Verkaufs- und Lieferbedingungen Krampe Möbelteile GmbH

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1 Verkaufs- und Lieferbedingungen Krampe Möbelteile GmbH 1 Abschluss und Inhalt des Vertrages 1.1 Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen nur zu den nachfolgenden Geschäftsbedingungen(AGB). Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware/Leistung gelten die AGB als angenommen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Partners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Käufers dessen Bestellung ausführen. Gegenbestätigungen des Käufers mit Hinweis auf seine AGB/Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. 1.2 Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die in Prospekten, Preislisten oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und Produkt- oder Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Aufträge und Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung, ebenso Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen und Zusicherungen von Eigenschaften. Mit Eigenschaftsbeschreibungen, etwa im Rahmen von Vorgesprächen, Prospekten oder Werbeanpreisungen ist keine Garantieerklärung verbunden. 2.Lieferung 2.1 Lieferzeitangaben sind für uns nur dann verbindlich, wenn von uns ein fester Liefertermin ausdrücklich zugesagt, und schriftlich bestätigt worden ist. Besteht keine Versandmöglichkeit, gilt der Liefertermin als eingehalten, wenn die Ware bereitgestellt und der Käufer benachrichtigt ist. Richtige und rechtzeitige Selbstlieferung ist vorbehalten. 2.2 Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt oder sonstige Ereignisse, die wir trotz nach den Umständen des Falles zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnten und die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, z.b. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw., auch bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten, befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens auch innerhalb eines Lieferverzugs von der Erfüllung unserer Liefer- bzw. Leistungspflicht. Dauern diese Ereignisse jedoch länger als 1 Monat oder wird unsere Leistung infolge dieser Ereignisse unmöglich, können wir für den noch nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurücktreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Verpflichtung frei, entstehen daraus keine Schadenersatzansprüche. Auf diese Umstände können wir uns nur bei unverzüglicher Benachrichtigung des Käufers berufen. 2.3 Teillieferungen/Teilleistungen in zumutbarem Umfang sind zulässig. 2.4 Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Der Käufer trägt Umschlagsgebühren, Fracht, Zoll; soweit dies von uns zu zahlen ist, sind die Beträge skontofrei vorzulegen. Versicherung der Ware erfolgt nur auf ausdrücklichen Käuferwunsch.

2 3.Gefahrübergang, Verpackung und Verladung Ist nichts anderes vereinbart, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware ab Rampe, spätestens aber mit Übergabe an den Frachtführer oder Verlassen unseres Lagers, je nachdem was früher stattfindet, auf den Käufer über. Wird der Versand auf Käuferwunsch verzögert oder liegt ein Annahmeverzug vor, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft über. Ist die Abholung vereinbart oder keine Vereinbarung über den Leistungsort getroffen worden, so ist der Käufer auf seine Kosten verpflichtet, rechtzeitig für geeignete Transportkapazität (z.b. hinreichend witterungsgeschützt ausreichende Ladekapazität, angemessene Transportversicherung) zu sorgen. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt keine besondere Verpackung der Ware. Wir sind berechtigt, nicht aber verpflichtet, eine Verladung auf ersichtlich unzureichende Transportmittel zu verweigern. 4. Mängelansprüche 4.1 Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Mängel bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein, wie für die Folgen unsachgemäßer bzw. ohne unsere Einwilligung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder Dritter. 4.2 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das BGB oder sonstige gesetzliche Vorschriften längere Fristen zwingend vorschreiben. 4.3 Die Feststellung der Mängel hat der Käufer uns unverzüglich, bei offensichtlichen Mängeln innerhalb einer Woche nach Lieferung, schriftlich mitzuteilen. Bei Mängelrügen ist der Käufer nach unserer Wahl verpflichtet, die fehlerhafte Ware zur Besichtigung bereitzuhalten oder auf unsere Kosten zur Untersuchung zu versenden. Kommt der Käufer dem nicht nach, verliert er insoweit seine Sachmängelansprüche. Sachmängelansprüche sind ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Käufer die Ware be- oder verarbeitet, nachdem er den Mangel entdeckt hat oder hätte entdecken müssen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Nachbesserungen ohne unser vorab erteiltes Einverständnis durchführt. 4.4 Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern Ersatz. 4.5 Mehrere Nachbesserungsversuche oder Ersatzlieferungen sind zulässig. Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Käufer Minderung des Preises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. 4.6 Die zur Verwendung gelangenden Rohstoffe und die Art ihrer Verarbeitung bedingen gewissen Abweichungen, z.b. in Farbe, Oberflächenbeschaffenheit, Abmessungen, Festigkeit, Wasseraufnahme u.ä. Überschreiten diese Abweichungen den Rahmen der Handelsüblichkeit nicht oder hält die Ware die Anforderungen einschlägiger Normen ein, kann der Käufer aus der Abweichung keinerlei Rechte herleiten. 4.7 Keine Sachmängelansprüche bestehen für Sonderanfertigungen nach Angaben oder Konstruktionsunterlagen des Käufers, soweit Mängel auf diesen beruhen.

3 5. Haftungsbeschränkung 5.1 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung aus schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb auch nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers. 5.2 Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn wir den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder wenn wir wesentliche Vertragspflichten verletzt haben. Wurde eine wesentliche Vertragspflicht durch uns verletzt, haften wir nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper, oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Käufer gegen Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, abzusichern. 5.3 Soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine Vereinbarung getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. 6. Zahlungsweise 6.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind alle Rechnungen nach erfolgter Warenlieferung mit Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig. Zahlungen sind erst bewirkt, wenn wir endgültig über den Betrag verfügen können. Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen in jedem Fall zu Lasten unseres Kunden. 6.2 Eingehende Zahlungen werden nach unserer Wahl zur Tilgung der ältesten oder der am geringsten gesicherten Schuld verwendet. 6.3 Wir sind berechtigt, unsere Forderungen aus der Geschäftsbeziehung ganz oder teilweise abzutreten/zu verkaufen. 6.4 Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Leistungsverweigerung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unstreitig oder von uns anerkannt sind. 6.5 Bei Verzug sind wir berechtigt, gemäß 288 BGB Verzugszinsen zu berechnen. 6.6 Kommt der Abnehmer mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle anderen Forderungen sofort zur Zahlung fällig, ohne das es einer gesonderten Inverzugsetzung bedarf.

4 7. Preise Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise in Euro zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Darüber hinaus gehende Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. 8. Sicherung und Eigentumsvorbehalt 8.1 Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur endgültigen Gutschrift des Kaufpreises bzw. der Saldoforderung auf unserem Konto. Bei laufender Rechnung sichert der Eigentumsvorbehalt unsere Saldoforderung und bleibt insoweit auch an bezahlten Einzellieferungen bestehen. Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt in unserem Auftrag unentgeltlich und ohne Verpflichtung für uns, so dass wir Hersteller gem. 950 BGB sind. Wir behalten in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung Eigentum an unserer Ware. Bei der Verarbeitung mit Waren anderer Herkunft steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes Vorbehaltsware/andere Waren zur Zeit der Verarbeitung zu. Die daraus entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. 8.2 Die Forderung des Käufers aus Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird bereits heute zur Sicherung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsbeziehung an uns abgetreten, unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt. Wir können jedoch bei Zahlungseinstellung, Beantragung des Insolvenzverfahrens, gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens oder Vermögensverfalls des Käufers verlangen dass dieser uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt. Außerdem ist der Käufer dann verpflichtet, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, zugehörige Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Ferner ist er dann verpflichtet, die Vorbehaltsware für Dritte als unser Eigentum kenntlich zu machen. Wir sind berechtigt, jederzeit beim Käufer Feststellungen über die Vorbehaltsware vorzunehmen und Vorlage aller notwendigen Unterlagen zu verlangen. Verpfändung oder Sicherungsübertragung ist ausgeschlossen. Von jeder Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen und uns bei der Verfolgung unserer Rechte zu unterstützen. 8.3 Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Käufers oder eines dadurch beeinträchtigten Dritten zur Freigabe von Sicherungsgut nach unserer Wahl insoweit verpflichtet. 8.4 Der Käufer trägt die Gefahr für die gelieferte Ware. Er ist zur sorgfältigen Verwahrung und ausreichenden Versicherung verpflichtet. Im Schadenfall wird der Anspruch gegen die Versicherung hiermit an uns abgetreten, und zwar ein erstrangiger Teilbetrag in Höhe des Kaufpreises der gelieferten Ware. Deckt die Versicherung den Schaden nicht in voller Höhe, können wir nicht auf anteilige Entschädigung verwiesen werden. 8.5 Bei schuldhaftem Verstoß des Käufers gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt, der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt.

5 9. Erfüllungsort 9.1 Erfüllungsort ist, vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung der Sitz unseres Unternehmens. Das gleiche gilt für die Zahlung sowie für Scheck- und Wechselverbindlichkeiten. 9.2 Für alle Rechtsbeziehungen mit dem Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechtsübereinkommens vom 11. April 1980 wird ausgeschlossen. 9.3 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der in der Auftragsbestätigung angegebene Sitz des ausliefernden Werkes; ist eine solche Angabe nicht vorhanden, ist der Gerichtsstand Langenberg. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen. 9.4 Wir sind berechtigt, die aufgrund der Geschäftsbeziehungen von unseren Kunden erhaltenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundes-Datenschutzgesetzes zu verarbeiten, insbesondere auch dem Kreditversicherer die für die Kreditversicherung erforderlichen Daten zu übermitteln. Langenberg, 01.August 2007

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