Merkblatt Deutschkurse für Flüchtlinge Stand:

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1 Merkblatt Deutschkurse für Flüchtlinge Stand: Ausgangslage Viele Flüchtlinge bleiben langfristig in Deutschland. Ihre Integration in die deutsche Gesellschaft sollte deshalb frühzeitig einsetzen, obwohl ein Teil der Asylsuchenden Deutschland wieder verlassen muss und in anderen Fällen eine dauerhafte Aufenthaltsperspektive erst nach längerer Zeit entsteht. Die Sprache ist hierbei der Schlüssel für eine erfolgreiche Integration. Es braucht Zugang zu Sprachangeboten für alle Einwanderer von Anfang an. Die gute Kenntnis der deutschen Sprache ist nicht nur Voraussetzung für eine spätere Ausbildung oder die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, sie erleichtert auch die von Anfang an erforderliche Kommunikation mit Behörden, Ärzten und im Alltag. Dies gilt auch insbesondere bei verstärkter Unterbringung von Asylsuchenden in Wohnungen. Bisher haben Asylsuchende und Geduldete nicht einmal im Rahmen des 44 Abs. 4 AufenthG Zugang zu Integrationskursen, wenn freie Plätze verfügbar sind. Hier setzt das ergänzende Landesprogramm an. Für Personen mit Migrationshintergrund gibt es als strukturierte, flächendeckende Angebote die Integrationskurse sowie die berufsbezogenen ESF-BAMF- Kurse. In einem Flächenland wie Brandenburg mit einem vergleichsweise geringen Anteil an Personen mit Migrationshintergrund kommen Kurse häufig aufgrund zu geringer Teilnehmerzahl allerdings nicht zustande. Für die zu fördernde Zielgruppe von Asylbewerberinnen und Asylbewerber ist es daher wenig sinnvoll, neben diesen stattfindenden Angeboten eine weitere Sprachkursstruktur speziell aufzubauen, die nicht zu den Integrationskursen zugelassen sind. Daher sollen diese Strukturen genutzt werden. Wichtig ist darüber hinaus, dass die Deutschkurse anschlussfähig sind für die weitere Vertiefung der Sprachkenntnisse und eine Zertifizierung des erreichten Sprachniveaus. 2. Zielsetzung Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie Geduldete, die noch keinen Anspruch auf Teilnehme am Integrationskurs haben, sollen durch das ESF- Landesprogramm die Möglichkeit zum Erlernen der deutschen Sprache erhalten. Die Konzeption, Curricula und Abrechnungsmodalitäten der Integrationskurse sollen soweit möglich für dieses Projekt genutzt werden. Mit einem Stundenumfang von bis zu 600 Stunden sollen der Wortschatz für den Alltagsgebrauch ver- Telefon: Telefax: poststelle@masf.brandenburg.de

2 Seite 2 mittelt und die sprachlichen Barrieren für den Zugang zum Arbeitsmarkt reduziert werden. Nicht Teilnahmeberechtigte nach 4 Abs. 1 der Integrationskursverordnung (IntV) können gemäß 1 Abs. 6 der Abrechnungsrichtlinien für Integrationskurse (AbrRL in der Fassung vom ) an den vorhandenen Integrationskursangeboten teilnehmen. Allerdings ist eine Finanzierung der Kosten des Kursbesuchs nach der IntV nicht möglich. Mit dem Programm Deutschkurse für Flüchtlinge werden die Ausgaben für die unter 3. näher beschriebene Zielgruppe gefördert. Für die Ausgabenerstattung werden gesonderte Sätze festgelegt, die sich an den BAMF-Kostensätzen orientieren. Eigenständige Integrationskurse für die Zielgruppe sind möglich. 3. Zielgruppe Zielgruppe des Programms sind Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie Geduldete, die nicht mehr der Schulpflicht unterliegen und noch keinen Zugang zu den Integrationskursen haben. Dabei handelt es sich um Personen mit einer Aufenthaltsgestattung nach 55 Asylverfahrensgesetz, einer Duldung nach 60a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) oder einer Aufenthaltserlaubnis nach den 23 Absatz 1, 25 Absatz 4a, 25 Absatz 4b und 25 Absatz 5 AufenthG. Folgende Kriterien müssen für eine Förderung der Teilnahme vorliegen: Die Teilnehmenden müssen in Brandenburg gemeldet sein. Die Aufenthaltsgestattung, -erlaubnis oder Duldung muss mindestens für den Zeitraum der Teilnahme an einem Modul gelten. Verbessert sich der Status während der Teilnahme am Landesprogramm, so dass eine Teilnahmeberechtigung am Integrationskurs eintritt, soll eine Weiterfinanzierung der Folgemodule nach der Integrationskursverordnung erfolgen. Das angefangene und geförderte Modul kann gefördert zu Ende geführt werden. 4. Maßnahme- und Kursträger und deren Aufgaben Für das ESF-Förderprogramm des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Berufsbezogene Deutschförderung (ESF-BAMF) wurden für Brandenburg im Rahmen eines Wettbewerbsverfahrens vier Fördergebiete ausgewiesen, die an jeweils einen Träger im Rahmen einer Bestenauslese vergeben wurden: Akademie Seehof GmbH für die Kreise PR, OPR, OHV, HVL und UM

3 Seite 3 Fürstenwalder Aus- und Weiterbildungszentrum ggmbh für BAR, FF, MOL und LOS Euro Schulen Berlin Brandenburg GmbH, Euroschule Potsdam für PM, P, BRB, TF tbz - Königs-Wusterhausen ggmbh für CB, LDS, EE, OSL und SPN Diese vier Träger verfügen auch über Erfahrungen als Integrationskursträger. Über diese Struktur kann das gesamte Land Brandenburg abgedeckt werden. Diese vier Träger erhalten die Berechtigung, Maßnahmen des Modellprogramms gemeinsam mit zertifizierten Integrationskursträgern in ihrem jeweiligen Fördergebiet umzusetzen. Diese Träger sind die alleinigen Zuwendungsempfänger für dieses Programm. Kooperationen können nur mit zum Zeitpunkt der Kursdurchführung vom BAMF berechtigten Integrationskursträgern im jeweiligen Fördergebiet erfolgen. Ein entsprechender Trägerauswahlvermerk wird der LASA Brandenburg GmbH zur Verfügung gestellt. a) Aufgaben der Maßnahmeträger: 1. Der Maßnahmeträger organisiert und koordiniert die Umsetzung in seinem jeweiligen Fördergebiet 2. Werbung und Teilnehmerakquise in Zusammenarbeit mit Integrationskursträgern, Beratungsstellen, Betreibern von Gemeinschaftsunterkünften, Sozialämtern und Ausländerbehörden sowie weiteren an der Umsetzung interessierten Gruppen und Organisationen 3. Information an alle Interessierten über alle fachlichen, umsetzungsund abrechnungsrelevanten Aspekte des Programms, Abschluss von Weiterleitungsvereinbarungen mit Integrationskursträgern 4. Prüfung, Feststellung und Dokumentation der Teilnahmeberechtigung in Abstimmung mit den Integrationskursträgern 5. Veranlassung des Einstufungstests in Abstimmung mit den Integrationskursträgern, Erfassung des Ergebnisses und Übermittlung des Ergebnisses an den vorgesehenen Integrationskursträger 6. Vermittlung der Teilnehmenden in einen Integrationskurs auf Grundlage des Einstufungstestergebnisses und freier Kursplätze in ein passendes Kurs-Modul 7. Prüfung des erforderlichen Fahrtkostenzuschusses, Auszahlung an Kursteilnehmer 8. Entgegennahme und Überprüfung der Kursträgermitteilungen und -abrechnungen 9. Abrechnung und Auszahlung für die fälligen Kursabschnitte und sonstigen Kosten an die Kursträger 10. Statistische Dokumentation und Auswertung der teilnehmerbezogenen Daten b) Aufgaben der Kursträger:

4 Seite 4 1. Kooperative Mitwirkung an der Maßnahme Deutschkurse für Flüchtlinge mit der Zusicherung, dass alle vom BAMF geforderten Qualitäts- und Verfahrensregelungen für die Durchführung von Integrationskursen sowie das Konzept für einen bundesweiten Integrationskurs, ggfs. auch die Konzepte der zielgruppenspezifischen Kurse, in der jeweils geltenden Fassung beachtet werden. 2. Nachweis der Zulassung als Integrationskursträger 3. Informationsweitergabe an den jeweils zuständigen Maßnahmeträger über die geplanten Integrationskurse mit Angabe der Kursarten, Kursorte sowie Kursbeginn und Anzahl freier Plätze für Teilnehmende nach diesem Programm. 3. Abstimmung mit dem Maßnahmeträger bei der Vermittlung der Teilnehmenden in einen passenden Kursabschnitt. 4. Aufnahme der Teilnehmenden und Durchführung des Integrationskurses 5. Erfassung der Anwesenheit der Kursteilnehmenden 6. Durchführung eines kursinternen Abschlusstests zur Ermittlung des Leistungsstandes der Teilnehmenden oder einer zertifizierten Sprachprüfung bei Abschluss des Kurses 7. Übermittlung der Kursträgermitteilungen (Beginnmeldung pro Modul) innerhalb von einer Woche nach Modulbeginn an den Maßnahmeträger. 8. Übermittlung der Abrechnungsbögen pro Modul sowie der Anwesenheitslisten innerhalb von 8 Wochen nach dem jeweiligen Modulende an den Maßnahmeträger 5. Angaben zu Bewilligungs- und Maßnahmezeitraum Die Projekte sollen am beginnen und spätestens am enden. Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn ist möglich. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides einschließlich Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu 44 LHO sowie die für den Strukturfondsförderzeitraum einschlägigen Bestimmungen aus den EU-Verordnungen. Antragsberechtigt sind die unter I. 4. genannten Träger. Für Integrationskurse, die nicht durch den Maßnahmeträger selbst durchgeführt werden, können die Zuwendungen nach Nr. 12 VV zu 44 LHO weitergeleitet werden. Neben den in Nr. 12 VV zu 44 LHO niedergelegten Regelungen sind solche zu den Bedingungen und Fristen für Auszahlungen und die erforderlichen

5 Seite 5 Dokumentationspflichten durch die Integrationskursträger aufzunehmen. Ferner sind die Befugnisse der Prüfstellen nach II. 11. aufzunehmen. Eine nochmalige Weiterleitung ist auszuschließen. 6. Art und Höhe der Finanzierung Die Förderung wird als Fehlbedarfsfinanzierung gewährt und beträgt maximal 75% der Gesamtkosten. Die Höhe der Eigenmittel und somit die Höhe der nationalen Kofinanzierung der ESF-Mittel beträgt insgesamt mindestens 25 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben und kann durch eine Pauschalierung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erfolgen. 7. Bemessungsgrundlagen a. Kursmodul pro TN Pro Kursmodul und Teilnehmendem wird dem Kursträger ein Festbetrag in Höhe von 348 Euro erstattet. Die Erstattung erfolgt für die nachgewiesene Teilnahme eines Teilnehmenden, wenn er an mehr als 50 % der Unterrichtsstunden pro Kursmodul teilgenommen hat. Bei geringerer Anwesenheit erfolgt keine Erstattung. Die Vergütung erfolgt maximal bis zur Höchstdauer von 600 Stunden jeweils für ein Modul à 100 Stunden. Abgerechnet werden die einzelnen abgeschlossenen Kursmodule durch den Maßnahmeträger jeweils auf Basis der Abrechnungsbogen und Anwesenheitslisten der Integrationskursträger. b. Fahrtkosten der Teilnehmenden Teilnehmende mit Wohnsitz in einem Landkreis des Landes Brandenburg erhalten pauschal einen monatlichen Fahrtkostenzuschuss in Höhe von 39,00 Euro, Teilnehmende mit Wohnsitz in einer kreisfreien Stadt von 18,00 Euro. Auf die tatsächliche Höhe der Fahrtkosten kommt es nicht an. Der Zuschuss kann für die Nutzung öffentlicher und/oder privater Verkehrsmittel eingesetzt werden. Die Verwendung der Fahrtkostenpauschale muss von den Empfängerinnen und Empfängern nicht nachgewiesen werden. Durch eigenhändige Unterschrift der Teilnehmenden sind für jeden Kalendermonat lediglich nachzuweisen bzw. zu bestätigen: und die tatsächliche Teilnahme der Erhalt der Fahrtkostenpauschale als monatlicher Zuschuss in voller Höhe.

6 Seite 6 Die Pauschale gilt für jeden angefangenen Kalendermonat der Kursteilnahme. Die Pauschale gilt nicht für Kalendermonate, in denen lediglich ein Einstufungsbzw. Abschlusstest abgelegt wurde und im entsprechenden Monat keine Teilnahme an den Deutschkursen erfolgt ist. Eine Wahlmöglichkeit zwischen pauschalierter und spitzer Abrechnung besteht nicht. Es wird auf das beigefügte Merkblatt Fahrtkostenpauschale verwiesen. c. Einstufungstests Einstufungstests werden analog AbrRL mit einem Festbetrag in Höhe von 30 Euro erstattet. Die Abrechnung erfolgt zusammen mit dem ersten Kursabschnitt, den ein Teilnehmender besucht hat. d. Abschlusstest Die Kosten für einen Sprachtest auf den Stufen A2 bis B1 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen bei einer zertifizierten Einrichtung oder Prüfungsstelle werden analog zu 16 AbrRL einmalig pro Teilnehmendem mit einem Festbetrag in Höhe von 93,24 Euro erstattet. e. Kofinanzierung nach AsylbLG Für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden pauschal 337 Euro pro Monat als Kofinanzierung anerkannt. Es wird auf das beigefügte Merkblatt AsylbLG-Pauschale verwiesen. f. Regionale Organisation und Koordination Für die Organisation, Koordination und Abrechnung des Programms wird je Maßnahmeträger eine Personalstelle zuzüglich Sachkosten gefördert. Die Koordinatorin/der Koordinator Deutschkurse für Flüchtlinge wird mit 100 Prozent ihrer/seiner Vollzeitstelle ausschließlich im Rahmen dieses Programms tätig. Die Vergütung erfolgt unter Beachtung des Besserstellungsverbotes mindestens in Anlehnung an das Grundentgelt in der Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrags des öffentlichen Dienstes (TV-L). 8. Erfolgskontrolle Statistische Erhebungen erfolgen auf der Grundlage der einschlägigen EU- Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum Es wird aus-

7 Seite 7 drücklich darauf hingewiesen, dass für die Förderung Projektstammblätter einzureichen sind. Teilnehmer/innen i. S. des Projektstammblatts sind Asylbewerber/innen und Geduldete, die in ein Modul eines Integrationskurses eingetreten sind. 9. Publizitätspflicht Durch die geförderten Projekte ist auf die Förderung des MASF aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit (u.a. Schriftverkehr, Beschilderung am Objekt, im Internet und insbesondere auch gegenüber den Medien) in geeigneter Form so hinzuweisen, dass die fördernde Rolle der Europäischen Gemeinschaft und des Landes Brandenburg (MASF) für die Aktivitäten nach dieser Förderung zum Ausdruck gebracht wird. Arbeitshinweise und verbindliche Vorgaben zur Öffentlichkeitsarbeit sind im Merkblatt Information und Publizität für ESF-geförderte Projekte zusammengefasst und stehen zum Downloaden auf der ESF-Website zur Verfügung. Die Vorgaben im Merkblatt sind verbindlich anzuwenden. Die Teilnehmer/innen und Maßnahmebeteiligte sind in geeigneter Form durch die Projektträger über die Mitfinanzierung durch die Europäische Union und das Land Brandenburg zu informieren. Dies ist auch in allen öffentlichkeitswirksamen Aktionen der Maßnahmen zum Ausdruck zu bringen. 10. Begünstigtenverzeichnis Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 erklären sich die Begünstigten der ESF-Förderung bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in das gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 zu veröffentlichende Verzeichnis der Begünstigten aufgenommen werden. 11. Prüfung Der Landesrechnungshof ist gemäß 88 Absatz 1 und 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind im Rahmen der Prüfung der Mittel aus dem Europäischen Sozialfonds die in Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 genannten Stellen prüfberechtigt. 12. Aufbewahrung Gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 beträgt die Aufbewahrungsfrist der Originalbelege 3 Jahre. Diese Frist beginnt mit dem Abschluss des

8 Seite 8 Operationellen Programms. Nach heutigem Erkenntnisstand sind daher vom Zuwendungsempfänger die Belege als Originale bis zum aufzubewahren. 13. Einbehalt Beim Anforderungs- und Auszahlungsverfahren ist zu beachten, dass ein letzter Teilbetrag in Höhe von 5% der Zuwendungssumme, höchstens jedoch Euro, bis nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung einzubehalten und in Abhängigkeit vom Prüfergebnis auszuzahlen ist. 14. Querschnittsziel Gender-Mainstreaming: Das Gender-Mainstreaming-Prinzip ist anzuwenden, d. h. bei der Planung, Durchführung und Begleitung der Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern aktiv zu berücksichtigen und in der Berichterstattung darzustellen. Es wird angestrebt, dass mindestens die Hälfte der Teilnehmenden Frauen sind. Die Durchführung spezifischer Kurse für Frauen ist möglich. 15. Zuordnung zu den NUTS-2-Regionen BB-NO und BB-SW Hinsichtlich der Mittelkontingentierung gilt das Wohnortprinzip. Zur Näherung wird der Sitz des Maßnahmeträgers herangezogen: - Der Maßnahmeträger Fürstenwalder Aus- und Weiterbildungszentrum ist in seiner regionalen Zuständigkeit der Konvergenzregion Nordost zuzuordnen. - Der Maßnahmeträger Euro Schulen Berlin Brandenburg ist in seiner regionalen Zuständigkeit der Konvergenzregion Südwest zuzuordnen. - Das TBZ Königs-Wusterhausen ist in seiner regionalen Zuständigkeit der Konvergenzregion Südwest zuzuordnen. - Die Akademie Seehof GmbH ist in ihrer regionalen Zuständigkeit vollständig der Konvergenzregion Nordost zuzuordnen. Hierzu zählt ausnahmsweise und verwaltungsvereinfachend auch der Landkreis Havelland aufgrund der in die Zuständigkeit des Trägers fallenden überwiegenden Zahl der Kursstandorte in der Konvergenzregion Nordost.

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