Verwaltungsgericht Aachen Beschluss vom

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1 Versagung einer Aufenthaltserlaubnis zur (erneuten) Arbeitsplatzsuche für einen Studenten, der nach erfolgreichem Abschluss eines Erststudiums bereits eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für ein Jahr und im Anschluss daran nochmals eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme eines Zweitstudiums erhalten hat. (Amtlicher Leitsatz) 4 L 217/13 Verwaltungsgericht Aachen Beschluss vom T e n o r : 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,- festgesetzt. G r ü n d e 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus den nachstehenden Gründen ergibt, nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet ( 166 der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO i.v.m. 114 Satz 1 der Zivilprozess - ordnung ZPO ). 2. Der - sinngemäß gestellt - Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 21. März 2013 (4 K 1194/13) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. Februar 2013 hinsichtlich der Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (Ziffer I.), der Abschiebungsandrohung (Ziffer III.) und der Zwangsgeldandrohung (Ziffer VI.) anzuordnen sowie hinsichtlich der Aufforderung zur Abgabe des Passes in amtliche Verwahrung (Ziffer IV.) wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. a) Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage hinsichtlich der in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung enthaltenen Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt (Ziffer I.), ist der nach 80 Abs. 5 VwGO i.v.m. 84 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) statthafte Antrag zwar zulässig. Denn die ablehnende Entscheidung der Ausländerbehörde hatte den Verlust einer bereits bestehenden Rechtsposition des Antragstellers zur Folge, da seinem Antrag auf Verlängerung der bis zum 31. Oktober 2012 gültigen Aufenthaltserlaubnis vom 30. Oktober 2013 die Fiktionswirkung des 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zukam (vgl. Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz (GK-AufenthG), Band 3, Stand: Oktober 2013, 81 AufenthG, Rn. 60 ff.; 1

2 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 22. Januar B 1737/02 - und vom 15. März B 106/04 -). Der Antrag ist jedoch unbegründet. Bei der im Aussetzungsverfahren nach 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Individualinteresse des Betroffenen an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Rechtslage erweist sich die Versagung der Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als offensichtlich rechtmäßig, so dass hier entsprechend der gesetzgeberischen Wertung in 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen ist. Der Antragsgegner hat die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. (1.) Der Antragsteller kann zunächst nicht die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach 16 Abs. 1 AufenthG zu Studienzwecken beanspruchen. Einem solchen Verlängerungsbegehren dürfte bereits entgegenstehen, dass nach Aktenlage alles dafür spricht, dass der Antragsteller seinen Verlängerungsantrag insoweit zurückgenommen hat. So findet sich in der Ausländerakte (Blatt 216) eine Kopie des schriftlichen Verlängerungsantrags vom 30. Oktober 2012, auf der sich ein vom Antragsteller unterschriebener, auf den 30. Januar 2013 datierter handschriftlicher Vermerk Antrag wird zurückgezogen befindet. Mit Blick darauf, dass der Antragsteller bei seiner Vorsprache am selben Tag ausweislich des hierüber gefertigten Vermerks (Blatt 220 der Ausländerakte) nur noch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche begehrt hat, dürfte sich die Antragsrücknahme bei verständiger Würdigung ihres Erklärungsinhaltes unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizontes (vgl. 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs BGB analog) auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nach 16 Abs. 1 AufenthG beziehen. Dementsprechend hat der Antragsgegner mit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung (förmlich) auch nur noch den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 16 Abs. 4 AufenthG und nach 18 c AufenthG beschieden (vgl. Ziffer I der Ordnungsverfügung). Unabhängig davon steht dem Antragsteller ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß 16 Abs. 1 AufenthG auch in der Sache nicht zu. Nach 16 Abs. 1 Satz 5, Halbsatz 2 AufenthG kann die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Der Inhalt des Aufenthalts - zwecks wird grundsätzlich durch die Fachrichtung des Studiums bestimmt, die in der Aufenthaltserlaubnis 2

3 als Zweck des Aufenthalts auch entsprechend anzugeben ist (vgl. Ziff der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (GMBl. 2009, 878) - AVwV -). Vorliegend ist schon nicht festzustellen, dass der Antragsteller überhaupt noch einen Aufenthalt zu Studienzwecken anstrebt. Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums im Studiengang Chemieingenieurwesen an der Fachhochschule B. durch Ablegung der Diplomprüfung am 25. März 2009 und nach Erteilung einer auf 1 Jahr befristeten (vom 24. September 2009 bis zum 23. September 2010) Aufenthaltserlaubnis zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes (vgl. 16 Abs. 4 AufenthG in der bis zum 31. Juli 2012 geltenden Fassung) hat der Antragsgegner dem Antragsteller, nachdem dieser keinen angemessenen Arbeitsplatz gefunden hatte, am 30. September 2010 antragsgemäß nochmals eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken erteilt, und zwar zum Studium im Studiengang Angewandte Polymerwissenschaften / Master of Science, zuletzt befristet bis zum 31. Oktober Der Antragsteller hat nicht dargetan, dass er den so festgelegten Aufenthaltszweck Abschluss des Master-Studiums noch weiterverfolgt. Nach seinen eigenen Angaben im vorliegenden Verfahren hat er das Studium Angewandte Polymerwissenschaften nicht beendet und befindet sich zurzeit ausschließlich auf der Suche nach einem seiner ersten Ausbildung (Chemieingenieurwesen) entsprechenden Arbeitsplatz. Er hat nicht substantiiert dargelegt, geschweige denn durch entsprechende Leistungsnachweise belegt, dass er das Studium gegenwärtig tatsächlich noch ernsthaft weiterbetreibt. Selbst wenn der Antragsteller das Master-Studium fortsetzen sollte, käme eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken auch deswegen nicht in Betracht, weil sich nicht feststellen lässt, dass der Antragsteller den Aufenthaltszweck noch in einem angemessenen Zeitraum erreichen können wird. Bei der Beurteilung des angemessenen Zeitraums kommt es grundsätzlich nicht auf die Gesamtdauer der Ausbildung, sondern auf den Zeitraum an, der ausgehend von dem bereits erreichten Ausbildungsstand bis zu deren Abschluss voraussichtlich noch verstreichen wird. Bei der danach anzustellenden Prognose ist allerdings im Allgemeinen insbesondere auf den bisherigen Studienverlauf abzustellen. Denn eine insgesamt schon überlange Studiendauer schließt regelmäßig die Annahme aus, die Ausbildung werde nunmehr in angemessener Zeit beendet werden können. Abweichendes kann gelten, wenn nachgewiesene Ursachen für bisher eingetretene Studienverzögerungen weggefallen und aufgrund einer inzwischen eingetretenen deutlichen Leistungssteigerung weitere Studienverzögerungen nicht zu erwarten sind sowie mit einem erfolgreichen Abschluss des Studiums zu rechnen ist. Andere Kriterien sind nicht berücksichtigungsfähig. Vor allem kommt es grundsätzlich nicht darauf an, aus welchen Gründen das Studium eines Ausländers nicht in angemessener Zeit erfolgreich abgeschlossen werden kann (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar B 1494/08 -, vom 24. Oktober B 975/08 -, juris und vom 9. März B 1885/06 - juris, und vom 21. August B 2314/96 -, InfAuslR 1998, 493). 3

4 Wie aus der Vorschrift des 52 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG folgt, die auch die Möglichkeit des Widerrufs einer nach 16 Abs. 1 AufenthG zum Zwecke des Studiums erteilten Aufenthaltserlaubnis bei unzureichenden Studienfortschritten eröffnet, ist in diesem Zusammenhang ebenfalls von Bedeutung, ob der Ausländer unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Studiendauer an der betreffenden Hochschule im jeweiligen Studiengang und seiner individuellen Situation bislang ausreichende Studienfortschritte vorweisen kann. Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist im Fall des Antragstellers mit einem erfolgreichen Abschluss des Studiums im Master-Studiengang Angewandte Polymerwissenschaften nicht in einem angemessenen Zeitraum zu rechnen. Ausweislich der letzten Studienverlaufsbescheinigung der Fachhochschule B. vom 13. November 2012 lag der erreichte Prüfungsstand des Antragstellers, der sich seinerzeit im 5. Studienfachsemester (und im 18. Hochschulsemester) befand, weit unterhalb des als normal Anzusehenden. Der Antragsteller hatte in dem Master-Studiengang, dessen Regelstudienzeit bei 4 Semestern liegt (vgl. ), bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei Prüfungsleistungen erbracht. Unter diesen Umständen ist ein erfolgreicher Abschluss des Studiums in einem angemessenen Zeitraum nicht mehr zu erwarten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller, der bereits am 5. Oktober 2002 zu Studienzwecken ins Bundesgebiet eingereist ist, selbst dann, wenn man das Jahr, welches ihm zur Suche eines angemessenen Arbeitsplatzes gewährt worden ist, heraus rechnet, sein Studium im Wintersemester 2013/2014 bereits im 10. Jahr betreiben würde. Nach Ziffer i.v.m der AVwV zum AufenthG ist eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken jedoch in der Regel abzulehnen, wenn das Studium nicht innerhalb einer Frist von 10 Jahren erfolgreich abgeschlossen werden kann. Auch wenn diese Bestimmung als Verwaltungsvorschrift die Gerichte im Hinblick auf die im Rahmen des Tatbestandsmerkmals des angemessenen Zeitraums im Sinne von 16 Abs. 1 Satz 5, Halbsatz 2 AufenthG zu treffende, gerichtlich voll überprüfbare Prognose nicht bindet (vgl. ausführlich: VGH Bayern, Beschluss vom 15. September CS , 19 C , 19 C , juris), beruht die Vorgabe zur behördlichen Auslegung des unbestimmten Begriffs auf der grundsätzlich sachgerechten Erwägung, eine Aufenthaltsverfestigung durch überlange Studienaufenthalte zu verhindern. Sie trägt insbesondere auch der in 16 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AufenthG und 52 Abs. 3 Nr. 2 und 3 AufenthG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Grundentscheidung Rechnung, wonach eine Aufenthaltsgestattung zum Zwecke des Studiums lediglich auf einen vorübergehenden Aufenthalt angelegt und eine Aufenthaltsverfestigung im Grundsatz nicht vorgesehen ist. Sie stellt dementsprechend sicher, dass während eines Studienaufenthaltes keine Aufenthaltszeiten von solcher Dauer erreicht werden, die mit Blick auf eine damit einhergehende Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse bei gleichzeitiger Entfremdung von den Gegebenheiten im Heimatland insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK eine spätere Aufenthaltsbeendigung in den Bereich des Unvertretbaren rücken lassen könnten. 4

5 Vor diesem Hintergrund schließt der bisherige von fehlenden Leistungsfortschritten gekennzeichnete Studienverlauf bei gleichzeitiger Überschreitung der Gesamtstudiendauer von 10 Jahren die berechtigte Annahme aus, der Antragsteller werde das Studium Angewandte Polymerwissenschaften /Master of Science noch innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens erfolgreich abschließen können. (2.) Dem Antragsteller steht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auch nicht zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche gemäß 16 Abs. 4 Satz 1 AufenthG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie vom 1. Juni 2012 (BGBl. I, S. 1224), gültig ab dem 1. August 2012, zu. Nach dieser Vorschrift kann die Aufenthaltserlaubnis nach erfolgreichem Abschluss des Studiums bis zu 18 Monate bisher 12 Monate zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der 18, 19, 19 a und 21 AufenthG von Ausländern besetzt werden darf, verlängert werden. Es fehlt bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift, weil der Antragsteller das Studium Angewandte Polymerwissenschaften /Master of Science, zu dem ihm die zuletzt bis zum 31. Oktober 2012 befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, wie dargelegt nicht erfolgreich abgeschlossen hat und aller Voraussicht auch nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum erfolgreich abschließen können wird. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann im Rahmen der Verlängerungsmöglichkeit nach 16 Abs. 4 Satz 1 AufenthG auch nicht auf das erfolgreich abgeschlossene erste Studium im Studiengang Chemie - ingenieurwesen abgestellt werden. Dagegen sprechen Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Vorschrift. 16 Abs. 4 Satz 1 AufenthG sieht eine Verlängerungsmöglichkeit der zum Studium erteilten Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche unter der Voraussetzung vor, dass dieses Studium erfolgreich abgeschlossen worden ist. Die Anknüpfung der Verlängerungsmöglichkeit an die Aufenthaltserlaubnis zum Studium zeigt, dass es sich hierbei um die vom Ausländer aktuell inngehabte Aufenthaltserlaubnis zum Studium handeln und dass eben dieses durch die Aufenthaltserlaubnis gestattete Studium erfolgreich abgeschlossen worden sein muss. Eine Bezugnahme auf ein vorangegangenes, bereits erfolgreich abgeschlossenes (erstes) Studium scheidet nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift aus. Hiergegen spricht auch, dass die Aufnahme eines weiteren Studiums, auch wenn dieses das erste ggf. ergänzt, regelmäßig und so auch hier mit einem Wechsel des Aufenthaltszwecks verbunden ist (vgl. 16 Abs. 1 und 2 AufenthG), der als solcher eine Zäsur in dem vom jeweiligen Aufenthaltszweck bestimmten Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet darstellt (vgl. auch 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG). Dies gilt jedenfalls dann, wenn im Anschluss an den Aufenthalt zum Erststudium gemäß 16 Abs. 4 Satz 1 AufenthG wie hier nach der bis zum 31. Juli

6 geltenden Fassung für ein Jahr bereits eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche erteilt worden ist. In einer solchen Konstellation greifen insbesondere auch Sinn und Zweck der Vorschrift nicht ein, dem erfolgreichen Studienabsolventen für einen bestimmten Zeitraum die Chance zu eröffnen, einen seinem Studienabschluss angemessenen Arbeitsplatz zu finden, und so auch den Standort Deutschland für gut ausgebildete ausländische Zuwanderer attraktiver zu machen (BT-Drs. 17/8682, S. 1). Denn ein Ausländer in der vorbeschriebenen Situation hatte aufgrund der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach erfolgreichem Abschluss eines Erststudiums bereits die Möglichkeit, einen seinem Studienabschluss entsprechenden Arbeitsplatz zu finden. Wurde ihm im Anschluss daran wie hier vom 30. September 2010 bis zum 31. Oktober 2012 nochmals eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme eines weiteren (Zweit-) Studiums erteilt, stand ihm die Möglichkeit zur Suche eines angemessenen Arbeitsplatzes über die in 16 Abs. 4 Satz 1 AufenthG vorgesehene Suchfrist hinaus zudem während des gesamten weiteren Studien - aufenthaltes offen. Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass dem Antragsteller insgesamt ein Zeitraum von 3 Jahren zur Suche eines angemessenen Arbeitsplatzes zur Verfügung gestanden hat. Dieser Zeitrahmen geht jedoch bei weitem über die durch das Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten- Richtlinie von 12 auf 18 Monate verlängerte Suchfrist hinaus, so dass eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach 16 Abs. 4 Satz 1 AufenthG in Anknüpfung an das erfolgreich abgeschlossene Erststudium unter keinem Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheint. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitssuche nach 16 Abs. 4 Satz 1 AufenthG um weitere 6 Monate kommt auch nicht in Anwendung der Hinweise des Bundesministeriums des Innern zu den wesentlichen Änderungen des Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie vom 1. Juni 2012 (BGBl. I, S. 1224), S. 17, in Betracht. Hiernach kann mangels Beschränkung der Neuregelung auf Studienabsolventen, die erst nach deren Inkrafttreten ihr Studium abschließen, auch denjenigen Studienabsolventen, die am 1. August 2012 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach 16 Abs. 4 AufenthG mit der Befristung auf ein Jahr sind, diese Aufenthaltserlaubnis bis zu dem Höchstzeitraum von 18 Monaten verlängert werden. Der Antragsteller war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Umsetzungsgesetzes am 1. August 2012 jedoch wie dargelegt nicht (mehr) im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach 16 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, sondern vielmehr einer solchen zum Studium nach 16 Abs. 1 AufenthG. Darüber hinaus ist wie ebenfalls dargelegt die mit dem Umsetzungsgesetz um 6 Monate verlängerte, maximale Suchfrist von 18 Monaten in dem für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung schon lange überschritten. Darüber hinaus erfüllt der Antragsteller im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt auch nicht die allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung des 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Sicherung des Lebensunterhaltes), die neben den besonderen Erteilungsvoraussetzungen des 16 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ebenfalls vorliegen muss (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand: September 2013, Band 1, 16 Rn. 71). Denn er bezieht seit dem 8. Mai 2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 6

7 (AsylbLG). (3.) Der Antragsteller kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitssuche auch nicht nach Maßgabe von 18 c Abs. 1 AufenthG verlangen. Nach dieser ebenfalls durch das Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie vom 1. Juni 2012 eingefügten Vorschrift kann einem Ausländer, der über einen deutschen oder anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss verfügt und dessen Lebensunterhalt gesichert ist, ein Aufenthaltstitel zur Suche nach einem der Qualifikation entsprechendem Arbeitsplatz für bis zu sechs Monate erteilt werden. Dem geltend gemachten Anspruch steht bereits die Erteilungssperre des 18c Abs. 3 AufenthG entgegen, wonach Absatz 1 keine Anwendung auf Ausländer findet, die sich mit einem Aufenthaltstitel zu einem anderen Aufenthaltszweck im Bundesgebiet aufhalten. Zweck dieser Ausschlussregelung ist die Verhinderung der Nutzung des Aufenthaltstitels nach 18c Abs. 1 AufenthG zur Verlängerung des Aufenthalts eines sich bereits im Inland zu anderen Zwecken rechtmäßig aufhaltenden Ausländers (vgl. Hailbronner, a.a.o., 18 c Rn. 23). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass Inhaber eines Aufenthaltstitels zu anderen Aufenthaltszwecken bereits während ihres erlaubten Aufenthalts die Möglichkeit zur Arbeitsplatzsuche besitzen bzw. besessen haben. Verhindert werden soll insbesondere die Verlängerung von Aufenthaltstiteln, für die nach der Beschäftigungsverordnung Höchstbeschäftigungszeiten vorgesehen sind (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses vom 25. April 2012, BT-Drs. 17/9436, S. 15). Nichts anderes gilt für Aufenthaltstitel, die ausdrücklich nur für einen vorübergehenden Aufenthaltszweck bzw. sonst kraft Gesetzes zeitlich befristet erteilt werden. Vorliegend war der Antragsteller jedoch im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zunächst zur Arbeitsplatzsuche nach 16 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, dann zum Zwecke eines (Zweit-)Studiums nach 16 Abs. 1 AufenthG und hatte während der Zeit dieses rechtmäßigen Aufenthalts von insgesamt 3 Jahren bereits hinreichend Gelegenheit zur Suche eines angemessenen Arbeitsplatzes. Die damit eingreifende Erteilungssperre des 18 c Abs. 3 AufenthG stellt hier insbesondere auch sicher, dass die in der Spezialregelung des 16 Abs. 4 Satz 1 AufenthG für erfolgreiche Studienabsolventen vorgesehene zeitliche Befristung der Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche auf einen Zeitraum von maximal 18 Monaten (früher 12 Monate) nicht unterlaufen wird. Darüber hinaus erfüllt der Antragsteller, der wie dargelegt Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht, auch nicht die weitere besondere und keine (bloße) Regelerteilungsvoraussetzung darstellende Voraussetzung des 18c Abs. 1 AufenthG, dass der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert sein muss. 7

8 Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 18 c Abs. 1 AufenthG scheidet des Weiteren auch deswegen aus, weil im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung seit Ablauf der dem Antragsteller zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis am 31. Oktober 2012 bereits der vorgesehene Höchstzeitraum des Aufenthalts zur Arbeitsplatzsuche von maximal 6 Monaten abgelaufen ist. Ist nämlich eine Verlängerung des Aufenthaltstitels über diesen Höchstzeitraum hinaus vom Bundesgebiet aus ohne vorherige Ausreise ausgeschlossen (vgl. 18 c Abs. 2 Satz 1 und 2 AufenthG), muss dies in gleicher Weise auch für die (erstmalige) Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 18 c Abs. 1 AufenthG für einen über diesen Höchstzeitraum hinausgehenden Zeitraum gelten. (4.) Der Antragsteller hat schließlich auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zwecke der Beschäftigung nach 18 a Abs. 1 AufenthG. Nach dieser Bestimmung kann einem geduldeten Ausländer wie dem Antragsteller nach Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach 39 AufenthG zugestimmt hat, der Ausländer die weiteren in 18 a Abs. 1 Nrn. 1 bis 7 genannten Voraussetzungen erfüllt und ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt (vgl. 18a Abs. 2 Satz 2 i.v.m. 18 Abs. 5 AufenthG). Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass für ihn ein solches konkretes Arbeitsplatzangebot besteht. Bei den von ihm im vorliegenden Verfahren vorgelegten Unterlagen handelt es sich lediglich um Bewerbungsschreiben, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen sowie Ablehnungsschreiben auf von ihm verfasste Bewerbungen. Ein konkretes Arbeitsplatzangebot findet sich darunter jedoch nicht. Dementsprechend fehlt es darüber hinaus auch an der erforderlichen Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zu einer konkreten Beschäftigung. (5.) Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Dauer des vom Antragsteller derzeit (auch) betriebenen Bewerbungsverfahrens für eine kanadische Green Card for Qualified Worker besteht nach der insoweit allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ebenfalls nicht. Danach kann in begründeten Fällen eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Unabhängig davon, ob hier ein begründeter Fall im Sinne der Vorschrift vorliegt, steht die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis jedenfalls im Ermessen der Ausländerbehörde ( kann ). Dafür, dass das Ermessen im vorliegenden Fall dahingehend reduziert ist, dass sich allein die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als rechtmäßige Entscheidung darstellt, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zu Lasten des Antragstellers fällt dabei insbesondere ins Gewicht, dass ihm nach Abschluss seines 8

9 (Erst-)Studiums bereits ein Zeitraum von insgesamt 3 Jahren für die Suche eines angemessenen Arbeits - platzes zur Verfügung gestanden hat, ohne dass es ihm gelungen wäre, einen solchen zu finden, sowie dass er derzeit Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Anspruch nimmt. b) Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die in der Ordnungsverfügung enthaltene Abschiebungsandrohung begehrt, ist der Antrag zwar gemäß 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.v.m. 112 Satz 1 des Justizverwaltungsgesetzes NRW zulässig, aber ebenfalls unbegründet. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes das private Interesse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung. Die Abschiebungsandrohung erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Die gesetzlichen Vorgaben für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach 58, 59, 50 AufenthG sind erfüllt. Der Antragsteller ist ausreisepflichtig, weil er nicht mehr im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist (vgl. 50 Abs. 1 AufenthG). Auf die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht die sich hier allerdings aus 58 Abs. 2 Satz 2 i.v.m. 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ergibt, da die Versagung des Aufenthaltstitels mit Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im vorliegenden Verfahren vollziehbar ist kommt es für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung hingegen nicht an (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar A 2620/08 -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 31. Juli L 254/09 -). c) Soweit der Antragsteller die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die in der Ordnungsverfügung enthaltene Aufforderung zur Abgabe seines Passes in amtliche Verwahrung (Ziffer IV.) und gegen die diesbezügliche Zwangsgeldandrohung (Ziffer VI.) begehrt, ist der Antrag mit Blick auf den insoweit bereits ergangenen ablehnenden Beschluss des erkennenden Gerichts vom 2. Mai 2013 im vorangegangenen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (8 L 113/13) als Antrag auf Abänderung des Beschlusses nach 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO bereits unzulässig. Der Antragsteller hat nämlich keine veränderten oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden geltend gemachten Umstände dargetan, die eine Abänderung dieses Beschlusses gebieten könnten. Die Kammer hat auch keine Veranlassung, den Beschluss vom 2. Mai 2013 (8 L 113/13) gemäß 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen zu ändern. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe dieses Beschlusses Bezug genommen, die sich die Kammer zu eigen macht und nach wie vor Geltung beanspruchen. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. 9

10 2. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf 53 Abs. 3 Nr. 2 i.v.m. 52 Abs. 2 GKG. Das Antragsinteresse ist mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter dieses Verfahrens in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Auffangwertes (5.000,- ) ausreichend und angemessen berücksichtigt. Mit Blick darauf, dass die Anordnung der Abgabe des Passes in amtliche Verwahrung und die diesbezügliche Zwangsgeldandrohung sowie die Abschiebungsandrohung lediglich Annexmaßnahmen zur Durchsetzung der Grundverfügung darstellen, fallen diese nicht streitwerterhöhend ins Gewicht. 10

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