10 Jahre Bauen mit Verstand

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1 10 Jahre Bauen mit Verstand Der Bausachverständige Zeitschrift für Bauschäden, Grundstückswert und gutachterliche Tätigkeit Festschrift Befangenheit des gerichtlichen Sachverständigen Die Rechtsprechung aus den Jahren zur Haftung des Gerichtssachver ständigen nach 839a BGB

2 Befangenheit des gerichtlichen Sachverständigen Bedeutung, aktuelle Rechtsprechung und taktische Hinweise Der Autor Prof. Jürgen Ulrich Vorsitzender Richter am Landgericht a.d. Schwerte» Da Gutachter aber ebenso wie Richter nur Menschen sind, besteht immer die Möglichkeit einer gewissen Fachblindheit, einer Einseitigkeit, einer Unvollkommenheit, die Gefahr, dass wichtige Einzelheiten übersehen werden, dass aufgrund der Beschäftigung mit sehr vielen gleichgelagerten (aber dann doch nicht wirklich identischen) Fällen sich eine gewisse Routine einstellt, die zu Vorfestlegungen führen kann etc. Das Gesetz kann und will diese ganzen Eventualitäten nicht eliminieren, ein gewisser Vorschuss an Vertrauen wird den Parteien bzw. Beteiligten sowohl Richtern wie auch Sachverständigen gegenüber abgefordert. «Wäre dieses von dem Landessozialgericht Chemnitz in den Gründen seines Beschlusses vom 1. September 2010 L 6 U 222/09 B, UV-Recht 2010, 1149 (zustimmend Leonhard RdLG 2011, 32; Francke jurispk-medizinr 11/2012 Anm. 5) beschworene»vernünftige Verständnis«betreffend die Betätigung des gerichtlichen Sachverständigen und der Richter in den gerichtlichen Verfahren wirklich verbreitet, könnten Streitigkeiten über Befangenheit da keine nennenswerte Rolle mehr spielen. Jedoch findet sich in der Praxis exakt das Gegenteil: Seit Jahren boomen Befangenheitsanträge insbesondere betreffend gerichtliche Sachverstän dige, wie dies die stetig steigenden Jahreszahlen der dazu veröffentlichten Entscheidungen belegen. Es ist heute auch keineswegs mehr so, dass die Richter an den einmal von ihnen ausgesuchten Sachverständigen durchweg beharrlich und unbedingt festkleben; spätestens die Beschwerdegerichte tarieren die Grenzen zum noch Zulässigen jetzt bedeutend filigraner und auch kritischer als früher. Die hier nachfolgenden Ausführungen wollen die Grundzüge des Befangenheitsrechts betreffend Sachverständige und daran anschließend die diversen Befangenheitssituationen orientiert an der dazu zusammengetragenen und entsprechend den jeweiligen Phasen der Betäti gung des gerichtlichen Sachverständigen sortierten jüngeren Rechtsprechung aufzeigen. 2

3 Inhalt: 1. Bedeutung und Rolle des gerichtlichen Sachverständigen »Heimlicher Richter« sehr beschränkte Auswahlmöglichkeit der Parteien Strategien des Ablehnungsantrags 5 2. Befangenheit des gerichtlichen Sachverständigen - Definition 6 3. Rechtsprechung Persönliche Gegebenheiten des Sachverständigen Grundsätze Befangenheit verneint Befangenheit bejaht Umstände im Vorfeld des zu liefernden Gutachtens Grundsätze Befangenheit verneint Befangenheit bejaht Umstände während der gutachterlichen Betätigung Grundsätze Befangenheit verneint Befangenheit bejaht Speziell: Ortstermin des Sachverständigen Inhalt der gutachterlichen Äußerung Grundsätze Befangenheit verneint Befangenheit bejaht Reaktionen des Sachverständigen Grundsätze Befangenheit verneint Befangenheit bejaht Sachverständiger Zeuge / Privatgutachter + Befangenheit Ablehnungsverfahren Prozessuale Gegebenheiten Ablehnungsfrist Streitwert / Rechtsanwaltsvergütung / Kosten der Beschwerde Befangenheit und Bezahlung des Sachverständigen Rechtsprechung für die bis zum stattgefundenen Heranziehungen Neues JVEG Befangenheit und 839a BGB Taktische Hinweise 48 3

4 1. Bedeutung und Rolle des gerichtlichen Sachverständigen Im Zivil-, Verwaltungs-, Arbeits-, Finanz- und Sozialrechtsstreit richtet sich die Befangenheit des gerichtlichen Sachverständigen nach 406 ZPO, im Strafprozess nach 74 StPO. Der entscheidende Abs. 1 S. 1 dieser Vorschriften bringt gleichlautend diese Formulierung:»Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden.«beide Normen würdigen so die auf der speziellen fachlichen Autorität fußende richterähnliche Stellung des Sachverständigen im Prozess. 406 ZPO / 74 StPO nehmen Bezug insbesondere auf 42 Abs. 2 ZPO / 24 Abs. 2 StPO, die wieder gleichlautend diese Formulierung aufweisen:»wegen Besorgnis findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.«bereits aus diesen gesetzlichen Texten folgt, dass Befangenheit nicht erst dann vorliegt, wenn bei dem Sachverständigen auch tatsächlich Voreingenommenheit gegeben ist. Darauf, ob der Sachverständige dies letztendlich wirklich ist, kann es nicht ankommen; denn weil Befangenheit im tatsächlichen Sinne eine innere Gegebenheit ist und diese in einem gerichtlichen Verfahren gar nicht sicher festgestellt werden kann, genügen äußere Umstände, sofern sie bei vernünftiger Bewertung die Veranlassung für eine Voreingenommenheit und also dafür geben, konkret eine andere Person als Sachverständigen einzusetzen. Nur der Sachverständige, also nicht der Zeuge, kann im rechtlichen Sinne befangen sein. Bekanntlich ist der Sachverständige ein austauschbares Beweismittel, will heißen: Es kommt nicht auf die nur bei diesem höchstpersönlich gegebenen Umstände, sondern auf das bei anderen Fachleuten seines Gebietes in gleicher Weise vorhandene Expertenwissen an. Ein Zeuge ist in diesem Sinne nicht»vertretbar«. Dies kann wie folgt verdeutlicht werden: Den Ablauf des Verkehrsunfalls haben nur bestimmte Personen (= Zeugen) miterlebt, nur diese können zu dem von ihnen vor Ort zur Kenntnis genommenen Geschehen befragt werden. Persönliche Beziehungen dieser Beweismittel sind erst bei der richterlichen Beweiswürdigung (= Verwertung der Bekundungen dieser Zeugen) bedeutsam: Dann ist zu prüfen, ob und inwieweit diesen geglaubt werden kann. Zeitlich nach dem Unfall kann ein Sachverständiger anhand der vorhandenen Spuren auf der Straße, der konkreten Beschädigungen der Fahrzeuge und auch des letzten Standortes der Fahrzeuge etc. die Geschehnisse rekonstruieren. Erweist sich dieser Sachverständige als voreingenommen, kann er problemlos ausgetauscht werden; denn es finden sich ohne Weiteres andere Personen seiner Fachrichtung, die dann die Fachfragen beantworten können. Zur Vollständigkeit soll hier noch darauf hingewiesen werden, dass sachverständige Zeugen diejenigen Personen sind, die vor Ort bestimmte tatsächliche Feststellungen getroffen haben, welche sich ihnen aufgrund ihrer speziellen Fachkenntnis ergeben haben. Um bei dem Beispiel des Verkehrsunfalls zu bleiben: Befindet sich unter den an der Unfallstelle anwesenden Personen ein Arzt, der der verletzten Person Hilfe leistet, kann dieser später als Zeuge zu dem von ihm aufgrund seines Fachwissens sogleich festgestellten Verletzungsbild richterlich befragt und von den Parteien nicht als befangen abgelehnt werden; er wird dann auch nur als Zeuge entschädigt. 1.1.»Heimlicher Richter«Der Richter zieht einen Sachverständigen oder mehrere hinzu, wenn für die Entscheidung des Rechtsstreits technische Klärung erforderlich ist, die er selbst nicht liefern kann. Das dann vorgelegte in der Regel schriftliche, gelegentlich auch nur mündliche Gutachten muss der Richter betreffend Sorgfalt, Vollständigkeit und Überzeugungskraft eigenständig prüfen und darf es erst verwerten, wenn er es nicht nur inhaltlich begreift, sondern auch für richtig erkennt. Indes ist der Richter durchweg zu solch einer Bewertung nicht in der Lage; in der Praxis gelingt ihm allenfalls eine Art Schlüssigkeitsprüfung. Eine wenn auch schon Jahre zurückliegende empirische Auswertung von Urteilsgründen hat ergeben, dass in wohl 90% der mit Einschaltung von Sachverständigen geführten Rechtsstreitigkeiten die Gerichte den von ihnen eingeholten Gutachten folgen. Quack, ehemals Richter im 7. Zivilsenat des BGH, hat bereits im Jahre 1993 (BauR 1993, 161) ebenso treffend wie pointiert formuliert:»verlorene Gutachten sind verlorene Prozesse.«Kniffka, nun pensionierter Vorsitzender Richter des mit Baustreitigkeiten speziell befassten 7. Zivilsenats des BGH, formuliert (Kniffka/ Koeble Kompendium des Baurechts, 3. A Teil Rdn. 25):»An dieser Stelle ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Sachverständigen in den Bausachen häufig die wahren Richter des Prozesses sind.«berücksichtigt man, dass in beinahe jedem Prozess, dem ein Streit über technische Umstände gegebenenfalls über die Klärung der anerkannten Regeln der Technik zugrunde liegt, mindestens ein Sachverständiger gerichtlich hinzugezogen wird, kann nachvollzogen werden, dass einige Kritiker die so in der Praxis eingeschalteten Sachverständigen als die»wirklichen / heimlichen Richter«, die»urteilsdiktierer«, die»beherrscher des Verfahrensergebnisses«oder die»oberlehrer des Richters«bezeichnen. Beklagt wird die»übermacht des Sachverständigen«(so der Titel des von Meyer in DRiZ 1992, 125 veröffentlichten Aufsatzes) und auch die»abhängigkeit des Richters vom Sachverständigen«(so der Titel des von Erb in ZStW 121 (2009), 882 veröffentlichten Aufsatzes); Franzki spricht in DRiZ 1991, 314 von der»übermächtigen Position des Sachverständigen«. Unter diesem Aspekt ist der Sachverständige durchweg mehr als bloß der Gehilfe, der Helfer oder die Geh-Hilfe des Richters Sehr beschränkte Auswahlmöglichkeit der Parteien Gemäß 404 ZPO sucht der Richter den von ihm benötigten Sachverständigen bezüglich der für erforderlich gehaltenen fachlichen Kompetenz und auch bezüglich der Person konkret aus, wobei er von dem seltenen Fall abgesehen, dass sich die Parteien auf eine bestimmte Person einigen autark ist. Er muss noch nicht mal einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen auswählen; denn im Gesetz 4

5 ( 404 Abs. 2 ZPO:»Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.«) findet sich lediglich eine fakultative Privilegierung dieser Qualifikation. Die Auswahl muss aber ermessensfehlerfrei sein. BayVGH C , NVwZ-RR 1996, 328: Die gerichtliche Bestellung eines Behördenbediensteten zum Sachverständigen, obwohl er von seiner Behörde nicht generell mit Außenwirkung als Sachverständiger bestellt ist, ist nicht sachgerecht und damit ermessensfehlerhaft, weil so in das Organisationsrecht des Behördenleiters eingegriffen wird, der den Einsatz seiner Mitarbeiter regelt, für deren gleichmäßige Belastung zu sorgen und deren Tätigkeit zu überwachen hat. Den Parteien, die ja am Ende aufgrund der dann immer stattfindenden i.d.r. gerichtlichen Entscheidung über die Kosten des Verfahrens auch die Vergütung des konkreten gerichtlichen Sachverständigen bezahlen müssen, und ebenso ihren Rechtsanwälten gefällt diese Auswahlfreiheit des Richters nicht. Aus diversen Gründen (meist: vermeintliche Unfähigkeit des gerichtlich bestimmten Sachverständigen; gelegentlich: seine befürchtete besondere Fachkenntnis) misstrauen sie den ihnen gerichtlich»aufs Auge gedrückten«sachverständigen. Der»Einsatz der Befangenheitskarte«eröffnet dann die einzig in Betracht kommende mittelbare Einflussnahme auf die richterliche Auswahl des Sachverständigen. verständigen gleichsam unter dem Druck des drohenden Ansehens- und Vergütungsverlustes in Richtung bestimmter Parteiinteressen wohlwollender zu stimmen. Andere meinen, dass solche prozesstaktischen Erwägungen durchweg kontraproduktiv sind: Der so angegangene Sachverständige sei geneigt, die ablehnende Partei gleichsam strenger zu behandeln. Betreffend Strafverfahren wird berichtet, dass nach Stellung eines Befangenheitsantrags sich die Situation durchweg entschärfe und man von nun an gar Respekt erkennen könne; selbst ein zurückgewiesener Antrag schade dem Angeklagten in der Regel nicht. Leipold NJW-Spezial 2006, 471 sieht im Befangenheitsantrag»richtig eingesetzt ein scharfes Schwert, um dem Mandanten ein faires Verfahren zu sichern«. Gelegentlich erkennen Parteien und Parteienvertreter, dass mit der durchweg im Schlussteil des Rechtsstreits erfolgenden Einschaltung des gerichtlichen Sachverständigen die dann zu ihren Lasten gehende Entscheidung näher rückt. Bei diversen Parteien da überwiegend aus Gründen der Hinauszögerung einer gerichtlichen Sachentscheidung (»Justizkredit«) und bei manchen Rechtsanwälten da überwiegend auch aus bei diesen persönlich vorliegenden Gründen (»Mein Mandant muss selbst dann wiederkommen, wenn er mit mir diesen Rechtsstreit nicht gewinnt!«) kann in Betracht kommen, den Befangenheitsantrag sachwidrig, nämlich aus Gründen einer bezweckten Verschiebung der Entscheidung (Parteiinteresse) oder auch aus Gründen der Darstellung eigener Kämpfertugenden (Anwaltsinteresse), anzubringen Strategien des Ablehnungsantrags Die betreffend den Richter in 41 ZPO bzw. 22 f. StPO normierten gesetzlichen Ausschlussgründe gelten nicht für den Sachverständigen; insoweit fehlt eine gesetzliche Parallel-Schaltung. Insbesondere die Geltung des 41 Nr. 5 ZPO (»Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen: in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist; «) ist durch 406 Abs. 1 S. 2 ZPO (»Ein Ablehnungsgrund kann nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.«) ausgeschlossen; der als Zeuge Vernommene kann also nicht wegen der vorherigen Zeugenstellung abgelehnt werden. Liegen die in diesen Regelungen ansonsten angesprochenen Umstände (z.b. verwandtschaftliche bzw. lebenspartnerschaftliche Beziehungen) vor, müssen diese durch ein Ablehnungsgesuch geltend gemacht werden. Anders als beim Richter, der gemäß 31 Nr. 6 ZPO bzw. 23 Abs. 2 S. 3 StPO kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, wenn er an dem Erlass der Vorinstanz mitgewirkt hat, ergibt sich beim gerichtlichen Sachverständigen keine Befangenheit daraus, dass dieser bereits in der Vorinstanz als gerichtlicher Sachverständiger eingesetzt war. Nach ganz allgemeiner Meinung hat der gerichtliche Sachverständige kein Recht auf Selbstablehnung. Gemäß Einschätzung einiger werden Ablehnungsanträge, für die gemäß 406 Abs. 2 S. 3, 78 Abs. 3 ZPO kein Anwaltszwang besteht, bisweilen eingesetzt, um den Sach- 5

6 2. Befangenheit des gerichtlichen Sachverständigen Definition Eine spezielle gesetzliche Definition der Befangenheit des gerichtlichen Sachverständigen findet sich nicht. Die jüngere Rechtsprechung führt dies aus: LG Aachen O 84/04, IfS Informationen 2/2008, 17: Als Gründe für die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen kommen nur solche in Betracht, die vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtungsweise die Befürchtung erwecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber, wobei hierzu die Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei zugrunde zu legen ist. (ebenso LG Bochum S 15/08, DS 2010, 36; LG Leipzig HK O 4523/06, BauR 2010, 123) BayLSG L 15 VJ 2/08, Ob Besorgnis der Befangenheit besteht, ist nach einem gemischt-objektiven Maßstab zu bestimmen. Die bloße Erwartung eines ungünstigen Gutachtenergebnisses berechtigt nicht zur Ablehnung eines Sachverständigen; relevant sind vielmehr begründete Befürchtungen, die Begutachtung könnte den Boden der Sachlichkeit, Neutralität und Unvoreingenommenheit verlassen. OLG Koblenz W 645/12, GuG 2014, 51: Für die Besorgnis der Befangenheit ist nicht erforderlich, dass der vom Gericht beauftragte Sachverständige parteiisch ist oder dass das Gericht Zweifel an seiner Unabhängigkeit hat. Vielmehr rechtfertigt bereits der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. Dieser Anschein muss sich auf Tatsachen oder Umstände gründen, die von Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Dabei sind die Ablehnungsgründe in ihrer Gesamtheit zu würdigen. In Zweifelsfällen ist im Sinne einer Stattgabe des Befangenheitsgesuches zu entscheiden. (ebenso BVerwG B , Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt schon der»böse Schein«, d.h. der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität; entscheidend ist, ob der beanstandete Umstand für einen verständigen Verfahrensbeteiligten Anlass sein kann, an der persönlichen Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu zweifeln.) OLG München W 32/14, DAR 2014, 273: Weil es auf die vernünftige Betrachtung der Verfahrensbeteiligten ankommt, ist ohne Bedeutung, ob der Sachverständige sich für befangen hält. (Anmerkung des Verfassers: Deshalb ist für die richterliche Entscheidung ohne Bedeutung, ob der Sachverständige sich für befangen hält; die Entscheidung über die Befangenheit betrifft nämlich eine vom Richter eigenständig zu beantwortende Rechtsfrage.) 3. Rechtsprechung Für das Verständnis der nachfolgend mit knapp gefassten Leitsätzen vorgestellten gerichtlichen Entscheidungen aus der jüngeren Zeit muss unbedingt beachtet werden, dass jeweils spezielle und in der Regel mit anderen nicht vollständig vergleichbare Einzelfall-Situationen zugrunde gelegen haben. Weil es immer auch auf die in diesen hier formulierten Leitsätzen nicht umfassend darstellbaren, speziellen Details ankommt, ist jedenfalls im Zweifel geboten, die gesamte Entscheidung durchweg wird nachfolgend eine gängige Fundstelle des jeweiligen Volltextes mitgeliefert nachzulesen. Sturmberg IBR 2014, 382 bemängelt, dass Richter jedenfalls in Fällen, in denen der gerichtliche Sachverständige den Auftrag überschreitet, betreffend die Annahme der Befangenheit des Sachverständigen ein»kasuistisches Ermessen«anwendeten; zumindest von der Dogmatik her erscheint diese Auffassung zweifelhaft, denn die Entscheidung über die Befangenheit des Sachverständigen darf gerade nicht auf einem richterlichen Ermessen fußen; ob Befangenheit vorliegt, ergibt sich aufgrund einer richterlichen Tatsachenbewertung. Vertiefende und weitere Offenbarungen präsentieren neben den diversen Gesetzeskommentierungen u.a. Kühl»Die Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit im Sozialgerichtsprozess«NZS 2003, 579 ff., P. Bleutge»Abgelehnt wegen Befangenheit Vermeidung und Handlungsstrategien«3. A. 2010, Lehmann»Rechtsprechung 2009/2010 zur Befangenheit des Sachverständigen«, Der Bausachverständige , 62 ff., Der Bausachverständige , 62.ff., Der Bausachverständige , 72 ff., Morgenroth:»Die Ablehnung des gerichtlich bestellten Sachverständigen wegen Befangenheit«, Der Sachverständige 2011, 26 ff., K. Bleutge»Die Unparteilichkeit von Sachverständigen Nicht nur eine Frage der Ehre«, Der Sachverständige 2012, 338 f. sowie Volze»Die Befangenheit des Sachverständigen und der Verlust seines Vergütungsanspruchs«, Der Sachverständige 2013, 12 f Persönliche Gegebenheiten des Sachverständigen Grundsätze OLG Oldenburg U 170/05, ZMGR 2005, 119: Das Ablehnungsrecht steht nur der Partei und nicht ihrem Prozessbevollmächtigten zu, sodass es auf das Misstrauen des Rechtsanwaltes grundsätzlich nicht ankommt. Eine Ausnahme ist aber zu machen, wenn sich zwischen dem Sachverständigen und dem Rechtsanwalt bestehende Spannungen zum Nachteil einer Partei auswirken können und die Partei konkreten Anlass zu der Besorgnis hat, der Sachverständige werde sein persönliches Verhältnis zu ihrem Prozessbevollmächtigten nicht hinreichend von dem konkreten Rechtsstreit trennen können. (ebenso OLG Brandenburg W 25/09, IfS Informationen 04/2010, 18) OLG Düsseldorf U 120/02, DS 2007, 355: Gehören der gerichtliche Sachverständige und der gesetzli- 6

7 che Vertreter einer Prozesspartei einer größeren Anzahl von Gremien an, die erwarten lassen, dass beide Personen häufig zusammentreffen, kann aus Sicht der anderen Partei Befangenheit gegeben sein. BayVGH B , Die Ablehnung von Organen und einzelnen Mitgliedern öffentlich-rechtlicher Körperschaften, zu deren gesetzlich bestimmten Aufgaben die Gutachtener stattung gehört, ist unzulässig. (ebenso OLG Oldenburg WF 138/91, FamRZ 1992, 451: Der Gutachterausschuss der 192 f. BauGB als neutrale Fachbehörde und seine einzelnen Mitglieder können nicht als befangen abgelehnt werden; beruht das Gutachten des Gutachterausschusses auf einseitigen Informationen, ist es zu ergänzen, bei schweren Gesetzesverletzungen hat das Gericht einen anderen Sachverständigen mit der Nachbegutachtung zu beauftragen.) OVG Lüneburg OB 87/08, BauR 2008, 1441: Soweit den Landwirtschaftskammern gesetzlich die Aufgabe zugewiesen ist, u.a. Gerichte in Fachfragen der Landwirtschaft durch Erstattung von Gutachten zu unterstützen ( 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 12 LwKG ND), kann sie nicht generell für befangen erklärt werden, weil sie»verlängerter Arm der Landwirtschaft«sei; eine Ablehnung darf nämlich nicht mit einer gesetzgeberischen Aufgabenzuweisung konfligieren. (Kraft spezieller gesetzlicher Bestimmungen können diverse Körperschaften und Ausschüsse z.b. die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und Landwirtschaftkammern, das Deutsche Patentamt, die Notarkammern, die Vorstände der Rechtsanwaltskammern, die Bundesrechtsanwaltskammer, die Steuerberaterkammern, die Kammern für Heilberufe, die Architektenkammern, die Gesundheitsämter, das Landeskriminalamt und die Landeskriminalämter, die Bundesbank, die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung sowie die Materialprüfungsämter der Länder, die Staatsarchive und auch die Gutachterausschüsse nach dem BauGB zur Erstattung von gerichtlichen Gutachten herangezogen werden (zu Details Ulrich Der gerichtliche Sachverständige 12. A Rdn. 95 ff.). Nach ganz allgemeiner Meinung können diese nicht als befangen abgelehnt werden (PG/Katzenmaier ZPO 6. A Rdn. 4 m.w.n.). Es ist streitig, ob die die jeweiligen gutachterlichen Äußerungen verfassenden Mitarbeiter dieser Körperschaften/Ausschüsse als befangen abgelehnt werden können. Dies wird von einigen verneint u.a. mit der Argumentation, dass diese Verfasser eben nicht die ernannten gerichtlichen Sachverständigen sind (OLG Köln W 16/80, BauR 1980, 588). Indes sind die Umstände, welche die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit rechtfertigen könnten, jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des eingeschränk ten Beweiswertes zu beachten, worauf die Partei und ihr Verfahrensbevollmächtigter das Gericht vorsorglich hinzuweisen haben.) OLG Koblenz Ws 276/08, RuP 2009, 57: Sachverständige im Überprüfungsverfahren nach 67e StGB (Prüfung, ob die weitere Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt werden kann) sind nur die vom Gericht mit der Erstellung des Gutachtens bestimmten Personen. Die im Maßregelvollzug tätigen Ärzte sind in diesem Sinne keine Sachverständigen; sie können deshalb auch dann nicht als befangen abgelehnt werden, wenn sie für die Vollzugsanstalt fachliche Stellungnahmen abgegeben haben. OLG Köln W 26/09, Die mangelnde Ortsferne des gerichtlichen Sachverständigen stellt für sich genommen keinen Ablehnungsgrund gemäß 406 ZPO dar; ein solcher kann sich im Arzthaftungsprozess aus persönlichen, geschäftlichen oder fachlichen Kontakten zwischen dem Sachverständigen und dem beklagten Arzt ergeben. OLG Celle Verg 7/10, IBR 2010, 527: Ob der Sachverständige tatsächlich befangen ist, ist ohne Belang; allein entscheidend ist, ob die zur Begründetheit der Befangenheit bekannt gegebenen Umstände vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. OLG Celle W 172/11, nicht veröffentlicht: Stand das Unternehmen, dessen geschäftsführender Gesellschafter der Sachverständige ist, in einer Geschäftsbeziehung auch zur Antragstellerin, kann dies die Befangenheit nur begründen, wenn es sich um nicht lange zurückliegende Auftragsverhältnisse handelt. Dass das Unternehmen des Sachverständigen im Auftrag eines Generalunternehmers vor mehr als zehn Jahren Arbeiten bei einer Partei ausgeführt hat, genügt nicht für die Annahme einer solchen Geschäftsbeziehung. OLG München W 2183/11, Im Rahmen des Beruflichen bestehende Kontakte des Sachverständigen mit einer Partei oder ihrem Prozessbevollmächtigten können allein noch nicht bei einer vernünftigen Partei die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen; vielmehr müssen darüber hinausgehende persönliche oder enge fachliche Bindungen vorhanden sein. BGH X ZR 67/09, NJW 2012, 1517: Ist einer Partei im Patentnichtigkeitsverfahren vor der Bestellung des gerichtlichen Sachverständigen Gelegenheit gegeben worden, zur fachlichen und persönlichen Eignung einer von der Gegenpartei vorgeschlagenen Person Stellung zu nehmen, und verfügt sie über keinerlei Informationen zur Person des Sachverständigen handelt sie schuldhaft, wenn sie, ohne zumindest einfache und ohne Weiteres mögliche Erkundigungen eingeholt zu haben, die Erklärung abgibt, gegen die als Sachverständigen vorgeschlagene Person bestünden keine Einwände. OLG Naumburg W 14/12, IBR 2012, 743: Eigene wissenschaftliche Veröffentlichungen des Sachverständigen im Themenbereich des Gutachtens oder des Verfahrens begründen für sich allein nicht die Besorgnis der Befangenheit; vielmehr müssen zusätzliche Umstände hinzutreten, die Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen aufkommen lassen können, etwa wenn diese 7

8 wissenschaftliche Veröffentlichung die Unterstützung eines am Verfahren Beteiligten bezweckte. VGH München C , GuG 2013, 254: Ein gerichtlich mit der Überprüfung des Nachweises der besonderen Sachkunde eines Bewerbers um eine öffentliche Bestellung nach 36 Abs. 1 S. 1 GewO beauftragter Sachverständiger kann nicht schon deshalb wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, weil er von einer anderen als der beklagten Bestellungskörperschaft öffentlich bestellt oder in deren Fachkommission für dasselbe Fachgebiet berufen worden ist. OLG Karlsruhe W 62/12, Stehen geschäftliche Beziehungen des Sachverständigen zu einer Partei im inhaltlichen Zusammenhang mit dem Rechtsstreit der Parteien, stellt dies regelmäßig einen hinreichenden Grund für die Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit dar. Etwas anderes kann gelten, wenn der Sachverständige für beide Seiten und in beiderseitiger Kenntnis eingeschaltet war, um zumindest auch Grundlagen für eine einvernehmliche Regelung zu schaffen. BGH X ZR 137/09, BauR 13, 137: Der Anschein nicht vollständiger Unvoreingenommenheit kann begründet sein, wenn der Sachverständige in einer wirtschaftlichen Verbindung zu einer der Parteien steht; hatte der nun gerichtlich bestimmte Sachverständige früher den Gutachtenauftrag eines Dritten erledigt, der damals in einem Beratungsverhältnis zu einer der Parteien stand, kommt Befangenheit nur unter engen Voraussetzungen in Betracht. OLG Naumburg W 6/13, BauR 2014, 324: Wie ein Richter kann grundsätzlich ein Sachverständiger von beiden Seiten wegen einer persönlichen oder geschäftlichen Nähe zu einer Partei abgelehnt werden. OLG Hamm W 24/12, IBR 2013, 114: Berufliche Kontakte zwischen einem gerichtlich beauftragten Sachverständigen und einer Person, die für eine Prozesspartei Leistungen, die in einem Zusammenhang mit dem im Rechtsstreit zu entscheidenden Sachverhalt stehen, erbracht hat oder nach wie vor erbringt, vermögen nicht ohne Weiteres die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen zu begründen; dies ist regelmäßig erst dann der Fall, wenn über derartige Kontakte hinausgehende enge fachliche und persönliche Beziehungen zwischen dem Sachverständigen und der Person bestehen, die für eine Prozesspartei derartige Leistungen erbracht hat oder erbringt Befangenheit verneint LSG Saarland L 5 B 10/04 SB, Der Umstand, dass der Sachverständige in einem früheren Rechtsstreit ein Gutachten, welches für eine der an dem jetzigen Verfahren beteiligten Partei nachteilig war, erstattet hat, reicht nicht als berechtigter Ablehnungsgrund. (ebenso LSG Berlin-Brandenburg L 13 SF 359/11 B, BayLSG L 2 SF 124/13 B, www. juris.de) OVG NRW E 58/05, IBR 2005, 434: Der Umstand, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige nicht öffentlich bestellt und vereidigt ist, rechtfertigt alleine keine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. OLG München W 2072/05, OLGR 2006, 135: Ein Sachverständiger ist noch nicht deshalb befangen, weil er früher einer Partei bei der Erstellung einer Monographie behilflich war. Ebenfalls lässt die Vorbefasstheit eines früheren Mitarbeiters des Sachverständigen mit der Sache nicht ohne Weiteres den Rückschluss auf Befangenheit zu. OLG München W 2277/06, NJW 2007, 1540: Kennt der Sachverständige eine Prozesspartei aus Begegnungen auf Fachkongressen, aus gemeinsamer Mitgliedschaft in Arbeitsgemeinschaften oder aus der Mitarbeit in Forschungsprojekten, macht ihn allein diese Bekanntschaft nicht befangen; denn nicht jeder geschäftliche oder persönliche Kontakt lässt bereits befürchten, dass ein Sachverständiger einen gerichtlichen Gutachtenauftrag nicht mehr objektiv und unvoreingenommen bearbeiten wird. OLG Düsseldorf W 1/07, GuG 2009, 188: Der Sachverständige ist nicht befangen, wenn er bereits in einer voraufgegangenen Instanz oder in einem anderen Verfahren ein Gutachten erstellt hat. OLG München W 1717/07, BeckRS 2007, 14746: Die in einer zahnärztlichen Berufsordnung niedergelegte Pflicht eines Zahnarztes zu kollegialem Verhalten gegenüber einem Berufskollegen rechtfertigt noch keine Ablehnung; denn eine standesrechtliche Berufsordnung kann nicht die Pflichten eines Sachverständigen außer Kraft setzen. BGH X 81/06, DS 2008, 146: Die Tätigkeit für einen nicht am Verfahren beteiligten und auch nicht mit einem Verfahrensbeteiligten verflochtenen Konkurrenten rechtfertigt ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht die Besorgnis der Befangenheit des gerichtlichen Sachverständigen. BGH X ZR 100/05, GRUR 2008, 191: Ein früheres Mandatsverhältnis des Sachverständigen zur Rechtsanwaltskanzlei einer Partei kann die Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nur dann begründen, wenn es sich um eine gegenwärtige oder doch um eine nicht lange zurückliegende Mandatierung handelt. Der Umstand, dass der gerichtliche Sachverständige privat für einen nicht an diesem konkreten Verfahren als Partei oder Streithelfer beteiligten und auch nicht mit einem Verfahrensbeteiligten verflochtenen Konkurrenten arbeitet, rechtfertigt ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht seine Besorgnis der Befangenheit. OLG Stuttgart W 60/07, Ges R 2008, 424: Die Ablehnung eines medizinischen Sachverständigen als befangen ist nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil sowohl das Krankenhaus, in dem der Sachverständige als Chefarzt tätig ist, als auch das beklagte Klinikum akademische Lehrkrankenhäuser derselben Universität sind. 8

9 OLG Oldenburg W 134/07, DS 2008, 147: Allein die Tatsache, dass der Sachverständige und der Beklagte jeder einen Lehrauftrag an derselben Hochschule wahrnehmen, führt nicht zu der Befangenheit des Sachverständigen. OLG Düsseldorf W 79/08, BauR 2009, 1636: Erstellt ein Sachverständiger lediglich vereinzelt private Gutachten für ein Tochterunternehmen einer Partei und erzielt er aus diesen Aufträgen weniger als 10 % seines Gesamtumsatzes, so genügt dies nicht zur Begründung seiner Befangenheit. Wird der gerichtlich ausgewählte Sachverständige oft von der Partei beauftragt, ergibt sich ausnahmsweise daraus noch keine Befangenheit, wenn dieser Sachverständige einer von nur vier in der Bundesrepublik Deutschland für dieses spezielle Sachgebiet (hier: Bergschäden) öffentlich und bestellten Sachverständigen ist; aus diesen privaten Beauftragungen kann insbesondere noch nicht geschlossen werden, dass der Sachverständige von dieser Partei wirtschaftlich abhängig ist. OLG Düsseldorf W 41/08, BauR 2011, 1206: Hat sich der zunächst gerichtlich beauftragte Sachverständige in rechtlich zulässiger Weise bei der Erstellung des Gutachtens einer Hilfskraft bedient und bestellt das Gericht nach Entpflichtung des ursprünglichen Sachverständigen diese Hilfskraft zum neuen Sachverständigen, kann ein Befangenheitsgesuch gegen diesen neuen Sachverständigen nicht erfolgreich auf den Vorwurf gestützt werden, er habe sich zuvor eine Sachverständigenstellung angemaßt. OLG Brandenburg U 33/07, IBR 2009, 744: Der Umstand, dass der Sachverständige in einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren bereits in dieser Streitsache ein Gutachten erstellt hatte, vermag seine Ablehnung wegen Befangenheit nicht zu begründen. (ebenso OLG Frankfurt W 28/10, MDR 2011, 126) ziellen Prüfung zu unterziehen, ergibt sich keine Befangenheit. LG Mannheim OH 1/09, IBR 2009, 745: War der von einer Partei vorgeschlagene und dann gerichtlich bestimmte Sachverständige zuvor in einem mit Beteiligung dieser Partei durchgeführten anderen Schiedsverfahren als Gutachter tätig, ist er auch dann nicht befangen, wenn er diesen Umstand nicht sogleich bekannt gegeben hat. LSG Baden-Württemberg L 10 R 3976/09 B, BeckRS 2009, 72737: Ein zum gerichtlichen Sachverständigen ernannter Bediensteter eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung ist in Rechtsstreitigkeiten gegen einen anderen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nicht allein wegen dieses Dienstverhältnisses befangen. OLG Stuttgart W 5/10, VersR 2010, 499: Der Umstand, dass der gerichtliche Sachverständige Ärztlicher Direktor eines Krankenhauses ist, dessen Träger eng mit dem Krankenhaus zusammenarbeitet, an dem der Beklagte als Arzt arbeitet, begründet noch keine die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigenden Zweifel an seiner Unparteilichkeit. OLG Schleswig W 52/10, Ist der vorprozessual in der Sache von einer Partei eingeschaltete Sachverständige über eine bundesweite Sachverständigenorganisation nicht als Mitarbeiter, sondern bloß als Kooperationspartner des gerichtlichen Sachverständigen verbunden, ergibt dies noch keine Befangenheit des gerichtlichen Sachverständigen. BayVGH C , BayVerwBl 2011, 122: Vertritt der Sachverständige in veröffentlichten Äußerungen deutlich eigene Standpunkte, kann daraus so lange kein Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit abgeleitet werden, wie er den Bereich der Sachlichkeit nicht verlässt. OLG Schleswig W 40/09, IBR 2009, 613: Es rechtfertigt nicht die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen, wenn er bereits für die Partei in einem anderen Rechtsstreit ein negatives Gutachten erstattet hat. BayVGH C , BeckRS 2009, 36291: Wissenschaftliche Äußerungen oder öffentlich gebrachte Meinungen können für sich genommen kein Befangenheitsgrund sein. Das gilt auch für frühere gutachterliche Erklärungen, selbst wenn der Sachverständige darin die Lage in einem gleichgelagerten Prozess ungünstig beurteilt hat, soweit nicht zusätzlich ein einseitiges Vorgehen ersichtlich ist. OLG Brandenburg W 25/09, de: Allein daraus, dass der Prozessbevollmächtigte einer Partei in einem anderen Verfahren gegen den Sachverständigen vorgegangen ist, indem er mit der Begründung vermeintlicher Unfähigkeit des Sachverständigen bei der Bestellungskörperschaft angeregt hat, diesen von dort aus einer spe- LSG Chemnitz L 6 U 222/09 B, UV-Recht Aktuell 2010, 1149: Allein daraus, dass der gerichtlich hinzugezogene Sachverständige bisher ausschließlich Gutachten für Versicherungen erstellt hat, ergibt sich keine Befangenheit. (a.a. LG Köln T 1/04, DS 2005, 278:»Die Versicherungsgesellschaften beauftragen den Sachverständigen regelmäßig mit Gutachten, insbesondere dann, wenn die Versicherungsnehmer Gutachten vorgelegt haben, die ihren Anspruch stützen. Dabei gelangt der Sachverständige regelmäßig zu anderen, der jeweiligen Versicherung günstigen Ergebnissen. Deshalb beauftragt das Gericht den Sachverständigen überhaupt nicht mit Gutachten. In Fällen vorgerichtlicher Gutachten des Sachverständigen verwertet das Gericht diese auch nicht als Urkunden, sondern holt immer ein neues Gutachten ein.«) OLG München W 2022/10, Dass der beklagte Arzt einen anderen vom gerichtlichen Sachverständigen zunächst behandelten Patienten weiterbehandelt hat, ergibt ebensowenig die Befangen- 9

10 heit des gerichtlichen Sachverständigen wie der Umstand, dass der gerichtliche Sachverständige sich in einem anderen Rechtsstreit ablehnend zu dem Behandlungsansatz dieses Beklagten geäußert hat. OLG Nürnberg W 1771/10, BeckRS 2010, 29848: Im Arzthaftungsprozess begründet es nicht die Besorgnis der Befangenheit eines medizinischen Sachverständigen, dass dieser als Arzt in einem rechtlich selbstständigen Universitätsklinikum tätig ist, wenn ein akademisches Lehrkrankenhaus der betreffenden Universität mit dem Krankenhaus, in dem die streitgegenständliche Behandlung stattgefunden hat, durch einen gemeinsamen Klinikträger verbunden ist. Dies gilt auch für leitende Ärzte des Universitätsklinikums, die zugleich Lehrstuhlinhaber an der betreffenden Universität sind. BayLSG L 2 SF 179/10 B, BeckRS 2011, 69756: Eine Jahre zurückliegende Tätigkeit für eine berufsgenossenschaftliche Unfallklinik vermag ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen in einem Verfahren aus dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nicht zu rechtfertigen. LSG NRW L 19 AS 1913/10 B, de: Das nach der Aktenlage deutliche Interesse einer Partei, einen von ihr vorgeschlagenen Sachverständigen bestellen zu lassen, begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit gegen den vom Gericht bestellten anderen Sachverständigen. OLG Frankfurt W 69/10, Die gerichtliche Auswahl eines von einer Partei vorgeschlagenen Sachverständigen begründet nicht die Befangenheit dieses Sachverständigen. AG Geilenkirchen C 65/10, IfS Informationen 3/2012, 16: Die Behauptung einer Partei, dass die von dem Sachverständigen in anderen Verfahren erstatteten Gutachten im Ergebnis nicht zutreffend, seine Äußerungen zu knapp und deshalb unverständlich gewesen seien, berechtigt nicht Befangenheit dieses Sachverständigen. OLG Köln W 18/11, VersR 2012, 738: Der Einwand, ein medizinischer Sachverständiger sei allein deshalb befangen, weil er einer Universität angehöre, für die das beklagte Krankenhaus als akademisches Krankenhaus diene, kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn ein in dieser Sache früher bestellt gewesener gerichtlicher Sachverständiger deshalb nicht abgelehnt wurde. OLG Hamburg U 36/10, IBR 2011, 620: Macht der klagende Arbeitnehmer mit der Behauptung, der Generalunternehmer habe Sorgfaltspflichten missachtet und ihm dadurch Schaden zugefügt, Schmerzensgeldanspruch gegen den Generalunternehmer geltend, ist ein Mitarbeiter der für den Kläger zuständigen Unfallversicherung selbst dann nicht als Sachverständiger befangen, wenn die- ser Versicherung Regressansprüche gegen den Generalunternehmer zustehen können. LSG Sachsen-Anhalt L 6 U 22/11 B, Bei einem ausschließlich gutachterlich tätigen Sachverständigen, der in dem sozialgerichtlichen Verfahren nun den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach Arbeitsunfall feststellen soll, ergibt sich daraus, dass dieser vielfach von Versicherungsgesellschaften und Berufsgenossenschaften beauftragt wird noch keine Befangenheit; selbst das häufige Tätig wer den für den konkreten Prozessgegner des Klägers reicht für die Besorgnis der Befangenheit nicht aus, wenn insoweit eine wirtschaftliche Unabhängigkeit besteht. BayLSG L 2 KR 37/11 B, BeckRS 2011, 76501: Für die Einstufung, ob Befangenheit des Sachverständigen vorliegt, ist ohne Bedeutung, dass dieser im Kreise seiner Berufskollegen mit der Form seiner Begutachtung nicht unumstritten ist; denn das Gericht kann die Auswahl von Sachverständigen nicht von der Akzeptanz als Gutachter im Kollegenkreis abhängig machen. BayLSG L 2 SF 20/11 B, BeckRS 2011, 76502: Richtet sich die Klage gegen eine Berufsgenossenschaft (Anerkennung einer Berufskrankheit), ist der nicht in einem Anstellungsverhältnis zu der beklagten Berufsgenossenschaft stehende ärztliche Sachverständige nicht schon deshalb befangen, weil er in einem von einer anderen Berufsgenossenschaft getragenen Krankenhaus beruflich tätig ist. Anderes gilt in einem Streit nach dem Bundesversorgungsgesetz betreffend einen in der Versorgungsverwaltung tätigen Arzt, denn die Ärzte der Versorgungsverwaltung sind durch Verwaltungsvorschriften, Richtlinien und Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit und Soziales auf eine einheitliche Verwaltungspraxis in gewisser Weise festgelegt. OLG München W 1385/11, Ein lange hier: 12 Jahre zurückliegendes Arbeitsverhältnis bei einem nicht in den Rechtsstreit involvierten anderen Universitätsklinikum ist nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. OLG München Wx 294/11, IBR 2012, 54: Die Veröffentlichung eines Beitrags in einer Fachzeitschrift stellt keinen Grund dar, an der Neutralität des Sachverständigen zu zweifeln. Mit der Veröffentlichung eines Beitrags in einer Fachzeitschrift ist regelmäßig die Bereitschaft des Verfassers verbunden, sich einer auch kritischen Diskussion der von ihm dargestellten Thesen zu stellen. OLG Hamm W 15/11, MDR 2012, 118: Ist der Leiter einer medizinischen Fachabteilung des beklagten Klinikums erst mehrere Jahre nach der streitgegenständlichen ärztlichen Behandlung in seine Funktion gelangt und damit persönlich unter keinem Gesichtspunkt dem Vorwurf eines Behandlungsfehlers ausgesetzt, vermag auch seine auf übliche Kontakte des Sachverständigen auf Fachkongressen begründete persönliche oder fachliche Beziehung zu dem Sachverständigen keine Befangenheit zu rechtfertigen. 10

11 LG Düsseldorf OH 11/09, BauR 2012, 988: Die Tatsache, dass der gerichtliche Sachverständige in der Vergangenheit mit dem Privatgutachter einer Partei mehrfach bei Schadensfällen zusammengearbeitet hat, rechtfertigt jedenfalls dann nicht die Besorgnis der Befangenheit, wenn auf diesem Spezialgebiet nur eine begrenzte Anzahl von Sachverständigen zur Verfügung steht. OLG Stuttgart W 6/11, DS 2012, 319: Bei dem Sachverständigen, der von im vorletzten Jahr insgesamt 1608 erledigten Gutachten sieben und von im nachfolgenden Jahre insgesamt 1779 erledigten zwölf Gutachtenaufträge von dem beklagten (Kfz-)Versicherer erhielt, offenbart sich nicht eine derart enge wirtschaftliche Verflechtung, dass von Befangenheit betreffend einen Rechtsstreit ausgegangen werden kann, in dem dieser Versicherer Beklagter ist. Der Sachverständige ist nicht von vorneherein gehalten, eine solche geschäftliche Beziehung offenzulegen. OLG Köln W 10/12, IBR 2013, 1067: Nicht jeder geschäftliche oder persönliche Kontakt des Sachverständigen zu einer Partei lässt befürchten, dass ein Sachverständiger den gerichtlichen Auftrag nicht objektiv und unvoreingenommen bearbeitet; demgemäß ist eine Sachverständiger, der wertvolle kunsthistorische Güter, die im Zuge von Bauarbeiten beschädigt bzw. zerstört wurden, nicht deshalb befangen, weil er ehemals Leiter eines anderen Archivs war. OLG Stuttgart W 48/12, BauR 2012, 1692: Ein Befangenheitsgesuch gegen einen ursprünglich vom Gericht bestellten Sachverständigen, der aufgrund der Mitteilung seiner Arbeitsüberlastung entpflichtet und durch einen anderen Sachverständigen ersetzt worden ist, ist unzulässig; denn Befangenheit eines gerichtlich nicht mehr bestellten Sachverständigen ist nicht möglich. BGH X ZR 90/10, Nimmt der Sachverständige einen Gutachtenauftrag von einem Dritten an, der seinerseits in einem Beratungsverhältnis zu einer Partei steht, kommt Befangenheit des Sachverständigen nur unter engen Voraussetzungen in Betracht; diese Voraussetzungen sind insbesondere nicht gegeben, wenn diese gutachterliche Beratung nur punktueller Natur und nicht auf Dauer angelegt war und dem gerichtlichen Sachverständigen zur Zeit der Annahme des Privatauftrages der Streit der Parteien nicht bekannt war. BayLSG L 15 VJ 2/08, NZS 2013, 160: Die Vorstellung einer Partei, dass der in das Verwaltungsverfahren eingeschaltet gewesene und nun gerichtlich bestellte Sachverständige geneigt sein könnte, wider mittlerweile gewonnene bessere Überzeugung an dem Ergebnis seiner im Verwaltungsverfahren abgegebenen gutachterlichen Äußerung festzuhalten, nur um keinen Irrtum eingestehen zu müssen, enthält im Allgemeinen sicherlich nicht jede Realitätsnähe; Befangenheit ergibt sich erst, wenn individuelle Gegebenheiten betreffend die Person oder die Arbeitsweise dieses Sachverständigen hinzukommen, die Zweifel an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit begründen können. AG Neuss C 805/12, IfS Informationen 3/2013, 8: Die bloße Bekanntschaft des Sachverständigen mit einem der beteiligten - oder beiden - Verfahrensbevollmächtigten reicht zur Annahme der Befangenheit nicht aus; bei einem gerichtsbekannten Sachverständigen wäre äußerst unwahrscheinlich, wenn er Rechtsanwälte nicht kennt. OLG Köln W 43/12, VersR 2014, 480: Der medizinische Sachverständige, der im Prozess um die Fehlerhaftigkeit einer schönheitschirurgischen Maßnahme (hier: Nähte im Gesicht) ein Gutachten zu erstatten hat, erweckt nicht schon dadurch den Eindruck der Voreingenommenheit, dass er in seinem Internetauftritt darauf verweist, eine Facharztausbildung als plastischer Chirurg, (die der Beklagte nicht aufweist,) zu haben sowie mitteilt, denn dadurch stellt er nur heraus, dass eine langjährige praktische Erfahrung der Qualität der medizinischen Behandlung zugutekommt. OLG Düsseldorf I-23 U 185/11, BauR 2013, 1283: Dass ein Sachverständiger nach Abschluss eines mit seiner gerichtlichen Einschaltung geführten selbstständigen Beweisverfahrens als Privatgutachter und Planer der Mängelbeseitigungsmaßnahmen für einen nur mittelbar Betroffenen (hier: den Bewohner der vom Werkmangel betroffenen Wohnung) tätig wird, begründet jedenfalls dann nicht seine Befangenheit, wenn er diesen Sachverhalt vorher offenlegt. BayLSG L 2 SF 174/12 B, Der Umstand, dass der gerichtliche Sachverständige private Gutachten auch für Berufsgenossenschaften erstellt, ist allein kein Befangenheitsgrund. OLG Stuttgart W 48/13, Die Zusammenarbeit des gerichtlichen Sachverständigen in anderen Angelegenheiten mit Verwandten einer Partei (hier: gelegentliche gegenseitige Beschaffung von Ersatzteilen für Landmaschinen bestimmter Hersteller betreffend den Vater einer Partei) begründet nicht ohne Weiteres seine Befangenheit. OLG Brandenburg W 47/13, Daraus, dass der wirtschaftlich von dem gerichtlichen Sachverständigen beruflich unabhängige Sohn in derselben Sache ein Privatgutachten erstattet hat, ergibt sich keinen Befangenheit; auch daraus, dass der Sachverständige und sein Sohn in fachlicher Zusammenarbeit eine Software entwickelt haben und gemeinsam Forschungsthemen für ein Bundesministerium entwickeln ergibt sich keine Befangenheit. BayLSG L 2 SF 121/12 B, Der in einem Streit über Bezahlung von Behandlungskosten durch den Sozialversicherer gerichtlich benannte sozialmedizinische Sachverständige ist nicht deshalb befangen, weil er bis drei Jahre zuvor bei dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) beschäftigt war. LG Saarbrücken O 233/08, Gehört das als Partei am Prozess beteiligte Unternehmen ei- 11

12 ner Unternehmensgruppe an und hatte der Sachverständige in den zurückliegenden zwölf Jahren drei berufliche Kontakte zu diesem anderen Unternehmen mit ein Gesamtlohnvolumen von nur wenigen 100, ergibt dies keine Befangenheit. BayLSG L F 2 SF 249/13 AB, BeckRS 2014, 67994: Ein Ablehnungsgrund betreffend den Sachverständigen kann sich nicht aus der Häufigkeit seiner Hinzuziehung durch dieses Gericht ergeben; eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Sachverständigen kann nur in seinem Verhältnis zu Privatpersonen nicht aber zu einem Rechtsprechungsorgan beachtlich sein. Gemeindeversicherungsverbände) befindet, ergibt sich in einem über die Folgen eines Arbeitsunfalls geführten sozialgerichtlichen Verfahren keine Befangenheit; diese Abbildung des Logos offenbart bloß, dass der Sachverständige betreffend seine sonstige Betätigung durch Verwaltungsakt des DGUV als Durchgangsarzt zugelassen wurde und damit für die (Erst-)Behandlung von Arbeitsunfällen qualifiziert ist; eine wie auch immer geartete Weisungsabhängigkeit oder besondere Nähe dieses Sachverständigen zur DGVU ist mit der Zulassung zum Durchgangsarzt nicht verbunden und mit seiner Verwendung des Logos auch nicht impliziert Befangenheit bejaht OLG Düsseldorf I-26 W 16/13 (AktE), NZG 2014, 791: Die Mitwirkung des Sachverständigen in anderen Gerichtsverfahren gibt grundsätzlich selbst dann keinen Anlass zu einer Besorgnis der Befangenheit, wenn dieser andere Verfahrenseinsatz für den Sachverständigen arbeits- und zeitaufwändig ist. Eine zurückliegende private Beauftragung des Sachverständigen durch Verfahrensbeteiligte und / oder ihre Bevollmächtigten rechtfertigt nicht die Besorgnis der Befangenheit, solange nicht eine derartig enge geschäftliche Verbundenheit vorliegt, dass eine wirtschaftliche Abhängigkeit besteht. Die unterlassene Anzeige einer solchen privatrechtlichen Tätigkeit kann daher auch nicht Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit begründen. (Anmerkung des Verfassers: Es erscheint jedenfalls für den gerichtlichen Sachverständigen riskant, diese in einem aktienrechtlichen Verfahren ergangene Entscheidung ohne Weiteres auch auf anderen Gebieten geführte Gerichtsverfahren zu beziehen; insoweit ist nämlich insbesondere die Regelung des für Beauftragungen ab dem geltenden 8a Abs. 1 JVEG zu beachten, wonach der Sachverständige seinen Anspruch auf Vergütung verliert, wenn er»es unterlässt, der heranziehenden Stelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigen«, wofür bereits leichte Fahrlässigkeit des Sachverständigen genügt; jedem Sachverständigen ist unbedingt anzuraten, frühere Kontakte mit Verfahrensbeteiligten dem Gericht sogleich nach seiner Heranziehung umgehend und unmissverständlich - schriftlich - mitzuteilen und mit seiner Weiterarbeit auf die richterliche Antwort zu warten.) LG Münster T 87/14, BeckRS 2014, 09714: Wird in dem Rechtsstreit um die Abrechnung nach GOÄ gestritten und rechnet der eingeschaltete Sachverständige seine sonstige private ärztliche Betätigung nach GOÄ ab, kann die nicht für eine Ablehnung als befangen reichen; denn es ist praktisch unmöglich, einen geeigneten Sachverständigen zu finden, der einerseits die notwendige Kompetenz hat und mit der Abrechnung nach GOÄ vertraut ist, andererseits aber selbst nicht nach GOÄ abrechnet. SG Aachen S 6 SF 61/14, Daraus, dass sich auf der Internethomepage des gerichtlichen Sachverständigen betreffend die von ihm geführte Arztpraxis das DGUV-Logo (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.v. = gemeinsamer Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, der Unfallkassen und OLG München W 1161/01, MDR 2002, 291: Besorgnis der Befangenheit ist berechtigt betreffend einen Landesbeamten (hier: leitender Arzt einer Universitätsklinik), der in einem Zivilprozess, in dem es um die behauptete Fehlerhaftigkeit der Arbeit eines anderen Landesbeamten (hier: Arzt in einem anderen Landeskrankenhaus) desselben Bundeslandes geht, zum gerichtlichen Sachverständigen bestimmt wird; die gesetzliche Gewährleistung der Weisungsfreiheit bei der Erstellung eines Gutachtens durch einen Universitätsprofessor genügt nicht, um die Besorgnis der Prozess partei auszuräumen; denn die Problematik der Beziehung zwischen Sachverständigem und Partei besteht in sublimen Formen der Rücksichtnahme des Sachverständigen auf seinen Dienstherrn. (ebenso OLG Nürnberg W 1834/05, MDR 2006, 469) OLG München W 2908/04, Magazindienst 2005, 674: Bei einer Person, die umfangreiche Beratungstätigkeiten auf den Gebieten von Marketing und Entwicklung bestimmter spezieller Produkte (hier: Medizinprodukte) ausübt, kann Befangenheit angenommen werden, wenn diese als gerichtlicher Sachverständiger in einem Wettbewerbsprozess Angaben zu der Wirkungsweise eines zu derselben Branche gehörigen Produktes machen soll (hier: Wirkungsweise eines Magnetpflasters, das mittels Aufkleber zur Bekämpfung von Krankheiten auf der Haut befestigt wird). OLG Celle W 5/06, MedR 2007, 229: Aus Sicht der verständigen Partei liegen begründete Zweifel an der Unvoreingenommenheit des gerichtlichen Sachverständigen in einem Arzthaftungsprozess vor, wenn der Sachverständige einräumt, mit dem beklagten Arzt nicht nur im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen oft zusammengetroffen zu sein, sondern mit ihm auch sonst im Rahmen»kollegialer Zusammenarbeit«(mit Duzverhältnis) verbunden zu sein; diese gilt insbesondere dann, wenn der Sachverständige das Kollegialitätsverhältnis erst auf eingehende Nachfrage der Partei»scheibchenweise«offenbart. (ebenso LG Münster O 1027/06, MedR 2007, 229) LG Karlsruhe T 36/06, VersR 2007, 226: Erteilt das Gericht den Sachverständigenauftrag einem Unternehmen und überlässt es diesem auch die Auswahl des konkreten Bearbeiters, bewirkt der Umstand, dass dieses 12

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