Paragraf Praxis. No Aktuelle Rechtsprechung. Auswirkungen auf die Risiko- und Leistungsprüfung in der Lebens- und

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Paragraf Praxis. No 4 09. Aktuelle Rechtsprechung. Auswirkungen auf die Risiko- und Leistungsprüfung in der Lebens- und"

Transkript

1 Aktuelle Rechtsprechung Auswirkungen auf die Risiko- und Leistungsprüfung in der Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung Paragraf Praxis Inhalte dieser Ausgabe sind: 1. Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung Keine Verweisbarkeit eines Kanalbauers auf die Tätigkeit als Elektromonteur bei vergleichbarem Einkommen (mit Kommentar). OLG Köln, Urteil vom (20 U 155/08) 2. Versicherungsvertragsrecht Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung: Bestimmung des Verschuldengrades (mit Kommentar). LG Köln, Urteil vom (23 O 154/09) Arglistige Täuschung bei Verharmlosung des Gesundheitszustandes (ohne Kommentar). OLG Hamm, Urteil vom (20 U 194/08) Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung verstößt nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (mit Kommentar). OLG Saarbrücken, Urteil vom (5 U 26/09-9) Kein Kontrahierungszwang bei Behinderung des Antragstellers in der Berufsunfähigkeitsversicherung (ohne Kommentar). BGH, Beschluss vom (IV ZR 278/08) 3. Prozessrecht Verwertbarkeit personenbezogener Daten bei unwirksamer (zu weitgehender) Schweigepflichtentbindung in der Berufsunfähigkeitsversicherung (mit Kommentar). BGH, Urteil vom (IV ZR 140/08) Verwertbarkeit personenbezogener Daten bei fehlender (zeitlich begrenzter) Schweigepflichtentbindung im Todesfall (mit Kommentar). OLG Saarbrücken, Urteil vom (5 U 510/08-93) 4. Restschuldversicherung Wirksamkeit der Ausschlussklausel in Bezug auf die Verwendung des Begriffs ernstliche Erkrankungen (mit Kommentar). OLG Hamm, Beschluss vom (20 W 34/08) 1. Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung Keine Verweisbarkeit eines Kanalbauers auf die Tätigkeit als Elektromonteur bei vergleichbarem Einkommen (mit Kommentar). OLG Köln, Urteil vom (20 U 155/08) Leitsatz: Für diese Entscheidung wurde bislang kein amtlicher Leitsatz veröffentlicht. Form: Der Kläger, welcher in seinem ursprünglich ausgeübten Beruf als Kanalbauer berufsunfähig ist und nun als Elektromonteur tätig ist, begehrt weiterhin Leistungen aus einer mit der Beklagten abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Beklagte hatte zunächst die Leistungen anerkannt, diese jedoch im Nachprüfungsverfahren per konkreter Verweisung auf die Tätigkeit als Elektromonteur eingestellt. No 4 09

2 2 Deutsche Rück Paragraf Praxis No 4 9 Das LG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Entscheidungsgründe: Sowohl das LG als auch das OLG sind der Überzeugung, dass die Beklagte den Kläger nicht mit leistungsbefreiender Wirkung auf die Tätigkeit als Elektromonteur verweisen konnte. Unstreitig ist, dass der Kläger die Tätigkeit als Elektromonteur unter Berücksichtigung seiner neu erworbenen Fähigkeiten ausüben kann. Nach der Beweisaufnahme stand jedoch fest, dass die Tätigkeit als Elektromonteur nicht der bisherigen Lebensstellung des Klägers entspricht. Diese ist nicht gewahrt, wenn die Verweisungstätigkeit deutlich geringere Kenntnisse / Fähigkeiten erfordert und auch in ihrer Vergütung sowie Wertschätzung spürbar unter das Niveau der bislang ausgeübten Tätigkeit absinkt. Diese Voraussetzungen waren vorliegend, mit Ausnahme der finanziellen Vergleichbarkeit, nicht gegeben. Bei der durch den Kläger aktuell ausgeübten Tätigkeit handelt es sich bloß um eine Anlerntätigkeit. Die Arbeit des Klägers besteht ausschließlich in der Produktion von Schweißleitungen. Für diesen Vorgang ist lediglich eine überschaubare Anzahl von Handgriffen erforderlich, welche sich ständig wiederholen. Ist dieser gleichbleibende Handlungsablauf einmal erlernt, bedarf es keiner weiteren Kenntnisse und Fähigkeiten. Der Kläger muss insbesondere keine Entscheidungen treffen. Der Bau eines Kanals hingegen ist ein komplexes Werk, verbunden mit einer Vielzahl von verschiedenen Arbeitsschritten. Der Kanalbauer wird bei seiner Arbeit immer wieder mit neuen Situationen konfrontiert und muss so Entscheidungen treffen. Die Anforderungen an Kenntnisse und Fähigkeiten sind in diesem Beruf deutlich höher einzustufen als in dem des Elektromonteurs. Die bisherige Lebensstellung des Klägers ist somit nicht mehr gewahrt. Auswirkungen auf die Praxis: Betrachtet man allein die Aussage, Keine Verweisbarkeit eines Kanalbauers auf die Tätigkeit als Elektromonteur bei vergleichbarem Einkommen, regt diese auf den ersten Blick zum Stirnrunzeln an. Von der Berufsbezeichnung ausgehend handelt es sich um zwei handwerkliche Tätigkeiten, die in der Gesellschaft gleichermaßen angesehen sind. Wie wichtig es ist, das genaue Tätigkeitsbild zu untersuchen und nicht nur allein auf die Berufsbezeichnung abzustellen, zeigt die Urteilsbegründung. Um die Leistungen per Verweisung rechtssicher einstellen zu können, muss das konkrete Tätigkeitsbild beider Berufe in der Leistungsprüfung verglichen werden. Dass dieses nicht gleich sein muss liegt auf der Hand. Um die Wahrung der Lebensstellung im Vergleichsberuf aufzeigen zu können, müssen neben der wirtschaftlichen Vergleichbarkeit auch Kriterien wie Qualifikation, Aufstiegschancen, Schwere, Art und Umfang der Arbeit sowie Weisungsgebundenheit verglichen werden. Zu einer weiteren aktuellen Entscheidung zum Thema Verweisung s. a. OLG München, Urteil vom (25 U 3310/09; keine Verweisbarkeit eines Flugzeugabfertigers auf den Beruf als Sachbearbeiter im technischen Telefonservice). 2. Versicherungsvertragsrecht Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung: Bestimmung des Verschuldensgrades (mit Kommentar). LG Köln, Urteil vom (23 O 154/09) Leitsatz: Für diese Entscheidung wurde bislang kein amtlicher Leitsatz veröffentlicht. Form: Der Kläger begehrt Feststellung, dass die mit der Beklagten im Dezember 2007 abgeschlossene private Krankenversicherung weiterhin besteht. Im Rahmen der Prüfung eines Anfang 2009 eingetretenen Versicherungsfalls stellte die Beklagte fest, dass beim Kläger erstmals im Januar 2004 erhöhte Blutzucker- und Cholesterinwerte gemessen wurden. Weitere Laboruntersuchungen mit teilweise leicht erhöhten Werten erfolgten im Januar 2006 sowie im Juli Die Beklagte, welche bei Kenntnis der

3 3 Deutsche Rück Paragraf Praxis No 4 9 nichtangegebenen Umstände den Vertrag nicht angenommen hätte, erklärte daraufhin den Rücktritt. Hiergegen wendet der Kläger ein, dass die von der Beklagten beschriebene Stoffwechselstörung ihm weder bekannt sei noch habe sein Arzt ihn diesbezüglich behandelt. Den Umstand der erhöhten Blutzuckerwerte habe er nicht als Krankheit oder Beschwerden eingestuft, da nach Auskunft seines behandelnden Arztes die Werte im gesunden Bereich gewesen seien. durch den Leistungsprüfer festgelegte Verschuldensgrad vor Gericht nicht bestätigt, besteht - wie vorliegend eingetreten - die Gefahr, dass die Anzeigepflichtverletzung überhaupt nicht mehr sanktioniert werden kann. Es bietet sich daher an, hilfsweise vertragliche Maßnahmen gegenüber dem Versicherungsnehmer abzugeben. In welchen Fällen solche hilfsweise Erklärungen zu verwenden sind, ist aus unserer Sicht einzelfallabhängig und kann daher nicht generell beantwortet werden. Das LG hat der Klage stattgegeben. Entscheidungsgründe: Nach Ansicht des Gerichts ist der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag nicht durch den Rücktritt nach 19 ff. VVG-neu beendet worden. Es ist bereits fraglich, ob die durch den Kläger nicht angegebenen Blutuntersuchungsergebnisse in den Gesundheitsfragen der Beklagten angegeben werden mussten. Jedenfalls fehlt es an dem für den Rücktritt erforderlichen Verschuldensgrad beim Kläger. Durch die Nichtangabe der geringfügig erhöhten Blutzuckerund Cholesterinwerte und den Umständen, dass der Kläger weder Beschwerden hatte, noch ärztlich behandelt wurde, kann ihm lediglich eine einfache Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden. Diese berechtigt jedoch nicht zum Rücktritt. Auswirkungen auf die Praxis: Die vorliegende Entscheidung ist insofern sehr interessant, als dass sie eine der ersten Gerichtsentscheidungen zur Sanktionierung einer Anzeigepflichtverletzung und korrekten Einordnung / Bestimmung des Verschuldensgrades nach 19 ff. VVG-neu darstellt. Tritt wie hier der Versicherungsfall bei einem Altvertrag (Vertragsschluss vor 2008) nach dem ein, finden hinsichtlich der Beurteilung der Anzeigepflichtverletzung die 16 ff. VVG-alt und hinsichtlich deren Rechtsfolgen die 19 ff. VVG-neu Anwendung (Art. 1 EGVVG). Der Prozessausgang zeigt aber auch, welche Gefahren die Sanktionierung einer Anzeigepflichtverletzung in der Leistungsprüfung in sich birgt. Wird der Arglistige Täuschung bei Verharmlosung des Gesundheitszustandes (ohne Kommentar). OLG Hamm, Urteil vom (20 U 194/08) Leitsatz: Für diese Entscheidung wurde bislang kein amtlicher Leitsatz veröffentlicht. Form: Der Kläger begehrt Leistungen aus einer mit der Beklagten abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung. Im Rahmen der Leistungsprüfung hatte die Beklagte den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. Der Kläger hatte bei Antragstellung (September 2001) falsche Angaben zu seinem Gesundheitszustand gemacht. Eine Lumbagoerkrankung aus dem Jahr 1998, einen Bandscheibenvorfall aus dem Jahr 1999, eine reaktive Depression wenige Monate vor Antragstellung und einen akuten Muskelfaserriss hatte der Kläger nicht angegeben. Sämtliche Erkrankungen waren mit teils mehrwöchigen Arbeitsunfähigkeiten verbunden. Bei Kenntnis der Vorerkrankungen hätte die Beklagte den Versicherungsantrag nicht angenommen. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Entscheidungsgründe: Das OLG ist der Entscheidung des LG gefolgt und hat die Rechtmäßigkeit der durch die Beklagten ausgesprochenen Anfechtung bestätigt. Die Beweisaufnahme hat gezeigt, dass der

4 4 Deutsche Rück Paragraf Praxis No 4 9 Kläger bei Antragstellung seinen Gesundheitszustand gegenüber der Beklagten verharmlost hat. Hinsichtlich des Muskelfaserrisses im rechten Arm hat der Kläger angegeben, dass dieser vor vier Jahren aufgetreten ist und nach einer dreiwöchigen Arbeitsunfähigkeit ausgeheilt war. Tatsächlich war die Verletzung jedoch drei Wochen vor Antragstellung aufgetreten, so dass der Antragstellung eine dreiwöchige Arbeitsunfähigkeit vorausging. Einen Verständnis- und Übertragungsfehler des bei Antragstellung anwesenden Versicherungsagenten hatte das OLG zwar grundsätzlich in Betracht gezogen, konnte ein solches Versehen im Hinblick auf die falsche Zeit- und Mengenangabe jedoch ausschließen. Dass der Versicherungsagent genau die Angaben im Antragsgespräch aufnahm, die der Kläger ihm machte, ist nach Ansicht des Gerichts erwiesen. Dies wird durch die Verneinung der im Antrag gestellten Gesundheitsfrage nach Erkrankungen der Wirbelsäule bestätigt. Hier hätte der Kläger klarstellen müssen, dass er nicht nur 1998 an Lumbago gelitten hat, sondern im Jahr 1999, zwei Jahre vor Antragstellung, sieben Wochen aufgrund eines Rückenleidens arbeitsunfähig krank war. Dass der Kläger diese Erkrankung unterschlug, ist auch nicht durch die lockere Atmosphäre des Antragsgesprächs zu entschuldigen. Im Übrigen bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers, da dieser in der Vorinstanz noch ausführte, dass die Lumbagoerkrankung für ihn unerheblich gewesen sei während er in der Berufung behauptet, die Krankheit gegenüber dem Versicherungsagenten angegeben zu haben. erfolgt jedoch in keinem Fall aus Gründen einer Behinderung, sondern wegen einer arglistigen Täuschung. 3. Eine arglistige Täuschung kann für den Abschluss eines Versicherungsvertrags nicht kausal geworden sein, wenn der Versicherer ihn trotz des Vorliegens einer Vorerkrankung mit dem selben Inhalt hätte abschließen müssen. 4. Der Begriff der anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation führt den Versicherer soweit die vertragsspezifische Gefahrerheblichkeit nicht auf der Hand liegt zu einer gesteigerten Darlegungs- und Beweislast. Form: Die Klägerin macht als Bezugsberechtigte Ansprüche aus einer zwischen der Beklagten und dem Verstorbenen abgeschlossenen Risikolebensversicherung geltend. Als Todesursache wurde ein metastasierendes Melanom festgestellt. In der Leistungsprüfung stellte die Beklagte daraufhin fest, dass der Verstorbene bei Antragstellung ( ) einen seit 1996 diagnostizierten und behandelten Morbus Crohn verschwiegen hatte. Im Antrag selbst hatte der Verstorbene lediglich einen Fahrradunfall ohne Folgeschäden sowie seinen Hausarzt angegeben. Die daraufhin durch die Beklagte im Februar 2008 erklärte Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung hält die Klägerin für rechtsunwirksam. Sie ist u. a. der Auffassung, dass die Anfechtung gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ( 19 ff. AGG) verstößt. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung verstößt nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (mit Kommentar). OLG Saarbrücken, Urteil vom (5 U 26/09-9) Leitsatz: 1. Die Zulässigkeit der Erhebung von Gesundheitsdaten ist nicht von Amts wegen zu prüfen. 2. Die Anfechtung eines Versicherungsvertrags nach 123 BGB wird von 19 Abs. 1 Nr. 2 AGG erfasst. Sie Entscheidungsgründe: Nach Ansicht des OLG ist die durch die Beklagte erklärte Anfechtung wirksam. Der Anfechtung stand nicht entgegen, dass die Beklagte trotz unwirksamer Schweigepflichtentbindung in der Leistungsprüfung Daten bei Dritten eingeholt hat. Denn die Klägerin hätte die Unzulässigkeit der Datenerhebung hier ausdrücklich rügen müssen. Dies hatte sie vorliegend unterlassen.

5 5 Deutsche Rück Paragraf Praxis No 4 9 Der Einwand der Klägerin, dass die Anfechtung gegen 19 AGG verstößt, vermag nicht zu überzeugen. Richtig ist, dass in 19 Abs. 1 Nr. 2 AGG ein Benachteiligungsverbot in Bezug auf die Begründung, Durchführung und Beendigung von privaten Versicherungsverträgen geregelt ist und der Verstorbene im Hinblick auf den Morbus Crohn an einer Behinderung litt. Bei der Anfechtung handelt es sich auch um eine Beendigung des Versicherungsvertrages. Mit der Anfechtung hat die Beklagte jedoch nicht auf die Behinderung des Verstorbenen, sondern auf die bei Antragstellung begangene arglistige Täuschung reagiert. 19 AGG findet hierauf keine Anwendung. Dass die Beklagte den Vertrag bei Kenntnis des Morbus Crohn zu anderen Bedingungen angenommen hätte, lag nach Überzeugung des Gerichts auf der Hand. Der bloße Hinweis auf die Einschätzungsgrundsätze der Beklagten war hier ausreichend. Werden diese im Zusammenhang mit dem gerügten AGG-Verstoß bestritten, hätte die Beklagte in einem zweiten Schritt nach 20 Abs. 2 Satz 3 AGG die Risikoeinschätzung per anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation oder unter Heranziehung statistischer Erhebungen belegen müssen. Auswirkungen auf die Praxis: Das Urteil ist zu begrüßen. Die Vertragsbeendigung per sanktionierter Anzeigepflichtverletzung wird durch das AGG nicht geschützt. Die Sanktion bezieht sich lediglich auf die bei Antragstellung gemachten Falschangaben und nicht auf die durch 19 AGG geschützten personenbezogenen Merkmale (Rasse/ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion/Weltanschauung, Alter oder sexuelle Identität). Erst wenn ein solches Merkmal durch eine Ungleichbehandlung betroffen ist, bedarf es der Abklärung, ob eine Rechtfertigung nach 20 AGG möglich ist. In der Berufsunfähigkeits- und Lebensversicherung ist zwar bislang die große AGG-Klagewelle ausgeblieben. Der vorliegende Rechtsstreit zeigt jedoch, dass mit dem Thema AGG in der Praxis weiterhin sorgfältig und sensibel umzugehen ist. Zu der prozessualrechtlichen Frage, ob personenbezogene Daten, welche aufgrund einer unwirksamen Schweigepflichtentbindung erlangt wurden, verwertet werden können, s. a. die nachstehend kommentierten Entscheidungen des BGH IV ZR 138/08 und 140/08 und des OLG Saarbrücken 5 U 510/ Kein Kontrahierungszwang bei Behinderung des Antragstellers in der Berufsunfähigkeitsversicherung (ohne Kommentar). BGH, Beschluss vom (IV ZR 278/08) Leitsatz: Für diese Entscheidung wurde bislang kein amtlicher Leitsatz veröffentlicht. Form: Der Kläger leidet seit frühester Kindheit an einer Hirnschädigung mit dyston-athetotischen Bewegungsstörungen der Extremitäten. Einen Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung hatte die Beklagte aufgrund dieser Behinderung im Januar 2003 abgelehnt. Als Spätfolge eines Verkehrsunfalls aus dem Jahr 1996, dessen Folgen in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der frühkindlichen Behinderung standen, wurde der Kläger Anfang August 2006 berufsunfähig. Aufgrund der Berufsunfähigkeit machte der Kläger daraufhin Schadensersatzansprüche nach 826 BGB geltend. Er berief sich dabei auf das AGG sowie das im Grundgesetz verankerte Benachteiligungsverbot bei Behinderung gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die eingelegte Berufung vor dem OLG sowie die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision zum BGH hatten keinen Erfolg. Entscheidungsgründe: Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass die vom Kläger als unbefriedigend empfundene Rechtslage - kein Kontrahierungszwang in der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht durch die Judikative, sondern lediglich durch die Exekutive geändert werden könne. Bei der Annahme eines Kontrahierungszwanges müssten auch die konkreten Bedingungen des Versicherungsver-

6 6 Deutsche Rück Paragraf Praxis No 4 9 trages vereinheitlicht werden. Dies würde die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung sprengen. Zu den näheren Entscheidungsgründen des OLG s. a. P P No 1/ Prozessrecht Verwertbarkeit personenbezogener Daten bei unwirksamer (zu weitgehender) Schweigepflichtentbindung in der Berufsunfähigkeitsversicherung (mit Kommentar). BGH, Urteil vom (IV ZR 140/08) Leitsatz: 1. Der anlässlich der Beantwortung von Gesundheitsfragen bei Anbahnung des Versicherungsvertrages arglistig getäuschte Versicherer ist bei einer Anfechtung nach 123 BGB, 22 VVG a. F. nicht darauf beschränkt, den abgeschlossenen Versicherungsvertrag insoweit bestehen zu lassen, als er ihn auch ohne die Täuschung abgeschlossen hätte. Vielmehr kann er sich insgesamt vom Vertrag lösen, ohne dass es etwa auf eine Kausalität i. S. des 21 VVG a. F. ankäme (Fortführung von BGHZ 163, 148). 2. Erlangt der Versicherer im Vertrauen auf die Wirksamkeit einer zu weit gefassten und deshalb unwirksamen Schweigepflichtentbindung (vgl. dazu BVerfG VersR 2006, 1669) Informationen über den Gesundheitszustand des Versicherten, die eine arglistige Täuschung durch die unrichtige Beantwortung von Gesundheitsfragen bei der Anbahnung des Versicherungsvertrages aufdecken, führt dies nicht in jedem Fall zur Unverwertbarkeit dieser Erkenntnisse. Vielmehr kann die insoweit gebotene Güterabwägung ergeben, dass der Versicherer weder unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung ( 242 BGB) an der Anfechtung, noch wegen eines prozessualen Verwertungsverbots an der Einführung der gewonnenen Erkenntnisse in einen Rechtsstreit gehindert ist. Form: Der Kläger begehrt aufgrund einer psychischen Erkrankung Leistungen aus einer mit der Beklagten abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung. Im Rahmen der Leistungsprüfung war die Beklagte vom Versicherungsvertrag zurückgetreten und hatte diesen zusätzlich wegen arglistiger Täuschung angefochten. Der Kläger hatte bei Antragstellung (Juli 2004) falsche Angaben zu seinem Gesundheitszustand gemacht. Der Kläger hatte die jeweils im Dezember 1999, im Juli 2001 und im Mai 2004 hausärztlich behandelten Rückenbeschwerden mit anschließenden Massageterminen nicht angegeben. Bei Kenntnis dieser Vorerkrankung hätte die Beklagte den Versicherungsvertrag nur unter Ausschluss von Wirbelsäulenerkrankungen abgeschlossen. Der Kläger ist u. a. der Ansicht, dass die Beklagte die vom Hausarzt erlangten Erkenntnisse mangels unwirksamer Schweigepflichtentbindung nicht hätte verwerten dürfen. Er fühlt sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Das LG hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Revision hatte vor dem BGH keinen Erfolg. Entscheidungsgründe: Der BGH ist den Ausführungen des OLG gefolgt und hat das Vorliegen von Arglist bejaht. Ein Verwertungsverbot in Bezug auf die durch den Hausarzt erfahrenen personenbezogenen Daten besteht nicht. Zwar ist die von der Beklagten verwendete Schweigepflichtentbindung mangels alternativer Wahlmöglichkeit der Datenerhebung zu umfassend und somit unwirksam, dies führt jedoch nicht zu einer prozessualen Unverwertbarkeit der erlangten Informationen. Die Beklagte hat sich hier nicht zielgerichtet treuwidrig gegenüber dem Kläger verhalten. Sie hat die zur Leistungsprüfung benötigten Daten nicht heimlich bei dem Hausarzt des Klägers abgefragt, sondern hat aufgrund einer durch den Kläger ursprünglich erteilten Schweigepflichtentbindung gehandelt. Die erforderliche Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers und dem Verwertungsinteresse der Beklagten musste hier aufgrund des arglistigen und somit

7 7 Deutsche Rück Paragraf Praxis No 4 9 nicht schutzwürdigen Verhaltens des Klägers zu Gunsten der Beklagten ausfallen. Auswirkungen auf die Praxis: Die Frage, Verwertbarkeit von personenbezogenen Daten, die der Versicherer aufgrund einer unwirksamen Schweigepflichtentbindung erlangt hat, wurde bislang lediglich für die Lebensversicherung (Todesfall) gerichtlich geklärt. Nun hat der BGH mit der vorliegenden Entscheidung sowie einem weiteren Urteil mit ähnlichem Sachverhalt (BGH IV ZR 138/08) für die Berufsunfähigkeitsversicherung ebenfalls Rechtsklarheit geschaffen. Hat der Versicherungsnehmer bei Antragstellung Vorerkrankungen arglistig verschwiegen, fällt eine Güterabwägung zwischen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und Berufsausübung des Versicherers zu Lasten des Versicherungsnehmers aus. Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass der Versicherungsnehmer arglistig gehandelt hat. Wie die Situation zu beurteilen ist wenn der Versicherungsnehmer nicht arglistig gehandelt hat, hat der BGH in seiner Entscheidung offen gelassen. Eine Güterabwägung dürfte in diesem Fall aus unserer Sicht nicht zu Gunsten des Versicherers ausfallen, da gegenüber dem Rechtsverstoß des Versicherers kein Fehlverhalten des Versicherungsnehmers steht. Hinzu kommt, dass durch die Veröffentlichung des vorstehenden Urteils und der Entscheidung des BVerfG, der Versicherer sich nicht mehr auf ein nicht zielgerichtetes treuwidriges Verhalten berufen kann, wenn er trotz unwirksamer Schweigepflichtentbindung personenbezogene Daten bei Dritten erhebt. Bei Verträgen, welche eine zu weit gehende und damit unwirksame Schweigepflichtentbindung enthalten, ist daher in der Praxis darauf zu achten, dass vor einer beabsichtigten Datenerhebung eine dem Beschluss des BVerfG entsprechende neue Schweigepflichtentbindung von der betroffenen Person eingeholt wird. Verwertbarkeit personenbezogener Daten bei fehlender (zeitlich begrenzter) Schweigepflichtentbindung im Todesfall (mit Kommentar). OLG Saarbrücken, Urteil vom (5 U 510/08-93) Leitsatz: 1. Unter Verstoß gegen eine zeitlich begrenzte Schweigepflichtentbindung erhobene Gesundheitsdaten dürfen nicht schon deshalb verwertet werden, weil sie unstreitig sind. Ihre Verwertbarkeit ergibt sich jedoch aufgrund einer Güterabwägung jedenfalls dann, wenn der Versicherungsnehmer Vorerkrankungen arglistig verschwiegen hat. 2. Das Recht zur Freigabe von Gesundheitsdaten geht nicht auf Erben oder Angehörige über. 3. Der Wille zur Täuschung kann nur dann unter Berufung auf Scham erfolgreich in Zweifel gezogen werden, wenn mit ihm zugleich die Annahme einhergeht, der verschwiegene Umstand sei für die Vertragsschlussbereitschaft wirklich maßgeblich. Davon kann bei einem Suizidversuch mit anschließender stationärer Behandlung nicht ausgegangen werden. Form: Die Klägerin macht als Bezugsberechtigte Ansprüche aus einer zwischen der Beklagten und dem Verstorbenen im Februar 2002 abgeschlossenen Risikolebensversicherung geltend. Die Beklagte hatte im Wege der Leistungsprüfung durch Anforderung ärztlicher Berichte und Unterlagen festgestellt, dass der Verstorbene bei Antragstellung u. a. einen stationär behandelten Suizidversuch im Frühjahr 2001 verschwiegen hatte. Das Anfordern der ärztlichen Unterlagen war zuvor durch die Klägerin per Einverständniserklärung genehmigt worden. Die bei Antragstellung unterzeichnete Schweigepflichtentbindungserklärung des Verstorbenen war zu diesem Zeitpunkt aufgrund von Zeitablauf (3 Jahre nach Vertragsannahme) bereits ungültig geworden. Die durch die Beklagte im Oktober 2006 erklärte Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung hält die Klägerin für rechtsunwirksam. Sie ist u. a. der Auffassung, dass die durch den Verstorbenen

8 8 Deutsche Rück Paragraf Praxis No 4 9 unterzeichnete allgemeine Schweigepflichtentbindung unwirksam ist. Die durch die Beklagte vorgelegten ärztlichen Unterlagen seien aufgrund der zeitlich beschränkten Schweigepflichtentbindung gerichtlich nicht verwertbar. Der Verstorbene sei in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Das LG hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten war vor dem OLG erfolgreich. Entscheidungsgründe: Das OLG ist davon überzeugt, dass der Verstorbene die Beklagte bei Antragstellung arglistig getäuscht hat und die Voraussetzungen für eine Anfechtung erfüllt sind. Der Anfechtungserklärung steht nicht entgegen, dass die Beklagte die ärztlichen Unterlagen ohne gültige Schweigepflichtentbindung erlangt hat. Die durch die Beklagte vorgelegten ärztlichen Unterlagen konnten als Beweismittel im Gerichtsprozess eingeführt und verwertet werden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen, das im Todesfall auf die Unantastbarkeit der Menschenwürde beschränkt ist, ist durch diese Vorgehensweise nicht verletzt worden. Die von der Beklagten erklärte Anfechtung wurde nicht dadurch rechtmäßig, dass die Klägerin ihr Einverständnis zur Datenerhebung erteilt hat. Das Recht zur Freigabe von Gesundheitsdaten ist ein höchstpersönliches Recht, welches nicht auf Erben oder Angehörige übergeht. Erben und Angehörige sind lediglich dazu berechtigt, die Offenbarung besonders sensibler persönlicher Umstände abzuwehren. Die Rechtmäßigkeit der Anfechtungserklärung richtet sich vielmehr nach dem Ergebnis einer Güterabwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen auf der einen Seite und dem Berufsausübungsrecht der Beklagten auf der anderen Seite. Vorliegend überwiegt nach Überzeugung des Gerichts das Recht der Beklagten, die ungerechtfertigten Versicherungsleistungen abzuwehren. Der Verstorbene hat bei Antragstellung arglistig über seinen wahren Gesundheitszustand getäuscht. Wer für sich oder einen Dritten versucht, treuwidrig und unter Verstoß gegen vertragliche Kardinalpflichten Ansprüche zu erschleichen, soll sich nicht darauf berufen können, dass der Vertragspartner sich die Kenntnisse über diese Umstände seinerseits rechtswidrig verschafft hat. Dass die Klägerin im vorliegenden Fall gegenüber der Beklagten ihr Einverständnis zur Einholung der ärztlichen Unterlagen gegeben hatte, kommt als weiterer Aspekt in der Güterabwägung hinzu. Auswirkungen auf die Praxis: Dass es hinsichtlich der prozessualen Verwertbarkeit von Informationen, die der Versicherer ohne eine gültige Schweigepflichtentbindung erlangt, einer Güterabwägung bedarf und der arglistig Handelnde hierbei nicht schutzbedürftig ist, hatte der BGH in der vorstehend kommentierten Entscheidung sowie das LG Karlsruhe bereits in seiner Entscheidung vom (5 O 242/08) ausgeführt (s. a. P P No 3/09). Neu bzw. durch das OLG Saarbrücken klargestellt ist jedoch, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Versicherungsnehmers im Todesfall nicht auf die Erben und Angehörigen übergeht. Welche Auswirkungen hat dies nun auf die in der Praxis in der Lebensversicherung verwandte Schweigepflichtentbindungserklärung? Zu empfehlen ist sicherlich, sofern noch nicht bereits geschehen, das Recht zur Überprüfung der durch den Versicherungsnehmer gemachten Gesundheitsangaben in der Schweigepflichtentbindung auf 10 Jahre festzulegen. Das Rücktrittsrecht bei einer vorsätzlichen Anzeigepflichtverletzung besteht gemäß 21 Abs. 3 VVG-neu 10 Jahre. Selbst wenn das Rücktrittsrecht bedingungsgemäß auf drei Jahre beschränkt ist, verbleibt jedenfalls das Anfechtungsrecht. Fraglich bleibt jedoch weiterhin, wie bei einer gewählten Einzelermächtigung im Todesfall mit dem Genehmigungserfordernis zur Datenerhebung nach

9 9 Deutsche Rück Paragraf Praxis No VVG umzugehen ist. Bislang werden hierzu verschiedene Lösungsansätze vertreten: Erben Angehörige / nahestehende Person Bezugsberechtigte mutmaßlicher Wille des Verstorbenen im Todesfall gilt stets die allgemeine Schweigepflichtentbindung Sofern Dritte (Erben, Bezugsberechtigte etc.) für diese Konstellation in der Schweigepflichtentbindung nicht aufgeführt sind, zeigt die vorstehende Entscheidung jedenfalls, dass ein Genehmigung durch diese mangels Übergangs des Persönlichkeitsrechts unwirksam ist. Inwiefern der Fall jedoch zu beurteilen ist, wenn der Versicherungsnehmer bei Antragstellung im Todesfall Dritten die Genehmigungsbefugnis erteilt, geht aus den Entscheidungsgründen nicht hervor. Die Frage, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu Lebzeiten übertragen werden kann, ist hier von dessen Übergang durch Todeseintritt zu unterscheiden. Insgesamt sind wir der Ansicht, dass mit Todeseintritt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Versicherungsnehmers in Form der informationellen Selbstbestimmung erlischt und somit eine Unterrichtung Dritter zur Datenerhebung nicht notwendig ist. In der Schweigepflichtentbindung würden wir dies dahingehend zum Ausdruck bringen, dass im Todesfall die allgemeine Schweigepflichtentbindung gilt. 4. Restschuldversicherung Wirksamkeit der Ausschlussklausel in Bezug auf die Verwendung des Begriffs ernstliche Erkrankungen (mit Kommentar). OLG Hamm, Beschluss vom (20 W 34/08) Leitsatz: Ob die Ausschlussklausel einer Restschuldversicherung für bekannte ernstliche Erkrankungen wirksam ist, ist sehr zweifelhaft (und kann im Prozesskostenhilfeverfahren nicht bejaht werden). Form: Der Kläger macht Ansprüche aus einer mit der Beklagten abgeschlossenen Restschuldversicherung geltend. Das LG lehnte den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage ab. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte vor dem OLG Erfolg. Entscheidungsgründe: Nach Ansicht des OLG bestehen erhebliche Bedenken, ob die durch die Beklagte verwendete Ausschlussklausel unter Abweichung von den 16 ff. VVG-alt wirksam ist. Insbesondere weil 6 der Bedingungen intransparent ist. Hier wurden von der Beklagten zwei unterschiedliche Begrifflichkeiten ernstliche Erkrankungen sowie ernstliche Gesundheitsstörungen im Bedingungswerk aufgeführt. Für den Versicherungsnehmer ist nicht erkennbar nach welchen Maßstäben die Beurteilung erfolgt. Die Sache war daher zur abschließenden Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag an das LG zurückzuverweisen. Auswirkungen auf die Praxis: Das OLG hat vorliegend gegenüber dem LG verdeutlicht, dass es grundsätzlich erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit der in der Restschuldversicherung verwandten Ausschlussklausel hat. Die Tatsache, dass die Beklagte in ihren Versicherungsbedingungen unterschiedliche Begrifflichkeiten im Fall des Leistungsausschlusses verwen-

10 10 Deutsche Rück Paragraf Praxis No 4 9 det hatte, spielt dabei nur eine untergeordnete Rolle. Diese Abweichung kann im Bedingungswerk korrigiert werden. Der Umstand der fehlenden Risikoprüfung hingegen verbleibt. Insoweit ist der Verfahrensgang weiterhin zu beobachten und es ist festzuhalten, welche Richtung das Gericht hier einschlägt (s. a. P P No 2/08). Ihre Fragen beantwortet gern: Arndt-Tobias Bröringmeyer Leben / Antrag und Leistung Telefon: arndt-tobias.broeringmeyer@deutscherueck.de Deutsche Rückversicherung Aktiengesellschaft Hansaallee 177, Düsseldorf Telefon Telefax info@deutscherueck.de Handelsregisternummer: 88 HRB Ust.-ID: DE

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 189/11 BESCHLUSS vom 27. November 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitze n- de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 123/06 BESCHLUSS vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten. Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. 10 Ob 40/15b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013. OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art.

DNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013. OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013 OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12 BGB 1924 ff.; NEhelG Art. 12 10 Erbrecht nichtehelicher Kinder nach EGMR-Entscheidung;

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 36/08 BESCHLUSS vom 19. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG-VV Nr. 1008 Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 10. November 2009. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 10. November 2009. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 325/08 vom 10. November 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja GG Art. 103 Abs. 1, ZPO 286 A a) Nach allgemeinem Grundsatz macht sich eine Partei

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 258/05 BESCHLUSS vom 24. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 130 Nr. 6, 520 Abs. 5 Zur Frage der eigenverantwortlichen Prüfung einer Berufungsbegründungsschrift

Mehr

Fragebogen Psychiatrische/Psychosomatische Erkrankungen

Fragebogen Psychiatrische/Psychosomatische Erkrankungen Fragebogen Psychiatrische/Psychosomatische Erkrankungen Antragsnummer: Antragsteller: zu versichernde Person: 1. Unter welchen Beschwerden/Symptomen haben Sie gelitten bzw. leiden Sie noch? (z.b. Herzjagen,

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 81.04 VGH 4 LB 27/02 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Dezember 2004 durch die Vizepräsidentin des

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Februar 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Februar 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 139/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Februar 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung

Mehr

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen Geschäfts-Nr.: AS 52/07 Verkündet am: 22.02.2008 Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Klägerin Proz. Bev.: gegen Beklagte

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii6uf54_12 letzte Aktualisierung: 13.11.2012 OLG Hamm, 10.9.2012 - II-6 UF 54/12 VersAusglG 2 Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem

Mehr

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Az.: 1 W 260/12 9 O 21340/10 LG München I In Sachen - Klägerin und Antragstellerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter und Antragsgegner

Mehr

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung

Mehr

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Mehr

Bestandskauf und Datenschutz?

Bestandskauf und Datenschutz? Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

Expertenanhörung im Abgeordnetenhaus von Berlin 12. Dezember 2012

Expertenanhörung im Abgeordnetenhaus von Berlin 12. Dezember 2012 12. Dezember 2012 Dr. Philipp Boos Boos Hummel & Wegerich Rechtsanwälte Zimmerstraße 56 101117 Berlin Tel.: 030-2009547-0 Fax: 030-2009547-19 post@bhw-energie.de Konzessionsverfahren Recht auf Re-Kommunalisierung

Mehr

2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, 73 a SGG, Art. 3 GG, Art. 25 S. 3 lit. f UN-BRK

2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, 73 a SGG, Art. 3 GG, Art. 25 S. 3 lit. f UN-BRK UV Recht & Reha Aktuell (UVR) 02/2015 vom 28.01.2015-31 - DOK 311.04 Im Rahmen des 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII ist zu unterscheiden zwischen Behinderten, die fähig sind, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 321/05 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 26. September 2007 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 12 Ca 1902/10 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren I S Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin S G - Klägerin und Beschwerdeführerin - gegen Firma

Mehr

So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen Wird der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid im streitigen Verfahren

Mehr

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV?

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? PKV-Info Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? 2 Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen miteinander im Wettbewerb. Das ist so gewollt, zum Nutzen der Versicherten. Denn jeder Wettbewerb

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,

Mehr

6WDWHPHQW 3URIHVVRU'U-RFKHQ7DXSLW],QVWLWXWI U'HXWVFKHV(XURSlLVFKHVXQG,QWHUQDWLRQDOHV 0HGL]LQUHFKW*HVXQGKHLWVUHFKWXQG%LRHWKLN 8QLYHUVLWlWHQ+HLGHOEHUJXQG0DQQKHLP 6FKORVV 0DQQKHLP )D[ (0DLOWDXSLW]#MXUDXQLPDQQKHLPGH

Mehr

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt.

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt. Berichtspflichten von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten / Stellungnahme des Justiziars der Bundespsychotherapeutenkammer vom 25.05.04 In einem Schreiben des

Mehr

Aktuelle Urteile und Rechtsfälle. 27. Februar 2014

Aktuelle Urteile und Rechtsfälle. 27. Februar 2014 Aktuelle Urteile und Rechtsfälle 27. Februar 2014 1. Zustellungsbevollmächtigung des Admin-C Ziffer VIII der DENIC-Domainrichtlinien: [ ] Hat der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland, ist der

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 103/02 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. Januar 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter - Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,

Mehr

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012 1. Die in 5 Abs. 11 SGB 5 genannten Nicht-EU-Ausländer unterfallen dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5, wenn nach ihrem Aufenthaltstitel

Mehr

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster

Mehr

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten:

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Herzlich Willkommen bei der mehr-finanz24 GmbH Mit uns haben

Mehr

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 6 B 16.03 VGH 9 S 530/01 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. März 2003 durch den Vorsitzenden

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

Az. StO 1/03. Leitsatz:

Az. StO 1/03. Leitsatz: Az. StO 1/03 Leitsatz: Zur Frage der Verpflichtung eines Rechtsanwalts und Steuerberaters, bei Ausübung einer anwaltlichen Tätigkeit die Berufsbezeichnung "Steuerberater" zu führen. 2 0berlandesgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 126/08 BESCHLUSS vom 11. Februar 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5, 97 Abs. 1 Satz 1 a) Die Verpflichtung des Schuldners,

Mehr

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin

Mehr

1 Zusammenfassung: Vortrag Der Berufsalltag mit Tinnitus v. 17.06.09 von Gereon Gilles. Einteilung des Grad der Behinderung (GdB) bei Tinnitus

1 Zusammenfassung: Vortrag Der Berufsalltag mit Tinnitus v. 17.06.09 von Gereon Gilles. Einteilung des Grad der Behinderung (GdB) bei Tinnitus 1 Zusammenfassung: Vortrag Der Berufsalltag mit Tinnitus v. 17.06.09 von Gereon Gilles Einteilung des Grad der Behinderung (GdB) bei Tinnitus Tinnitus Merkmale Ohne nennenswerte psychische Begleiterscheinung

Mehr

In dem Rechtsstreit. gegen

In dem Rechtsstreit. gegen Oberlandesgericht München Az.: 23 U 4499/13 1 HK O 517/13 LG Landshut In dem Rechtsstreit - Kläger, Berufungsbeklagter u. Anschlussberufungskläger - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter,

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 72/14z

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 72/14z IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 72/14z 2 9 ObA 72/14z Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als

Mehr

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall Vermittler: Kunde Straße: Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: PLZ/Ort: Mobil-Nr.: Schaden- Nr.: / Angaben zum Schadenereignis: Wo und wann ist das Schadenereignis eingetreten? Ort: Uhrzeit: Wer hat

Mehr

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Fall: (Obersatz zu den 5 W s ) G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -

Mehr

Bereicherungsrecht Fall 2

Bereicherungsrecht Fall 2 G hat bei der S-AG eine Lebensversicherung ihv. 300.000 abgeschlossen, als deren BegünsBgte seine Frau D benannt ist. Als die Finanzierung des gerade erworbenen Eigenheims die Möglichkeiten des G zu übersteigen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. Januar 2009. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. Januar 2009. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZA 21/08 BESCHLUSS vom 20. Januar 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 114, 233 Hc, 234 A Wird die beantragte Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache BUNDESGERICHTSHOF X ZB 40/03 BESCHLUSS vom 13. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem

Mehr

Datensicherung. Beschreibung der Datensicherung

Datensicherung. Beschreibung der Datensicherung Datensicherung Mit dem Datensicherungsprogramm können Sie Ihre persönlichen Daten problemlos Sichern. Es ist möglich eine komplette Datensicherung durchzuführen, aber auch nur die neuen und geänderten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 28. April 2004 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 28. April 2004 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 62/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 28. April 2004 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Januar 2009. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Januar 2009. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 167/08 BESCHLUSS Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja vom 8. Januar 2009 in dem Insolvenzverfahren InsO 4c Nr. 1 a) Auch unvollständige Angaben des Schuldners, die ein falsches

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. November 2004. in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. November 2004. in der Rechtsbeschwerdesache BUNDESGERICHTSHOF I ZB 16/04 BESCHLUSS vom 25. November 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Umsatzsteuererstattung ZPO 91; UStG 3 Abs. 9a Macht ein Rechtsanwalt gegen

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

Observation Nutzen und Grenzen

Observation Nutzen und Grenzen Observation Nutzen und Grenzen Die Optik des Privatrechts Worum geht es überhaupt? Exemplarisch: BGE 136 III 410 X. wird Opfer eines Verkehrsunfalls und erhebt Klage auf Ersatz des Haushaltschadens Die

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

Christina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte

Christina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte Christina Klein So reagieren Sie auf eine Abmahnung interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung... 5 2. Definition und rechtliche Grundlagen der Abmahnung... 6 3. Wie erkennen Sie eine Abmahnung?...

Mehr

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November

Mehr

Keine Anmeldeberechtigung des ausgeschiedenen ständigen Vertreters der Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland

Keine Anmeldeberechtigung des ausgeschiedenen ständigen Vertreters der Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx239_11 letzte Aktualisierung: 01.09.2011 OLG München, 10.08.2011-31 Wx 239/11 HGB 13e Abs. 2 S. 5 Nr. 3, Abs. 3, 48, 49 Keine Anmeldeberechtigung des ausgeschiedenen

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 B 29.15 OVG 3 A 488/14 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Verpflichtung der Kfz-Werkstatt zur Offenlegung von Fremdrechnungen (Lackierrechnungen, Karosserierechnungen etc.) gegenüber dem Versicherer

Verpflichtung der Kfz-Werkstatt zur Offenlegung von Fremdrechnungen (Lackierrechnungen, Karosserierechnungen etc.) gegenüber dem Versicherer Verpflichtung der Kfz-Werkstatt zur Offenlegung von Fremdrechnungen (Lackierrechnungen, Karosserierechnungen etc.) gegenüber dem Versicherer In letzter Zeit kam es von der Mitgliederseite vermehrt zu Anfragen,

Mehr

Erste Erfahrungen mit dem neuen Berufungsrecht in Patentnichtigkeitssachen

Erste Erfahrungen mit dem neuen Berufungsrecht in Patentnichtigkeitssachen Erste Erfahrungen mit dem neuen Berufungsrecht in Patentnichtigkeitssachen Dr. Klaus Bacher Richter am Bundesgerichtshof Frankfurt, 28. September 2012 Themenübersicht Statistik Änderungen bei Verfahren

Mehr

- durch die Pax-Familienfürsorge Krankenversicherung AG im Raum der Kirchen selbst (unter 2.1.),

- durch die Pax-Familienfürsorge Krankenversicherung AG im Raum der Kirchen selbst (unter 2.1.), 2. Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und eventuellen Angaben zu Ihrer Religionszugehörigkeit sowie Schweigepflichtentbindungserklärung Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes,

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1498/11 Die Verkündung wird durch Zustellung ersetzt. IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit URTEIL B.

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 284/08 BESCHLUSS vom 17. September 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5 Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der

Mehr

9. Checkliste: Vorgehen gegen die Abmahnung/Zweckmäßigkeitserwägungen

9. Checkliste: Vorgehen gegen die Abmahnung/Zweckmäßigkeitserwägungen Kündigung hängt nicht von der Beseitigung einer vorhergehenden Abmahnung ab. In einem späteren Kündigungsschutzprozess kann der Arbeitnehmer noch jederzeit die Richtigkeit der vorausgegangenen Abmahnungen

Mehr

Newsletter zum Thema Abmahnung

Newsletter zum Thema Abmahnung Newsletter zum Thema Abmahnung Abmahnung Vorstufe zur Kündigung? Die Abmahnung ist ein Mittel, auf die Verletzung vertraglicher Pflichten hinzuweisen mit dem Ziel, weitere Vertragsverstöße zu vermeiden.

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:

Mehr