Die in der vorliegenden Satzung verwendeten Funktions- und Berufsbezeichnungen beziehen sich ungeachtet der Schreibweise auf beide Geschlechter.

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1 ABWASSERVERBAND REGION STETTEN BELLIKON FISCHBACH GÖSLIKON KÜNTEN NIEDERWIL REMETSCHWIL STETTEN 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Die in der vorliegenden Satzung verwendeten Funktions- und Berufsbezeichnungen beziehen sich ungeachtet der Schreibweise auf beide Geschlechter. NAME, SITZ 1 1 Unter dem Namen Abwasserverband Region Stetten (nachstehend Verband oder AVB Region Stetten genannt) besteht ein Gemeindeverband im Sinne von 74 ff. des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (GG) vom 19. Dezember 1978 sowie gestützt auf 19 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG Umweltrecht, EG UWR) vom 04. September Der Verband hat seinen Sitz in Stetten. MITGLIEDSCHAFT 2 1 Dem Verband gehören folgende Einwohnergemeinden an (nachstehend Verbandsgemeinden genannt): Bellikon, Fischbach- Göslikon, Künten, Niederwil, Remetschwil und Stetten. 2 Der Beitritt weiterer Gemeinden bedarf der Zustimmung aller Verbandsgemeinden, der Änderung der Satzungen und der Genehmigung durch die Gemeindeabteilung des DVI des Kt. Aargau. 3 Andere Mitglieder kaufen sich in den Verband ein. Der Vorstand des Verbandes regelt die Einkaufsbedingungen. ZWECK 3 1 Der Verband bezweckt die Sammlung und die gemeinsame Reinigung der Abwässer aus den Verbandsgemeinden. 2 Dazu erstellt, betreibt und unterhält der Verband die Abwasserreinigungsanlage in Stetten (nachstehend ARA Region Stetten genannt), sowie die im Eigentum des Verbandes stehenden Leitungen und Aussenanlagen. 3 Bau, Unterhalt, Ausbau und Erweiterungen aller im Eigentum des Verbandes stehenden Anlagen und Leitungen, richten sich nach den jeweiligen Erfordernissen des Gewässerschutzes und der Gesetzgebung und fallen in die Kompetenz des Verbandes.

2 RECHTSTRÄGER, BETRIEBSPFLICHT 4 1 Der Verband ist Träger aller dinglichen und obligatorischen Rechte an den Verbandsanlagen. 2 Der Verband ist befugt, für Betrieb und Unterhalt seiner Anlagen, Dritte zu beauftragen. EIGENTUMS- VERHÄLTNISSE 5 1 Im Eigentum des Verbandes stehen die im Anhang 1 im Übersichtsplan eingezeichneten Grundstücke und Anlagen und Anlageteile (nachstehend Verbandsanlagen genannt). 2 Die übrigen Abwasseranlagen und Leitungen sind Eigentum jener Gemeinden, auf deren Gemeindegebiet sie liegen. 3 Bei Abwasseranlagen und Leitungen, die im Interesse von mehreren Gemeinden liegen, regeln die betroffenen Gemeinden die Eigentumsverhältnisse und den Kostenverteiler. 4 Die Gemeinden sorgen für den Unterhalt und den reibungslosen Betrieb ihrer Abwasseranlagen und Leitungen. 5 Die Übernahme weiterer Abwasseranlagen, Anlageteile oder Kanäle, die sich innerhalb der Verbandsgemeinden befinden, liegt in der Kompetenz des Verbandes. ABGABENHOHEIT 6 1 Die Erschliessungsbeiträge, Anschluss- und Benützungsgebühren für Abwasseranlagen stehen denjenigen Gemeinden zu, in deren Gebiet die angeschlossenen Werke und Liegenschaften liegen. 2 Für Werke und Liegenschaften, die an ein Kanalisationsnetz einer anderen Gemeinde angeschlossen sind, gilt das Abwasserreglement der Standortgemeinde. Die Verrechnung erfolgt unter den Gemeinden. 3 Die Beiträge der Verbandsgemeinden an den Verband erfolgen mit Ausnahme der Erstinvestitionen verursachergerecht und sind gemäss 27 zu regeln. 2

3 ORGANE 7 2 ORGANISATION Organe des Verbandes sind der Vorstand und die Kontrollstelle. VORSTAND 8 MITGLIEDER, WAHL ABLAUF AMTSPERIODE KONSTITUIERUNG EINBERUFUNG ENTSCHÄDIGUNG 1 Der Vorstand besteht aus je einem Delegierten der Verbandsgemeinden. Diese Delegierten müssen dem Gemeinderat angehören. 2 Die Delegierten der Verbandsgemeinden benennen einen Stellvertreter, der sie bei Bedarf im Vorstand vertritt und ebenfalls dem Gemeinderat angehören muss. 3 Die Mitglieder des Vorstandes werden durch das nach der Gemeindeordnung zuständige Organ für die Dauer der ordentlichen Amtsperiode bestellt. 4 Vor Ablauf der Amtsperiode melden die Verbandsgemeinden dem Aktuar die für die neue Amtsperiode delegierten Vorstandsmitglieder. 5 Der amtierende Präsident lädt zur konstituierenden Sitzung ein. Diese Sitzung muss im ersten Quartal der neuen Amtsperiode stattfinden. Die Einladung muss mit Traktandenliste, schriftlich, mindestens 14 Tage im voraus erfolgen. 6 Bis zur konstituierenden Sitzung bleibt der bisherige Präsident im Amt, sofern er weiterhin als Gemeinderat gewählt ist. Andernfalls übernimmt das von der Standortgemeinde delegierte Vorstandsmitglied das Präsidium bis zur konstituierenden Sitzung. 7 Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Präsident wird vom Gemeinderat der Standortgemeinde vorgeschlagen. 8 Der Vorstand wählt den Präsidenten, den Vizepräsidenten, den Aktuar, den Rechnungsführer sowie die Betriebsleitung. 9 Der Präsident beruft den Vorstand ein, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Die Einladung muss mit Traktandenliste, schriftlich, mindestens 14 Tage im voraus erfolgen. 10 Die Vorstandsmitglieder beziehen zu Lasten des Verbandes ein Sitzungsgeld. Die Entschädigung hat sich nach den Ansätzen der Standortgemeinde zu richten. Besondere Aufgaben werden zusätzlich entsprechend dem Arbeitsaufwand entschädigt. 11 Werden Aufgaben an Dritte vergeben, so regelt der Vorstand deren Entschädigung vertraglich. 3

4 AKTUARIAT RECHNUNGSFÜHRUNG BETRIEBSFÜHRUNG KOMMISSIONEN FACHLEUTE 9 1 Das Aktuariat und die Rechnungsführung können wie die Betriebsführung an Dritte übertragen werden. Die mit diesen Aufgaben betrauten Personen nehmen nach Bedarf an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. 2 Der Vorstand kann zur Vorbereitung und für den Vollzug seiner Geschäfte Kommissionen bestellen und nötigenfalls Fachleute beiziehen. 3 Die jeweiligen Aufgabenbereiche werden vom Vorstand in einem Pflichtenheft oder Vertrag umschrieben. BESCHLUSSFASSUNG, STIMMKRAFT 10 1 Jede Verbandsgemeinde wird im Vorstand rechtsgültig vertreten durch den Delegierten oder dessen Stellvertreter. 2 Jede Verbandsgemeinde hat eine Stimme. 3 Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens vier stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich. 4 Mit Ausnahme der unter 26 3 definierten Beschaffung finanzieller Mittel, werden Beschlüsse mit dem qualifizierten Mehr (Mehrheit aller Vorstandsmitglieder) gefasst. Der Präsident hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. 5 Budget und Rechnung, Verpflichtungskredite sowie Erlasse und Änderungen von Reglementen werden in den Gemeindenachrichten der Verbandsgemeinden publiziert. 4

5 3 AUFGABEN UND ZUSTÄNDIGKEITEN, RECHTE UND PFLICHTEN ZUSTÄNDIGKEIT VORSTAND 11 Der Vorstand ist die Verwaltungs- und Vollzugsbehörde des Verbandes. Seine Zuständigkeit erstreckt sich auf alle Bereiche, die in den Kompetenzrahmen des Verbandes fallen und nicht in Gesetz oder Satzungen ausdrücklich einem anderen Verbandsorgan vorbehalten sind. AUFGABEN VORSTAND 12 1 Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen o- der unter seiner Führung, Verantwortung & Haftung zu delegieren: a Erwerb, Veräusserung, Abtretung, Abtausch von Grundstücken und Rechten, die zur Erfüllung der Verbandsaufgaben dienen; b Erstellen und Führen eines Massnahmenkataloges zur Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften und des Gewässerschutzes und dessen Termin- und Finanzplanung; c Sicherstellen der Finanzierung, Umsetzen der Finanzplanung und Einforderung allfälliger Einkaufsbeiträge; d Erlass von Betriebsvorschriften, Dienstanweisungen und Reglementen, sowie Erstellen von Pflichtenheftern, Leistungsbeschrieben und Dienstleistungsverträgen; e Einholen von Gutachten und Expertisen; f Vergabe und Erteilung von Projektierungs-, Bauleitungs-, Betriebsleitungsaufträgen; g Genehmigung von Projekten und Massnahmen, h Abschluss von Versicherungen zur Deckung von Haftpflicht- und Zivilrechtsansprüchen für Personal und Organe; i Vergabe von Arbeiten und Lieferungen; unter Einhaltung der jeweils gültigen Submissionsvorschriften; j Festlegung von Beginn und Dauer von Projekten und Massnahmen sowie Ausübung der Aufsicht während der Ausführung; wie auch Festsetzung der Inbetriebnahme von Anlagen und Anlageteilen; dies unter Berücksichtigung des Massnahmenkataloges sowie der Termin- und Finanzplanung; k Wahl des Betriebspersonals und Festlegung der Anstellungsbedingungen und Sicherstellung des technischen Betriebes der Anlagen und der fachgemässen Instruktion und Weiterbildung des ihm unterstellten Personals; oder Vergabe der Mandate Betriebsführung, Aktuariat und Rechnungsführung an Dritte, unter Festlegung der Vertragsbedingungen und der zu erbringenden Leistungen; 5

6 l Organisation, Umsetzung und Überwachung der in den Betriebsvorschriften, Dienstanweisungen und Reglementen geforderten Leistungen und Massnahmen; m Einforderung der Investitions- und Betriebskostenanteile durch Gemeindebeiträge nach Verteilschlüssel; n Erstellung des jährlichen Budgets und Anforderung der Betriebsmittel von den Verbandsgemeinden; o Genehmigung von Bauabrechnungen und der jährlichen Betriebsrechnungen; p Erstattung des Jahresberichtes zuhanden der Verbandsgemeinden und der Aufsichtsbehörden; q Bewilligung von Anschlüssen gemeindeeigener Zuleitungskanäle an die Verbandsanlagen; r Bewilligung von Direktanschlüssen privater Anlagen an verbandseigene Anlagen nach Anhören des zuständigen Gemeinderates; s Festsetzung von Bedingungen und Auflagen für den Anschluss von nicht häuslichem Abwasser an das Kanalnetz der Verbandsgemeinden; t Abschluss von Entsorgungsverträgen; u Vertretung des Verbandes nach aussen, in Rechtsstreitigkeiten und Prozessen jeder Art. 2 Für Aufgaben, die der Vorstand nicht allein lösen kann, beteiligt er sich an entsprechenden Organisationen (Regionalverbände, usw.). 3 Der Vorstand kann zum Studium und zur Lösung ausserordentlicher Probleme Fachausschüsse einsetzen und dafür Fachleute ausserhalb des Vorstandes berufen. VERTRETUNGSRECHT 13 1 Der Verband verpflichtet sich durch Kollektivunterschrift. Zeichnungsberechtigt sind der Präsident und der Vizepräsident untereinander oder zusammen mit dem Aktuar und dem Rechnungsführer. 2 Der Vorstand kann bei Bedarf das Zeichnungsrecht erweitern. GESCHÄFTSFÜHRUNG 14 1 Der Verband kann zur Vorbereitung und für den Vollzug seiner Geschäfte und Aufgaben eine Geschäftsführung einsetzen. Der Aufgabenbereich wird vom Vorstand in einem Pflichtenheft oder Vertrag umschrieben. 2 Betriebsleitung, Sekretariat und Rechnungsführung können in diesem Mandat zusammengeführt werden. BETRIEBSLEITUNG 15 1 Die Betriebsleitung kann einer Verbandsgemeinde oder im Auf- 6

7 tragsverhältnis an Dritte vergeben werden. 2 Der mit der Betriebsleitung Beauftragte ist verantwortlich für den gesamten Betrieb der Verbandsanlagen und der ihm anvertrauten weiteren Anlagen und sorgt für die fachgemässe Instruktion des ihm unterstellten Personals. Er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil. 3 Die Betriebsleitung wird entsprechend dem Arbeitsaufwand entschädigt, wobei ökonomische und ökologische Aspekte zu berücksichtigen sind. Übernimmt eine Verbandsgemeinde diese Aufgabe, fällt ihr die entsprechende Verwaltungsentschädigung zu. SEKRETARIAT RECHNUNGSFÜHRUNG 16 1 Der Aktuar führt das Sekretariat des Verbandes. 2 Der mit der Rechnungsführung Beauftragte führt die Verbandsrechnung in Anlehnung an die kantonalen Vorschriften über das Finanzund Rechnungswesen der Gemeinden. 3 Das Sekretariat und die Rechnungsführung können zusammengelegt und einer Verbandsgemeinde oder im Auftragsverhältnis an Dritte vergeben werden. 4 Die Arbeiten für das Sekretariat und die Rechnungsführung werden entsprechend dem Arbeitsaufwand entschädigt. Übernimmt eine Verbandsgemeinde die Betreuung dieser Aufgaben, fällt ihr die entsprechende Verwaltungsentschädigung zu. KONTROLLSTELLE 17 1 Die Kontrollstelle besteht aus drei Mitgliedern (Revisoren, Fiko- Mitglieder), die von den Gemeinderäten der Verbandsgemeinden auf die ordentliche Amtsdauer gewählt werden. Falls eine Verbandsgemeinde mit dem Mandat der Rechnungsführung beauftragt ist, kann diese Verbandsgemeinde nicht gleichzeitig in der Kontrollstelle vertreten sein. 2 Der Vorstand bezeichnet im Turnus die Gemeinden, welche einen Vertreter zu bestimmen haben. 3 Die Kontrollstelle prüft die Rechnungen des Verbandes und erstattet dem Vorstand über ihren Befund einen schriftlichen Bericht. 4 Als Unterstützung der Kontrollstelle kann auf Beschluss des Vorstandes eine ausgewiesene Revisionsgesellschaft eingesetzt werden. TECHNISCHE KOMMISSION 18 1 Der Vorstand kann zur Vorbereitung und für den Vollzug der technischen Geschäfte betreffend Betrieb und Ausbau der Verbandsanlagen eine technische Kommission einsetzen. 2 Der Vorstand ist berechtigt, unter eigener Verantwortung Kompetenzen an die technische Kommission zu delegieren. 7

8 3 Der Vorstand ist in technischen Kommissionen höchstens mit zwei Mitgliedern vertreten. 4 Die Kommissionsmitglieder beziehen zu Lasten des Verbandes ein Sitzungsgeld. Besondere Aufgaben werden zusätzlich entsprechend dem Arbeitsaufwand entschädigt. INITIATIVE, FAKULTATIVES REFERENDUM UND AUSKUNFTSRECHT 19 1 Zehn Prozent der Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden oder die Gemeinderäte von einem Viertel der Verbandsgemeinden können in Form einer allgemeinen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfs die Behandlung von Gegenständen verlangen, die in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen. 2 Budget und Rechnung, Verpflichtungskredite sowie Erlass und Änderung von Reglementen werden der Volksabstimmung unterbreitet, wenn a) zehn Prozent der Simmberechtigten der Verbandsgemeinden dies innert 60 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, verlangen, b) die Gemeinderäte von zwei der Verbandsgemeinden dies innert 60 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, verlangen, c) der Vorstand dies beschliesst. 3 Jeder Stimmberechtigte des Verbandsgebietes und jedermann, der ein berechtigtes Interesse nachweist, kann vom Vorstand Auskunft über nicht vertrauliche Angelegenheiten des Verbandes verlangen. 8

9 4 VERBANDSANLAGEN BESTEHENDE ABWASSERANLAGEN ÜBERGANGS- BESTIMMUNGEN 20 1 Die Abwässer aus den Verbandsgemeinden werden bis zur Inbetriebnahme der neuen Verbandsanlagen (ARA Region Stetten, Transportleitung, Pumpwerke) in den drei bestehenden ARAs in Fischbach-Göslikon, Künten und Stetten gereinigt. 2 Nach Inbetriebnahme der ARA Region Stetten werden die ARAs in Künten und Fischbach-Göslikon aufgehoben und zurückgebaut. 3 Die Kosten für den Rückbau der nicht weitergenutzten Infrastruktur gehen auf Kosten des Verbandes. 4 Auf dem Areal dieser beiden ARAs erstellt der Verband Pumpwerke zum Transport des Abwassers in die neue ARA Region Stetten. 5 Das Land dieser beiden aufgehobenen ARAs geht an die Eigentümer über, bzw. bleibt in deren Besitz. Für die beiden neuen Pumpwerke des Verbandes sind genügend grosse Parzellen auszuscheiden, die vor Baubeginn in den Besitz des Verbandes ohne Entschädigung übergehen. 6 Die ARA Stetten wird zur ARA Region Stetten ausgebaut. Die Eigentumsrechte an der ARA Stetten werden vor Baubeginn an den Verband übertragen. 7 Muss für Aussenbauwerke des Verbandes Land ausserhalb der bestehenden Abwasseranlagen erworben werden, gehen diese Kosten zu Lasten des Verbandes. 8 Die ARA Region Stetten wird aufgrund eines vom Verband einzureichenden und von den zuständigen kommunalen und kantonalen Instanzen geprüften und genehmigten Projektes, nach der Kreditgenehmigung durch alle Verbandsgemeinden erstellt, bzw. ausgebaut. Die Reinigungsleistung muss den zur Zeit der Projektgenehmigung gültigen Anforderungen und Einleitbedingungen, und die Ausrüstung dem Stand der Technik entsprechen. 9 Die ARA Region Stetten geht entsprechend 5 in den Besitz des Verbandes über. 10 Die für den Bau der ARA Region Stetten benötigten Landerwerbskosten gehen zu Lasten des Verbandes. 11 Die bisherigen Abwasserverbände werden nach Inbetriebnahme der neuen Infrastruktur aufgehoben. Die Besitzverhältnisse der bestehenden Anlagen und Leitungen sind durch die jeweiligen Verbandsgemeinden und wenn erforderlich mit dem AV Region Stetten mittels Verträgen zu regeln. 12 Bestehende Gemeindeverträge untereinander oder mit den bisherigen Verbänden werden auf die neuen Verhältnisse angepasst und harmonisiert. 9

10 SPÄTERE ERWEITERUNG, UMBAU UND AUSBAU 21 Spätere Erweiterungs-, Werterhaltungs- und Umbaumassnahmen an den Verbandsanlagen erfolgen aufgrund vom Verband beschlossenen und von den kantonalen Instanzen genehmigten Projekten. 10

11 GRUNDSÄTZE 22 5 BETRIEB DER VERBANDSANLAGEN 1 Die Anlagen des Verbandes sind gemäss Weisungen des Vorstandes und der Aufsichtsbehörde fach- und vorschriftgemäss zu betreiben und zu unterhalten. 2 Die Abwässer sind den Verbandsanlagen über die gemeinde- und verbandseigenen Kanalnetze zuzuleiten. Vorbehalten sind gesetzliche Vorschriften betreffend der Vorreinigung von schädlichen Abwässern, insbesondere aus Gewerbe- und Industriebetrieben. 3 Die Regenbecken und Abwasserpumpwerke der angeschlossenen Verbandsgemeinden und die darin enthaltenen technischen Einrichtungen und Geräte werden durch das Betriebspersonal der ARA Region Stetten betrieben, gewartet und unterhalten. PFLICHTEN DER VERBANDSGEMEINDEN 23 1 Die Verbandsgemeinden halten ihre Kanalnetze und Anlagen dauernd in fachgemässem Zustand und beheben Störungen, die den Betrieb der Verbandsanlagen beeinträchtigen können. 2 Der Vorstand kann von den Gemeinderäten Auskünfte über neue Hausanschlüsse, Betriebsumstellungen bei schon bestehenden Anschlüssen und dergleichen verlangen. Vom Vorstand auferlegte Bedingungen und Auflagen (z. B. Vorreinigung) sind von den Gemeinderäten in die Baubewilligung oder in die Kanalisationsanschlussbewilligung aufzunehmen. 3 Die Abwasserreglemente der Verbandsgemeinden dürfen keine Regelungen enthalten, die den vom Verband kompetenzgemäss erlassenen Vorschriften widersprechen. 4 Die Verbandsgemeinden verpflichten sich auf Ihrem Gemeindegebiet die GEP-Massnahmen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften umzusetzen. ÜBERPRÜFUNG DER ANGESCHLOSSENEN ANLAGEN 24 Der Vorstand ist berechtigt, alle Abwasseranlagen in den Verbandsgemeinden jederzeit auf den vorschriftsgemässen Zustand hin zu prüfen oder prüfen zu lassen. HAFTUNG 25 1 Wer durch seinen Betrieb, seine Anlagen oder durch seine Handlungen oder Unterlassungen infolge Missachtung der gesetzlichen Vorschriften sowie der vorliegenden Satzungen Schäden an den Verbandsanlagen verursacht, haftet für den dadurch entstandenen Schaden (Art. 36 GSchG). 2 Der Verband schliesst für seine Anlagen und Personal die entsprechenden Versicherungen ab. 11

12 6 FINANZIERUNG BESCHAFFUNG DER FINANZIELLEN MITTEL 26 1 Der Verband beschafft sich die für die Erfüllung seiner Aufgabe notwendigen Mittel und führt eine eigene Rechnung, Termin-, Budget- und Finanzplanung. 2 Für Ausgaben, die sich über mehrere Rechnungsperioden erstrecken, oder nicht durch Rückstellungen, oder nicht zu Lasten der laufenden Betriebsrechnung gedeckt werden können, beschliesst der Vorstand die Beantragung eines Verpflichtungskredits, um die entsprechende Finanzierung durch die Verbandsgemeinden sicherzustellen. 3 Ausgaben, für welche im Budget kein oder kein ausreichender Zahlungskredit bewilligt ist und deren Dringlichkeit keinen Aufschub zulässt, kann der Vorstand einstimmig beschliessen. Diese Ausgaben unterliegen nicht einer Kreditbewilligung durch die Legislative der Verbandsgemeinden. 4 Investitionen werden unter den Aktiven bilanziert. Die Abschreibungen erfolgen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. VERTEILSCHLÜSSEL 27 1 Es gelten zwei Verteilschlüssel. Einerseits ein Teiler für die Erstinvestitionen und andererseits der nach jedem Betriebsjahr zu erstellende verursachergerechte Teiler für Kosten, die jährlich und nach der Inbetriebnahme der neuen Verbandsanlagen anfallen. 2 Im Teiler für die Erstinvestitionen werden die unterschiedlichen Zustände und Belastungen der betroffenen drei Kläranlagen bei Projektbeginn (2010) berücksichtigt. Die Gemeinderäte der Verbandsgemeinden haben sich für die Erstinvestitionen auf folgenden Teiler geeinigt: Einzugsgebiet ARA Stetten 38.8 % Einzugsgebiet ARA Künten 31.2 % Einzugsgebiet ARA FiGö 30.0 % 3 Die Erstinvestitionen setzen sich zusammen aus den Gestehungskosten der neuen Verbandsanlagen unter Berücksichtigung der vom Abwasserverband Stetten-Remetschwil-Niederwil in Rechnung zu stellenden Einkaufsumme über CHF (alle Beträge exkl. MwSt.). 4 Künftige Investitionen, die nach der Inbetriebnahme und Abrechnung der neuen Verbandsanlagen anfallen, sowie die Betriebs-, Verwaltungs- und Finanzierungskosten, werden verursachergerecht auf die Verbandsgemeinden verteilt. 5 Die Ermittlung der verursachergerechten Kosten-Anteile der einzelnen Verbandsgemeinden wird im Kostenteiler-Reglement definiert, das periodisch auf die jeweilig geltenden Bestimmungen, Richtli- 12

13 nien und Empfehlungen durch den Vorstand anzupassen und gegebenenfalls zu überarbeiten ist. 6 Die Kosten des Betriebes, der Wartung und des Unterhalts von Abwasseranlagen (Regenbecken, Pumpwerke etc.), die nicht als Verbandsanlagen definiert sind, werden gemäss einer separaten Vereinbarung mit den betreffenden Gemeinden durch diese getragen. 7 Der Teiler für Ausgaben, die nicht die Verbandsanlagen des AVB Region Stetten betreffen, ist Sache der ursprünglichen Verbände. VERBINDLICHKEITEN DES VERBANDES 28 Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet vorab das Verbandsvermögen, in zweiter Linie haften die Verbandsgemeinden nach Massgabe des verursachergerechten Verteilschlüssels. AUFSICHT, BESCHWERDE 29 7 SCHLUSSBESTIMMUNGEN 1 Die Anlagen unterstehen der technischen Oberaufsicht der Abteilung für Umwelt des Departements BVU des Kantons Aargau. Im Übrigen untersteht der Verband der Staatsaufsicht nach den Vorschriften über die Gemeindegesetzgebung. 2 Betreffend der Arbeitssicherheit obliegt die Aufsicht der AWA und der SUVA. 3 Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Vorstandes kann gemäss einschlägigen des Einführungsgesetzes zum Umweltrecht und des Gemeindegesetzes Beschwerde geführt werden. 4 Das eidgenössische und das kantonale Recht bleibt vorbehalten. AUSTRITT 30 AUFLÖSUNG 31 Der Austritt einer Gemeinde aus dem Verband kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 5 Jahren auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die austretende Verbandsgemeinde verliert jeden Anspruch am Verbandsvermögen. Die Haftung für bestehende Verbindlichkeiten des Verbandes oder diesem gegenüber bleibt bestehen. 13

14 Die Auflösung des Verbandes bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Verbandsgemeinden sowie der Genehmigung der Gemeindeabteilung des DVI des Kt. Aargau. Der Vorstand führt mit allfälliger Unterstützung durch den Kanton und unter Vorbehalt von 82 Abs. 3 GG die Liquidation durch. ÄNDERUNG 32 Die Satzungen können auf Antrag einer Verbandsgemeinde oder des Vorstandes mit Beschluss aller Legislativen der Verbandsgemeinden, ganz oder teilweise geändert werden. Änderungen der Satzungen muss die Gemeindeabteilung des DVI des Kt. Aargau genehmigen. INKRAFTTRETEN 33 Diese Satzungen treten nach erfolgter Genehmigung durch die Gemeindeversammlungen der Verbandsgemeinden, mit der Genehmigung der Gemeindeabteilung des DVI des Kt. Aargau in Kraft. Beschlossen durch die Gemeindeversammlungen von Bellikon am 20. Juni 2012 Fischbach-Göslikon am 21. Juni 2012 Künten am 1. Juni 2012 Niederwil am 21. Juni 2012 Remetschwil am 18. Juni 2012 Stetten am 20. Juni 2012 (wird erst nach der Gemeindeversammlung gegeben) Mit Ermächtigung der Gemeindeabteilung des DVI des Kt. Aargau, Aarau am 20. Juli

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