Sotzvng. Verein der Förderer des Musiktheoter im Revier e.v.

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1 Sotzvng Verein der Förderer des Musiktheoter im Revier e.v.

2 Nome, Sitz, Zweck und Geschötlsjohr sr Nome und Sitz Der Verein führt den Nomen,,Verein der Förderer des Musiktheoters im Revier e.v.", nochstehend fmt genonnf. Der Verein ist im Vereinsregister eingetrogen. I. Der fm hot seinen Sitz in Gelsenkirchen. $2 Zweck '1. Zweck des Vereins ist die Beschoffung von Mitteln für dos Musiktheoter im Revier (MiR) in Gelsenkirchen. Diese Mittel sollen der Verwirklichung steuerbegünsiigter Zwecke des fmt dienen. Der fmt hot die Aufgobe, die Arbeit des Musiktheoters im Revier zu fördern und dos Theoter in seiner Öffentlichkeitsorbeit und künstlerischen Entwicklung zu unterstützen. Doneben konn der Verein seine steuerbegünstigten Zwecke ouch unmittelbor selbst verwirklichen durch Moßnohmen im Rohmen der Öffentlichkeitsorbeit für dos Musiktheoler. z. B. durch Arbeiten mit den Schulen, durch Plokotoktionen, Ausstellungen etc. Die Sotzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch Betöiigung ols Spendensommelverein zur Beschoffung von Mitteln zur Förderung der Sotzungszwecke. 2. Der Verein ist politisch und religiös ungebünden. 3. Der Verein verfolgt ousschließlich und unmittelbor gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.Dezember Die Mitglieder erholten keine Gewinnonteile und in ihrer Eigenschoft ols Mitglieder ouch keine sonstigen Zuwendungen ous Mitteln des Vereins. E3 Geschöflsjohr Geschöftsjohr ist dos Kolenderjohr.

3 Mitgliedschofl und Beilröge s4 Mitgliedschott l. Mitglied können volljöhrige sowie juristische Personen werden, die sich mit dem schriftlichen Antrog ouf Mitgliedschoft zu sotzungsgemößem Verholten verpflichten. Mitglieder des fmt sind ouch solche notürlichen oder juristischen Personen, die ousschließlich dem,,golokreis" des fut zugehören, der der zusötzlichen Spendenzuführung für die steuerbegünstigten Zwecke desfmt dieni. 2. Die Mitgliedschoft ist schriftlich zu beontrogen. Über die Aufnohme entscheidet der Vorstond. 3. Die Mitgliedschoft endet: o) durch Austritt, b) durch Tod/Auflösung (juristische Personen), c) durch Ausschluss. Der Austritt muss dem Vorstond gegenüber schrifllich erklört werden. Er wird mit dem Ende des loufenden Geschöftsjohres wirksom. Der Beitrog ist für dos volle Johr zu entrichten. Mit dem Toge des Austritts erlöschen olle Rechte. Durch Vorstondsbeschluss konn ein Mitglied ousgeschlossen werden bei o) gröblichem Verstoß gegen die Sotzung desfmt oder Anordnungen der Vereinsorgone, b) schwerer Schödigung des Ansehens des Vereins, c) Nichtzohlung des Beitrogs noch vorheriger Mohnung. Die Beschreitung des Rechtsweges gegen einen Ausschluss ist nicht möglich. s5 Beitröge l. Aufnohmegebühren und Beitröge setzt die Johreshouptversommlung fest. Über die Höhe Der Spenden ous dem Golokreis hot der Vorstond zu befinden. 2. Die Beitröge sind Johresbeitröge. Sie sind bis zum 3l.Möz eines Johres zu entrichten. Für neu eintretende Mitglieder gilt die Beitrogszohlung des Quortol, in denen sie die Mitgliedschoft beontrogen $6 Milgliedsverholfen bei fmt - Zusommenkünften Jedes Mitglied isl verpflichtet. sich wöhrend der Zusommenkünfte des fmt politischer und konfessioneller Betötigung zu entholten.

4 Orgonisotion und Verwollung $7 Orgone Orgone des/nl sind: o) die Houptversommlung und die oußerordentliche Houptversommlung, b) der Vorstond. s8 Houptversommlung l. Die Houptversommlung findet olljöhrlich im l. Quortol stott. Der Vorstond lödt hiezu die Mitglieder schriftlich spötestens l4 Toge vorher unter Bekonntgobe der Togesordnung ein. 2. Die Togesordnung hot folgende Punkte zu entholten: o) Anwesenheitsfeststellung, b) Berichte des Vorstondes, c) Bericht der Kossenprüfer, d) Entlostung des Vorstondes, e) Neuwohl des Vorstondes lotte zwei Johre, f) Neuwohl der Rechnungsprüfer fiöhrtich), g) Antröge, h) Verschiedenes. 3. Jede Houptversommlung, zu der sotzungsgemöß eingeloden wurde, ist beschlussföhig. 4. Über die Houptversommlung ist eine Niederschrift onzufertigen, die vom Versommlungsleiter und vom Protokollführer zu untezeichnen ist. Gefosste Beschlüsse zur Sotzung sind wörtlich in die Niederschrift oufuunehmen. $? Außerordenlliche Houplversommlung '1. Der Vereinsvorsitzende konn jedezeit eine oußerordentliche Houplversommlung mit einer Frist von l4 Togen schriftlich einberufen. 2. Der Vereinsvorsitzende muss eine oußerordentliche Houptversommlung einberufen, wenn dies von mindestens I /10 der Mitglieder schriftlich unter Angobe des Grundes verlongt wird. 3. Die oußerordentliche Houptversommlung hot die gleichen Befugnisse wie die Houptversommlung.

5 sl0 Jedes Mitglied ist in der Houptversommlung mit einer Stimme stimmberechtigt. Juristische Personen verfügen ebenfolls über eine Stimme. Stimmrechtsübertrogungen sind ousgeschlossen. s lt Vorslond l. Der Verein hot einen geschöftsführenden und einen erweiterten Vorstond. Er übt seine Tötigkeit ehrenomtlich ous. Der geschöftsführende Vorstond setzt sich zusommen ous dem /der o) Vorsitzenden b) Slellvertretenden Vorsitzenden c) Geschöftsführer(in) d) Schotzmeister(in). Den Verein können jeweils avei Mitglieder des geschöftsführenden Vorstonds vertreten (s 26 BGB.) Zum erweiterten Vorstond gehören dreibeisitzer, die mit bestimmten Funktionen betrout werden können. Sie sind im Vorstond stimmberechtigt. Zu ollen Vorsfondssitzungen sind geschöftsführender Vorstond und Beisitzer einzuloden. Jedes Vorstondsmitglied konn die Anberoumung einer Vorstondssitzung verlongen. Der Vorstond ist beschlussföhig, wenn mindestens vier Vorstondsmitglieder in der Vorstondssitzung onwesend sind. 2. Über die Vorstondssitzung ist ein schriftliches Protokoll oufzunehmen und ollen Vorstondsmilgliedern zur Kenntnis zu geben. Einwönde gegen dos Protokollsind ouf der nöchsten Sitzung des Vorstonds onzumelden. 2. Die Mitglieder des geschöftsführenden und erweiterten Vorstonds werden für zwei Johre gewöhlt. Wiederwohl ist zulössig. s12 Vorslondswohl l. Jedes Vereinsmitglied ist oktiv wohlberechtigt. 2. Gewöhlt werden in den Vorstond konn jedes Mitglied. Beijuristischen Personen, die Mitglied sind, können Mitglieder ous deren Vorstönden/Geschöftsleitungen oder von diesem Bevollmöchtigten gewöhlt werden. 3. Gewöhlt ist, wer für die jeweilige Vorstondstötigkeit die meislen Stimmen erhölt. 4. Die Wohlfindet in freier, gleicher und geheimer Abstimmung stott. Offene und/oder kumulotive Wohl ist zulössig, wenn dies beontrogt und keine Gegensiimme festgestellt wird.

6 st3 Rechnungsprüfer Die RechnungsprÜferwerden von der Houptversommlung für dos loufende gewöhlt. Geschöftsjohr sie dürfen nicht dem vorstond ongehören. Wieäerwohl ist zulössig. Schlussbeslimmungen s14 Auflösung l. 2. Über die Auflösung beschließt eine nur zu diesem Zwecke einberufene oußerordenfliche Houp-tversommrung mit einer Mehrheii von z5 To der Anwesenden. lm Folle der Auflösung findet eine Liquidotion stott. Dos noch Befriedigung verbleibende von Gtöubigern vereinsvermögen isl von den Liquidotoren on die Stodt Gelsenkirchen der Aufloge mit obzuführen, dieses gemeinnützig iür oos Musiktheoter und wenn möglich dies ist, nicht für ondere kulturelle Twecke vorört zu verwenden, die der Zielorientierung fmf gerecht des werden. s15 Geschöflsordnung l. 2. J. Als Geschöflsordnung für die Verhondlungen und versommlungen im Verein gelten meinen porlomentorischen die ollge- Regeln. Bei Beschlussfossungen im vorstond zöhlt die einfoche Mehrheit der Anwesenden. mengleichheit Beistim- zöhlt die stimme des vorsitzenden, beidessen Abwesenheit des solzu-ngsönderungen sitzungsleiters. bedürfen einer %-Mehrheit der in der Houptversommlung Mitglieder. onwesenden st6 Erlüllungsorl und Gerichfsslond Erfüllungsort und Gerichtsstond ist Gelsenkirchen. Dfe sotzung lsf qm 13' Seplember 1977 erlchlef. Sie wurde om 06. Möz 1g7g und sm 2l2.Otilober I gg0 nunmehr lhre Gülllgkeit geönderl. In der Fossung sie vom hof 10. Möz 2ü)6.

7 Iedel Klil$Jügs ScHbg DMk und toyout Peior L. Murc Stsd: l.febr- m/

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