Hochschulprüfungs- und Studienordnung

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1 Hochschulprüfungs- und Studienordnung für den Diplom-Studiengang Verfahrenstechnik mit den Studienrichtungen: - Allgemeine Verfahrenstechnik - Umwelttechnik Diplom-Studiengang Verfahrenstechnik 199

2 Hochschulprüfungsordnung - Diplomprüfungsordnung - für den Diplom-Studiengang Verfahrenstechnik an der Technischen Fachhochschule Georg Agricola für Rohstoff, Energie und Umwelt zu Bochum, staatlich anerkannte Fachhochschule der DMT - nachfolgend TFH zu Bochum - vom 1. September 2002 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) hat die TFH zu Bochum die folgende Satzung erlassen: Inhaltsübersicht I. A l l g e m e i n e s 1 Geltungsbereich der Hochschulprüfungsordnung, Studienordnung, 2 Ziel des Studiums, Zweck der Prüfung, Hochschulgrad 3 Zugangsberechtigung (Qualifikation) und praktische Tätigkeit 4 Regelstudienzeit und Studienumfang 5 Umfang und Gliederung der Prüfungen 6 Prüfungsausschuss 7 Prüfende und Beisitzende 8 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester 9 Beurteilung von Prüfungsleistungen 10 Wiederholung von Prüfungsleistungen 11 Freiversuch 12 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß II. F a c h p r ü f u n g e n u n d L e i s t u n g s n a c h w e i s e 13 Ziel, Umfang und Form der Fachprüfungen 14 Zulassung zu Fachprüfungen 15 Durchführung von Fachprüfungen 16 Teilprüfungen (Teilfachprüfungen) 17 Klausurarbeiten 18 Mündliche Prüfungen 19 Fachprüfungen 20 Leistungsnachweise 21 Teilnahme an Lehrveranstaltungen III. D i p l o m a r b e i t u n d K o l l o q u i u m 22 Diplomarbeit 23 Zulassung zur Diplomarbeit 24 Ausgabe und Bearbeitung der Diplomarbeit 25 Abgabe und Bewertung der Diplomarbeit 26 Kolloquium IV. E r g e b n i s d e r D i p l o m p r ü f u n g, Z u s a t z f ä c h e r 27 Ergebnis der Diplomprüfung 28 Zeugnis, Gesamtnote 29 Zusatzfächer V. S c h l u s s b e s t i m m u n g e n 30 Einsicht in die Prüfungsakten 31 Ungültigkeit von Prüfungen 32 Inkrafttreten, Übergangsregelung, Veröffentlichung 1 Anlage 200 Diplom-Studiengang Verfahrenstechnik

3 I. A l l g e m e i n e s 1 Geltungsbereich der Hochschulprüfungsordnung, Studienordnung (1) Diese Prüfungsordnung gilt für das Studium in dem Diplom-Studiengang Verfahrenstechnik mit den Studienrichtungen Allgemeine Verfahrenstechnik und Umwelttechnik der TFH zu Bochum. Sie regelt die Diplomprüfung in diesem Studiengang. (2) Auf der Grundlage dieser Prüfungsordnung stellt die TFH zu Bochum eine Studienordnung auf. Die Studienordnung regelt Inhalt und Aufbau des Studiums unter Berücksichtigung der fachlichen und hochschuldidaktischen Entwicklung und der Anforderungen der beruflichen Praxis. (3) Die Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW, ist berechtigt, einen Vertreter zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses und zu allen Prüfungen zu entsenden. Der Vertreter ist befugt, Einblick in alle Prüfungsvorgänge zu nehmen und an allen Erörterungen und Beratungen mitzuwirken. 2 Ziele des Studiums, Zweck der Prüfung, Hochschulgrad (1) Das Ziel des Studiums ist der Erwerb von Fach- und Methodenkenntnissen durch praxisbezogene Ausbildung auf wissenschaftlicher Grundlage. Die Studierenden an der TFH zu Bochum sollen befähigt werden, selbständig ingenieurmäßige Methoden bei der Analyse technischer Vorgänge ihres Studienganges anzuwenden, praxisgerechte Problemlösungen zu erarbeiten und die Auswirkungen der Lösungen zu erkennen und zu beurteilen. Außerdem sollen für die spätere Berufstätigkeit das Verständnis für technische, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge entwickelt sowie die erforderlichen Grundkenntnisse für die wechselnden Aufgaben im Berufsleben vermittelt werden. (2) Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums. (3) Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die für eine selbständige Tätigkeit im Beruf notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat und befähigt ist, auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden selbständig zu arbeiten. (4) Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der Diplomgrad Diplom-Ingenieur (Fachhochschule) bzw. Diplom-Ingenieurin (Fachhochschule) (Kurzform: Dipl.-Ing. (FH) ) verliehen. Die Urkunde über den verliehenen Hochschulgrad enthält neben der Angabe des Studienganges die Angabe der Studienrichtung. 3 Zugangsberechtigung (Qualifikation) und praktische Tätigkeit (1) Die Studienbewerberin oder der Studienbewerber müssen neben dem Nachweis der erforderlichen Qualifikation (Fachhochschulreife oder ein als gleichwertig anerkannter Vorbildungsnachweis) ein dreimonatiges Grundpraktikum und ein dreimonatiges Fachpraktikum nachweisen. Das Grundpraktikum ist stets vor Aufnahme des Studiums zu erbringen. Das Fachpraktikum ist spätestens zum Beginn des vierten Semesters des Fachstudiums in Vollzeitform bzw. des sechsten Semesters für Studierende des berufsbegleitenden Studiums nachzuweisen. (2) Das Nähere über die Ausgestaltung der Praktika ergibt sich aus der Studienordnung und den Praktikumsrichtlinien, die die Fachhochschule erläßt. Diplom-Studiengang Verfahrenstechnik 201

4 (3) Über die Anrechnung einschlägiger Ausbildungs- und Berufstätigkeiten entscheidet die Fachhochschule durch den zuständigen Dekan. 4 Regelstudienzeit und Studienumfang (1) Das Studium umfasst für die Studierenden, die das Studium in Vollzeitform durchführen, sieben Semester; für Studierende, die das Grundstudium berufsbegleitend durchführen, fünf Semester im Grundstudium und vier Semester einschließlich Prüfungszeit im Hauptstudium. Inhaltlich entspricht das fünfsemestrige berufsbegleitende Grundstudium den ersten drei Studiensemestern in Vollzeitform. (2) Die Regelstudienzeit beträgt in Vollzeitform einschließlich Prüfungszeit dreieinhalb Jahre. (3) Der Gesamtstudienumfang beträgt für alle Angebotsformen 165 Semesterwochenstunden einschließlich der Wahlfächer im Umfang von zwölf Semesterwochenstunden. 5 Umfang und Gliederung der Prüfungen (1) Die Diplomprüfung des Studiengangs Verfahrenstechnik gliedert sich in studien-begleitende Fachprüfungen, Diplomarbeit und Kolloquium, das die Diplomarbeit ergänzt. (2) Die Diplomprüfung wird ergänzt durch studienbegleitende Leistungsnachweise gemäß Prüfungsausschuss (1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet der zuständige Fachbereich einen Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, Stellvertreterin oder Stellvertreter und fünf weiteren Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende, Stellvertreterin oder Stellvertreter und zwei weitere Mitglieder werden aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren, ein Mitglied wird aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mindestens die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt haben, und zwei Mitglieder werden aus der Gruppe der Studierenden gewählt. Entsprechend werden für die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters persönliche Vertretende gewählt. Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr, die der anderen Mitglieder vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. (2) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrechts. (3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Der Prüfungsausschuss berichtet mindestens einmal im Jahr dem Fachbereich über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten. Der Bericht ist in geeigneter Weise durch die Hochschule offenzulegen. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung, der Studienordnung und des Studienplanes. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche. 202 Diplom-Studiengang Verfahrenstechnik

5 (4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Professorinnen oder Professoren und zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Bei pädagogisch-wissenschaftlichen Angelegenheiten, insbesondere bei der Anrechnung oder sonstigen Beurteilung von Studien- und Prüfungsleistungen und der Bestellung von Prüfenden und Beisitzenden entscheiden allein die Professorinnen und Professoren. An der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten, die die Festlegung von Prüfungsaufgaben oder die eigene Prüfung betreffen, nehmen die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht teil. (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen. Ausgenommen sind studentische Mitglieder, die sich am selben Tag der gleichen Prüfung unterziehen wollen. (6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nichtöffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (7) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder seiner oder seines Vorsitzenden sind dem Prüfling unverzüglich mitzuteilen. Dem Prüfling ist vorher Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben. 2 Abs. 3 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, insbesondere über die Ausnahme von der Anhörung und Begründungspflicht bei Beurteilung wissenschaftlicher oder künstlerischer Art, bleibt unberührt. 7 Prüfende und Beisitzende (1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden und die Beisitzenden. Er kann die Bestellung der oder dem Vorsitzenden übertragen. Zur oder zum Prüfenden darf nur bestellt werden, wer mindestens die entsprechende Diplomprüfung abgelegt hat oder eine vergleichbare Qualifikation besitzt und sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt hat; sind mehrere Prüfende zu bestellen, soll mindestens eine oder einer davon in dem betreffenden Prüfungsfach gelehrt haben. Zur oder zum Beisitzenden darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat oder eine vergleichbare Qualifikation besitzt. (2)Die Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. (3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Prüfungsverpflichtung möglichst gleichmäßig auf die Prüfenden verteilt wird. (4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass dem Prüfling die Namen der Prüfenden mindestens zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung bekanntgegeben werden. (5) Für die Prüfenden und die Beisitzenden gilt 6 Abs. 6 Satz 2 und 3 entsprechend. 8 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester (1) Einschlägige Studienzeiten in entsprechenden Studiengängen an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes sowie dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden von Amts wegen angerechnet. Diplom-Studiengang Verfahrenstechnik 203

6 (2) Studienzeiten, die in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes nachgewiesen werden sowie dabei erbrachte Studien- oder Prüfungsleistungen werden von Amts wegen angerechnet, sofern Gleichwertigkeit festgestellt wird. Gleichwertige Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des angestrebten Studiums im wesentlichen entsprechen. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften sind zu beachten. Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. (3) Für die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien oder in vom Land Nordrhein-Westfalen in Zusammenarbeit mit anderen Ländern und dem Bund entwickelten Fernstudieneinheiten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Zuständig für Anrechnung und Einstufung in ein höheres Fachsemester nach den Absätzen 1 bis 3 ist der Prüfungsausschuss. Im Regelfall entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung von für die Fächer zuständigen Prüfenden. (5) Werden Studienleistungen und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen. Bei nicht vergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk anerkannt aufgenommen. Die Herkunft der an anderen Hochschulen erbrachten anerkannten Prüfungsleistungen wird im Zeugnis vermerkt. (6) Die oder der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 9 Beurteilung der Prüfungsleistungen (1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfenden festgesetzt. Für die Benotung sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 Zwischenwerte gebildet werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. (2) Eine Prüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens ausreichend (4,0) ist. (3) Sind mehrere Prüfende an einer Prüfung beteiligt, so bewerten sie die gesamte Prüfungsleistung gemeinsam, sofern nicht im Speziellen Teil dieser Prüfungsordnung etwas anderes bestimmt ist. Bei nicht übereinstimmender Beurteilung ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. 204 Diplom-Studiengang Verfahrenstechnik

7 (4) Bei der Bildung von Noten aus Zwischenwerten ergibt ein rechnerischer Wert bis 1,5 die Note sehr gut, über 1,5 bis 2,5 die Note gut, über 2,5 bis 3,5 die Note befriedigend, über 3,5 bis 4,0 die Note ausreichend, über 4,0 die Note nicht ausreichend. (5) Bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. (6) Die Beurteilung von Prüfungsleistungen ist Studierenden spätestens nach sechs Wochen mitzuteilen. 10 Wiederholung von Prüfungsleistungen (1) Teile der Diplomprüfung, die mindestens als ausreichend bewertet worden sind, können nicht wiederholt werden. 11 Abs. 6 bleibt unberührt. (2) Abgesehen von der Regelung über den Freiversuch ( 11) dürfen nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Fachprüfungen je zweimal wiederholt werden. Eine nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Diplomarbeit bzw. ein entsprechendes Kolloquium darf einmal wiederholt werden. (3) Versäumt ein Prüfling, der das Kolloquium erstmals nicht bestanden hat, sich innerhalb von sechs Monaten erneut zum Kolloquium zu melden, erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, dass der Prüfling das Fristversäumnis nicht zu vertreten hat. Die erforderlichen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuss. 11 Freiversuch (1) Legt ein Prüfling innerhalb der Regelstudienzeit bis zu dem in der Studienordnung vorgesehenen Zeitpunkt und nach ununterbrochenem Studium eine Fachprüfung bzw. Teilfachprüfung ab und besteht er diese Prüfung nicht, so gilt sie als nicht unternommen (Freiversuch). Ein zweiter Freiversuch ist ausgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Prüfung aufgrund eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuches, für nicht bestanden erklärt wurde oder wegen verspäteten Rücktritts bzw. unentschuldigten Nichterscheinens als mit nicht ausreichend bewertet gilt. (2) Bei der Berechnung des in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunktes bleiben Fachsemester unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung, während derer der Prüfling nachweislich wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert war. Ein Hinderungsgrund ist insbesondere anzunehmen, wenn mindestens vier Wochen der Mutterschutzfrist in die Vorlesungszeit fallen. Für den Fall der Erkrankung ist erforderlich, dass der Prüfling unverzüglich eine amtsärztliche Untersuchung herbeigeführt hat und mit der Meldung das amtsärztliche Zeugnis vorlegt, das die medizinischen Befundtatsachen enthält, aus denen sich die Studienunfähigkeit ergibt. (3) Unberücksichtigt bleibt auch ein Auslandsstudium bis zu drei Semestern, wenn der Prüfling nachweislich an einer ausländischen Hochschule für das Studienfach, in dem er die Freiversuchregelung in Anspruch nehmen möchte, eingeschrieben war und darin Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfang, in der Regel von mindestens acht Semesterwochenstunden, besucht und je Semester mindestens einen Leistungsnachweis erworben hat. (4) Ferner bleiben Fachsemester in angemessenem Umfang, höchstens jedoch bis zu zwei Semestern, unberücksichtigt, wenn der Prüfling nachweislich während dieser Zeit als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsgemäßen Organen der Hochschule tätig war. Diplom-Studiengang Verfahrenstechnik 205

8 (5) Wer eine Fachprüfung bzw. Teilfachprüfung bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1-4 bestanden hat, kann zur Verbesserung der Fachnote die Prüfung an der TFH zu Bochum einmal wiederholen. Der Antrag auf Zulassung ist zum nächstmöglichen Prüfungstermin zu stellen. (6) Erreicht der Prüfling in der Wiederholungsprüfung eine bessere Note bzw. Teilnote, so wird nur diese für das Zeugnis berücksichtigt und der Berechnung der Gesamtnote der Diplomprüfung zugrundegelegt. 12 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet, wenn der Prüfling einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Prüflings kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Die oder der Vorsitzende kann im Einzelfall die Vorlage eines Attestes einer vom Prüfungsausschuss benannten Vertrauensärztin bzw. eines vom Prüfungsausschuss benannten Vertrauensarztes verlangen. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, wird dem Prüfling dies schriftlich mitgeteilt. (3) Versucht der Prüfling, eine Prüfungsleistung durch Täuschung, z.b. Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet; die Feststellung wird von der oder dem jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtsführenden getroffen und aktenkundig gemacht. Ein Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der oder dem jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtsführenden in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet, die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. (4) Der Prüfling kann innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe verlangen, dass Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. (5) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Prüfling unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. II. F a c h p r ü f u n g e n u n d L e i s t u n g s n a c h w e i s e 13 Ziel, Umfang und Form der Fachprüfungen (1) Die abzulegenden Fachprüfungen ergeben sich aus dem Speziellen Teil dieser Prüfungsordnung. In den Fachprüfungen soll festgestellt werden, ob der Prüfling Inhalt und Methoden der Prüfungsfächer in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten selbständig anwenden kann. (2) Die Prüfungsanforderungen sind an dem Inhalt der Lehrveranstaltungen zu orientieren, die aufgrund der Studienordnung für das betreffende Fach vorgesehen sind. (3) Die Fachprüfung besteht aus einer schriftlichen Klausurarbeit mit einer Bearbeitungszeit von zwei bis vier Zeitstunden oder aus einer mündlichen Prüfung von Minuten Dauer oder einer besonderen Prüfungsform gemäß dem Speziellen Teil dieser Prüfungsordnung. 206 Diplom-Studiengang Verfahrenstechnik

9 Der Prüfungsausschuss legt in der Regel mindestens zwei Monate vor einem Prüfungstermin die Prüfungsform und im Fall einer Klausurarbeit deren Bearbeitungszeit im Benehmen mit den Prüfenden für alle Prüflinge der jeweiligen Fachprüfung verbindlich fest. (4) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mindestens als ausreichend bewertet worden ist. 14 Zulassung zu Fachprüfungen (1) Zu einer Fachprüfung kann nur zugelassen werden, wer 1. ein Zeugnis der Fachhochschulreife oder eine vom Ministerium für Schule und Weiterbildung als gleichwertig anerkannte Vorbildung besitzt oder aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß 67 HG zum Studium zugelassen worden ist. 2. die als Voraussetzung für die jeweilige Fachprüfung geforderten Teilnahmebescheinigungen vorgelegt hat. (2) Zu den Fachprüfungen, die planmäßig ab dem fünften Studiensemester nach dem Studienverlaufsplan stattfinden, wird nur zugelassen, wer die nach 3 geforderte praktische Tätigkeit abgeleistet hat. (3) Der Antrag auf Zulassung ist bis zu dem vom Prüfungsausschuss festgesetzten Termin schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. (4) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen oder bis zu einem vom Prüfungsausschuss festgesetzten Termin nachzureichen, sofern sie nicht bereits früher vorgelegt wurden: 1. die Nachweise über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zulassungsvoraussetzungen, 2. eine Erklärung über die bisherigen Versuche zur Ablegung der Fachprüfungen im gleichen Studiengang bzw. zur Ablegung gleichwertiger Fachprüfungen in einem Studiengang der Fachrichtung Ingenieurwesen, 3. eine Erklärung darüber, ob bei mündlichen Prüfungen einer Zulassung von Zuhörerinnen oder Zuhörern widersprochen wird. Ist es der Kandidatin oder dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Satz 1 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen. (5) Der Antrag auf Zulassung zu einer Fachprüfung kann schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bis eine Woche vor dem festgesetzten Prüfungstermin ohne Anrechnung auf die Zahl der möglichen Prüfungsversuche zurückgenommen werden. (6) Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und im Zweifelsfall der Prüfungsausschuss. (7) Die Zulassung ist zu versagen, wenn 1. die in Absatz 1 oder 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder 2. die Unterlagen unvollständig sind und nicht bis zu dem vom Prüfungsausschuss festgesetzten Termin ergänzt werden oder 3. die Kandidatin oder der Kandidat an einer Fachhochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine Fachprüfung endgültig nicht bestanden hat, die einer der Fachprüfungen des Studiengangs Verfahrenstechnik gleichwertig ist. Im übrigen darf die Zulassung nur versagt werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat im Geltungsbereich des Grundgesetzes ihren oder seinen Prüfungsanspruch im gleichen bzw. gleichwertigen Studiengang durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat. Diplom-Studiengang Verfahrenstechnik 207

10 15 Durchführung von Fachprüfungen (1) Die Fachprüfungen finden außerhalb der Lehrveranstaltungen statt. (2) Für jede Fachprüfung werden zwei Prüfungstermine in jedem Semester angesetzt. Der Prüfungszeitraum wird vom Prüfungsausschuss festgesetzt und mindestens zwei Wochen vor der betreffenden Prüfung bekanntgegeben. (3) Die Kandidatin oder der Kandidat muss sich auf Verlangen der Prüferin oder des Prüfers oder der oder des Aufsichtführenden durch einen amtlichen Ausweis ausweisen, andernfalls ist sie oder er von der Prüfung auszuschließen. (4) Macht die Kandidatin oder der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise glaubhaft, dass sie oder er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulesen, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Sie oder er hat dafür zu sorgen, dass durch die Gestaltung der Prüfungsbedingungen eine Benachteiligung für Behinderte nach Möglichkeit ausgeglichen wird. Im Zweifel kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses weitere Nachweise fordern. 16 Teilprüfungen (Teilfachprüfungen) (1) Fachprüfungen können in zwei Teilprüfungen untergliedert werden, soweit das im Speziellen Teil dieser Prüfungsordnung vorgesehen ist. (2) Der Prüfungsausschuss legt die Gewichtung der Teilprüfungen nach Anhörung der für die Fachprüfung bestellten Prüfenden sowie die Bearbeitungs- und Prüfungszeiten der Teilprüfungen entsprechend der jeweiligen Gewichtung fest; dabei dürfen für die Fachprüfung insgesamt die in 13 Abs. 3 genannten Obergrenzen nicht überschritten werden. (3) Eine aus Teilprüfungen bestehende Fachprüfung ist bestanden, wenn jede Teilprüfung mindestens als ausreichend bewertet worden ist. Für die Bewertung der Teilprüfung gilt 9 Abs. 1 entsprechend. Die Note der Fachprüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der gewichteten Noten der Teilprüfungen; 9 Abs. 4 gilt entsprechend. (4) Im übrigen gelten für Teilprüfungen 10 Abs. 1 und 2, 11, 12, 13 Abs. 2, 14 und 15 entsprechend. 17 Klausurarbeiten (1) In den Klausurarbeiten soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er in begrenzter Zeit und mit beschränkten Hilfsmitteln Probleme aus Gebieten des jeweiligen Prüfungsfaches erkennen und auf richtigem Wege zu einer Lösung finden kann. (2) Eine Klausurarbeit findet unter Aufsicht statt. Die Bekanntgabe der zugelassenen Hilfsmittel erfolgt mit dem Beginn der Anmeldefrist für die jeweilige Prüfung. (3) Die Prüfungsaufgabe einer Klausurarbeit wird in der Regel von nur einer Prüferin oder einem Prüfer gestellt. In fachlich begründeten Fällen, insbesondere wenn in einem Prüfungsfach mehrere Fachgebiete zusammenfassend geprüft werden, kann die Prüfungsaufgabe auch von mehreren Prüferinnen oder Prüfern gestellt werden. In diesem Fall legen die Prüferinnen oder die Prüfer die Gewichtung der Anteile an der Prüfungsaufgabe vorher gemeinsam fest, ungeachtet 208 Diplom-Studiengang Verfahrenstechnik

11 der Anteile und ihrer Gewichtung beurteilt jede Prüferin oder jeder Prüfer die gesamte Klausurarbeit. Abweichend von Satz 2, zweiter Halbsatz, kann der Prüfungsausschuss wegen der Besonderheit eines Fachgebietes bestimmen, dass die Prüferin oder der Prüfer nur den Teil der Klausurarbeit beurteilt, der ihrem oder seinem Fachgebiet entspricht. (4) Klausurarbeiten werden in der Regel von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet. Vertritt nur eine Professorin oder ein Professor das jeweilige Prüfungsfach, so wird von dieser oder diesem die Klausurarbeit bewertet. Sofern der Prüfungsausschuss aus anderen zwingenden Gründen eine Abweichung zuläßt, sind die Gründe aktenkundig zu machen. Bei nicht übereinstimmender Bewertung einer Klausurarbeit ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 bewerten die Prüferinnen oder die Prüfer die Klausurarbeit gemäß 9 Abs. 2 gemeinsam. Liegt der Fall des Absatzes 3 Satz 4 vor, wird die Bewertung der Prüferin oder des Prüfers, die oder der nur den Teil der Klausurarbeit beurteilt, der ihrem oder seinem Fachgebiet entspricht, entsprechend der vorher festgelegten Gewichtung der Anteile berücksichtigt. (5) Die Bewertung von Fachprüfungen und Leistungsnachweisen ist unter angemessener Berücksichtigung der Zahl der Prüflinge nach spätestens sechs Wochen mitzuteilen. 18 Mündliche Prüfungen (1) Mündliche Prüfungen werden in der Regel vor einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers ( 7 Abs. 1 Satz 4) o- der vor mehreren Prüferinnen oder Prüfern (Kollegialprüfung) als Gruppenprüfungen oder als Einzelprüfungen abgelegt. Hierzu wird jede Kandidatin oder jeder Kandidat in einem Prüfungsfach grundsätzlich nur von einer Prüferin oder einem Prüfer geprüft. Die Prüfungsdauer gemäß 13 Abs. 3 Satz 1 verlängert sich entsprechend. Vor der Festsetzung der Note hat die Prüferin oder der Prüfer die Beisitzerin oder den Beisitzer oder die anderen Prüferinnen oder Prüfer zu hören. (2) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung, insbesondere die für die Benotung maßgeblichen Tatsachen, sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist der Kandidatin oder dem Kandidaten im Anschluss an die mündliche Prüfung bekanntzugeben. (3) Studierende, die sich in einem späteren Prüfungszeitraum der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörende zugelassen, sofern nicht ein Prüfling bei der Meldung zur Prüfung widersprochen hat. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. 19 Fachprüfungen (1) Die Diplomprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer: 1. Höhere Mathematik 1.1 Höhere Mathematik I, Teilfachprüfung I 1.2 Höhere Mathematik II, Teilfachprüfung II 2. Datenverarbeitung und numerische Methoden 3. Physik und Chemie für Ingenieure 4. Werkstofftechnik 5. Technische Mechanik und Maschinenelemente 6. Technische Wärmelehre 7. Elektrotechnik 8. Chemie und Physikalische Chemie 9. Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik 10. Wahlpflichtfach (siehe Anlage) Diplom-Studiengang Verfahrenstechnik 209

12 sowie auf folgende Fächer der Studienrichtung Allgemeine Verfahrenstechnik 11. Mechanische Verfahrenstechnik I 12. Mechanische Verfahrenstechnik II 13. Thermische und chemische Verfahrenstechnik I 14. Thermische und chemische Verfahrenstechnik II 15. Kolben- und Strömungsmaschinen 16. Konstruktive Verfahrenstechnik I 17. Konstruktive Verfahrenstechnik II oder auf folgende Fächer der Studienrichtung Umwelttechnik 11. Verfahrenstechnik I 12. Verfahrenstechnik II 13. Maschinentechnik für Umweltingenieure 14. Umweltchemie 15. Umwelttechnik I 16. Umwelttechnik II 17. Umweltmanagement (2) Als Zulassungsvoraussetzung für die in Absatz 1 genannten Fachprüfungen wird der Nachweis einer Teilnahme als Prüfungsvorleistung - TN (PVL) - in folgenden Lehrveranstaltungen vorausgesetzt: 1. zur Fachprüfung Physik und Chemie für Ingenieure: Praktikum Physik der Schwingungen, Wellen, Atome und Kerne 2. zur Fachprüfung Chemie und Physikalische Chemie: Praktikum Chemie und Physikalische Chemie 3. zur Fachprüfung Werkstofftechnik: Praktikum Werkstofftechnik 4. zur Fachprüfung Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik: Praktikum Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik sowie in der Studienrichtung Allgemeine Verfahrenstechnik 5. zur Fachprüfung Mechanische Verfahrenstechnik II: Praktikum Mechanische Verfahrenstechnik 6. zur Fachprüfung Thermische und chemische Verfahrenstechnik II: Praktikum Thermisch Chemische Verfahrenstechnik oder in der Studienrichtung Umwelttechnik 5. zur Fachprüfung Verfahrenstechnik II: Praktikum Verfahrenstechnik 6. zur Fachprüfung Umweltchemie: Praktikum Analytik 7. zur Fachprüfung Umwelttechnik II: Praktikum Umwelttechnnik (3) Zu den Fachprüfungen Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik sowie in der Studienrichtung Allgemeine Verfahrenstechnik Mechanische Verfahrenstechnik I Mechanische Verfahrenstechnik II 210 Diplom-Studiengang Verfahrenstechnik

13 Thermische und chemische Verfahrenstechnik I Thermische und chemische Verfahrenstechnik II oder in der Studienrichtung Umwelttechnik Verfahrenstechnik I Verfahrenstechnik II Umweltchemie Umwelttechnik I Umwelttechnik II wird nur zugelassen, wer die Fachprüfungen Höhere Mathematik Chemie und Physikalische Chemie Technische Wärmelehre Werkstofftechnik Technische Mechanik und Maschinenelemente, bestanden hat. (4) Der erfolgreiche Abschluss des Grundstudiums umfasst folgende Fachprüfungen: 1. Höhere Mathematik (Teilprüfung I + II) 2. Datenverarbeitung und numerische Methoden 3. Physik und Chemie für Ingenieure 4. Chemie und Physikalische Chemie 5. Werkstofftechnik 6. Technische Mechanik und Maschinenelemente 7. Technische Wärmelehre 8. Elektrotechnik (5) Die zuerst abgelegte Prüfung aus dem Katalog der Wahlpflichtfächer gilt als die nach Abschnitt (1) Nr. 10 vorgeschriebene Fachprüfung, es sei denn, dass die Kandidatin oder der Kandidat vor der ersten Prüfung etwas anderes bestimmt hat. 20 Leistungsnachweise (1) Leistungsnachweis ist die Bescheinigung über eine individuell erkennbare Studienleistung (z.b. Klausurarbeit, Referat, Hausarbeit, Diplomarbeit, mündliche Prüfung, Entwurf, Praktikumsbericht), die inhaltlich auf eine Lehrveranstaltung von höchstens vier Semesterwochenstunden oder auf eine einsemestrige Lehrveranstaltung bezogen ist. Für jeden Leistungsnachweis werden zwei Beurteilungstermine in jedem Semester angesetzt. (2) Folgende Leistungsnachweise sind zu erbringen: 1. Strömungslehre 2. Betriebswirtschaftslehre 3. Technisches Englisch 4. Technisches Zeichnen 5. Qualitätsmanagement 6. Ingenieurmäßiges Arbeiten 7. Seminar (3) Die nach Absatz 2 vorgeschriebenen Leistungsnachweise bestehen aus benoteten Studienleistungen. Diplom-Studiengang Verfahrenstechnik 211

14 (4) Die für Leistungsnachweise geforderte Studienleistungen dienen in der Regel dem Nachweis hinreichender Fachkenntnisse, zugleich sollen die Anwendung der Fachkenntnisse erprobt und die Methoden des Faches eingeübt werden. (5) Ein nicht erbrachter Leistungsnachweis kann unbegrenzt wiederholt werden. 21 Teilnahme an den Lehrveranstaltungen (1) Der Nachweis der Teilnahme an Übungen, Praktika, Seminaren und sonstigen Lehrveranstaltungen in Pflichtfächern mit Teilnahmenachweis erfolgt durch Teilnahmebescheinigungen, die von den Professorinnen oder den Professoren ausgestellt werden und keine Bewertung enthalten. Diese Teilnahme ist als Studienleistung gemäß 86 Abs. 2 HG Zulassungsvoraussetzung für eine entsprechende Fachprüfung bzw. einen Leistungsnachweis. (2) Eine unbewertete Teilnahmebescheinigung wird nach Vorlage eines sinnvollen Lösungsvorschlages zur gestellten Aufgabe oder Durchführung und eigenständige Auswertung der praktischen Übungen im Labor ausgestellt. (3) Eine für die Anerkennung erforderliche Präsenzquote wird von der für die Lehrveranstaltung zuständigen Professorin oder dem für die Lehrveranstaltung zuständigen Professor festgelegt und jeweils zu Beginn der Lehrveranstaltung bekanntgegeben. I I I. D i p l o m a r b e i t u n d K o l l o q u i u m 22 Diplomarbeit (1) Die Diplomarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat befähigt ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine praxisorientierte Aufgabe aus ihrem oder seinem Fachgebiet sowohl in ihren fachlichen Einzelheiten als auch in den fachübergreifenden Zusammenhängen nach wissenschaftlichen, fachpraktischen und nach den Erfordernissen des Studiengangs gestalterischen Methoden selbständig zu bearbeiten. Die Diplomarbeit ist in der Regel eine eigenständige Untersuchung mit einer konstruktiven, experimentellen, planerischen oder einer anderen ingenieurmäßigen Aufgabenstellung und einer ausführlichen Beschreibung und Erläuterung ihrer Lösung. In fachlich geeigneten Fällen kann sie auch eine schriftliche Hausarbeit mit fachliterarischem Inhalt sein. (2) Die Diplomarbeit kann von jeder Professorin oder von jedem Professor, die oder der gemäß 7 Abs. 1 zur Prüferin oder zum Prüfer bestellt werden kann, ausgegeben und betreut werden. Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten kann der Prüfungsausschuss auch eine Honorarprofessorin oder einen Honorarprofessor oder mit entsprechenden Aufgaben betraute Lehrbeauftragte gemäß 7 Abs. 1 zur Betreuerin oder zum Betreuer bestellen, wenn feststeht, dass das vorgesehene Thema der Diplomarbeit nicht durch eine fachlich zuständige Professorin oder durch einen fachlich zuständigen Professor betreut werden kann. Die Diplomarbeit darf mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden, wenn sie dort ausreichend betreut werden kann. Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, Vorschläge für den Themenbereich der Diplomarbeit zu machen. (3) Auf Antrag sorgt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass eine Kandidatin oder ein Kandidat rechtzeitig ein Thema für die Diplomarbeit erhält. (4) Die Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Prüflings aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt. 212 Diplom-Studiengang Verfahrenstechnik

15 23 Zulassung zur Diplomarbeit (1) Zur Diplomarbeit wird zugelassen, wer 1. die Fachprüfungen des Grundstudiums bestanden hat, 2. die Fachprüfungen des Hauptstudiums bis auf eine bestanden hat ( 19), 3. die Leistungsnachweise bis auf einen erbracht hat ( 20), (2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern sie nicht bereits früher vorgelegt wurden: 1. die Nachweise über die in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen, 2. eine Erklärung über bisherige Versuche zur Bearbeitung einer Diplomarbeit. Dem Antrag soll eine Erklärung darüber beigefügt werden, welche Prüferin oder welcher Prüfer zur Ausgabe und Betreuung der Diplomarbeit bereit ist. (3) Der Antrag auf Zulassung kann schriftlich bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag ohne Anrechnung auf die Zahl der möglichen Prüfungsversuche zurückgenommen werden. (4) Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und im Zweifelsfall der Prüfungsausschuss. Die Zulassung ist zu versagen, wenn 1. die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder 2. die Unterlagen unvollständig sind oder 3. im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine entsprechende Diplomarbeit der Kandidatin oder des Kandidaten ohne Wiederholungsmöglichkeit als nicht ausreichend bewertet worden ist. Im übrigen darf die Zulassung nur versagt werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat im Geltungsbereich des Grundgesetzes ihren oder seinen Prüfungsanspruch im gleichen bzw. gleichwertigen Studiengang durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat. 24 Ausgabe und Bearbeitung der Diplomarbeit (1) Die Ausgabe der Diplomarbeit erfolgt über die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Als Zeitpunkt der Ausgabe gilt der Tag, an dem die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das von der Betreuerin oder dem Betreuer der Diplomarbeit gestellte Thema der Kandidatin oder dem Kandidaten bekanntgibt, der Zeitpunkt ist aktenkundig zu machen. (2) Die Bearbeitungszeit (Zeitraum von der Ausgabe bis zur Abgabe der Diplomarbeit) beträgt für Studierende, die das Studium in Vollzeitform durchführen, drei Monate, für Studierende, die das Studium berufsbegleitend durchführen, fünf Monate. Das Thema und die Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, dass die Diplomarbeit innerhalb der vorgesehenen Frist abgeschlossen werden kann; der Text soll in der Regel einschließlich Anlagen höchstens 100 Seiten betragen. Im Ausnahmefall kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf einen vor Ablauf der Frist gestellten begründeten Antrag die Bearbeitungszeit um bis zu vier Wochen verlängern. Die Betreuerin oder der Betreuer der Diplomarbeit soll zu dem Antrag gehört werden. (3) Das Thema der Diplomarbeit kann nur einmal und nur innerhalb der ersten vier Wochen der Bearbeitungszeit ohne Angabe von Gründen zurückgegeben werden. Im Fall der Wiederholung gemäß 11 Abs. 1 ist die Rückgabe nur zulässig, wenn die Kandidatin oder der Kandidat bei der Anfertigung der Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte. (4) Im Fall einer ständigen körperlichen Behinderung der Kandidatin oder des Kandidaten findet 15 Abs. 4 entsprechende Anwendung. Diplom-Studiengang Verfahrenstechnik 213

16 25 Abgabe und Bewertung der Diplomarbeit (1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß in zweifacher Ausfertigung bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzuliefern. Der Zeitpunkt der Abgabe ist aktenkundig zu machen; bei der Zustellung der Arbeit durch die Post ist der Zeitpunkt der Einlieferung bei der Post maßgebend. Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat die Kandidatin oder der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie oder er ihre oder seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit ihren oder seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig angefertigt und keine andren als die angegebenen und bei Zitaten kenntlich gemachten Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. (2) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüferinnen oder Prüfern zu bewerten. Eine der Prüferinnen oder einer der Prüfer soll die Betreuerin oder der Betreuer der Diplomarbeit sein. Die zweite Prüferin oder der zweite Prüfer wird vom Prüfungsausschuss bestimmt, im Fall des 22 Abs. 2 Satz 2 und 3 sollte die zweite Prüferin oder der zweite Prüfer eine Professorin oder ein Professor sein. Bei nicht übereinstimmender Bewertung durch die Prüferinnen oder die Prüfer wird die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet, wenn die Differenz der beiden Noten weniger als 2,0 beträgt. Beträgt die Differenz 2,0 oder mehr, wird vom Prüfungsausschuss eine dritte Prüferin oder ein dritter Prüfer bestimmt. In diesem Fall ergibt sich die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Einzelbewertungen. Die Diplomarbeit kann jedoch nur dann als ausreichend oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei der Noten ausreichend oder besser sind. Alle Bewertungen sind schriftlich zu begründen. (3) Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. (4) Den Studierenden ist die Bewertung der Diplomarbeit spätestens sechs Wochen nach der Abgabe der Diplomarbeit mitzuteilen. 26 Kolloquium (1) Das Kolloquium ergänzt die Diplomarbeit, es ist selbständig zu bewerten und soll innerhalb von zwei Monaten nach Abgabe der Diplomarbeit stattfinden. Es dient der Feststellung, ob der Kandidat befähigt ist, die Ergebnisse der Diplomarbeit, ihrer fachlichen Grundlagen, ihrer fachgebietsübergreifenden Zusammenhänge und ihrer außerfachlichen Bezüge mündlich darzustellen, selbständig zu begründen und ihre Bedeutung für die Praxis einzuschätzen. (2) Zum Kolloquium kann nur zugelassen werden, wenn alle Fachprüfungen und Leistungsnachweise bestanden oder erbracht sind und die Diplomarbeit mindestens als ausreichend benotet worden ist. Der Antrag auf Zulassung ist an den Prüfungsausschussvorsitzenden zu richten. Dem Antrag sind die Nachweise über die in Satz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen beizufügen, sofern sie dem Prüfungsausschuss nicht bereits vorliegen; ferner ist eine Erklärung über bisherige Versuche zur Ablegung entsprechender Prüfungen sowie darüber, ob einer Zulassung von Zuhörern gemäß 18 Abs. 3 widersprochen wird, beizufügen. Der Prüfling kann die Zulassung zum Kolloquium auch gleichzeitig mit der Zulassung zur Diplomarbeit beantragen; in diesem Falle erfolgt die Zulassung zum Kolloquium, sobald alle erforderlichen Nachweise und Unterlagen dem Prüfungsausschuss vorliegen. Für die Zulassung zum Kolloquium und ihre Versagung gilt im übrigen 23 Abs. 4 entsprechend. (3) Das Kolloquium wird als mündliche Prüfung durchgeführt und von den Prüfern der Diplomarbeit gemeinsam abgenommen und bewertet. Im Fall des 25 Abs. 2 Satz 5 wird das Kolloquium von den Prüfern abgenommen, aus deren Einzelbewertungen die Note der Diplomarbeit gebildet worden ist. Für das Kolloquium finden im übrigen die für mündliche Fachprüfungen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung ( 18). 214 Diplom-Studiengang Verfahrenstechnik

17 IV. E r g e b n i s d e r D i p l o m p r ü f u n g, Z u s a t z f ä c h e r 27 Ergebnis der Diplomprüfung (1) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüfungen bestanden, die Leistungsnachweise erbracht sowie die Diplomarbeit und das Kolloquium mit mindestens ausreichend (4,0) bewertet worden sind. (2) Die Diplomprüfung ist nicht bestanden, wenn eine der in Absatz 1 genannten Prüfungsleistungen endgültig als nicht ausreichend (5,0) bewertet worden ist oder als nicht ausreichend (5,0) bewertet gilt. Über die nicht bestandene Diplomprüfung wird ein Bescheid erteilt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. Auf Antrag stellt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach der Exmatrikulation eine Bescheinigung aus, die die erbrachten Prüfungs- und Studienleistungen und deren Benotung sowie die zum Studienabschluss noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält. Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass die Kandidatin oder der Kandidat die Diplomprüfung nicht bestanden hat. 28 Zeugnis, Gesamtnote (1) Über die bestandene Diplomprüfung wird unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach der letzten Prüfungsleistung, ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis enthält die Noten aller Fachprüfungen, das Thema und die Note der Diplomarbeit und die Note des Kolloquiums sowie die Gesamtnote der Diplomprüfung. Nachrichtlich werden die Leistungsnachweise mit Noten in einer Anlage zum Zeugnis aufgeführt. Die Herkunft anerkannter Fachprüfungen ist gemäß 8 Abs. 5 im Zeugnis zu vermerken. Anerkannte Leistungen werden nicht in die Berechnung der Gesamtnote mit einbezogen. Das Zeugnis enthält neben der Angabe des Studienganges die Angabe der Studienrichtung. (2) Die Gesamtnote der Diplomprüfung wird aus dem gewichteten arithmetischen Mittel der in Absatz 1 genannten Einzelnoten gemäß 9 Abs. 4 gebildet. Dabei werden folgende Notengewichte zugrunde gelegt: Diplomarbeit Kolloquium Durchschnitt der Noten aller Fachprüfungen (dreifach) (einfach) (sechsfach) (3) Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. 29 Zusatzfächer Die Kandidatin oder der Kandidat kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer). Das Ergebnis dieser Prüfungen wird auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten in einer Anlage zum Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht berücksichtigt. Diplom-Studiengang Verfahrenstechnik 215

18 VI. S c h l u s s b e s t i m m u n g e n 30 Einsicht in die Prüfungsakten (1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in ihre oder seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, in die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen oder der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt. (2) Die Einsichtnahme ist binnen eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses oder des Bescheides über die nicht bestandene Diplomprüfung bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen. 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt entsprechend. Die oder der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. (3) Die Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen, die sich auf eine Fachprüfung beziehen, wird der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag bereits nach Ablegung der jeweiligen Fachprüfung gestattet. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen. Im übrigen gilt Absatz 2 entsprechend. 31 Ungültigkeit von Prüfungen (1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses oder der Bescheinigung nach 26 Abs. 2 bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin oder der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Diplomprüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses oder der Bescheinigung nach 27 Abs. 2 bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungs-verfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen. (3) Das unrichtige Prüfungszeugnis oder die unrichtige Bescheinigung nach 27 Abs. 2 ist einzuziehen und gegebenenfalls neu zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses oder der Bescheinigung nach 27 Abs. 2 ausgeschlossen. 32 Inkrafttreten, Übergangsregelung, Veröffentlichung (1) Diese Hochschulprüfungsordnung tritt am 1. September 2002 in Kraft. Sie wird im Mitteilungsblatt der TFH zu Bochum veröffentlicht. (2) Sie gilt erstmalig für Studierende, die im WS 2002/2003 ihr Studium beginnen. (3) Vor dem Wintersemester 2002/2003 eingeschriebene Studierende studieren nach der Satzung zur Regelung der Diplomprüfung im Studiengang Verfahrenstechnik der TFH zu Bochum vom 23. November 1998 oder studieren auf Antrag nach dieser Prüfungsordnung. Ab 1. September 2006 findet diese Prüfungsordnung allgemeine Anwendung. 216 Diplom-Studiengang Verfahrenstechnik

19 Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der TFH zu Bochum vom sowie der Feststellung der Gleichwertigkeit durch das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. Juli 2002, Aktenzeichen: Bochum, den 1. September 2002 Der Rektor der TFH zu Bochum Prof. Dr.-Ing. K. Diekmann Diplom-Studiengang Verfahrenstechnik 217

20 Anlage zu der Diplomprüfungsordnung Wahlpflichtfächer für die Studierenden der Studienrichtung Allgemeine Verfahrenstechnik 1. Anlagen der Mechanischen Verfahrenstechnik 2. Anlagen der Thermischen und Chemischen Verfahrenstechnik 3. Anlagen des Technischen Umweltschutzes 4. Rechnergestütztes Arbeiten und Konstruieren I - Rechnergestütztes Arbeiten I - CAD I 5. Rechnergestütztes Arbeiten und Konstruieren II - Rechnergestütztes Arbeiten II - CAD II 6. Ausgewählte Kapitel der Apparate- und Werkstofftechnik - Schadenanalyse und Werkstoffauswahl - Apparate und Maschinen der Verfahrenstechnik 7. Zukunftsenergien - Biogene Energieträger - Solarthermie 8. Wirtschaftsrecht und Personalführung - Wirtschaftsrecht - Personalführungs- und Problemlösungskompetenz 9. Technisches und Wirtschaftsenglisch - Ergänzungskurs Englisch - Technisches Englisch für Fortgeschrittene - Wirtschaftsenglisch 10. Ausgewählte Kapitel der Rohstoffkunde - Einführung in die Rohstoffe/Geotechnik - Mineralische Baustoffe 11. Ausgewählte Kapitel der Rechtskunde - Sozial- und Arbeitsrecht/Arbeitswissenschaften - Mitbestimmung in Unternehmen und Betrieben - Verwaltungsrecht - Vertrags- und Produkthaftungsrecht Weiteres Wahlpflichtfach für die Studierenden der Studienrichtung Umwelttechnik 12. Brennstofftechnik und Energiemanagement - Brennstofftechnik - Energiemanagement 218 Diplom-Studiengang Verfahrenstechnik

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