Berufung: Landessozialgericht BW H a u f f s t r S t u t t g a r t oder P o s t f a c h S t u t t g a r t

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Berufung: 27.03.2014. Landessozialgericht BW H a u f f s t r. 5 7 0 1 9 0 S t u t t g a r t oder P o s t f a c h 10 29 44 7 0 0 2 5 S t u t t g a r t"

Transkript

1 Landessozialgericht BW H a u f f s t r S t u t t g a r t oder P o s t f a c h S t u t t g a r t Seite 1 von 16 Berufung: Berufung LSG BW Vorschlag auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BVerfG zum Beschluss BVerfG 1 BvR 1243/88 vom siehe Internet unter BVerfG 87, 273 dejure.org Leitsatz 2 und die Randnummern 11, 12, 15, 16, 19 und 20. Betr.: Az.: S 19 KR 4038/12 Berufung gegen die Entscheidung des SG Freiburg vom zum geänderten Aktenzeichen S 19 KR 465/13 durch Gerichtsbescheid nach 105 SGG und zugestellt am nach der eingereichten Klageschrift vom Nach der rechtbeugenden Entscheidung der 19. Kammer des SG Freiburg ohne Sachaufklärung von Amts wegen durch Unterlassung und ohne die beantragte mündliche Verhandlung, auf die es nach der Formulierung im Gerichtsbescheid unter Entscheidungsgründe, erster Absatz im Wortlaut: Auf ein Einverständnis der Beteiligten kommt es hingegen nicht an, lege ich hiermit fristgemäß zum ??? Berufung ein entsprechend dem Rechtsbehelf auf Seite 7 und beantrage hiermit erneut die Beitragsfreiheit für meine von vornherein, also bei Vertragsabschluss sogar rechtsverbindlich zum vereinbarte Kapitalzahlung, die bis zum durch den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer geführt wurde ohne weitere Verpflichtungen. Vom bis habe ich die Kapital Lebensversicherung als Versicherungsnehmer mit den vereinbarten Beiträgen weitergeführt, die dann am zur Auszahlung gelangten. Soweit also meine notwendigen Angaben zum zeitlichen Ablauf der Kapital Lebensversicherung. Mein Antrag auf Beitragsfreiheit ergibt sich aus folgenden gesetzlichen Vorschriften und Entscheidungen, die der Vorsitzender Richter Seider des SG Freiburg ohne Beisitzer und ohne eigene Sachaufklärung bewusst ausgeblendet hat: 1. BetrAVG zu 1 Versorgungszusage des Arbeitgebers sowie zu 1a Entgeltumwandlung. 2. GKV Modernisierungsgesetz Artikel 1 Nr. 143, Gesetzesänderung vom SGB V der Rente vergleichbare Einnahme) SGB V beitragspflichtige Einnahmen. 5. BSG Urteil 12 RK 36/84 vom Vertragsgestaltung 1 vereinbarter Versorgungsbezug. 6. BSG Urteil 12 RK 36/84 vom zur Vertragsgestaltung 2 vereinbarte Kapitalzahlung. 7. BVerfG zu 1 BvR 1243/88 vom höchstrichterliche Rechtsprechung des BVerfG. 8. BSG Urteil B 12 KR 1/06 R unter Rn. 9, letzter Satz mit einer Aufforderung zum Rechtsbruch an alle gesetzlichen Krankenkassen ohne die erforderliche ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung nach Artikel 80 (1) GG, eine vorsätzlich organisierte Zwangsverbeitragung durch eine Erweiterung des GMG Artikel 1 Nr. 143 um die Worte von vornherein vereinbart unter der Rn. 15 weiterhin rechts und grundrechtswidrig einfach zu legalisieren mit gravierenden Folgen für ca. sechs Millionen Betroffene (Rentner) in diesem Massenverfahren und einem Eigentumsverlust von mindestens 30 Mrd. Euro seit dem , siehe hierzu das beigefügte Rechenbeispiel Seite BverfG zu 1 BvR 1660/08 vom unter der Rn. 8, zweiter Satz, dass Kapitalzahlungen keine Versorgungsbezüge sind, sondern zur Beitragspflicht nur gleichgestellt werden können siehe hierzu auch den Wortlaut unter der Rn. 14, letzter Satz zur Aussage einer Parallelentscheidung vom heutigen Tage zu 1 BvR 739/08, die aber den als Entscheidungsdatum trägt. Die Parallelentscheidung gibt es trotzdem, sie wurde nur nicht veröffentlicht. Sofern der zuständige Senat des LSG BW meine Kapital Lebensversicherung nicht beitragsfrei stellen will, kann oder darf wegen der rechtbeugenden ständigen Rechtsprechung der BSG Richter

2 des 12. Senats beantrage ich die Zulassung der Revision zum BSG nach 160 SGG im Wortlaut: (1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluss des Bundessozialgerichts nach 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist. (2) Sie ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da nachweisbar ca sechs Millionen Betroffene (Rentner) ohne Rechtsgrundlage seit (Gesetzesänderung) einen Eigentumsverlust von mindestens 30 Mrd. Euro hinnehmen müssen und ausgelöst durch die vorsätzlich organisierte Zwangsverbeitragung durch alle gesetzlichen Krankenkassen sowie durch die Legalisierung dieser Zwangsverbeitragung durch die BSG Richter des 12. Senats ohne Nennung der Rechtsgrundlage für die von vornherein, also bei Vertragsabschluss sogar rechtsverbindlich vereinbarte Kapital Lebensversicherung. Die BSG Richter haben sich einfach als Gesetzgeber betätigt. 2. das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruhen nachweisbar alle Bescheide und Widerspruchsbescheide der gesetzlichen Krankenkassen ohne eigene Sachaufklärung, aller Sozialgerichte ebenfalls ohne die erforderliche Sachaufklärung von Amts wegen und ohne Beachtung BVerfG zu 1 BvR 1243/88 vom zur Randnummer 15 mit rechtserheblichen Konsequenzen für die nachfolgenden Entscheidungen der BSG Richter zu den Az.: B 12 KR 1/06 R vom bis zu B 12 KR 26/10 R vom sowie zu B 12 KR 45/13 B vom , die alle gegen die höchstrichterlichen Entscheidungen des BVerfG zu 1 BvR 1243/88 und zu 1 BvR 1660/08 vom ergangen sind. Die BSG Richter haben durch ihre gesetzgeberische Tätigkeit unter Verletzung von 4 (1) und 25 des DRiG sogar das BVerfG lahmgelegt und das BVerfG im Beschluss zu 1 BvR 1924/07 vom unter der Randnummer 32, erster Satz zu der Aussage im Wortlaut gezwungen: b) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer unterliegt es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, Kapitalleistungen aus betrieblichen Direktversicherungen, welche die vom Bundessozialgericht aufgestellten Kriterien erfüllen, den Versorgungsbezügen nach 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V gleichzustellen und damit der Beitragspflicht zu unterwerfen, ohne dabei zu beachten, dass diese Aussage nur gelten kann für die bei Vertragsabschluss vereinbarten Versorgungsbezüge (der Rente vergleichbare Einnahme nach 229 SGB V und deren Umwandlung vor Eintritt des Versicherungsfalls in eine Kapitalzahlung (Einmalzahlung) nicht jedoch für die schon bei Vertragsabschluss vereinbarte Kapitalzahlung Vertragsgestaltung 2 nach dem BSG Urteil 12 RK 36/84 vom oder anders gefragt, auf welcher Rechtsgrundlage dürfen die BSG Richter Kriterien für eine Beitragspflicht aufstellen, wenn sie nach Artikel 74 (1) Nr. 12 des Grundgestzes am Gesetzgebungsverfahren nicht beteiligt sind. Deshalb kann diese Aussage zur Beitragspflicht nur gelten für den von vornherein bei Vertragsabschluss vereinbarten Versorgungsbezug. Alle gesetzlichen Krankenkassen, die Sozialgerichte und auch die BSG Richter des 12. Senats kennen die gesetzlichen Vorschriften zum GMG Artikel 1 Nr.143, 229 SGB V und 237 SGB V, sowie das Grundgesetz und die höchstrichterliche Rechtsprechung des BVerfG zu 1 BvR 1243/88 sowie zu 1 BvR 1660/08 vom , aber sie halten sich nicht daran. Als Konsequenz daraus wird eine vorsätzlich organisierte Zwangsverbeitragung durch die damit verbundene öffentliche Gewalt einfach legalisiert. In meinem Versicherungsfall kommt noch hinzu, dass der betriebliche Teil der Kapital Lebensversicherung durch die Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft zum endete, also weit vor der Gesetzesänderung zum GKV Modernisierungsgesetz Artikel 1 Nr. 143 vom und damit automatisch auch für diesen Zeitraum ( ) beitragsfrei wäre. Alle diese rechtserheblichen Tatsachfeststellungen sind sogar aus richterlicher Überzeugung des SG Freiburg durch den Richter Seider nach 123 SGG einfach entsorgt worden. Entweder dieser Richter hatte am Tag der Entscheidung einen Blackout oder er ist für das Richteramt nicht geeignet. Seite 2 von 16

3 Sofern also meine Kapital Lebensversicherung durch das LSG BW nicht beitragsfrei gestellt wird und auch die Zulassung der Revision nicht in Frage kommen sollte, stelle ich den Beweisantrag auf Zurücküberweisung des Verfahrens an die 19. Kammer des SG Freiburg wegen fehlender Sachaufklärung von Amts wegen, vergleichbar der Entscheidung des SG Dortmund zum Aktenzeichen S 39 KR 1585/13 vom Aufhebung des Bescheides vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Techniker Krankenkasse vom immer wieder die Techniker Krankenkasse. Endlich hat ein Sozialrichter den Mut aufgebracht, gegen die ständige Rechtsprechung der BSG Richter eine Zurücküberweisung wegen fehlender Sachaufklärung zur strittigen Rechtsfrage zu entscheiden, denn alle Widerspruchsbescheide der gesetzlichen Krankenkassen sind von ehrenamtlich tätigen Personen ausgestellt worden, die nachweisbar nur den vorgegebenen Text der KK Juristen absegnen mussten. Alle Anträge von Streitgenossen nach 73 (2) Nr. 2 SGG auf Teilnahme am Widerspruchsverfahren wurden abgelehnt, zurückgewiesen, um keine Einblicke bei der Manipulation von Widerspruchsbescheiden trotz der Pflicht zur Anhörung diese auch zu gewähren (zuzulassen). Das LSG BW kann jetzt diese rechts und grundrechtswidrige Praxis bei der Rechtsauslegung eines grundrechtskonformen Gesetzes (GMG Artikel 1 Nr. 143) einfach beenden, ggf. in Abstimmung mit einem weiteren Verfahren beim LSG BW mit dem Aktenzeichen L 5 KR 3259/13 Vorinstanz SG Konstanz zu S 8 KR 2558/12 vom ein Verfahrensmangel wird geltend gemacht, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht (Anmerkung: Die 19. Kammer des SG Freiburg mit Blick auf die anstehende Entscheidung des LSG BW) ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist, mit dem Ergebnis im Beschluss unter Entscheidungsgründe, erster und vorletzter Absatz im Wortlaut: Erster Absatz: Das Gericht konnte gemäß 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Angelegenheit keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten nach Hinweis auf die Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Auf ein Einverständnis der Beteiligten kommt es hingegen nicht an. Vorletzter Absatz: Ein Anspruch der Klägerin auf Rücknahme des Beitragsbescheides vom ist daher nicht gegeben, weshalb die Klage abzuweisen war. Trotz der insofern eindeutigen und überzeugenden Rechtsprechung des BSG und des BVerfG, die seitens der Klägerin nicht in Abrede gestellt wird, jedoch für verfassungswidrig erachtet wird, hat das Gericht von der Verhängung von Missbrauchskosten abgesehen. Beweisantrag: Mit dieser Vorgehensweise hat die 19. Kammer des SG Freiburg die nicht nachgewiesene (Rechtsgrundlage zur Beitragspflicht) und damit fehlende Sachaufklärung durch die DAK stillschweigend akzeptiert und damit selbst rechtbeugend eine Beitragspflicht legalisiert. Weitere Begründung: Zunächst weise ich darauf hin, dass es sich hier um ein Massenverfahren handelt mit ca. sechs Millionen noch Betroffenen (Rentnern) und einem Eigentumsverlust von mindestens 30 Mrd. Euro seit der Gesetzesänderung zum GKV Modernisierungsgesetz Artikel 1 Nr. 143 vom Weiterhin ist festzustellen, dass alle: 1. Bescheide und Widerspruchsbescheide der gesetzlichen Krankenkassen, 2. Gerichtsbescheide, Beschlüsse und Urteile der Sozialgerichte sowie 3. Entscheidungen der BSG Richter des 12. Senats zur Verbeitragung von Kapitalzahlungen, die von vornherein, also bei Vertragsabschluss, sogar rechtsverbindlich, vereinbart wurden, gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung des BVerfG zu 1 BvR 1243/ 88 vom mit dem Leitsatz 2 und den Randnummern 11, 12, 15, 16, 19, 20 sowie zu 1 BvR 1660/08 vom unter der Randnummer 8, zweiter Satz im Wortlaut: Kapitalzahlungen aus betrieblichen Direktversicherungen können den Versorgungsbezügen nach Seite 3 von 16

4 229 Abs. 1 SGB V gleichgestellt und damit der Beitragspflicht unterworfen werden ergangen sind. Rechhtserhebliche Anmerkung hierzu: Leider hat das BVerfG die Bedingung für die Gleichstellung zur Beitragspflicht nicht genannt! Deshalb stelle ich hier den Beweisantrag an die DAK und den zuständigen Senat des LSG BW, die vermeintlich immer noch offene? Rechtsfrage einer von vornherein, also bei Vertragsabschluss sogar rechtsverbindlich vereinbarten Kapitalzahlung für die weitere Rechtswegerschöpfung, ggf. bis zum BVerfG, juristisch verwertbar zu klären. Nach meinem Widerspruchsverfahren und dem bisherigen Ablauf meines Rechtsstreits mit der DAK und der 19. Kammer des SG Freiburg und hier besonders nach dem Schreiben (der Anfrage) vom zur Fortsetzung der Klage sowie nach Auswertung aller verfügbaren Entscheidungen zur strittigen Rechtsfrage durch Streitgenossen nach 73 (2) Nr. 2 des SGG, die sich vor den Sozialgerichten bevollmächtigt vertreten können, hat sich der Eindruck (der Verdacht) bestätigt, dass die gesetzlichen Krankenkassen, die Sozialgerichte sowie die BSG Richter des 12. Senats die vorsätzlich organisierte Zwangsverbeitragung aller von vornherein bei Vertragsabschluss rechtsverbindlich vereinbarten Kapitalzahlungen durch Untätigkeit, Rechtsverweigerung und Unterlassung bisher entschieden haben bzw. noch entscheiden wollen oder sogar müssen mit Hinweis auf die ständige? Rechtsprechung der BSG Richter und das gegen die höchstrichterlichen Beschlüsse des BVerfG zu 1 BvR 1243/88 vom und zu 1 BvR 1660/08 vom Deshalb möchte ich hiermit zunächst auf den Beschluss des BVerfG zu 1 BvR 1243/88 vom aufmerksam machen und nachzulesen unter BVerfGE 87, 273 dejure.org mit den Leitsätzen 1 und 2 sowie den Randnummern 11, 12, 15, 16, 19 und 20 und danach die DAK und den zuständigen Senat des LSG BW sowie die! erneut zuständigen! BSG Richter des 12. Senats nach der Zurücküberweisung des BSG Urteils B 12 KR 2/07 R durch durch das BVerfG zu 1 BvR 1660/08 vom fragen: Wollen Sie ggf. weiterhin den Tatsachenfeststellungen zur Rechtslage aus dem Beschluss des BVerfG's zum Aktenzeichen 1 BvR 1243/88 vom widersprechen und eine rechts und grundrechtswidrige Beitragspflicht für Kapitalzahlungen entscheiden, die von vornherein also bei Vertragsabschluss, sogar rechtsverbindlich, zwischen den Vertragspartnern (Versicherer, Arbeitgeber und Arbeitnehmer) vereinbart wurden, zumal bei vielen betroffenen Rentnern die Verjährung droht durch eine unklare Hemmung der Einrede Verjährung nach der Absichtserklärung der gesetzlichen Krankenkassen am während der Vereinbarung über Musterstreitverfahren mit dem VdK, SoVD und dem DGB [38] sowie einer fragwürdigen Aufforderung zur Rücknahme der Berufung durch den 16. Senat des LSG NRW unter dem Aktenzeichen L 16 (5) KR 172/08 vom [40], wenn man bedenkt, dass der Kläger zur erfolgreichen Verfassungsbeschwerde zu 1 BvR 1660/08 vom SG Dortmund, LSG NRW und vom BSG gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung des BVerfG zu 1 BvR 1243/88 vom zurückgewiesen wurde alles sehr merkwürdig!!! Nach den Beschlüssen des BVerfG's zu 1 BvR 1924/07 vom , zu 1 BvR 739/08 vom und zu 1 BvR 1660/08 vom sowie den Entscheidungen der BSG Richter zu B 12 KR 20/10 R vom , zu B 12 KR 24/09 R vom und vor allem zu B 12 KR 26/10 R vom , die für weitere noch Betroffene rechtserhebliche Auswirkungen haben auf die bereits vorliegenden Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG Rheinland Pfalz zum Az.: B 12 KR 45/13 B und durch das LSG Berlin Brandenburg zum Az.: B 12 KR 4/14 B mit der Konsequenz: Aus zwei Klarstellungen des BVerfG in den Beschlüssen zu den Az.: 1 BvR 1924/07, 1 BvR 739/08 unter der Rn. 9, zweiter Satz und zu 1 BvR 1660/08 (und hier unter der Randnummer 8, zweiter Satz sowie ab Satz 3) kann eine Beitragsfreiheit für alle die Kapitalzahlungen aus einer Direktversicherung abgeleitet werden, die von vornherein, also bei Vertragsabschluss, sogar rechtsverbindlich, vereinbart wurden. Jede andere Entscheidung wäre Rechtsbeugung, zumal der Deutsche Bundestag auf Empfehlung des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages am , u.a. die Petition Nr zur BTDS 17/8780 [Gesetzliche Krankenversicherung Beiträge] ohne weitere Anhörung abgeschlossen hat mit dem Ergebnis: Am rechts und grundrechtskonformen GKV Modernisierungsgesetz zu Artikel 1 Nr. 143 wird nichts geändert. Das es zwei rechtsverbindliche Vertragsgestaltungen zur Seite 4 von 16

5 Beitragspflicht / Beitragsfreiheit von Kapitalzahlungen aus einer Direktversicherung gibt, ist doch bekannt, nach dem richtungsweisenden BSG Urteil mit dem Aktenzeichen 12 RK 36/84 [6] vom , dem Leitsatz 2 und der Bitte des Gesetzgebers an die Bundesregierung auf Seite 15 im Wortlaut: zu berichten, wie sich die Zahl der: 1. Umwandlungen von laufenden Zahlungen (Renten) in Einmalzahlungen Vertragsgestaltung1 zu 2. von vornherein vereinbarten Einmalzahlungen Vertragsgestaltung 2 erhöht hat und weiter richtungsweisend im Wortlaut durch die BSG Richter des 12. Senats: Damit hat sich der Gesetzgeber offenbar für den Fall einer wesentlichen Erhöhung der von vornherein als solche vereinbarten Einmalzahlungen eine Änderung seiner Entscheidung über ihre zunächst hingenommene Beitragsfreiheit in der KVdR vorbehalten, dies aber von der weiteren Entwicklung abhängig machen wollen. Ein solches Vorgehen hält der Senat bei neuen gesetzlichen Regelungen, deren Auswirkungen für den Gesetzgeber noch nicht voll überschaubar sind, für vertretbar. Anmerkung hierzu: Leider haben sich die BSG Richter an diese Orientierung nicht gehalten. Sie haben auch keine Rechtsgrundlage genannt für ihre rechtbeugenden Urteile. Beweisantrag an den 1. Senat des LSG BW: Auf welcher Rechtsgrundlage brauchten (mussten) sich die BSG Richter an die nachfolgend aufgeführten Tatsachenfeststellungen des BVerfG's in ihren Entscheidungen zur Beitragspflicht einer von vornherein bei Vertragsabschluss, sogar rechtsverbindlich, vereinbarten Kapitalzahlung nicht mehr gebunden fühlen? Die Antwort darauf hat rechtserhebliche Bedeutung für den weiteren Rechtsweg, ggf. bis zum BVerfG. Alle Sozialgerichte konnten, wollten oder durften bisher diese Frage nicht beantworten nach Auswertung aller verfügbaren Urteile zur hier strittigen Rechtsfrage durch Streitgenossen nach 73 (2) SGG. Die Antworten findet man in der Rechtsprechung des BVerfG's unter: BVerfGE 87, 273 dejure.org zum Aktenzeichen 1 BvR 1243/88 [03] vom in den Leitsätzen 1 und 2 sowie in den Randnummern 11, 12, 15, 16, 19 und 20 im Wortlaut: 1. Die fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes macht für sich allein eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird. 2. Die Bindung der Rechtsprechung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) führt nicht dazu, daß das Bundesverfassungsgericht Gerichtsentscheidungen auf ihre Übereinstimmung mit einfachem Recht überprüft. Das Bundesverfassungsgericht greift erst ein, wenn die Begründung der Entscheidung eindeutig erkennen lässt, dass sich das Gericht aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben hat, also objektiv nicht bereit war, sich Recht und Gesetz zu unterwerfen. Ergänzende Anmerkung hierzu: Die Kläger und ihre Rechtsvertreter müssen die vorliegenden Rechts und Grundrechtsverletzungen ausreichend rügen. Das ist in den BSG Urteilen zu B 12 KR 1/06 R, B 12 KR 25/05 R, B 12 KR 26/05 R, B 12 KR 6/06 R und B 12 KR 6/08 R sowie beim BVerfG zu 1 BvR 1924/07, 1 BvR 739/08 und nur zum AR Az.: 2874/09 vom durch die Rechtsvertreter der Kläger VdK, SoVD, DGB und den Verband Die Führungskräfte durch den Geschäftsführer nicht ausreichend geschehen und weiter im Beschluss zu 1 BvR 1243/88 ab Rn.11: 1. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1) ist zulässig, soweit er vorträgt, die den angegriffenen Entscheidungen zugrundeliegende Rechtsauffassung finde im Gesetz keine Stütze. Dieses Vorbringen lässt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) als möglich erscheinen. (11). Randnummer 12: Weitere Grundrechtsverletzungen hat der Beschwerdeführer zu 1) nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht. Inwiefern sein Anspruch auf rechtliches Gehör durch die angegriffenen Entscheidungen verletzt sein soll, lässt sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen. Seine Rüge, die Begründung sei floskelhaft und inhaltslos, ergibt nicht, dass konkretes Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen worden wäre. Eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) kann nicht mit der Behauptung gerügt werden, das Gericht habe offensichtlich fehlerhaft entschieden. (12) Seite 5 von 16

6 Anmerkung hierzu: Die Grundrechtsverletzungen haben die Rechtsvertreter der Kläger VdK, SoVD, DGB und der Verband Die Führungskräfte nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht. Wenn die gesetzlichen Krankenkassen und fast alle Sozialgerichte auf Druck von oben, wie es heißt, u.a. nach 123 SGG die rechtserheblichen Tatsachenfeststellungen verschweigen dürfen, um einer rechtbeugenden sogar ständigen BSG Rechtsprechung zu folgen, dann können diese BSG Urteile in einem Massenverfahren nicht auf alle weiteren Betroffenen pauschal und damit willkürlich übertragen werden, zumal die Normsetzung des Gesetzgebers zur Beitragspflicht im GKV Modernisierungsgesetz Artikel 1 Nr. 143 fehlt. Das wurde bisher übersehen, oder bedarf es zur Beitragspflicht keiner Normsetzung des Gesetzgebers im Gesetz GMG Artikel 1 Nr. 143? Auch diese Frage wurde bisher von keiner Krankenkasse und keinem Sozialgericht beantwortet!!! Randnummer 15: Abweichende Auslegungen derselben Norm durch verschiedene Gerichte verletzen das Gleichbehandlungsgebot nicht. Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (Art. 97 Abs. 1 GG). Ein Gericht braucht deswegen bei der Auslegung und Anwendung von Normen einer vorherrschenden Meinung nicht zu folgen. Es ist selbst dann nicht gehindert, eine eigene Rechtsauffassung zu vertreten und seinen Entscheidungen zugrunde zu legen, wenn alle anderen Gerichte _ auch die im Rechtszug übergeordneten _ den gegenteiligen Standpunkt einnehmen. Die Rechtspflege ist wegen der Unabhängigkeit der Richter konstitutionell uneinheitlich (BVerfGE 78, 123 [126]). (15). Anmerkung hierzu: Die Praxis sieht anders aus, wenn fast alle Sozialgerichte in der hier vorliegenden Rechtsfrage einer von vornherein bei Vertragsabschluss vereinbarten Kapitalzahlung, ohne eigene Sachaufklärung von Amts wegen, flächendeckend auf beitragspflichtig entscheiden, obwohl das BVerfG klargestellt hat, dass Kapitalzahlungen keine Versorgungsbezüge darstellen. Randnummer 16: Ebenso wenig verletzen die angegriffenen Entscheidungen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Bedeutung als Willkürverbot. Willkürlich ist ein Richterspruch nur dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich (vgl. BVerfGE 4, 1 [7]; 80, 48 [51]; st.rspr.). Fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird (vgl. etwa BVerfGE 62, 189 [192]; 83, 82 [85 ff.]; 86, 59 [62 ff.]). Von willkürlicher Missdeutung kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt. (16). Anmerkung hierzu: Wenn sich die gesetzlichen Krankenkassen und vor allem fast alle Sozialgerichte, einschließlich der BSG Richter des 12. Senats nicht, wie erforderlich, mit der Rechtslage auseinandersetzen, sogar ohne eigene Sachaufklärung von Amts wegen, dann ist von willkürlicher Missdeutung der Rechtslage auszugehen, zumal die Normsetzung des Gesetzgebers zur Beitragspflicht für die von vornherein bei Vertragsabschluss, sogar rechtsverbindlich vereinbarte Kapitalzahlung im GKV Modernisierungsgesetz Artikel 1 Nr. 143 fehlt. Randnummer 19: Nach Art. 20 Abs. 3 GG ist die Rechtsprechung an Recht und Gesetz gebunden. Grundgesetz, Gerichtsverfassung und Prozessordnungen sichern die Gesetzesbindung ab und treffen zugleich Vorsorge gegen richterliche Fehlentscheidungen. (19). Anmerkung hierzu: In der Praxis bei der Rechtsanwendung wird Artikel 20 (3) GG zu oft durch eine unzulässige gesetzesübersteigende Rechtsfortbildung umgangen (ausgehebelt), ohne dass die informierten BSG Richter des 12. Senats, der informierte Gesetzgeber und die BMJ Ministerin (FDP) eingeschritten sind, um weitere Fehlurteile in der hier vorliegenden Rechtsfrage zu verhindern. Randnummer 20: Das Grundgesetz setzt diese Ordnung voraus. Es hat dem Bundesverfassungsgericht nicht die Seite 6 von 16

7 Aufgabe übertragen, Gerichtsentscheidungen auf ihre Übereinstimmung mit einfachem Recht in letzter Instanz zu überprüfen. Insofern begnügt es sich, auch soweit Grundrechte betroffen sind, grundsätzlich mit dem Schutz, den die Fachgerichte gewähren. Anmerkung dazu: Tun sie aber nicht Das Bundesverfassungsgericht greift erst ein, wenn sich ein Richterspruch über die aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Gesetzesbindung hinwegsetzt. Das ist der Fall, wenn die vom Gericht zur Begründung seiner Entscheidung angestellten Erwägungen eindeutig erkennen lassen, dass es sich aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben hat, also objektiv nicht bereit war, sich Recht und Gesetz zu unterwerfen. So verhält es sich beispielsweise im Fall der unzulässigen Rechtsfortbildung (BVerfGE 34, 269 [287, 291]; 56, 99 [107 ff.]; 61, 68 [72 f.]; 65, 182 [190 ff.]; 69, 315 [371 f.]; 82, 6 [11 ff.]). (20). Anmerkung hierzu: Die BSG Richter haben sich in ihren Urteilen vom zu B 12 KR 1/06 R bis zum zu B 12 KR 26/10 R als Gesetzgeber betätigt und sich damit über die aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Gesetzesbindung objektiv hinweggesetzt und das BVerfG lahmgelegt, weil die Kläger und ihre Rechtsvertreter VdK, SoVD, DGB die evidenten (nicht mehr vertretbaren) Rechts und Grundrechtsverletzungen nicht ausreichend gerügt haben, und die BSG Richter wollten sich danach einfach mal als Gesetzgeber betätigen, um zu prüfen, ob Kläger, das BVerfG oder der Gesetzgeber das zulassen. Ein anderer Grund ist nach Auswertung der BSG Entscheidungen durch Streitgenossen nach 73 (2) Nr. 2 des SGG nicht ersichtlich. Fazit aus dem Beschluss des BVerfG zum Az.: 1 BvR 1243/88 vom zu den Leitsätzen 1 und 2, der Rechtsanwendung aus den Randnummern 11, 12, 15, 16, 19 und 20 in Verbindung mit der Bestätigung der Rechtsgrundlage im Beschluss zu 1 BvR 1924/07 vom unter den Randnummern sowie der Klarstellung im Beschluss zu 1 BvR 1660/08 vom unter der Randnummer 8, zweiter Satz, dass Kapitalzahlungen keine Versorgungsbezüge im Sinne der gesetzlichen Vorschriften darstellen, sondern diesen nur unter einer Bedingung gleichgestellt werden können, wenn sie vom Gesetz (GKV Modernisierungsgesetz Artikel 1 Nr. 143) erfasst werden, sollte also die Beitragsfreiheit zur strittigen Rechtsfrage nach Gesetz und Recht für alle Sozialgerichte nur eine Formsache sein. Frage deshalb an die DAK und den zuständigen Senat des LSG BW: Wollen Sie der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BVerfG's hier widersprechen und durch die unzulässige gesetzesübersteigende Rechtsfortbildung weiterhin rechts und grundrechtswidrig die vorsätzlich organisierte Zwangsverbeitragung für die von vornherein bei Vertragsabschluss, sogar rechtsverbindlich, vereinbarten Kapitalzahlungen aus Sicht der gesetzlichen Krankenkassen einfach fortsetzen bzw. aus Sicht der Sozialgerichte einfach weiter entscheiden? Wenn diese Frage weiterhin mit ja beantwortet werden sollte, dann stellen sich sofort weitere Fragen zu den nachfolgend aufgeführten fünf Rechtsfragen, weil sie einer Rechtsprechung nach Gesetz und Recht unter Beachtung der Grundrechte entgegenstehen, wie man den rechtbeugenden BSG Urteilen vom zu B 12 KR 1/06 R bis zum zu B 12 KR 26/10 R, sogar in ständiger? Rechtsprechung, entnehmen kann mit der Konsequenz, dass zwei Richter aus dem 12. Senat des BSG entfernt wurden. Der Geschäftsverteilungsplan für 2011 hat das geräuschlos ermöglicht, nach dem eine Frau Bodamer bei Direkt zur Kanzlerin (siehe beigefügte Anlage [02]) Beschwerde eingelegt hatte. Die fünf Rechtsfragen (Punkte) zur Beweiserhebung von Amts wegen, wurden einem Aufruf an den 18. Deutschen Richter und Staatsanwaltstag in Dresden vom Sept entnommen und zeigen, wie die Judikative trotz der Gewaltenteilung nach dem Grundgesetz zu Artikel 20 (2), (3) und (4) die Grundrechte immer weiter einzuschränken versucht, wie diese fünf Rechtsfragen (Punkte) zeigen, siehe beigefügte Anlage [04] zur Rechtsfrage Punkt 1: Richterstaat statt Rechtsstaat, Rechtsfrage Punkt 2: Richter (innen) in Kommunalparlamenten und Kreistagen, Rechtsfrage Punkt 3: Fehlurteile, Rechtsfrage Punkt 4: Rechtsbeugung ( 339 StGB), Rechtsfrage Punkt 5: Dienstaufsicht ( 26 Abs. 2 (DRiG). An dieser Stelle nochmals eine Zusammenfassung von rechtserheblichen Hinweisen zur vorliegenden Rechtsgrundlage für die DAK und den zuständigen Senat des LSG BW, denn bisher Seite 7 von 16

8 wollte keine gesetzliche Krankenkasse und kein Sozialgericht die Verantwortung für die vorsätzlich organisierte Zwangsverbeitragung durch die gesetzlichen Krankenkassen an ca. sechs Millionen betroffenen Rentnern und einem Eigentumsverlust von mindestens 30 Mrd. Euro übernehmen[s.17] Deshalb liegt die Verantwortung weiterhin bei den BSG Richtern des 12. Senats durch ihre gesetzgeberische Tätigkeit ab und zunächst beim zuständigen Senat des LSG BW unter Beachtung von 1 BvR 1243/88 vom zur Rn. 15, wonach die Richter unabhängig sind und nicht unbedingt der rechtbeugenden ständigen Rechtsprechung des BSG Richter folgen müssen, wie das zur Zeit nachweisbar flächendeckend zu beobachten war und ist. Auch das haben Streitgenossen nach 73 (2) Nr. 2 SGG nach einer umfangreichen Auswertung von Entscheidungen der Sozialgerichte festgestellt. In meinem Versicherungsfall darf dabei nicht unerwähnt bleiben, dass auch die 19. Kammer des SG Freiburg einfach nicht zur Kenntnis genommen hat, dass Kapitalzahlungen keine Versorgungsbezüge im Sinne des 229 SGB V darstellen, sondern nur gleichgestellt werden können. Ich muss der DAK und auch dem zuständigen Senat des LSG BW nicht erklären, was das nach Gesetz und Recht unter Beachtung der Grundrechte bedeutet, ungeprüft rechtbeugenden BSG Urteilen zu folgen, zumal das BVerfG die typisierende Betrachtungsweise einer Beitragspflicht für die private Weiterführung im Beschluss zu 1 BvR 1660/08 vom wieder aufgehoben hat. Danach bekam ich erst einen Teil meiner vorsätzlich organisierten Zwangsbeiträge zurück. Jetzt begehre ich auch die bisher verweigerten Zwangsbeiträge zurück, für die es im GMG Artikel 1 Nr. 143 keine Rechtsgrundlage gibt, denn: Der Deutsche Bundestag hat in der 15. Wahlperiode eine Gesetzesänderung zum GMG Artikel 1 Nr. 143 beschlossen und im BGBl I Nr. 55, Seite 2190 veröffentlicht. Der Gesetzestext lautet [3]: Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung (alte Fassung) oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden (mit der Gesetzesänderung neu eingefügt), gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate. Der Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Deutscher Bundestag 15. Wahlperiode 139 Drucksache 15/1525 Seite 139 lautet dazu [14]: Zu Nummer 143 ( 229) im Wortlaut: Die Regelung beseitigt Umgehungsmöglichkeiten bei der Beitragspflicht für Versorgungsbezüge. Nach bisherigem Recht gilt für eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung Kapitalabfindung, die an die Stelle eines Versorgungsbezugs tritt, als monatliche beitragspflichtige Einnahme 1/120 der Leistung für längstens 10 Jahre ( 229 Abs.1 Satz 3 a. F.), und weiter im Text: Die Spitzenverbände der Kranken und Rentenversicherungsträger haben im Gemeinsamen Rundschreiben vom 21. März 2002 hierzu ausgeführt, dass Beiträge aus einer Kapitalabfindung nur dann berechnet werden können, wenn dadurch ein bereits geschuldeter Versorgungsbezug ersetzt wird. Geschuldet wird ein Versorgungsbezug, wenn der Versicherungsfall (Erwerbsminderung, Rentenalter) bereits eingetreten ist. Im Umkehrschluss sind keine Beiträge zu berechnen, wenn der Anspruch auf die Kapitalleistung vor Eintritt des Versicherungsfalls zugesichert wird bzw. die einmalige Leistung von vornherein als solche vereinbart oder zugesagt worden war (originäre Kapitalleistung; BSGE vom 18. Dezember 1984 [12 RK 36/84] und 30. März 1995 [12 RK 10/94] ). Es fehlt das Aktenzeichen [12 RK 21/95] vom , Seite 11 und weiter: Die Beitragspflicht wird also durch entsprechende Vereinbarungen umgangen. Aus Gründen der gleichmäßigen Behandlung aller Betroffenen soll diese Lücke geschlossen werden. Die Lücke wurde nach Gesetz und Recht nicht geschlossen!!! Weitere Anmerkung hierzu: Die rechtserheblichen Aktenzeichen wurden zum aufgeführten Datum einfach unterschlagen (verschwiegen), weil sie Hinweise zur Beitragsfreiheit enthalten. Bei der Sachaufklärung von Amts wegen hätte das festgestellt werden müssen. Der zuständige Senat des LSG BW hat jetzt noch die Gelegenheit dazu. Eine Vergleichslösung wie zum LSG Az.: L 16 (5) KR 172/08 siehe beigefügten Wortlaut [40] wäre hier nicht angebracht unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BVerfG zu 1 BvR 1243/88 vom und weiter: Am und am hat BVerfG in den Beschlüssen zum Az.: 1 BvR 1924/ 07 und Seite 8 von 16

9 zum Az.: 1 BvR 1660/08 bereits rechtsverbindlich bestätigt und zwar die Rechtsgrundlage im Az.: 1 BvR 1924/07 unter der Randnummer 13 im Wortlaut: Durch Art. 1 Nr. 143 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) vom 14. November 2003 (BGBl I S. 2190) ist 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V neu gefasst worden. Die Vorschrift lautet nunmehr: 1 BvR 1924/07 unter der Randnummer 14 (gesetzliche Vorschrift im Wortlaut): Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung (alte Fassung) oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden (mit der Gesetzesänderung neu eingefügt), gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate. 1 BvR 1924/07 unter der Randnummer 15 im Wortlaut: Damit wurde die Belastung derartiger Kapitalzahlungen auch auf Fälle erstreckt, in denen sie schon vor Beginn der Rente vereinbart worden waren, und nicht schon bei Vertragsabschluss und als Konsequenz daraus kann eine Beitragspflicht nicht für die von vornherein bei Vertragsabschluss rechtsverbindlich vereinbarte Kapitalzahlung (Einmalzahlung) abgeleitet werden, da sie vom GKVModernisierungsgesetz zu Artikel 1 Nr. 143 bisher nicht erfasst wird, denn diese Kapitalzahlung ist kein Versorgungsbezug, wenn die DAK und der Vorsitzende Richter der 19. Kammer des SG Freiburg beide o.g. Beschlüsse des BVerfG's einmal sorgfältig gelesen hätten. Da das nicht geschehen ist, können hier die wesentlichen Absätze im Wortlaut nachgelesen werden, u.a. zum Aktenzeichen 1 BvR 1924/07, Randnummer 32 mit der Aussage unter: 1 BvR 1924/07 unter der Randnummer 32 im Wortlaut: b) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer unterliegt es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, Kapitalleistungen aus betrieblichen Direktversicherungen, welche die vom Bundessozialgericht aufgestellten Kriterien erfüllen, den Versorgungsbezügen nach 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V gleichzustellen und damit der Beitragspflicht zu unterwerfen. Diese rechtserhebliche Aussage kann sich nach Gesetz und Recht unter Beachtung der Grundrechte nur auf die o.g. Vertragsgestaltung 1 in den Versicherungsverträgen auf Seite 5 dieses Schriftsatzes beziehen, wonach zunächst bei Vertragsabschluss ein Versorgungsbezug vereinbart wurde (der Rente vergleichbare Einnahme nach 229 SGB V), der vor Eintritt des Versicherungsfalls in eine Kapitalzahlung (Einmalzahlung) umgewandelt werden konnte. Nur diese Vertragsgestaltung wurde durch die Normsetzung des Gesetzgebers mit der Gesetzesänderung vom der Beitragspflicht unterworfen, nicht jedoch die von vornherein bei Vertragsabschluss, sogar rechtsverbindlich, vereinbarte Kapitalzahlung. Das BSG darf nach dem Wortlaut des BVerfG's Kriterien für eine Beitragspflicht aufstellen? Diese Aussage ist ungewöhnlich, da es dafür keine erkennbare Rechtsgrundlage gibt, denn das BVerfG hat nicht erklärt, für welche Vertragsgestaltung 1 oder 2 nach dem BSG Urteil 12 RK 36/84 diese Tatsachenfeststellung gelten kann. Nach den gesetzlichen Vorschriften ist eine Beitragspflicht nur gestattet, wenn die Normsetzung des Gesetzgebers dazu im Gesetz GMG Artikel 1 Nr. 143 vorliegt. Ich stelle deshalb folgenden Beweisantrag: Der zuständige Senat des LSG BW möge die DAK befragen, warum meine von vornherein bei Vertragsabschluss, sogar rechtsverbindlich, vereinbarte Kapitalzahlung der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen soll, gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung des BVerfG's zu 1 BvR 1243/88 vom zu den auf den Seiten 6 und 7 genannten Leitsätzen 1 und 2 sowie zu den Randnummern 11, 12, 15, 16, 19, 20, wenn Kapitalzahlungen nach dem Beschluss des BVerfG's zu 1 BvR 1660/08 vom keine Versorgungsbezüge darstellen, sondern nur gleichgestellt werden können. Offensichtlich ist der DAK in ihrer Gier nach Beitragseinnahmen ohne Rechtsgrundlage jedes Mittel Recht, um über eine vorsätzlich organisierten Zwangsverbeitragung ihr Ziel zu erreichen. Dabei wird übersehen, dass in den 5 Beschlüssen zu den 7 eingereichten Verfassungsbeschwerden das BVerfG zu keinem Zeitpunkt eine Beitragspflicht für die von vornherein bei Vertragsabschluss, sogar rechtsverbindlich vereinbarten Kapitalzahlung bestätigt (entschieden) hat. Zu dieser Vertragsgestaltung gibt es bisher keine Aussage durch das BVerfG. Auf diese Entscheidung kommt es aber hier an, da alle Urteile der Seite 9 von 16

10 Sozialgerichte und der BSG Richter zur vorliegenden Rechtsfrage rechts und grundrechtswidrig ohne Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BVerfG's zu 1 BvR 1243/88 vom und 1 BvR 1660/08 vom ergangen sind, weil die Kläger und ihre Rechtsvertreter VdK, SoVD und DGB die Anträge auf Beitragsfreiheit gar nicht gestellt haben. Sie sind bei der Vereinbarung zu den Musterstreitverfahren vom und in den Verfahren selbst immer von der Annahme ausgegangen, dass Kapitalzahlungen = gleich Versorgungsbezüge sind. Diese Wunschvorstellung der Lobbyisten der gesetzlichen Krankenkassen und wiedergegeben in der BT DS 15/1525 auf Seite 139 unter Punkt 143 hat das BVerfG in 1 BvR 1660/08, unter der Rn. 8, zweiter Satz wieder aufgehoben, wonach Kapitalzahlungen gleich Versorgungsbezüge darstellen. Offensichtlich reicht das Verständnis der gesetzlichen Krankenkassen nicht aus, um die Konsequenz dieser Entscheidung durch das BVerfG für die Beitragsfreiheit zu erkennen. Man kann sich nur wundern, dass sich alle gesetzlichen Krankenkassen zu dieser vorsätzlich organisierten Zwangsverbeitragung an ca. 6 Millionen betroffenen Rentnern entschieden haben in einem Umfang von mindestens 30 Mrd. Euro, wie man dem beigefügten Rechenbeispiel [S.17] entnehmen kann. Dafür wurden die ehrenamtlich tätigen Mitglieder in den Widerspruchsausschüssen durch Juristen der gesetzlichen Krankenkassen einfach missbraucht, um fast immer gleichlautende rechtsmittelfähige Widerspruchsbescheide an Gesetz und Recht vorbei zu erstellen. Das hätte der Vorsitzende Richter der 19. Kammer des SG Freiburg bei sorgfältiger Prüfung der vorliegenden Rechtslage erkennen müssen. Es ist kaum zu glauben, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung zu 1 BvR 1243/88 vom und zu 1 BvR 739/08 vom (oder doch vom zu einer Parallelentscheidung vom heutigentage, nachzulesen im Aktenzeichen 1 BvR 1660/08 unter Rn. 14, letzter Satz, nicht bekannt sind. Im Schriftsatz des SG Freiburg vom wird auf Seite 2 ausdrücklich die gleichlautende Aussage des BVerfG in beiden Az: unter Rn. 8 und Rn. 9, zweiter Satz im Wortlaut hervorgehoben, um für alle Kapitalzahlungen eine Beitragspflicht zu begründen: Kapitalzahlungen aus betrieblichen Direktversicherungen können den Versorgungsbezügen nach 229 Abs. 1 SGB V gleichgestellt und damit der Beitragspflicht unterworfen werden. Anmerkung hierzu: Leider hat das BVerfG die Bedingung für die Gleichstellung zur Beitragspflicht nicht genannt! Daraus kann nicht automatisch, pauschal, willkürlich eine Beitragspflicht für alle Kapital Lebensversicherungen abgeleitet werden. Deshalb stelle ich auch einen weiteren Antrag an die DAK und den zuständigen Senat des LSG BW, diese vermeintlich noch offene? Rechtsfrage für die weitere Rechtswegerschöpfung, ggf. bis zum BVerfG, juristisch verwertbar zu klären, was bisher durch alle gesetzlichen Krankenkassen und die Sozialgerichte unterblieben ist. Die ausgewerteten Bescheide und Widerspruchsbescheide der gesetzlichen Krankenkassen zeigen, dass sich die beauftragten Mitarbeiter mit der Materie nicht beschäftigt haben, sonst hätte Ihnen auffallen müssen, dass die BSG Richter des 12. Senats, noch dazu in ständiger Rechtsprechung keine Kompetenz besitzen, sich vom Anwender einer Norm (Normanwender) in die einer normsetzenden Instanz begeben dürfen, wie das BVerfG im Beschluss zu 1 BvR 1243/88 [03] vom höchstrichterlich unter der Randnummer 20 feststellte. Unter diesen juristischen Vorgaben sollten die gesetzlichen Krankenkassen und hier besonders die DAK sowie die Sozialgerichte und hier vor allem der zuständige Senat des LSG BW die Randnummern 27, 28 und 32, erster Satz im Beschluss BVerfG zu 1 BvR 1924/07 sowie die Randnummer 8, zweiter Satz zum Az.: 1 BvR 1660/08, hier im Wortlaut wiedergegeben, auswerten, um eine weitere Fehlentscheidung zur Beitragspflicht meiner von vornherein, also bei Vertragsabschluss, sogar rechtsverbindlich, vereinbarten Kapitalzahlung nicht mehr zuzulassen, wobei der betriebliche Teil nachgewiesen am mit der Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft auf meinen Namen endete, also vor der Gesetzesänderung vom zum GMG Artikel 1 Nr. 143 zur Beitragspflicht. 1 BvR 1924/07, Rn. 27: 1. Die angegriffene Vorschrift genügt dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot. Der Vorbehalt des Gesetzes verlangt, dass staatliches Handeln, welches in Grundrechte eingreift, eine gesetzliche Grundlage hat, welche nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt ist (vgl. BVerfGE 108, 52 <75>; 110, 33 <53>; st.rspr). Seite 10 von 16

11 1 BvR 1924/07, Rn. 28: Aus dem Gesamtzusammenhang des 229 Abs. 1 SGB V ergibt sich hinreichend deutlich, was der Gesetzgeber mit 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der Fassung des Art. 1 Nr. 143 GMG als "nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung" erfassen wollte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehören zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung im Sinne des 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) gezahlt werden, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezwecken, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen sollen. Durch 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der Fassung des Art. 1 Nr. 143 GMG wird nunmehr, wie das Bundessozialgericht in den angegriffenen Urteilen darlegt, bei einer nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistung wie der Kapitalzahlung aus einer betrieblichen Direktversicherung für einen begrenzten Zeitraum ihre Berücksichtigung als Rente der betrieblichen Altersversorgung erlaubt, wenn diese Leistung den Versorgungsbezügen im Sinne des 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V zuzuordnen ist, sie also ihre Wurzel in einem der dort aufgeführten Rechtsverhältnisse hat und in gleicher Weise die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt. Die versicherungsrechtliche Zwecksetzung unterscheidet die betriebliche Altersversorgung auch im Fall der nicht regelmäßig wiederkehrenden Kapitalzahlung von anderweitigen Zuwendungen des Arbeitgebers, etwa Leistungen zur Vermögensbildung, zur Überbrückung einer Arbeitslosigkeit oder Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes (vgl. BSG, SozR Nr. 13). Diese Auslegung, welche den Begriff der betrieblichen Altersversorgung von sonstigen Leistungen des Arbeitgebers ausreichend abgrenzt, ist mit Wortlaut und Systematik der Vorschrift vereinbar und damit verfassungsrechtlich unbedenklich. 1 BvR 1924/07, Rn. 32, erster Satz: b) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer unterliegt es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, Kapitalleistungen aus betrieblichen Direktversicherungen, welche die vom Bundessozialgericht aufgestellten Kriterien erfüllen, den Versorgungsbezügen nach 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V gleichzustellen und damit der Beitragspflicht zu unterwerfen. Az.: 1 BvR 1660/08, Rn. 8: Kapitalzahlungen aus betrieblichen Direktversicherungen können den Versorgungsbezügen nach 229 Abs. 1 SGB V gleichgestellt und damit der Beitragspflicht unterworfen werden. Rechtserhebliche Anmerkung hierzu: Leider hat das BVerfG die Bedingung für die Gleichstellung zur Beitragspflicht nicht genannt! Deshalb auch hier nochmal der Antrag an die DAK und den zuständigen Senat des LSG BW, diese vermeintlich noch offene? Rechtsfrage für die weitere Rechtswegerschöpfung, ggf. bis zum BVerfG, juristisch verwertbar zu klären. Die durch Unterstrich gekennzeichneten Stellen in der Rn. 28 zu 1 BvR 1924/07 machen deutlich, dass die Kläger und Ihre Rechtsvertreter die Rechts und Grundrechtsverletzungen zur Beitragspflicht nicht benennen konnten, wollten oder durften, denn sie haben einfach in ihren Schriftsätzen die höchstrichterliche Rechtsprechung des BVerfG's aus dem Beschluss zu 1 BvR 1243/88 vom , u.a. zur Randnr. 12 Wortwahl BVerfG nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht. Ob hierzu der zuständige Senat des LSG BW von Amts wegen noch ermitteln wird oder die Zurücküberweisung dazu an die Vorinstanz in Betracht zieht (anordnet!), bleibt seine Entscheidung. Für die weitere Rechtswegerschöpfung, ggf. bis zum BVerfG ist eine Aussage hierzu im Urteil zwingend notwendig, denn auch die BSG Richter haben bisher nicht ausreichend begründen können oder besser gesagt begründen wollen, auf welcher Rechtsgrundlage die Beitragspflicht entschieden wurde, denn Kriterien für eine Beitragspflicht aufzustellen siehe Rn. 32, im Beschluss zu 1 BvR 1924/07 unter b) erster Satz ist den BSG Richtern nach keiner Rechtsvorschrift erlaubt, wenn die Normsetzung dazu in den gesetzlichen Vorschriften fehlt und der Rechtsschutz der Kläger die notwendigen Anträge durch eine nachweisbare Falschberatung verweigert siehe hierzu die Vereinbarung vom über Musterstreitverfahren [38], bei der die von vornherein, also bei Vertragsabschluss vereinbarte Kapitalzahlung fehlt, nachweisbar Seite 11 von 16

12 bewusst nicht einbezogen wurde. Die Schriftliche Ausarbeitung des BMG [05] vom unter Punkt II., wonach alle Kapitalzahlungen einfach pauschal und damit willkürlich zu einmaligen Versorgungsbezügen erklärt wurden, hat das BVerfG im Beschluss zu 1 BvR 1660/08 vom unter der Randnummer 8, zweiter Satz wieder aufgehoben, weil die erforderliche Normsetzung im GMG Artikel 1 Nr.143 zur Beitragspflicht im GMG Artikel 1 Nr. 143 ausblieb oder nur vergessen wurde. Das BVerfG stellte damit eindeutig klar, dass Kapitalzahlungen keine Versorgungsbezüge sind, sondern nur unter einer Bedingung den Versorgungsbezügen gleichgestellt werden können. Auch wenn das BVerfG die Bedingung für die Gleichstellung zur Beitragspflicht der Vertragsgestaltung 2 nach dem BSG Urteil 12 RK 36/84 vom nicht ausdrücklich genannt hat, kann daraus nicht automatisch, pauschal, willkürlich die Beitragspflicht für meine von vornherein bei Vertragsabschluss, sogar rechtsverbindlich, vereinbarte Kapital Lebensversicherung abgeleitet werden. Inzwischen haben Streitgenossen nach 73 Absatz 2, Nr. 2 des SGG, die sich vor den Sozialgerichten sogar bevollmächtigt vertreten können, die Aufsichtsbehörden BVA, BMG und BMAS, den Bundesgesundheitsminister Bahr (FDP), die Bundesjustizministerin Leutheuser Schnarrenberger (FDP), den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages sowie die Dienstaufsicht des BSG informiert und darum gebeten, diese vorsätzlich organisierte Zwangsverbeitragung an ca. sechs Millionen betroffenen Rentnern, noch vor einer Entscheidung des BVerfG's, zu beenden. Die Antworten der informierten Amtsträger sind erscheckend und zeigen die Unfähigkeit oder Ignoranz, Entscheidungen nach Gesetz und Recht unter Beachtung der Grundrechte sowie der Grenzen einer gesetzesübersteigenden Rechtsfortbildung sicherzustellen, wie das aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BVerfG's im Beschluss zu 1 BvR 1243/88 vom aus dem Leitsatz 2 und den Randnummern 19 und 20, u.a. zur Gewaltenteilung nach Artikel 20 (3) des Grundgesetzes eindeutig abgeleitet werden kann (hervorgeht). Es kann nicht sein, dass in einem Massenverfahren ca. sechs Millionen Betroffene dafür bestraft werden, weil der VdK, SoVD, DGB und der Verband Die Führungskräfte nachweisbar bewusst die notwendigen Anträge auf Beitragsfreiheit zur strittigen Rechtsfrage nicht stellten zu den Aktenzeichen B 12 KR 25/05 R, B 12 KR 26/05 R, B 12 KR 6/06 R sowie zu B 12 KR 6/08 R und zu den anschließend eingereichten Verfassungsbeschwerden zu 1 BvR 1924/07, zu 1 BvR 739/08 und zum AR Az.: 2874/09, nachdem verantwortungslose BSG Richter im ersten Verfahren zum Aktenzeichen B 12 KR 1/06 R [S. 18] vom unter der Rn. 9, letzter Satz und der Rn. 15 die gesetzliche Vorschrift zum GMG Artikel 1 Nr. 143 zur Beitragspflicht um die Worte von vornherein vereinbart sogar in ständiger Rechtsprechung erweitert hat. Diese Amtsanmaßung erfüllt den Straftatbestand der Rechtsbeugung nach 339 StGB und ist nicht hinnehmbar. Das wurde den BSG Richtern durch einen Streitgenossen nach 73 (2) Nr. 2 SGG mit Schreiben vom mitgeteilt. Der gesamte Briefwechsel hierzu mit dem BSG liegt vor und wird bei Bedarf nachgereicht. Die Dienstaufsicht des BSG ist inzwischen aufgefordert (gebeten) worden, nach 26 (2) des DRiG weitere Fehlurteile des erneut beauftragten 12. Senats zu verhindern, die bisher keine Verantwortung für die Legalisierung der vorsätzlich organisierten Zwangsverbeitragung übernehmen wollen und das gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung des BVerfG zu 1 BvR 1243/88 und zu 1 BvR 1660/08 ein Trauerspiel im Rechtsstaat, weil dem BVerfG nach 1 BvR 1243/88, Leitsatz 2 die Hände gebunden sind, wenn BSG Richter das Recht beugen und der VdK, SoVD und DGB diese Rechts und Grundrechtsverletzungen für ihre Mandanten nicht rügen. Nach einer umfangreichen, fast lückenlosen, Sachaufklärung von Streitgenossen nach 73 (2) Nr. 2 des SGG und der festgestellten Ignoranz, Fehlentscheidungen der gesetzlichen Krankenkassen und Fehlurteile der Sozialgerichte zur Beitragspflicht der von vornherein bei Vertragsabschluss, sogar rechtsverbindlich, vereinbarten Kapitalzahlungen unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BVerfG's zu revidieren, beantrage ich hiermit vorsorglich die mündliche Verhandlung, um weitere Manipulationen zu meiner Kapital Lebensversicherung zu verhindern. Die DAK Verantwortlichen und die 19. Kammer des SG Freiburg haben sich dem vorliegenden Recht evident (nicht mehr vertretbar) verweigert, die mündliche Verhandlung nicht zugelassen und eine Entscheidung gegen die o.g. höchstrichterliche Rechtsprechuung des BVerfG getroffen. Seite 12 von 16

13 Ich fordere hiermit nochmal den zuständigen Senat des LSG BW auf, den Bescheid der DAK vom , den Widerspruchsbescheid der ehrenamtlich tätigen Personen vom sowie den Gerichtsbescheid des SG Freiburg vom , zugestellt am aufzuheben und die Beitragsfreiheit meiner gesamten Kapital Lebensversicherung festzustellen. Ersatzweise die Revision zum BSG zuzulassen, ggf. das Verfahren zur notwendigen Sachaufklärung an das SG Freiburg zurückzuüberweisen. Sollte sich auch der zuständige Senat des LSG BW weigern, eine Entscheidung nach Recht und Gesetz unter Beachtung der Grundrechte herbeizuführen, bleibt zunächst nur die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision aus wichtigem Grund. Da bundesweit weitere Verfahren durch Streitgenossen nach 73 (2) Nr. 2 SGG in allen Instanzen laufen, nach dem richtungsweisenden Beschluss des BVerfG zu 1 BvR 1660/08 vom in Verbindung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BVerfG zu 1 BvR 1243/88 vom , werden die Instanzgerichte aufgefordert, rechtbeugende BSG Urteile in ständiger Rechtsprechung nicht mehr zu akzeptieren, bis die BSG Richter den noch betroffenen Rentnern verbindlich erklären, warum eine von vornherein, also bei Vertragsabschluss vereinbarte Kapital Lebensversicherung der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung zu unterwerfen ist. Mit freundlichen Grüßen gez. Hildegard Ehret Bächle Anlagenverzeichnis: 01. Anlagenverzeichnis Direkt zur Kanzlerin, Im Ergebnis wurden zwei Richter aus dem 12. Senat abgezogen Direkt zur Kanzlerin, Im Ergebnis wurden zwei Richter aus dem 12. Senat abgezogen Beschluss des BVerfG 1 BvR 1243/88 vom , Leitsatz 2, Rn. 11, 12, 15, 16, 19, Beschluss des BVerfG 1 BvR 1243/88 vom , Leitsatz 2, Rn. 11, 12, 15, 16, 19, Beschluss des BVerfG 1 BvR 1243/88 vom , Leitsatz 2, Rn. 11, 12, 15, 16, 19, Beschluss des BVerfG 1 BvR 1243/88 vom , Leitsatz 2, Rn. 11, 12, 15, 16, 19, Beschluss des BVerfG 1 BvR 1243/88 vom , Leitsatz 2, Rn. 11, 12, 15, 16, 19, Beschluss des BVerfG 1 BvR 1243/88 vom , Leitsatz 2, Rn. 11, 12, 15, 16, 19, Aufruf an den 18. Deutschen Richter und Staatsanwaltstag in Dresden vom Sept zur Rechtsfrage Punkt 1: Richterstaat statt Rechtsstaat, zur Rechtsfrage Punkt 2: Richter (innen) in Kommunalparlamenten und Kreistagen, zur Rechtsfrage Punkt 3: Fehlurteile, zur Rechtsfrage Punkt 4: Rechtsbeugung ( 339 StGB), zur Rechtsfrage Punkt 5: Dienstaufsicht ( 26 Abs. 2 (DRiG) (eine Seite), Schriftliche Ausarbeitung über die Beitragsbemessung aus Versorgungsbezügen nach den Neuregelungen des GMG Ausschussdrucksache 0454 vom (Rechtfertigung des BMG, die das BVerfG in 1 BvR 1660/08 vom unter der Rn. 8, zweiter Satz wieder aufhob) Antwort an eine Petentin vom Antwort an eine Petentin vom Ergebnis zum Az.: B 12 KR 20/10 R vom nach BVerfG zu 1 BvR 1660/08 Inhalte aus dem Anlagenverzeichnis 1 37 (Auswahl) 3. GKV Modernisierungsgesetz zu Artikel 1 Nr. 143 vom , Seite BSG Urteil 12 RK 36/84 vom , Seite BVerfGE zu 1 BvR 1660/08 vom , Rn. 8, 9 und Gesetzesbegründung zur BT Drucksache 15/1525, Seite BSG Urteil B 12 KR 1/06 R vom mit der Aussage unter Rn. 9, letzter Satz. 26. Vergleich im Verfahren des LSG NRW zum Az.: L 16 (5) KR 172/08 vom BSG Urteil B 12 KR 24/09 vom zu den Randnummern 19, 20 und Internetinformation zum Ergebnis der mündlichen Verhandlung zum Az.: B 12 KR 20/10 R. Seite 13 von 16

14 30. Deutsches Richtergesetz (DRiG) 4 (1), 25 und 26 (2). 32. Beschlussempfehlung (BT DS 17/8780 vom und die Antwort an eine Petentin. 37. Aktenzeichen, bei denen Kläger Recht bekamen gegen die ständige Rechtsprechung des BSG. 38. Gemeinsame Presseerklärung über die Vereinbarung von Musterstreitverfahren am Sozialverband VdK Deutschland Gerhard Helas in Kassel verabschiedet in BSG Räumen? 40.1 Der 16. Senat des LSG NRW fordert den Kläger Zur Rücknahme der Berufung auf 40.2 Der 16. Senat des LSG NRW fordert den Kläger Zur Rücknahme der Berufung auf 41. Antwort des 12. Senats des BSG vom Antwort des BMG Ministers Bahr vom Antwort des BMG Ministers Bahr vom Antwort des BSG Präsidenten vom Antwort des BSG Präsidenten vom Antwort des BSG Präsidenten vom RECHENBEISPIEL zur Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum BSG Rechenbeispiel auf Basis der Geringfügigkeitsgrenze für 2013 von 134,75 Euro im Monat, die Rechenbeispiel auf Basis der Geringfügigkeitsgrenze für 2004 von 120,75 Euro im Monat, die beitragsfrei bleibt (blieb), sofern keine weiteren vereinbarten Versorgungsbezüge vorliegen. Auszahlbetrag = Euro geteilt durch 120 Monate (= 10 Jahre) ergibt = 134,75 Euro davon ca. 17% Beiträge zur Kranken und Pflegeversicherung = 134,75 83 % = 22,9075 Euro für Und weiter: Euro pro Versicherter im Monat x 120 Monate (10 Jahre) = 2.748,90 Euro 2.748,90 Euro pro Versicherter nach 120 Monaten (10 Jahre) x Versicherte = gleich Euro bei betroffenen Versicherten x 6 Mio. = Mrd. Euro Geringfügigkeitsgrenze 2004 = 120,75 83 % = 20,5275 x 120 = 2.463,30 x Rentner = Euro x 6 Mio betroffene Rentner = Mrd. Euro Ergebnis: 16.5 Mrd. Euro aus Zwangsbeiträgen, wenn die Geringfügigkeitsgrenze 2013 von 134,75 Euro 14.7 Mrd. Euro aus Zwangsbeiträgen, wenn die Geringfügigkeitsgrenze 2004 von 120,75 Euro überschritten wird (wurde). Die Bandbreite der monatlichen Beiträge liegt also zwischen 20,52 Euro für 2004 und 22,90 Euro ab 2013 durch Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze pro Versicherten sowie eines bekannt gewordenen Höchstbetrages von 500 Euro pro Monat über 10 Jahre (120 Monate) bei einer Versicherten mit dem BSG Az.: B 12 KR 26/05 R vom und der Verfassungsbeschwerde zum Aktenzeichen 1 BvR 1924/07 vom , vertreten durch den Rechtsschutz des SoVD. Den gesetzlichen Krankenkassen sind also mindestens 30 Mrd. Euro, ohne ausreichende Rechtsgrundlage zugeflossen, indem sie einfach alle Kapitalzahlungen zu einmaligen Versorgungsbezügen und Direktversicherungen für unteilbar erklärt haben. Die Entscheidungen des BVerfG zu 1 BvR 1243/88 vom und zu 1 BvR 1660/08 vom wurden einfach nicht zur Kenntnis genommen und werden weiter ignoriert. Damit sind die BSG Richter des 12. Senats die Hauptverursacher für die vorliegende Legalisierung einer vorsätzlich organisierten Zwangsverbeitragung durch die gesetzlichen Krankenkassen durch eine unzulässige gesetzesübersteigende Rechtsfortbildung ohne Beachtung der Entscheidung des BVerfG zu 1 BvR 1243/88 vom , u.a. zur Randnummer 20. Die Dienstaufsicht des BSG ist informiert und gebeten worden, Entscheidungen nach Gesetz und Recht unter Beachtung der Grundrechte und einer zulässigen gesetzesübersteigenden Rechtsfortbildung nach 26 (2) des DRiG anzumahnen, besser wäre zuzulassen, wenn damit keine Legalisierung einer vorsätzlich organisierten Zwangsverbeitragung zu einem rechts und grundrechtskonformen Gesetz GMG zu Artikel 1 Nr. 143 verbunden ist. Der 1. Senat des LSG NRW könnte meine Berufung durch ein richtungsweisendes Urteil stattgeben Seite 14 von 16

15 oder die Revision zum BSG zulassen. Damit wäre, aus meiner Sicht, Gesetz und Recht unter Beachtung der Grundrechte und der höchstrichterlichen Beschlüsse des BVerfG zu 1 BvR 1243/88 vom und zu 1 BvR 1660/08, Rn. 8, zweiter Satz vom wieder hergestellt. Das 1. BSG Urteil (B 12 KR 1/06 R) vom zur Beitragspflicht (Vertragsgestaltung 1) und (Vertragsgestaltung 2) von Kapitalzahlungen nach dem BSG Urteil 12 RK 36/84 vom auf Seite 15 hat ca 6 Millionen betroffenen Versicherten eine vorsätzlich organisierte Zwangsverbeitragung durch die BSG Richter des 12. Senats beschert mit einer verantwortungslosen Formulierung in diesem Massenverfahren und einer beträchtlichen Kapitalvernichtung unter der Randnummer 9, letzter Satz, die nicht nur von den gesetzlichen Krankenkassen als Aufforderung zum Rechtsbruch verstanden wurde. Hier der Wortlaut [siehe Anlage (20)]: Vielmehr waren beide Beklagten jeweils auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung berechtigt, Verwaltungsakte über die zu zahlenden Beiträge zur Kranken bzw. Pflegeversicherung zu erlassen (vgl. dazu bereits Urteil des Senats vom 2. Februar 1978, 12 RK 29/77, BSGE 45, 296, 299 = SozR Nr. 26 S 66), mit der anschließenden Medien Information Nr. 30/06 vom und dem fatalen Satz : Vielmehr genügt ein (formaler) Bezug zum Arbeitsleben in der Weise, dass der Versicherungsvertrag wie hier von den damaligen Arbeitgebern der Kläger abgeschlossen worden war. Auslöser für die Aufforderung zum Rechtsbruch war die Betätigung der BSG Richter als Gesetzgeber durch die eigenmächtige Erweiterung des GMG Artikel 1 Nr. 143 um die Worte... von vorne herein als nicht regelmäßig zugesagte oder vereinbarte Leistung..., wie man dem Wortlaut zu B 12 KR 1/06 R unter der Randnr. 15 entnehmen kann [siehe Anlage (20)] zu: e) 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V nf erweitert die Beitragspflicht erst ab dem Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2004 auf von vorne herein (gemeint ist die Vertragsgestaltung 2)? oder? jedenfalls vor Eintritt des Versicherungsfalls (gemeint ist die Vertragsgestaltung 1) als nicht regelmäßig wiederkehrende zugesagte oder vereinbarte Leistungen der betrieblichen Alterssicherung. 6. Zulassungsgründe im Sozialgerichtsverfahren zur Revision nach 160 SGG Die Gründe, aus welchen die Revision im Sozialgerichtsverfahren zuzulassen ist, sind in 160 Abs. 2 SGG bzw. für die Sprungrevision in 161 Abs. 2 SGG abschließend geregelt. Die Revision ist demnach gem. 160 Abs. 2 nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Grundsatzrevision) oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Divergenzrevision) oder 3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Verfahrensrevision). Der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der 109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs. 1 S. 1 (Beweiswürdigung) gestützt werden. Auf eine Verletzung des 103 (mangelnde Sachaufklärung) kann er nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Grundsätzliche Bedeutung (Grundsatzrevision nach 160 Abs. 2 Nr. 1) ist gegeben, wenn die Rechtssache eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat (Haufe Onlinekommentar Rz. 9 zu 160 SGG). Die Divergenzrevision ( 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG) dient der Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Abweichung (Divergenz) i.s.v. 160 Abs. 2 Nr. 2 bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, also das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt worden sind. Für eine abweichende Entscheidung ist erforderlich, dass das LSG bewusst einen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich nur fehlerhaft das Recht angewandt hat (Haufe Onlinekommentar Rz. 14 zu 160 SGG). Die Verfahrensrevision ( 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG) bezweckt, dem BSG die Möglichkeit einzuräumen, auf eine rechtmäßige Anwendung des Verfahrensrechts hinzuwirken und damit im Ergebnis sicherzustellen, dass den Gesichtspunkten der Gerechtigkeit, der sachlichen Richtigkeit Seite 15 von 16

16 und der Rechtssicherheit im Einzelfall hinreichend Rechnung getragen wird. Es soll eine verfahrensfehlerfreie Prozessführung gesichert und insoweit auch die Rechtseinheitlichkeit gewährleistet sein. Als Verfahrensmangel kommt z.b. die Nichtbeachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gem. 62 SGG in Frage. Keine Verfahrensmängel sind nach der ausdrücklichen Regelung in 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG fehlerhafte Beweiswürdigungen, Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze sowie gegen Grundsätze der materiellen Beweislast. Zahlreiche Beispiele für Verfahrensmängel sind bei Haufe Onlinekommentar Rz. 18 zu 160 SGG aufgeführt. Der Verfahrensmangel muss erheblich sein. Im Fall eines absoluten Revisionsgrundes ( 202 SGG i.v.m. 547 ZPO) wird unwiderlegbar vermutet, dass die Entscheidung auf der Gesetzesverletzung beruht. Rechtserheblich ist ein Verfahrensmangel im Übrigen nicht erst, wenn sich sein Einfluss auf die Entscheidung positiv feststellen lässt. Es genügt vielmehr, wenn das Urteil auf dem Mangel beruhen kann, wenn also jedenfalls die Möglichkeit besteht, dass ohne ihn anders entschieden worden wäre (Haufe Onlinekommentar Rz. 28 zu 160 SGG). Seite 16 von 16

Gerichtsverfahren alt -> neu

Gerichtsverfahren alt -> neu Gerichtsverfahren alt -> neu Sozialgerichtsgesetz (SGG) 1 29 [Instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte] (1) (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1498/11 Die Verkündung wird durch Zustellung ersetzt. IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit URTEIL B.

Mehr

Gerichtsverfahren neu -> alt

Gerichtsverfahren neu -> alt Gerichtsverfahren neu -> alt Sozialgerichtsgesetz (SGG) 1 29 [Instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte] (1) (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012 1. Die in 5 Abs. 11 SGB 5 genannten Nicht-EU-Ausländer unterfallen dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5, wenn nach ihrem Aufenthaltstitel

Mehr

Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten?

Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? DKG-Veranstaltung: DER NEUE 17C KHG IN DER UMSETZUNG Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? 29. August 2014, Hotel Meliá, Berlin Friedrich W. Mohr

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 6 Ca 1286/05 ArbG Zwickau Verkündet am 26.02.2007 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 9 Ca 9014/06 ArbG Bautzen, AK Görlitz Verkündet am 16. August 2006 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;

Mehr

Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 21.01.2016

Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 21.01.2016 Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 21.01.2016 zum Antrag der Fraktion DIE LINKE Gerechte Krankenversicherungsbeiträge für Direktversicherungen und Versorgungsbezüge Doppelverbeitragung vermeiden

Mehr

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 81.04 VGH 4 LB 27/02 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Dezember 2004 durch die Vizepräsidentin des

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL SOZIALGERICHT BREMEN S 25 P 32/07 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 25. Januar 2008 gez. Böttjer Justizangestellte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Kläger,

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS Az.: L 7 R 144/10 B PKH Az.: S 17 R 186/05 SG Lübeck SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Klägerin und Beschwerdeführerin - g e g e n Deutsche Rentenversicherung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des

Mehr

Az. StO 1/03. Leitsatz:

Az. StO 1/03. Leitsatz: Az. StO 1/03 Leitsatz: Zur Frage der Verpflichtung eines Rechtsanwalts und Steuerberaters, bei Ausübung einer anwaltlichen Tätigkeit die Berufsbezeichnung "Steuerberater" zu führen. 2 0berlandesgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

Studienplatzbeschaffung

Studienplatzbeschaffung Studienplatzbeschaffung - Einklagen www.asta.haw-hamburg.de Hintergrund Alle Unis und Hochschulen unterliegen dem Kapazitätsausschöpfungsgebot Sie müssen alle ihnen zur Verfügung stehenden Plätze vergeben!

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL SOZIALGERICHT BREMEN S 8 R 12/08 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 21. Oktober 2008 gez. B. Justizangestellte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Kläger,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen

Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen von Sebastian Homeier Erstauflage Diplomica Verlag 2014 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Beamtenrecht/Arbeitsrecht Arbeits- und Dienstbefreiung bei Erkrankung von Kindern Wenn Kinder krank werden, brauchen sie besonders viel Zuwendung. Hier sind

Mehr

- keiner Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung. Art. 233 4 Abs. 6 EGBGB, 2 Abs. 1, 3 Satz 1 GVO

- keiner Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung. Art. 233 4 Abs. 6 EGBGB, 2 Abs. 1, 3 Satz 1 GVO eitsatz Veräußern Gebäudeeigentümer, die nach der Wende das zugehörige Grundstück erworben haben, dieses nunmehr bei gleichzeitiger Aufgabe des Nutzungsrechts an Dritte weiter, bedarf der entsprechende

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Alterssicherung. Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Alterssicherung. Liebe Kolleginnen und Kollegen, - 2 - Liebe Kolleginnen und Kollegen, nach und nach wird immer klarer, was der Koalitionsausschuss von Union und FDP in der Nacht vom 04. auf den 05. November wirklich beschlossen hat. Mit den folgenden

Mehr

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii6uf54_12 letzte Aktualisierung: 13.11.2012 OLG Hamm, 10.9.2012 - II-6 UF 54/12 VersAusglG 2 Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Mehr

Sozialgerichtsbarkeit Bundesrepublik Deutschland

Sozialgerichtsbarkeit Bundesrepublik Deutschland Sozialgerichtsbarkeit Bundesrepublik Deutschland 14 39 31 BRD Bundesso zialgerich t 1. Sozialgeri Ins cht tan Stuttgart z 12. Sen at S 15 KR 157 9/05 Urteil 17.04.2008 Format HTM PDFRTFXML 2. Ins tan z

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, 73 a SGG, Art. 3 GG, Art. 25 S. 3 lit. f UN-BRK

2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, 73 a SGG, Art. 3 GG, Art. 25 S. 3 lit. f UN-BRK UV Recht & Reha Aktuell (UVR) 02/2015 vom 28.01.2015-31 - DOK 311.04 Im Rahmen des 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII ist zu unterscheiden zwischen Behinderten, die fähig sind, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer

Mehr

Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein 1

Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein 1 Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein Begutachtungsstelle Die Zahnärztekammer Nordrhein richtet eine Stelle zur Begutachtung

Mehr

GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT

GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) / Prof. Hans-Peter SCHWINTOWSKI, Humboldt-Universität (beide Berlin) Produktinformationsblatt GDV Formulierungsvorschlag

Mehr

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss 1 Az.: 2 BS 81/00 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Antragsteller Vorinstanz - - Antragsteller - gegen das Sächsische

Mehr

Abschrift. Zur Optionspflicht, welche für Sie am eingetreten ist, weisen wir Sie auf folgendes hin:

Abschrift. Zur Optionspflicht, welche für Sie am eingetreten ist, weisen wir Sie auf folgendes hin: Abschrift Absender: Stadt - Einwohneramt Adresse: Mit Postzustellungsurkunde Herr Betr.: Staatsangehörigkeit; Optionspflicht aufgrund Eintritt der Volljährigkeit Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Optionserklärung

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom

Mehr

Gesetzestext. DA Seite 1 27/28 SGB IV. 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs

Gesetzestext. DA Seite 1 27/28 SGB IV. 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs DA Seite 1 27/28 SGB IV Gesetzestext 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs (1) der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags,

Mehr

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007 Wozu dieses Merkblatt? In den vergangenen Monaten ist sowohl beim Verband der Diözesen Deutschlands als auch bei den Rundfunkanstalten und der GEZ eine Vielzahl an Anfragen aus dem kirchlichen Bereich

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT TRIER

VERWALTUNGSGERICHT TRIER 5 L 1108/03.TR VERWALTUNGSGERICHT TRIER BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Ausländerrechts (Marokko) hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung 2 Ta 109/05 2 Ca 8116/04 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n Firma B... - Beklagte - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Die Ideen der Persönlichen Zukunftsplanung stammen aus Nordamerika. Dort werden Zukunftsplanungen schon

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0301-L/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 2. Februar 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 19. Jänner 2010

Mehr

Reisekosten-Reform (Teil 1)

Reisekosten-Reform (Teil 1) Reisekosten-Reform (Teil 1) Sie werden jetzt sicherlich denken oh, schon wieder eine Serie? Richtig! Ich werde in den nächsten Editorials versuchen, Ihnen das neue Reisekostenrecht, welches durch die verabschiedete

Mehr

Änderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015.

Änderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015. Änderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind zum 1. Januar 2015 einige Änderungen in Kraft getreten. Neu ist

Mehr

BSG Urteil vom 25.04.2007 - B 12 KR 25/05 R

BSG Urteil vom 25.04.2007 - B 12 KR 25/05 R BSG Urteil vom 25.04.2007 - B 12 KR 25/05 R Redaktion TK Lexikon Steuern 25. April 2007 BSG Urteil vom 25.04.2007 - B 12 KR 25/05 R HI1777640 Entscheidungsstichwort (Thema) HI1777640_1 Krankenversicherung.

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Bitte beantworten Sie die nachfolgenden Verständnisfragen. Was bedeutet Mediation für Sie?

Bitte beantworten Sie die nachfolgenden Verständnisfragen. Was bedeutet Mediation für Sie? Bearbeitungsstand:10.01.2007 07:09, Seite 1 von 6 Mediation verstehen Viele reden über Mediation. Das machen wir doch schon immer so! behaupten sie. Tatsächlich sind die Vorstellungen von dem, was Mediation

Mehr

Einen Detailierten Leitfaden für den Antrag einer Dolmetscherkostenübernahme, sowie die benötigten Anhänge finden Sie auf Seite 3.

Einen Detailierten Leitfaden für den Antrag einer Dolmetscherkostenübernahme, sowie die benötigten Anhänge finden Sie auf Seite 3. Zusammenfassung: Dieser Leitfaden richtet sich an Personen und Organisationen, die sich mit der Betreuung, Versorgung und Unterbringung von Flüchtlingen beschäftigen. Sein Ziel ist es, zu erleutern, wie

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 B 34.12 VGH 9 S 2246/11 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Sozialgericht Dortmund. Urteil

Sozialgericht Dortmund. Urteil Sozialgericht Dortmund Az.: S 27 AS 4097/12 Verkündet am 04.12.2015 Melzer Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Klägerin Prozessbevollmächtigter:

Mehr

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Fragen und Antworten Stand: Juni 2015 1 Grundsatzfragen zum neuen Leistungspaket 1.1

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

RENTENVERSICHERUNGSPFLICHT UND BEFREIUNGSMÖGLICHKEITEN ANGESTELLTER ARCHITEKTEN

RENTENVERSICHERUNGSPFLICHT UND BEFREIUNGSMÖGLICHKEITEN ANGESTELLTER ARCHITEKTEN RENTENVERSICHERUNGSPFLICHT UND BEFREIUNGSMÖGLICHKEITEN ANGESTELLTER ARCHITEKTEN 1. Neues zur Rentenversicherungspflicht von angestellten Architekten Zur Vermeidung einer doppelten Versicherungs- und Beitragspflicht

Mehr

E N T S C H E I D S A U S Z U G

E N T S C H E I D S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5736 Entscheid Nr. 137/2014 vom 25. September 2014 E N T S C H E I D S A U S Z U G In Sachen: Vorabentscheidungsfrage in Bezug auf Artikel 43 des Gesetzes vom 11. Juni

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 700/10 Verkündet am: 18. Juni 2013 IM NAMEN DES VOLKES A. Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. URTEIL Klägerin, Proz.-Bev.:

Mehr

IVU Traffic Technologies AG

IVU Traffic Technologies AG IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten

Mehr

Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen

Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1495 Landtag 18. Wahlperiode 15.07.14 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die

Mehr

Verbotsregelungen durch Zusatzschilder müssen klar, sinnvoll und objektiv eindeutig sein.

Verbotsregelungen durch Zusatzschilder müssen klar, sinnvoll und objektiv eindeutig sein. 2 Ss (OWi) 507/96 Leitsatz: Verbotsregelungen durch Zusatzschilder müssen klar, sinnvoll und objektiv eindeutig sein. Stichworte: Parkplatz; Parkverbot; Anwohner Vorschift: StVO 42 Abs. 4 Zeichen 314 2

Mehr

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch'

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Der Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich will Betroffenen

Mehr

Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen

Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen Von RA Dr. Rainer Schütze, Fachanwalt für Medizinrecht Es ist zu unterscheiden zwischen: 1. Privat versicherten Patienten 2.

Mehr

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonderrundschreiben Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonnenstraße 11-80331 München Telefon 089 / 5404133-0 - Fax 089 / 5404133-55 info@haus-und-grund-bayern.de

Mehr

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II)

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) Wer bekommt den Zuschuss? Überschreitet Ihr anzurechnendes Einkommen

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

Direktversicherung. Entgeltumwandlung

Direktversicherung. Entgeltumwandlung Direktversicherung Entgeltumwandlung Betriebliche Altersvorsorge mit Zukunft Das Problem: Die Versorgungslücke im Alter wächst So funktioniert die Entgeltumwandlung in der Direktversicherung Waren es vor

Mehr

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9.

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. September 2014) 19. September 2014 Die nachfolgenden Anmerkungen sollen verdeutlichen,

Mehr

1. Änderung des 248 SGB V: Verdoppelung der Krankenversicherungsbeiträge aus Versorgungsbezügen.

1. Änderung des 248 SGB V: Verdoppelung der Krankenversicherungsbeiträge aus Versorgungsbezügen. Professor Dr. Friedhelm Hase Rechtsgutachtliche Stellungnahme für den Sozialverband Deutschland (SoVD) zur Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des GKV- Modernisierungsgesetzes über die Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

Mehr

Swiss Life Vorsorge-Know-how

Swiss Life Vorsorge-Know-how Swiss Life Vorsorge-Know-how Thema des Monats: Sofortrente Inhalt: Sofortrente, Ansparrente Gemeinsamkeiten und Unterschiede. Sofortrente nach Maß Verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Sofortrente und

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache BUNDESGERICHTSHOF V ZB 117/06 BESCHLUSS vom 15. März 2007 in der Zwangsverwaltungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 152a; ZwVwV 17 Abs. 1 Satz 2; 19 Abs. 1 Als Zwangsverwalter eingesetzte

Mehr

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter - Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,

Mehr

Arbeitskraftabsicherung. Zwei Fliegen mit einer Klappe. Arbeitskraftabsicherung über den Betrieb.

Arbeitskraftabsicherung. Zwei Fliegen mit einer Klappe. Arbeitskraftabsicherung über den Betrieb. Arbeitskraftabsicherung Zwei Fliegen mit einer Klappe. Arbeitskraftabsicherung über den Betrieb. Arbeitskraftabsicherung Die betriebliche Direktversicherung zur Absicherung der Arbeitskraft. Verlust der

Mehr