Paragraf Praxis. No Aktuelle Rechtsprechung. Auswirkungen auf die Risiko- und Leistungsprüfung in der Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung

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1 Aktuelle Rechtsprechung Auswirkungen auf die Risiko- und Leistungsprüfung in der Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung Inhalte dieser Ausgabe sind: 1. Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung 2. Versicherungsvertragsrecht Paragraf Praxis Erbringt der Versicherer trotz eines gebotenen Leistungsanerkenntnisses die vertraglich geschuldete Berufsunfähigkeitsrente aus bloßer Kulanz, so ist die einzelvertragliche Vereinbarung wie ein unbefristetes Anerkenntnis zu behandeln (mit Kommentar). OLG Koblenz, Urteil vom (10 U 469/10) Der Verzicht auf eine Gesundheitsprüfung lässt den Einwand einer mitgebrachten Berufsunfähigkeit nicht entfallen (ohne Kommentar). OLG Nürnberg, Beschluss vom (8 U 2330/10) Zuletzt ausgeübter Beruf bei vorübergehender Elternzeit (mit Kommentar). BGH, Urteil vom (IV ZR 143/10) Verweisbarkeit eines angestellten Malers und Lackierers auf die Tätigkeit als Schulhausmeister (mit Kommentar). OLG Karlsruhe, Urteil vom (12 U 140/11) Eine durch die Rentenversicherung gewährte Wiedereingliederungsmaßnahme berechtigt nicht zur konkreten Verweisung (ohne Kommentar). OLG Nürnberg, Urteil vom (8 U 607/11) Zur Beweislastverteilung bei der Auge- und Ohr- Thematik (mit Kommentar). OLG Hamburg, Urteil vom (9 U 184/10) Die vorvertragliche Anzeigepflicht von bestehenden (Vor)Erkrankungen bleibt trotz eines durchgeführten Gentests bestehen (mit Kommentar). OLG Saarbrücken, Beschluss vom (5 W 220/11-98) Zur Anzeigepflicht von außerhalb des Abfragezeitraums behandelter Vorerkrankungen (ohne Kommentar). OLG Karlsruhe, Urteil vom (12 U 132/11) 3. Prozessrecht Verwertbarkeit personenbezogener Daten bei fehlender (zeitlich begrenzter) Schweigepflichtentbindung im Todesfall (mit Kommentar). BGH, Beschluss vom (IV ZR 203/09) No 1 12

2 2 Deutsche Rück Paragraf Praxis No Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung Erbringt der Versicherer trotz eines gebotenen Leistungsanerkenntnisses die vertraglich geschuldete Berufsunfähigkeitsrente aus bloßer Kulanz, so ist die einzelvertragliche Vereinbarung wie ein unbefristetes Anerkenntnis zu behandeln (mit Kommentar). OLG Koblenz, Urteil vom (10 U 469/10) Der Kläger ist der Ansicht, dass weiterhin Berufsunfähigkeit besteht. Die mit dem Beklagten geschlossene Vereinbarung benachteilige ihn und sei deshalb unwirksam. Auf die neue Tätigkeit könne er nicht verwiesen werden, da er hier wesentlich weniger verdiene. Das LG hat der Klage weitgehend stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte nur teilweise Erfolg. Leitsatz: Für diese Entscheidung wurde kein amtlicher Leitsatz veröffentlicht. Form: Der Kläger machte Ende März 2003 Leistungen auf Beitragsbefreiung aus zwei mit dem Beklagten abgeschlossenen Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherungen geltend. Aufgrund von epileptischen Anfällen und der hiermit verbundenen Gefahr an laufenden Maschinen zu arbeiten, sei er nicht in der Lage, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als angestellter Schreiner auszuüben. Im Hinblick auf eine durch den Kläger in der Folge geplante Umschulung zum Immobilienkaufmann bot der Beklagte dem Kläger per einzelvertraglicher Vereinbarung an, zunächst die Leistungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bis zum 1. Februar 2006 zu erbringen. Die Fragen der Berufsunfähigkeit und der Verweisbarkeit des Klägers ließ der Beklagte in der Vereinbarung dabei ausdrücklich offen. Der Kläger nahm die Vereinbarung an. Nachdem der Kläger die Umschulung erfolgreich abgeschlossen und eine Tätigkeit als selbständiger Kaufmann im Juni 2006 aufgenommen hatte, lehnte der Beklagte im November 2007 weitere über die Vereinbarung hinausgehende Leistungen mangels nachgewiesener Berufsunfähigkeit für die Tätigkeiten als Schreiner und des Immobilienkaufmanns ab. In der Folge stellte der Beklagte gegenüber dem Kläger am 1. Juli 2008 per Schriftsatz dar, dass er diesen auf die aufgenommene Tätigkeit konkret verweise. Entscheidungsgründe: Nach Ansicht des OLG steht dem Kläger bis zum 1. September 2008 ein Anspruch auf Beitragsbefreiung zu. Die bis zu diesem Zeitpunkt durch den Kläger erbrachten Beiträge hat der Beklagte zurückzuerstatten. Die zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossene einzelvertragliche Vereinbarung ist unwirksam. Die Vereinbarung benachteiligt den Kläger dahingehend, dass die Frage der Berufsunfähigkeit für die Tätigkeit als Schreiner trotz einem gebotenen Leistungsanerkenntnis völlig offen bleibt. Einzelvertragliche Vereinbarungen setzen eine unklare Sachund Rechtslage voraus, welche vorliegend nicht gegeben ist. Der Beklagte war und ist nach Ansicht des gerichtlich bestellten Sachverständigen aufgrund der unkontrollierten epileptischen Anfälle in der Tätigkeit als Schreiner berufsunfähig. Durch die zum damaligen Zeitpunkt unterlassene Prüfung der Berufsunfähigkeit wird dem Kläger nun aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen Anfallsfreiheit der Nachweis einer Berufsunfähigkeit nach Ablauf der einzelvertraglichen Vereinbarung wesentlich erschwert. Über diese nachteilige Beweislast, welche bei einem Leistungsanerkenntnis den Beklagten im Rahmen der Nachprüfung getroffen hätte, hat der Beklagte den Kläger in der Vereinbarung im Unklaren gelassen. Die Vereinbarung ist somit durch ein unbefristetes Leistungsanerkenntnis zu ersetzen. Von diesem Leistungsanerkenntnis kann sich der Beklagte nur im Wege der Nachprüfung lösen. Die formellen und materiellen Anforderungen an eine solche Leistungseinstellung hat der Beklagte erst mit dem Schriftsatz vom 1. Juli 2008 erfüllt, indem

3 3 Deutsche Rück Paragraf Praxis No 1 12 er den Kläger konkret auf die selbständig ausgeübte Tätigkeit als Immobilienkaufmann verwies. Der Beklagte ist somit bedingungsgemäß erst zum 1. September 2008 leistungsfrei geworden. Der konkreten Verweisung steht auch nicht der Einwand eines geringeren Verdienstes entgegen. Denn nach Auffassung des Gerichts darf nicht das Gehalt in der Gründungsphase des Betriebes als Vergleichsgrundlage dienen, sondern das langfristig erzielbare durchschnittliche Einkommen eines selbständigen Immobilienkaufmanns. Dieses steht dem Gehalt eines angestellten Schreiners nicht nach. Auswirkungen auf die Praxis: Die Anforderungen an die Wirksamkeit einer mit dem Versicherungsnehmer geschlossenen einzelvertraglichen Vereinbarung steigen (s. a. P P No 3/11). Der Abschluss von einzelvertraglichen Vereinbarungen ist zwar weiterhin in der Leistungsregulierung möglich, jedoch darf der Versicherer seine überlegene Sach- und Rechtskenntnis nicht ausnutzen. Der Versicherungsnehmer muss transparent über den Inhalt und die Folgen der Vereinbarung durch den Versicherer aufgeklärt werden. Im Hinblick auf die hohen Anforderungen an eine solche Vereinbarung sollte diese daher nur bei einer unklaren Sach- und Rechtslage abgeschlossen werden. Denn wird ein gebotenes Leistungsanerkenntnis durch eine Vereinbarung umgangen, besteht die nicht unerhebliche Gefahr, dass diese bei einer gerichtlichen Überprüfung durch ein unbefristetes Leistungsanerkenntnis ersetzt wird. Wie im vorliegenden Fall geschehen, kann ein solches Vorgehen zu einer erheblichen Mehrleistung des Versicherers führen. Denn über die Frage hinaus, ob die Vereinbarung wirksam ist oder nicht, hatte der Versicherer eine hilfsweise Leistungseinstellung im Wege der Nachprüfung aus den Augen verloren. Der Verzicht auf eine Gesundheitsprüfung lässt den Einwand einer mitgebrachten Berufsunfähigkeit nicht entfallen (ohne Kommentar). OLG Nürnberg, Beschluss vom (8 U 2330/10) Leitsatz: Für diese Entscheidung wurde kein amtlicher Leitsatz veröffentlicht. Form: Der Kläger machte Leistungen aus einer mit der Beklagten mit Wirkung zum abgeschlossenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geltend. Die Beklagte hatte nach durchgeführter Leistungsprüfung den Leistungsanspruch aufgrund von vorvertraglicher Berufsunfähigkeit gestützt auf die dem Versicherungsvertrag zu Grunde liegenden Bedingungen abgelehnt. Der Kläger war unstreitig bereits seit dem aufgrund einer Darmkrebserkrankung nicht mehr in der Lage, seiner Tätigkeit als Inhaber eines Glasveredelungsbetriebes nachzugehen. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das OLG mangels Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen. Entscheidungsgründe: Nach Auffassung des Gerichts steht unstreitig fest, dass beim Kläger bereits ca. acht Monate vor Versicherungsbeginn Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Eine Leistungsverpflichtung trotz vorvertraglich bestehender Berufsunfähigkeit würde das Grundverständnis eines Versicherungsverhältnisses und die daran anknüpfenden gesetzlichen Regelungen auf den Kopf stellen. Es ist nicht ausreichend, dass der Versicherungsfall sich bis in den versicherten Zeitraum hinein fortsetzt. Die Gefahrtragung wird erst mit Versicherungsbeginn in Gang gesetzt. Der Einwand des Klägers, dass er bei Antragstellung ( ) nicht davon ausgegangen sei, dauerhaft berufsunfähig zu sein, sondern angenommen habe aufgrund der Krebserkrankung vorzeitig zu versterben oder aber wieder zu gesunden, über-

4 4 Deutsche Rück Paragraf Praxis No 1 12 zeugt nicht. Denn alleine entscheidend ist, ob vor Versicherungsbeginn bereits tatsächlich Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Auch der Vorhalt des Klägers, dass die Beklagte bei Vertragsabschluss eine Gesundheitsprüfung weder durch Übersendung eines Fragebogens noch durch eine ärztliche Untersuchung durchgeführt hat, vermag den Leistungsausschluss der mitgebrachten Berufsunfähigkeit nicht auszuräumen. Die von der Beklagten verwendeten Bedingungen sehen keinerlei Verpflichtung zur Durchführung einer Gesundheitsprüfung bei Antragstellung vor. Die Beklagte lehnte die Leistungserbringung mangels nachgewiesener Berufsunfähigkeit ab und erklärte zudem wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung den Rücktritt vom Vertrag. Die Klägerin habe bereits vor Antragstellung an Depressionen gelitten. Zudem sei die Klagefrist nach 12 Abs. 3 VVG-alt abgelaufen. Das LG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Die gegen das Berufungsurteil eingelegte Revision hatte nun vor dem BGH ebenfalls in Bezug auf den zuerkannten Leistungsanspruch keinen Erfolg. Zuletzt ausgeübter Beruf bei vorübergehender Elternzeit (mit Kommentar). BGH, Urteil vom (IV ZR 143/10) Leitsatz: Der für diese Entscheidung veröffentlichte amtliche Leitsatz steht zu der Frage des zuletzt ausgeübten Berufs bei vorübergehender Elternzeit in keinem Kontext und wird daher nicht angeführt. Form: Die Klägerin hat bei der Beklagten eine Berufsunfähigkeitsversicherung am beantragt und mit Wirkung zum abgeschlossen. Sämtliche Gesundheitsfragen wurden im Antrag verneint. Lediglich eine Routineuntersuchung ohne Befund wurde durch die Klägerin angegeben. Bis 1994 war die Klägerin als Erzieherin tätig. Daraufhin begab sie sich aufgrund der Geburt von drei Kindern in Elternzeit. Während dieser war sie jeweils kurzzeitig als Springer in ihrem Beruf tätig. Nach Ablauf der letzten Elternzeit meldete sich die Klägerin im März 2002 arbeitssuchend. Im Januar 2004 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten geltend, ihren Beruf aufgrund von Depression, Panikstörung und sozialer Phobie seit März 2003 nicht mehr ausüben zu können. Seit Mai 2008 ist die Klägerin mit zehn Wochenarbeitsstunden in ihrem Beruf teilzeitbeschäftigt. Entscheidungsgründe: Der BGH ist der Begründung der Vorinstanzen hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit gefolgt (s. a. P P No 4/10). Die nur vorübergehende aufgrund von Erziehungsurlaub bedingte Haushaltstätigkeit der Klägerin stellt kein hinreichendes Anzeichen für eine bewusste Aufgabe des erlernten Berufes dar. Die Klägerin hat sich unmittelbar im Anschluss an die letzte Erziehungszeit arbeitssuchend gemeldet und war zudem mehrfach als Springerin in ihrem erlernten Beruf tätig. Dies sind deutliche Indizien gegen eine bewusste Berufsaufgabe. Dem steht auch der Zeitablauf seit 1994 nicht entgegen. Auswirkungen auf die Praxis: Dass die gesetzliche Elternzeit grundsätzlich als vorübergehendes Ausscheiden aus dem Berufsleben in der Leistungsprüfung zu bewerten ist, wurde nun durch den BGH bestätigt. In dieser Frage, welche in den Bedingungswerken bereits teilweise umgesetzt wurde, besteht nun Rechtssicherheit.

5 5 Deutsche Rück Paragraf Praxis No 1 12 Verweisbarkeit eines angestellten Malers und Lackierers auf die Tätigkeit als Schulhausmeister (mit Kommentar). OLG Karlsruhe, Urteil vom (12 U 140/11) Leitsatz: Zur Verweisung eines Handwerksgesellen auf den Beruf eines Hausmeisters, wenn die Bedingungen vorsehen, dass auf eine andere, der Ausbildung und Erfahrung sowie bisherigen Lebensstellung entsprechende Tätigkeit verwiesen werden kann. Form: Der Kläger, welcher in seinem ursprünglich ausgeübten Beruf als angestellter Maler und Lackierer berufsunfähig ist und nun als Hausmeister in einer Schule tätig ist, begehrt weiterhin Leistungen aus einer mit der Beklagten abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Beklagte hatte zunächst die Leistungen anerkannt, diese jedoch im Nachprüfungsverfahren per konkreter Verweisung auf die Tätigkeit als Schulhausmeister eingestellt. Das LG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Entscheidungsgründe: Nach Überzeugung des OLG konnte die Beklagte den Kläger nicht mit leistungsbefreiender Wirkung auf die Tätigkeit als Schulhausmeister verweisen. Nach den zugrundeliegenden Bedingungen ist eine konkrete Verweisung nur zulässig, wenn der Versicherte eine andere seiner Ausbildung und Erfahrung entsprechende Tätigkeit ausübt. Darauf, dass die bisherige Ausbildung den Kläger befähigt, den Verweisungsberuf zu bewältigen, kommt es nicht an. Die ursprüngliche Tätigkeit des Klägers war insbesondere von qualifizierten handwerklichen Tätigkeiten geprägt. Diese finden sich in der aktuell ausgeübten Hausmeistertätigkeit nur im geringen Umfang wieder. Der Kläger ist hauptsächlich mit der Ausgabe von Kreide, Schwamm und Lappen, der Beaufsichtigung des Hofdienstes, der Verrichtung von Botengängen, dem Leeren von Mülleimern, dem Rasenmähen und dem Unkraut jäten betraut. Handwerklichen Tätigkeiten, wie dem Wechseln von Leuchtmitteln oder kleineren Reparaturen an Türgriffen fallen nur geringes Gewicht zu. Diese könnten nach Ansicht des Gerichts zu dem auch von einem Laien bewältigt werden. Eine handwerkliche Ausbildung ist hierfür nicht erforderlich. Insoweit ist eine Verweisung bereits allein aus diesem Grund nicht möglich. Auswirkungen auf die Praxis: Ein weiteres negatives Urteil zur Frage der Rechtmäßigkeit einer durch den Versicherer vorgenommenen konkreten Verweisung (s. a. P P No 4/09 und No 2/10). Trotz dessen, dass das Gericht in seiner Entscheidungsbegründung die soziale Vergleichbarkeit der beiden Berufe (Maler/Schulhausmeister) explizit bejaht und die wirtschaftliche Vergleichbarkeit erst gar nicht geprüft hat, wurde die Rechtmäßigkeit der konkreten Verweisung verneint. Eine Tendenz, dass die Gerichte sich neben der wirtschaftlichen/sozialen Vergleichbarkeit nun vermehrt auf den Ausbildungsinhalt des Ursprungsberufs im Rahmen der Verweisung konzentrieren, wäre beunruhigend, da dies eine erfolgreiche und rechtssichere Verweisung in der Praxis wesentlich erschwert. Zwar stellt das OLG in der vorliegenden Entscheidung heraus, dass sich die Tätigkeitsbilder bei einer konkreten Verweisung nicht vollumfänglich gleichen müssen, ein beträchtlicher Umfang der zuvor ausgeübten Teiltätigkeiten bzw. die Ausbildungsinhalte des Ursprungsberufs sollten sich jedoch im Verweisungsberuf wiederfinden. Um die Leistungen per Verweisung rechtssicher einstellen zu können, ist es daher sehr wichtig das genaue Tätigkeitsbild des Ursprungs- und Verweisungsberufs in der Leistungsprüfung aufzuklären.

6 6 Deutsche Rück Paragraf Praxis No 1 12 Eine durch die Rentenversicherung gewährte Wiedereingliederungsmaßnahme berechtigt nicht zur konkreten Verweisung (ohne Kommentar). OLG Nürnberg, Urteil vom (8 U 607/11) Leitsatz: 1. Eine von der gesetzlichen Rentenversicherung getragene, auf höchstens sechs Monate angelegte Beschäftigungsmaßnahme zur Wiedereingliederung des berufsunfähigen Versicherungsnehmers an seiner bisherigen Arbeitsstelle ist keine die frühere Lebensstellung wahrende Verweisungstätigkeit im Rahmen einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung. 2. Sehen die Bedingungen einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung nur die Möglichkeit einer konkreten Verweisung vor, so kann der berufsunfähige Versicherungsnehmer auch dann nicht verwiesen werden, wenn er die von ihm aufgenommene andere Tätigkeit nach seinen gesundheitlichen Verhältnissen zwar vollschichtig ausüben könnte, sie tatsächlich aber nur in einem so geringen Umfang verrichtet, dass er eine die bisherige Lebensstellung wahrende Vergütung nicht erzielt. Form: Der Kläger macht weiterhin Ansprüche aus einer mit der Beklagten abgeschlossenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geltend. Die Beklagte hatte zunächst die Leistungen anerkannt, diese jedoch im Nachprüfungsverfahren per konkreter Verweisung eingestellt. Der Kläger hatte eine durch die Deutsche Rentenversicherung finanzierte Wiedereingliederungsmaßnahme im ursprünglichen Beruf begonnen, welche er jedoch in der Folge abbrach. Die Beklagte begründete die Leistungseinstellung mit einem eingeholten ärztlichen Gutachten, welches belege, dass der Kläger die Tätigkeit vollschichtig ausüben könne. Eine verminderte Ausübung bzw. die Nichtausübung der Tätigkeit stehe einer Leistungseinstellung nicht entgegen. Das LG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Entscheidungsgründe: Die Beklagte konnte die Leistungen mangels wirksamer Verweisung nicht gegenüber dem Kläger einstellen. Die stufenweise Wiedereingliederungsmaßnahme stellt keine Verweisungstätigkeit dar. Es handelt sich hierbei nicht um eine normale Beschäftigung auf dem freien Arbeitsmarkt, welche durch einen Arbeitgeber vergütet wird. Ein staatlich finanzierter Arbeitsversuch ist für eine Verweisungstätigkeit nicht ausreichend. Auch entspricht diese Tätigkeit nicht der erworbenen Lebensstellung. Ob der Kläger den Ursprungsberuf vollschichtig ausüben könnte, kann dahinstehen. Die Beklagte hatte die Möglichkeit einer abstrakten Verweisung vertraglich ausgeschlossen. 2. Versicherungsvertragsrecht Zur Beweislastverteilung bei der Auge- und Ohr- Thematik (mit Kommentar). OLG Hamburg, Urteil vom (9 U 184/10) Leitsatz: Für diese Entscheidung wurde kein amtlicher Leitsatz veröffentlicht. Form: Die Klägerin, welche zuletzt als Altenpflegerin tätig war, macht aufgrund einer psychischen und orthopädischen Erkrankung Ansprüche aus einer mit der Beklagten im Jahr 2004 abgeschlossenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geltend. Die Beklagte hatte gegenüber der Klägerin den Rücktritt vom Versicherungsvertrag wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung erklärt und die Leistungen verweigert. Die Klägerin habe bei Antragstellung sämtliche Gesundheitsfragen verneint, obwohl sie im abgefragten Zeitraum mehrfach wegen Belastungsreaktionen, Halswirbelsäulenbeschwerden sowie einer Distorsion im Knie arbeitsunfähig erkrankt war.

7 7 Deutsche Rück Paragraf Praxis No 1 12 Die Klägerin wendet hiergegen ein, dass die Gesundheitsfragen im Antragsgespräch nicht im vollen Umfang durch den Versicherungsagenten der Beklagten gestellt wurden. Er habe die Antragsangaben direkt per Laptop aufgenommen und gegenüber der Klägerin in einer frei formulierten allgemein gehaltenen Frage abgefragt, ob diese an schweren Erkrankungen, wie Herzproblemen oder Bandscheibenvorfällen, in den letzten 5 Jahren erkrankt gewesen sei. bezüglich keine ärztlichen Behandlungen stattgefunden hätten oder diese ausgeheilt seien. Diese eigenständige Interpretation der Antragsangaben lässt den Schluss zu, dass der Agent der Beklagten gegenüber der Klägerin lediglich allgemein gehaltene und frei formulierte Gesundheitsfragen gestellt hat. Insoweit hat die Beklagte den Nachweis einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung vorliegend nicht sicher erbracht. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte vor dem OLG Erfolg. Entscheidungsgründe: Das LG hatte den Einwand der Klägerin, im Rahmen der Auge- und Ohr- Rechtsprechung die Beklagte über ihren vorvertraglichen Gesundheitszustand aufgeklärt zu haben, verworfen. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass sie gegenüber dem Agenten der Beklagten zwar einen Schnupfen, nicht jedoch die psychischen und orthopädischen Beschwerden erwähnte. Nach erneuter Befragung der Klägerin und des Agenten über den Ablauf des Antragsgesprächs sowie der Befragung eines medizinischen Sachverständigen ist das OLG der Ansicht des LG nicht gefolgt. Nach gängiger Rechtsprechung muss der Versicherer beweisen, dass dem Versicherungsnehmer sämtliche Fragen nach gefahrerheblichen Umständen im Antragsgespräch gestellt wurden. Dies ist der Beklagten vorliegend nicht gelungen. Der Agent der Beklagten hat zwar in seiner Vernehmung u. a. ausgeführt sämtliche Gesundheitsfragen vorgelesen zu haben, das Gericht ist jedoch von dieser Schilderung nicht überzeugt. Denn auf weitere Befragung hat dieser angegeben, eine selbständige Auswahl der einzutragenden Antworten vorzunehmen. So würde er eine Gesundheitsfrage trotz angegebener gesundheitlicher Beschwerden verneinen, wenn dies- Der durch das Gericht beauftragte medizinische Sachverständige hat das Vorliegen von Berufsunfähigkeit aufgrund eines komplexen psychopathologischen Syndroms mit rezidivierenden Episoden kombiniert mit einer posttraumatischen Belastungsstörung bestätigt. Den durch die Beklagte geäußerten Einwand fehlender objektiver Befunde ließ das Gericht nicht zu, da dies bei psychischen Erkrankungen in der Natur der Sache liege. Auswirkungen auf die Praxis: Eine weitere Entscheidung zur Auge- und Ohr-Thematik (s. a. BGH, Beschluss vom (IV ZR 130/09) in P P No 4/11). Auch in diesem Rechtsstreit kam es auf die Glaubwürdigkeit des Vermittlers an. Denn trägt der Versicherungsnehmer den Vorwurf der Auge- und Ohr- Thematik substantiiert vor, ist der Versicherer in der Beweispflicht. Diese kann regelmäßig nur durch eine glaubhafte, entkräftende Aussage des Vermittlers im Rahmen der Beweisaufnahme vor Gericht erfüllt werden. Dass die Würdigung der Zeugenaussage vor Gericht dabei unterschiedlich ausfallen kann, zeigen vorliegend die unterschiedlichen Entscheidungen beider Instanzen nur allzu deutlich.

8 8 Deutsche Rück Paragraf Praxis No 1 12 Die vorvertragliche Anzeigepflicht von bestehenden (Vor)Erkrankungen bleibt trotz eines durchgeführten Gentests bestehen (mit Kommentar). OLG Saarbrücken, Beschluss vom (5 W 220/11-98) Leitsatz: Krankheitszeichen, die für das Vorliegen von Chorea Huntington sprechen und ihre Bestätigung durch einen diagnostischen Gentest erfahren, sind auf die Gesundheitsfragen anzugeben. Form: Der Kläger macht Ansprüche aus einer mit der Beklagten im Juni 2000 abgeschlossenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geltend. Er ist seit dem Jahr 2006 aufgrund von Morbus Huntington erwerbsunfähig. Im Rahmen der Leistungsprüfung hatte die Beklagte den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung Ende Dezember 2009 angefochten. Der Kläger hatte im Versicherungsantrag eine Mandelentzündung sowie eine Zahnarztbehandlung angegeben. Aus den in der Leistungsprüfung angeforderten Unterlagen ergab sich jedoch, dass der Kläger im abgefragten Zeitraum bereits an neurologisch bedingten Defiziten, wie einer Wesensunruhe, Hyperkinesen sowie einem beginnenden hirnorganischen Psychosyndrom gelitten hat. Eine auf Morbus Huntington gestellte Verdachtsdiagnose wurde daraufhin Ende Januar 2000 durch einen Gentest bestätigt. Kosten für den Rechtsstreit hat das LG dem Kläger auferlegt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das OLG nach einer hypothetischen Prüfung des Prozessausgangs abgewiesen. Entscheidungsgründe: Nach Bewertung des OLG hat der Kläger die Beklagte bei Antragstellung arglistig getäuscht, so dass die erklärte Anfechtung rechtmäßig gewesen ist. Auf den Einwand des Klägers, dass die durch den Gentest, welcher aus Sicht des Gerichts eindeutig als diagnostisch einzustufen ist, ermittelte genetische Disposition keine Erkrankung darstellt und somit nicht anzeigepflichtig ist, kommt es nicht an. Denn selbst wenn man annimmt, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits die Selbstverpflichtungserklärung der Versicherungswirtschaft zum Umgang mit genetischen Untersuchungen oder gar das in der Folge verabschiedete Gendiagnostikgesetz in Kraft getreten wäre, hätte der Kläger die neurologischen Beschwerden und Symptome anzeigen müssen. Denn ein durchgeführter Gentest schließt die Angabe von Vorerkrankungen nicht aus. Dies verstößt weder gegen die Menschenwürde, noch wird der pathologische Gene tragende Versicherungsnehmer diskriminiert. Er wird wie jeder andere Versicherungsnehmer behandelt, der gefahrerhebliche Beschwerden, Untersuchungen und Behandlungen offen zu legen hat. Der Kläger behauptet, keine Falschangaben gemacht zu haben. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei er noch nicht erkrankt gewesen. Die im Gentest festgestellte genetische Disposition hat er aufgrund der Selbstverpflichtungserklärung der Versicherungswirtschaft als eine nicht anzeigepflichtige Erkrankung bewertet. Den Gentest habe er nicht aufgrund von Symptomen, sondern aufgrund seiner positiven Familienanamnese durchführen lassen. Dass der Kläger im Wissen seiner schlechten Gesundheitssituation den Versicherungsvertrag abgeschlossen und somit die Beklagte arglistig getäuscht hat, ist aus Sicht des Gerichts sehr wahrscheinlich. Hierfür sprechen u. a. sowohl die Antragsangaben (Mandelentzündung, Zahnarztbehandlung) als auch das unmittelbar vor Abschluss des Versicherungsvertrages erhaltende positive Gentestergebnis. Die Parteien haben den Rechtsstreit durch einen gerichtlichen Vergleich beendet. Der Kläger hat unter Aufhebung des Versicherungsvertrages eine Vergleichssumme von EUR erhalten. Die Die Kosten des Rechtsstreits in Höhe von ,60 EUR sind daher vom Kläger zu tragen.

9 9 Deutsche Rück Paragraf Praxis No 1 12 Auswirkungen auf die Praxis: Die vorstehende Entscheidung, welcher ein Versicherungsvertragsabschluss aus dem Jahr 2000 zu Grunde lag, kann auf die heutige Gesetzeslage übertragen werden. Seit dem gilt das neue Gendiagnostikgesetz. Danach gilt gemäß 18 Abs. 2 GenDG, dass (Vor)Erkrankungen, welche in den im Versicherungsantrag abgefragten Zeitraum fallen, trotz eines durch einen Gentest festgestellten Gendefektes, anzuzeigen sind. Auf die Frage, ob ein prädiktiver oder diagnostischer Gentest durchgeführt wurde, kommt es dabei nicht an. Ob ein prädiktiver oder diagnostischer Gentest vorliegt muss nur dann entschieden werden, wenn die Frage der Verwertbarkeit des Gentestergebnisses im Raum steht. Danach können gemäß 18 Abs. 1 GenDG diagnostische Gentestergebnisse grundsätzlich in der Risiko- und Leistungsprüfung verwertet werden. Prädiktive Gentestergebnisse hingegen erst ab einer Versicherungsleistung von mehr als EUR bzw. einer versicherten Jahresrente von mehr als EUR. Bei der Verwertung der Gentestergebnisse ist jedoch weiterhin das in 4 GenDG geregelte allgemeine Benachteiligungsverbot zu beachten. Denn Niemand darf aufgrund seiner genetischen Disposition unangemessen benachteiligt werden. Zur Anzeigepflicht von außerhalb des Abfragezeitraums behandelter Vorerkrankungen (ohne Kommentar). OLG Karlsruhe, Urteil vom (12 U 132/11) Leitsatz: Für diese Entscheidung wurde bislang kein amtlicher Leitsatz veröffentlicht. Form: Der Kläger begehrt eine Invaliditätsrente aus einer mit der Beklagten abgeschlossenen Unfall- Zusatzversicherung. Die Beklagte hatte den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. Der Kläger hatte bei Antragstellung (Mai 2008) falsche Angaben zu seinem Gesundheitszustand gemacht. Die im Versicherungsantrag gestellten Fragen, Bestehen oder bestanden in den letzten 5 Jahren bei Ihnen Krankheiten oder Beschwerden?, Haben in den letzten 10 Jahren Krankenhaus-, Rehabilitations-, Kuraufenthalte oder ambulante Operationen stattgefunden oder sind solche derzeit empfohlen oder beabsichtigt?, hatte der Kläger verneint. Im Rahmen der Leistungsprüfung stellte die Beklagte jedoch fest, dass dem Kläger im Jahr 1992 beide Augenlinsen aufgrund einer durch ein Marfan-Syndrom bedingten Linsentrübung entfernt wurden, welche in der Folge im März 1998 durch Implantate erfolgreich ersetzt werden konnten. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Anfechtung unwirksam ist. Das Marfan-Syndrom hat er als nicht gefahrerhebliche Augenerkrankung eingestuft. Zudem ist dieses lediglich vor dem im Antrag abgefragten Zeitraum behandelt worden. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Entscheidungsgründe: Das OLG ist der Entscheidung des LG gefolgt. Die Beklagte hat den Vertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten. Nach durchgeführter Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass sich der Kläger der Schwere der Erkrankung durchaus bewusst war und diese bei Antragstellung arglistig verschwiegen hat. Auf die Frage, ob das Marfan-Syndrom in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung keine Beschwerden verursacht und somit ärztliche Behandlungen ausblieben, kommt es vorliegend nicht an. In den Gesundheitsfragen werden ausdrücklich Krankheiten und Beschwerden nebeneinander abgefragt. Erkrankungen sind somit auch dann anzugeben, wenn im abgefragten Zeitraum trotz bestehender Grunderkrankung keine Symptome auftreten.

10 10 Deutsche Rück Paragraf Praxis No Prozessrecht Verwertbarkeit personenbezogener Daten bei fehlender (zeitlich begrenzter) Schweigepflichtentbindung im Todesfall (mit Kommentar). BGH, Beschluss vom (IV ZR 203/09) Leitsatz: Für diese Entscheidung wurde kein amtlicher Leitsatz veröffentlicht. Form: Die Klägerin macht als Bezugsberechtigte Ansprüche aus einer zwischen der Beklagten und dem Verstorbenen im Februar 2002 abgeschlossenen Risikolebensversicherung geltend. Die Beklagte hatte im Wege der Leistungsprüfung durch Anforderung ärztlicher Berichte und Unterlagen festgestellt, dass der Verstorbene bei Antragstellung u. a. einen stationär behandelten Suizidversuch im Frühjahr 2001 verschwiegen hatte. Das Anfordern der ärztlichen Unterlagen war zuvor durch die Klägerin per Einverständniserklärung genehmigt worden. Die bei Antragstellung unterzeichnete Schweigepflichtentbindungserklärung des Verstorbenen war zu diesem Zeitpunkt aufgrund von Zeitablauf (3 Jahre nach Vertragsannahme) bereits ungültig geworden. Die durch die Beklagte im Oktober 2006 erklärte Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung hält die Klägerin für rechtsunwirksam. Sie ist u. a. der Auffassung, dass die durch den Verstorbenen unterzeichnete allgemeine Schweigepflichtentbindung unwirksam ist. Die durch die Beklagte vorgelegten ärztlichen Unterlagen seien aufgrund der zeitlich beschränkten Schweigepflichtentbindung gerichtlich nicht verwertbar. Der Verstorbene sei in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Schweigepflichtentbindungserklärung des Verstorbenen ohne Rechtsfehler ausgelegt. Die Ende 2001 in Lauf gesetzte Dreijahresfrist ist abgelaufen. Die Beklagte durfte nur todesursächliche Erkrankungen im Wege der Datenerhebung in der Leistungsprüfung abklären. Die über den Suizidversuch erlangten Kenntnisse sind somit nicht mehr von der Schweigepflichtentbindung gedeckt. Der Verstorbene hat bei Antragstellung jedoch arglistig über seinen wahren Gesundheitszustand getäuscht. Vorliegend wurde somit von beiden Seiten ein Rechtsverstoß begangen. Insoweit war eine Güterabwägung durchzuführen, ob das Interesse der Klägerin, die Beklagte an der Verwendung des rechtswidrig erlangten Wissens zu hindern, hinter dem Interesse der Beklagten, sich von dem Vertrag per Anfechtung zu lösen, zurückbleibt. Diese Abwägung hat das OLG zutreffend zu Gunsten der Beklagten entschieden. Unzutreffend ist jedoch die zur weiteren Begründung durch das OLG getroffene Annahme, dass im Fall eines arglistigen Verhaltens des Versicherungsnehmers das Schutzbedürfnis an der Geheimhaltung der personenbezogenen Daten regelmäßig entfällt. Denn dies würde zu dem Anreiz führen, dass der Versicherer im Leistungsfall ohne Rücksicht auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Gesundheitsdaten mit dem Ziel erhebt, ein arglistiges Verhalten beim Versicherungsnehmer nachzuweisen. Auswirkungen auf die Praxis: Die Entscheidung des OLG Saarbrücken, Urteil vom (5 U 510/08-93), s. a. P P No 4/09, wurde nun durch den BGH bestätigt. Das durch das Berufungsgericht erzielte Güterabwägungsergebnis wurde auch durch die Revision geteilt. Das LG hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten war vor dem OLG erfolgreich. Die gegen das Berufungsurteil eingelegte Revision hatte vor dem BGH keinen Erfolg. Entscheidungsgründe: Nach Ansicht des BGH hat das OLG die bei Antragstellung unterzeichnete Die Ansicht des BGH geht jedoch dahingehend weiter, dass bei einem arglistigen Handeln des Versicherungsnehmers nicht generell die Abwägung zu Gunsten des Versicherers ausfallen soll. Diese Aussage widerspricht dem Grundsatz, dass der arglistig Täuschende grundsätzlich nicht zu schützen ist. Die Begründung, dass ansonsten der Versicherer in der

11 11 Deutsche Rück Paragraf Praxis No 1 12 Leistungsprüfung ohne Rücksicht auf Verluste ein arglistiges Verhalten beim Versicherungsnehmer nachweisen würde, überzeugt nicht. Denn zum einen wird die Überprüfung einer arglistigen Täuschung außerhalb der Frist des 21 Abs. 3 VVG nicht ohne Anhaltspunkt auf gut Glück durch den Versicherer im Hinblick auf das Vertrauensverhältnis zum Kunden, den erheblichen Kosten sowie den hohen Anforderungen an den Nachweis eines arglistigen Handelns erfolgen. Zum anderen haben die Versicherer bereits die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichtsbeschlusses zur Schweigepflichtentbindung bzw. die Voraussetzungen des 213 VVG umgesetzt. Die vorliegende Schweigepflichtentbindungserklärung bzw. die hieraus resultierende Datenverwertung war jedenfalls bereits vor Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2006 abgeschlossen. Ihre Fragen zum Newsletter beantwortet Ihnen gerne: Arndt-Tobias Bröringmeyer Leben / Antrag und Leistung Telefon: arndt-tobias.broeringmeyer@deutscherueck.de Deutsche Rückversicherung Aktiengesellschaft Deutsche Rückversicherung Aktiengesellschaft Hansaallee 177, Düsseldorf Telefon Hansaallee , Düsseldorf Telefax Telefon info@deutscherueck.de Telefax info@deutscherueck.de Handelsregisternummer: 88 HRB Ust.-ID: Handelsregisternummer: DE HRB Ust.-ID: DE

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