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1 BVI Bockenheimer Anlage Frankfurt am Main Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Referat WA 41 Frau Dr. Stephanie Kremer Marie-Curie-Str Frankfurt Per Datum Durchwahl Frankfurt, den BVI-Stellungnahme im Rahmen der Konsultation 06/2013 Entwurf der Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (DerivateV) Geschäftszeichen: WA 41-Wp /0001 Sehr geehrte Frau Dr. Kremer, wir danken Ihnen für die Gelegenheit, zu dem Entwurf der neuen DerivateV Stellung zu nehmen. Die Investmentfondsbranche hat wie die Aufsicht großes Interesse an einer rechtzeitigen Umsetzung der neuen Vorgaben der AIFM-Richtlinie und der damit verbundenen Anpassungen im KAGB nebst Rechtsverordnungen. Wir sind uns der erheblichen Herausforderungen bewusst, die der Zeitplan bis zum Inkrafttreten des KAGB auch an die BaFin stellt. Die vorgeschlagenen Neuregelungen der DerivateV werden sich jedoch erheblich auf bestehende Prozesse in der Praxis auswirken und zahlreiche Anpassungen nach sich ziehen. Wir halten daher die von Ihnen gesetzte Stellungnahmefrist von einer Woche innerhalb der Pfingstfeiertage für unangemessen kurz. Auch wenn wir mit Ihnen bereits im Vorfeld der Konsultation einzelne Regelungen erörtert haben, bestand bisher keine Gelegenheit, den Verordnungsentwurf im Detail mit unseren Mitgliedern zu besprechen und unsere Anmerkungen in den Gremien abzustimmen und auszuwerten. Wir sehen daher die Gefahr, dass die kurze Stellungnahmefrist die mit einem Konsultationsverfahren beabsichtigte Mitwirkung der Öffentlichkeit und der betroffenen Branche an der Erstellung von Rechtsverordnungen massiv beeinträchtigt. Angesichts der weitreichenden materiellen Änderungen in der Derivateverordnung gehen wir davon aus, dass Sie trotz des bestehenden Zeitdrucks die im Rahmen der Konsultation vorgetragenen Anmerkungen sorgfältig prüfen und die damit verbundenen Rechtsfolgen auch im EU-Kontext abwägen werden. Zudem behalten wir uns ausdrücklich vor, auch nach Ablauf der Konsultationsfrist weitere Anmerkungen nachzureichen. Unabhängig davon begrüßen wir, dass Sie im Konsultationsentwurf Anregungen der Investmentfondsbranche bereits berücksichtigt haben. Wir verkennen in diesem Zusammenhang nicht, dass die Auf-

2 Seite 2 von 2 der BVI-Stellungnahme vom 27. Mai 2013 sicht insbesondere an die europäischen Vorgaben aus den ESMA Leitlinien zu ETF und anderen OGAW-Themen gebunden ist. Erlauben Sie uns dennoch, an dieser Stelle nochmals deutlich zu machen, dass die ESMA diese Leitlinien ausschließlich für OGAW und damit für Fonds mit Kleinanlegern verabschiedet hat. Wir unterstützen daher Ihren Vorschlag, diese Regelungen auch auf offene Publikums-AIF zu übertragen, um den notwendigen Anlegerschutz sicherzustellen. Wir haben allerdings erhebliche Einwände dagegen, die in den ESMA Leitlinien enthaltenen Vorgaben auch auf Spezial-AIF zu übertragen. Die von Ihnen nur punktuell vorgeschlagenen Ausnahmen für Spezial-AIF greifen zu kurz. Dies führt im Vergleich zu anderen EU-Staaten zu erheblichen Mehrbelastungen der deutschen Fondsbranche im institutionellen Geschäft und damit zu Wettbewerbsverzerrungen, die dem Fondsstandort Deutschland schaden. Insbesondere ist in Luxemburg keine Bereitschaft erkennbar, die Anforderungen der ESMA-Leitlinie über den OGAW-Bereich hinaus auf andere Fondsarten auszudehnen. Auch vor dem Hintergrund der laufenden Arbeiten beim FSB, die auf Erkennung und Begrenzung der systemischen Risiken aus der Wiederverwendung von Sicherheiten durch alle Marktteilnehmer abzielen, halten wir die Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Spezialfonds zu diesem Zeitpunkt für verfehlt. Hier sollten zunächst die Ergebnisse der Diskussionen auf europäischer und internationaler Ebene abgewartet werden, um einen ausgewogenen Rechtsrahmen für den gesamten Markt zu schaffen. Wir bitten Sie deshalb nochmals ausdrücklich, den Anwendungsbereich einzelner Vorschriften für Spezial-AIF zu überdenken und anzupassen. Unsere konkreten Änderungs- und Formulierungsvorschläge können Sie der nachfolgenden Aufstellung entnehmen (Anlage 1). Zur besseren Lesbarkeit haben wir unsere Formulierungsvorschläge außerdem in den Entwurf der DerivateV (Anlage 2) sowie die Erläuterungen (Anlage 3) jeweils im Änderungsmodus übertragen. Einzelne Vorschläge zur Klarstellung sind in den Erläuterungen noch nicht abschließend berücksichtigt. Wir würden uns freuen, wenn Sie unsere Anmerkungen im weiteren Verfahren berücksichtigen, und stehen Ihnen für Rückfragen oder weitere Erörterungen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Dr. Magdalena Kuper Peggy Steffen Anlagen

3 Anlage 1 zur BVI-Stellungnahme im Rahmen der Konsultation 06/ Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften ( 2 Abs. 1 Satz 2 DerivateV-E) Wir bitten, 2 Abs. 1 Satz 2 wie folgt zu formulieren: Der Einsatz von Techniken und Instrumenten für eine effiziente Portfolioverwaltung, die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben, darf bei Publikums-Investmentvermögen nicht mit wesentlichen zusätzlichen Risiken im Vergleich zumr ursprünglichen, in den Verkaufsunterlagen beschriebenen Risikoprofilstrategie dieser Techniken und Instrumente verbunden sein. Begründung: a) Der neue Satz 2 ist an den Wortlaut von Rn. 27 der ESMA Leitlinien für ETF und andere OGAW- Themen anzupassen. Die Vorgaben der ESMA Leitlinien in Rn. 27 sind auf den Einsatz der Techniken und Instrumente der effizienten Portfoliosteuerung beschränkt, welche in Artikel 11 der Eligible Assets Richtlinie (2007/16/EG) und Rn. 24 der CESR Eligiblie-Assets-Leitlinien (CESR/07-044) näher definiert werden (z. B. collateral, repurchse agreements, guarantees received, securities lending, securities borrowing ). Die weite Formulierung in 2 Abs. 1 Satz 2 DerivateV-E Der Einsatz [von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften] geht jedoch über die Vorgaben der ESMA Leitlinien hinaus, indem sie ohne Einschränkung auch den Derivateeinsatz insgesamt erfasst. Anderenfalls stellt sich die Frage, ab wann zusätzliche Risiken verursacht durch den Einsatz von Derivaten wesentlich sind. Hier sollte hilfsweise eine entsprechende Klarstellung in den Erläuterungen erfolgen. b) Es ist unklar, was mit dem Begriff der Risikostrategie gemeint sein soll. Die deutsche Übersetzung der ESMA Leitlinien zu ETF und anderen OGAW-Themen (Rn. 27) verwendet zwar diesen Begriff (engl. risk policy ). Wir halten die Wendung in den Verkaufsunterlagen beschriebene Risikostrategie allerdings nicht für sachgerecht, da in den gesetzlichen Verkaufsunterlagen neben der Anlagestrategie keine gesonderte Risikostrategie beschrieben wird. Vielmehr werden dort das Risikoprofil des Fonds insgesamt bzw. einzelne Risiken der Fonds aufgrund des Einsatzes bestimmter Anlagestrategien oder Anlagetechniken erläutert. Die ESMA Leitlinien stellen einleitend bei den Regelungen zu den Techniken für eine effiziente Portfoliosteuerung darauf ab, dass die mit diesen Techniken verbundenen Risiken im Verkaufsprospekt darzustellen sind (vgl. Rn. 25). Im Gesamtkontext kann es also nur darauf ankommen, dass der Einsatz dieser Techniken nicht zu weiteren wesentlichen Risiken führen darf, die nicht im Verkaufsprospekt beschrieben sind. Zur Klarstellung sollte deshalb auf das Risikoprofil dieser Techniken und Instrumente abgestellt werden. Anderenfalls wären in der Erläuterung nähere Ausführungen erforderlich, was unter dem Begriff Risikostrategie zu verstehen ist. c) Wir bitten außerdem, die Regelung in 2 Abs. 1 Satz 2 DerivateV-E auf Publikumsfonds zu begrenzen. Spezialfonds mit festen Anlagebedingungen dürfen unter den Voraussetzungen des 284 Absatz 2 KAGB-E von den Anlagevorschriften für richtlinienkonforme Sondervermögen und damit von den strengen Vorgaben der OGAW-Richtlinie und der Eligiblen Asset Richtlinie abweichen. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft, wenn sie mit den Anlegern eines Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen ausdrücklich eine Abweichung von den Vorschriften für richtlinien-konforme Sondervermögen vereinbart, dennoch teilweise beim Einsatz der

4 Seite 2 von 8 der Anlage 1 zur BVI-Stellungnahme im Rahmen der Konsultation 06/2013 Techniken einer effizienten Portfoliosteuerung auf die Grenzen der OGAW-Richtlinie und deren Konkretisierungen durch die ESMA Leitlinien beschränkt sein soll. Dies ist auch deshalb unverständlich, weil es sich bei Spezialfondsanleger um professionelle Anleger handelt, die über ausreichende Erfahrungen, Kenntnisse und Sachverstand verfügen, um ihre Anlageentscheidungen zu treffen und die damit verbundenen Risiken angemessen beurteilen zu können. Ein besonderer Anlegerschutz, der auf eine bessere Risikoaufklärung abzielt, ist deshalb an dieser Stelle nicht geboten. 2. Leverage ( 5 Abs. 2 DerivateV-E ivm 35 Abs. 6 und 36 Abs. 4 Satz 4 DerivateV-E) Sie schlagen vor, den Begriff der Hebelwirkung durch den Begriff des Leverage zu ersetzen. Dies hat nach unserer Einschätzung erhebliche Auswirkungen auf die Ermittlung der Auslastung der Marktrisikogrenze einerseits und auf die Berechnung und Veröffentlichung des Leverage -Umfangs bei Verwendung des qualifizierten Ansatzes andererseits. a) Ermittlung der Auslastung der Marktrisikogrenze Leverage beschreibt nach der Legaldefinition in 1 Abs. 19 Nr. 25 KAGB-E jede Methode, mit der die Verwaltungsgesellschaft den Investitionsgrad des Fonds durch Kreditaufnahme, Wertpapier-Darlehen, in Derivate eingebettete Hebelfinanzierungen oder auf andere Weise erhöht. Die Regelung in 5 Abs. 2 Satz 1 DerivateV-E könnte daher in der Weise verstanden werden, dass alle diese Methoden bei der Ermittlung der Grenzauslastung künftig zu berücksichtigen sind. Dies geht aber über die Vorgaben des 197 Abs. 2 KAGB-E hinaus. Denn danach wird die Grenze für das Marktrisikopotential allein durch den Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente vorgegeben. Wir bitten deshalb, in 5 Absatz 2 Satz 1 DerivateV bzw. in den Erläuterungen deutlich zu machen, dass Leverage bei der Ermittlung der Grenzauslastung des Marktrisikos nur den Einsatz von Derivaten erfasst. b) Berechnung und Veröffentlichung des Leverage -Umfangs Wir bitten, 35 Abs. 6 DerivateV-E sowie 36 Abs. 4 Satz 4 DerivateV-E zu streichen. Begründung: Bei Verwendung des qualifizierten Ansatzes muss zusätzlich gemäß 5 Abs. 2 Satz 5 DerivateV-E der Leverage überwacht werden, dessen Umfang gemäß 35 Abs. 6 DerivateV-E im Verkaufsprospekt und gemäß 36 Abs. 4 Satz 4 DerivateV-E im Jahresbericht offengelegt werden muss. Diese Verpflichtung kollidiert mit den neuen Anforderungen des 29 Abs. 4 KAGB-E an die Kapitalverwaltungsgesellschaft, für alle Investmentvermögen ein Höchstmaß an Leverage festzulegen und dessen Umfang im Verkaufsprospekt gemäß 165 Abs. 2 Nr. 6 KAGB-E bzw. seine konkrete Höhe bzw. Veränderungen im Jahresbericht (siehe 5 Abs. 3 Nr. 12 KARBV-E) zu veröffentlichen. Insbesondere unterscheiden sich die Methoden zur Berechnung des Leverage in Art. 6ff. der AIFM- Level 2-Verordnung von denen, die gemäß 5 Abs. 2 DerivateV (siehe hierzu auch die Erläuterungen zu 35 Absatz 6 DerivateV-E) zulässig sind. Dies gilt zum Einen im Hinblick darauf, welche Methoden zur Risikoerhöhung führen können und bei der Berechnung einzubeziehen sind (weiter Leverage- Begriff des KAGB vs. Derivateeinsatz zur Ermittlung der Marktrisikogrenzauslastung). Zum Anderen unterscheiden sich auch die Berechnungsmethoden untereinander. Für AIF sollen nach 1 Abs. 19 Nr.

5 Seite 3 von 8 der Anlage 1 zur BVI-Stellungnahme im Rahmen der Konsultation 06/ KAGB-E die Vorgaben der AIFM-VO gelten. Für OGAW hingegen wären ausschließlich die Vorgaben der DerivateV maßgeblich. Für die dem Anwendungsbereich der DerivateV unterfallenden AIF sollten daher Angaben in den Verkaufsunterlagen zum Leverage einheitlich nach KAGB und AIFM-VO erfolgen, ohne dass es einer weiteren Offenlegungspflicht nach DerivateV bedarf. Anderenfalls könnte dies zu der völlig absurden Situation führen, dass in den Verkaufsunterlagen bis zu vier verschiedene Leverage-Werte ausgewiesen werden müssten, nämlich: - Leverage nach Brutto-Methode im Sinne von Art. 7 AIFM-VO - Leverage nach Committment-Methode im Sinne von Art. 8 AIFM-VO - Leverage nach CESR-Brutto-Methode ( sum of notional ) - Leverage nach einfachem Ansatz gemäß Erläuterungen zu 35 Abs. 6 DerivateV-E Zielsetzung der in 2011 in der DerivateV Eingang gefunden Regelung zur Leverage-Veröffentlichung war, dass Anleger über die durch den Derivateeinsatz erzielte Hebelwirkung gesondert aufgeklärt werden. Diese Regelung wird nunmehr durch die Neuregelungen des KAGB überholt. Da der Gesetzgeber die Vorgaben der AIFM-Richtlinie zur Festlegung und Offenlegung von Leverage auch auf OGAW übertragen hat, sollten umgekehrt keine übermäßigen Belastungen für AIF durch die eigentlich nur für OGAW bestimmten Regelungen gelten. Es sollte deshalb im Interesse des Anlegerschutzes auf eine einheitliche auch fondsübergreifende und EU-weit vergleichbare Offenlegung des Umfangs von Leverage erfolgen. Aufgrund der identischen Vorgaben für AIF und OGAW wäre aus praktischen Gründen zudem eine Vereinheitlichung der in den Verkaufsunterlagen offenzulegenden Leverage-Angaben für OGAW und AIF wünschenswert. Dies könnte zwar ggf. für OGAW bedeuten, dass beim Leverage-Ausweis nicht nur der Derivate-Einsatz berücksichtigt wird, sondern auch andere, das Risiko des Fonds erhöhende Methoden in die Berechnung einfließen. Dies ist aber aufgrund der Vorgaben des 29 Abs. 4 KAGB-E vom deutschen Gesetzgeber angelegt. Hilfsweise sollten die Vorgaben des 5 Abs. 2 Satz 5 DerivateV-E in Verbindung mit 35 Abs. 6 und 36 Abs. 4 Satz 4 DerivateV-E auf OGAW beschränkt werden. Äußerst hilfsweise bitten wir, in 5 Abs. 2 DerivateV-E folgenden neuen Satz 6 anzufügen: Ebenso ist bei Verwendung des qualifizierten Ansatzes zusätzlich regelmäßig der Leverage des Investmentvermögens zu überwachen und darüber hinaus, soweit angemessen, weitere Risikokennziffern unter Berücksichtigung des Risikoprofils und der Anlagestrategie des jeweiligen Investmentvermögens zu nutzen. Satz 5 gilt nicht für AIF, die nach den Anlagebedingungen Derivate nur zur Absicherung einsetzen dürfen; 29 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuches bleibt hiervon unberührt. Begründung: Für den Fall, dass es wider Erwarten für die Offenlegung des Leverage auf zwei verschiedene Berechnungsmethoden (Berechnung nach AIFM-VO vs. Berechnung nach DerivateV) ankommen sollte, sollte in der DerivateV eine Ausnahme für solche alternativen Investmentvermögen geregelt werden, die nach den Anlagebedingungen Derivategeschäfte nur zu Absicherungszwecken tätigen dürfen. Denn in diesen Fällen ist eine Hebelwirkung der Derivate auf das Marktrisikopotential des Investmentvermögens generell ausgeschlossen bzw. es wird durch die Absicherungsgeschäfte sogar erheblich gesenkt. Dies würde auch eine Gleichbehandlung von offenen und geschlossenen Fonds darstellen. Denn geschlossene Fonds, die Derivate-Geschäfte nur zu Absicherungszwecken einsetzen (siehe 261 Abs. 3

6 Seite 4 von 8 der Anlage 1 zur BVI-Stellungnahme im Rahmen der Konsultation 06/2013 KAGB-E), unterfallen nicht dem Anwendungsbereich der Derivateverordnung und sind demnach von dieser zusätzlichen Überwachung des Leverage befreit. Die Gesetzesbegründung zu 261 Abs. 3 KAGB-E stellt ausdrücklich darauf ab, dass solche Absicherungsgeschäfte nicht als Anlagestrategie gelten. Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb für offene Fonds, die ebenfalls Derivate nur zu Absicherungszwecken einsetzen, eine strengere Regelung gelten sollte. Auch der Anlegerschutz sollte für diese Fonds gewahrt sein, weil gemäß 29 Abs. 4 KAGB-E künftig für alle Fonds ein Höchstmaß an Leverage festgelegt werden muss, über das der Anleger zu informieren ist. 3. Einfacher Ansatz und Risikobegrenzung ( 15 Abs. 2 DerivateV-E) Wir bitten, in den Erläuterungen zu 15 Abs. 2 DerivateV-E für Dachfonds eine Ausnahme für Devisentermingeschäfte, die zu Absicherungszwecken abgeschlossen werden, vorzusehen. Diese Fonds können den einfachen Ansatz nicht nutzen, weil das Marktrisiko durch den sehr kleinen Nenner beliebig groß werden kann. Eine Ausnahme für Devisentermingeschäfte zur Absicherung bei Dachfonds wäre aber sinnvoll, da sonst Dachfonds im einfachen Ansatz kaum Währungsabsicherungsgeschäfte tätigen dürften. Darüber hinaus sollten ggf. noch Ergänzungen für Master-Feeder-Konstruktionen erfolgen. 4. Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko ( 16 DerivateV-E) a) Wir gehen davon aus, dass es sich bei dem Verweis in 16 Abs. 3 Nr. 3 DerivateV-E auf 19 DerivateV-E um einen Verweisfehler handelt, der auf 20 (früher 17b) lauten sollte. Anderenfalls bitten wir um Klarstellung in den Erläuterungen, welche Anrechnungsbeträge aus Wertpapierdarlehens- und Pensionsgeschäften beim Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko einzurechnen sind. b) Wir bitten in den Erläuterungen zu 16 Abs. 7 Nr. 1 DerivateV-E klarzustellen, dass als Anrechnungsbetrag von langen Zins-Futures (Bond Futures) der Future-Kurs und nicht zwingend der Kurs der Referenzanleihe herangezogen werden kann. Dies würde zu einer erheblichen Erleichterung führen, da in der Praxis der Kurs der Referenzanleihe schwer ermittelbar ist. Darüber hinaus sollte ggf. auch nach Rücksprache mit ESMA in den Erläuterungen klargestellt werden, dass es statthaft ist, die vorgegebenen Formeln auch durch Annäherungen zu approximieren, d. h. entsprechende Toleranzsschwellen zuzulassen. In diesem Zusammenhang sollte auch noch einmal geprüft werden, ob die von CESR für OGAW vorgegebenen Formeln mit denjenigen Formeln für AIF gemäß Anhang II 1a) AIFM-VO übereinstimmen. Eine einheitliche Regelung wäre wünschenswert. 5. Wiederanlage in risikolose Mittel ( 21 Abs. 1 DerivateV-E) Wir bitten, in den Erläuterungen zu 21 Abs. 1 den letzten Satz im Absatz 2 wie folgt zu ergänzen: In der Praxis werden hierfür kurzfristige (Restlaufzeit bis zu 3 Monaten) erstklassige Staatsanleihen in Frage kommen; gleiches gilt für erstklassige Staatsanleihen, deren Verzinsung an kurzfristige Zinssätze bis zu 3 Monaten gebunden ist.

7 Seite 5 von 8 der Anlage 1 zur BVI-Stellungnahme im Rahmen der Konsultation 06/2013 Begründung: Staatsanleihen mit höchstens dreimonatiger Zinsbindung (Floater) sind in ihrem Liquiditäts- und Risikoprofil mit Staatsanleihen gleichzusetzen, deren Restlaufzeit bis zu drei Monate beträgt. Deshalb sollten sie bei erstklassiger Bonität des Emittenten ebenfalls grundsätzlich als risikolose Mittel anerkannt werden. 6. Kontrahentenrisiko für zentral geclearte Derivate ( 27 Abs. 3 DerivateV-E) Wir bitten, in den Erläuterungen die Behandlung von unter EMIR zentral geclearten Derivaten klarzustellen. Insbesondere stellt sich die Frage, ob die für diese Derivatgeschäfte gestellten Sicherheiten gegen die Insolvenz des Brokers geschützt sind. Ziel der EMIR-Vorgaben ist es gerade, dass Sicherheiten auf den Kundenkonten beim CCP gegen die Insolvenz des Clearing Brokers geschützt sind. 7. Wiederverwendung von Sicherheiten ( 27 Abs. 8 DerivateV-E) Wir regen an, den 27 Abs. 8 zweiten Unterabsatz in folgender Weise zu ändern: Bei der Anlage der Bankguthaben ist neben der Anrechnung auf die Anlagegrenzen gemäß 206 und 207 des Kapitalanlagengesetzbuches auch die Diversifizierung nach Absatz 7 Satz 2 zu beachten. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann bei Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen unter den Voraussetzungen des 284 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches von den Anforderungen der Sätze 1 bis 3 und der Diversifizierung nach Absatz 7 Satz 2 abweichen. [ ] Begründung: Die vorgeschlagene Beschränkung der Wiederverwendbarkeit von Barsicherheiten auch für Spezialfonds mit festen Anlagebedingungen geht über die ESMA-Leitlinien für OGAW hinaus und ist überdies sachlich nicht gerechtfertigt. Anleger in Spezialfonds sind nicht in gleichem Maße schutzbedürftig wie Privatanleger und sollten zumindest befugt sein, auf die Einhaltung der anlegerschützenden Vorschriften zu verzichten (siehe hierzu auch unsere Anmerkungen zu 2 Abs. 2 DerivateV-E). Die Verwendung von eingenommenen Barsicherheiten zur Besicherung anderer Fondstransaktionen ist eine effiziente und kostengünstige Methode des Collateral Managements. Bei zunehmendem Central Clearing von OTC-Derivategeschäften und der damit einhergehenden Platzierung der Sicherheiten bei einem Zentralverwahrer sind die damit einhergehenden Risiken für den Fonds als äußerst gering einzuschätzen. Es ist daher ohnehin nicht nachvollziehbar, warum die Wiederanlage von Cash- Sicherheiten in gewissem Umfang erlaubt, die Wiederverwendung zur Besicherung bei einem CCP, die kein zusätzliches Marktrisiko generiert, hingegen untersagt wird. Diese Inkonsistenz sollte nicht ohne Not auf Spezialfonds ausgedehnt werden. Schließlich ist zu betonen, dass die vorgeschlagene Erweiterung auf offene Spezialfonds mit festen Anlagebedingungen einen Nachteil für deren Wettbewerbsfähigkeit gegenüber geschlossenen Spezialfonds sowie AIFs aus anderen EU-Mitgliedsstaaten bedeuten würde. Insbesondere in Luxemburg ist keine Bereitschaft erkennbar, die Anforderungen der ESMA-Leitlinie über den OGAW-Bereich hinaus auf andere Fondsarten auszudehnen. Auch vor dem Hintergrund der laufenden Arbeiten beim FSB, die auf Erkennung und Begrenzung der systemischen Risiken aus der Wiederverwendung von Sicherheiten durch alle Marktteilnehmer abzielen, halten wir die Erweiterung des Anwendungsbereichs für verfehlt.

8 Seite 6 von 8 der Anlage 1 zur BVI-Stellungnahme im Rahmen der Konsultation 06/ Zusätzliche Stresstests im Rahmen der Sicherheitenverwaltung ( 32 DerivateV-E) Wir schlagen vor, folgende Änderungen in 32 Abs. 1 aufzunehmen: Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für jedes Investmentvermögen, für das Sicherheiten in Höhe von oder mehr als für mindestens 30 Prozent des Wertes des Investmentvermögens [der Vermögensgegenstände] gestellt werden, geeignete Stresstests durchzuführen, die sowohl normale als auch unter außergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen berücksichtigen, um das mit den Sicherheiten verbundene Liquiditätsrisiko zu bewerten. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann bei Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen unter den Voraussetzungen des 284 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches von der Anforderung nach Satz 1 abweichen. Begründung: Die Änderung im ersten Satz zielt darauf ab, eine 1:1 Umsetzung der ESMA-Leitlinien sicherzustellen. Nach Randziffer 45 der Leitlinien soll die Pflicht zur Durchführung der Liquiditätsstresstests erst greifen, wenn der Fonds für mindestens 30% seiner Vermögenswerte Sicherheiten empfangen hat. Die vorgeschlagene Regelung setzt demgegenüber am Wert der Sicherheiten an und hätte damit unter Berücksichtigung der erforderlichen Haircuts eine Verschärfung der Stresstestpflicht in der nationalen Umsetzung zur Folge. Die Streichungen im zweiten Halbsatz sind rein redaktionell. Bei Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen sollten die zusätzlichen Stresstests nicht zwingend vorgeschrieben sein. Spezial-AIF sind auf Grund der begrenzten Anlegerzahl und der langen Fondslaufzeiten hinsichtlich ihres Liquiditätsbedarfs nicht mit OGAW oder anderen Publikumsfonds vergleichbar. Die Spezialfondsanleger sollten deshalb die Möglichkeit haben, auf die Durchführung der Liquiditätsstresstests zu verzichten. Anzumerken ist schließlich, dass die in 35 Abs. 2 verwendeten Begriffe wie Kalibrierungs-, Zertifizierungs- und Sensitivitätsanalyse, Gap-Risiko-Schutz usw. weiterer Klärung bedürfen. Ferner bestehen praktische Bedenken hinsichtlich der Durchführbarkeit des Backtestings von Liquiditätsrisikoeinschätzungen. Wir würden deshalb den weiteren Dialog mit der BaFin betreffend die konkreten Anforderungen an Stresstests für Sicherheiten sehr begrüßen. 9. Angaben im Verkaufsprospekt Anwendungsbereich ( 35 Abs. 1 DerivateV-E) Wir bitten, in den Erläuterungen zu 35 Abs. 1 bis 4 nach Satz 2 den folgenden Satz aufzunehmen: Die Angaben nach Absatz 1 sind nur bei Einsatz von Derivaten für Investitionszwecke erforderlich. Begründung: Auch der Einsatz von Derivaten zur Risikoabsicherung kann gelegentlich wesentlichen Einfluss auf das Exposure des Investmentvermögens haben. Allerdings wird in diesen Fällen die Anlagestrategie des Fonds nicht beeinflusst, so dass der Anwendungsbereich der Regelung nicht eröffnet ist. Dies sollte in den Erläuterungen klargestellt werden.

9 Seite 7 von 8 der Anlage 1 zur BVI-Stellungnahme im Rahmen der Konsultation 06/ Angaben im Verkaufsprospekt Identität des Dienstleisters ( 35 Abs. 3 Ziffern 6 und 7 DerivateV-E) Wir regen folgende Ergänzung in 35 Abs. 3 Ziffer 6 und 7 an: 6. die Identität des Unternehmens, das zur Durchführung der Wertpapier-Darlehen oder Pensionsgeschäfte eingebunden wird und an das Gebühren nach Nummer 5 gezahlt werden oder die Angabe, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft selbst die Geschäfte tätigt; diese Angaben können alternativ im Jahresbericht des Investmentvermögens erfolgen, 7. die Angabe, inwiefern das Unternehmen nach Nummer 6 mit der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder der Verwahrstelle des Investmentvermögens verbunden ist, sofern die Informationen nach Nummer 6 im Verkaufsprospekt enthalten sind. Begründung: Die ESMA-Leitlinien verlangen nicht, dass die Identität der Parteien, an die Kosten und Gebühren für Wertpapierleihe gezahlt werden, zwingend im Verkaufsprospekt offengelegt werden muss. Nach den FAQs zu den ESMA-Leitlinien ist vielmehr auch eine Offenlegung im Jahresbericht zulässig (vgl. Antwort 4c zu Frage 4). Diese Wahlfreiheit sollte auch Investmentvermögen nach deutschem Recht eingeräumt werden. Die alternative Offenlegung im Jahresbericht würde helfen, bei wechselnden Vertragsbeziehungen zu externen Dienstleistern allzu häufige Änderungen der Verkaufsprospekte zu vermeiden. Eine gesonderte Regelung in der Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung halten wir nicht für erforderlich, weil der aktuelle Entwurf des 5 Absatz 3 Nr. 10 KARBV-E bereits auf die nach der Derivateverordnung erforderlichen Angaben im Jahresbericht verweist. 11. Angaben im Jahresbericht Anwendungsbereich ( 36 Abs. 1 und 2 DerivateV-E) Wir regen folgende Einschränkung des 36 Abs. 1 und 2 an: (1) Der Jahresbericht eines PublikumsinvestmentvermögensInvestmentvermögens muss beim Einsatz von Derivaten die folgenden Angaben enthalten [ ] (2) Der Jahresbericht eines PublikumsinvestmentvermögensInvestmentvermögens muss beim Einsatz von Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften die folgenden Angaben enthalten [ ] Begründung: Die neuen Absätze 1 und 2 des 36 setzen die Anforderungen der ESMA-Leitlinien für OGAW um und können daher allenfalls auf andere Publikumsfonds ausgeweitet werden. Aus Sicht der Spezialfondsanleger besteht an den zusätzlichen Angaben kein grundsätzliches Interesse. 12. Angaben im Jahresbericht stichtagbezogene Angaben und der Begriff Exposure ( 36 Abs. 1 und 2 DerivateV-E) Wir schlagen vor, in den Erläuterungen zu 36 Abs. 1 und 2 im Anschluss an Satz 2 folgende Hinweise aufzunehmen: Die Angaben nach Abs. 1 und Abs. 2 Ziffer 1-3 sind bezogen auf den Berichtsstichtag zu machen. Als Exposure im Sinne der Abs. 1 Ziffer 1 und Abs. 2 Ziffer 1 ist dabei der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko nach 16 anzugeben.

10 Seite 8 von 8 der Anlage 1 zur BVI-Stellungnahme im Rahmen der Konsultation 06/2013 Begründung: Diese Erläuterungen würden die praktische Umsetzung der neuen Berichtspflichten erheblich erleichtern. Die stichtagbezogene Berichterstattung kann bereits als Umkehrschluss aus Abs. 2 Ziffer 4 gefolgert werden; eine Klarstellung in den Erläuterungen ist dennoch aus Praktikabilitätsgründen angezeigt. 13. Derivatebericht Anwendungsbereich ( 37 Abs. 1 Satz 4 DerivateV-E) Wir bitten, 37 Abs. 1 Satz 4 DerivateV-E zu streichen. Begründung: Ausweislich der Erläuterungen zu 37 DerivateV-E soll diese Vorschrift künftig nur noch auf OGAW Anwendung finden, weil AIF weitreichenden Meldepflichten gemäß 35 KAGB-E ivm Anhang IV der AIFM-VO unterliegen. Diese Klarstellung begrüßen wir außerordentlich. Wir können deshalb nicht nachvollziehen, weshalb sich die Aufsicht dennoch in 37 Abs. 1 Satz 4 DerivateV-E vorbehalten will, für die der DerivateV unterliegenden AIF einen Derivatebericht nach DerivateV auf Verlangen nachzufordern. Dies hätte für die Praxis erhebliche Auswirkungen. Denn in diesem Fall müssten für diejenigen AIF dennoch die Daten für den Derivatebericht nach DerivateV in den Systemen vorgehalten werden, weil nicht absehbar ist, ob und wann die BaFin von ihrem Recht der Anforderung Gebrauch macht. Insbesondere vor dem Hintergrund des erheblichen Aufwandes für den zeitraumbezogenen Derivatebericht ist diese Anforderung überzogen. Sie ist auch nicht notwendig, weil die Aufsicht bereits umfangreiche Daten über die Meldung nach 35 KAGB-E erhält. Darüber hinaus würde dies zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von in Deutschland aufgelegten AIF im Vergleich EU-AIF führen. 14. Zeitraumbezogener Derivatebericht ( 37 Abs. 2 Nr. 1 DerivateV-E) Gemäß den Erläuterungen zu 37 DerivateV-E müssen nur noch OGAW einen jährlichen stichtagsund zeitraumbezogenen Derivatebericht im Sinne von 37 DerivateV abgeben. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob im Hinblick auf die umfangreichen Meldepflichten für AIF nach 35 KAGB-E in Verbindung mit Anhang IV der AIFM-Level 2-Verordnung der dann noch in der Praxis notwendige Aufwand für den zeitraumbezogenen Bericht allein für OGAW gerechtfertigt ist. Wir möchten deshalb an dieser Stelle unseren bereits mehrfach geäußerten Lösungsvorschlag noch einmal aufgreifen, wonach ein zeitraumbezogener Bericht entfallen könnte, wenn der Derivatebericht nach 37 DerivateV-E nicht nur einmal jährlich, sondern ebenfalls vierteljährlich und stichtagsbezogen abgegeben wird. Dies scheint uns insbesondere auch im Vergleich mit den Regelungen in anderen EU-Staaten geboten. Nach einer Umfrage bei den Fondsverbänden in anderen EU-Staaten (Anlage) interpretieren diese die aufsichtsrechtlichen Berichtspflichten in Artikel 45 der OGAW-Richtlinie weniger restriktiv als die BaFin. Wir regen daher nochmals an, die deutsche Berichtspraxis bezüglich des zeitraumbezogenen Berichtes für OGAW bei ESMA zu überprüfen und eine einheitliche Auslegung von Artikel 45 der OGAW- Durchführungsrichtlinie auf EU-Ebene sicherzustellen. Wettbewerbsverzerrungen aufgrund unterschiedlicher Berichtsanforderungen sollten vermieden werden.

11 Anlage Derivateberichte nach Artikel 45 OGAW-Durchführungsrichtlinie Übersicht der Aufsichtspraktiken der einzelnen EU-Länder Frankfurt am Main, 10. Dezember 2012 Land Stichtags-Bericht Zeitraumbezogener Bericht Anmerkungen Art of AMF General Regulation, Sub-section 3 - Transmission of information on derivative instruments Frankreich "Asset management companies shall deliver to the AMF and update on at least an annual basis, as provided in an AMF Instruction, reports containing information which gives a true and fair view of the types of derivative instruments used for each managed CIS, the underlying risks, the quantitative limits and the methods which are chosen to estimate the risks associated with the derivative transactions. The AMF may review the regularity and completeness of this information and ask for explications about it". Luxemburg CSSF request, at least once a year at the closing date of the management company's financial year, based on the complexity/use of FDIs a detailed information including data over the entire reporting period for each managed UCITS in order to receive the true picture of all types of financial derivative instruments used. CSSF has not implemented such a hard coded rule. CSSF has implemented CESR 10/788 and other UCITS IV risk relevant requirements (e.g. CSSF Regulation 10-4, CSSF Circular 12/546) - the relevant Risk Management Circular in Luxembourg is 11/512 - the circular also includes the requirement to send regular reports on derivatives. Österreich 152: Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA im Einvernehmen mit der Depotbank quartalsweise Berichte mit Informationen zu übermitteln, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der für jeden verwalteten OGAW genutzten Derivate, der zugrunde liegenden Risiken, der Anlagegrenzen und der Methoden vermitteln, die zur Schätzung der mit den Derivatgeschäften verbundenen Risiken angewandt werden. Die FMA kann mit Verordnung die Art der Übermittlung regeln, wobei insbesondere die Verwendung elektronischer Meldesysteme oder Datenträger sowie EDV- Formate vorgeschrieben werden können. Keine Meldung Begründung zu 152: Die Richtlinie 2009/65/EG verpflichtet eine Verwaltungsgesellschaft, den jeweils zuständigen Behörden mitzuteilen, in welche Arten von Derivaten ein OGAW investiert wurde, welche Risiken mit den jeweiligen Basiswerten verbunden sind, welche Anlagegrenzen gelten und welche Methoden zur Messung der mit den Derivategeschäften verbundenen Risiken gewählt wurden. Wie eine Verwaltungsgesellschaft inhaltlich und verfahrenstechnisch vorzugehen hat, um dieser Verpflichtung nachzukommen, wird hier genau ausgeführt (Erwägungsgrund 29 der Richtlinie 2010/43/EU)

12 Anlage Seite 2 von 2 Schweden Article 45 has been implemented in Sweden through binding regulation by our financial regulator. The regulation stipulates that the company must give complete information about 1) What kinds of derivative instruments that are used. 2) The underlying risks with the instruments 3) The methods used to decide what risks are connected with those derivative transactions. These reports must include all types of instruments used by the regulator over the relevant period. Spanien Spanish regulator is very demanding on reporting issues, also in respect of derivatives. In particular, our regulator requires UCITS MC to submit monthly reports on derivatives, but some of the information included on this reports (for example, global exposure) is referred to every day of the month. The FSA has implemented Article 45 in COLL (see below). We have asked the FSA twice in writing (once as part of our response to their consultation on the implementation of UCITS IV and also subsequently) to publish guidance on its expectations on this requirement and how it intends to use this information. However, the FSA is reluctant to do so and hasn t provided anything. COLL UK (1) An authorised fund manager of a UCITS scheme or a UK UCITS management company of an EEA UCITS scheme must use a risk management process enabling it to monitor and measure at any time the risk of the scheme's positions and their contribution to the overall risk profile of the scheme. (2) An authorised fund manager (excluding the EEA UCITS management company of a UCITS scheme) or a UK UCITS management company of an EEA UCITS scheme must regularly notify the following details of the risk management process to the FSA and at least on an annual basis: (a) a true and fair view of the types of derivatives and forward transactions to be used within the scheme together with their underlying risks and any relevant quantitative limits; and (b) the methods for estimating risks in derivative and forward transactions.

13 Entwurf Anlage 2 zur BVI-Stellungnahme Entwurf einer Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (Derivateverordnung - DerivateV) A. Problem Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz) führt das Kapitalanlagegesetzbuch ein und hebt das Investmentgesetz auf. Entsprechend müssen die Regelungen der auf dem Investmentgesetz basierenden Derivateverordnung vom 6. Februar 2004 (BGBl. I S. 153), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni 2011 (BGBl. I S. 1278) geändert worden ist, an die neuen Vorgaben des Kapitalanlagegesetzbuches angepasst werden. Zudem müssen die ESMA Leitlinien zu börsengehandelten Indexfonds (Exchange-Traded Funds, ETF) und anderen OGAW-Themen vom , Ref.: ESMA/2012/832 umgesetzt werden. B. Lösung Die Anpassung an das Kapitalanlagegesetzbuch und die Umsetzung der ESMA Leitlinien soll durch den Erlass einer neuen Derivateverordnung, die die Derivateverordnung vom 6. Februar ersetzt, erfolgen. C. Alternativen Keine. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte sind nicht zu erwarten. E. Sonstige Kosten Für die Wirtschaft und insbesondere die mittelständischen Unternehmen entstehen durch dieses Gesetz über die Bürokratiekosten hinaus keine sonstigen Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. F. Bürokratiekosten [ ] Derivateverordnung Stand des Entwurfs:

14 Entwurf Anlage 2 zur BVI-Stellungnahme Verordnungsentwurf Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (Derivateverordnung - DerivateV) Vom... Auf Grund der 197 Absatz 3 Satz 1, 106 Satz 1, 120 Absatz 8 Satz 1, 121 Absatz 4 Satz 1, 135 Absatz 11 Satz 1, 136 Absatz 4 Satz 1 und 204 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches vom [ ] (BGBl. I S. [ ]) in Verbindung mit 1 Nr. 3a der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl I S. 3), der zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom [ ] (BGBl. I S. [ ]) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf den Einsatz von Derivaten in Investmentvermögen gemäß 197 des Kapitalanlagegesetzbuches, den Einsatz von Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften gemäß den 200 bis 203 des Kapitalanlagegesetzbuches, das Risikomanagement und die Berechnung des Marktrisikopotenzials dieser Derivate und Geschäfte sowie deren Anrechnung auf die Anlagegrenzen. (2) Sie ist nur anzuwenden für offene inländische Publikumsinvestmentvermögen gemäß 162 bis 260 des Kapitalanlagesetzbuches und für offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen gemäß 284 des Kapitalanlagegesetzbuches. Sie ist nicht anzuwenden für Investmentvermögen nach Satz 1, für die eine Investition in Derivate, Wertpapier- Darlehen und Pensionsgeschäfte nach den jeweiligen Anlagebedingungen ausgeschlossen sind. 2 Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften (1) Der Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften darf nicht zu einer Veränderung des nach dem Kapitalanlagegesetzbuch und den jeweiligen Anlagebedingungen zulässigen sowie des bei Publikumsinvestmentvermögen im Verkaufsprospekt und den wesentlichen Anlegerinformationen gemäß 165 und 166 des Kapitalanlagengesetzbuches oder bei Spezial-AIF in den Informationen gemäß 307 des Kapitalanlagengesetzbuches beschriebenen Anlagecharakters des Investmentvermögens führen. Der Einsatz von Techniken und Instrumenten für eine effiziente Portfolioverwaltung, die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben, darf bei Publikums- Investmentvermögen nicht mit wesentlichen zusätzlichen Risiken im Vergleich zur zum ursprünglichen, in den Verkaufsunterlagen beschriebenen Risikostrategie Risikoprofil dieser Techniken und Instrumente verbunden sein. Derivateverordnung Stand des Entwurfs:

15 Entwurf Anlage 2 zur BVI-Stellungnahme (2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für ein Investmentvermögen mit Ausnahme von Sonstigen Investmentvermögen nach 220 des Kapitalanlagegesetzbuches und Spezial-AIF nach 284 des Kapitalanlagegesetzbuches nur solche Derivate abschließen, deren Basiswerte nach Maßgabe des Kapitalanlagegesetzbuches und der jeweiligen Anlagebedingungen für das Investmentvermögen erworben werden dürfen oder wenn die Risiken, die diese Basiswerte repräsentieren, auch durch die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch und den jeweiligen Anlagebedingungen zulässigen Vermögensgegenstände im Investmentvermögen eingegangen werden dürfen. (3) Sofern ein Vertragspartner eines Derivate-Geschäfts einen Ermessensspielraum bei der Zusammensetzung oder Verwaltung des Anlageportfolios des Investmentvermögens oder der Zusammensetzung und Verwaltung der Basiswerte oder des Basiswertes des Derivates besitzt, ist das Geschäft als Auslagerungsvereinbarung in Bezug auf die Portfolioverwaltung zu betrachten und muss den Anforderungen des 36 des Kapitalanlagengesetzbuches entsprechen. 3 Liefer- und Zahlungsverpflichtungen; Deckung Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss sicherstellen, dass 1. sie allen für Rechnung eines Investmentvermögens eingegangenen, bedingten und unbedingten Liefer- und Zahlungsverpflichtungen aus Derivaten, Wertpapier- Darlehen und Pensionsgeschäften in vollem Umfang nachkommen kann und 2. eine ausreichende Deckung der derivativen Geschäfte vorhanden ist. Für die Zwecke des Satzes 1 Nummer 2 ist die Deckung im Rahmen des Risikomanagementprozesses laufend zu überwachen. 4 Interessenkonflikte Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat insbesondere für Geschäfte, bei denen Interessenkonflikte nicht auszuschließen sind, zum Beispiel Geschäfte mit dem Mutter-, Schwester- oder Tochterunternehmen, durch ein angemessenes Kontrollverfahren sicherzustellen, dass diese zu marktgerechten Konditionen abgeschlossen wurden. Das festgelegte Verfahren ist von der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu dokumentieren. Der Prüfungsbericht gemäß 102, 121 Absatz 3 und 136 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches hat Angaben darüber zu enthalten, ob das festgelegte Verfahren angemessen und zweckdienlich ist. Abschnitt 2 Marktrisiko Unterabschnitt 1 Anwendungsvorschriften für den qualifizierten und den einfachen Ansatz 5 Grundlagen und Abgrenzung (1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Auslastung der nach 197 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches festgesetzten Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten Derivateverordnung Stand des Entwurfs:

16 Entwurf Anlage 2 zur BVI-Stellungnahme (Grenzauslastung) mindestens auf täglicher Basis zu ermitteln. Die Grenze muss laufend eingehalten werden. Abhängig von der Anlagestrategie kann hierzu auch eine untertägige Berechnung der Auslastung notwendig sein. (2) Zur Ermittlung der Grenzauslastung kann das Marktrisiko des Investmentvermögens oder der Investitionsgrad durch Leverage herangezogen werden; hierbei ist der qualifizierte Ansatz nach den 7 bis 14 oder der einfache Ansatz nach den 15 bis 22 zu verwenden. Die Methode ist in eigener Verantwortung auf Basis der Analyse des Risikoprofils des Investmentvermögens einschließlich der eingesetzten Derivate zu wählen. Die gewählte Methode muss der verfolgten Anlagestrategie sowie der Art und Komplexität der eingesetzten Derivate und deren Anteil im Investmentvermögen angemessen sein. Die Anwendung des einfachen Ansatzes befreit die Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht von der Verpflichtung zur Implementierung eines angemessenen Risikomanagementprozesses einschließlich Risikomessung und Begrenzung. Ebenso sind bei Verwendung des qualifizierten Ansatzes zusätzlich regelmäßig der Leverage des Investmentvermögens zu überwachen und darüber hinaus, soweit angemessen, weitere Risikokennziffern unter Berücksichtigung des Risikoprofils und der Anlagestrategie des jeweiligen Investmentvermögens zu nutzen. (3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss den qualifizierten Ansatz verwenden, wenn durch den einfachen Ansatz nicht alle im Investmentvermögen enthaltenen Marktrisiken hinreichend genau erfasst und bemessen werden können, die Anlagestrategie des Investmentvermögens über einen vernachlässigbaren Anteil hinaus auf komplexen Strategien basiert oder das Investmentvermögen über einen vernachlässigbaren Anteil hinaus in komplexe Derivate investiert. 6 Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten Die Entscheidung der Kapitalverwaltungsgesellschaft für den einfachen Ansatz oder den qualifizierten Ansatz sowie für eine der Methoden des qualifizierten Ansatzes zur Ermittlung der Grenzauslastung nach 8 Absatz 1 oder 2 und die der Entscheidung zugrunde liegenden Annahmen sind zu dokumentieren. Der Abschlussprüfer hat das in den einzelnen Investmentvermögen zur Ermittlung der Grenzauslastung nach 197 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches verwendete Verfahren im Prüfungsbericht gemäß 102, 121 Absatz 3 und 136 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches aufzuführen. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat den Wechsel zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Ansatz sowie den Wechsel der Methode zur Ermittlung der Grenzauslastung innerhalb des qualifizierten Ansatzes nach 7 Absatz 1 oder 2 für ein Investmentvermögen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) unverzüglich anzuzeigen. Unterabschnitt 2 Qualifizierter Ansatz 7 Risikobegrenzung (1) Der einem Investmentvermögen zuzuordnende potenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko darf zu keinem Zeitpunkt das Zweifache des potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen Vergleichsvermögens übersteigen. (2) Alternativ darf der einem Investmentvermögen zuzuordnende potenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko zu keinem Zeitpunkt 20 Prozent des Wertes des Investmentvermögens übersteigen. 8 Abgrenzung Derivateverordnung Stand des Entwurfs:

17 Entwurf Anlage 2 zur BVI-Stellungnahme Im Rahmen des qualifizierten Ansatzes kann die Kapitalverwaltungsgesellschaft den potenziellen Risikobetrag sowohl relativ im Verhältnis zu dem zugehörigen Vergleichsvermögen nach 7 Absatz 1 als auch absolut nach 7 Absatz 2 begrenzen. Dabei wählt sie die Methode entsprechend 5 Absatz 2 in eigener Verantwortung. Die Methode muss bezüglich des Risikoprofils und der Anlagestrategie des Investmentvermögens angemessen sein. Die Methode ist in der Regel kontinuierlich zu verwenden. 9 Zugehöriges Vergleichsvermögen (1) Das zugehörige Vergleichsvermögen ist regelmäßig ein derivatefreies Vermögen, das keinen Leverage aufweist und dessen Marktwert dem aktuellen Marktwert des Investmentvermögens entspricht. (2) Die Zusammensetzung des Vergleichsvermögens muss den Anlagebedingungen und den Angaben des Verkaufsprospektes und den wesentlichen Anlegerinformationen zu den Anlagezielen und der Anlagepolitik des Investmentvermögen entsprechen sowie die Anlagegrenzen des Kapitalanlagegesetzbuches mit Ausnahme der Ausstellergrenzen nach den 206 und 207 des Kapitalanlagegesetzbuches einhalten. (3) Wenn für das Investmentvermögen ein derivatefreier Vergleichsmaßstab definiert ist, so muss das zugehörige Vergleichsvermögen diesen Vergleichsmaßstab möglichst genau nachbilden. In begründeten Einzelfällen darf von Absatz 2 abgewichen werden. (4) Im Zweifelsfall sind für das Vergleichsvermögen diejenigen Vermögensgegenstände zu wählen, die den geringeren potenziellen Risikobetrag für das Marktrisiko ergeben. (5) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss für die Zusammensetzung des Vergleichsvermögens und die Änderungen dieser Zusammensetzung Richtlinien erstellen. Die Festlegung der Zusammensetzung des Vergleichsvermögens ist innerhalb des Risikomanagementprozesses zu berücksichtigen. Die aktuelle Zusammensetzung und jede Änderung der Zusammensetzung des Vergleichsvermögens sind nachvollziehbar zu dokumentieren. Sofern für das Vergleichsvermögen ein Index verwendet wird, muss dessen Zusammensetzung und Entwicklung transparent sein. Der Prüfungsbericht gemäß 102, 121 Absatz 3 und 136 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches hat Angaben darüber zu enthalten, ob das Vergleichsvermögen gemäß den Absätzen 1 bis 4 ordnungsgemäß ist. Nimmt die Kapitalverwaltungsgesellschaft eine wesentliche Änderung des Vergleichsmaßstabs im Sinne des Absatzes 3 vor, ist dies der Bundesanstalt mit Ausnahme von Vergleichsmaßstäben für Spezial-AIF nach 284 des Kapitalanlagegesetzbuches unverzüglich und nachvollziehbar anzuzeigen. 10 Potenzieller Risikobetrag für das Marktrisiko (1) Der potenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko ist mit Hilfe eines geeigneten, eigenen Risikomodells im Sinne des 1 Abs. 13 des Kreditwesengesetzes zu ermitteln. (2) Risikomodelle sind dann als geeignet anzusehen, wenn sie dem Risikoprofil und der Anlagestrategie des Investmentvermögens sowie der Komplexität der eingesetzten Derivate angemessen Rechnung tragen, bei der Ermittlung der risikobeschreibenden Kennzahlen die quantitativen Größen nach 11 zugrunde gelegt, mindestens die Risikofaktoren nach 12 erfasst und die qualitativen Anforderungen nach 13 eingehalten werden und das Modell eine befriedigende Prognosegüte aufweist. In begründeten Einzelfällen kann die Bundesanstalt auf Antrag auch bei Abweichungen von Satz 1 ein Risikomodell als geeignet bestätigen. Derivateverordnung Stand des Entwurfs:

18 Entwurf Anlage 2 zur BVI-Stellungnahme (3) Der Prüfungsbericht gemäß 102, 121 Absatz 3 und 136 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches hat Angaben darüber zu enthalten, ob die Eignungserfordernisse nach Absatz 2 eingehalten sind. Das Recht der Bundesanstalt, die Einhaltung der Eignungserfordernisse nach Absatz 2 zu überprüfen oder eine Eignungsprüfung zu wiederholen, bleibt unberührt. Sofern Eignungserfordernisse nicht eingehalten sind, kann die Bundesanstalt geeignete Maßnahmen veranlassen. 11 Quantitative Vorgaben Bei Ermittlung des potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko ist 1. anzunehmen, dass die zum Geschäftsschluss im Investmentvermögen befindlichen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen weitere 20 Arbeitstage im Investmentvermögen gehalten werden, und 2. ein einseitiges Prognoseintervall mit einem Wahrscheinlichkeitsniveau in Höhe von 99 Prozent sowie 3. ein effektiver historischer Beobachtungszeitraum von mindestens einem Jahr zugrunde zu legen. Eine Abweichung von Satz 1 Nummer 1 von unter 20 Arbeitstagen ist zulässig. Eine Abweichung von Satz 1 Nummer 2 ist bis zu einem Wahrscheinlichkeitsniveau von 95 Prozent zulässig. Der Prozentsatz in 7 Absatz 2 ist entsprechend anzupassen. Eine Abweichung von Satz 1 Nummer 3 ist nur aufgrund außergewöhnlicher Marktbedingungen und nach vorheriger Zustimmung der Bundesanstalt im Sinne des 10 Absatz 2 Satz 2 zulässig. 12 Zu erfassende Risikofaktoren (1) Bei der Bestimmung des potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko sind alle nicht nur unerheblichen Marktrisikofaktoren in einer dem Umfang und der Struktur des Investmentvermögens angemessenen Weise zu berücksichtigen. Dabei sind sowohl das allgemeine als auch das besondere Marktrisiko zu berücksichtigen. (2) Die den einbezogenen Optionsgeschäften eigentümlichen, mit den Kurs-, Preis- oder Zinssatzschwankungen nicht in linearem Zusammenhang stehenden Risiken sind in angemessener Weise zu berücksichtigen. (3) Besondere Zinsänderungsrisiken für die nicht gleichförmige Entwicklung kurzfristiger und langfristiger Zinssätze (Zinsstrukturrisiken) und die nicht gleichförmige Entwicklung der Zinssätze verschiedener, auf die gleiche Währung lautender zinsbezogener Finanzinstrumente mit vergleichbarer Restlaufzeit (Spreadrisiken) sind gesondert in angemessener Weise zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Zinsstrukturrisiken ist eine dem Umfang und der Struktur des Investmentvermögens angemessene Anzahl und Verteilung von zeitmäßig bestimmten Zinsrisikozonen zu unterscheiden; die Anzahl der Zinsrisikozonen muss mindestens sechs betragen, sofern im jeweiligen Markt verfügbar. (4) Bei der Ermittlung der Aktienkursrisiken sind Unterschiede in der Entwicklung der Kurse oder Preise von Produktgruppen und Produkten sowie Unterschiede in der Entwicklung von Kassa- und Terminpreisen in angemessener Weise zu berücksichtigen. Derivateverordnung Stand des Entwurfs:

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