Anhang I Ergänzende Angaben für Anleger in Österreich

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1 Anhang I Ergänzende Angaben für Anleger in Österreich Dieser Anhang zum Vollständigen Prospekt enthält weitere Informationen für potentielle Investoren in Österreich. Die Anteile werden ausschließlich auf Basis der in diesem (Vollständigen) Prospekt (inklusive Anhang I) und im Kundeninformationsdokument, oder gegebenenfalls im Vereinfachten Prospekt, enthaltenen Bestimmungen, des zuletzt veröffentlichten Rechenschafts- und darauf folgenden Halbjahresberichtes des Fonds erworben. Soweit in diesem Prospekt und im Kundeninformationsdokument, oder gegebenenfalls im Vereinfachten Prospekt, auf Anteile oder Fonds Bezug genommen wird, handelt es sich ausschließlich um Anteile an den folgenden Teilfonds, die in Österreich zum Vertrieb zugelassen sind: 1. BlackRock Strategic Funds BlackRock European Credit Strategies Fund 2. BlackRock Strategic Funds BlackRock Fixed Income Strategies Fund 3. BlackRock Strategic Funds BlackRock Global Currency Absolute Return Fund 4. BlackRock Strategic Funds BlackRock Asia Extension Fund 5. BlackRock Strategic Funds BlackRock Emerging Markets Extension Fund 6. BlackRock Strategic Funds BlackRock European Absolute Return Fund 7. BlackRock Strategic Funds BlackRock European Diversified Equity Absolute Return Fund 8. BlackRock Strategic Funds BlackRock European Extension Fund* 9. BlackRock Strategic Funds BlackRock European Opportunities Absolute Return Fund 10. BlackRock Strategic Funds BlackRock European Opportunities Extension Fund 11. BlackRock Strategic Funds BlackRock Global Extension Fund* 12. BlackRock Strategic Funds BlackRock Japan Extension Fund* 13. BlackRock Strategic Funds BlackRock Latin American Opportunities Fund 14. BlackRock Strategic Funds BlackRock UK Absolute Return Fund* 15. BlackRock Strategic Funds BlackRock UK Extension Fund* 16. BlackRock Strategic Funds BlackRock US Extension Fund* 17. BlackRock Strategic Funds BlackRock Euro Dynamic Diversified Growth Fund 18. BlackRock Strategic Funds BlackRock Fund of ishares Conservative 19. BlackRock Strategic Funds BlackRock Fund of ishares Moderate 20. BlackRock Strategic Funds BlackRock Fund of ishares Growth 21. BlackRock Strategic Funds BlackRock Fund of ishares Dynamic 22. BlackRock Strategic Funds BlackRock Americas Diversified Equity Absolute Return Fund* Die mit einem Stern (*) gekennzeichneten Fonds stehen zum Erscheinungsdatum des Prospektes nicht zur Zeichnung bereit. Sie können jedoch im Ermessen des Verwaltungsrats aufgelegt werden. Vertrieb in Österreich Die Gesellschaft hat die Absicht, Kapitalanlagefondsanteile in Österreich zu vertreiben, der Finanzmarktaufsichtsbehörde gemäß 140 Abs 1 Investmentfondsgesetz (InvFG 2011) angezeigt. Die Gesellschaft erfüllt die Voraussetzungen, die nach der EG-Richtlinie 2009/65/EG an die Organismen für gemeinsame Anlagen in übertragbaren Wertpapieren (OGAW) gestellt werden. Zahlstelle gemäß 141 Abs 1 InvFG 2011

2 Zahlstelle in Österreich ist: Raiffeisen Bank International AG Am Stadtpark 9, A-1030 Wien ( Zahlstelle ) Zahlungen zwischen der Gesellschaft und den Anteilinhabern in Österreich werden auf Wunsch des Anteilinhabers über die Zahlstelle abgewickelt. Der Vollständige und der Vereinfachte Prospekt, die Satzung, der zuletzt veröffentlichte Rechenschafts- und anschließende Halbjahresbericht sowie die anderen in Anhang B erwähnten Unterlagen der Gesellschaft betreffend satzungsmäßige und andere Angaben sind beim Investor Servicing Team vor Ort oder bei der Zahlstelle, soweit diese von der Gesellschaft zu diesem Zweck an die Zahlstelle übermittelt wurden, erhältlich. Veröffentlichung von Preisen Die Ausgabe- und Rückgabepreise aller Anteile sind am Sitz der Gesellschaft und bei der österreichischen Zahlstelle erhältlich, sowie auf der Website veröffentlicht. Die historischen Ausgabe-, Rückgabe- und Umtauschpreise für alle Anteilklassen sind auch täglich vom Investor Servicing Team vor Ort erhältlich. Erwerb von Anteilen Anträge zum Erwerb von Anteilen sind an das Investor Servicing Team vor Ort oder die Übertragungsstelle zu richten. Erstanträge müssen auf dem diesem (Vollständigen) Prospekt beiliegenden Antragsformular gestellt werden. Im Falle von Erstanträgen, die per Fax oder Telefon gestellt werden, erhalten die Antragsteller ein Antragsformular per Post, das ausgefüllt und zum Investor Servicing Team vor Ort oder der Übertragungsstelle zurückgeschickt werden muss. Folgeaufträge können schriftlich, per Fax oder Telefon erfolgen. Wenn der Investor in seinem Antrag keine bestimmte Anteilsklasse angibt, gelten Nichtausschüttungsanteile (Akkumulierungsanteile) der Klasse A als beantragt. Rücknahme und Umtausch von Anteilen (a) Namensanteile Anträge auf Rücknahme oder Umtausch von Namensanteilen sollten normalerweise mit den vom Investor Servicing Team vor Ort oder von der Übertragungsstelle erhältlichen Formularen gestellt werden, die den Bestätigungsmitteilungen beigefügt sind. Sie können auch in einfacher Schriftform per Fax oder per Telefon (mit anschließender schriftlicher Bestätigung im Falle von Anträgen auf Rücknahme von Anteilen) gegenüber dem Investor Servicing Team vor Ort, der Übertragungsstelle oder der Zahlstelle erfolgen. Schriftliche Anträge (oder schriftliche Bestätigungen solcher Anträge) müssen den/die Namen und Adresse(n) des/der Anteilinhaber(s), den Namen sowie die Anteilsklasse (ausschüttend oder nicht ausschüttend) des Fonds sowie den Wert oder die Anzahl der Anteile, die zurückgenommen oder umgetauscht werden sollen und die Wahl der Handelswährung, wo mehr als eine verfügbar ist, enthalten und müssen von allen registrierten Anteilinhabern unterzeichnet sein. Rücknahmeanträge müssen überdies vollständige Zahlungsinstruktionen enthalten; im Fall von Umtauschanträgen muss der Name desjenigen Fonds bezeichnet werden, in den die Anteile umzutauschen sind, sowie die Handelswährung, wo mehr als eine verfügbar ist. (b) Inhaberanteile Anträge auf Rücknahme oder Umtausch von Inhaberanteilen können nur durch Hinterlegung der Inhaberanteilzertifikate (samt Ausschüttungskupons) bei der Zahlstelle der Gesellschaft in Luxemburg, der J.P. Morgan Bank Luxembourg S.A. (falls der Antrag an das Investor Servicing Team vor Ort gerichtet worden ist) oder bei der

3 Zahlstelle in Österreich (falls der Antrag an sie gerichtet worden ist) oder bei der Übertragungsstelle hinterlegt werden. Außerdem müssen die erforderlichen schriftlichen Anträge und Erklärungen beigefügt sein. Anträge auf Rücknahme oder Umtausch, die an die Zahlstelle in Österreich gerichtet werden, werden von dieser an das Investor Servicing Team vor Ort weitergeleitet. Sie werden nach den in diesem (Vollständigen) Prospekt niedergelegten Bestimmungen über den anwendbaren Preis und die Zeit der Rücknahme bzw. des Umtauschs durchgeführt. Zahlung des Rücknahmepreises Die Zahlung des Rücknahmepreises erfolgt nach Wahl des Anteilinhabers und nach dessen Weisung durch das Investor Servicing Team vor Ort entsprechend den Bestimmungen dieses (Vollständigen) Prospektes. Auf Weisung des Anteilinhabers kann die Zahlung bei der Zahlstelle in Österreich entweder in bar oder durch einen von der Zahlstelle auszustellenden Scheck oder auch durch Überweisung auf ein im Rücknahmeformular bezeichnetes Bankkonto auf Kosten des Anteilinhabers erfolgen (vorbehaltlich der Erfüllung in Sachwerten gemäß den Bestimmungen dieses [Vollständigen] Prospektes). Zahlungen werden in der jeweiligen Handelswährung normalerweise innerhalb von drei Geschäftstagen vorgenommen, vorausgesetzt die erforderlichen Dokumente sind eingegangen. Zahlung der Ausschüttung Ausschüttungen für Anteilinhaber, die zu einer Dividende von 100 US-Dollar oder mehr (oder der Gegenwert in einer anderen Währung) berechtigt sind, werden per Überweisung in der gewünschten Handelswährung direkt auf das Bankkonto des Anteilinhabers zu deren Kosten ausgezahlt, es sei denn, es wurde die Auszahlung über die Zahlstelle in Österreich verlangt. Diesfalls erfolgt die Auszahlung an die Zahlstelle in Österreich. Ausschüttungen werden entweder per Überweisung oder in bar bei der österreichischen Zahlstelle getätigt. Dividenden von weniger als US-Dollar 100 (oder der Gegenwert in einer anderen Währung) werden automatisch reinvestiert, es sei denn der Anteilinhaber verlangt das Gegenteil. Besteuerung Steuerlicher Vertreter in Österreich gem. 186 Abs 2 Z 2 InvFG 2011 ist: Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH Renngasse 1/Freyung A-1010 Wien Die österreichischen Anleger werden hiermit davon benachrichtigt, dass der steuerliche Status der von der Gesellschaft aufgelegten Fonds als Meldefonds/Nicht-Melde-Fonds in Österreich der von der OeKB geführten Liste unter zu entnehmen ist. In der EU, aber außerhalb Österreichs ansässige natürliche Personen, die von Zahlstellen in Österreich Zahlungen erhalten, werden hiermit davon benachrichtigt, dass nach 7 Abs 3 EU- Quellensteuergesetz ( EU-QuellenStG )bei Nicht-Melde-Fonds die EU- Quellensteuer auf Zinserträge von einer pauschal ermittelten Steuerbasis von 6% des letzten in jedem Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises von der Zahlstelle zu berechnen und abzuführen ist. Diese EU-Quellensteuer ist nicht zu erheben, wenn der Zahlstelle eine Bescheinigung des Wohnsitzfinanzamts des Anlegers vorgelegt wird, welche die in 10 Abs 2 EU-QuellenStG vorgeschriebenen Informationen enthält. Diese steuerliche Behandlung gilt nur bis zum Inkrafttreten des Investmentfondsgesetzes 2011 und des Abgabenänderungsgesetzes Nach diesen

4 Gesetzen, die am 01. August 2011 zu BGBl I 2011/76 und 2011/77 veröffentlicht wurden, ist unter anderem vorgesehen, dass es ab für nach dem angeschaffte Fondsanteile zu einer Steuerpflicht für realisierte Wertsteigerungen bei Veräußerung eines Anteilscheins unabhängig von der Behaltedauer (das heißt auch außerhalb der bisherigen 1-jährigen Spekulationsfrist) sowie zu einer Steuerpflicht für jährliche ausschüttungsgleiche Erträge nach geänderten Regeln betreffend das Transparenzprinzip und den Verlustausgleich im Fonds, zur steuerlichen Neutralisierung tatsächlicher Ausschüttungen und zum Entfall der täglichen KESt- Meldungen an die OeKB kommt. Des Weiteren soll es auch für vor dem oder am angeschaffte Fondsanteile, sofern das Fondsgeschäftsjahr nach dem beginnt zur Erhöhung der Steuerpflicht im Privatvermögen auf 30 % bestimmter realisierter Substanzgewinne im Fonds kommen. Diese Erhöhung wird sukzessive bis zur Erreichung von 60 % aller realisierten Substanzgewinne für Fondsgeschäftsjahre, die im Kalenderjahr 2014 oder danach beginnen, fortgesetzt. Im Hinblick auf die EU-Quellensteuer wird gem. 7 Abs 5 EU-Quellensteuergesetz ( EU- QuellenStG ) ab die EU-Quellensteuer auf Zinserträge von Nicht- Meldefonds pauschal berechnet und bezahlt und der Steuersatz auf 10% des letzten von der auszahlenden Stelle im Kalenderjahr festgestellten Rücknahmepreises angewendet. Die EU-Quellensteuer wird nicht abgeführt, wenn der auszahlenden Stelle eine von der Steuerbehörde am Wohnsitz des Anlegers ausgestellte Bescheinigung, welche die in 10 Abs 2 EU-QuellenStG vorgeschriebenen Informationen enthält, vorgelegt wird. Anleger werden ersucht sich im Hinblick auf steuerliche Auswirkungen der Zeichnung, des Kaufs, des Haltens und der Rückgabe der Anteile in ihrem Heimatstaat, dem Wohnsitz- oder Niederlassungsstaat und betreffend die Auswirkungen der österreichischen Besteuerung (inklusive des EU-QuellenStG) auf ihre Veranlagung zu informieren bzw. steuerliche Beratung einzuholen. Rücktrittsrecht für Verbraucher Anleger, die Verbraucher im Sinne des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes sind und ihre Zeichnungserklärung weder in den Geschäftsräumlichkeiten einer Bank, einer Wertpapierfirma, eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens, eines Versicherungsunternehmens oder eines befugten Gewerbeinhabers, Freiberuflers oder sonstigen Unternehmers noch bei einem von diesem (dieser) für geschäftliche Zwecke benützten Stand auf einer Messe oder einem Markt, aber in jedem Fall erst nach vorangegangenen Besprechungen mit (Gehilfen des) dem Unternehmer(s), abgegeben haben, können von ihrer Zeichnungserklärung bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche ab Vertragsschluss ohne Angabe von Gründen in Schrift- oder Faxform zurücktreten. Die Rücktrittserklärung ist an die österreichische Zahlstelle zu richten. Vermarktungsbeschränkungen Es ist verboten, Kunden mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich unerbeten anzurufen oder ihnen unerbeten Faxsendungen oder s zuzuschicken, um die Anteile der Gesellschaft zu vermarkten. Jegliche die Vermarktung von Anteilen der Gesellschaft betreffenden Informationen müssen sich auf diesen (Vollständigen) Prospekt und das Kundeninformationsdokument, oder gegebenenfalls den Vereinfachten Prospekt, in deren in Österreich veröffentlichter Form und jegliche zum Veröffentlichungsdatum bestehenden Änderungsfassungen derselben beziehen und müssen angeben, auf welche Weise diese Prospekte öffentlich zugänglich sind oder abgeholt werden können. Darüber hinaus müssen solche Informationen oder Marketingmitteilungen einen Hinweis darauf enthalten, dass vergangene Wertentwicklungen kein zuverlässiger Indikator für zukünftige

5 Wertentwicklungen sind. Performancebezogene Informationen oder Marketing- und Vergleichsangaben oder Marketingmitteilungen für die Anteile an der Gesellschaft müssen, sofern von Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Versicherungen, jeweils mit Sitz in Österreich oder von österreichischen Zweigstellen ausländischer EWR-Kreditinstitute oder EWR-Wertpapierfirmen verwendet, des Weiteren den österreichischen Gesetzen entsprechen. Sämtliche Marketingmitteilungen müssen des Weiteren klar als Marketingmitteilungen erkennbar sein. Sämtliche Informationen einschließlich der Marketingmitteilungen müssen den Namen des Anbieters enthalten, sie müssen zutreffend sein und dürfen insbesondere die potenziellen Vorzüge der Anteile an der Gesellschaft nicht hervorheben, ohne gleichzeitig in angemessener Weise und gut sichtbar auf die einschlägigen Risiken hinzuweisen. Alle Informationen einschließlich der Marketingmitteilungen müssen ausreichend und in einer Art und Weise dargestellt werden, dass sie für einen durchschnittlichen Angehörigen der Gruppe, an die sie gerichtet sind bzw. zu der sie wahrscheinlich gelangen, verständlich sein dürften. Sie dürfen wichtige Punkte, Aussagen oder Warnungen nicht verschleiern, abschwächen oder unverständlich machen.

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