Unterlagen zur 52. Sitzung der Verbandsversammlung Sperrfrist zur Veröffentlichung:

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1 Unterlagen zur 52. Sitzung der Verbandsversammlung Sperrfrist zur Veröffentlichung: 06. Juni 2014, Uhr

2 Drucksache: 01/2014 (Tagesordnungspunkt 5) Beratung und Beschlussfassung zur teilweisen Neufassung der Satzung des Regionalen Abfallverbands Oberlausitz-Niederschlesien Der RAVON kann derzeit nicht ausschließen, dass es zeitnah zu Deckungslücken infolge der sog. Pönale aus dem Vertrag zwischen RAVON und TA Lauta an die Verbandsmitglieder kommt. Mit Eigenmitteln des RAVON werden im ersten halben Jahr 2014 noch dazu ausreichen, zusätzliche Belastungen der Verbandsmitglieder aufgrund der Bring-or-Pay-Regelung im Vertrag zwischen RAVON und TA Lauta zu vermeiden. Jedenfalls für das zweite Halbjahr 2014 sollte aber eine Lösung gefunden werden, um Liquiditätsprobleme des RAVON aufgrund von Mengenunterschreitungen durch die Anlieferungen der Verbandsmitglieder zu vermeiden. Im Vorfeld sind durch das Anwaltsbüro Gaßner, Groth, Siederer & Coll. Untersuchungen angestellt worden, inwiefern die bereits bestehende Verbandssatzung des Verbandes für die Aufteilung entsprechender Belastungen einen anderen Verteilungsschlüssel als denjenigen nach der Menge rechtfertigt. Aus Gründen der Rechtssicherheit wurde vorgeschlagen, die Verbandssatzung zu ändern. Für entsprechende Deckungslücken des Verbandes wird dort auf eine Verteilung nach der Einwohnerzahl orientiert. Um jegliche Rechtsunsicherheiten zu vermeiden und die übereinstimmende Einschätzung der Verbandsmitglieder zur Umlage solcher Deckungslücken nach außen hin zu verdeutlichen, wird die ausdrückliche Änderung der Satzung durch Einfügung einer neuen Umlageregelung speziell für diesen Fall empfohlen. Der Einwohnermaßstab wird nicht nur aus Gründen der Verteilungsgerechtigkeit, sondern auch in der Auslegung der relevanten Vorschriften des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (Sächs- KomZG) als der hierfür geeignete Umlagemaßstab angesehen. Die Einschätzung wird auch von den Verbandsmitgliedern geteilt, so dass nunmehr die Umsetzung der Vorschläge in Gang gebracht werden soll. Zu den einzelnen Regelungsvorschlägen ist Folgendes anzumerken: Zur Änderung von 17 Abs. 2 Für die neue Umlageregelung ebenso für andere Umlageregelungen, die sich an den Einwohnerzahlen orientieren sollte als Stichtag für die Ermittlung der Einwohnerzahlen der des vorangegangenen Jahres genommen werden, um insoweit eine Berechenbarkeit und ausreichende Rechtssicherheit zu gewährleisten. Zur Änderung von 18 [Einfügung eines neuen Abs. 2, Änderung des bisherigen Abs. 2 (neu: Abs. 3] Hier wurde die zentrale Ausgangsregelung für die Verteilung der Deckungslücken im Verhältnis des Verbandes zur TA Lauta, die aus Unterschreitung von Mengen durch die Anlieferungen der Verbandsmitglieder entstehen, verankert. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass der Verband selbst Anstrengungen unternimmt, Drittmengen zur Auffüllung des Kontingents zu akquirieren, diese aber keine kostendeckende Entgeltzahlung erlauben. Zusätzlich wurde berücksichtigt, dass die Umlage nur dann weiterberechnet werden soll, wenn keine anderweitige Ausgleichsmöglichkeit aus Rücklagen besteht. Für die Betriebskostenumlage in Abs. 3 (bisher: Abs. 2) war insoweit klarzustellen, dass diese nur greifen soll, wenn weder die Deckung des laufenden Finanzbedarfs noch die nunmehr in Abs. 2 eingefügte Umlage betroffen sind. Änderungsvorschläge zu 19 (Präzisierungen zur Erhebung der Umlage) Für 19 Abs.1 wurde ein Änderungsvorschlag erarbeitet, der von der Formulierung her eine stärkere Anlehnung an den Gesetzestext in 60 SächsKomZG erlaubt. Klargestellt wurde insbesondere, dass die Umlagebescheide nach der überwiegenden Auffassung erst nach Inkrafttreten der Haushaltssatzung die zwingende Voraussetzung für die Festlegung von Umlagen ist, ergehen sollten. Zudem wurde in Abs. 3 eine Regelung zur Verfahrensweise bei der Festsetzung der Umlage, außerdem eine Regelung zur Erhebung von Abschlägen bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Haushaltssatzung eingefügt. Gleichzeitig wird dort klargestellt, dass die Umlage gemäß 18 Abs. 2 in monatlichen Teilbeträgen entrichtet werden soll.

3 Für den Fall, dass tatsächlich am Jahresende eine erhebliche Verschlechterung der Situation im Sinne eines deutlich stärkeren Mengenrückgangs als erwartet eintritt bzw. die Deckungssumme höher ausfällt, wird schließlich unter 19 Abs. 3 neu Buchstabe c) ausdrücklich geregelt, dass eine Nachtragshaushaltssatzung ergehen kann. Zudem wird klargestellt, wie in diesem Falle bei der (Nach-)Erhebung der Umlage verfahren werden soll. Antrag: Die Verbandsversammlung möge beschließen: Die als Anlage 1 der Drucksache 01/2014 beigefügte fünfte Änderungssatzung zur Verbandssatzung des RAVON (Stand: ) wird hiermit beschlossen. Anlage 1, Drucksache 01/ Änderungssatzung zur Satzung des Regionalen Abfallverbandes Oberlausitz-Niederschlesien (RAVON) 1 Satzungsänderungen Die Satzung des Regionalen Abfallverbandes Oberlausitz-Niederschlesien (RAVON) i.d.f. der 4. Änderungssatzung vom (Sächsisches Amtsblatt Nr. 36 vom , Seite 1072) wird wie folgt geändert: a) Änderungen in 17 (Deckung des einmaligen Finanzbedarfs): 17 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst: Maßgebend sind die vom Statistischen Landesamt herausgegebenen amtlichen Einwohnerzahlen (jeweils Stand: des vorangegangenen Jahres), hilfsweise die Feststellung der jeweils zuständigen Einwohnermeldeämter zum vorgenannten Stichtag. b) Änderungen in 18 (Deckung des laufenden Finanzbedarfs): aa) An den bisherigen Abs. 1 wird folgender Abs. 2 neu angefügt: (2) Abweichend von Abs. 1 haben die Verbandsmitglieder für Zahlungsverpflichtungen an Vertragspartner der Entsorgung infolge der Unterschreitung vertraglich vereinbarter Mindestmengen durch die im Auftrag der Verbandsmitglieder angelieferten Mengen, für die keine Ausgleichsmöglichkeit aus Rücklagen besteht, eine Mindermengenumlage Umlage zu entrichten, die nach der Einwohnerzahl gemäß 17 Abs. 2 dieser Satzung bemessen wird und deren Erhebung sich nach 19 Abs. 3 dieser Satzung richtet. bb) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 3 und 4. In den neuen Absatz 3 (bisheriger Absatz 2) werden im Anschluss an die Worte Absatz 1 die Worte und 2 angefügt. c) Änderungen zu 19 (Umlagenfestsetzung; Umlagenfälligkeit) der Verbandssatzung 19 der Verbandssatzung des RAVON wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

4 (1) Die Höhe der Umlagen wird in der Haushaltssatzung für jedes Wirtschaftsjahr getrennt nach Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt neu festgesetzt. Sie können während des Wirtschaftsjahres durch eine Nachtragshaushaltssatzung geändert werden. Die Umlagebeträge sind den einzelnen Verbandsmitgliedern nach Inkrafttreten der Haushaltssatzung durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen (Festsetzung durch Umlagenbescheid). bb) An den Absatz 2 des 19 wird folgender Absatz 3 neu angefügt: 2 Inkrafttreten (3) Bei der Erhebung der Umlage nach 18 Abs. 2 wird wie folgt verfahren: a) Bis zum Inkrafttreten der Haushaltssatzung sind ebenfalls auf der Grundlage einer entsprechenden Festsetzung in einem Bescheid des Verbandes, der in der ersten Kalenderwoche des laufenden Jahres ergeht, monatlich Abschlagszahlungen in Höhe der im Vorjahr im Anschluss an die Festsetzung in der Haushaltssatzung monatlich geleisteten Beträge zu entrichten. b) Im Umlagebescheid wird der unter Berücksichtigung von Abschlagszahlungen verbleibende Betrag auf monatliche Teilbeträge verteilt. Diese sind abweichend von Abs. 2 jeweils zum 15. der dort aufgeführten Monate fällig. c) Zeichnet sich im letzten Quartal des laufenden Jahres ein noch erheblich höherer, zum Ausgleich an den Vertragspartner der Entsorgung aus den in 18 Abs. 2 dieser Satzung genannten Gründen zu zahlender Betrag ab, wird kann der Verband eine Nachtragshaushaltssatzung i.s. von Abs. 1 erlassen, in der der ausstehende Betrag festgesetzt wird. Nach Veröffentlichung der Nachtragssatzung setzt der Verband die noch ausstehenden Fehlbeträge in einem zusätzlichen Umlagebescheid fest, die entsprechend 19 Abs. 2 dieser Satzung fällig werden. Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der genehmigten Satzung in Kraft. Schöpstal, den 06. Juni 2014

5 Drucksache 02/2014 (Tagesordnungspunkt 6) Beratung und Beschlussfassung zum Entwurf der Haushaltssatzung zum Wirtschaftsplan Entwurf des Wirtschaftsplans und der Haushaltssatzung 2014 Der Wirtschaftsplan 2014 besteht aus dem Erfolgs-, Liquiditäts-, Abschluss- und Nachsorgeplan, der Stellenübersicht und dem Finanzplan. Auch in den Wirtschaftsjahren 2014 bis 2017 werden die mit der T.A. Lauta vereinbarten Jahrestonnen für die Berechnung der Erlöse und des Aufwandes angenommen. Für das erste Halbjahr 2014 werden die in der Verbandsversammlung am mit der Entgeltordnung und der Gebührenordnung für die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen des RAVON (Umladestationen und T.A. Lauta) beschlossenen Gebühren und Entgelte zugrunde gelegt. Das sind 182,96 /Mg Benutzungsentgelte für angelieferten kommunalen Abfall und 182,96 /Mg Entsorgungsgebühr für angelieferte gewerbliche Abfälle bei Anlieferung über Umladestationen. Bei Direktanlieferung an die T.A. Lauta beträgt die Gebühr für den gewerblichen Abfall 151,34 /Mg. Dem Plan 2014 liegen gemäß Kalkulation für den Zeitraum bis ein Entgelt für kommunale Anlieferungen von 183,90 /Mg und Gebühren für die Restabfallbehandlung von 189,58 /Mg (Direktanlieferung in Lauta) und 211,45 /Mg (Anlieferung an den Umladestationen) zu Grunde. Zusätzlich erhebt der RAVON ab dem eine MindermengenBetriebskostenumlage von den Verbandsmitgliedern. Diese beträgt für das 2. Halbjahr und wird über den Einwohnerschlüssel (Stand ) erhoben: Landkreis Bautzen: Landkreis Görlitz: Insgesamt ist für 2014 eine Entnahme aus der Gebührenausgleichsrückstellung in Höhe von geplant. Für die Auslastung der vertraglich mit der T.A. Lauta ohg gebundenen Kapazität von Mg ist die Akquisition von ca Mg Abfällen notwendig. Zur Klärung der weiteren Verfahrensweise zur Absicherung der vertraglich anzudienenden Abfallmenge arbeitet der RAVON weiter an der Akquisition von Abfällen und am Projekt Kommunalisierung der T.A. Lauta. Im vorliegenden Plan wird für den Zeitraum von 2015 bis 2017 von einer jährlichen Steigerung der Entgelte um 1,5 % und einer jährlichen Anpassung der MindermengenBetriebskostenumlage ausgegangen. Für die Deponie Kunnersdorf gilt seit 27. April 2012 eine separate kostendeckende Gebühr in Höhe von 28,88 /Mg entsprechend der 5. Änderungssatzung. Antrag: Die Verbandsversammlung möge beschließen: 1. Die Verbandsversammlung beschließt den vorliegenden Wirtschaftsplanentwurf 2014 mit der Haushaltssatzung 2014 und dem Finanzplan bis Der Wirtschaftsplanentwurf ist 7 Arbeitstage bei allen Verbandsmitgliedern ( 28 der Verbandssatzung) öffentlich auszulegen. Nach der Auslegung ist noch eine Frist von 7 Arbeitstagen nach dem letzten Tag der Auslegung abzuwarten. Bis dahin können noch Einwendungen gegen den Entwurf erhoben werden. 3. Die Verbandsversammlung beschließt in öffentlicher Sitzung über eingegangene Einwendungen.

6 Haushaltssatzung des Regionalen Abfallverbandes Oberlausitz-Niederschlesien - Sitz Schöpstal - für das Planjahr 2014 Auf Grund von 58 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1080) geändert worden ist, in Verbindung mit 74 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158) geändert worden ist, sowie den 3 und 15 des Gesetzes über Kommunale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen (Sächsisches Eigenbetriebsgesetz - SächsEigBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2010 (SächsGVBl. S. 38) sowie der 15, 18 und 19 der Verbandssatzung des Regionalen Abfallverbandes Oberlausitz- Niederschlesien (RAVON) vom 28. Februar 2001 (SächsABl. S. 510), die zuletzt durch Satzung vom 3. April 2012 (SächsABl. S. 1072) geändert worden ist, beschließt die Verbandsversammlung des Regionalen Abfallverbandes Oberlausitz- Niederschlesien folgenden Wirtschaftsplan: 1. Der Wirtschaftsplan wird festgesetzt 1 in den Einnahmen mit in den Ausgaben mit Euro Euro darunter im Erfolgsplan mit Erträgen von Euro mit Aufwendungen von Euro darunter im Liquiditätsplan mit Einzahlungen von Euro mit Auszahlungen von Euro 2. Kreditaufnahmen werden in Höhe von festgesetzt. 0 Euro 3. Die Höhe der Verpflichtungsermächtigungen wird mit 0 Euro festgesetzt. 2 Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf Euro. 1. Eine Investitionskostenumlage zur Deckung von Investitionsausgaben wird nicht erhoben. 2. Eine Umlage zur Deckung des laufenden Finanzbedarfs (Mindermengenumlage) wird gemäß 18 und 19 der Verbandssatzung für das 2. Halbjahr 2014 von den Verbandsmitgliedern erhoben: Landkreis Bautzen: Landkreis Görlitz:

7 4 Die Ausgaben für Deponieschließungsmaßnahmen werden für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Die Ausgaben für die kostenrechnenden Einrichtungen werden für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Die Personalausgaben werden für gegenseitig deckungsfähig erklärt. 5 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2014 in Kraft. Schöpstal, den 06. Juni 2014 Harig Landrat und Verbandsvorsitzender - Siegel -

8 wichtige Eckdaten aus dem Entwurf Wirtschaftsplan 2014: Haushaltsvolumen: Einnahmen und Ausgaben von je (Plan 2013: je Einnahmen und Ausgaben); davon im Erfolgsplan Erträge von Aufwendungen von im Liquiditätsplan Einzahlungen von Auszahlungen von Kreditaufnahmen Höchstbetrag der Kassenkredite eine Investitionskostenumlage zur Deckung von Ausgaben des Vermögenshaushaltes wird nicht erhoben zur Deckung des laufenden Finanzbedarfs wird ab ein Entgelt von 183,90 pro Tonne kommunaler Abfälle erhoben (2009 bis : 182,96 ; 2005 bis 2008: 169,58 Euro; 2004: 165,96 ; 2002 bis 2003: 80 ; 1996 bis 2001: 150 DM= 76,7 je Tonne) Mindermengenumlage für das 2. Halbjahr 2014: Landkreis Bautzen: Landkreis Görlitz: geplante Investitionsausgaben 2014: (Plan 2013: ) darunter folgende Schwerpunkte: Ersatz Transporter Technischer Dienst Ersatz Hangmähwerk Technischer Dienst Ersatz Pkw Geschäftsstelle Deponie Kunnersdorf: Umrüstung der Zentralsteuerung von S5 auf S Schutzbelüftung Radlader Deponieschließungen: Deponieschließungen darunter Deponie Grenzweg Niesky (Entlassung aus der Nachsorge mit Renaturierung des Geländes und Abbau der Umzäunung) Deponie Hufe-Pulsnitz: (Ertüchtigung Sickerwasserfassung) Deponie Bergen (Miete Gasabsaug- und verbrennungsanlage) Deponie Niedercunnersdorf (Rückbau Sickerwasserbehand lungsanlage) Deponie Kunnersdorf (1. Bauabschnitt): Planung/Bau Oberflächenentwässerung Erneuerung Blockheizkraftwerk/Gasmotor Deponie Nadelwitz (Ersatz Blockheizkraftwerk/Gasmotor) Deponie Grüne Fichte Weißwasser (Umbau der Entgasungsanlage auf Schwachgasentsorgung)

9 Drucksache: 03/2014 (Tagesordnungspunkt 7) Beratung und Beschlussfassung zur Änderung der Entgeltordnung und der Gebührensatzung für die Benutzung der Abfallbeseitigungsanlagen des RAVON Der 18 der Verbandssatzung des RAVON regelt die Deckung des laufenden Finanzbedarfs. Danach soll der laufende Finanzbedarf, insbesondere der Aufwand für den Betrieb und die Unterhaltung der Verbandsanlagen einschließlich angemessener Abschreibungen von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und einer angemessenen Verzinsung des Anlagekapitals durch Benutzungsgebühren, durch besondere Entgelte für die vom Abfallverband erbrachten Leistungen und durch sonstige Einnahmen gedeckt werden. Für die Entsorgung des kommunalen Abfalls der Verbandsmitglieder wurde die derzeit geltende Entgeltordnung mit Wirkung vom 01. Januar 2009 am 19. Mai 2008 beschlossen. Der 21 Abs. 1 der Verbandssatzung des RAVON regelt den Erlass einer Gebührensatzung. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Prinzip der Kostendeckung für die vom Abfallverband erbrachten Entsorgungsleistungen und ist auf der Grundlage der tatsächlich entstehenden Kosten für die bestimmten Entsorgungsleistungen im Verbandsgebiet festzusetzen. Über die Neubemessung der Gebühren entscheidet die Verbandsversammlung. Für die Entsorgung des gewerblichen Abfalls regelt die Gebührensatzung für die Benutzung der Abfallbeseitigungsanlagen des RAVON vom 03. April 2012 die Höhe der zu erhebenden Gebühren mit Wirkung vom 27. April Das Entgelt und die Gebühr wurden ab 2005 bis 2008 für den VI. Kalkulationszeitraum und ab 2009 bis 2011 für den VII. Kalkulationszeitraum berechnet. Mit Beschluß 173/47/12 (Wirtschaftsplan für das Jahr 2012, S. 16) wurde das fortlaufende Bestehen der Entgelte und Gebühren für die Jahre 2012 bis 2014 beschlossen. Fehlbeträge wurden aus der Gebührenausgleichsrückstellung entnommen. Bevor die Änderung der Entgeltordnung und Gebührensatzung des RAVON beschlossen werden kann, soll anhand der vorliegenden Kalkulation eine Entscheidungsgrundlage gegeben werden. Die Kalkulation des Entgeltes und der Gebühr wurde erstmalig durch den RAVON in Anlehnung an die Abfallgebührenkalkulationen der Verbandsmitglieder an die Fa. ECONUM extern vergeben. Die eigentliche Kalkulation liegt der Drucksache als Anlage 1 [hier nicht dabei] bei. Der Bericht zur Kalkulation der Fa. ECONUM wird als Anlage 2 [hier nicht dabei] beigefügt. Kalkulationsgrundlagen Wesentliche Kalkulationsgrundlagen waren: 1. die vorläufigen Ergebnisse der Jahre 2012 und 2013, 2. der Wirtschaftsplan 2014 (siehe auch Drucksache 02/2014), 3. Das vorläufige Entgelt der T.A. Lauta für das Jahr 2014 ( Stand: 05. Mai. 2014) und 4. die Mengenansätze des RAVON. Abfallaufkommen 2013 des RAVON, Planung Abfallströme 2014 des RAVON In einer ergänzenden Zusatzvereinbarung mit der T.A. Lauta ohg am wurde geregelt, dass der RAVON für die Dauer von fünf Jahren (ab dem bis ) abweichend von 7 Abs 1a und 4 Abs. 4 einen vorzuhaltenden Kapazitätsanteil von Mg leistet. Ab dem Jahr 2012 betrug die nunmehr gültige Mindestliefermenge Mg/ a. Von den vereinbarten Mg Jahrestonnen wurden im Jahr 2013 insgesamt Mg (Anlieferstatistik Lauta) an die T.A. Lauta angeliefert. Davon sind Mg aus eigenem RAVON- Aufkommen, 6180 Mg Flutabfälle und Mg akquirierte Abfälle (Betrieb gewerblicher Art = 2,12%).

10 Die Anlieferungen an die T.A. Lauta erfolgten zum größten Teil über die Umladestationen Nadelwitz, Großröhrsdorf, Reichenbach und Weißwasser, Teilmengen aus dem Bereich Hoyerswerda werden direkt in der T.A. Lauta angeliefert. Für das Jahr 2014 geht der RAVON in seiner Planung von Mg kommunale Abfälle und Mg BgA-Abfälle aus. Weiterhin rechnet der RAVON mit rund Mg nicht behandlungsnotwendiger Abfälle. Diese Abfälle können auf der auch nach der Inbetriebnahme der T.A. Lauta weiter betriebenen Deponie Kunnersdorf abgelagert werden. Entgelt T.A. Lauta: Das Entgelt unterliegt einer Preisanpassung auf Basis der bei Vertragsabschluss vereinbarten Preisanpassungsklauseln. Bei der Ermittlung des voraussichtlich an die T.A. Lauta zu zahlenden Entgeltes wurde aufgrund der bisherigen Preisentwicklung von einer Steigerung in Höhe von 1,5 % ausgegangen. Dabei geht der RAVON von einer Stromvergütung in Höhe von 4 Cent/kWh aus. Nach Anwendung dieser Preisanpassungsklausel ergibt sich nach Berechnungen der T.A. Lauta für das Jahr 2014 ein vorläufiges Entgelt in Höhe von 122,77 EUR/Mg (01-04/2014) und 124,09 EUR/Mg (05-12/2014) jeweils zzgl. 19 % Umsatzsteuer. Das Entgelt wird daher als vorläufig bezeichnet, da die Preisanpassung für P2 und die Vergütung für den eingespeisten Strom jeweils erst mit der Endabrechnung des Jahres spätestens bis zum eines jeden Folgejahres bekannt ist. Unter den o. g. Einschränkungen wird der nunmehr von ECONUM ermittelte Jahresmittelwert von 147,14 EUR/Mg incl. 19 % Umsatzsteuer ab 2014 als Grundlage für die Kalkulation verwendet werden. Innere Verrechnungen: Die Kosten, welche über die innere Verrechnung auf die Kostenstellen verteilt werden müssen, belaufen sich im Planjahr 2014 auf EUR Sie setzen sich wie folgt zusammen (Zusammenstellung der Overheadkosten): Personalkosten EUR Betriebskosten EUR Bei der Ermittlung der inneren Verrechnungen wurde eine Verteilung der allgemeinen Betriebskosten und der Personalkosten der Geschäftsstelle auf die Kostenstellen ermittelt. Grundlage bildet eine Analyse der Zuordnung der Tätigkeiten der Mitarbeiter der Geschäftsstelle auf die einzelnen Kostenstellen. Es wurde dabei eine direkte Zuordnung der Personalkosten auf die Kostenstellen des RAVON vorgenommen. Die Aufteilung der nicht direkt zugeordneten Personalkosten 2014 in Höhe von EUR erfolgte nach dem ermittelten Schlüssel der direkten Zuordnung. Die für die Deponienachsorge ermittelten Kosten 2014 von EUR werden aus der Sonderrücklage gedeckt und fließen daher nicht in die Gebührenkalkulation ein. Kalkulatorische Kosten: Die kalkulatorischen Kosten werden ab dem Wirtschaftsjahr 2014 mit einem Zinssatz von 4,5 % berechnet. Kalkulationszeiträume Folgende Kalkulationszeiträume werden in der Gebührenkalkulation des RAVON nachgewiesen: Zeitraum I: 1992 bis 1993 Zeitraum II: 1994 bis 1998 (Aufnahme des Deponiebetriebes) Zeitraum III: 1999 Zeitraum IV: 2000 bis 2003

11 Zeitraum V: 2004 Zeitraum VI: 2005 bis Zeitraum VII 2009 bis 2011 Zeitraum VIII 2012 bis 2013 Zeitraum IX Kalkulation Für die Kalkulation der Abfallgebühren (gewerbliche Abfallentsorger) bzw. des Privatrechtlichen Entgeltes (Verbandsmitglieder) wurden alle Kosten und Erlöse saldiert. Die Zusammenfassung der Kosten befindet sich in Anlage 1 und 2 zu dieser Drucksache. Für die Gebührensatzung sowie das Privatrechtliche Entgelt ergeben sich aus der Gebührenkalkulation Q folgende Werte: Entsorgungsgebühr für nichtbehandlungsnotwendige Abfälle 28,88 EUR Entsorgungsgebühr für gewerbliche Abfälle bei Direktanlieferung an der TA 189,58 EUR Lauta Entsorgungsgebühr für gewerbliche Abfälle bei Anlieferung an den Umladestationen 211,45 EUR Privatrechtliches Entgelt der Verbandsmitglieder 183,90 EUR Entgeltordnung Die neu zu beschließende Entgeltordnung befindet sich in Anlage 3 dieser Drucksache. Gebührensatzung Die zu beschließende 6. Änderungssatzung zur Gebührensatzung befindet sich in Anlage 4 dieser Drucksache. Antrag: Die Verbandsversammlung möge beschließen: 1. Die Verbandsversammlung stimmt den im Vortrag der Drucksache 03/2014 dargestellten Berechnungsmethoden für die Inneren Verrechnungen und kalkulatorischen Kosten sowie dem angewandten Kalkulationsschema zu. 2. Die Entgeltordnung für die Verbandsmitglieder vom 19. Mai 2008, Beschluss- Nummer 132/35/08 wird zum 30.Juni.2014 aufgehoben. 3. Zur Festsetzung der Höhe der durch die Verbandsmitglieder zu zahlenden Entgelte wird die als Anlage 3 zur Drucksache 03/2014 beigefügte Entgeltordnung beschlossen. 4. Zur Festsetzung der Höhe der von den gewerblichen Abfallanliefern zu zahlenden Gebühren wird die als Anlage 4 zur Drucksache 03/2014 beigefügte 6. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Benutzung der Abfallbeseitigungsanlagen des Regionalen Abfallverbandes Oberlausitz-Niederschlesien beschlossen.

12 Anlage 3 zur Drucksache 03/2014 Entgeltordnung für die Verbandsmitglieder gültig ab Der Regionale Abfallverband Oberlausitz-Niederschlesien (RAVON) entsorgt Abfall für die Verbandsmitglieder zu nachstehenden Entgelten: 1. Das allgemeine Entgelt für die im Rahmen der kommunalen Abfallentsorgung der Verbandsmitglieder angelieferten Abfälle beträgt: 2. Das Mindestentgelt pro Anlieferung beträgt: 3. Die Entgelte werden 183,90 Euro/Tonne 73,56 Euro - für den Anlieferungszeitraum: 1. des Monats bis 15. des Monats ab dem 16. des Monats und - für den Anlieferungszeitraum: 16. des Monats bis Ende des Monats ab dem 1. des Folgemonats in Rechnung gestellt. Die Rechnungen werden einen Monat nach Anforderung durch den Verband zur Zahlung fällig. 4. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen nach 288 Abs. 1 Satz 2 BGB sowie Mahngebühren für erneute Zahlungsaufforderungen in Rechnung gestellt. 5. Diese Entgelte sind vom 01. Juli 2014 an wirksam. Schöpstal, den 06. Juni 2014 Michael Harig Landrat und Verbandsvorsitzender

13 Anlage 4 zur Drucksache 03/ Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Benutzung der Abfallbeseitigungsanlagen des Regionalen Abfallverbandes Oberlausitz-Niederschlesien vom 06. Juni 2014 Aufgrund von 58 Abs.1 und 60 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl.S. 138, 160) geändert wurde, der 1 und 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 07. November 2007 (SächsGVBl. S. 478, 484) geändert wurde und 21 der Satzung des Regionalen Abfallverbandes Oberlausitz-Niederschlesien vom 28. Februar 2001 (SächsABl. S. 510) zuletzt geändert durch Satzung vom 03. April 2012 (SächsABl. S.1072) hat die Verbandsversammlung des Regionalen Abfallverbandes Oberlausitz-Niederschlesien am 06. Juni 2014 folgende Änderungen der Gebührensatzung für die Benutzung der Abfallbeseitigungsanlagen des Regionalen Abfallverbandes Oberlausitz-Niederschlesien vom 10. November 2003 (SächsABl./AAz. S. A 380), welche zuletzt durch Satzung vom 03. April 2012 (SächsABl./AAz. S. A 178) geändert wurde, beschlossen: Artikel 1 Änderungen Die tabellarische Auflistung der Abfallgebühren in 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Anlieferort Thermische Abfallbehandlungsanlage Lauta Umladestationen Nadelwitz, Reichenbach, Weißwasser, Großröhrsdorf und Kunnersdorf Deponie Kunnersdorf Entsorgungsgebühr für Beseitigungsabfälle (Ablagerung nach Einzelfallprüfung entsprechend den Vorgaben der Deponieverordnung) Anliefergebühr In je Mg 189,58 211,45 28,88 Mindestgebühr in 75,83 84,58 11,55 Abfälle mit einem Nettogewicht von weniger als 0,4 Mg werden pauschal abgerechnet. Die Satzung tritt am 01. Juli 2014 in Kraft. Schöpstal, den 06. Juni 2014 Artikel 2 In-Kraft-Treten Michael Harig Landrat und Verbandsvorsitzender

14 Drucksache 04/2014 (Tagesordnungspunkt 8) Beratung und Beschlussfassung zur Neuverhandlung und Verlängerung der Verträge zum Betrieb der Umladestationen bis Der RAVON hat im Jahr 2004 den Bau und Betrieb von Umschlagstationen ausgeschrieben und beauftragt. Im Ergebnis wurden die Umschlagstationen 1. Großröhrsdorf Betreiber Frauenrath 2. Reichenbach Betreiber Becker Umweltdienste 3. Weißwasser Betreiber NEG gebaut und in Betrieb genommen. Die Umladestation Nadelwitz wurde durch den RAVON gebaut und wird durch ihn auch betrieben. Die zum damaligen Zeitpunkt geschlossenen Verträge hatten eine Laufzeit von 10 Jahren und enden am Eine Neuausschreibung der Umladung der Abfälle aus dem Verbandsgebiet ist vor dem Hintergrund der Neudefinition der logistisch erforderlichen Lage der Umladestationen und der Aufgabenerweiterung der Umladestationen (einschließlich der damit verbundenen immissionsschutzrechtlich notwendigen Genehmigungen) bis zum nicht mehr realisierbar. Folgende Punkte sind vor Neuvergabe der Umladung inhaltlich, auch durch Dritte, zu prüfen und zu definieren. 1. Gemeinsame Definition der Landkreise und des RAVON zur logistisch erforderlichen Lage der Umschlagsanlagen unter Berücksichtigung der Abfallanfallschwerpunkte, der Sammellogistik der Kreise und der Transportlogistik des RAVON 2. Aufgabenerweiterung der Umschlaganlagen hin zu zentralen Annahmeanlagen für alle hoheitlichen andienungspflichtigen und gewerblichen Abfälle - Annahme Siedlungsabfälle TA Lauta - Annahme andienungspflichtige gewerbliche Abfälle TA Lauta - Annahme andienungspflichtige gewerbliche Abfälle Deponie - Annahme von gewerblichen Verwertungsabfällen (BgA) TA Lauta - Annahme von Grüngutabfällen - Annahme von Wertstoffen (PPK, Kunststoff, Glas, Holz, Schrott, E- Schrott) 3. Klärung eines notwendigen immissionsschutzrechtlichen Rahmens Eine inhaltlich und fachlich fundierte Klärung der oben aufgezeigten Fragestellungen, einschließlich einer Neuausschreibung der Leistungen kann bis zum Ablauf der Verträge am nicht realisiert werden. Die Verbandsverwaltung plant daher die bisherigen Verträge zu verhandeln und ggfls. um ein Jahr bis zum mit den bisherigen Betreibern zu verlängern. Parallel dazu sollen die Gespräche mit den Kreisen zur Neudefinition der Lage und der Aufgaben der Umladestationen erfolgen. Antrag: Die Verbandsversammlung möge beschließen: 1. Die Verbandsverwaltung des RAVON wird beauftragt, die bestehenden Verträge zum Umschlag der Abfälle aus den Landkreisen Bautzen und Görlitz zu verhandeln und die Laufzeit der Verträge um 1 Jahr bis zum zu verlängern.

15 2. Die Verbandsverwaltung des RAVON wird beauftragt in Abstimmung mit den Fachämtern der Landkreise Bautzen und Görlitz die aus abfallwirtschaftlicher Sicht optimale Lage zu bestimmen. 3. Die Verbandsverwaltung des RAVON wird beauftragt, in Abstimmung mit den Fachämtern der Landkreise eine Aufgabenneudefinition der Umladestationen entsprechend Notwendigkeit in den Kreisen vorzunehmen. 4. Die Verbandsverwaltung des RAVON wird beauftragt, unter Berücksichtigung der Punkte 1-3 bis zum eine Neuausschreibung der Leistungen mit dem Ziel einer Neuvergabe ab dem vorzubereiten. Michael Harig Landrat und

16 Drucksache 05/2014 (Tagesordnungspunkt 9) Beratung und Beschlussfassung zur Veräußerung von nicht betriebsnotwendigen Anlagevermögen des RAVON Der RAVON verfügt aus der Historie des Abfallverbandes über eine Reihe an nunmehr nicht mehr betriebsnotwendigen Anlagevermögen. Der Unterhalt und die Bewirtschaftung dieses Anlagevermögens verursacht dem Abfallverband Kosten, die nicht zu den, dem Verband zugeordneten, Aufgaben gehören. Hierzu gehören u.a.: 1. die im Jahr 2006 außer Betrieb genommene Sickerwasseraufbereitungsanlage der Deponie Kunnersdorf 2. die im Jahr 2011 außer Betrieb genommene Sickerwasseraufbereitungsanlage der Deponie Niedercunnersdorf 3. der Eingangsbereich, einschließlich Waage auf der Altdeponie Radgendorf 4. die im Jahr 2012 außer Betrieb genommenen 2 BHKW der Deponie Nadelwitz 5. das im Jahr 2012 außer Betrieb genommene BHKW der Deponie Kunnersdorf 6. das Grundstück mit Wohnhaus Oberdorf 39, Schöpstal Antrag: Die Verbandsversammlung möge beschließen: 1. Die Verbandsverwaltung des RAVON wird ermächtigt, nicht betriebsnotwendiges Anlagevermögen nach beschränkter Ausschreibung mindestens zum Buchwert der Anlagenbuchhaltung bzw. zum Verkehrswert (Maximalgebot) unter Berücksichtigung 90 GemO zu veräußern. 2. Die Verbandsverwaltung des RAVON wird ermächtigt, im Falle geeigneter Möglichkeiten, Sachverständige zur Ermittlung des Wertes des Anlagevermögens heranzuziehen. 3. Anlagevermögen mit Wertgutachten werden nach beschränkter Ausschreibung zum ermittelten Wert, mindestens aber auch hier zum Buchwert unter Berücksichtigung des 90 GemO veräußert. 4. Veräußerungserlöse werden nachfolgend dem jeweiligen Geschäftsbereich des Abfallverbandes zugeordnet. Michael Harig Landrat und Verbandsvorsitzender

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