Telefon , Telefax Servicetelefon

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Download "Telefon 0681 3093-0, Telefax 0681 3093-199 Servicetelefon 0800 1000 48 017 service@drv-saarland.de www.deutsche-rentenversicherung-saarland."

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1 Deutsche Rentenversicherung Saarland Martin-Luther-Str. 2-4, Saarbrücken Postanschrift: Saarbrücken Telefon , Telefax Servicetelefon Hinweise für die Ärzte und Verwaltungen der Rehabilitationseinrichtungen, die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Auftrag der Deutschen Rentenversicherung Saarland durchführen. R /2012 Seite 1 von 22

2 Inhaltsverzeichnis EINLEITUNG: ÜBERPRÜFUNG DER EINWEISUNGSPAPIERE BEI DEREN EINGANG AUFNAHMEVERFAHREN EINBERUFUNG DER PATIENTEN ANTRÄGE AUF VERSCHIEBUNG DES AUFNAHMETAGES ÜBERSENDUNG DER AUFNAHMEANZEIGE REISEKOSTEN ANLÄSSLICH DER AUFNAHME UND ENTLASSUNG GRUNDSÄTZLICHES REISEKOSTEN FÜR NOTWENDIGE FAHRTEN VOM WOHNORT ZUM BAHNHOF REISEKOSTEN AM BEHANDLUNGSORT KOSTEN FÜR EINEN REISEBEGLEITER KOSTEN EINES ETWAIGEN KRANKENWAGENTRANSPORTES ANREISE MIT DEM PKW ANDERWEITIGE RÜCKFAHRT AUS MEDIZINISCHEN GRÜNDEN NUR TEILWEISE BENUTZTE RÜCKFAHRKARTEN ÜBERNAHME DES IC / ICE-ZUSCHLAGES KOSTEN FÜR REISEGEPÄCKBEFÖRDERUNG REISEKOSTENERSTATTUNG BEI ENTWÖHNUNGSBEHANDLUNGEN VERPFLEGUNGSGELD ANLÄSSLICH AUFNAHME UND ENTLASSUNG ANSPRUCH AUF VERPFLEGUNGSGELD AUSZAHLUNG DES VERPFLEGUNGSGELDES ÜBERNACHTUNGSKOSTEN FAMILIENHEIMFAHRTEN (GILT NUR BEI STATIONÄREN LEISTUNGEN) VORAUSSETZUNGEN FAMILIENHEIMFAHRTEN ZU WEIHNACHTEN ERSTATTUNGSFÄHIGE KOSTEN BESUCHSFAHRTEN VON ANGEHÖRIGEN ANRECHNUNG THERAPIEBEDINGTER FAMILIENHEIMFAHRTEN/BESUCHSFAHRTEN FAMILIENHEIMFAHRTEN AUS BESONDEREM ANLASS FAMILIENHEIMFAHRTEN FÜR AUSLÄNDISCHE VERSICHERTE SOWIE GRENZGÄNGER LEISTUNGEN BEI INTERKURRENTEN ERKRANKUNGEN BEHANDLUNGSKOSTEN ÜBERNAHME VON TRANSPORT- BZW. REISEKOSTEN VERFAHREN BEI STUFENWEISER WIEDEREINGLIEDERUNG VERLÄNGERUNG DER REHABILITATIONSLEISTUNG TELEFONISCHE UNTERRICHTUNG DER DEUTSCHEN RENTENVERSICHERUNG ENTLASSUNGSVERFAHREN SCHONUNGSZEIT AMBULANTE REHA-NACHSORGE (ARENA) ENTLASSUNGSBERICHT ABRECHNUNG DER PFLEGEKOSTEN REHABILITATIONSEINRICHTUNGEN MIT VOLLPAUSCHALE NACHBERECHNUNG BEI RÜCKWIRKENDER ERHÖHUNG DES PFLEGESATZES ABRECHNUNGSLISTEN SICHERSTELLUNG EINER ORDNUNGSGEMÄßEN ÜBERWEISUNG R /2012 Seite 2 von 22

3 15. UNFALLVERSICHERUNG FÜR REHABILITANDEN ANSPRUCH AUF UNFALLVERSICHERUNGSSCHUTZ MELDUNG EINES UNFALLES REHABILITATIONS- UND HAUSORDNUNG DISZIPLINARISCHE ENTLASSUNGEN ZUZAHLUNG BEI STATIONÄREN MEDIZINISCHEN LEISTUNGEN SCHWEIGEPFLICHT UND SOZIALDATENSCHUTZ ZUSTÄNDIGE ANSPRECHPARTNER...22 R /2012 Seite 3 von 22

4 Einleitung: Mit diesen Hinweisen wird das Verfahren, das bei der Durchführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Zusammenarbeit mit der Deutschen Rentenversicherung Saarland zu beachten ist, erläutert. Sie sollen Hilfestellung geben zu rechtlichen Fragen und verwaltungstechnischen Abläufen. 1. ÜBERPRÜFUNG DER EINWEISUNGSPAPIERE BEI DEREN EINGANG Alle in der Rehabilitationseinrichtung eingehenden Unterlagen sind zunächst auf Irrläufer und auf Übereinstimmung hinsichtlich Diagnose und Indikationsgebiet der Rehabilitationseinrichtung zu überprüfen. Bei der Feststellung von Fehleinweisungen sind die Unterlagen sofort an die Deutsche Rentenversicherung Saarland zurückzugeben. 2. AUFNAHMEVERFAHREN 2.1 Einberufung der Patienten Um den Rehabilitanden in die Lage zu versetzen, seine persönlichen und beruflichen Angelegenheiten rechtzeitig zu regeln, soll die Einberufung grundsätzlich mindestens 14 Tage vor Beginn der Rehabilitationsleistung erfolgen. Kurzfristigere Einberufungen sind nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis des Patienten vorzunehmen. Enthält unsere Kostenzusage einen besonderen Hinweis bezüglich des Aufnahmetermins (z.b. die Bitte um bevorzugte Aufnahme oder um Einberufung zu einem bestimmten Termin) ist dieser von der Rehabilitationseinrichtung unbedingt zu beachten. Aufnahmeverfahren einer Anschlussrehabilitation (AHB) Bei Anschlussrehabilitationen gilt für die Einberufung eine Sonderregelung. Die für die Anschlussrehabilitation in Betracht kommenden Rehabilitationseinrichtungen sind mit Rundschreiben über den Verfahrensablauf unterrichtet worden. 2.2 Anträge auf Verschiebung des Aufnahmetages Über eine Verschiebung des Maßnahmebeginns bis zu 3 Monate über den vorgesehenen Beginn hinaus entscheidet die Rehabilitationseinrichtung nach eigenem Ermessen. Dabei ist Voraussetzung, dass nach Einschätzung der Rehabilitationseinrichtung der Rehabilitand berechtigte Gründe geltend macht. Wird eine längere Verschiebung beantragt oder enthält unsere Kostenzusage einen besonderen Hinweis bezüglich des Aufnahmetermins, gilt dies nicht. In diesen Fällen ist der Versicherte an die Deutsche Rentenversicherung Saarland zu verweisen und unsere Entscheidung ist abzuwarten. R /2012 Seite 4 von 22

5 2.3 Übersendung der Aufnahmeanzeige Die Aufnahmeanzeige ist am Tag der Aufnahme des Patienten an die Deutsche Rentenversicherung Saarland zu übersenden. 3. REISEKOSTEN ANLÄSSLICH DER AUFNAHME UND ENTLASSUNG 3.1 Grundsätzliches Unsere Versicherten erhalten - mit Ausnahme bei AHB-Direkteinweisungen und ganztägig ambulanten Leistungen - mit dem Bewilligungsbescheid Gutscheine, die zum Lösen der Fahrkarten bei dem im Bereich der Deutschen Rentenversicherung Saarland ortsansässigen Reisebüro TUI ReiseCenter Saarbrücken eingelöst werden können. Deshalb sind außer bei Entwöhnungsmaßnahmen von den Rehabilitationseinrichtungen keinerlei Fahrt- oder Gepäckkosten zu erstatten. Sofern Forderungen dieser Art geltend gemacht werden, sind die Patienten an uns zu verweisen. 3.2 Reisekosten für notwendige Fahrten vom Wohnort zum Bahnhof Reisekosten für die Fahrt vom Wohnort bis zum nächstgelegenen Bahnhof werden gegen Vorlage der Fahrscheine von der Deutschen Rentenversicherung Saarland erstattet, wenn sich am Wohnort kein Bahnhof befindet. 3.3 Reisekosten am Behandlungsort Am Ort der Rehabilitationseinrichtung dürfen Fahrtkosten gegen Vorlage der Belege von der Rehabilitationseinrichtung erstattet werden, wenn dem Patienten die Gehwege vom Bahnhof zur Rehabilitationseinrichtung nicht zugemutet werden können. Grundsätzlich sind lediglich Kosten für die Benutzung öffentlicher Nahverkehrsmittel (Bus, Straßenbahn) zu erstatten. Stehen keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung, dürfen bei Vorlage von Quittungsbelegen die notwendig gewordenen Kosten erstattet werden. 3.4 Kosten für einen Reisebegleiter werden nur übernommen, wenn die Notwendigkeit einer Reisebegleitung von der Deutschen Rentenversicherung Saarland vorher anerkannt worden ist. Reisekosten dürfen in solchen Fällen von den Rehabilitationseinrichtungen nicht ausgezahlt werden, weil die notwendigen Fahrgeldstundungsscheine für die Begleitperson von der Deutschen Rentenversicherung Saarland ausgestellt werden. R /2012 Seite 5 von 22

6 3.5 Kosten eines etwaigen Krankenwagentransportes außerhalb der AHB-Verfahren werden erstattet, wenn die Notwendigkeit dieses Transportes ärztlich begründet und von der Deutschen Rentenversicherung Saarland vor deren Durchführung anerkannt worden ist. Die anfallenden Kosten zahlt die Deutsche Rentenversicherung Saarland unmittelbar aus. 3.6 Anreise mit dem Pkw Wenn Versicherte für die An- und Rückfahrt einen Pkw benutzen, mit einem Kfz anreisen möchten, das von einem Dritten gesteuert wird oder bei ganztägig ambulanten Leistungen die täglichen Pendelfahrten mit dem Pkw zurücklegen, sind durch die Rehabilitationseinrichtung keine Reisekosten zu erstatten, sondern die Versicherten an die Deutsche Rentenversicherung Saarland zu verweisen. 3.7 Anderweitige Rückfahrt aus medizinischen Gründen Punkt. 3.6 gilt auch, wenn in begründeten Einzelfällen der leitende Arzt der Rehabilitationseinrichtung aus medizinischen Gründen eine andere Rückfahrt als mit öffentlichen Verkehrsmitteln verordnet. Die Erstattung der Fahrkosten erfolgt auch in diesen Fällen unmittelbar durch die Deutsche Rentenversicherung Saarland. 3.8 Nur teilweise benutzte Rückfahrkarten Für nur teilweise benutzte Rückfahrkarten leistet die Deutsche Bahn AG keinen vollen Ersatz, sondern berechnet Verwaltungskosten. Wird z. B. die Fahrkarte nur für die Hinfahrt benutzt, weil die Rückfahrt mit einem Kfz erfolgt, dürfen keine Reisekosten ausbezahlt werden. In diesen Fällen ist der Patient aufzufordern, sich vor Antritt der Reise an das Reisebüro TUI ReiseCenter, Saarbrücken zu wenden (s. Punkt 3.1). Bei Sparpreis ist die Teilerstattung nach dem ersten Geltungstag ganz ausgeschlossen. Der Wert der Rückfahrkarte kann nicht erstattet werden. 3.9 Übernahme des IC / ICE-Zuschlages Derartige Zuschläge zum Fahrpreis der 2. Wagenklasse für die Hin- und Rückfahrt werden gegen Vorlage entsprechender Fahrausweise von der Deutschen Rentenversicherung Saarland erstattet. Nicht erstattet werden die Mehrkosten, die entstehen, wenn der Zuschlag erst im Zug gelöst wird. R /2012 Seite 6 von 22

7 3.10 Kosten für Reisegepäckbeförderung Von der Rehabilitationseinrichtung sind außer bei Entwöhnungsmaßnahmen keinerlei Kosten für Reisegepäck zu erstatten, da unsere Versicherten grundsätzlich entsprechende Gutscheine erhalten, die zur bargeldlosen Aufgabe des Reisegepäcks berechtigen. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges ist die Erstattung von Reisegepäckkosten ausgeschlossen Reisekostenerstattung bei Entwöhnungsbehandlungen Bei Entwöhnungsmaßnahmen sind dem Versicherten durch die Rehabilitationseinrichtung gegen Vorlage des/der nichtbenutzten Gutscheine Reisekosten zu erstatten, wenn dieser zur An- oder Abreise einen PKW benutzt. Die Gutscheine sind mit der Reisekostenabrechnung, durch die Rehabilitationseinrichtung an die Deutsche Rentenversicherung Saarland zu senden. Wegen der Höhe der Kostenerstattung wird auf Punkt 5.3. verwiesen. 4. VERPFLEGUNGSGELD ANLÄSSLICH AUFNAHME UND ENTLASSUNG (Gilt nur bei stationären Leistungen) 4.1 Anspruch auf Verpflegungsgeld Bei einer unvermeidbaren Abwesenheit anlässlich der Reisetage vom Wohnort/Aufenthaltsort von mehr als 8 Stunden täglich besteht Anspruch auf Verpflegungsgeld. Wird dem Versicherten bei der Rückfahrt durch die Rehabilitationseinrichtung Verpflegung angeboten, entfällt dieser Anspruch. Das Verpflegungsgeld beträgt in Anlehnung an das Bundesreisekostengesetz neuester Fassung bei einem Aufenthalt außerhalb des Wohnortes/Aufenthaltsortes von mindestens 8 und weniger als 14 Std. 6,00 von mindestens 14 und weniger als 24 Std. 12,00 von 24 Stunden 24,00. Maßgebend ist die Abwesenheit an einem Kalendertag. Die Berechnung der Reisedauer richtet sich nach der Abreise von der Wohnung/Reha-Stätte und der Ankunft an der Reha-Stätte/Wohnung. Ist es in medizinisch begründeten Ausnahmefällen notwendig, dass sich die An- bzw. Abreise jeweils über zwei Tage erstreckt, ist der Berechnung des Verpflegungsgeldes die tatsächliche Stundenzahl der Reise zugrunde zu legen. Bei notwendigen Übernachtungen ist das Verpflegungsgeld (Tagegeld) nach der tatsächlichen Abwesenheit vom Wohnort im Sinne des Bundesreisekostengesetzes zu berechnen. Für den Tag des Antritts und den Tag der Beendigung einer mehrtägigen Reise wird nicht der volle Verpflegungssatz gewährt. Das Verpflegungsgeld (Tagegeld) ist für den Tag des Antritts vom Reisebeginn bis Uhr, für den Tag der Beendigung von 0.00 Uhr bis zur Reisebeendigung zu berechnen. Wird jeweils keine Abwesenheit von 8 Stunden erreicht, steht kein Verpflegungsgeld zu. R /2012 Seite 7 von 22

8 Beispiel Ein Versicherter holt sein Kind von der Kinderheilbehandlung ab. Die Reise geht vom Uhr, bis zum 03.01, Uhr. Reisedauer am von Uhr bis Uhr (10 Std. 30 Min.)= mindestens 8 Std. = Tagegeld von 6,00 Reisedauer am von 0 Uhr bis Uhr (16 Std.)= mindestens 14 Std. = Tagegeld 12,00 zusammen 18,00 Eine Reise, die nach Uhr begonnen und vor Uhr des nachfolgenden Kalendertages beendet wird, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, ist mit der gesamten Reisedauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen. Das Tagegeld ist demnach so zu berechnen, als ob die Reise an einem Tag ausgeführt worden wäre. Beispiel 1 Ein Versicherter fährt zur Heilbehandlung. Die Reise beginnt am um Uhr und endet am um Uhr. Die Abwesenheitszeit am (7 Std.) ist der Abwesenheitszeit am (7 Std. 45 Min.) hinzuzurechnen. Durch das Zusammenfassen der Abwesenheitszeiten an beiden Kalendertagen (14 Std. 45 Min.) erhält der Versicherte ein Tagegeld von 12,00 (für mindestens 14 aber weniger als 24 Stunden). Beispiel 2 Ein Versicherter fährt zur Heilbehandlung. Die Reise beginnt am um Uhr und endet am um Uhr. Tagegeld steht nicht zu, weil beim Zusammenrechnen der Abwesenheitszeiten an beiden Kalendertagen 35 Minuten an der Erfüllung der zeitlichen Mindestvoraussetzung für ein Tagegeld (mindestens 8 Stunden) fehlen. 4.2 Auszahlung des Verpflegungsgeldes Sofern ein entsprechender Anspruch besteht, sind von der Rehabilitationseinrichtung die nach Ziffer 4.2 zustehenden Beträge an den Versicherten auszuzahlen und mit uns abzurechnen. 4.3 Übernachtungskosten Sofern Übernachtungskosten bei der An- und Rückreise anfallen, werden diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen bis zum Betrag des Übernachtungsgeldes der ersten Reisekostenstufe des Bundesreisekostengesetzes durch die Deutsche Rentenversicherung Saarland erstattet. R /2012 Seite 8 von 22

9 5. FAMILIENHEIMFAHRTEN (GILT NUR BEI STATIONÄREN LEISTUNGEN) 5.1 Voraussetzungen Anspruch auf zwei Familienheimfahrten im Monat haben ausschließlich Versicherte, die an einer Langzeitmaßnahme teilnehmen. Erstmals ist eine Familienheimfahrt nach 8 Wochen zu gewähren, wenn die Behandlung voraussichtlich weitere 2 Wochen andauert. Weitere Heimfahrten können jeweils im Abstand von 2 Wochen erfolgen. Die Familienheimfahrten sollten unter Einschluss eines Wochenendes oder in Verbindung mit Feiertagen durchgeführt werden und außer denjenigen an Ostern oder Weihnachten in der Regel 3 Kalendertage einschließlich der Reisetage nicht überschreiten. Schließt sich die medizinische Rehabilitationsleistung nahtlos an eine vorangegangene Krankenhausbehandlung an, beginnt die 8-Wochenfrist mit der ersten stationären Aufnahme. Die Entscheidung über die Gewährung einer Familienheimfahrt liegt grundsätzlich beim leitenden Arzt der Rehabilitationseinrichtung. Eine Familienheimfahrt sollte nur dann gewährt werden, wenn a) Bettruhe nicht angeordnet ist, b) die medikamentöse Behandlung dies zulässt (Möglichkeit der Unterbrechung oder Fortführung ohne klinische Überwachung) und c) ein Rückfall nicht zu befürchten ist. 5.2 Familienheimfahrten zu Weihnachten Versicherte die bei medizinischen Langzeitmaßnahmen im Dezember einen Anspruch auf Familienheimfahrten haben, können sofern ärztliche Gründe nicht entgegenstehen dies für eine Beurlaubung anlässlich der Weihnachtsfeiertage nutzen. Gegebenenfalls kann auch eine erst im Januar des Folgejahres zustehende Heimfahrt vorverlegt werden. Die Reisekosten sind im üblichen Rahmen zu erstatten. Für Patienten, die wegen der Durchführung einer Kurzzeitmaßnahme keinen Anspruch auf Familienheimfahrten haben, wird Weihnachtsurlaub grundsätzlich nicht gewährt. Die Rehabilitationseinrichtungen können jedoch durch den Hauptbeleger ermächtigt werden, den Rehabilitanden eine Heimfahrt zu ermöglichen, soweit ärztliche Gründe nicht entgegenstehen und der Erfolg der Heilbehandlung nicht beeinträchtigt oder gefährdet wird. Die Dauer der Heimfahrt ist von der Lage des eines Jahres abhängig. Danach ergibt sich jeweils einschließlich An- und Abreise folgende Urlaubsregelung: R /2012 Seite 9 von 22

10 fällt auf mögliche Abwesenheit Abwesenheitstage Montag bis Dienstag bis Mittwoch bis Donnerstag bis Freitag bis Samstag bis Sonntag bis Reisekosten werden nicht übernommen. Durch die Heimfahrt darf keine Verlängerung der Heilbehandlung auch nicht um die Zeit der Beurlaubung erforderlich sein. Die Zeit der Abwesenheit anlässlich der Weihnachtsfeiertage gilt nicht als Unterbrechung der Rehabilitationsleistung, so dass eine Zuzahlungspflicht für diesen Zeitraum weiter besteht. 5.3 Erstattungsfähige Kosten Dem Versicherten sind durch die Rehabilitationseinrichtung die anlässlich der Familienheimfahrten entstehenden Fahrtkosten zu erstatten und mit uns abzurechnen. Sofern die Voraussetzungen für die Gewährung von Verpflegungsgeld vorliegen (Ziffer 4 der Hinweise), ist dies ebenfalls zu zahlen. Fahrtkosten sind grundsätzlich die Kosten, die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels entstehen (z.b. Bahnfahrt 2.Klasse). Hat der Versicherte zur An- und Abreise den privateigenen PKW benutzt, ist eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,20 für jeden gefahrenen vollen Auto- Kilometer zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und des Rehabilitationsortes (übliche Verkehrsverbindung) ohne Erhebung weiterer Nachweise zu erstatten. Ein Vergleich, ob Tarife öffentlicher Verkehrsmittel günstiger sind, ist nicht vorzunehmen. Mit der Entfernungspauschale sind alle anderen Fahrkosten (z.b. fiktive Kosten für Gepäckbeförderung) abgegolten. Bei offensichtlich unrichtigen Angaben ist der Versicherte wegen der Erstattung an die Deutsche Rentenversicherung Saarland zu verweisen. Kann ein von der Rehabilitationseinrichtung kostenlos angebotener Fahrdienst genutzt werden, kommt insoweit eine Erstattung von Fahrtkosten nicht in Betracht. Macht der Versicherte geltend, ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel sei nicht erreichbar oder dessen Benutzung sei ihm wegen der Behinderung nicht zumutbar, ist er wegen der Kostenerstattung an die Deutsche Rentenversicherung Saarland zu verweisen. R /2012 Seite 10 von 22

11 5.4 Besuchsfahrten von Angehörigen Verzichtet der Versicherte auf eine ihm zustehende Familienheimfahrt und lässt sich statt dessen - im Einverständnis mit dem behandelnden Arzt der Rehabilitationseinrichtung - von einem Angehörigen besuchen, sind die dadurch entstehenden Reisekosten (Ziffer 5.2 der Hinweise) durch die Rehabilitationseinrichtung bis zur Höhe der Kosten zu erstatten, die anlässlich einer Heimfahrt des Patienten entstanden wären. Fahrpreisermäßigungen, die der Versicherte hätte in Anspruch nehmen können, bleiben dabei unberücksichtigt. Kosten für Aufenthalt und Übernachtungen am Reha-Ort werden nicht übernommen. 5.5 Anrechnung therapiebedingter Familienheimfahrten/Besuchsfahrten Aus einem derartigen Anlass durchgeführte Fahrten (z.b. zur Durchführung eines Angehörigenseminars) sind auf die Anzahl der regulären Familienheimfahrten anzurechnen. Die Reisekosten sind durch die Rehabilitationseinrichtung zu erstatten und mit uns abzurechnen. 5.6 Familienheimfahrten aus besonderem Anlass Sofern ärztliche Bedenken nicht entgegenstehen, kann dem Versicherten - auch bei medizinischen Leistungen, die weniger als 8 Wochen dauern - bei Tod oder lebensbedrohender Erkrankung des Ehegatten, der Kinder, der Eltern, der Schwiegereltern, der Geschwister oder der Haushaltsführerin/des Haushaltsführers eine Familienheimfahrt gewährt werden. Der besondere Anlass ist nachzuweisen. Die Dauer der Beurlaubung darf 5 Tage (einschließlich Reisetage) nicht überschreiten. Die Reisekosten sind durch die Rehabilitationseinrichtung in diesen Fällen bis zum Wohnort des Versicherten zu erstatten. 5.7 Familienheimfahrten für ausländische Versicherte sowie Grenzgänger Bei ausländischen Arbeitnehmern gilt als Wohnort der Wohnort/Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland. Bei Grenzgängern mit Wohnsitz im Ausland sind nur die ab dem deutschen Grenzbahnhof, der dem Rehabilitationsort am nächsten gelegen ist, entstehenden Reisekosten durch die Rehabilitationseinrichtung zu erstatten. Bei Benutzung eines PKW kann eine Erstattung ab dem Wohnort erfolgen. R /2012 Seite 11 von 22

12 6. LEISTUNGEN BEI INTERKURRENTEN ERKRANKUNGEN 6.1 Behandlungskosten Treten während einer zu unseren Lasten durchgeführten Leistung zur medizinischen Rehabilitation Erkrankungen ein, die einer sofortigen ärztlichen Behandlung bedürfen, ist folgendes zu beachten: Kann die interkurrente Erkrankung mit den Mitteln der Rehabilitationseinrichtung mitbehandelt werden, gehen die entstehenden Kosten zu unseren Lasten, soweit keine Krankenhauspflegebedürftigkeit vorliegt. Muss der Versicherte zur Behandlung der interkurrenten Erkrankung in ein Krankenhaus oder in eine andere Station der Rehabilitationseinrichtung, die zur Krankenhausbehandlung zugelassen ist, verlegt werden, ist der Träger der Krankenversicherung für die Kostenübernahme zuständig. Dies gilt auch dann, wenn die die stationäre Krankenhausbehandlung verursachende Erkrankung in einem Zusammenhang mit dem Rehabilitationsleiden steht. Kosten für erforderlich werdende ambulante Krankenbehandlungen, die mit dem Rehabilitationsleiden nicht im Zusammenhang stehen und außerhalb der Rehabilitationseinrichtung im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung erbracht werden, hat ebenfalls der Krankenversicherungsträger zu tragen. Das Gleiche gilt, wenn anlässlich der Durchführung der medizinischen Leistung zur Rehabilitation eine Zahnbehandlung bzw. eine Versorgung mit Zahnersatz erforderlich wird. Hinweis: Während der Rehabilitationsleistung außerhalb der Rehabilitationseinrichtung zur Abklärung des Rehabilitationsleidens bzw. zur Klärung des weiteren Therapieverlaufes notwendige Untersuchungen gehen unter der Voraussetzung, dass der Durchführung entsprechender diagnostischer Maßnahmen zuvor im Einzelfalle von unserem Sozialmedizinischen Dienst zugestimmt wurde, zu Lasten der Deutschen Rentenversicherung Saarland. 6.2 Übernahme von Transport- bzw. Reisekosten Wird die medizinische Leistung zur Rehabilitation durch eine interkurrente Erkrankung lediglich unterbrochen ( z.b. Transport in das nächstgelegene Krankenhaus und Rücktransport in die Heilstätte), sind die dadurch entstehenden Transportkosten in jedem Fall durch die Krankenkasse des Versicherten zu tragen. Sofern die medizinische Leistung zur Rehabilitation wegen einer am Wohnort zu behandelnden interkurrenten Erkrankung abgebrochen wird, erstattet die Deutsche Rentenversicherung Saarland auf Antrag die anlässlich der Rückreise des Versicherten zum Wohnort entstehenden Transport- bzw. Fahrtkosten. R /2012 Seite 12 von 22

13 Wenn der Versicherte zunächst in das nächstgelegene Krankenhaus verlegt und anschließend - ohne die medizinische Leistung zur Rehabilitation fortzusetzen - nach Hause entlassen wird, werden die anlässlich der Rückreise des Versicherten zum Wohnort entstehenden Fahrtkosten auf Antrag ebenfalls durch uns übernommen. Die anlässlich der Verlegung in das Krankenhaus entstehenden Kosten gehen zu Lasten der Krankenkasse. 7. VERFAHREN BEI STUFENWEISER WIEDEREINGLIEDERUNG Eine stufenweise Wiedereingliederung kann zu Lasten der Rentenversicherung nur im unmittelbaren Anschluss an eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation durchgeführt werden. In den folgenden Abschnitten möchten wir besondere Hinweise zur Einleitung und Durchführung geben. Hinsichtlich der Voraussetzungen verweisen wir auf den "Kriterienkatalog zur Einleitung einer stufenweisen Wiedereingliederung für die Rehabilitationseinrichtung" (Formular G831). Grundsätzlich gilt: Bei allen Versicherten, die arbeitsunfähig entlassen werden und in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder eine selbständige Tätigkeit ausüben, ist von Ihnen die Erforderlichkeit einer stufenweisen Wiedereingliederung zu prüfen. Bitte füllen Sie dazu immer die Checkliste (Formular G833) aus und senden Sie diese per Fax spätestens am Entlassungstag sowohl an den Rentenversicherungsträger als auch an die zuständige Krankenkasse. Die Feststellung und Einleitung einer stufenweisen Wiedereingliederung erfolgt durch die Ärzte der Rehabilitationseinrichtung bis zum Abschluss der Leistung zur medizinischen Rehabilitation. Die Rehabilitationseinrichtung stellt den Stufenplan (Formular G834) der schrittweisen Arbeitsaufnahme auf und informiert die Beteiligten (Versicherter, Arbeitgeber, behandelnder Arzt, Krankenkasse) beziehungsweise stimmt das Vorgehen mit Ihnen ab. Bei der Prüfung der Unmittelbarkeit kommt es auf einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der vorausgegangenen Leistung zur medizinischen Rehabilitation an. Unmittelbarer Anschluss bedeutet, dass mit der stufenweisen Wiedereingliederung innerhalb von 4 Wochen (ohne Ausnahmen) nach Beendigung der medizinischen Rehabilitation begonnen werden muss. Liegen alle Voraussetzungen vor, ist von Ihnen der Stufenplan (Formular G834) aufzustellen. Die stufenweise Wiedereingliederung soll in der Regel an einem Arbeitstag enden. Kann die stufenweise Wiedereingliederung aus betrieblichen, medizinischen oder privaten Gründen nicht innerhalb von 4 Wochen angetreten werden, ist die Einleitung zu Lasten der gesetzlichen Rentenversicherung nicht möglich. Dennoch ist die Checkliste (Formular G833) auszufüllen und per Fax an die zuständigen Stellen zu übermitteln. Gegebenenfalls kommt die Krankenkasse als zuständiger Leistungsträger in Betracht. Ausführungen im Entlassungsbericht Im Entlassungsbericht darf unter der Rubrik "Empfehlungen im Bereich Rentenversicherung" das Feld "stufenweise Wiedereingliederung" nur dann angekreuzt werden, wenn die stufenweise Wiedereingliederung wie beschrieben auch tatsächlich bereits von Ihnen eingeleitet wurde. Die Empfehlung einer stufenweisen Wiedereingliederung im Entlassungsbericht durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes setzt also voraus, dass diese nicht nur vorgeschlagen, sondern die erforderlichen Schritte auch eingeleitet werden. R /2012 Seite 13 von 22

14 Falls Sie aufgrund ärztlicher und therapeutischer Feststellungen keine Gründe für die Anregung einer stufenweisen Wiedereingliederung sehen, ist das entsprechende Feld nicht anzukreuzen. Wird von Ihnen zwar das Erfordernis einer stufenweisen Wiedereingliederung gesehen und auch im Entlassungsbericht angegeben, jedoch die stufenweise Wiedereingliederung von Ihnen nicht eingeleitet, ist dies in der Checkliste (Formular G833) zu dokumentieren und in der sozialmedizinischen Epikrise ausführlich zu begründen. Formulierungen wie "aus medizinischen Gründen derzeit nicht angezeigt" oder "stufenweise Wiedereingliederung erst nach entsprechender Rekonvaleszenzzeit angezeigt" sind hierfür unzureichend. Vielmehr muss im Entlassungsbericht nachvollziehbar dargelegt werden, warum die stufenweise Wiedereingliederung nicht erforderlich ist. Weiterleitung der Unterlagen an den Rentenversicherungsträger und die Krankenkasse Damit schnellstmöglich bis zur Beendigung der Leistung zur medizinischen Rehabilitation alle Verfahrensbeteiligten informiert werden, ist die Checkliste (Formular G833) gegebenenfalls zusammen mit dem Stufenplan (Formular G834) spätestens am Entlassungstag an den zuständigen Rentenversicherungsträger und die Krankenkasse des Versicherten zu faxen. Das gilt auch, wenn bei einem (arbeitsunfähigen) Versicherten die stufenweise Wiedereingliederung nicht erforderlich ist. Sofern Versicherte im Ausnahmefall nicht mit der Übersendung der Checkliste an ihre Krankenkasse einverstanden sind, dokumentieren Sie bitte auf der Checkliste lediglich den Entlassungstag und faxen Sie diese ohne die weiteren Angaben an die zuständige Krankenkasse. Unterlagen für den Versicherten oder den Arbeitgeber Bitte händigen Sie dem Versicherten bei seiner Entlassung zu seiner Information, zur Information des behandelnden Arztes sowie des Arbeitgebers folgende Unterlagen aus: - Informationen zur stufenweisen Wiedereingliederung für die Versicherten (Formular G832) - Kopie der Checkliste (Formular G833) - Kopie des Stufenplans (Formular G834) - Informationen zur stufenweisen Wiedereingliederung für Arbeitgeber (Formular G838) - Beginnmitteilung über die stufenweise Wiedereingliederung (Formular G840) Der Versicherte hat auf der Beginnmitteilung die weiter vorliegende Arbeitsunfähigkeit durch seinen behandelnden Arzt bescheinigen zu lassen. Die vom behandelnden Arzt bestätigte Beginnmitteilung hat er anschließend gemeinsam mit dem Formular Informationen für den Arbeitgeber seinem Arbeitgeber vorzulegen. Der Arbeitgeber bescheinigt auf der Beginnmitteilung den tatsächlichen Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung. Anschließend übermittelt der Versicherte die Beginnmitteilung unverzüglich an R /2012 Seite 14 von 22

15 den zuständigen Rentenversicherungsträger. Vom rechtzeitigen Eingang der vollständig ausgefüllten Beginnmitteilung beim Rentenversicherungsträger ist die Zahlung des Übergangsgeldes abhängig. 8. VERLÄNGERUNG DER REHABILITATIONSLEISTUNG Sollte aus medizinischen Gründen eine Verlängerung der Rehabilitationsleistung notwendig werden, ist diese rechtzeitig schriftlich bei der Deutschen Rentenversicherung Saarland anzuzeigen. Bei der Verlängerung, ist darauf zu achten, dass die gem. 9 Abs. 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes erforderliche Verlängerungsbescheinigung (R41a) umgehend durch die Rehabilitationseinrichtung ausgestellt und dem Patienten zur Weiterleitung an den Arbeitgeber ausgehändigt wird. Auf Wunsch des Versicherten kann ihm auch eine entsprechende neutrale Bescheinigung durch die Deutsche Rentenversicherung Saarland ausgestellt werden, aus der der Arbeitgeber die Rehabilitationseinrichtung nicht ersehen kann. Bezüglich des Verweildauerbudgets gelten die mit dem Hauptbeleger vereinbarten Richtwerte. 9. TELEFONISCHE UNTERRICHTUNG DER DEUTSCHEN RENTENVERSICHERUNG Alle während einer zu unseren Lasten durchgeführten Leistung zur Rehabilitation eintretenden besonderen Vorfälle (Todesfälle, schwere Unfälle, disziplinarische bzw. vorzeitige Entlassungen, Verlegungen usw.) sind uns unverzüglich telefonisch zu melden. Bei Todesfällen bzw. schweren Unfällen sind darüber hinaus sofort die Angehörigen des Patienten zu benachrichtigen. 10. ENTLASSUNGSVERFAHREN Die Entlassungsmitteilung ist am Entlassungstag an die Deutsche Rentenversicherung Saarland zu übersenden. Es kommt ausschließlich eine Entlassung sofort arbeitsfähig oder arbeitsunfähig in Betracht. Die Verordnung einer Schonungszeit ist nicht möglich (vgl. Ziffer 10 der Hinweise). Es ist zu beachten, dass die Angaben in der Entlassungsmitteilung und im Entlassungsbericht übereinstimmen. R /2012 Seite 15 von 22

16 11. SCHONUNGSZEIT Eine Schonungszeit darf nicht verordnet werden. Die wirtschaftliche Versorgung der Versicherten durch den Rentenversicherungsträger in Form von Übergangsgeld endet vielmehr generell mit dem Tag der Entlassung aus der stationären Rehabilitationsleistung. Versicherte, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben jedoch die Möglichkeit, im Anschluss an die stationäre Rehabilitationsleistung einen Teil ihres regulären Jahresurlaubs in Anspruch zu nehmen. Zu diesem Zwecke wurde 7 Abs. 1 des Bundesurlaubsgesetzes mit Wirkung vom wie folgt ergänzt: Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt. Ob ein arbeitsfähig entlassener Versicherter von dieser Regelung Gebrauch macht und die Gewährung von Urlaub in unmittelbarem Anschluss an die stationäre Rehabilitationsleistung bei seinem Arbeitgeber beantragt, oder ob er sofort die Arbeit wieder aufnehmen will, bleibt dem Betreuten selbst überlassen. R /2012 Seite 16 von 22

17 12. AMBULANTE REHA-NACHSORGE (ARENA) ARENA ist eine ambulante wohnortnahe Maßnahme, die im Anschluss an eine von der Deutschen Rentenversicherung Saarland durchgeführte stationäre oder ganztägig ambulante medizinische Leistung erfolgt, mit dem Ziel, durch die Fortsetzung des Rehabilitationsprozesses unter ärztlicher Betreuung und Begleitung den Rehabilitationserfolg langfristig zu sichern oder das Rehabilitationsziel endgültig zu erreichen. Parallel zur Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit soll die aktive Weiterführung des während der vorangegangenen medizinischen Leistung zur Rehabilitation Erlernten und Erreichten gefördert werden. ARENA richtet sich an die Patienten, die nach Abschluss der Rehabilitationsmaßnahme, spätestens nach Durchführung von ARENA, mindestens wieder 6 Stunden pro Tag leistungsfähig sind. Nachsorgeleistungen sind daher nicht möglich, wenn feststeht, dass sie dieses Leistungsvermögen nicht erreichen werden oder wenn sie bereits Altersrente beziehen. Die Leistung soll möglichst nahtlos innerhalb von vier Wochen nach der beendeten Leistung zur medizinischen Rehabilitation beginnen. Die Kosten der Nachsorgeleistungen werden von der Deutschen Rentenversicherung Saarland übernommen und direkt mit der Nachsorgeeinrichtung abgerechnet. Fahrtkosten werden pauschal mit 6 EUR pro Behandlungstag erstattet. Die Auszahlung erfolgt durch die Nachsorgeeinrichtung. Zur Durchführung der ARENA ist die Empfehlung durch den verantwortlichen Arzt der Rehabilitationsklinik ausreichend. Mit dieser Empfehlung gilt die Kostenzusage als erteilt. Zusammen mit dem Entlassungsbericht ist die vom verantwortlichen Arzt der Rehabilitationseinrichtung gezeichnete Empfehlung für ARENA zu übermitteln. Die Einverständniserklärung des Versicherten ist ebenfalls beizufügen. Nach Abschluss der ARENA ist der Deutschen Rentenversicherung Saarland ein kurzer ärztlicher Bericht unter Verwendung von Blatt 1 und Blatt 1a des einheitlichen Entlassungsberichtes bei einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation zur Verfügung zu stellen. 13. ENTLASSUNGSBERICHT Um eine ordnungsgemäße und rechtzeitige Weiterbehandlung des Patienten am Wohnort und die rechtzeitige Auszahlung der Barleistungen sicherzustellen, ist der Entlassungsbericht unverzüglich nach Beendigung der Rehabilitationsleistung auszufertigen und, falls keine Übermittlung im maschinellen Datenaustausch erfolgt, wie folgt zu versenden: 2-fach mit Vordruck R011 an die Deutsche Rentenversicherung Saarland; nur Blatt 1 - Deckblatt an die gesetzliche Krankenkasse und an den behandelnden Arzt, sofern der Versicherte der Übersendung an diese Stellen zugestimmt hat (Vordruck R012). Diese Unterlagen dürfen dem Patienten nicht ausgehändigt werden. Eine Übermittlung des vollständigen Entlassungsberichtes an die Krankenkasse ist nicht erlaubt, selbst wenn der Versicherte eingewilligt hat. Eine Übersendung des vollständigen Entlassungsberichtes an den Medizinischen Dienst der Krankenkasse ist bei Einwilligung des Versicherten zulässig. R /2012 Seite 17 von 22

18 Blatt 4 des Entlassungsberichtes ist nicht auszufüllen, wenn der Versicherte als arbeitsfähig für den letzten Beruf entlassen wird oder es sich um eine Kinderheilbehandlung handelt. Vertrauliche ärztliche Befunde und Berichte, die dem Patienten vom behandelnden Arzt für die Rehabilitationseinrichtung zur Durchführung der Rehabilitationsleistung mitgegeben wurden, sind zusammen mit dem Entlassungsbericht oder in einem verschlusssicheren Umschlag wieder an den Arzt zurückzugeben. 14. ABRECHNUNG DER PFLEGEKOSTEN Die Abrechnung der Kosten erfolgt grundsätzlich über unsere EDV-Anlage Rehabilitationseinrichtungen mit Vollpauschale Ist ein vollpauschalierter Pflegesatz vereinbart, ist eine Rechnungslegung durch die Rehabilitationseinrichtung nicht erforderlich. Die Pflegekosten werden maschinell bei Eingang der Entlassungsmitteilung angewiesen. Bei Langzeitmaßnahmen (Dauer mehr als 43 Tage) erfolgt die Erstzahlung bei Eingang der Aufnahmemitteilung, sofern die Mitteilung - nach dem 20. eines Monats bei der Deutschen Rentenversicherung Saarland eingeht und - für den laufenden Monat noch mindestens für 5 Tage Pflegekosten zu zahlen sind. Geht die Aufnahmemitteilung vor dem 20. eines Monats bei der Deutschen Rentenversicherung Saarland ein, werden - wie bei allen weiteren Zahlungen - über Termin am 20. eines jeden Monats für den gesamten laufenden Monat die Pflegekosten angewiesen. Die Restbeträge für den Entlassungsmonat werden mit Eingang der Entlassungsmitteilung abgerechnet. Mit der Entlassungsmitteilung dürfen lediglich Fahrtkosten und Verpflegungsgelder angefordert werden. Bei ambulanten Leistungen erfolgt die Zahlung der Verpflegungskosten nach Rechnungslegung durch die Rehabilitationseinrichtung Nachberechnung bei rückwirkender Erhöhung des Pflegesatzes Wird der Pflegesatz rückwirkend erhöht, erfolgt bei voll- und teilpauschaliertem Pflegesatz eine maschinelle Nachberechnung durch die EDV-Anlage der Deutschen Rentenversicherung Saarland. Eine Rechnungslegung für die Nachberechnung ist nur bei Abrechnungen außerhalb des maschinellen Verfahrens erforderlich. R /2012 Seite 18 von 22

19 14.3 Abrechnungslisten Von der Deutschen Rentenversicherung Saarland wird eine maschinell erstellte Abrechnungsliste mit den Namen der Betreuten, der Versicherungsnummer und den angefallenen Kosten übersandt, an Hand derer die Behandlungsstätte die durchgeführten Abrechnungen, Nachberechnungen bzw. Rückforderungen überprüfen kann Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Überweisung Um eine ordnungsgemäße Überweisung der entstehenden Kosten sicherzustellen, ist jede Änderung der IBAN (International Bank Account Number) bzw. BIC (Bank Identifier Code) der Deutschen Rentenversicherung Saarland sofort mitzuteilen. Zur Vermeidung von unnötigen Verzögerungen sind alle Abrechnungsbelege deutlich lesbar auszufüllen. Es ist besonders darauf zu achten, dass alle Belege - soweit sie nicht maschinell erstellt wurden - die Versicherungsnummer des Betreuten enthalten. 15. UNFALLVERSICHERUNG FÜR REHABILITANDEN 15.1 Anspruch auf Unfallversicherungsschutz Teilnehmer an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation genießen nach 12 Abs. 1 Nr. 15 a SGB VII Unfallversicherungsschutz für die gesamte Dauer der Maßnahme. Dieser erstreckt sich auch auf die Dauer von An- und Abreise anlässlich von Familienheimfahrten ( 8 Abs. 2 SGB VII). Jeder während einer medizinischen Rehabilitationsleistung eintretende Unfall ist dem zuständigen Unfallversicherungsträger mittels der üblichen Unfallanzeige zu melden Meldung eines Unfalles Unfälle der genannten Art sind gem. 193 Abs. 3 und 4 SGB VII binnen drei Tagen im Auftrag der Deutsche Rentenversicherung Saarland direkt bei der: Berufsgenossenschaft der Banken, Versicherungen, Verwaltungen, freien Berufe und besonderer Unternehmen, Verwaltungsberufsgenossenschaft Überseering 8 Postfach Hamburg 60 anzuzeigen. Die genau ausgefüllte Unfallanzeige (mit speziellem Fragebogen der Berufsgenossenschaft) ist in zweifacher Fertigung an die bezeichnete Berufsgenossenschaft und eine Durchschrift hiervon an die Deutsche Rentenversicherung Saarland zu übersenden. R /2012 Seite 19 von 22

20 Vordrucke für eine Unfallanzeige während der Leistung zur medizinischen Rehabilitation wollen Sie für Ihren Bedarf bei der oben genannten Berufsgenossenschaft anfordern. In Bezug auf das Ausfüllen der Unfallanzeige wird darauf hingewiesen, dass in Feld 3 die der Deutschen Rentenversicherung Saarland erteilte Betriebsnummer anzugeben ist. Anmerkung Bei Besuchsfahrten von Angehörigen anstelle einer Familienheimfahrt des Rehabilitanden besteht für die Angehörigen kein Unfallversicherungsschutz, da es hierfür an einer Rechtsgrundlage fehlt. Erhalten Rehabilitanden eine Familienheimfahrt zugebilligt, so stehen sie auf dem Weg zwischen Rehabilitationseinrichtung und Wohnung auch dann unter Unfallversicherungsschutz, wenn die Reisekosten nicht übernommen werden können. Der Unfallversicherungsschutz des Rehabilitanden, der während der Rehabilitationsleistung einen Pkw benutzt, regelt sich nach den allgemeinen Grundsätzen. Daher ist z.b. der mit einem Pkw zu rein privaten Zwecken zurückgelegte Weg unversichert, während die Fahrt zu einer der Rehabilitationsleistung dienlichen Tätigkeit (z.b. zum Wald, um dort einen den Rehabilitationserfolg fördernden Spaziergang zu unternehmen) unter Versicherungsschutz steht. Bei eigenmächtigem Abbruch der Leistung durch den Rehabilitanden hat dieser auf der Rückfahrt von der Heilbehandlungsstätte zu seiner Wohnung Unfallversicherungsschutz, und zwar unabhängig davon, ob die Reisekosten übernommen werden. 16. REHABILITATIONS- UND HAUSORDNUNG Die Rehabilitations- und Hausordnung soll nach Möglichkeit dem Patienten ausgehändigt oder in den Zimmern und an sonst geeigneter Stelle in der Rehabilitationseinrichtung ausgehängt werden. Die in der Rehabilitations- und Hausordnung angegebene Zeit der Schließung des Hauses ist unbedingt einzuhalten. 17. DISZIPLINARISCHE ENTLASSUNGEN Bei groben Verstößen gegen die Rehabilitations- und Hausordnung ist die Rehabilitationseinrichtung berechtigt, Patienten im Einvernehmen mit dem leitenden Arzt vorzeitig zu entlassen. Soweit dies vertretbar ist, soll eine vorzeitige Entlassung erst nach erfolgloser Mahnung des Betreffenden vorgenommen werden. 18. ZUZAHLUNG BEI STATIONÄREN MEDIZINISCHEN LEISTUNGEN Die Zuzahlungsbeträge werden grundsätzlich von der Deutschen Rentenversicherung Saarland eingezogen. R /2012 Seite 20 von 22

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