Hochschulprüfungs- und Studienordnung

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1 Hochschulprüfungs- und Studienordnung für den Bachelor-Studiengang Maschinenbau Bachelor - Studiengang Maschinenbau 349

2 Hochschulprüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Maschinenbau an der Technischen Fachhochschule Georg Agricola für Rohstoff, Energie und Umwelt zu Bochum, staatlich anerkannte Fachhochschule der DMT - nachfolgend TFH zu Bochum - vom 3. August 1999 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 61 Abs. 1 in Verbindung mit 76 Abs. 3 des Gesetzes über die Fachhochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz - FHG) vom 20. November 1979 (GV. NRW. S. 964) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 3. August 1993 (GV. NRW. S. 564), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 1997 (GV. NRW. S. 213) sowie des Hochschulrahmengesetzes (HRG) vom 26. Januar 1976 (BGBl. I S. 185), in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1987 (BGBl. I S. 1170), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 1998 (BGBl. I S. 2190), hat die TFH zu Bochum die folgende Satzung erlassen: Inhaltsübersicht I. A l l g e m e i n e s 1 Geltungsbereich der Hochschulprüfungsordnung, Studienordnung, Landesoberbergamt 2 Ziel des Studiums, Zweck der Prüfung, Hochschulgrad 3 Zugangsberechtigung (Qualifikation) und praktische Tätigkeit 4 Regelstudienzeit und Studienumfang 5 Umfang und Gliederung der Prüfungen 6 Prüfungsausschuß 7 Prüfende und Beisitzende 8 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester 9 Bewertung von Prüfungsleistungen 10 Wiederholung von Prüfungsleistungen 11 Freiversuch 12 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß II. F a c h p r ü f u n g e n u n d L e i s t u n g s n a c h w e i s e 13 Ziel, Umfang und Form der Fachprüfungen 14 Zulassung zu Fachprüfungen 15 Durchführung von Fachprüfungen 16 Teilprüfungen (Teilfachprüfungen) 17 Klausurarbeiten 18 Mündliche Prüfungen 19 Fachprüfungen 20 Leistungsnachweise 21 Teilnahme an Lehrveranstaltungen 350 Bachelor-Studiengang Maschinenbau

3 III. S t u d i e n a r b e i t 22 Studienarbeit 23 Zulassung zur Studienarbeit 24 Ausgabe und Bearbeitung der Studienarbeit 25 Abgabe und Bewertung der Studienarbeit 26 Ergebnis der Hochschulprüfung 27 Zeugnis, Gesamtnote 28 Zusatzfächer (Wahlfächer) IV. E r g e b n i s d e r H o c h s c h u l p r ü f u n g, Z u s a t z f ä c h e r 29 Einsicht in die Prüfungsakten 30 Ungültigkeit von Prüfungen 31 Inkrafttreten, Veröffentlichung V. S c h l u ß b e s t i m m u n g e n Bachelor - Studiengang Maschinenbau 351

4 I. A l l g e m e i n e s 1 Geltungsbereich der Hochschulprüfungsordnung, Studienordnung, Landesoberbergamt (1) Diese Prüfungsordnung gilt für das Studium in dem Bachelor-Studiengang Maschinenbau der TFH zu Bochum. (2) Auf der Grundlage dieser Prüfungsordnung stellt die TFH zu Bochum eine Studienordnung auf. Die Studienordnung regelt Inhalt und Aufbau des Studiums unter Berücksichtigung der fachlichen und hochschuldidaktischen Entwicklung und der Anforderungen der beruflichen Praxis. (3) Das Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen ist berechtigt, einen Vertreter zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses und zu allen Prüfungen zu entsenden. Der Vertreter ist befugt, Einblick in alle Prüfungsvorgänge zu nehmen und an allen Erörterungen und Beratungen mitzuwirken. 2 Ziele des Studiums, Zweck der Prüfung, Hochschulgrad 1 (1) Das Ziel des Studiums ist der Erwerb von Fach- und Methodenkenntnissen durch praxisbezogene Ausbildung auf wissenschaftlicher Grundlage. Die Studierenden an der TFH zu Bochum sollen befähigt werden, selbständig ingenieurmäßige Methoden bei der Analyse technischer Vorgänge ihres Studienganges anzuwenden, praxisgerechte Problemlösungen zu erarbeiten und die Auswirkungen der Lösungen zu erkennen und zu beurteilen. Außerdem sollen für die spätere Berufstätigkeit das Verständnis für technische, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge entwickelt sowie die erforderlichen Grundkenntnisse für die wechselnden Aufgaben im Berufsleben vermittelt werden. (2) Die Hochschulprüfung mit dem Hochschulgrad Bachelor of Engineering bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluß. (3) Durch die Hochschulprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die für eine selbständige Tätigkeit im Beruf notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat und befähigt ist, auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden selbständig zu arbeiten. (4) Der Abschluß des Bachelor-Studiengangs ist die Voraussetzung für weitergehende Studien in einem fachlich geeigneten Master-Studiengang der TFH zu Bochum, einer anderen deutschen oder einer internationalen Hochschule. (5) Aufgrund der bestandenen Hochschulprüfung verleiht die TFH zu Bochum den staatlich anerkannten Hochschulgrad Bachelor of Engineering, abgekürzt BEng. 1 Vorbehaltlich der noch zu vollziehenden landesrechtlichen Umsetzung des 19 HRG, der die Verleihung des Bachelor-Grades regelt. 352 Bachelor-Studiengang Maschinenbau

5 3 Zugangsberechtigung (Qualifikation) und praktische Tätigkeit (1) Die Studienbewerberin oder der Studienbewerber müssen neben dem Nachweis der erforderlichen Qualifikation (Fachhochschulreife oder ein als gleichwertig anerkannter Vorbildungsnachweis) ein dreimonatiges Grundpraktikum und ein dreimonatiges Fachpraktikum nachweisen. Das Grundpraktikum ist stets vor Aufnahme des Studiums zu erbringen. Das Fachpraktikum ist spätestens zum Beginn des vierten Semesters des Fachstudiums in Vollzeitform bzw. des sechsten Semesters für Studierende des berufsbegleitenden Studiums nachzuweisen. Bis zur Zulassung zur Studienarbeit ist mindestens ein Praktikumsmonat im in der Regel englischsprachigen Ausland abzuleisten und dem Prüfungsamt anzuzeigen. Das geforderte Auslandspraktikum ist im Regelfall in den Semesterferien zu absolvieren, kann aber auch im Rahmen der in Abs. (1) Satz 1 genannten Praktika durchgeführt werden. (2) Das Nähere über die Ausgestaltung der Praktika ergibt sich aus der Studienordnung und den Praktikumsrichtlinien, die die Fachhochschule erläßt. (3) Über die Anrechnung einschlägiger Ausbildungs- und Berufstätigkeiten sowie Auslandstätigkeiten entscheidet die Fachhochschule durch den zuständigen Dekan. 4 Regelstudienzeit und Studienumfang (1) Das Studium umfaßt für die Studierenden, die das Studium in Vollzeitform durchführen, sechs Semester; für Studierende, die das Studium berufsbegleitend durchführen, neun Semester. Inhaltlich entspricht das berufsbegleitende Studium den sechs Semestern in Vollzeitform. (2) Die Regelstudienzeit beträgt in Vollzeitform einschließlich Prüfungszeit drei Jahre. (3) Der Gesamtstudienumfang beträgt für alle Angebotsformen 145 Semesterwochenstunden einschließlich der Wahlfächer (Zusatzfächer) im Umfang von neun Semesterwochenstunden. 5 Umfang und Gliederung der Prüfungen (1) Die Hochschulprüfung des Bachelor-Studiengangs Maschinenbau gliedert sich in studienbegleitende Fachprüfungen und einer als Fachprüfung bewertete das Studium abschließende Studienarbeit im sechsten Studiensemester. (2) Die Hochschulprüfung wird ergänzt durch studienbegleitende Leistungsnachweise gemäß Prüfungsausschuß (1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet der zuständige Fachbereich einen Prüfungsausschuß. Der Prüfungsausschuß besteht aus der oder dem Vorsitzenden, Stellvertreterin oder Stellvertreter und fünf weiteren Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende, Stellvertreterin oder Stellvertreter und zwei weitere Mitglieder werden aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren, ein Mitglied wird aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Lehre und Forschung mit Hochschulabschluß, die mindestens die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt haben, und zwei Mitglieder werden aus der Gruppe der Studierenden gewählt. Bachelor - Studiengang Maschinenbau 353

6 Entsprechend werden für die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters persönliche Vertretende gewählt. Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr, die der anderen Mitglieder vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. (2) Der Prüfungsausschuß ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozeßrechts. (3) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Der Prüfungsausschuß berichtet mindestens einmal im Jahr dem Fachbereich über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten. Der Bericht ist in geeigneter Weise durch die Hochschule offenzulegen. Der Prüfungsausschuß gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung, der Studienordnung und des Studienplanes. Der Prüfungsausschuß kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche. (4) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Professorinnen oder Professoren und zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Bei pädagogisch-wissenschaftlichen Angelegenheiten, insbesondere bei der Anrechnung oder sonstigen Beurteilung von Studien- und Prüfungsleistungen und der Bestellung von Prüfenden und Beisitzenden entscheiden allein die Professorinnen und Professoren. An der Beratung und Beschlußfassung über Angelegenheiten, die die Festlegung von Prüfungsaufgaben oder die eigene Prüfung betreffen, nehmen die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht teil. (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen. Ausgenommen sind studentische Mitglieder, die sich am selben Tag der gleichen Prüfung unterziehen wollen. (6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nichtöffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (7) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder seiner oder seines Vorsitzenden sind dem Prüfling unverzüglich mitzuteilen. Dem Prüfling ist vorher Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben. 2 Abs. 3 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, insbesondere über die Ausnahme von der Anhörung und Begründungspflicht bei Beurteilung wissenschaftlicher oder künstlerischer Art, bleibt unberührt. 7 Prüfende und Beisitzende (1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfenden und die Beisitzenden. Er kann die Bestellung der oder dem Vorsitzenden übertragen. Zur oder zum Prüfenden darf nur bestellt werden, wer mindestens die entsprechende Hochschulprüfung abgelegt hat oder eine vergleichbare Qualifikation besitzt und sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt hat; sind mehrere Prüfende zu bestellen, soll mindestens eine oder einer davon in dem betreffenden Prüfungsfach gelehrt haben. Zur oder zum Beisitzenden darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat oder eine vergleichbare Qualifikation besitzt. 354 Bachelor-Studiengang Maschinenbau

7 (2) Die Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. (3) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Prüfungsverpflichtung möglichst gleichmäßig auf die Prüfenden verteilt wird. (4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß dem Prüfling die Namen der Prüfenden mindestens zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung bekanntgegeben werden. (5) Für die Prüfenden und die Beisitzenden gilt 6 Abs. 6 Satz 2 und 3 entsprechend. 8 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester (1) Einschlägige Studienzeiten in entsprechenden Studiengängen an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes sowie dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden von Amts wegen angerechnet. (2) Studienzeiten, die in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes nachgewiesen werden sowie dabei erbrachte Studien- oder Prüfungsleistungen werden von Amts wegen angerechnet, sofern Gleichwertigkeit festgestellt wird. Gleichwertige Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des angestrebten Studiums im wesentlichen entsprechen. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften sind zu beachten. Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. (3) Für die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien oder in vom Land Nordrhein-Westfalen in Zusammenarbeit mit anderen Ländern und dem Bund entwickelten Fernstudieneinheiten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Zuständig für Anrechnung und Einstufung in ein höheres Fachsemester nach den Absätzen 1 bis 3 ist der Prüfungsausschuß. Im Regelfall entscheidet der Prüfungsausschuß nach Anhörung von für die Fächer zuständigen Prüfenden. (5) Werden Studienleistungen und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen. Bei nicht vergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk anerkannt aufgenommen. Die Herkunft der an anderen Hochschulen erbrachten anerkannten Prüfungsleistungen wird im Zeugnis vermerkt. (6) Die oder der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Bachelor - Studiengang Maschinenbau 355

8 9 Bewertung von Prüfungsleistungen (1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfenden festgesetzt. Für die Benotung sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 Zwischenwerte gebildet werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. (2) Eine Prüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens ausreichend (4,0) ist. (3) Sind mehrere Prüfende an einer Prüfung beteiligt, so bewerten sie die gesamte Prüfungsleistung gemeinsam, sofern nicht im Speziellen Teil dieser Prüfungsordnung etwas anderes bestimmt ist. Bei nicht übereinstimmender Beurteilung ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. (4) Bei der Bildung von Noten aus Zwischenwerten ergibt ein rechnerischer Wert bis 1,5 die Note sehr gut, über 1,5 bis 2,5 die Note gut, über 2,5 bis 3,5 die Note befriedigend, über 3,5 bis 4,0 die Note ausreichend, über 4,0 die Note nicht ausreichend. (5) Bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. (6) Die Beurteilung von Prüfungsleistungen ist Studierenden spätestens nach sechs Wochen mitzuteilen. 10 Wiederholung von Prüfungsleistungen (1) Teile der Hochschulprüfung, die mindestens als ausreichend bewertet worden sind, können nicht wiederholt werden. 11 Abs. 6 bleibt unberührt. (2) Abgesehen von der Regelung über den Freiversuch ( 11) dürfen nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Fachprüfungen je zweimal wiederholt werden. Eine nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Studienarbeit darf einmal wiederholt werden. 356 Bachelor-Studiengang Maschinenbau

9 11 Freiversuch (1) Legt ein Prüfling innerhalb der Regelstudienzeit bis zu dem in der Studienordnung vorgesehenen Zeitpunkt und nach ununterbrochenem Studium eine Fachprüfung bzw. Teilfachprüfung ab und besteht er diese Prüfung nicht, so gilt sie als nicht unternommen (Freiversuch). Ein zweiter Freiversuch ist ausgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Prüfung aufgrund eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuches, für nicht bestanden erklärt wurde oder wegen verspäteten Rücktritts bzw. unentschuldigten Nichterscheinens als mit nicht ausreichend bewertet gilt. (2) Bei der Berechnung des in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunktes bleiben Fachsemester unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung, während derer der Prüfling nachweislich wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert war. Ein Hinderungsgrund ist insbesondere anzunehmen, wenn mindestens vier Wochen der Mutterschutzfrist in die Vorlesungszeit fallen. Für den Fall der Erkrankung ist erforderlich, daß der Prüfling unverzüglich eine amtsärztliche Untersuchung herbeigeführt hat und mit der Meldung das amtsärztliche Zeugnis vorlegt, das die medizinischen Befundtatsachen enthält, aus denen sich die Studienunfähigkeit ergibt. (3) Unberücksichtigt bleibt auch ein Auslandsstudium bis zu drei Semestern, wenn der Prüfling nachweislich an einer ausländischen Hochschule für das Studienfach, in dem er die Freiversuchregelung in Anspruch nehmen möchte, eingeschrieben war und darin Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfang, in der Regel von mindestens acht Semesterwochenstunden, besucht und je Semester mindestens einen Leistungsnachweis erworben hat. (4) Ferner bleiben Fachsemester in angemessenem Umfang, höchstens jedoch bis zu zwei Semestern, unberücksichtigt, wenn der Prüfling nachweislich während dieser Zeit als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsgemäßen Organen der Hochschule tätig war. (5) Wer eine Fachprüfung bzw. Teilfachprüfung bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1-4 bestanden hat, kann zur Verbesserung der Fachnote die Prüfung an der TFH zu Bochum einmal wiederholen. Der Antrag auf Zulassung ist zum nächstmöglichen Prüfungstermin zu stellen. (6) Erreicht der Prüfling in der Wiederholungsprüfung eine bessere Note bzw. Teilnote, so wird nur diese für das Zeugnis berücksichtigt und der Berechnung der Gesamtnote der Hochschulprüfung zugrunde gelegt. 12 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet, wenn der Prüfling einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Prüflings kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Die oder der Vorsitzende kann im Einzelfall die Vorlage eines Attestes einer vom Prüfungsausschuß benannten Vertrauensärztin bzw. eines vom Prüfungsausschuß benannten Vertrauensarztes verlangen. Erkennt der Prüfungsausschuß die Gründe an, wird dem Prüfling dies schriftlich mitgeteilt. Bachelor - Studiengang Maschinenbau 357

10 (3) Versucht der Prüfling, eine Prüfungsleistung durch Täuschung, z.b. Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet; die Feststellung wird von der oder dem jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtsführenden getroffen und aktenkundig gemacht. Ein Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der oder dem jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtsführenden in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet, die Gründe für den Ausschluß sind aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß den Prüfling von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. (4) Der Prüfling kann innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe verlangen, daß Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuß überprüft werden. (5) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Prüfling unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. II. F a c h p r ü f u n g e n u n d L e i s t u n g s n a c h w e i s e 13 Ziel, Umfang und Form der Fachprüfungen (1) Die abzulegenden Fachprüfungen ergeben sich aus dem Speziellen Teil dieser Prüfungsordnung. In den Fachprüfungen soll festgestellt werden, ob der Prüfling Inhalt und Methoden der Prüfungsfächer in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten selbständig anwenden kann. (2) Die Prüfungsanforderungen sind an dem Inhalt der Lehrveranstaltungen zu orientieren, die aufgrund der Studienordnung für das betreffende Fach vorgesehen sind. (3) Die Fachprüfung besteht aus einer schriftlichen Klausurarbeit mit einer Bearbeitungszeit von zwei bis vier Zeitstunden oder aus einer mündlichen Prüfung von Minuten Dauer oder einer besonderen Prüfungsform gemäß dem Speziellen Teil dieser Prüfungsordnung. Der Prüfungsausschuß legt in der Regel mindestens zwei Monate vor einem Prüfungstermin die Prüfungsform und im Fall einer Klausurarbeit deren Bearbeitungszeit im Benehmen mit den Prüfenden für alle Prüflinge der jeweiligen Fachprüfung verbindlich fest. (4) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mindestens als ausreichend bewertet worden ist. 14 Zulassung zu Fachprüfungen (1) Zu einer Fachprüfung kann nur zugelassen werden, wer 1. ein Zeugnis der Fachhochschulreife oder eine vom Ministerium für Schule und Weiterbildung als gleichwertig anerkannte Vorbildung besitzt oder aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß 45 FHG zum Studium zugelassen worden ist. 2. die als Voraussetzung für die jeweilige Fachprüfung geforderten Teilnahmebescheinigungen vorgelegt hat. (2) Zu den Fachprüfungen, die planmäßig ab dem fünften Studiensemester nach dem Studienverlaufsplan stattfinden, wird nur zugelassen, wer die nach 3 geforderte praktische Tätigkeit abgeleistet hat. 358 Bachelor-Studiengang Maschinenbau

11 (3) Der Antrag auf Zulassung ist bis zu dem vom Prüfungsausschuß festgesetzten Termin schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. (4) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen oder bis zu einem vom Prüfungsausschuß festgesetzten Termin nachzureichen, sofern sie nicht bereits früher vorgelegt wurden: 1. die Nachweise über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zulassungsvoraussetzungen, 2. eine Erklärung über die bisherigen Versuche zur Ablegung der Fachprüfungen im gleichen Studiengang bzw. zur Ablegung gleichwertiger Fachprüfungen in einem Studiengang der Fachrichtung Ingenieurwesen, 3. eine Erklärung darüber, ob bei mündlichen Prüfungen einer Zulassung von Zuhörerinnen oder Zuhörern widersprochen wird. Ist es der Kandidatin oder dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Satz 1 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen. (5) Der Antrag auf Zulassung zu einer Fachprüfung kann schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bis eine Woche vor dem festgesetzten Prüfungstermin ohne Anrechnung auf die Zahl der möglichen Prüfungsversuche zurückgenommen werden. (6) Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und im Zweifelsfall der Prüfungsausschuß. (7) Die Zulassung ist zu versagen, wenn 1. die in Absatz 1 oder 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder 2. die Unterlagen unvollständig sind und nicht bis zu dem vom Prüfungsausschuß festgesetzten Termin ergänzt werden oder 3. die Kandidatin oder der Kandidat an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes in einem Studiengang der Fachrichtung Ingenieurwesen eine mit den Fachprüfungen des Studienganges Maschinenbau gleichwertige Fachprüfung endgültig nicht bestanden hat oder die Hochschulprüfung im gleichen bzw. gleichwertigen Studiengang endgültig nicht bestanden hat. Im übrigen darf die Zulassung nur versagt werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat im Geltungsbereich des Grundgesetzes ihren oder seinen Prüfungsanspruch im gleichen bzw. gleichwertigen Studiengang durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat. 15 Durchführung von Fachprüfungen (1) Die Fachprüfungen finden außerhalb der Lehrveranstaltungen statt. (2) Für jede Fachprüfung werden zwei Prüfungstermine in jedem Semester angesetzt. Der Prüfungszeitraum wird vom Prüfungsausschuß festgesetzt und mindestens zwei Wochen vor der betreffenden Prüfung bekanntgegeben. (3) Die Kandidatin oder der Kandidat muß sich auf Verlangen der Prüferin oder des Prüfers o- der der oder des Aufsichtführenden durch einen amtlichen Ausweis ausweisen, andernfalls ist sie oder er von der Prüfung auszuschließen. (4) Macht die Kandidatin oder der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise glaubhaft, daß sie oder er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulesen, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Sie oder er hat dafür zu sorgen, daß durch die Gestaltung der Prüfungsbedingungen eine Benachteiligung für Behinderte nach Möglichkeit ausgeglichen wird. Im Zweifel kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses weitere Nachweise fordern. Bachelor - Studiengang Maschinenbau 359

12 16 Teilprüfungen (Teilfachprüfungen) (1) Fachprüfungen können in zwei Teilprüfungen untergliedert werden, soweit das im Speziellen Teil dieser Prüfungsordnung vorgesehen ist. (2) Der Prüfungsausschuß legt die Gewichtung der Teilprüfungen nach Anhörung der für die Fachprüfung bestellten Prüfenden sowie die Bearbeitungs- und Prüfungszeiten der Teilprüfungen entsprechend der jeweiligen Gewichtung fest; dabei dürfen für die Fachprüfung insgesamt die in 13 Abs. 3 genannten Obergrenzen nicht überschritten werden. (3) Eine aus Teilprüfungen bestehende Fachprüfung ist bestanden, wenn jede Teilprüfung mindestens als ausreichend bewertet worden ist. Für die Bewertung der Teilprüfung gilt 9 Abs. 1 entsprechend. Die Note der Fachprüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der gewichteten Noten der Teilprüfungen; 9 Abs. 4 gilt entsprechend. (4) Im übrigen gelten für Teilprüfungen 10 Abs. 1 und 2, 11, 12, 13 Abs. 2, 14 und 15 entsprechend. 17 Klausurarbeiten (1) In den Klausurarbeiten soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, daß sie oder er in begrenzter Zeit und mit beschränkten Hilfsmitteln Probleme aus Gebieten des jeweiligen Prüfungsfaches erkennen und auf richtigem Wege zu einer Lösung finden kann. (2) Eine Klausurarbeit findet unter Aufsicht statt. Die Bekanntgabe der zugelassenen Hilfsmittel erfolgt mit dem Beginn der Anmeldefrist für die jeweilige Prüfung. (3) Die Prüfungsaufgabe einer Klausurarbeit wird in der Regel von nur einer Prüferin oder einem Prüfer gestellt. In fachlich begründeten Fällen, insbesondere wenn in einem Prüfungsfach mehrere Fachgebiete zusammenfassend geprüft werden, kann die Prüfungsaufgabe auch von mehreren Prüferinnen oder Prüfern gestellt werden. In diesem Fall legen die Prüferinnen oder die Prüfer die Gewichtung der Anteile an der Prüfungsaufgabe vorher gemeinsam fest, ungeachtet der Anteile und ihrer Gewichtung beurteilt jede Prüferin oder jeder Prüfer die gesamte Klausurarbeit. Abweichend von Satz 2, zweiter Halbsatz, kann der Prüfungsausschuß wegen der Besonderheit eines Fachgebietes bestimmen, daß die Prüferin oder der Prüfer nur den Teil der Klausurarbeit beurteilt, der ihrem oder seinem Fachgebiet entspricht. (4) Klausurarbeiten werden in der Regel von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet. Vertritt nur eine Professorin oder ein Professor das jeweilige Prüfungsfach, so wird von dieser oder diesem die Klausurarbeit bewertet. Sofern der Prüfungsausschuß aus anderen zwingenden Gründen eine Abweichung zuläßt, sind die Gründe aktenkundig zu machen. Bei nicht übereinstimmender Bewertung einer Klausurarbeit ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 bewerten die Prüferinnen oder die Prüfer die Klausurarbeit gemäß 9 Abs. 2 gemeinsam. Liegt der Fall des Absatzes 3 Satz 4 vor, wird die Bewertung der Prüferin oder des Prüfers, die oder der nur den Teil der Klausurarbeit beurteilt, der ihrem oder seinem Fachgebiet entspricht, entsprechend der vorher festgelegten Gewichtung der Anteile berücksichtigt. (5) Die Bewertung von Fachprüfungen und Leistungsnachweisen ist unter angemessener Berücksichtigung der Zahl der Prüflinge nach spätestens sechs Wochen mitzuteilen. 360 Bachelor-Studiengang Maschinenbau

13 18 Mündliche Prüfungen (1) Mündliche Prüfungen werden in der Regel vor einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers ( 7 Abs. 1 Satz 4) o- der vor mehreren Prüferinnen oder Prüfern (Kollegialprüfung) als Gruppenprüfungen oder als Einzelprüfungen abgelegt. Hierzu wird jede Kandidatin oder jeder Kandidat in einem Prüfungsfach grundsätzlich nur von einer Prüferin oder einem Prüfer geprüft. Die Prüfungsdauer gemäß 13 Abs. 3 Satz 1 verlängert sich entsprechend. Vor der Festsetzung der Note hat die Prüferin oder der Prüfer die Beisitzerin oder den Beisitzer oder die anderen Prüferinnen oder Prüfer zu hören. (2) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung, insbesondere die für die Benotung maßgeblichen Tatsachen, sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist der Kandidatin oder dem Kandidaten im Anschluß an die mündliche Prüfung bekanntzugeben. (3) Studierende, die sich in einem späteren Prüfungszeitraum der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörende zugelassen, sofern nicht ein Prüfling bei der Meldung zur Prüfung widersprochen hat. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. 19 Fachprüfungen (1) Die Hochschulprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer: Die Fachprüfungen sind in der Regel in die angegebenen zwei Teilprüfungen gegliedert: 1. Höhere Mathematik 1.1 Höhere Mathematik I 1.2 Höhere Mathematik II 2. Physik und Chemie für Ingenieure 2.1 Physik der Schwingungen, Wellen, Atome und Kerne 2.2 Grundzüge der Chemie 3. Technische Wärmelehre 3.1 Thermodynamik 3.2 Wärmeübertragung 4. Elektrotechnik 4.1 Grundlagen der Elektrotechnik 4.2 Elektrische Maschinen und Antriebe 5. Werkstofftechnik 5.1 Werkstoff- und Bauteilprüfung 5.2 Grundlagen der Werkstoffe 6. Statik und Festigkeitslehre 6.1 Statik 6.2 Festigkeitslehre 7. Dynamik und Strömungslehre 7.1 Dynamik 7.2 Strömungslehre 8. Maschinenelemente 8.1 Maschinenelemente I 8.2 Maschinenelemente II 9. Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik 9.1 Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik I 9.2 Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik II 10. Kolben- und Strömungsmaschinen 10.1 Grundzüge der Kolben- und Strömungsmaschinen I 10.2 Grundzüge der Kolben- und Strömungsmaschinen II Bachelor - Studiengang Maschinenbau 361

14 11. Fertigungstechnik 11.1 Gießen und Fügen 11.2 Trennen und Umformen 12. Rechnergestützte Methoden im Maschinenbau 12.1 CAD 12.2 FEM 13. Produktionsmanagement 13.1 Produktionsplanung und -steuerung 13.2 Innerbetrieblicher Transport und Lagerhaltung 14. Qualitätsmanagement 14.1 Allgemeine Grundlagen des Qualitätsmanagements 14.2 Mathematische Grundlagen und Anwendungen 15. Studienarbeit (300 Std.) (2) Als Zulassungsvoraussetzung für die in Absatz 1 genannten Teilprüfungen wird der Nachweis einer Teilnahme als Prüfungsvorleistung - TN (PVL) - in folgenden Lehrveranstaltungen vorausgesetzt: 1. zur Teilprüfung Physik der Schwingungen, Wellen, Atome und Kerne Praktikum Physik der Schwingungen, Wellen, Atome und Kerne 2. zur Teilprüfung Elektrische Maschinen und Antriebe Praktikum Elektrische Maschinen und Antriebe 3. zur Teilprüfung Werkstoff- und Bauteilprüfung Praktikum Werkstoff- und Bauteilprüfung 4. zur Teilprüfung Grundlagen der Werkstoffe Praktikum Grundlagen der Werkstoffe 5. zur Teilprüfung Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik I Praktikum Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik I 6. zur Teilprüfung Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik II Praktikum Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik II 7. zur Teilprüfung Grundzüge der Kolben- und Strömungsmaschinen I Praktikum Grundzüge der Kolben- und Strömungsmaschinen I 8. zur Teilprüfung Grundzüge der Kolben- und Strömungsmaschinen II Praktikum Grundzüge der Kolben- und Strömungsmaschinen II 9. zur Teilprüfung Gießen und Fügen Praktikum Gießen und Fügen 10. zur Teilprüfung Trennen und Umformen Praktikum Trennen und Umformen 11. zur Teilprüfung CAD Übungen CAD 12. zur Teilprüfung FEM Übungen FEM (3) Zu den Prüfungsereignissen der Fachprüfungen Maschinenelemente, Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik, Kolben- und Strömungsmaschinen, Fertigungstechnik, Rechnergestützte Methoden im Maschinenbau, Produktionsmanagement und Qualitätsmanagement wird nur zugelassen, wer die Fachprüfungen Höhere Mathematik, Physik und Chemie für Ingenieure, Technische Wärmelehre, 362 Bachelor-Studiengang Maschinenbau

15 Werkstofftechnik, Statik und Festigkeitslehre und Dynamik und Strömungslehre bestanden hat. 20 Leistungsnachweise (1) Leistungsnachweis ist die Bescheinigung über eine individuell erkennbare Studienleistung (z.b. Klausurarbeit, Referat, Hausarbeit, Studienarbeit, mündliche Prüfung, Entwurf, Praktikumsbericht), die inhaltlich auf eine Lehrveranstaltung von höchstens vier Semesterwochenstunden oder auf eine einsemestrige Lehrveranstaltung bezogen ist. Für jeden Leistungsnachweis werden zwei Beurteilungstermine in jedem Semester angesetzt. (2) Folgende Leistungsnachweise sind zu erbringen: 1. Angew. DV und Informatik 2. Anwendung von Standardsoftware 3. Technisches Zeichnen 4. Ergänzungskurs Englisch 5. Technisches Englisch 6. BWL 7. Ausgewählte Rechtsgebiete (Produkthaftung, Arbeitsrecht) 8. Seminar (3) Die nach Absatz 2 vorgeschriebenen Leistungsnachweise bestehen aus benoteten Studienleistungen. Umfang und mögliche Bewertungsart werden von der für die Lehrveranstaltung zuständigen Professorin oder dem für die Lehrveranstaltung zuständigen Professor festgelegt und jeweils zu Beginn des Semesters bekanntgegeben. Die Zulassung für die in Absatz 2 genannten Leistungsnachweise Technisches Zeichnen sowie Seminar setzt den Nachweis der Teilnahme an dieser Lehrveranstaltung voraus. (4) Die für Leistungsnachweise geforderte Studienleistungen dienen in der Regel dem Nachweis hinreichender Fachkenntnisse, zugleich sollen die Anwendung der Fachkenntnisse erprobt und die Methoden des Faches eingeübt werden. (5) Ein nicht erbrachter Leistungsnachweis kann unbegrenzt wiederholt werden. 21 Teilnahme an den Lehrveranstaltungen (1) Der Nachweis der Teilnahme an Übungen, Praktika, Seminaren und sonstigen Lehrveranstaltungen in Pflichtfächern mit Teilnahmenachweis erfolgt durch Teilnahmebescheinigungen, die von den Professorinnen oder den Professoren ausgestellt werden und keine Bewertung enthalten. Diese Teilnahme ist als Studienleistung gemäß 56 Abs. 4 FHG Zulassungsvoraussetzung für eine entsprechende Fachprüfung bzw. einen Leistungsnachweis. (2) Eine unbewertete Teilnahmebescheinigung wird nach Vorlage eines sinnvollen Lösungsvorschlages zur gestellten Aufgabe oder Durchführung und eigenständige Auswertung der praktischen Übungen im Labor ausgestellt. (3) Eine für die Anerkennung erforderliche Präsenzquote wird von der für die Lehrveranstaltung zuständigen Professorin oder dem für die Lehrveranstaltung zuständigen Professor festgelegt und jeweils zu Beginn der Lehrveranstaltung bekanntgegeben. Bachelor - Studiengang Maschinenbau 363

16 I I I. S t u d i e n a r b e i t a l s b e s o n d e r e F a c h p r ü f u n g 22 Studienarbeit (1) Die Studienarbeit soll zeigen, daß die Kandidatin oder der Kandidat befähigt ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine praxisorientierte Aufgabe aus ihrem oder seinem Fachgebiet sowohl in ihren fachlichen Einzelheiten als auch in den fachübergreifenden Zusammenhängen nach wissenschaftlichen, fachpraktischen und nach den Erfordernissen des Studiengangs gestalterischen Methoden selbständig zu bearbeiten. Die Studienarbeit ist in der Regel eine eigenständige Untersuchung mit einer konstruktiven, experimentellen, planerischen oder einer anderen ingenieurmäßigen Aufgabenstellung und einer ausführlichen Beschreibung und Erläuterung ihrer Lösung. In fachlich geeigneten Fällen kann sie auch eine schriftliche Hausarbeit mit fachliterarischem Inhalt sein. (2) Die Studienarbeit kann von jeder Professorin oder von jedem Professor, die oder der gemäß 7 Abs. 1 zur Prüferin oder zum Prüfer bestellt werden kann, ausgegeben und betreut werden. Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten kann der Prüfungsausschuß auch eine Honorarprofessorin oder einen Honorarprofessor oder mit entsprechenden Aufgaben betraute Lehrbeauftragte gemäß 7 Abs. 1 zur Betreuerin oder zum Betreuer bestellen, wenn feststeht, daß das vorgesehene Thema der Studienarbeit nicht durch eine fachlich zuständige Professorin o- der durch einen fachlich zuständigen Professor betreut werden kann. Die Studienarbeit darf mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden, wenn sie dort ausreichend betreut werden kann. Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, Vorschläge für den Themenbereich der Studienarbeit zu machen. (3) Auf Antrag sorgt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß eine Kandidatin oder ein Kandidat rechtzeitig ein Thema für die Studienarbeit erhält. (4) Die Studienarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Prüflings aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt. 23 Zulassung zur Studienarbeit (1) Zur Studienarbeit wird zugelassen, wer 1. die Fachprüfungen bis auf zwei bestanden hat ( 19), 2. die Leistungsnachweise bis auf zwei erbracht hat ( 20), 3. einen Monat Praktikum im in der Regel englischsprachigen Ausland absolviert hat. (2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern sie nicht bereits früher vorgelegt wurden: 1. die Nachweise über die in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen, 2. eine Erklärung über bisherige Versuche zur Bearbeitung einer Studienarbeit. Dem Antrag soll eine Erklärung darüber beigefügt werden, welche Prüferin oder welcher Prüfer zur Ausgabe und Betreuung der Studienarbeit bereit ist. (3) Der Antrag auf Zulassung kann schriftlich bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag ohne Anrechnung auf die Zahl der möglichen Prüfungsversuche zurückgenommen werden. 364 Bachelor-Studiengang Maschinenbau

17 (4) Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und im Zweifelsfall der Prüfungsausschuß. Die Zulassung ist zu versagen, wenn 1. die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder 2. die Unterlagen unvollständig sind oder 3. im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine entsprechende Studienarbeit der Kandidatin oder des Kandidaten ohne Wiederholungsmöglichkeit als nicht ausreichend bewertet worden ist. Im übrigen darf die Zulassung nur versagt werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat im Geltungsbereich des Grundgesetzes ihren oder seinen Prüfungsanspruch im gleichen bzw. gleichwertigen Studiengang durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat. 24 Ausgabe und Bearbeitung der Studienarbeit (1) Die Ausgabe der Studienarbeit erfolgt über die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Als Zeitpunkt der Ausgabe gilt der Tag, an dem die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das von der Betreuerin oder dem Betreuer der Studienarbeit gestellte Thema der Kandidatin oder dem Kandidaten bekanntgibt, der Zeitpunkt ist aktenkundig zu machen. (2) Die Bearbeitungszeit (Zeitraum von der Ausgabe bis zur Abgabe der Studienarbeit) beträgt mindestens zwei Monate und darf drei Monate nicht überschreiten. Das Thema und die Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, daß die Studienarbeit innerhalb der vorgesehenen Frist abgeschlossen werden kann; der Text soll in der Regel einschließlich Anlagen höchstens 80 Seiten betragen. Im Ausnahmefall kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf einen vor Ablauf der Frist gestellten begründeten Antrag die Bearbeitungszeit um bis zu vier Wochen verlängern. Die Betreuerin oder der Betreuer der Studienarbeit soll zu dem Antrag gehört werden. (3) Das Thema der Studienarbeit kann nur einmal und nur innerhalb der ersten vier Wochen der Bearbeitungszeit ohne Angabe von Gründen zurückgegeben werden. Im Fall der Wiederholung gemäß 11 Abs. 1 ist die Rückgabe nur zulässig, wenn die Kandidatin oder der Kandidat bei der Anfertigung der Studienarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte. (4) Im Fall einer ständigen körperlichen Behinderung der Kandidatin oder des Kandidaten findet 15 Abs. 4 entsprechende Anwendung. 25 Abgabe und Bewertung der Studienarbeit (1) Die Studienarbeit ist fristgemäß in zweifacher Ausfertigung bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzuliefern. Der Zeitpunkt der Abgabe ist aktenkundig zu machen; bei der Zustellung der Arbeit durch die Post ist der Zeitpunkt der Einlieferung bei der Post maßgebend. Bei der Abgabe der Studienarbeit hat die Kandidatin oder der Kandidat schriftlich zu versichern, daß sie oder er ihre oder seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit ihren oder seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig angefertigt und keine andren als die angegebenen und bei Zitaten kenntlich gemachten Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. (2) Die Studienarbeit ist von zwei Prüferinnen oder Prüfern zu bewerten. Eine der Prüferinnen oder einer der Prüfer soll die Betreuerin oder der Betreuer der Studienarbeit sein. Die zweite Prüferin oder der zweite Prüfer wird vom Prüfungsausschuß bestimmt, im Fall des 22 Abs. 2 Satz 2 und 3 sollte die zweite Prüferin oder der zweite Prüfer eine Professorin oder ein Professor sein. Bei nicht übereinstimmender Bewertung durch die Prüferinnen oder die Prüfer wird die Note der Studienarbeit aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet, wenn die Differenz der beiden Noten weniger als 2,0 beträgt. Beträgt die Differenz 2,0 oder mehr, wird vom Prüfungsausschuß eine dritte Prüferin oder ein dritter Prüfer bestimmt. In diesem Fall er- Bachelor - Studiengang Maschinenbau 365

18 gibt sich die Note der Studienarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Einzelbewertungen. Die Studienarbeit kann jedoch nur dann als ausreichend oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei der Noten ausreichend oder besser sind. Alle Bewertungen sind schriftlich zu begründen. (3) Wird die Studienarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. (4) Den Studierenden ist die Bewertung der Studienarbeit spätestens sechs Wochen nach der Abgabe der Studienarbeit mitzuteilen. IV. E r g e b n i s d e r H o c h s c h u l p r ü f u n g, Z u s a t z f ä c h e r 26 Ergebnis der Hochschulprüfung (1) Die Hochschulprüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüfungen einschließlich der Studienarbeit bestanden, die Leistungsnachweise erbracht und mit mindestens ausreichend (4,0) bewertet wurden. (2) Die Hochschulprüfung ist nicht bestanden, wenn eine der in Absatz 1 genannten Prüfungsleistungen endgültig als nicht ausreichend (5,0) bewertet worden ist oder als nicht ausreichend (5,0) bewertet gilt. Über die nicht bestandene Hochschulprüfung wird ein Bescheid erteilt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. Auf Antrag stellt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach der Exmatrikulation eine Bescheinigung aus, die die erbrachten Prüfungs- und Studienleistungen und deren Benotung sowie die zum Studienabschluß noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält. Aus der Bescheinigung muß hervorgehen, daß die Kandidatin oder der Kandidat die Hochschulprüfung nicht bestanden hat. 27 Zeugnis, Gesamtnote (1) Über die bestandene Hochschulprüfung wird unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach der letzten Prüfungsleistung, ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis enthält die Noten aller Fachprüfungen, das Thema und die Note der Studienarbeit sowie die Gesamtnote der Hochschulprüfung. Nachrichtlich werden die Leistungsnachweise mit Noten in einer Anlage zum Zeugnis aufgeführt. Die Herkunft anerkannter Fachprüfungen ist gemäß 8 Abs. 5 im Zeugnis zu vermerken. Anerkannte Leistungen werden nicht in die Berechnung der Gesamtnote mit einbezogen. (2) Die Gesamtnote der Hochschulprüfung wird aus dem gewichteten arithmetischen Mittel der in Absatz 1 genannten Einzelnoten gemäß 9 Abs. 4 gebildet. Dabei werden folgende Notengewichte zugrunde gelegt: Studienarbeit (Fachprüfung) Durchschnitt der Noten aller Leistungsnachweise Durchschnitt der Noten aller Fachprüfungen ohne Studienarbeit (zweifach) (zweifach) (vierzehnfach) (3) Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. 366 Bachelor-Studiengang Maschinenbau

19 28 Zusatzfächer (Wahlfächer) Die Kandidatin oder der Kandidat kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer). Das Ergebnis dieser Prüfungen wird auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten in einer Anlage zum Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht berücksichtigt. VI. S c h l u ß b e s t i m m u n g e n 29 Einsicht in die Prüfungsakten (1) Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in ihre oder seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, in die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen oder der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt. (2) Die Einsichtnahme ist binnen eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses oder des Bescheides über die nicht bestandene Hochschulprüfung bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen. 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt entsprechend. Die oder der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. (3) Die Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen, die sich auf eine Fachprüfung beziehen, wird der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag bereits nach Ablegung der jeweiligen Fachprüfung gestattet. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen. Im übrigen gilt Absatz 2 entsprechend. 30 Ungültigkeit von Prüfungen (1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses oder der Bescheinigung nach 26 Abs. 2 bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin oder der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Hochschulprüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses oder der Bescheinigung nach 26 Abs. 2 bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen. (3) Das unrichtige Prüfungszeugnis oder die unrichtige Bescheinigung nach 26 Abs. 2 ist einzuziehen und gegebenenfalls neu zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses oder der Bescheinigung nach 26 Abs. 2 ausgeschlossen. Bachelor - Studiengang Maschinenbau 367

20 31 Inkrafttreten, Veröffentlichung (1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 1999 in Kraft. Sie wird im Mitteilungsblatt der TFH zu Bochum veröffentlicht. (2) Sie gilt erstmalig für Studierende, die im Wintersemester 1999/2000 ihr Studium beginnen. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der TFH zu Bochum vom 26. Januar 1999 sowie der Feststellung der Gleichwertigkeit durch das Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. Juli AZ: / Bochum, den 3. August 1999 Der Rektor der TFH zu Bochum 368 Bachelor-Studiengang Maschinenbau

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