FAQ zur Prüfungsverwaltung

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1 FAQ zur Prüfungsverwaltung herausgegeben vom Referat für Rechtsangelegenheiten in Studium und Lehre Stand: Führen von schriftlichen und elektronischen Akten - Auf das Führen einer stofflichen Prüfungsakte kann derzeit noch nicht verzichtet werden, weil nur so der Prüfungsverlauf gerichtsfest dokumentiert und nachvollzogen werden kann. Etwas anderes kann erst dann gelten, wenn ein ausreichendes E- Document-System eingerichtet worden ist. - Die Akte wird in der für das Hauptfach der Studierenden zuständigen Prüfungsstelle geführt. 2. Atteste - Ein Attest (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) muss unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, beigebracht werden. Zur Fristwahrung können auch eingescannte und per Mail verschickte Atteste anerkannt werden, wenn diese unverzüglich im Original nachgereicht werden. - Ein Attest muss den Adressaten, den Zeitpunkt der Erkrankung, das Ausstellungsdatum, den Stempel und die Unterschrift des Arztes enthalten. - Beim qualifizierten Attest müssen alle Angaben enthalten sein, die in 16 Absatz 2 der Rahmenprüfungsordnungen für die gestuften Studiengänge aufgeführt sind. - Es ist darauf zu achten, dass das Attest zeitnah zum zu entschuldigenden Termin ausgestellt wurde. - Atteste für versäumte Prüfungen sind grundsätzlich im Original zur Prüfungsakte zu nehmen. - Atteste für versäumte Lehrveranstaltungen (bei Anwesenheitspflicht) sind dem Lehrenden vorgelegt werden. Dieser vermerkt die Vorlage des Attests in STiNE. Das Attest verbleibt anschließend beim Studierenden. Die Studierenden sollten darauf aufmerksam gemacht werden, dass die Atteste aufzubewahren sind, um im Zweifelsfall ggf. später nachweisen zu können, dass sie aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht an der Lehrveranstaltung teilnehmen konnten. 3. Anmeldung zu Klausuren - Die Teilnahme an den Modulprüfungen setzt eine Anmeldung bei der für das Prüfungsverfahren zuständigen Stelle (Prüfungsstelle) voraus. Dies wird zukünftig über STiNE im Rahmen der Anmeldung zu den Lehrveranstaltungen eines Moduls geschehen. 1

2 - Bei Studiengängen, die noch nicht über die Campussoftware verwaltet werden, geschieht die Anmeldung bei der für das Prüfungsverfahren zuständigen Stelle (RPO 9 Absatz 1). 4. Einsicht in schriftliche Prüfungsleistungen - Die Studierenden können bis zu einem Jahr nach Abschluss der einzelnen Modulprüfungen auf Antrag Einsicht in ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und die Prüfungsprotokolle, soweit diese nicht bereits ausgehändigt worden sind, erhalten (RPO 22). 5. Aufbewahrung von Prüfungsleistungen - Eine allgemeine Ordnung bzw. Rechtsvorschrift zur Aufbewahrung von Prüfungsakten besteht weder an der Universität Hamburg noch für die Freie und Hansestadt Hamburg. Jedoch kann die Aktenordnung für die Präsidialverwaltung der Universität Hamburg (AO) gem. 1 Abs.2 AO auch auf andere aktenführende Universitätseinrichtungen angewendet werden, soweit organisatorische Gründe oder sonstige Gründe der Zweckmäßigkeit dem nicht entgegenstehen. Solche Gründe sind nicht ersichtlich. Nach 22 Abs. 2 b 5.Spiegelstrich der Aktenordnung für die Präsidialverwaltung der Universität Hamburg (AO) beträgt die Aufbewahrungsfrist für Einzelfallakten, die für Prüfungsakten einschlägige Fallgruppe des Schriftgutkatalogs der AO, 10 Jahre. - Vor Vernichtung jeglicher Akten ist das Staatsarchiv zu informieren, das die Akten auf ihre Archivwürdigkeit prüft ( 3 HmbArchG). Erst nach Verneinung der Archivwürdigkeit ist eine Vernichtung zulässig ( 3 Abs. 5 HmbArchG). Als Information an das Staatsarchiv genügt bei Magister- und Diplomakten, dass dem Staatsarchiv eine Kopie des Prüfungsbuches oder eine sonstige Auflistung zugesendet wird. Promotions- und Habilitationsakten sind einzeln anzudienen. 6. Rückgabe von Prüfungsleistungen an Studierende - Im Falle der Rückgabe von schriftlichen Prüfungsleistungen ist im Vorwege sicherzustellen, dass die Arbeiten gegen Fälschungen geschützt werden. In den Departments Sprache, Literatur, Medien I +II wird ein Verfahren eingesetzt, in dem die Studierenden bei Aushändigung der Klausur bereits ein Deck- und ein Schlussblatt sowie die Empfangsbestätigung soweit möglich ausfüllen und der Klausur beilegen. Das Muster finden Sie im Anhang. - STiNE wird für schriftliche Prüfungsleistungen mit dynamisch gefüllten Daten versehene Deckblätter mit allen nötigen Angaben zur Verfügung stellen. Ab dem Sommersemester 2007 soll dieses Tool allen Lehrenden zugänglich sein, bisher steht es bereits den Prüfungsstellen zur Verfügung. So kann für jeden an einer schriftlichen Leistungsprüfung teilnehmenden Studierenden ein Prüfungsbogen ausgedruckt werden. - Um darüber hinaus Fälschungsversuche weiter zu erschweren, ist derzeit bei der fachlichen Leitstelle für STiNE eine Ösenstanzmaschine im Testeinsatz, die die Klausuren so zusammenheftet, dass sie nach Aushändigung an die Studierenden nicht mehr ohne Schaden auseinander genommen werden können. 2

3 - Grundsätzlich muss die Note und deren Begründung mit einer Rechtmittelbelehrung versehen werden. Die Studierenden müssen den Empfang bei Abholung der schriftlichen Prüfungsleistung quittieren. Die Empfangsbestätigung wird in die Prüfungsakte verfügt. 7. An- und Abmeldung zu Lehrveranstaltungen - In den gestuften Studiengängen erfordert der Besuch von Lehrveranstaltungen vorher grundsätzlich die verbindliche Anmeldung zum Modul oder zur Lehrveranstaltung. Die Anmeldung zu Prüfungen erfolgt automatisch mit der Anmeldung zur jeweiligen Lehrveranstaltung. Nach Empfehlung der fachlichen Leitstelle für STiNE sollten die Studierende innerhalb des Anmeldezeitraums von drei Wochen uneingeschränkt ihre Buchung zurückziehen können. Nach Zuteilung des Platzes sollte die Anmeldung zur Veranstaltung inklusive Prüfung innerhalb von zwei weiteren Wochen storniert werden können. 8. Fallsammlung zu Prüfungsmöglichkeiten und Prüfungsversuchen 8.1 Generelles Es gibt Wahl-, Wahlpflicht- und Pflichtmodule, für die unterschiedliche Regelungen hinsichtlich des Prüfungsverfahrens gelten. Grundsätzlich gilt, dass für jede Modulprüfung zwei Prüfungsmöglichkeiten während des Moduls oder am Ende der Lehrveranstaltungen angeboten werden. Eine Prüfungsmöglichkeit ist ein Prüfungstermin, an dem die Studierenden theoretisch teilnehmen können, wenn sie die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllen. Die Voraussetzungen können die Anmeldung zur entsprechenden Lehrveranstaltung, ggf. die aktive Teilnahme an der Lehrveranstaltung und ggf. die erfolgreiche Bearbeitung der geforderten Studienleistungen sein. Mit Ausnahme der Module, in denen die Teilnahme an der ersten Prüfungsmöglichkeit verbindlich in den Fachspezifischen Studiengängen festgelegt ist, entscheiden die Studierenden selber, ob sie von einer Prüfungsmöglichkeit Gebrauch machen. Eine Prüfungsmöglichkeit wird zu einem Prüfungsversuch, wenn die Studierenden die Voraussetzungen erfüllt haben, somit zur Prüfung zugelassen werden und für den Prüfungstermin angemeldet sind. In den Geisteswissenschaften werden grundsätzlich nicht mehr als vier Prüfungsversuche für Pflichtmodule, in den Studiengängen des Departments Wirtschaftswissenschaften nicht mehr als drei Prüfungsversuche gewährt, in der MIN-Fakultät gibt es keine Begrenzung der Anzahl der Prüfungsversuche innerhalb der Frist. Für jedes Wahl- und Wahlpflichtmodul gibt es in allen Fakultäten drei Prüfungsversuche, es sei denn, die Fristenregelung findet auch für bestimmte Wahl- und Wahlpflichtmodule in einzelnen Studiengängen Anwendung. Pflichtmodule müssen innerhalb von Fristen bestanden werden. Die Frist ergibt sich aus dem in der Modulbeschreibung benannten Zeitpunkt (konkretes Fachsemester = Referenzsemester, Ende einer festgelegten Phase) zuzüglich der Anzahl von Fachsemestern, innerhalb derer das Modul ein weiteres Mal angeboten wird. Die Fristlaufzeit hängt also von der Modullaufzeit (ein Semester, ein Jahr) und der Taktung des Angebotes (jedes Semester, einmal im Jahr, jedes dritte Semester ) ab. 3

4 Die folgenden Übersichten verdeutlichen die Fristlaufzeiten (Grafiken: Jochen Kirchhof, fachliche Leitstelle StiNE): Pflichtmodule Beispiel I: Frist eines Pflichtmoduls Beispiel I: Fachsemester gem. Modulhandbuch ist das 1. Fachsemester. Das Modul wird jedes Semester angeboten (Taktungszahl = 0). Die Modullaufzeit beträgt ein Semester. Fachsemester I Fachsemester II Fachsemester III 1. Modulangebot 2. Modulangebot Wiederholungsfrist Frist des Moduls Pflichtmodule Beispiel II: Frist eines Pflichtmoduls Beispiel II: Fachsemester gem. Modulhandbuch ist das 1. Fachsemester. Das Modul wird jedes zweite Semester angeboten (Taktungszahl = 1). Die Modullaufzeit beträgt ein Semester. Fachsemester I Fachsemester II Fachsemester III 1. Modulangebot 2. Modulangebot Wiederholungsfrist Frist des Moduls 4

5 Pflichtmodule Beispiel III: Frist eines Pflichtmoduls Beispiel III: Fachsemester gem. Modulhandbuch ist das 1. Fachsemester. Das Modul wird jedes Semester angeboten (Taktungszahl = 0). Die Modullaufzeit beträgt zwei Semester. Fachsemester I Fachsemester II Fachsemester III Fachsemester IV 1. Modulangebot 2. Modulangebot Wiederholungsfrist Frist des Moduls Pflichtmodule Beispiel IV: Frist eines Pflichtmoduls Beispiel IV: Fachsemester gem. Modulhandbuch ist das 2. Fachsemester. Das Modul wird jedes Semester angeboten (Taktungszahl = 0). Die Modullaufzeit beträgt zwei Semester. Das vorhergehende Modul (Voraussetzung) wurde erst in der Wiederholungsfrist bestanden. FS I FS II FS III FS IV FS V FS VI M1: 1. Angebot M1: 2. Angebot M2: 1. Angebot M2: 2. Angebot M2: 3. Angebot Wiederholungsfrist Frist des Moduls Lehrveranstaltungen können mit Anwesenheitspflicht belegt und die Wahrnehmung der ersten Prüfungsmöglichkeit verbindlich gemacht werden. Beide Regelungen haben Auswirkungen auf das Prüfungsverfahren. Die letztere Regelung wird im Folgenden beschrieben: Viele Fächer haben sich dafür ausgesprochen, die erste Prüfungsmöglichkeit als verbindlichen ersten Prüfungsversuch festzuschreiben. Dies ist in den Fachspezifischen Bestimmungen für die jeweiligen Studiengänge erfolgt. 5

6 Nun hat die Erfahrung gezeigt, dass einige Studierende trotzdem nicht zum ersten Prüfungstermin erscheinen: Wenn die Studierenden den verbindlichen ersten Prüfungstermin aus Gründen, die sie zu vertreten haben, nicht wahrnehmen (wegen unentschuldigtem Fehlen), gilt dies als nicht bestandener Prüfungsversuch (RPO 16 Absatz 1). Die Studierenden verlieren also einen Prüfungsversuch. Darüber hinaus greift eine Sanktionsregelung. Die Sanktion sieht vor, dass die Studierenden die der versäumten Prüfung zuzuordnende Wiederholungsmöglichkeit nicht wahrnehmen dürfen (RPO 9 Absatz 1). Dürfen die Studierenden den ersten Prüfungstermin nicht wahrnehmen, weil sie aus Gründen, die sie zu vertreten haben (wegen Nicht-Erfüllung der Anwesenheitspflicht), nicht zur Prüfung zugelassen werden, verlieren sie die beiden Prüfungsmöglichkeiten. Sollten die Studierenden zum ersten Prüfungstermin nur erscheinen, um ihren Anspruch auf die Wiederholungsmöglichkeit nicht zu verlieren, und aus diesem Grund einen leeren Zettel abgeben oder anders dokumentieren, dass sie die Prüfung nicht ernsthaft bestehen wollen, gilt dies als Missbrauch. Neben dem Prüfungsversuch, der als nicht bestanden gewertet wird, verlieren die Studierenden auch hier die der Prüfung zuzuordnende Wiederholungsprüfungsmöglichkeit. Anhand einiger Fallbeispiele sollen die Rechtsfolgen verschiedener Regelungsmöglichkeiten für die Studierenden aufgezeigt werden, wenn sie bestimmte Regelungen nicht einhalten: 8.2 Modul mit einer Modulabschlussprüfung a) Der Studierende nimmt die erste Prüfungsmöglichkeit wahr und fällt durch. Der Studierende nimmt am Ende des Moduls an der ersten Prüfungsmöglichkeit für die Modulabschlussprüfung teil und fällt durch. Er hat damit einen Prüfungsversuch verbraucht. Ihm stehen im selben Semester noch eine weitere Prüfungsmöglichkeit und in der Wiederholungsfrist des Moduls mindestens zwei weitere Prüfungsmöglichkeiten zur Verfügung, die er in einem Modul, das innerhalb einer Frist erfolgreich absolviert werden muss, für seine verbliebenen Prüfungsversuche nutzen kann. In den Wirtschaftswissenschaften hat er noch zwei Prüfungsversuche, in den Geisteswissenschaften drei. In einem Wahl- oder Wahlpflichtmodul, das nicht innerhalb einer Frist erfolgreich absolviert werden muss, verbleiben dem Studierenden zwei Prüfungsversuche. Davon unbenommen bleibt die Regelung, das Wahl- und Wahlpflichtmodule gewechselt werden können. Bei einem Wechsel erhalten die Studierenden wieder in jedem Modul vier Prüfungsmöglichkeiten für drei Prüfungsversuche. Studierende, die die Regelstudienzeit überschritten haben, müssen innerhalb von zwei Für die B.Sc.-Studiengänge des Departments Wirtschaftswissenschaften gilt, dass in allen 6

7 b) Der Studierende verzichtet auf die erste Prüfungsmöglichkeit, nimmt die zweite Prüfungsmöglichkeit wahr und fällt durch. Der Studierende nimmt am Ende des Moduls erst die zweite Prüfungsmöglichkeit für die Modulabschlussprüfung wahr und besteht die Prüfung nicht. Er hat damit einen Prüfungsversuch verbraucht. Ihm stehen in der Wiederholungsfrist des Moduls noch zwei Prüfungsmöglichkeiten zur Verfügung, die er in einem Modul, das innerhalb einer Frist erfolgreich absolviert werden muss, für seine verbliebenen Prüfungsversuche nutzen kann. In einem Wahl- oder Wahlpflichtmodul, das nicht innerhalb einer Frist erfolgreich absolviert werden muss, verbleiben dem Studierenden zwei Prüfungsmöglichkeiten bei der Wiederholung des Moduls, die er für zwei Prüfungsversuche nutzen kann. Davon unbenommen bleibt die Regelung, das Wahl- und Wahlpflichtmodule gewechselt werden können. Bei einem Wechsel erhalten die Studierenden wieder in jedem Modul vier Prüfungsmöglichkeiten für drei Prüfungsversuche. Studierende, die die Regelstudienzeit überschritten haben, müssen innerhalb von zwei Für die B.Sc.-Studiengänge des Departments Wirtschaftswissenschaften gilt, dass in allen 8.3 Modul mit mehreren Modulteilprüfungen Ein Studierender besucht ein Modul, dessen Modulprüfung sich aus mehreren Modulteilprüfungen zusammensetzt, die alle mit mindestens mit der Note ausreichend bestanden sein müssen. a) Der Studierende nimmt die erste Prüfungsmöglichkeit für eine Modulteilprüfung wahr und fällt durch. Der Studierende nimmt am Ende des Moduls an der ersten Prüfungsmöglichkeit für eine Modulteilprüfung teil und fällt durch. Alle anderen Modulteilprüfungen besteht er mit mindestens ausreichend. Um das Modul insgesamt zu bestehen, müssen alle Modulteilprüfungen bestanden sein. Der Studierende muss nur die Modulteilprüfung wiederholen, die er nicht bestanden hat. Für die Modulteilprüfung hat er einen Prüfungsversuch verbraucht. Ihm stehen im selben Semester noch eine weitere Prüfungsmöglichkeit für die Teilprüfung und in der Wiederholungsfrist des Moduls zwei weitere Prüfungsmöglichkeiten zur Verfügung, die er in einem Modul, das innerhalb einer Frist erfolgreich absolviert werden muss, für seine verbliebenen Prüfungsversuche nutzen kann. In den Wirtschaftswissenschaften hat er noch zwei Prüfungsversuche, in den Geisteswissenschaften drei. In einem Wahl- oder Wahlpflichtmodul, das nicht innerhalb einer Frist erfolgreich absolviert werden muss, verbleiben dem Studierenden zwei Prüfungsversuche für die Modulteilprüfung. 7

8 Davon unbenommen bleibt die Regelung, das Wahl- und Wahlpflichtmodule gewechselt werden können. Bei einem Wechsel erhalten die Studierenden wieder in jedem Modul vier Prüfungsmöglichkeiten für drei Prüfungsversuche. Studierende, die die Regelstudienzeit überschritten haben, müssen innerhalb von zwei Für die B.Sc.-Studiengänge des Departments Wirtschaftswissenschaften gilt, dass in allen b) Der Studierende verzichtet auf die erste Prüfungsmöglichkeit, nimmt die zweite Prüfungsmöglichkeit für eine Modulteilprüfung wahr und fällt durch. Der Studierende nimmt am Ende des Moduls erst die zweite Prüfungsmöglichkeit für eine Modulteilprüfung wahr und besteht die Prüfung nicht. Er hat damit einen Prüfungsversuch für diese Modulteilprüfung verbraucht. Um das Modul insgesamt zu bestehen, müssen alle Modulteilprüfungen bestanden sein. Der Studierende muss nur die Modulteilprüfung wiederholen, die er nicht bestanden hat. Ihm stehen in der Wiederholungsfrist des Moduls noch zwei Prüfungsmöglichkeiten für die Modulteilprüfung zur Verfügung, die er in einem Modul, das innerhalb einer Frist erfolgreich absolviert werden muss, für seine verbliebenen Prüfungsversuche nutzen muss. In einem Wahl- oder Wahlpflichtmodul, das nicht innerhalb einer Frist erfolgreich absolviert werden muss, verbleiben dem Studierenden zwei Prüfungsmöglichkeiten bei der Wiederholung des Moduls, die er für zwei Prüfungsversuche nutzen kann. Davon unbenommen bleibt die Regelung, das Wahl- und Wahlpflichtmodule gewechselt werden können. Bei einem Wechsel erhalten die Studierenden wieder in jedem Modul vier Prüfungsmöglichkeiten für drei Prüfungsversuche. Studierende, die die Regelstudienzeit überschritten haben, müssen innerhalb von zwei Für die B.Sc.-Studiengänge des Departments Wirtschaftswissenschaften gilt, dass in allen 8.4 Modul mit Anwesenheitspflicht Grundsätzlich gilt, dass eine Rechtsfolge nur eintritt, wenn die Einhaltung der Anwesenheitspflicht kontrolliert wird. a) Studierende erfüllen die Anwesenheitspflicht nicht wegen einer dreiwöchigen Krankheit, die durch ein Attest nachgewiesen wurde. In Lehrveranstaltungen mit Anwesenheitspflicht ist die regelmäßige Teilnahme Voraussetzung für die Zulassung zur Modulprüfung. Es kann bei Nicht-Erfüllung der Anwesenheitspflicht aber unter Auflage eine Zulassung erfolgen. Die Auflage wird von der Lehr- 8

9 person der versäumten Lehrveranstaltung ausgesprochen. Die Auflage muss geeignet sein, das Nachholen des versäumten Lehrstoffes zu dokumentieren. Variante 1: Es wird eine Auflage erteilt, die erfüllt wird. Der Lehrende erteilt eine Auflage, die von dem Studierenden erfüllt wird. Der Studierende wird zum ersten Prüfungstermin zugelassen und verliert somit keine Prüfungsmöglichkeit. Sofern die Erfüllung der Auflage soviel Zeit in Anspruch nimmt, dass der Studierende aus zeitlichen Gründen nicht mehr zum ersten Prüfungstermin zugelassen werden kann, erhält er nach Erfüllung der Auflage eine Zulassung zum zweiten Prüfungstermin. Er verliert dadurch in diesem Semester eine Prüfungsmöglichkeit. Sollte der Studierende den Prüfungsversuch beim zweiten Prüfungstermin in Modulen, die innerhalb einer Frist erfolgreich abgeschlossen werden müssen, nicht bestehen und auch die beiden nächsten Prüfungsversuche in der Wiederholungsfrist des Moduls nicht erfolgreich abschließen, kann durch die Härtefallregelung zur Fristverlängerung für den versäumten ersten Prüfungstermin ein weitere Prüfungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden (RPO 10 Absatz 3). Dies gilt nicht für die B.Sc.-Studiengänge der Wirtschaftwissenschaften, denn hier stehen insgesamt nur drei Prüfungsversuche zur Verfügung. Handelt es sich um ein Wahl- oder Wahlpflichtmodul, das nicht innerhalb einer Frist erfolgreich absolviert werden muss, hat der Studierende eine Prüfungsmöglichkeit in diesem Semester verloren. Es verbleiben ihm für dieses Modul aber drei Prüfungsversuche. Davon unbenommen bleibt die Regelung, das Wahl- und Wahlpflichtmodule gewechselt werden können. Bei einem Wechsel erhalten die Studierenden wieder in jedem Modul vier Prüfungsmöglichkeiten für drei Prüfungsversuche. Studierende, die die Regelstudienzeit überschritten haben, müssen innerhalb von zwei Für die B.Sc.-Studiengänge des Departments Wirtschaftswissenschaften gilt, dass in allen Variante 2: Es wird eine Auflage erteilt, die nicht erfüllt wird. Erfüllt der Studierende die Auflage aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht, wird er nicht zur Prüfung zugelassen. Der Studierende verliert wegen Nicht-Erfüllung der Auflage zwei Prüfungsmöglichkeiten für das Modul. Handelt es sich um ein Modul, das innerhalb einer Frist erfolgreich absolviert sein muss, muss der Studierende das Modul bei der nächsten Wiederholung erneut besuchen und erfolgreich bestehen. Der Studierende kann in diesem Fall nicht mehr von der Härtefallregelung wegen Krankheit Gebrauch machen, da er die fehlende Zulassung zur Modulprüfung aufgrund der Nicht-Erfüllung der Auflage selber zu vertreten hat. Handelt es sich um ein Wahl- oder Wahlpflichtmodul, das nicht innerhalb einer Frist erfolgreich absolviert werden muss, hat der Studierende zwei Prüfungsmöglichkeiten in diesem Semester verloren. Es verbleiben ihm für dieses Modul aber drei Prüfungsversuche. Davon unbenommen bleibt die Regelung, das Wahl- und Wahlpflichtmodule gewechselt werden können. Bei einem Wechsel erhalten die Studierenden wieder in jedem Modul vier Prüfungsmöglichkeiten für drei Prüfungsversuche. 9

10 Studierende, die die Regelstudienzeit überschritten haben, müssen innerhalb von zwei Für die B.Sc.-Studiengänge des Departments Wirtschaftswissenschaften gilt, dass in allen Variante 3: Es wird keine Auflage erteilt. Ist der Lehrende der Meinung, dass der versäumte Stoff nicht durch die Erfüllung einer Auflage kompensiert werden kann, werden die Studierenden nicht zur Prüfung zugelassen. Die Studierenden müssen bei der nächsten Wiederholung das Modul erneut besuchen und erfolgreich bestehen. Handelt es sich um ein Pflichtmodul, muss dieses innerhalb einer Frist erfolgreich absolviert werden. Studierende, die auf Grund von Krankheit die Frist überschreiten, erhalten auf Antrag beim Prüfungsausschuss eine Verlängerung dieser Frist, weil es sich hierbei um einen Härtefall handelt. Dabei ist zu beachten, dass die Verlängerung der Frist so bemessen wird, dass nur eine weitere Prüfungsmöglichkeit gegeben ist. Gesetzt den Fall, dass ein Student in einem Pflichtmodul wegen Nicht-Erfüllung der Anwesenheitspflicht auf Grund von Krankheit beim erstmaligen Besuch eines Moduls nicht zur Prüfung zugelassen wird und er beim zweiten Besuch des Moduls beide Prüfungsversuche wahrnimmt und diese nicht besteht, kann er aufgrund der beschriebenen Härtefallregelung eine Fristverlängerung beantragen und erhält dadurch jeweils eine weitere Prüfungsmöglichkeit im nächsten Angebot des Moduls, in diesem Fall also zwei Prüfungsmöglichkeiten. b) Studierende erfüllen die Anwesenheitspflicht nicht, weil sie mehrfach unentschuldigt gefehlt haben und damit mehr als 15% der Lehrveranstaltungen versäumt haben. Die Studierenden werden nicht zur Prüfung zugelassen. Handelt es sich um Module, die innerhalb einer bestimmten Frist absolviert werden müssen, müssen die Studierenden das Modul bei der nächsten Möglichkeit erfolgreich absolvieren. Das unentschuldigte Fehlen führt in diesen Fällen also dazu, dass die Studierenden zwei Prüfungsmöglichkeiten in diesem Modul verlieren und ihnen u. U. nur zwei weitere Prüfungsmöglichkeiten bei der nächsten Wiederholung des Moduls für ihre Prüfungsversuche zur Verfügung stehen. Handelt es sich um ein Wahl- oder Wahlpflichtmodul, das nicht innerhalb einer Frist erfolgreich absolviert werden muss, hat der Studierende zwei Prüfungsmöglichkeiten verloren. Es verbleiben ihm für dieses Modul aber drei Prüfungsversuche. Davon unbenommen bleibt die Regelung, das Wahl- und Wahlpflichtmodule gewechselt werden können. Bei einem Wechsel erhalten die Studierenden wieder in jedem Modul vier Prüfungsmöglichkeiten für drei Prüfungsversuche. Studierende, die die Regelstudienzeit überschritten haben, müssen innerhalb von zwei 10

11 Für die B.Sc.-Studiengänge des Departments Wirtschaftswissenschaften gilt, dass in allen 8.5 Modul mit einem verbindlichen ersten Prüfungsversuch a) Student nimmt den ersten Prüfungstermin nicht wahr und legt 2 Tage später ein qualifiziertes Attest vor. Der Studierende wird zum zweiten Prüfungstermin für das Modul zugelassen. Sollte er diesen Prüfungsversuch nicht bestehen, stehen ihm regelhaft zwei weitere Prüfungsmöglichkeiten im nächstfolgenden Angebot des Moduls zur Verfügung. Handelt es sich um ein Modul, das innerhalb einer Frist erfolgreich absolviert werden muss, greift ggf. die Härtefallregelung zur Verlängerung der Frist (s.o.) und der Studierende erhält eine weitere Prüfungsmöglichkeit. b) Student erscheint zum ersten Prüfungstermin und gibt ein leeres Blatt ab. Der Studierende lässt damit nicht den Willen erkennen, an der Prüfung teilzunehmen, um diese zu bestehen. In diesem Fall wird so verfahren, als wäre er nicht erschienen (siehe c). c) Student erscheint aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht zum ersten Prüfungstermin. Der Studierende verliert neben der Prüfungsmöglichkeit, zu der er aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht erschienen ist, auch die zugehörige Wiederholungsmöglichkeit, also den zweiten am Ende eines Moduls anzubietenden Prüfungstermin (RPO 10 Absatz 1). Die trotz Verpflichtung nicht wahrgenomme erste Prüfungsmöglichkeit wird als nicht bestandene Prüfung gewertet, der Studierende verliert also einen Prüfungsversuch (RPO 16 Absatz 1). In einem Modul, das innerhalb einer Frist erfolgreich zu absolvieren ist, verbleiben dem Studierenden zwei Prüfungsmöglichkeiten beim nächsten Angebot des Moduls. Handelt es sich um ein Wahl- oder Wahlpflichtmodul, das nicht innerhalb einer Frist erfolgreich absolviert werden muss, hat der Studierende einen Prüfungsversuch und eine weitere Prüfungsmöglichkeit in diesem Semester verloren. Es verbleiben ihm für dieses Modul zwei Prüfungsversuche. Davon unbenommen bleibt die Regelung, das Wahl- und Wahlpflichtmodule gewechselt werden können. Bei einem Wechsel erhalten die Studierenden wieder in jedem Modul vier Prüfungsmöglichkeiten für drei Prüfungsversuche. Studierende, die die Regelstudienzeit überschritten haben, müssen innerhalb von zwei Für die B.Sc.-Studiengänge des Departments Wirtschaftswissenschaften gilt, dass in allen 11

12 UNIVERSITÄT HAMBURG Fakultät für Geistes- und Kulturwissenschaften Departments Sprache, Literatur, Medien I + II K L A U S U R (Deckblatt) im Rahmen der Lehrveranstaltung (Titel/Nr.): / bei (Prüferin/Prüfer): vom: 20 im WS/SoSe im Modul (Titel/Sigle): / NAME: VORNAME: MATR.-NR.: STUDIENGANG: HINWEIS DIE PRÜFUNGSLEISTUNG IST (OHNE DECK- UND SCHLUSSBLATT!) MIT FORTLAUFENDEN SEITENZAHLEN ZU VERSEHEN UND AM ENDE DER AUSFÜHRUNGEN ZU UNTERSCHREIBEN! DIE BEURTEILTE PRÜFUNGSLEISTUNG IST IM BEKANNT GEGEBENEN RÜCKGABEZEITRAUM AM BEKANNT GEGEBENEN RÜCKGABEORT UNTER VORLAGE DES STUDIERENDE NAUS WEISES ODER DES PERSO- NALAUS WEISES ABZUHO LEN. EINE ABHOLUNG DURCH EINE BE- VOLLMÄCHTIGTE PERSON IST STATTHAFT. 12

13 - E M P F A N G S B E S T Ä T I G U N G - (ERST BEI DER ABHOLUNG UNTERSCHREIBEN!) Die KLAUSUR im Rahmen der Lehrveranstaltung (Titel/Nr.): / bei (Prüferin/Prüfer): vom: 20 im WS/SoSe im Modul (Titel/Sigle): / wurde mir mit der Note. ausgehändigt. NAME: VORNAME: MATR.-NR.: STUDIENGANG: Datum: Unterschrift:.... Eine Vollmacht für lag vor. 13

14 K L A U S U R (Schlussblatt) im Rahmen der Lehrveranstaltung (Titel/Nr.): / bei (Prüferin/Prüfer): vom: 20 im WS/SoSe im Modul (Titel/Sigle): / RECHTSMITTELBELEHRUNG GEGEN DIE BEWERTUNG DIESER PRÜFUNGS LEISTUNG KANN INNER- HALB EINES MONATS NACH ABHOLUNG DER PRÜFUNGSLEISTUNG WIDERSPRUCH ERHOBEN WERDEN.* DER WIDERSPRUCH IST SCHRIFTLICH ODER ZUR NIEDERSCHRIFT BEIM VORSITZENDEN DES BA/MA-PRÜFUNGSAUSSCHUSSES EINZULEGEN (Z. Hd. Herrn Prof. Dr. K. Hickethier, Rothenbaumchaussee 67/69, Hamburg). * Es wird darauf hingewiesen, dass ein erfolgloses Widerspruchsverfahren kostenpflichtig ist. BEGRÜNDUNG UND NOTE: 14

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