Vertrag. gemäß 127 Abs. 1 SGB V. über die Versorgung mit Hilfsmitteln (Rollatoren) zwischen

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1 Vertrag gemäß 127 Abs. 1 SGB V über die Versorgung mit Hilfsmitteln (Rollatoren) zwischen Landesinnung für Orthopädie-Technik Sachsen Körperschaft des öffentlichen Rechts gesetzlich vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Landesinnungsmeister Herrn Albin Mayer sowie dem Fachverband Orthopädie- und Rehabilitations-Technik Sanitäts- und medizinischer Fachhandel Sachsen, Thüringen e. V. gesetzlich vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch Herrn Albin Mayer - im Folgenden Verband oder Leistungserbringer genannt - und der AOK Sachsen - Die Gesundheitskasse. vertreten durch den Vorstand Herrn Rolf Steinbronn, dieser vertreten durch Herrn Ludwig Gautsch - im Folgenden AOK genannt -

2 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Versorgung der Versicherten der AOK mit Rollatoren der Produktgruppe 10 des Hilfsmittelverzeichnisses nach 128 Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V) einschließlich aller damit in Zusammenhang stehenden Dienst- und Serviceleistungen auf der Basis einer pauschalen Vergütung. (2) Wesentliche Regelungsinhalte dieses Vertrages sind: - Grundsätze und Einzelheiten der Versorgung der Versicherten mit Rollatoren, - Vergütungsgrundsätze und Abrechnungsverfahren und darüber hinaus sonstige Bestimmungen, die das Verhältnis der Vertragsparteien betreffen. (3) Die Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages. (1) Dieser Vertrag gilt für - die vertragsschließende AOK und 2 Geltungsbereich des Vertrages - die Mitglieder des Verbandes, die nach 126 SGB V zugelassen sind, die fachlichen und sachlichen Anforderungen dieses Vertrages erfüllen und ihre Anerkenntniserklärung (Anlage 1) zum Vertrag gegeben haben sowie - Leistungserbringer, die nach geltendem Berufsrecht zur Ausübung des Handwerkes im Orthopädietechnikerbereich berechtigt sind und Leistungserbringer des medizinischtechnischen Fachhandels, die nicht dem vertragschließenden Verband angehören, jedoch ebenfalls nach 126 SGB V zugelassen sind, die fachlichen und sachlichen Anforderungen dieses Vertrages erfüllen und ihre Anerkenntniserklärung (Anlage 1) zum Vertrag gegeben haben. (2) Die Anlagen - Anlage 1 Beitrittserklärung - Anlage 2 Produktbeschreibung - Anlage 3 Preisvereinbarung - Anlage 4 Erhebungsbogen zur Qualitätssicherung - Anlage 5 Antrag für Folgepauschale - Anlage 6 Erklärung zum Erhalt des Hilfsmittels - Anlage 7 Übergangsfälle/Eigentumsübergang sind Bestandteil dieses Vertrages. In beiderseitigem Einvernehmen kann dieser Vertrag um weitere Anlagen ergänzt werden. Seite 2 von 18

3 3 Grundsätze der Leistungserbringung (1) Die Leistungserbringung nach diesem Vertrag setzt eine Zulassung voraus. Die Zulassungsgrundsätze sind in 4 geregelt. (2) Es dürfen nur solche Leistungen erbracht werden, für die eine Zulassung erteilt ist. Die Annahme von vertragsärztlichen Verordnungen und die Ausführung der verordneten Leistungen ist nur gestattet, wenn sich die Zulassung auf jede einzelne der verordneten Leistungen erstreckt. (3) Der Leistungserbringer hat eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen und technischen Erkenntnisse entsprechende Versorgung der Versicherten zu gewährleisten. (4) Der Leistungserbringer verpflichtet sich, bei der Versorgung auf die Einhaltung der Hilfsmittel-Richtlinie in der jeweils gültigen Fassung hinzuwirken und die erforderliche Leistungsbereitschaft in personeller und sachlicher Hinsicht zu einer ordnungsgemäßen Versorgung sicherzustellen. (5) AOK und Leistungserbringer achten darauf, dass die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden ( 2 Abs. 4 SGB V). (6) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein, sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, darf der Leistungserbringer nicht bewirken und die AOK nicht bewilligen ( 12 Abs. 1 SGB V). (7) Die Hilfsmittel müssen den Qualitätsstandards des Hilfsmittelverzeichnisses, des Medizinprodukte-Gesetzes (MPG) sowie der Medizinprodukte-Betreiber-Verordnung (MPBetreibV) entsprechen. (8) Der Leistungserbringer weist die Einhaltung der Qualitätsanforderungen aus den geltenden Vorschriften des MPG, der MPBetreibV, der Verordnung über die Vertriebswege für Medizinprodukte (MPVertrV), der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Medizinprodukten (MPVerschrV), der Medizinprodukte-Verordnung (MPV), der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung (MPSV), den DIMDI-Vorschriften (DIMDIV), den Hygiene- Sterilvorschriften und dem Arbeitssicherheitsgesetz sowie den Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Hilfsmittelverzeichnis nach 128 SGB V durch ein zertifiziertes Qualitätsmanagement-System (bis zum 30. Juni 2007) nach. (9) Das zertifizierte Qualitätsmanagement-System muss durch eine akkreditierte Zertifizierungsgesellschaft geprüft und abgenommen werden. Die Zertifizierung kann nach den Normen DIN EN ISO 13485, DIN EN ISO i. V. m. DIN EN ISO 9001, DIN EN ISO 9001 oder vergleichbaren Zertifikaten erfolgen. (10) Der AOK ist eine Kopie des Zertifikats zu Vertragsbeginn (bzw. Frist 3 Abs. 8) vorzulegen, soweit dieses der AOK nicht bereits aufgrund anderer Versorgungsverträge vorgelegt wurde. Die Weitergeltung einer Zertifizierung ist der AOK nach jeder Neuausgabe des Zertifikats (spätestens nach fünf Jahren) durch Vorlage einer Kopie des neuen Zertifikats nachzuweisen. Seite 3 von 18

4 (11) Die Frist ( 3 Abs. 8) kann auf Antrag durch die AOK verlängert werden. Wird der Nachweis nicht fristgemäß durch den Leistungserbringer geführt, ist die AOK berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. (12) Die AOK ist jederzeit berechtigt, die Versorgung nachzuprüfen oder nachprüfen zu lassen. 4 Zulassung (1) Die Zulassung erfolgt gemäß 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V. (2) Es gelten die gemeinsamen Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen gemäß 126 Abs. 2 SGB V zur einheitlichen Anwendung der Zulassungsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung. (3) Ergänzend wird auf die Regelungen des Rahmenvertrages über die Versorgung mit Leistungen des Orthopädie-Techniker-Handwerkes gemäß 127 Abs. 1 SGB V in der jeweils gültigen Fassung verwiesen. 5 Abgabe der Leistung (1) Die vertragsschließenden Seiten sind sich darüber einig, dass die Abgabe von Hilfsmitteln nach den vorliegenden Regelungen den bisher üblichen Einsatz von Rollatoren und Delta- Gehrädern, vereinbart im Vertrag gemäß 127 SGB V über den Neukauf, den Wiedereinsatz und die Reparatur von Hilfsmitteln vom 1. Dezember 2003, ersetzt. (2) Leistungen nach diesem Vertrag dürfen nur aufgrund einer vertragsärztlichen Verordnung und mit Genehmigung der AOK erbracht werden. Die vertragsärztliche Verordnung ist nicht übertragbar, sie gilt nur für die Person, für die sie ausgestellt ist. (3) Die Genehmigung der AOK ist vor Beginn der Versorgung einzuholen, es sei denn, dem Leistungserbringer liegt ein konkreter Auftrag der AOK vor. Der Leistungserbringer hat keinen Anspruch auf eine Auftragsvergabe. (4) Anfragen der AOK zu verordneten Leistungen sind kostenlos und unverzüglich zu beantworten. (5) Bei einer Erstversorgung ist die vertragsärztliche Verordnung der AOK zur Genehmigung und Auftragserteilung vorzulegen. (6) Soll sich an die Erstversorgung ein weiterer Versorgungszeitraum anschließen (Folgeversorgung), ist für jede Folgeversorgung die Genehmigung von den Leistungserbringern mit der Anlage 5 gegenüber der AOK zu beantragen. Die Antragstellung für eine Folgeversorgung soll vor Ablauf des laufenden Versorgungszeitraumes erfolgen, frühestens jedoch einen Monat vor Ablauf desselben. (7) Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Folgeversorgung grundsätzlich nicht notwendig, es sei denn, die Leistungserbringer oder die AOK haben berechtigte Zweifel an der medizinischen Notwendigkeit der Hilfsmittelversorgung. Seite 4 von 18

5 (8) Ein berechtigter Zweifel ist insbesondere dann gegeben, wenn sich nach Einschätzung eines Gutachters die Behandlungsbedürftigkeit erheblich verringert hat oder durch absehbare und tatsächliche Veränderungen hinsichtlich der Ausprägung der Erkrankung bzw. Behinderung (oder Änderungen im häuslichen Umfeld) der erneute Einsatz des Hilfsmittels in Frage gestellt ist. (9) Die Auslieferung des Hilfsmittels ist ohne Verzögerung am Tag der Auftragserteilung auszuführen, soweit die Auslieferung nicht durch Einflüsse verhindert wird, die der Leistungserbringer nicht zu vertreten hat. Als Verhinderungsgründe gelten: - der Versicherte befindet sich zur Zeit der geplanten Auslieferung in stationärer Behandlung, - es ist noch nicht geklärt, ob die örtlichen/räumlichen Voraussetzungen für den Einsatz des Hilfsmittels ausreichend sind. (10) Ist die Auslieferung am gleichen Tag jedoch nicht zwingend notwendig, kann in Abstimmung mit dem Versicherten oder einer bevollmächtigten Person die Lieferung auch nach Vereinbarung erfolgen. (11) Der Leistungserbringer ist Eigentümer der nach diesem Vertrag an die Versicherten abgegebenen Hilfsmittel und übernimmt alle Rechte und Pflichten nach dem MPG und der MPBetreibV. 6 Art und Umfang der Leistung (1) Die Leistung hat der vertragsärztlichen Verordnung und/oder dem genehmigten Kostenvoranschlag zu entsprechen. Änderungen der vertragsärztlichen Verordnung dürfen nur vom Arzt selbst mit Handzeichen vorgenommen werden. (2) Leistungen, die im Vertrag nicht vorgesehen sind, dürfen dem Versicherten nicht angeboten werden. Eine andere Ausführung kann nur auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherten und nur dann abgegeben werden, wenn damit der gleiche therapeutische oder funktionelle Nutzen bewirkt und die Haltbarkeit des Hilfsmittels nicht beeinträchtigt wird. (3) Wünscht der Versicherte eine aufwendigere Ausführung des Hilfsmittels als nach 12 SGB V notwendig, hat er die Mehrkosten selbst zu tragen. Dies gilt auch für daraus resultierende Mehrkosten bei Folgeleistungen. Über die Höhe der Mehrkosten informiert der Leistungserbringer den Versicherten. (4) Der Leistungserbringer liefert das Hilfsmittel an den Versicherten aus und überlässt es ihm in Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung gegenüber der AOK zur Nutzung. Er gewährleistet die einwandfreie Beschaffenheit und Funktionsfähigkeit während der Versorgungsdauer. (5) Er verpflichtet sich, einen Erhebungsbogen zur Qualitätssicherung der Versorgung nach diesem Vertrag zu erstellen (Anlage 4). Mit der Erstauslieferung des Hilfsmittels ist dieser Bogen in Kopie an den Versicherten oder an eine bevollmächtigte Person auszuhändigen. Das Original ist Teil der zahlungsbegründenden Unterlagen und der Rechnung beizufügen. Seite 5 von 18

6 (6) Der Leistungserbringer informiert den Versicherten oder die bevollmächtigte Person über die leistungsrechtlichen Modalitäten und lässt sich den Empfang des gebrauchs- und funktionsfähigen Hilfsmittels vom Versicherten oder einer von ihm bevollmächtigten Person schriftlich bestätigen (Anlage 6). Bestätigungen im Voraus sind nicht zulässig. Die Anlage ist Teil der zahlungsbegründenden Unterlagen und der Rechnung beizufügen. (7) Die fachgerechte Versorgung im Sinne dieses Vertrages beinhaltet alle damit im Zusammenhang stehenden Dienst- und Serviceleistungen. Der Leistungserbringer verpflichtet sich, diese ohne zusätzliche Kosten für den Versicherten zu gewährleisten. Hierzu zählen Beratung, Anlieferung, Montage, Anpassung, Wartung, Reparatur und Abholung des Hilfsmittels sowie eine umfassende Einweisung des Versicherten oder der bevollmächtigten Person in den sachgerechten Gebrauch. (8) Die Versorgung umfasst dabei sämtliche für den Einsatz des Hilfsmittels notwendigen Zubehörteile und Zurüstungen, die in der Anlage 2 zu diesem Vertrag aufgeführt sind. Eine notwendige Nachbetreuung nach Auslieferung ist ebenfalls zu gewährleisten. Die Um- bzw. Aufrüstung und die Umversorgung mit einem gleichwertigen Gerät sind während der Versorgungsdauer kostenfrei sicherzustellen. (9) Der Leistungserbringer hat die laufende Versorgung inklusive aller Dienst- und Serviceleistungen bis zum Ende des genehmigten Versorgungszeitraumes im Rahmen der Versorgungspauschale bzw. bis zum Nutzungswegfall sicherzustellen, auch wenn der Vertrag durch Kündigung oder aus sonstigen Gründen endet. Entsprechendes gilt im Insolvenzfall oder bei Betriebsaufgabe/-veräußerung. 7 Zuzahlung Die Zuzahlung ist gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vom Leistungserbringer am Tag der Abgabe des Hilfsmittels einzubehalten. Zuzahlungen sind dem Versicherten kostenfrei zu quittieren. Bei Folgeversorgungen tritt an die Stelle der Abgabe der Beginn des Folgezeitraumes. 8 Kennzeichnung der Hilfsmittel (1) Der Leistungserbringer hat jedes nach diesem Vertrag ausgelieferte Hilfsmittel nach Maßgabe der Vorschriften des Medizinprodukte-Gesetzes i. V. m. der Medizinprodukte- Betreiber-Verordnung zu kennzeichnen. (2) Werden die gekennzeichneten Teile bei Reparaturen ersetzt, ist die Kennzeichnung zu übertragen. (3) Gegebenenfalls erforderliche und durchgeführte Funktions- und Sicherheitsprüfungen sowie Sichtkontrollen sind durch entsprechende Prüfsiegel an den Hilfsmitteln zu kennzeichnen. 9 Gewährleistung (1) Der Leistungserbringer überlässt dem Versicherten das Hilfsmittel in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand und ist verpflichtet, dieses während des gesamten Versorgungszeitraumes in diesem Zustand zu erhalten. Seite 6 von 18

7 (2) Können notwendige Reparaturen nicht sofort oder vor Ort ausgeführt werden, stellt der Leistungserbringer für die Dauer der Reparatur ein in der Funktion mindestens gleichwertiges Ersatzgerät kostenlos zur Verfügung. (3) Die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften bleiben im Übrigen unberührt. 10 Wettbewerb (1) Die Werbung des Leistungserbringers ist auf sachliche Information abzustellen. Werbemaßnahmen dürfen sich nicht auf die Leistungspflicht der AOK beziehen. Die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten. (2) Eine Zusammenarbeit zwischen dem Leistungserbringer und Ärzten dergestalt, dass die freie Wahl des Versicherten beeinflusst wird, ist nicht gestattet. (3) Eine Vergütung von Dienstleistungen oder die Gewährung anderer Vorteile an niedergelassene Ärzte, stationäre Einrichtungen bzw. deren Mitarbeiter durch Leistungserbringer im Zusammenhang mit der Leistungserbringung ist unzulässig. Unzulässig ist darüber hinaus die Gewährung von Vergütungen, Provisionen oder anderen Vorteilen für die Zuweisung von Patienten oder Verordnungen an einzelne Leistungserbringer. Die Regelungen des Kodex Medizinprodukte Industrie e. V. in seiner jeweils geltenden Fassung sowie die Regelungen zur Hilfsmittelversorgung, die sich aus der Berufsordnung der Ärzte ergeben, sind zu beachten. 11 Vergütung (1) Die Vergütung der Leistung im Sinne dieses Vertrages erfolgt in Form von Pauschalen und richtet sich nach der Preisvereinbarung (Anlage 3). (2) Stichtag für die Anwendung der Pauschale ist das Datum der Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung. (3) Können die Hilfsmittel durch den Tod des Versicherten keiner Nutzung zugeführt werden, steht dem Leistungserbringer grundsätzlich kein Vergütungsanspruch zu. Der Leistungserbringer ist zur Rücknahme des Hilfsmittels verpflichtet. 12 Abrechnung (1) Es dürfen nur Leistungen abgerechnet werden, die selbst erbracht wurden. (2) Unabhängig von der Einführung des DTA gilt für die Form und den Inhalt der Abrechnung die Richtlinie gemäß 302 Abs. 2 SGB V (erstmals veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 112 vom 20. Juni 1996) in der jeweils geltenden Fassung. Darüber hinaus ist das Hilfsmittelkennzeichen auf der Rechnung anzugeben. (3) Leistungen, die für unterschiedliche Kostenträger (Kranken-/Pflegeversicherung) erbracht werden, müssen mit getrennten Rechnungen abgerechnet werden. Seite 7 von 18

8 (4) Die rechnungsbegründenden Unterlagen, wie die vertragsärztliche Verordnung, die Genehmigung der AOK, die Empfangsbestätigung des Versicherten sowie der Qualitätserhebungsbogen, sind jeweils zeitgleich mit der Rechnungslegung im Original der AOK, Abteilung Hilfsmittel, Fachbereich Rechnungsprüfung, Leipzig, Rosa-Luxemburg- Straße 30 vorzulegen. (5) Die Rechnungslegung erfolgt einmal monatlich nach vollständiger Abgabe der Leistungen in Form einer Sammelrechnung. (6) Für Anspruchsberechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG), dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG), dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), dem Häftlingshilfegesetz (HHG), dem Opferentschädigungsgesetz (OEG), dem Bundesseuchengesetz (BseuchG), dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) sowie für Personen, die nach zwischenstaatlichem Krankenversicherungsrecht im Auftrag ausländischer Krankenversicherungsträger betreut werden, ist eine Einzelabrechnung in Papierform zu erstellen. (7) Die von den Versicherten geleisteten Zuzahlungen sind von den jeweiligen Bruttopreisen abzusetzen und in der Rechnung gesondert auszuweisen. Aus den einzelnen Restbeträgen ist die Gesamtforderung zu ermitteln. (8) Rechnungen werden innerhalb von 28 Tagen nach Eingang der vollständigen Rechnungsunterlagen fällig. Wird die Zahlung durch Überweisung vorgenommen, gilt die Frist als gewahrt, wenn der Auftrag innerhalb dieser Zeit dem Geldinstitut erteilt wird. Ist der Zahltag ein arbeitsfreier Tag, so verschiebt er sich auf den nachfolgenden Arbeitstag. (9) Bei Unvollständigkeit, Differenzen bzw. begründeten Beanstandungen der Abrechnung kann die AOK die beanstandete Rechnung bzw. Rechnungsteile zur Prüfung oder Korrektur an den Leistungserbringer oder die von ihm beauftragte Abrechnungsstelle zurückgeben. Die Zahlungsfrist wird für die beanstandeten Beträge gehemmt. Nicht beanstandete Forderungen werden fristgerecht beglichen. (10) Sofern die Rechnungslegung einer Abrechnungsstelle übertragen werden soll, ist die Abrechnungsstelle (Auftragnehmer) unter besonderer Berücksichtigung der von ihr getroffenen Maßnahmen zur Sicherstellung der Maßgaben dieses Vertrages und des 6 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) durch den Leistungserbringer auszuwählen. Die getroffene Vereinbarung über Datenschutz und Datensicherung beim Auftragnehmer ist der AOK vorzulegen. (11) Überträgt ein Leistungserbringer die Abrechnung einer Abrechnungsstelle, so hat er die AOK unverzüglich schriftlich zu informieren. Der Beginn und das Ende der Abrechnung und der Name der beauftragten Abrechnungsstelle sind der AOK mitzuteilen. Es ist eine Erklärung des Leistungserbringers beizufügen, dass die Zahlungen der AOK an die beauftragte Abrechnungsstelle mit schuldbefreiender Wirkung erfolgen. Die befreiende Wirkung tritt auch dann ein, wenn die Rechtsbeziehung zwischen Abrechnungsstelle und dem Leistungserbringer mit einem Rechtsmangel behaftet ist. Forderungen, die der AOK gegen den Leistungserbringer zustehen, können auch gegenüber der Abrechnungsstelle aufgerechnet werden. (12) Der Leistungserbringer trägt dafür Sorge, dass über das der AOK mitgeteilte Ende der Abrechnung hinaus keine Inkassovollmacht oder Abtretungserklärung der der AOK gemeldeten Abrechnungsstelle mehr besteht. Das Ende der Vollmacht/Rückabtretung ist durch die Abrechnungsstelle bzw. den sonstigen Forderungsinhaber der AOK schriftlich mitzuteilen. Bis zum Eingang der Mitteilung ist die AOK berechtigt, eingehende Rechnungen mit schuldbefreiender Wirkung an die Abrechnungsstelle zu begleichen. Seite 8 von 18

9 13 Ausschlussfrist (1) Vertragliche Erfüllungsansprüche, Schadensersatzansprüche sowie schuldrechtliche Ansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß 69 Satz 3 SGB V i. V. m. 195 BGB, sofern nicht durch Gesetz ein anderes bestimmt ist. Der Verjährungsbeginn richtet sich nach 69 Satz 3 SGB V i. V. m. 199 BGB. (2) Rückforderungen wegen unerlaubter Handlung, falscher Rechnungslegung bzw. nicht vertragskonformer Leistung sind sofort fällig. 14 Datenschutz (1) Die Versicherten- und Leistungsdaten dürfen nur im Rahmen der in 284 SGB V genannten Zwecke erhoben, verarbeitet, bekannt gegeben, zugänglich gemacht oder genutzt werden. Die Vertragsparteien bzw. beauftragte Abrechnungsstellen verpflichten sich, den Schutz der personenbezogenen Daten ( 11 Abs. 3 BDSG) sicherzustellen. (2) Der Leistungserbringer sowie die von ihm beauftragte Abrechnungsstelle unterliegen hinsichtlich der Person des Versicherten der Schweigepflicht. Ausgenommen hiervon sind Angaben gegenüber der zur Leistung verpflichteten AOK und dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, soweit diese zur Erfüllung des gesetzlichen Versorgungsauftrages erforderlich sind. (3) Der Leistungserbringer hat seine Mitarbeiter zur Beachtung der Schweigepflicht sowie der Datenschutzbestimmungen zu verpflichten und deren Beachtung sicherzustellen. Die 35, 37 SGB I sowie die 67 bis 85 a SGB X sind zu beachten. 15 Sanktionen (1) Erfüllt der Leistungserbringer die sich aus dem Vertrag ergebenden Vertragspflichten nicht, so kann ihn die AOK verwarnen. (2) Bei schweren oder wiederholten Vertragsverstößen kann die AOK - nach Anhörung des Leistungserbringers - eine Vertragsstrafe bis zu einer Höhe von ,00 EUR je Einzelfall erheben und/oder den Vertrag fristlos kündigen. (3) Als schwere Verstöße gelten u. a.: - Berechnung nicht ausgeführter Lieferungen und Leistungen, - Zahlung von Vergütungen für die Zuweisung von Versicherten oder Aufträgen, - Leistungserbringung mit groben Mängeln, die die Zielsetzung der vertragsärztlichen Verordnung gefährden, - unberechtigte Änderung der vertragsärztlichen Verordnung, - Abrechnung von Leistungen ohne Zulassung oder Seite 9 von 18

10 - Aufnahme von Leistungen nicht zugelassener Leistungserbringer oder nicht zugelassener Zweigbetriebe in die eigene Abrechnung. (4) Unabhängig von den Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 ist der durch die Vertragsverletzung verursachte Schaden zu ersetzen. Die Verfolgung zivil- und strafrechtlicher Tatbestände durch die AOK bleibt davon unbenommen. 16 Inkrafttreten und Kündigung (1) Dieser Vertrag tritt am 23. März 2007 in Kraft. Er gilt für alle Versorgungen ab dem Verordnungsdatum 1. April (2) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. (3) Dieser Vertrag wird gemäß 71 Abs. 4 SGB V der zuständigen Aufsichtsbehörde vorgelegt. Wird der Vertrag von der Aufsichtsbehörde beanstandet, treten die Parteien in neue Verhandlungen ein. Für Folgevereinbarungen sind die Bestimmungen des 71 SGB V zu beachten. (4) Der Vertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Quartals, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2008 schriftlich gekündigt werden. (5) Mit der Kündigung des Vertrages werden auch die Anlagen des Vertrages gekündigt, sofern nicht in den Anlagen gesonderte Kündigungsfristen vorgesehen sind und diese separat gekündigt werden sollen. 17 Formvereinbarung Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform selbst. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Seite 10 von 18

11 18 Salvatorische Klausel (1) Sollte/n eine oder einzelne Bestimmung/en dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. (2) Anstelle der unwirksamen Bestimmung/en sollen im Wege der Vertragsanpassung andere angemessene Regeln gelten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommen, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung/en bekannt gewesen wären. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. Leipzig, 23. März 2007 Leipzig, 23. März 2007 Landesinnung für Orthopädie-Technik Sachsen vertreten durch Herrn Albin Mayer Fachverband Orthopädie- und und Rehabilitations-Technik Sachsen, Thüringen e. V. vertreten durch Herr Albin Mayer AOK Sachsen Die Gesundheitskasse. vertreten durch den Vorstand Herrn Rolf Steinbronn dieser vertreten durch Herrn Ludwig Gautsch Seite 11 von 18

12 Anlage 1 - Beitrittserklärung Die Beitrittserklärung wird hier nicht veröffentlicht." Seite 12 von 18

13 Anlage 2 Produktbeschreibung Produktgruppe 10 Produktart Vierrädrige Gehhilfen (Rollatoren) Hilfsmittelpositionsnummer Produktart Dreirädrige Gehhilfen (Delta-Gehräder) Hilfsmittelpositionsnummer Produktanforderungen Leistungsbeschreibung Zubehör und Zurüstungen (bei Bedarf) gemäß den Qualitätsstandards (technischen und pflegerischen Anforderungen) der Produktuntergruppe der Produktgruppe 10 des Hilfsmittelverzeichnisses gemäß 4 und 5 dieses Vertrages für die folgenden Hilfsmittel gelten die Qualitätsstandards des Hilfsmittelverzeichnisses: - faltbarer korrosionsgeschützter Rahmen - geschlossene Kugellager - vier luftbereifte oder pannensichere Räder - zwei Räder lenkbar, zwei Räder bremsbar - dosierbare Bremseinrichtung mit Arretierung an Hinterrädern (ggf. Einhandbremse) - höhenverstellbare Schiebegriffe - Korb, Tablett, Stockhalter - Arthritisauflagen, Achselauflagen - Federung oder Dämpfungssystem gesondert zu vergüten (bei nachgewiesenen Indikationen) Preis (inkl. MwSt.) siehe Übersicht Anlage 2 Versorgungszeitraum siehe Übersicht Anlage 2 Angaben für DTA Erstversorgungspauschale Leistungserbringergruppenschlüssel Hilfsmittelpositionsnummer Folgeversorgungspauschale Leistungserbringergruppenschlüssel Hilfsmittelpositionsnummer 08 15/13481 des eingesetzten Hilfsmittels 09 15/13481 des eingesetzten Hilfsmittels 1. Grundsätzlich sind Rollatoren/Delta-Gehräder nach der Pauschalregelung zu versorgen. Ausgenommen von den Versorgungen mit Pauschale sind nur Kinder-Rollatoren. 2. Hat der Arzt ein konkretes Produkt (Verwendung der zehnstelligen Hilfsmittelpositionsnummer) verordnet, ist der Leistungserbringer zur Abgabe dieses Produktes nur dann verpflichtet, wenn der Arzt eine medizinische Begründung speziell für diese Versorgung angegeben hat. 3. Sofern der Herstellerlistenpreis für einen mit dem Zehnsteller verordneten Rollator/Delta-Gehrad größer als 500 EUR (brutto) ist und der Einsatz durch ein anderes Produkt dieser Gruppe - nach Rücksprache mit dem Arzt - aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, so ist der Leistungserbringer nicht zur Abgabe nach Pauschalregelung verpflichtet. 4. In diesem Fall ist eine Kalkulation/ein Kostenvoranschlag mit ausreichender Begründung, insbesondere zur fehlenden Austauschbarkeit/Anwendbarkeit/therapeutischer Notwendigkeit für den Rollator/ das Delta-Gehrad zu erstellen. 5. Die Vereinbarung über die Produktbeschreibung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende schriftlich gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember Sie kann auch ohne Kündigung des Vertrages im beiderseitigen Einvernehmen ergänzt oder verändert werden (Stand: 23. März 2007). Seite 13 von 18

14 Anlage 3 Preisvereinbarung - Pauschale Vergütung Die AOK zahlt je Versorgungsfall für a) die in der Anlage 1 zu diesem Vertrag beschriebenen Rollatoren einschließlich der bei Bedarf notwendigen Zubehörteile und Zurüstungen sowie der Leistungen gemäß dieses Vertrages für die Erstversorgung EUR. Der Versorgungszeitraum beträgt 5 Jahre. Nach Ablauf dieses Versorgungszeitraumes wird für jeden weiteren Versorgungszeitraum eine Vergütung für die Folgeversorgung in Höhe von EUR. gewährt. Der Versorgungszeitraum beträgt 5 Jahre. b) die in der Anlage 1 zu diesem Vertrag beschriebenen Delta-Gehräder einschließlich der bei Bedarf notwendigen Zubehörteile und Zurüstungen sowie der Leistungen gemäß dieses Vertrages für die Erstversorgung EUR. Der Versorgungszeitraum beträgt 5 Jahre. Nach Ablauf dieses Versorgungszeitraumes wird für jeden weiteren Versorgungszeitraum eine Vergütung für die Folgeversorgung in Höhe von EUR gewährt. Der Versorgungszeitraum beträgt 5 Jahre. 1. Die pauschale Vergütung enthält die gesetzliche Mehrwertsteuer. Erhöht oder ermäßigt sich die gesetzliche Mehrwertsteuer von zur Zeit 19 v. H., erhöht oder ermäßigt sich die pauschale Vergütung in entsprechendem Umfang. 2. Mit der Versorgungspauschale ist der in dem Vertrag beschriebene Leistungsumfang abgegolten. Ergeben sich aufgrund gesetzlicher Vorschriften bauartbedingte Änderungen bei der technischen Ausführung der Hilfsmittel bzw. erweiterte Anforderungen an Prüfung und Wartung der beim Versicherten eingesetzten Systeme, die nachweislich mit erheblichen Kostensteigerungen bei den Produkten oder der Umsetzung der Maßnahmen während des Versorgungsgeschehens einhergehen, werden die Vertragspartner zeitnah über die Anpassung der Vergütung Gespräche aufnehmen. 3. Die Vereinbarung über die pauschale Vergütung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende schriftlich gekündigt werden, erstmals zum 31. März Sie kann auch ohne Kündigung des Vertrages im beiderseitigen Einvernehmen ergänzt oder verändert werden (Stand: 23. März 2007). Seite 14 von 18

15 Anlage 4 Erhebungsbogen zur Qualitätssicherung der Versorgung Der Erhebungsbogen ist vom Leistungserbringer mit der Abrechnung bei der Krankenkasse einzureichen. Bitte ausfüllen und eine Kopie an den Versicherten oder eine von ihm beauftragte Person weitergeben. - vom Leistungserbringer auszufüllen -... (Name und KV-Nummer des Versicherten)... (Name und Anschrift des Leistungserbringers)... (Hersteller des Rollators)... (Typ, Bezeichnung des Rollators)... (Positionsnummer des Hilfsmittelverzeichnisses - zehnstellig -)... (Kennzeichnung des Rollators durch den Leistungserbringer) Lieferdatum Unterschrift - vom Versicherten oder einer von ihm beauftragten Person auszufüllen - Beantworten Sie bitte nachfolgend genannte Fragen. Erfolgte eine ausführliche und verständliche Einweisung in den Gebrauch des Rollators? o ja o nein Befindet sich der Rollator in einem augenscheinlich guten Zustand? o ja o nein à Mängel: Ist der Rollator von Ihnen leicht zu bedienen? o ja o nein Haben Sie den Rollator mit allen notwendigen Zubehörteilen und Zurüstungen erhalten? o ja o nein Haben Sie Zuzahlungen geleistet? o ja o nein Wenn ja, wofür? Datum Unterschrift Seite 15 von 18

16 Anlage 5 Antrag für eine Folgepauschale - vom Leistungserbringer auszufüllen - Bitte ausfüllen und vom Versicherten oder einer von ihm beauftragten Person gegenzeichnen lassen und bei der AOK Sachsen einreichen.... (Name und KV-Nummer des Versicherten)... (Name und Anschrift des Leistungserbringers) bisheriger Einsatzzeitraum vom:... bis:... Fälligkeit der Folgepauschale: am: (Hersteller des Rollators Angabe freiwillig)... (Typ, Bezeichnung des Rollators Angabe freiwillig)... (Positionsnummer des Hilfsmittelverzeichnisses - zehnstellig -)... (Kennzeichnung des Rollators durch den Leistungserbringer) Datum Unterschrift Bestätigung der weiteren Nutzung des Rollators - ist vom Versicherten auszufüllen - Bei der Bestätigung durch eine beauftragte Person geben Sie bitte neben Ihrer Unterschrift den Namen in Druckbuchstaben und eine Rufnummer für eventuelle Nachfragen an. Der oben genannte Rollator muss weiterhin von mir genutzt werden. ja nein Ort, Datum Unterschrift des Versicherten bzw. Beauftragten Bearbeitungsvermerke der AOK: Seite 16 von 18

17 Anlage 6 Erklärung zum Erhalt eines Hilfsmittels Sie erhalten das Hilfsmittel von dem unten genannten Leistungserbringer. Ihre Krankenkasse hat die Kosten für diese Versorgung übernommen.... (Name der Krankenkasse)... (Anschrift und Telefonnummer der Krankenkasse)... (Name und Anschrift des Versicherten, ggf. Name und Anschrift des Ansprechpartners)... (Name des Leistungserbringers)... (Anschrift und Telefonnummer des Leistungserbringers) Der oben genannte Leistungserbringer hat mir heute...* im augenscheinlich hygienisch und technisch einwandfreien Zustand übergeben und mich in den Gebrauch des Hilfsmittels eingewiesen. Das Hilfsmittel ist Eigentum des Leistungserbringers - der Firma Firmenstempel und ich erhalte es von der vorgenannten Firma im Rahmen meiner Krankenversicherung leihweise. Ich bin verpflichtet, das Hilfsmittel schonend zu behandeln und zu pflegen. Sollte ich Schäden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachen, so muss ich diese unverzüglich beim Leistungserbringer melden und durch diesen auf eigene Kosten beseitigen lassen. Sofern Reparaturen an dem Hilfsmittel notwendig werden, informiere ich den Leistungserbringer, damit dieser die Reparaturen an dem Hilfsmittel durchführen kann. Ändert sich mein Wohnort, informiere ich den Leistungserbringer und vereinbare mit ihm, an welchen Leistungserbringer ich mich am neuen Wohnort ggf. wenden kann. Ich darf dieses Hilfsmittel keinem Dritten zur Nutzung überlassen, nicht verleihen, übereignen oder verpfänden. Sobald ich dieses Hilfsmittel nicht mehr benötige, informiere ich meine Krankenkasse oder den Leistungserbringer, damit das Hilfsmittel abgeholt werden kann. Eine Durchschrift der Erklärung habe ich erhalten Ort, Datum Unterschrift * Bitte Bezeichnung des Hilfsmittels eintragen. Seite 17 von 18

18 Anlage 7 Zur Zeit nicht besetzt. Seite 18 von 18

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