Handelsgesellschaften als Rechtsform der Investitionstätigkeit ausländischer Unternehmer in der Republik Polen

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1 Sylwia Petri-Eicher Handelsgesellschaften als Rechtsform SYLWIA PETRI-EICHER Handelsgesellschaften als Rechtsform der Investitionstätigkeit ausländischer Unternehmer in der Republik Polen Juristische Reihe TENEA/ Bd Juristische Reihe TENEA/

2 Von großer Bedeutung ist sowohl für die inländischen als auch ausländischen Investoren die rechtlich-organisatorische Form, in denen sie das Unternehmen in der Republik Polen führen wollen. Die Rechtsakte, die fundamentale Bedeutung für die Wirtschaftsreform haben, sind insbesondere: das Gesetzbuch über die Handelsgesellschaften, das Gesetz über das Recht der Wirtschaftstätigkeit, das Gesetz über das Landes-Gerichtsregister, das Gesetz über staatlichen Betriebe, das Genossenschaftsrecht und andere rechtliche Akte, welche die Ordnung und Organisation des Unternehmens regeln. Für die Investoren beachtenswert ist selbstverständlich die Wahl der rechtlich-organisatorischen Form der Handelsgesellschaften. Die Arbeit beschäftigt sich mit den fünf Typen der Handelsgesellschaften, nämlich: Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft und Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaft. Die wichtigsten Fragestellungen betreffen die Auswahl der Rechtsform unter den Personenhandelsgesellschaften und Kapitalgeselllschaften, ihrer Gründung, Errichtung, Geschäftsführung, Rechtsstellung der Beteiligten, Funktionsweise, die Möglichkeit der Gründung von Einmann-Gesellschaften, Organe (Vorstand, Aufsichtsrat, Revisionskommission, Gesellschafterversammlung, Hauptversammlung), Vermögen, Einlagen und Anteile in den einzelnen Typen, ihre Beteiligung im Rechtsverkehr (Vertretung und Haftung) sowie Ausscheiden eines Gesellschafters und Beendigung der Tätigkeit (Auflösung und Liquidation) der Gesellschaften. Sylwia Petri-Eicher, geboren 1972 in Wroclaw/Polen, studierte Rechtswissenschaft an der Universität Warschau/Diplomjuristin juristisches Aufbaustudium an der Universität Gießen Magister Juris. Promotion an der Universität Gießen ISBN

3 TENEA Juristische Reihe TENEA/ Bd. 75

4 Tenea ( η Τενέα), Dorf im Gebiet von Korinth an einem der Wege in die Argolis, etwas s. des h. Chiliomodi. Sehr geringe Reste. Kult des Apollon Teneates. T. galt im Alt. sprichwörtl. als glücklich, wohl wegen der Kleinheit [ ] Aus: K. Ziegler, W. Sontheimer u. H. Gärtner (eds.): Der Kleine Pauly. Lexikon der Antike. Bd. 5, Sp München (Deutscher Taschenbuch Verlag), 1979.

5 Sylwia Petri-Eicher Handelsgesellschaften als Rechtsform der Investitionstätigkeit ausländischer Unternehmer in der Republik Polen

6 Sylwia Petri-Eicher Handelsgesellschaften als Rechtsform der Investitionstätigkeit ausländischer Unternehmer in der Republik Polen (Juristische Reihe TENEA/ Bd. 75) Zugleich Justus-Liebig-Universität Gießen Dissertation 2004 Stand: Juni 2004 Gedruckt auf holzfreiem, säurefreiem, alterungsbeständigem Papier TENEA Verlag für Medien Berlin 2004 Alle Rechte vorbehalten. All rights reserved. Digitaldruck und Bindung: Bookstation GmbH Gottmadingen Umschlaggestaltung: nach Roland Angst, München TENEA-Graphik: Walter Raabe, Berlin Printed in Germany 2004 ISBN

7 Meiner Mutter Meinem Ehemann

8 8 Vorwort Die vorliegende Arbeit wurde von Herrn Universitätsprofessor Dr. Günter Weick betreut. Ich sage meinem Doktorvater Professor Dr. Günter Weick, der mich in meinen Studien an der Arbeit fachlich unterstützt und allseitig betreut hat, meinen herzlichsten Dank. Ferner danke ich Professor Dr. Horst Hammen für die Erstattung des Zweitgutachtens. Hervorzuheben sei an dieser Stelle die Friedrich-Ebert-Stiftung, der ich so Vieles zu verdanken habe. Ihr spreche ich für die mir gebotene Möglichkeit, in der Bundesrepublik Deutschland zu promovieren, meinen aufrichtigsten Dank aus. Zu danken habe ich auch dem Verlag TENEA, für die Aufnahme der Arbeit in die Reihe Tenea. Ein besonderer Dank gilt schließlich meiner Mutter und meinem Ehemann, ohne deren Hilfe und Unterstützung diese Arbeit nicht entstanden wäre. Ihnen widme ich diese Arbeit. Grünbach, im Juni 2004 Sylwia Petri-Eicher

9 9 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... 9 Einleitung Erstes Kapitel: Bedeutung des Europäischen Abkommens (Assoziationsabkommen vom ) zwischen der Republik Polen und den Europäischen Gemeinschaften für das Investitionsrecht (insbesondere das Gesellschaftsrecht) in Polen Einfluss der Bestimmungen des Europäischen Abkommens auf Harmonisierung und Liberalisierung des Investitionsrechts in der Republik Polen Investitions- und Wirtschaftsfreiheiten in der Perspektive des Assoziationsabkommens Realisation der Bestimmungen und der Verpflichtungen betreffend Investitionsrecht, die Polen durch das Europäische Abkommen eingegangen ist. Berücksichtigung der Richtlinien der EU in der durchgeführten Reform des polnischen Gesellschaftsrechts Zweites Kapitel: Rechtsquellen des polnischen Investitionsrechts Zivilgesetzbuch (ZGB) vom mit Novellierungen. Relationen zwischen Zivilrecht und Handelsrecht im gegenwärtigen polnischen Recht Gesetzbuch über die Handelsgesellschaften (HGG) vom Firma und Prokura im Zivilgesetzbuch neue Regelungen Firma Prokura Gesetz über das Recht der Wirtschaftstätigkeit (WiTG) vom Gesetz über das Landes-Gerichtsregister (LGRegG) vom Unternehmerregister Register für Vereinigungen, andere gesellschaftliche oder berufsständische Organisationen, Stiftungen sowie öffentliche Anstalten der Gesundheitsfürsorge Register zahlungsunfähiger Schuldner Gesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Ausländer (EGA) vom Branchengesetze: Bankrecht und Gesetz über Versicherungstätigkeit 62

10 Bankrecht (BankR) vom Gesetz über die Versicherungstätigkeit (VersichG) vom Gesetz über den öffentlichen Handel mit Wertpapieren (WpHG) vom Drittes Kapitel: Wirtschaftsfreiheit und Gleichheit der Wirtschaftssubjekte in der polnischen Rechtsordnung. Aufnahme und Ausübung der Wirtschaftstätigkeit durch ausländische Unternehmer. Investitionsformen Prinzipien der Wirtschaftsfreiheit und der Gleichheit der Wirtschaftssubjekte in der polnischen Rechtsordnung Bedeutung des Gesetzes über das Recht der Wirtschaftstätigkeit (WiTG) für ausländische Unternehmer (insbesondere Art. 6). Prinzipien der nationalen Standards und der Gegenseitigkeit. Regelungen beim Mangel der Gegenseitigkeit Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit: Konzessionen, Genehmigungen und Kontrolle der Wirtschaftstätigkeit Konzessionen Genehmigungen Kontrolle der Wirtschaftstätigkeit Begriff der Wirtschaftstätigkeit, des Unternehmers und des Unternehmens. Aufnahme und Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit durch den ausländischen Unternehmer in der Republik Polen Investitionsformen Handelsgesellschaften Tochtergesellschaften Joint Venture-Gesellschaften Übernahme und Erwerb von Anteilen/Aktien in bestehenden polnischen Gesellschaften Unternehmenserwerb Zweigniederlassungen (Niederlassungen) Vertretungen (Repräsentanzen) Viertes Kapitel: Investitionstätigkeit ausländischer Unternehmer in der Form der Personenhandelsgesellschaften in der Republik Polen I. Auswahl der Rechtsform unter den Personenhandelsgesellschaften durch den ausländischen Unternehmer. Begriffe, Besonderheiten und Errichtung der Gesellschaften Offene Handelsgesellschaft (OHG)

11 Begriff und Besonderheiten der Rechtsform Errichtung einer Offenen Handelsgesellschaft Kommanditgesellschaft (KG) Begriff und Besonderheiten der Rechtsform Errichtung einer Kommanditgesellschaft Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaft als Komplementäre in einer Kommanditgesellschaft. Fragestellung der Publikumsgesellschaften im polnischen Recht Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) Begriff und Besonderheiten der Rechtsform Errichtung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien II. Geschäftsführung in den Personenhandelsgesellschaften und Rechtsstellung ihrer Gesellschafter Geschäftsführung und Rechtsstellung der Gesellschafter in einer Offenen Handelsgesellschaft Geschäftsführung in einer OHG Rechtsstellung der Gesellschafter und Verfügung über die Rechte in einer OHG Rechte eines Gesellschafters in einer OHG Verfügung über die Rechte in einer OHG. Veräußerung der Rechte und das Abspaltungsverbot Pflichten eines Gesellschafters in einer OHG Geschäftsführung in einer KG und Rechtsstellung ihrer Gesellschafter. Veräußerung von Rechten und das Abspaltungsverbot Geschäftsführung in einer KG Rechtsstellung der Gesellschafter (Komplementäre und Kommanditisten) und Verfügung über die Rechte in einer KG Rechte eines Komplementärs in einer KG Rechte eines Kommanditisten in einer KG Verfügung über die Rechte in einer KG. Veräußerung der Rechte und das Abspaltungsverbot Pflichten eines Komplementärs in einer KG Pflichten eines Kommanditisten in einer KG Geschäftsführung und Rechtsstellung der Gesellschafter (Komplementäre und Kommanditaktionäre) in einer KGaA Geschäftsführung in einer KGaA

12 Rechtsstellung der Gesellschafter (Komplementäre und Kommanditaktionäre) und Verfügung über die Rechte in einer KGaA III. Vermögen, Einlagen und Anteile sowie Gewinne und Verluste in den Personenhandelsgesellschaften Vermögen, Einlagen und Anteile sowie Gewinne und Verluste in einer Offenen Handelsgesellschaft Vermögen, Einlagen und Anteile in einer OHG Gewinne und Verluste in einer OHG Vermögen, Einlagen und Anteile sowie Gewinne und Verluste in einer Kommanditgesellschaft Vermögen, Einlagen und Anteile in einer KG Gewinne und Verluste in einer KG Vermögen, Einlagen, Stammkapital und Anteile in einer Kommanditgesellschaft auf Aktien. Gewinne und Verluste Vermögen, Einlagen, Stammkapital und Anteile in einer KGaA Gewinne und Verluste in einer KGaA IV. Personenhandelsgesellschaften im Rechtsverkehr: Vertretung und Haftung der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter Offene Handelsgesellschaft im Rechtsverkehr Vertretung in einer OHG Haftung einer OHG und ihrer Gesellschafter Kommanditgesellschaft im Rechtsverkehr Vertretung in einer KG Haftung einer KG und ihrer Gesellschafter Kommanditgesellschaft auf Aktien im Rechtsverkehr. Organe der Gesellschaft Vertretung in einer KGaA Haftung einer KGaA und ihrer Gesellschafter Organe einer KGaA: Vorstand, Hauptversammlung, Aufsichtsrat Vorstand in einer KGaA Hauptversammlung in einer KGaA Aufsichtsrat in einer KGaA

13 13 V. Ausscheiden eines Gesellschafters aus den Personenhandelsgesellschaften Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Offenen Handelsgesellschaft Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Kommanditgesellschaft Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Kommanditgesellschaft auf Aktien VI. Beendigung der Tätigkeit einer Personenhandelsgesellschaften: Auflösung und Liquidation Beendigung der Tätigkeit einer Offenen Handelsgesellschaft Auflösung einer OHG Liquidation einer OHG Beendigung der Tätigkeit einer Kommanditgesellschaft Auflösung einer KG Liquidation einer KG Beendigung der Tätigkeit einer Kommanditgesellschaft auf Aktien Auflösung einer KGaA Liquidation einer KGaA VII. Stille Gesellschaft Erwähnung Fünftes Kapitel: Investitionstätigkeit ausländischer Unternehmer in der Form der Kapitalgesellschaften in der Republik Polen I. Auswahl der Rechtsform unter den Kapitalgesellschaften durch den ausländischen Unternehmer. Begriffe, Besonderheiten und Errichtung der Gesellschaften Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Begriff und Besonderheiten der Rechtsform Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Gründung (Vorgesellschaft). Entstehung einer GmbH Begriff und Besonderheiten der Rechtsform einer GmbH in Gründung Entstehung einer GmbH in Gründung Vermögen einer GmbH in Gründung GmbH in Gründung im Rechtsverkehr: Vertretung und Haftung Vertretung in einer GmbH in Gründung

14 Haftung einer GmbH in Gründung, ihrer Gesellschafter sowie Personen, die in ihrem Namen handeln Beendigung der Tätigkeit einer GmbH in Gründung. Auflösung und Abwicklung Auflösung einer GmbH in Gründung Abwicklung einer GmbH in Gründung Aktiengesellschaft (AG) Begriff und Besonderheiten der Rechtsform Aktiengesellschaft in Gründung (Vorgesellschaft). Entstehung einer AG Begriff und Besonderheiten der Rechtsform einer AG in Gründung Entstehung einer AG in Gründung Vermögen einer AG in Gründung AG in Gründung im Rechtsverkehr: Vertretung und Haftung Vertretung in einer AG in Gründung Haftung einer AG in Gründung, ihrer Aktionäre sowie Personen, die in ihrem Namen handeln Beendigung der Tätigkeit einer AG in Gründung. Auflösung und Abwicklung Auflösung einer AG in Gründung Abwicklung einer AG in Gründung II. Einmann-Gesellschaften: Einmann-Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Einmann-Aktiengesellschaft Einmann-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Einmann-GmbH) Einmann-Aktiengesellschaft (Einmann-AG) III. Entstehung der Kapitalgesellschaften Entstehung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung Entstehung einer Aktiengesellschaft IV. Organe der Kapitalgesellschaften Organe einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung Vorstand in einer GmbH Rolle, Kompetenzen und Funktionieren des Vorstandes einer GmbH. Beschlussfassung

15 Zusammensetzung, Ein- und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes einer GmbH Konkurrenzverbot für Mitglieder des Vorstandes einer GmbH Aufsicht in einer GmbH: Recht der individuellen Kontrolle; Aufsichtsrat und Revisionskommission als Kontrollorgane; Berufung von Wirtschaftsprüfern Recht der individuellen Kontrolle in einer GmbH Aufsichtsrat und Revisionskommission in einer GmbH gemeinsame Vorschriften Aufsichtsrat als Aufsichts- und Kontrollorgan in einer GmbH Revisionskommission als Aufsichts- und Kontrollorgan in einer GmbH Bestellung der Wirtschaftsprüfer Gesellschafterversammlung als höchstes Organ einer GmbH. Abstimmung und Beschlussfassung Organe einer Aktiengesellschaft Vorstand in einer AG Rolle, Kompetenzen und Funktionieren des Vorstandes einer AG. Beschlussfassung Zusammensetzung, Ein- und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes einer AG Konkurrenzverbot für die Mitglieder des Vorstandes einer AG Aufsicht in einer AG: Aufsichtsrat Aufsichtsrat als Aufsichts- und Kontrollorgan in einer AG Zusammensetzung, Ein- und Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder in einer AG. Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrates Hauptversammlung in einer AG Hauptversammlung als höchstes Organ einer AG. Einberufung der Hauptversammlung Ordentliche und außerordentliche Hauptversammlung. Beschlussfassung und Abstimmung an der Hauptversammlung

16 16 V. Rechtsstellung der Gesellschafter/Aktionäre sowie Verfügung über die Rechte in den Kapitalgesellschaften Rechtsstellung der Gesellschafter sowie Verfügung über die Rechte in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung Rechte eines Gesellschafters in einer GmbH Verfügung über die Rechte in einer GmbH Pflichten eines Gesellschafters in einer GmbH Rechtsstellung der Aktionäre sowie Verfügung über die Rechte in einer Aktiengesellschaft Rechte eines Aktionärs in einer AG Verfügung über die Rechte in einer AG Pflichten eines Aktionärs in einer AG VI. Vermögen, Einlagen, Stammkapital und Anteile/Aktien in den Kapitalgesellschaften. Änderung des Gesellschaftsvertrages/der Satzung, Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals Vermögen, Einlagen, Stammkapital und Anteile in der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Änderung des Gesellschaftsvertrages, Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals Vermögen, Einlagen und Nachschüsse in einer GmbH Stammkapital und Anteile in einer GmbH Gewinne, Dividende und Verluste in einer GmbH Änderung des Gesellschaftsvertrages einer GmbH Allgemeines über der Änderung eines Gesellschaftsvertrages der GmbH Erhöhung des Stammkapitals in einer GmbH Herabsetzung des Stammkapitals in einer GmbH Vermögen, Einlagen, Stammkapital und Aktien in einer Aktiengesellschaft. Änderung der Satzung, Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals Vermögen und Einlagen in einer AG Stammkapital und Aktien in einer AG Gewinne, Dividende und Verluste in einer AG Änderung der Satzung einer AG Allgemeines über Satzungsänderungen in einer AG Gewöhnliche Erhöhung des Stammkapitals in einer AG Subskription von Aktien Erhöhung des Stammkapitals aus den Mitteln der AG 311

17 Zielkapital Bedingte Erhöhung des Stammkapitals in einer AG Herabsetzung des Stammkapitals in einer AG VII. Kapitalgesellschaften im Rechtsverkehr: Vertretung und Haftung Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Rechtsverkehr: Vertretung und Haftung Vertretung in einer GmbH Haftung in einer GmbH: Grundsatz des Ausschlusses der persönlichen Haftung der Gesellschafter, Haftung der GmbH und ihrer Organenmitglieder Aktiengesellschaft im Rechtsverkehr: Vertretung und Haftung Vertretung in einer AG Haftung in einer AG: Grundsatz des Ausschlusses der persönlichen Haftung der Aktionäre, Haftung der AG und ihrer Organenmitglieder VIII. Ausschluß eines Gesellschafters/Aktionärs aus den Kapitalgesellschaften Ausschluß eines Gesellschafters aus der Gesellschaft mit beschränkter Haftung Ausschluß eines Aktionärs aus der Aktiengesellschaft IX. Beendigung der Tätigkeit der Kapitalgesellschaften: Auflösung und Abwicklung Beendigung der Tätigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung Auflösung einer GmbH Abwicklung einer GmbH Beendigung der Tätigkeit einer Aktiengesellschaft Auflösung einer AG Abwicklung einer AG Schlussfolgerungen Literaturverzeichnis Verzeichnis der polnischen Rechtsquellen Abkürzungsverzeichnis

18 18 Einleitung Die politische und wirtschaftliche Wandlung in der Republik Polen am Ende der achtziger Jahre und die enorme Umstrukturierung des Staatssystems in den neunziger Jahren machten dieses Land weit attraktiver als vorher für ausländische Investoren. Nach vierzehn Jahren des Transformationsprozesses hat Polen eine Wirtschaft, in der der Privatsektor überwiegt und wo sich die institutionelle Infrastruktur einer modernen Marktwirtschaft schnell entwickelt. Polen ist dank zahlreicher Reformen im Verlauf des Transformationsprozesses einer der wichtigsten Investitionsmärkte in Mittel- und Osteuropa geworden. Der Grundstein der ökonomischen Entwicklung in diesem Land war die Privatisierung der Wirtschaft. 1 Sie verlief auf zwei Ebenen, von denen die Möglichkeit zur Gründung neuer, sowohl in- wie ausländischer Unternehmen sich als die wichtigere erwies. Auf der anderen Ebene verlief die Privatisierung der Staatsbetriebe. Von der Eigentumsumwandlung, d.h. der Privatisierung des öffentlichen Vermögens, wurden in den Jahren % der Gesamtzahl der Staatsbetriebe erfasst. Viele davon wurden in Einmann-Gesellschaften des Fiskus umgewandelt, andere gingen durch Direktverkauf in Privathand über und noch andere wurden in Arbeitnehmergesellschaften umgestaltet oder liquidiert. Die durchgeführten Reformen in den rechtlichen und wirtschaftlichen Bereichen beeinflussten stark die Entwicklung des privaten Unternehmergeistes. In den neunziger Jahren sank die Zahl der Staatsunternehmen, während die Zahl der Handelsgesellschaften anstieg. Von Anfang 1991 bis 2001 stieg die Unternehmenszahl von auf über , davon die der Handelsgesellschaften von auf , darunter die Gesellschaften mit ausländischer Kapitalbeteiligung von auf Im Jahre 2001 gab es in Polen auch 497 ausländische Kleingewerbeunternehmen, darunter 404 in der Industrie. 2 Durch die Privatisierung wurde also die Eigentumsstruktur der polnischen Wirtschaft stark verändert. Großen Anteil an der Privatisierung haben die Eigentumsumgestaltungen im Dienstleistungssektor, insbesondere im Bankgewerbe und in der Versicherungswirtschaft. Entsprechend den Verpflichtungen Polens gegenüber der OECD wurde in Jahre 1999 der Bank- und Versicherungssektor für ausländische Investoren geöffnet. Eine große Rolle wird hierbei der freie Zugang von Auslandskapital zum polnischen Telekommunikations- und Energieversorgungsmarkt spielen. 3 Die Liberalisierung des Systems der Gründung von Gesellschaften durch Ausländer in Polen übt insbesondere auf private Unternehmer einen großen Anreiz aus. Die gesamte markwirtschaftliche Situation bewirkte, dass der Zufluss ausländischer Direktinvestitionen nach Polen vor allem im Jahre 2000 enorm war. Einen ähnlichen Investitionsboom kann man mit großer Wahrscheinlichkeit mit der vollen 1 Ministerium für Wirtschaft, Polen Ihr Geschäftspartner, S vgl. ibidem 3 ibidem

19 19 Mitgliedschaft Polens in der EU, d.h. ab Mai 2004 erwarten. Nach Angaben der Polnischen Agentur für Auslandsinvestitionen (PAIZ) ist das Auslandskapital für Direktinvestitionen in Polen von reichlich 1 Mrd. USD im Jahre 1992 auf mehr als 10,6 Mrd. USD im Jahre 2000 angestiegen und hat Ende des Jahres 2000 einen gesamten Umfang von 49,4 Mrd. USD erreicht. Im Jahre 2003 waren es 6,42 Mrd. USD und der gesamte Umfang betrug 72,7 Mrd. USD. Die ausländischen Investoren sind zu 56% am polnischen Export, zu 54% am polnischen Import und zu über 60% an den Investitionsaufwendungen beteiligt. Die ausländischen Investoren bringen neue Technologien und Kenntnisse in der Unternehmensführung und ermöglichen den Zugang zum Marketing-Know-how und zum Marketingnetz. Sie interessieren sich vor allem für die Verarbeitungsindustrie, darunter insbesondere für den Kraftfahrzeugbau, die Lebensmittelindustrie, die Papier- und Zelluloseherstellung, den Elektrogerätebau, die Chemieindustrie, den Finanzverkehr und den Handel. Zu den Faktoren, die den ausländischen Unternehmer zu Investitionen in Polen veranlassen, gehören vor allem: - die stabile politische und wirtschaftliche Lage, - die investitionsfreundliche Politik des Staates, was u.a. darin zum Ausdruck kommt, dass den ausländischen Investoren die gleiche Behandlung 4 wie den inländischen zuteil wird, sie werden also nicht schlechter behandelt als jene; - dass die Steuerbelastung systematisch abgebaut und die Zahl der Konzessionen und Genehmigungen verringert wird; - Polens wirtschaftliches Entwicklungsniveau sowie der Umsetzungsgrad der Reformen; - der große aufnahmefähige Markt mit fast 40 Mio. Verbrauchern; - die relativ guten makroökonomischen Ergebnisse und Aussichten auf ein weiteres Wachstum; - Polens Mitgliedschaft in der OECD und NATO sowie baldige Vollmitgliedschaft in der Europäischen Union; - die vorteilhafte geographische Lage Polens, die bewirkt, dass die an diesem Standort angesiedelten Investitionsvorhaben sich bestens zur Exportexpansion, sowohl in die Länder der Europäischen Union als auch auf die osteuropäischen Märkte, eignen; - die nach wie vor niedrigeren Lohnkosten als in den hochentwickelten Ländern 5. Zu den führenden ausländischen Investoren zählt man am polnischen Markt: deutsche, amerikanische, französische, italienische, britische, niederländische und südkoreanische Unternehmen. Auf der Liste der Investoren stehen die Na- 4 beachte jedoch die Bemerkungen des Unterkapitels: Bedeutung des Gesetzes über das Recht der Wirtschaftstätigkeit für ausländische Unternehmer (insbesondere Art. 6). Prinzipien der nationalen Standards und der Gegenseitigkeit. Regelungen beim Mangel der Gegenseitigkeit, S Ministerium für Wirtschaft, Polen Ihr Geschäftspartner, S. 119/120

20 20 men weltbekannter Konzerne, wie: France Telekom (Frankreich, Telekommunikation), FIAT (Italien, Produktion von Personenkraftwagen, Bankwesen und Versicherungen), Daewoo (Südkorea, Produktion von Kraftfahrzeugen, elektronischen Erzeugnissen, Haushaltsgeräten, Bauwesen, Versicherungen), HVB Group (Deutschland, Bankwesen, Versicherungen), Citigroup (USA, Banking, Finanzen und Versicherungen), OAO Gazprom (Rußland, Bau einer Gaspipeline), Vivendi Universal (Frankreich, Telekommunikation), United Pan-Europe Communikations (Niederlande, Medien und Unterhaltung), UniCredito Italiano (Italien, Bankwesen, Finanzen, Versicherungen), European Bank for Reconstruction and Development /EBRD/ (International, Bankwesen, Kapitalinvestitionen), KBC Bank N.V. (Belgien, Bankwesen, Finanzen und Versicherungen), Metro AG (Deutschland, Groß- und Einzelhandel), Kronospan Holdings Ltd. (Zypern, Holzwesen), Casino (Frankreich, Groß- und Einzelhandel), Tesco Plc (Großbritanien, Groß- und Einzelhandel), Carrefour (Frankreich, Groß- und Einzelhandel), General Motors Corporations (USA, Kraftfahrzeugbau), Allied Irish Bank Plc (Irland, Bankwesen, Finanzen, Versicherungen), Credit Agricole S.A. (Frankreich, Bankwesen, Finanzen und Versicherungen), ING Group (Niederlande, Bankwesen, Versicherungen), Entreprise Investors (USA, Kapitalinvestitionen), Auchan (Frankreich, Groß- und Einzelhandel), Saint-Gobain (Frankreich, Glas- und Baustoffproduktion), Vattenfall AB (Schweden, Energie, Gas und Wasser), Electricite de France Internationale (EDF) (Frankreich) 6. Von großer Bedeutung ist sowohl für die inländischen als auch ausländischen Investoren die rechtlich-organisatorische Form, in denen sie das Unternehmen führen wollen. Die Rechtsakte, die fundamentale Bedeutung für die Wirtschaftsreform haben, sind insbesondere: das Gesetzbuch über die Handelsgesellschaften, das Gesetz über das Recht der Wirtschaftstätigkeit, das Gesetz über das Landes-Gerichtsregister, das Gesetz über staatlichen Betriebe, das Genossenschaftsrecht und andere rechtliche Akte, welche die Ordnung und Organisation des Unternehmens regeln. Für die Investoren beachtenswert ist selbstverständlich die Wahl der rechtlich-organisatorischen Form der Handelsgesellschaften 7. Man sollte die Tatsache betonen, dass das Gesetz über das Recht der Wirtschaftstätigkeit die zulässigen Formen der Tätigkeit der ausländischen Unternehmer auf dem Gebiet Polens definiert. Darin wurden die rechtlichen Bedingungen für die Gründung von ausländischen Unternehmern mit den Bedingungen gleichgestellt, die für die polnischen Unternehmer gelten. Es wurde der Grundsatz angenommen, dass die Bürger fremder Staaten, die Genehmigung erhielten, sich in Polen niederzulassen, die gleichen Rechte genießen wie die polnischen Bürger. Allerdings gilt für ausländische Personen der Gegenseitigkeitsgrundsatz, wenn es ein von Polen ratifizierter internationaler Vertrag nicht 6 Liste der größten ausländischen Investoren in Polen/Quelle: Polnische Agentur der Auslandsinvestitionen (PAIZ), vgl. Kruczalak, PHZW, S. 71

21 21 anders bestimmt. Im Sinne dieses Grundsatzes dürfen polnische Unternehmer im jeweiligen Land zu den gleichen Bedingungen tätig sein wie die einheimischen Unternehmer, und umgekehrt. Die einzige insoweit bestehende Beschränkung, nämlich die Abhängigkeit dieser Gleichstellung von der Verbürgung der Gegenseitigkeit durch den jeweiligen ausländischen Staat oder von Vereinbarungen in einem internationalen Vertrag, berührt, dank dem Europäischen Abkommen (Assoziationsabkommen) zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Republik Polen, die Staaten der Europäischen Union nicht 8. Aus der Sicht der ausländischen Investoren in Polen handelt es sich dabei um die mit Abstand wichtigste Neuerung. Waren diese Investoren bisher im Rahmen ihrer Wirtschaftstätigkeit in Polen auf die Rechtsformen der Kapitalgesellschaften beschränkt, also Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und Aktiengesellschaft (AG), so haben sie nunmehr die freie Wahl zwischen allen Rechtsformen des polnischen Wirtschaftsrechts. Somit können sie neben Kapitalgesellschaften auch Personengesellschaften, wie Zivilgesellschaft (GbR), Offene Handelsgesellschaft (OHG), Partnerschaftsgesellschaft (PartG), Kommanditgesellschaft (KG) und Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), gründen 9. Soweit dagegen der Grundsatz der Gegenseitigkeit gilt, können bei fehlender Gegenseitigkeit ausländische Personen ausschließlich Kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften gründen. Die ausländischen Unternehmer können auch auf dem Gebiet Polens eine wirtschaftliche Tätigkeit in Form von Zweigniederlassungen (Niederlassungen) oder in Form von Vertretungen (Repräsentanzen) ausüben. Man sollte dabei beachten, dass der Tätigkeitsbereich der Niederlassung vom Tätigkeitsbereich des ausländischen Unternehmers nicht abweichen darf. Der Tätigkeitsumfang der Vertretung darf ausschließlich eine Tätigkeit im Bereich der Werbung und Förderung des ausländischen Unternehmers umfassen. Die reformierten rechtliche Rahmenbedingungen bilden für die ausländischen Investoren neue Perspektiven ihrer Wirtschaftsentwicklung in Polen. Dagegen bildet für den Rechtswissenschaftler die neue rechtliche Situation eine Herausforderung zur Durchführung von Forschungen auf diesem Gebiet. Mit Rücksicht auf den Rang der Problematik des Investitionsrechtes bzw. Gesellschaftsrechtes ist dies der Kern der vorliegenden Arbeit geworden. Sie beschäftigt sich deswegen im Schwerpunkt mit den Arten von Handelsgesellschaften, ihrer Gründung, Organisation, Funktionsweise und Auflösung. Den Hintergrund bilden die andere Rechtsakte, die weitere Regelungen betreffend die Aufnahme und Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit durch ausländische Investoren, u.a. die Registrierung der Tätigkeit sowie den Erwerb von Grundstücken, umfassen. Ziel dieser Arbeit ist es, den aktuellen Stand des reformierten Rechts der Personenhandelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften vorzustellen, um den Leser mit der Re- 8 vgl. Bahlman /Herrmann, Neue Wirtschaftsverfassung in Polen, S.17 9 ibidem

22 22 volution im Wirtschaftsrecht bekannt machen, die eine Folge der Erfüllung der Bestimmungen des Europäischen Abkommens durch die polnische Seite, des Anpassungsprozesses des polnischen Gesellschaftsrechts an die Gesetzgebung der Europäischen Union ist. Auf Grund von theoretischen und praktischen Untersuchungen wird auf die Modernisierungen hingewiesen, werden aber auch künftige Verbesserungen vorgeschlagen. Der polnische Gesetzgeber hat in seiner Reform, neben den die Gesellschaften betreffenden Richtlinien der Europäischer Kommission, moderne und erprobte Lösungen im Recht der Mitgliedstaaten der EU, wie vor allem im deutschen und niederländischen Recht berücksichtigt. Man kann auch Einfluss des amerikanischen Rechts erkennen. Die Arbeit stellt auch das rechtliche Verfahren dar, das jeder ausländische Investitionsträger durchlaufen muss, damit er eine Gesellschaft in Polen gründen oder sich an einer bereits bestehenden Gesellschaft beteiligen darf sowie in ihrem Rahmen seine wirtschaftliche Tätigkeit führen kann. Die Dissertation besteht aus fünf Kapiteln. Das erste Kapitel behandelt den enormen Einfluss der Bestimmungen des Europäischen Abkommens auf die Harmonisierung und die Liberalisierung des Rechts in der Republik Polen, der in der Reform des Investitionsrechts bzw. Gesellschaftsrechts zum Ausdruck kommt. Zu beachten sind auch die Investitions- und Wirtschaftsfreiheiten in der Perspektive des Assoziationsabkommen. Von dem Inkrafttreten des Europäischen Abkommens im Jahre 1994 bis zum Zeitpunkt der vorliegenden Arbeit sind neun Jahre vergangen, so dass man die Realisation der Bestimmungen und der Verpflichtungen betreffend Investitionsrecht, die Polen durch das Europäische Abkommen eingegangen ist, beurteilen kann. Eine wichtige Rolle spielt dabei die Berücksichtigung der Richtlinien der EU in der durchgeführten Reform des polnischen Gesellschaftsrechts. Die Anstrengungen der polnischen Spezialisten aus dem Rechtsbereich und die Früchte der Legislaturarbeit haben die erwarteten Ergebnisse gebracht. Die verabschiedeten Gesetze 10 regeln ausführlich die für das Wirtschaftsleben wichtige Konstruktion und Organisation der Handelsgesellschaften und sichern die Verwirklichung des Grundsatzes der Wirtschaftsfreiheit. Die Vorschriften sind den Anforderungen der gegenwärtigen Wirtschaft und den in der EU angenommenen Richtlinien sowie den häufig in entwickelten Marktwirtschaften angewandten Regelungen und auch den Anforderungen des öffentlichen Wertpapierverkehrs angepasst. Das zweite Kapitel stellt einen Umriss der wichtigsten Rechtsakte dar, aus denen sich das gegenwärtige polnische Investitionsrecht zusammensetzt. Dabei sind vor allem zu nennen die in den letzten Jahren bearbeiteten und verabschiedeten Werke, wie das Gesetzbuch über die Handelsgesellschaften, das Gesetz über das Recht der Wirtschaftstätigkeit sowie das Gesetz über Landes-Gerichtsregister. Außerdem zählt man zu den Quellen das Zivilgesetzbuch mit Novellierungen, das Gesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Ausländer, das Bankrecht, das Gesetz 10 Gesetzbuch über die Handelsgesellschaften, Gesetz über das Recht der Wirtschaftstätigkeit

23 23 über Versicherungstätigkeit sowie das Gesetz über den öffentlichen Handel mit Wertpapieren. Das dritte Kapitel behandelt die Prinzipien der Wirtschaftsfreiheit und der Gleichstellung der Wirtschaftssubjekte in der polnischen Rechtsordnung, die Begriffe der Wirtschaftstätigkeit, des Unternehmers und des Unternehmens sowie die Bedeutung des Gesetzes über das Recht der Wirtschaftstätigkeit für ausländische Unternehmer. Wichtig sind dabei auch die Prinzipien der nationalen Standards und der Gegenseitigkeit sowie die Regelungen beim Mangel der Gegenseitigkeit. Da einige Arten der wirtschaftlichen Tätigkeit Konzessionen und Genehmigungen verlangen, regelt der Gesetzgeber in diesem Gesetz solche Einschränkungen. Dieser Kapitel befasst sich auch mit der Problematik der Aufnahme und Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit durch den ausländischen Unternehmer in der Republik Polen sowie mit den Investitionsformen: Handelsgesellschaften, Tochtergesellschaften, Joint Venture- Gesellschaften, Übernahme und Erwerb von Anteilen oder Aktien in polnischen Gesellschaften und Unternehmenserwerb sowie Zweigniederlassungen (Niederlassungen) und Vertretungen (Repräsentanzen). Die zwei übrigen Kapitel betreffen direkt die Handelsgesellschaften, von denen sechs Typen den ausländischen Investoren zur Verfügung stehen 11. Jedoch werden in diesen Kapiteln fünf Typen behandeln, denn im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft ist es nicht möglich eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben; deswegen wird in dieser Arbeit von einer näheren Behandlung abgesehen. Diese Art der Personengesellschaft wird von den Gesellschaftern (Partnern) zur Ausübung eines freien Berufes errichtet. Das vierte Kapitel beschäftigt sich mit den drei Typen der Personenhandelsgesellschaften, nämlich: Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft und Kommanditgesellschaft auf Aktien. Die wichtigsten Fragestellungen betreffen die Auswahl der Rechtsform unter den Personenhandelsgesellschaften, ihre Gründung, Errichtung, Geschäftsführung, Rechtsstellung der Beteiligten, Funktionsweise, Vermögen, Einlagen und Anteile in den einzelnen Typen, ihre Beteiligung am Rechtsverkehr (Vertretung und Haftung) sowie Ausscheiden eines Gesellschafters und Beendigung der Tätigkeit (Auflösung und Liquidation) der Personenhandelsgesellschaften. Das letzte Kapitel der Arbeit betrifft dagegen der Kapitalgesellschaften. Es betrachtet die entsprechenden Fragen wie bei den Personenhandelsgesellschaften, sowie zusätzliche Probleme, die sich nur auf die Kapitalgesellschaften beziehen. Es geht also um die Auswahl der Rechtsform unter den Kapitalgesellschaften, zu denen die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Aktiengesellschaft gehören. Nachfolgend geht es um die Entstehung dieser Gesellschaften mit der Besprechung der Kapitalgesellschaften in Gründung (Vorgesellschaft), die Möglichkeit der Gründung von Einmann-Gesellschaften, Organe (Vorstand, Aufsichtsrat, Revisionskommissi- 11 beachte aber die Bemerkungen des Unterkapitels: Bedeutung des Gesetzes über das Recht der Wirtschaftstätigkeit für ausländische Unternehmer (insbesondere Art. 6). Prinzipien der nationalen Standards und der Gegenseitigkeit. Regelungen beim Mangel der Gegenseitigkeit, S. 73

24 24 on, Gesellschafterversammlung, Hauptversammlung), den Rechtsstatus der Beteiligten, Vermögen, Einlagen, Stammkapital und Anteile/Aktien an der Kapitalgesellschaft, die Änderung des Gesellschaftsvertrages/der Satzung, die Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals, die Beteiligung am Rechtsverkehr (Vertretung und Haftung), den Ausschluß eines Gesellschafters/Aktionärs aus einer Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung sowie die Beendigung einer Kapitalgesellschaft (Auflösung und Liquidation). Dank der umfangreichen Reformen des Investitionsrechtes bzw. Gesellschaftsrechtes kann man davon ausgehen, dass in den kommenden Jahren das Interesse der ausländischen Investoren und die Attraktivität der Investitionen in Polen ständig wachsen werden. Dabei sollte man anmerken, das am 7. und 8. Juni 2003 die Volksabstimmung über den EU-Beitritt in Polen durchgeführt wurde. Die überwiegende Mehrheit der Bevöllkerung hat für den Beitritt gestimmt. Seit dem 1.Mai 2004 ist Polen ein volles Mitglied der Europäischen Union. Die völlig neue politisch-wirtschaftliche Situation soll sich durch zunehmende ausländische Investitionen und zahlreiche Gesellschaftsneugründungen bzw. Gesellschaftsbeteiligungen in Polen kennzeichnen.

25 25 Erstes Kapitel: Bedeutung des Europäischen Abkommens (Assoziationsabkommen vom ) zwischen der Republik Polen und den Europäischen Gemeinschaften für das Investitionsrecht (insbesondere das Gesellschaftsrecht) in Polen 1. Einfluss der Bestimmungen des Europäischen Abkommens auf Harmonisierung und Liberalisierung des Investitionsrechts in der Republik Polen Als Ergebnis der beginnenden grundlegenden politischen, sozialen und wirtschaftlichen Veränderungen in der Republik Polen wurde schon am Ende des Jahres 1989 im Kreis ihrer politischen Eliten die Idee der Assoziation Polens mit den Europäischen Gemeinschaften geboren. Die Grundlagen dieser Idee waren die traditionellen Wirtschafts- und Handelsbeziehungen Polens zu den Ländern der Europäischen Gemeinschaften, der Zusammenbruch der osteuropäischen Märkte für den polnischen Export, das Bewusstsein, dass die Verbindung Polens mit den Europäischen Gemeinschaften wesentlich die Absatzmöglichkeit polnischer Waren auf den Märkten derselben verbessert und vor allem der Zugang zu modernen Technologien, Organisations- und Managementsystemen, sowie zu Finanzhilfen und breitem privatem Investitionskapital, welches gleichzeitig den Transformationsprozess der polnischen Wirtschaft erleichtert und beschleunigt 12. Bereits im Jahre 1989 hat Polen mit den Europäischen Gemeinschaften einen Vertrag über die Zusammenarbeit im Handel abgeschlossen und eine polnische Vertretung in Brüssel eröffnet. Ein Jahr später wurden die Assoziationsverhandlungen begonnen, die den Abschluss des Assoziationsabkommens (Polen gleichzeitig mit Ungarn und der ehemaligen Tschechoslowakei) mit der Europäischen Gemeinschaft, d.h. EG, EGKS und EURATOM, am ermöglicht haben. Der Handelsteil des Vertrages ist am , das gesamte Europäische Abkommen 13 erst am in Kraft getreten. Dieser Vertrag bildet bis heute die Grundlage für die bilateralen Verhältnisse Polens mit der EU. 14 Das Europäische Abkommen besteht aus 122 Artikeln, die in neun Teile gruppiert sind. Einen integralen Teil stellen auch die Protokolle (7), Anlagen (12) sowie die gemeinsamen und einseitigen Deklarationen dar. Der Vertrag ist umfangreich und enthält ca. 500 Seiten Manuskript. Die Assoziation umfasst gemäß Art. 6 Ziff. 1 des Abkommens eine Übergangszeit von höchstens zehn Jahren, die sich in zwei aufeinanderfolgende Stufen von grundsätzlich jeweils fünf 12 Doliwa-Klepacki, Integracja Europejska, S Europäisches Abkommen, das eine Assoziierung zwischen der Republik Polen einerseits, und der Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten, anderseits, bestimmt. (Assoziationsabkommen). Es wurde am in Brüssel angefertigt und trat im Jahre 1994 in Kraft. Dz.U. vom Bramorski/Lowitzsch/Neidenowa/Brockhuis, WHRO, Kapitel A, PL, Rdnr.138

26 26 Jahren gliedert. Die erste Stufe beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens. Das Ziel der Assoziation ist gemäß Art. 1 Abs. 2 des Europäischen Abkommens: - einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zu schaffen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ermöglicht; - die Ausweitung des Handels und ausgewogene Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern und so die dynamische wirtschaftliche Entwicklung und den Wohlstand in Polen zu begünstigen; - eine Grundlage für die finanzielle und technische Hilfe zu schaffen, die die Gemeinschaft Polen gewährt; - einen geeigneten Rahmen für die schrittweise Integration Polens in die Gemeinschaft zu bieten. Zu diesem Zweck wird Polen auf die Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen hinarbeiten; - die Zusammenarbeit in kulturellen Angelegenheiten zu fördern. Das Ziel von höchstem Rang ist die allmähliche Integration der Republik Polen in die Europäischen Gemeinschaften. Dabei wird in der Präambel des Abkommens festgesetzt, dass das endgültige Ziel die volle Mitgliedschaft der Republik Polen in den Gemeinschaften ist. In der Präambel wurde auch hervorgehoben, dass das Assoziationsabkommen ein neues Klima für gegenseitige Wirtschaftsbeziehungen und vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen schaffen soll, die für die Umgestaltung der Wirtschaft und die technische Modernisierung unerlässlich sind. Deswegen wurde auch in der Fragestellung in bezug auf die Aufnahme der Wirtschaftstätigkeit beschlossen, dass: - die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens polnischen Bürgern und wirtschaftlichen Subjekten dieselben Möglichkeiten zur Gründung von Unternehmen auf ihren Gebieten zusichern, die ihre eigenen Bürger und wirtschaftlichen Subjekte haben. Die Republik Polen dagegen wird dasselbe in bezug auf die Bürger und die wirtschaftlichen Subjekte tun, die Unternehmen auf ihrem Gebiet gründen wollen (Art. 44 Abs. 1-3); - unbeschadet des Art. 44 haben auf dem Gebiet der Republik Polen niedergelassene Gesellschaften der Gemeinschaft vom Inkrafttreten dieses Abkommens an das Recht auf den Erwerb, die Nutzung, das Anmieten und den Verkauf von Grundbesitz und hinsichtlich der natürlichen Ressourcen der landwirtschaftlichen Nutzfläche und der Forstwirtschaft das Recht auf die Pacht, sofern diese Rechte unmittelbar für die Ausübung der Erwerbstätigkeiten, für die sie sich niedergelassen haben, erforderlich sind. Die Republik Polen gewährt Zweigniederlassungen und Agenturen von Gesellschaften der Gemeinschaft in Polen diese Rechte spätestens am Ende der in Art. 6 des Abkommens genannten ersten Stufe. Die Republik Polen gewährt Staatsangehörigen der Gemeinschaft, die eine selbständige Tätigkeit in Polen aus-

27 27 üben, diese Rechte spätestens am Ende der in Art. 6 genannten Übergangszeit (Art. 44 Abs. 7); - in den Unternehmen, die durch einen Bürger oder ein wirtschaftliches Subjekt einer der Vertragsparteien auf dem Gebiet der anderen gegründet sind, können Bürger der ersten Vertragspartei beschäftigt werden, jedoch nur auf Leitungsstellen oder anderen, die hohe Qualifikationen erfordern; - die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Leistungsbilanzzahlungen in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen, sofern die diesen Zahlungen zugrundeliegenden Transaktionen den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr oder die Freizügigkeit zwischen den Vertragsparteien betreffen, die aufgrund dieses Abkommens hergestellt worden sind (Art. 59); - außerdem, hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Mitgliedstaaten beziehungsweise die Republik Polen vom Inkrafttreten dieses Abkommens an den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften, die gemäß den Rechtsvorschriften des Aufnahmelandes gegründet wurden, und Investitionen, die gemäß des Kapitels II des Titels IV des Abkommens getätigt werden, sowie die Liquidation oder Rückkehr dieser Investitionen in den Ausgangsstaat und etwaiger daraus resultierender Gewinne (Art. 60 Abs. 1). Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um den Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und der Republik Polen zur Erreichung der Ziele des Assoziationsabkommens zu erleichtern (Art. 60 Abs. 3). Eine wesentliche Voraussetzung für die wirtschaftliche Integration der Republik Polen in die Gemeinschaft stellt die Angleichung der bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften der Republik Polen an das Gemeinschaftsrecht dar (Art. 68 des Abkommens des Kapitels III Angleichung der Rechtsvorschriften ). In den Art. 69 des Abkommens wurden die Bereiche, die jene Angleichung betreffen, genannt. Das Gesellschaftsrecht wurde an zweiter Stelle unter den nach Prioritäten gegliederten Rechtsbereichen aufgeführt. Damit wurde es als einer der wichtigsten im Angleichungsprozess anerkannt. Das Gesellschaftsrecht wird hier neben dem Zollrecht, dem Bankrecht, der Rechnungslegung der Unternehmen und der Steuern, dem geistigen Eigentum, dem Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz, den Finanzdienstleistungen, den Wettbewerbsregeln, dem Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen, dem Verbraucherschutz, den indirekten Steuern, den technischen Vorschriften und Normen, dem Verkehr und der Umwelt genannt. Der Bereich des Gesellschaftsrechts ist auch Hauptgegenstand der Erörterungen in der vorliegenden Arbeit, im Hinblick auf den hohen Bedeutungsrang im Integrations- und Investitionsprozess. Dazu ist anzumerken, dass im Art. 73 des Abkommens, der der Investitionsförderung und dem Investitionsschutz gewidmet ist, hingewiesen wird, dass:

28 28 - die Zusammenarbeit auf die Schaffung eines günstigen Klimas für inländische und ausländische Privatinvestitionen abzielt, die für den wirtschaftlichen und industriellen Wiederaufbau der Republik Polen wesentlich sind, - die Schaffung eines ordnungsrechtlichen Rahmens durch die Republik Polen, die Investitionen begünstigt; soweit angebracht, könnte dies durch die Ausdehnung des Investitionsförderungs- und des Investitionsschutzabkommen durch die Mitgliedstaaten und die Republik Polen erreicht werden, - die Anwendung geeigneter Vereinbarungen über den Kapitaltransfer, - die Verbesserung des Investitionsschutzes, - die Deregulierung und Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur, - der Austausch von Informationen über Investitionsmöglichkeiten im Rahmen von Handelsmessen, Ausstellungen, Handelswochen und anderen Veranstaltungen. 2. Investitions- und Wirtschaftsfreiheiten in der Perspektive des Assoziationsabkommens Für die Gestaltung der Vision der Wirtschaftsfreiheit in den Ländern der EG hatte und haben große Bedeutung die Römischen Verträge vom Im Art. 52 des EG-Vertrages (jetzt Art. 43) ist die Freiheit der Niederlassung eines Unternehmens auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten, bei der Achtung des Innenrechts der einzelnen Staaten, festgehalten. Die Fragestellung der Wirtschaftsfreiheit wird im Assoziationsabkommen mit der Republik Polen im Art. 44 Abs. 4a behandelt, der die Problematik der Möglichkeit der Unternehmensgründung betrifft. Dies bedeutet: 1) im Bezug auf die Bürger: Das Recht zur Aufnahme und zur Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie Erwerbstätigkeiten aufgrund der Schaffung und der Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften, die sie tatsächlich kontrollieren. Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit und einer Geschäftstätigkeit durch Bürger umfasst nicht die Suche oder Annahme einer Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt und verleiht nicht das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt der anderen Vertragspartei. Die Bestimmungen des Kapitels II Niederlassungsrecht des IV. Teils des Abkommens gelten nicht für diejenigen, die nicht ausschließlich eine selbständige Tätigkeit ausüben, 2) im Bezug auf die Gesellschaften: Das Recht zur Aufnahme und zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten durch die Errichtung und die Leitung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Agenturen. Absätze 1 und 2 beziehen sich auf den Begriff einer Niederlassung. Im Art. 4b wird dargelegt, was unter dem Begriff Tochtergesellschaft einer Gesellschaft

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