berufung besetzt werden. 5 Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Regelungen. 2.2 Wahlerfordernisse 7 1 Für folgende Stellen gilt eine Wahlerfordernis a) Gemeindeschreiber/in b) Finanzverwalter/in c) Pfarrer *) d) Gemeindeleiter/in *) e) Priester *) f) Laientheolog/in *) *) Beauftragung durch den Bischof. 1 nachfolgend auch als Angehörige des Gemeindepersonals bezeichnet Seite 5

6 2 Wahlerfordernisse: a) Finanzwerwalter/in: Höhere kaufm. Ausbildung wie eidg. Berufsprüfung für Buchhalter oder Diplom einer Fachhochschule oder kaufm. Ausbildung mit Weiterbildung im Finanz- und Rechnungswesen und entsprechende Erfahrung. Spezialkenntnisse im Rechnungsmodell für Gemeinden und Steuern erforderlich. b) Gemeindeschreiber/in: Abgeschlossene kaufm. Ausbildung, PC-Kenntnisse (Word, Excel), Erfahrung in der Protokollführung. 3 Der Gemeinderat kann im Rahmen dieser Wahlerfordernisse a) In der Ausschreibung Richtlinien bezüglich Alter, Erfahrung, Zusatzkenntnisse etc. aufstellen; b) in Funktionsbeschreibungen (Pflichtenheften) das Aufgabengebiet näher umschreiben. 2.3 Probezeit 8 3 Für Angestellte gelten die ersten sechs Monate als Probezeit. 2.4 Definitive Anstellung 9 2 Nach Ablauf der Probezeit gelten Angestellte als definitiv angestellt. 2.5 Wiederwahl 10 1 Beamte und Beamtinnen unterstehen für die neue Amtsperiode der Wiederwahl, bevor die bisherige Amtszeit abläuft. 2 Für Angestellte, die nicht auf bestimmte, sondern auf eine unbestimmte Zeit gewählt wurden, dauert das Arbeitsverhältnis fort. 3 Inhalt des Dienstverhältnisses 3.1 Pflichten Aufgaben und Grundsätze 11 1 Die Beamten, Beamtinnen und Angestellten nehmen die Aufgaben wahr, die ihnen nach Verfassung, Gesetz, DGO und Funktions- oder Stellenbeschreibung (Pflichtenheft) zukommen. 2 Sie üben ihre Aufgaben im öffentlichen Interesse nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit aus. 3 Sie wahren die schutzwürdigen öffentlichen und privaten Interessen und wägen sie gegeneinander ab. Seite 6

7 4 Sie beachten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen ihres Handelns. 5 Sie sind der Bevölkerung im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches mit Auskünften und Ratschlägen behilflich Amtsgelöbnis 12 1 Das Amtsgelöbnis richtet sich nach den Vorschriften des Gemeindegesetzes Amtspflichten 13 1 Die Angehörigen des Gemeindepersonals sind verpflichtet, ihre dienstlichen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen, und sich über den Wissensstand ihres Fachgebietes auf dem laufenden zu halten. 2 Sie können verhalten werden, vorübergehend oder dauernd andere Aufgaben innerhalb des Gemeindedienstes zu erfüllen Verantwortlichkeit 14 Verantwortlichkeit und Haftung der Angehörigen des Gemeindepersonals für den in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügten Schaden richten sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz Absenzen, Arztzeugnis 15 Wer aus irgendeinem Grund seine Arbeit nicht aufnehmen kann, hat dies der vorgesetzten Stelle unverzüglich zu melden. Dauert die Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfall länger als drei Tage, ist unverzüglich ein ärztliches Zeugnis abzugeben Dienstwohnung und Wohnsitzpflicht 16 1 Beamte, Beamtinnen und Angestellte können bei der Wahl oder nach einer Neuorganisation verpflichtet werden, eine Dienstwohnung zu beziehen. 2 Der Kirchgemeinderat legt den Mietzins fest. 3 Auf eine Dienstwohnung oder eine entsprechende Entschädigung besteht kein Anspruch. 4 Der Pfarrer/Gemeindeleiter hat in der Kirchgemeinde Wohnsitz zu nehmen Kaution 17 Kautions- beziehungsweise Vertrauensschadensversicherungen sind bei der Römisch- Katholischen Synode des Kantons Solothurn abgedeckt Amtsgeheimnis 18 Seite 7

8 1 Die Angehörigen des Gemeindepersonals sind verpflichtet, über die ihnen in ihrer dienstlichen Stellung zur Kenntnis gelangten Angelegenheiten, welche nach ihrer Natur oder nach besonderer Vorschrift geheim zu halten sind, Stillschweigen zu bewahren. 2 Diese Verpflichtung bleibt nach Auflösung des Dienstverhältnisses bestehen. 3 Das Amtsgeheimnis gilt auch für die Mitglieder nebenamtlicher Fachgremien Aussagen vor Gericht 19 1 Die Angehörigen des Gemeindepersonals dürfen sich vor Gericht über Angelegenheiten, die ihnen auf Grund ihrer dienstlichen Stellung zur Kenntnis gelangt sind, nur mit Ermächtigung des Gemeinderates äussern. 2 Die Ermächtigung ist zu verweigern, wenn wichtige öffentliche Interessen dies rechtfertigen. 3 Das gleiche gilt für gerichtliche Aufforderungen zur Herausgabe von Verwaltungsakten. 4 Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten Verbot der Annahme von Geschenken 20 1 Es ist den Angehörigen des Gemeindepersonals untersagt, für amtliche Verrichtungen Geschenke oder andere Vorteile anzunehmen oder sich Vorteile versprechen zu lassen. 2 Ausgenommen sind Zuwendungen von geringem Wert als Anerkennung für geleistete Dienste Ausstand 21 1 Die Angehörigen des Gemeindepersonals haben in den Ausstand zu treten bei der Behandlung von Sachgeschäften, die ihre persönlichen Rechte und Pflichten oder materiellen Interessen oder diejenigen von Personen, denen sie verbunden sind, unmittelbar berühren. 2 Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten Nebenbeschäftigung 22 1 Die Ausübung von Nebenbeschäftigungen für vollzeitlich Beschäftigte ist grundsätzlich nicht gestattet. Für teilzeitlich Beschäftigte ist sie zulässig, soweit sich die Nebenbeschäftigungen mit der dienstlichen Stellung vertragen und sich nicht nachhaltig auf die Erfüllung der dienstlichen Obliegenheiten auswirken können. 2 Der Gemeinderat entscheidet über Ausnahmen Öffentliche Ämter 23 1 Hauptamtliche Beamte, Beamtinnen oder Angestellte, die ein öffentliches Amt übernehmen wollen, haben vorgängig die Bewilligung des Gemeinderates einzuholen. 2 Die Bewilligung kann mit Auflagen oder Bedingungen verbunden werden. 3.2 Rechte Seite 8

9 3.2.1 Rechtsschutz 24 Die Gemeinde gewährt ihren Beamten, Beamtinnen und Angestellten unentgeltlichen Rechtsschutz, wenn sie aus gesetzmässigen Amtshandlungen verantwortlich gemacht werden oder zu Schaden kommen und Forderungen gegenüber Dritten einzuklagen haben Aus- und Weiterbildung 25 1 Der Gemeinderat ermöglicht die Aus- und Weiterbildung des Gemeindepersonals. 2 Die Angehörigen des Gemeindepersonals sind berechtigt, im Rahmen der dienstlichen Bedürfnisse Ausbildungskurse und Veranstaltungen während der Dienstzeit oder unter Anrechnung an die Dienstzeit zu besuchen Bildungsurlaub 26 1 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten, Voraussetzungen und Bedingungen. 2 Vom Bistum angeordnete Weiterbildungskurse gelten als Arbeitszeit. Diese Kurskosten trägt die Kirchgemeinde Besoldungen und Entschädigungen Stelleneinreihung und Besoldungszusammensetzung 27 1 Der Kirchgemeinderat reiht jede Stelle aufgrund einer Funktionsbewertung in Besoldungsklassen ein. 2 Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: Aufgabenkreis, Anforderungen, Stellung als Vorgesetzte/r, Stellvertretung von Vorgesetzten, Stellung als Mitarbeiter/in sowie die bisherige Tätigkeit und Erfahrung. 3 Bei gleichwertigen Voraussetzungen sind die Stellen in die gleiche Besoldungsklasse einzureihen. Überqualifikationen berechtigen grundsätzlich nicht zur höheren Besoldungseinstufung. 4 Eine Stelle kann jederzeit anders eingereiht werden, wenn die Anforderungen des Postens im Sinne der Kriterien gemäss Abs. 2 wesentlich ändern und die Änderungen nicht vorübergehend sind. 5 Die Besoldung der hauptamtlichen Arbeitnehmenden setzt sich wie folgt zusammen: a) Grundbesoldung (einschliesslich Jahresanstiege); b) 13. Monatslohn; c) Sozialzulagen; d) Teuerungszulage; e) allfällig weitere Zulagen Grundbesoldung Besoldungsanspruch 28 Seite 9

10 1 Alle Beamten, Beamtinnen und Angestellten haben Anspruch auf die im Anhang 1 und 2 verzeichneten Besoldungen. 2 Die Mindest- und Höchstansätze der Jahresgrundbesoldung der hauptamtlichen Angestellten und Beamten sind im Anhang 1 festgelegt Honorare und Entschädigungen 29 Honorare und Entschädigungen für nebenamtliche Funktionen (Sitzungs- und Taggelder, Mietzins Dienstwohnungen, übrige Entschädigungen und Spesen) richten sich nach der Regelung im Anhang Anfangsbesoldung 30 Der Gemeinderat legt die Anfangsbesoldung fest. Er berücksichtigt dabei den Ausbildungs- und Erfahrungswert sowie die Dienstjahre. Über die Anrechnung von Dienstjahren, soweit sie bei früheren Arbeitgebern geleistet wurden, beschliesst der Gemeinderat Lohnanstieg 31 1 Das Besoldungsmaximum wird in 16 jährlichen Stufen erreicht. Der Anstieg beträgt in den ersten 10 Dienstjahren je 3,5 % in den nächsten 6 Jahren je 2,5 % 2 Der Besoldungsanstieg erfolgt jeweils auf den 1. Januar Lohnzahlung bei Militär- und Zivilschutzdienst 32 1 Bei obligatorischem Militär- und anderen Dienstleistungen wird der volle Lohn ausbezahlt. 2 Bei freiwillig geleisteten Diensten entscheidet der Gemeinderat 3 Soweit die Kirchgemeinde die Besoldung ausrichtet, fallen der Erwerbsersatz oder andere Lohnausfallentschädigungen der Kirchgemeinde zu Dreizehnter Monatslohn 33 1 Hauptamtliche Beamte, Beamtinnen und Angestellte haben Anspruch auf den 13. Monatslohn. 2 Die Auszahlung erfolgt mit dem Dezembergehalt. 3 Nebenamtliche Angestellte haben keinen Anspruch auf den 13. Monatslohn Sozialzulagen Kinderzulagen 34 Seite 10

11 Die Kinderzulagen werden nach dem Kinderzulagengesetz vom 20. Mai ausgerichtet Teuerungszulagen 35 1 Die Besoldungen werden aufgrund des Landesindexes der Konsumentenpreise jährlich auf 1. Januar der Teuerung angepasst. Massgebend ist der Novemberindex. 2 Die Teuerungszulage ist von der Gemeindeversammlung mit dem Voranschlag zu beschliessen Weitere Zulagen Treueprämien 36 1 Die Dienstaltersgeschenke für die haupt- und nebenamtlichen Angestellten und die Beamten sind im Reglement für Dienstalters- und Austrittsgeschenke geregelt. Zuständig ist der Gemeinderat Überzeitentschädigung 37 1 Gelegentliche oder geringfügige Überzeit wird nicht ausgeglichen oder entschädigt. 2 Überzeit ist grundsätzlich zu kompensieren. 3 In besonderen Fällen entscheidet der Gemeinderat Spesen 38 Die Spesen werden nach der Regelung im Anhang 3 ausgerichtet Entschädigungen bei Ausfällen und für Stellvertretungen 39 1 Bei längerer Krankheitsdauer haben Gemeindepräsident/in, Gemeindeschreiber/in und Finanzverwalter/in Anspruch auf die volle Besoldung während sechs Monaten. 2 Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin erhält in der Regel den gleichen Lohn wie der erkrankte Amtsinhaber oder Amtsinhaberin pro rata der Amtstätigkeit. In besonderen Fällen entscheidet der Gemeinderat. 3 Der Ersatzprotokollführer oder die Ersatzprotokollführerin des Gemeinderates erhält pro Protokoll ein doppeltes Sitzungsgeld ausbezahlt. 4 Für die übrigen Fixbesoldungen regelt der Gemeinderat die Entschädigung des Stellvertreters oder der Stellvertreterin Ferien 40 1 Beamte, Beamtinnen und Angestellte, die nicht bloss eine Pauschalentschädigung oder Sitzungsgeld beziehen, haben Anspruch auf Ferien. 2 BGS Seite 11

12 2 Der Ferienanspruch richtet sich nach der Verordnung über die Ferien des Staatspersonals vom 24. Oktober Urlaub 41 1 Während der ordentlichen Arbeitszeit ist den Arbeitnehmenden in folgenden Fällen besoldeter Urlaub zu gewähren: a) eigene Hochzeit 3 Tage b) Hochzeit eines Verwandten in auf oder 1 Tag absteigender Linie und eines Geschwisters c) der Vater bei der Geburt eines eigenen Kindes 2 Tage d) Todesfall des Ehepartners oder eines Verwandten 3 Tage in auf- oder absteigender Linie e) Teilnahme an Beerdigungen naher Verwandter 1/2 bis 1 Tag f) Wohnungsumzug 1 Tag 2 Bei dringlichen familiären Verpflichtungen kann der Gemeinderat weitere besoldete Urlaubstage bewilligen Sozialleistungen AHV / IV / ALV 42 Die Arbeitnehmenden sind nach der Sozialgesetzgebung des Bundes versichert Pensionskasse 43 1 Die Gemeinde versichert die Arbeitnehmenden gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod. 2 Hauptamtliche Beamtinnen, Beamte und Angestellte sind bei der St. Ursenstiftung der Röm.Kath. Weltgeistlichen des Kantons Solothurn versichert. 3 Die Kirchgemeinde übernimmt die Prämien des Arbeitgeberbeitrages der Pensionskasse. 4 Die Kirchgemeinde beteiligt sich an den Kosten für die Altersvorsorge der Pfarrhaushälterin. 5 Allfällige Einkaufssummen gehen zu Lasten der Versicherten Krankheit und Unfall 44 1 Die Arbeitnehmenden sind ab dem 31. Tag bis zum 730. Tag mit 80% des Bruttolohnes gegen Krankheit versichert. Die Prämien werden paritätisch zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber aufgeteilt. 3 BGS Seite 12

13 2 Die Arbeitnehmenden sind nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. 3 Die Prämien für die Berufsunfallversicherung trägt die Kirchgemeinde. 4 Die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung sind von den Arbeitnehmenden zu tragen Leistungen bei Krankheit, Unfall und Schwangerschaft 45 1 Bei Krankheit oder Unfall haben die hauptamtlich angestellten Arbeitnehmenden in den ersten sechs Monaten Anspruch auf die volle Besoldung. 2 In der Probezeit besteht der Anspruch auf die volle Besoldung während der ersten drei Monate. 3 Bei nebenamtlichen Arbeitnehmenden beträgt der Lohnanspruch im ersten Dienstjahr 1 Monat, im zweiten Dienstjahr 2 Monate und ab drittem Dienstjahr 3 Monate. 4 Liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor, kann der Anspruch entsprechend gekürzt werden. 5 Zulässige Versicherungsleistungen fallen der Kirchgemeinde zu oder werden mit der Besoldung verrechnet. 6 Bei schwangerschafts- oder niederkunftsbedingten Absenzen gelten die gleichen Regeln wie bei krankheits- oder unfallbedingten Absenzen nach Abs. 1 bis 3. Vorbehalten bleibt die Regelung über den Mutterschaftsurlaub Mutterschaftsurlaub 46 1 Eine Mitarbeiterin hat Anspruch auf 16 Wochen besoldeten Mutterschaftsurlaub, der in der Regel nach der Niederkunft zu beziehen ist. 2 Krankheits-, Unfall-, Urlaubs- oder Feiertage während des Mutterschaftsurlaubes können nicht kompensiert werden. 3 Wird das Arbeitsverhältnis nach der Niederkunft nicht fortgesetzt, erlischt das Arbeitsverhältnis nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubes Besoldungsnachgenuss 47 1 Beim Tod eines Beamten, einer Beamtin oder eines Angestellten ist dem Ehepartner oder den unterstützungsbedürftigen Familienangehörigen die Besoldung für den laufenden und den folgenden Monat auszurichten. 2 In Härtefällen kann ein Besoldungsnachgenuss von höchstens zwei weiteren Monaten gewährt werden. 4 Auflösung des Dienstverhältnisses 4.1 Grundsatz 48 1 Das Dienstverhältnis gilt als aufgelöst, wenn: a) der Beamte oder die Beamtin demissioniert oder nicht wiedergewählt wird; Seite 13

14 b) der oder die Angestellte oder die Wahlbehörde das Anstellungsverhältnis kündigt; c) die Stelle aufgehoben wird; d) die Altersgrenze erreicht wird; e) disziplinarische oder andere wichtige Gründe vorliegen; f) die Wählbarkeitsvoraussetzungen wegfallen. 4.2 Arbeitszeugnis 49 1 Arbeitnehmende erhalten auf Wunsch ein vom direkten Vorgesetzten unterzeichnetes Arbeitszeugnis, wenn das Dienstverhältnis aufgelöst wird. 4.3 Demission, Kündigung durch Arbeitnehmer 50 1 Die definitiv gewählten Pfarrer, Gemeindeleiter, Priester, Beamte, Beamtinnen und Angestellten können jederzeit, unter Einhaltung der folgenden Fristen, dem Kirchgemeindepräsidenten ihre schriftliche Kündigung einreichen. a) Pfarrer, Gemeindeleiter/in und Verwalter/in: - 6 Monate, je auf ein Monatsende b) Priesterlicher Mitarbeiter, Pfarradministrator, Katecheten/Katechetin und Laientheologen: - 3 Monate, je auf das Ende eines Semesters c) Übrige Arbeitnehmende: - 3 Monate, je auf ein Monatsende 2 Wer im probeweisen Angestelltenverhältnis steht, kann unter Einhaltung einer gegenseitigen zweiwöchigen Frist je auf Ende des Monats kündigen. 4.4 Kündigung durch Arbeitgeber 51 1 Der Gemeinderat kann das Angestelltenverhältnis kündigen. Die Fristen richten sich nach Die Kündigung ist zu begründen. 3 Die Kündigungsbeschränkungen und die Kündigung zulässiger privatrechtlicher Anstellungsverhältnisse richten sich nach dem Obligationenrecht. 4.5 Auflösung wegen Aufhebung der Stelle 52 1 Wird eine Stelle aufgehoben, fällt das Dienstverhältnis grundsätzlich dahin. 2 Die Aufhebung ist Beamten und Beamtinnen zum voraus spätestens sechs Monate, Angestellten drei Monate je auf das Ende des Monats mitzuteilen. 3 Der betroffenen Person ist gleichzeitig nach Möglichkeit eine gleichwertige Funktion anzubieten. Fehlt eine solche Möglichkeit oder wird sie abgelehnt, fällt das Dienstverhältnis dahin. 4.6 Disziplinarische Entlassung 53 Seite 14

15 1 Die disziplinarische Entlassung richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz. 4 2 Disziplinarbehörde ist in jedem Fall der Gemeinderat. 4.7 Erreichen der Altersgrenze und vorzeitige Pensionierung 54 1 Das Dienstverhältnis der Beamten, Beamtinnen oder Angestellten endigt für Männer und Frauen mit dem gleichen Schlussalter. Der Gemeinderat legt das Schlussalter im Rahmen von Jahren fest. 2 Die hauptamtlichen Arbeitnehmenden können, je nach den Bestimmungen der Pensionskasse, vor Erreichen des ordentlichen Schlussalters in den Ruhestand treten. 3 Der Kirchgemeinderat kann im Bedarfsfall Arbeitnehmende über das Schlussalter hinaus öffentlich-rechtlich anstellen. 4.8 Auflösung aus wichtigen Gründen 55 1 Das Dienstverhältnis kann jederzeit von Beamten, Beamtinnen oder Angestellten sowie von der Gemeinde aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden. 2 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar erscheint. 3 Will die Kirchgemeinde das Dienstverhältnis von Beamten oder Beamtinnen auflösen, richtet sich das Verfahren sinngemäss nach demjenigen für eine disziplinarische Entlassung. 4.9 Wegfall der Wählbarkeit 56 1 Fällt die Wählbarkeit dahin, gilt das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung als aufgelöst. 2 Der Gemeinderat kann das Dienstverhältnis um längstens drei Monate verlängern, wenn es die Umstände rechtfertigen. 5 Rechtsmittel 57 1 Beschlüsse des Gemeinderates über die administrative und disziplinarische Entlassung, sowie über Disziplinarmassnahmen, die nicht von der Gemeindeversammlung, oder an der Urne gefasst werden, können innert 10 Tagen beim Departement des Innern mit Beschwerde angefochten werden. 2 Wird Angestellten vom Gemeinderat gekündigt, kann der Beschluss innert 10 Tagen beim Regierungsrat angefochten werden. 6 Schlussbestimmungen 6.1 Vollzug 58 1 Der Gemeinderat vollzieht die DGO. 4 BGS Seite 15

16 2 Er kann im Rahmen dieser DGO die Aufgaben und die Ausführung konkretisieren. 6.2 Aufhebung bisherigen Rechts 59 Mit Inkrafttreten dieser sind die DGO vom 23. Februar 1988 mit allen Änderungen und alle dieser DGO widersprechenden Bestimmungen aufgehoben. 6.3 Inkrafttreten und Genehmigungsvorbehalt 60 Diese DGO tritt, nachdem sie von der Gemeindeversammlung beschlossen und vom Departement des Innern genehmigt worden ist, auf 1. August 1997 in Kraft. Die Teilrevision (Änderungen der 5, 6, 7, 16, 27, 36, 44, 50 und 54) wurde beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 4. Dezember Vom Departement des Innern mit Verfügung vom 19. Dezember 2001 genehmigt. Die Änderung des 33.2 wurde beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 24. Juni Vom Departement des Innern mit Verfügung vom 9. Juli 2003 genehmigt. Der Gemeindepräsident Die Gemeindeschreiberin Richard Tschol Irene Exposito DGO_2002.doc Seite 16

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