Schulverwaltungsordnung für die Katholischen Freien Schulen in der Diözese Rottenburg-Stuttgart - SchulVO - vom

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1 Schulverwaltungsordnung für die Katholischen Freien Schulen in der Diözese Rottenburg-Stuttgart - SchulVO - vom Inhaltsverzeichnis 1. Teil: Schule, Bischöfliches Stiftungsschulamt 1 - Schulbetrieb 2 - Schulname 3 - Bischöfliche und schulfachliche Aufsicht 2. Teil: Lehrer, Schulleiter, sonstige Leiterstellen 4 - Anstellung und dienstrechtliche Stellung der Lehrer 5 - Schulleiter, stellvertretender Schulleiter, kommissarischer Schulleiter 6 - Aufgaben des Schulleiters 7 - Sonstige Leiterstellen 8 - Bildungszentren 3. Teil: Konferenzen 9 - Lehrerkonferenzen 10 - Arten der Lehrerkonferenzen 11 - Teilkonferenzen 12 - Gesamtlehrerkonferenz 13 - Ausführung der Konferenzbeschlüsse 14 - Konferenzordnung 15 - Schulkonferenz 16 - Zusammensetzung der Schulkonferenz 17 - Beratung in der Schulkonferenz 18 - Schulkonferenzordnung 4. Teil: Mitwirkung der Eltern im Schulleben 19 - Elternvertretungen 20 - Klassenpflegschaft 21 - Elternbeirat 22 - Gesamtelternbeirat, Arbeitskreise 5. Teil: Mitwirkung der Schüler im Schulleben 23 - Schülermitverantwortung 24 - Klassenschülerversammlung 25 - Schülervertreter 26 - Verbindungslehrer 27 - Gesamtschülerrat 6. Teil: Besondere Vorschriften, Geltung des Schulgesetzes 28 - Ordnung in der Schule 29 - Schulbesuch 30 - Entsprechende Anwendung des Schulgesetzes

2 I. Vorbemerkung: Aufgrund der 6 Abs. 1, 8 Abs. 2, 11 Abs. 3, 12 Abs. 1 und 15 der Bischöflichen Grundordnung für die Katholischen Freien Schulen in der Diözese Rottenburg- Stuttgart (GO) vom (KABl. 1976, Nr. 20) wurde nach Beratung und Beschlußfassung im Beirat für die Ordensschulen am und in der Mitgliederversammlung des Katholischen Schulwerks in der Diözese Rottenburg- Stuttgart e. V. am eine Schulverwaltungsordnung erlassen und zum erstmals in Kraft gesetzt. II. Neufassung der Schulverwaltungsordnung: Unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen im Bereich der allgemeinbildenden Schulen des Landes Baden-Württemberg und in der Struktur des Katholischen Schulwesens in der Diözese Rottenburg-Stuttgart hat der Stiftungsrat der Stiftung Katholische Freie Schule der Diözese Rottenburg-Stuttgart am eine Neufassung der Schulverwaltungsordnung beschlossen. Diese wird nach Beratung und Beschlußfassung im Beirat für die Ordensschulen am , im Beirat für die Stiftungsschulen am und im Vorstand des Katholischen Schulwerks in der Rottenburg-Stuttgart e. V. am nachfolgend bekanntgemacht und zum in Kraft gesetzt. Aus Gründen der Vereinfachung wird im Text darauf verzichtet, jeweils den männlichen und weiblichen Begriff zu nennen. 2

3 1. Teil: Schule, Bischöfliches Stiftungsschulamt 1 - Schulbetrieb Die Schulen sind im Rahmen dieser Ordnung beauftragt, die Ordnung des Schulbetriebs sicherzustellen und die ihnen übertragenen Bildungs- und Erziehungsaufgaben zu erfüllen. Sie treffen die dazu erforderlichen Maßnahmen und erlassen Hausordnungen, allgemeine Anordnungen und Einzelanordnungen. 2 - Schulname Die Namensgebung der Schule erfolgt durch den Schulträger. Der Name muß die Schulart und den Schulort angeben und die Schule von anderen am Ort bestehenden Schulen unterscheiden. Der Schulträger stimmt die Namensgebung mit dem Bischöflichen Stiftungsschulamt ab. 3 - Bischöfliche und schulfachliche Aufsicht (1) Die bischöfliche Aufsicht ( 6 Abs. 1 GO) wird vom Bischöflichen Stiftungsschulamt wahrgenommen. Sie erstreckt sich auf die anleitende Sorge, die in 2 GO vorgesehenen Ziele der Katholischen Freien Schulen fortzuentwickeln und zu verwirklichen. (2) Die vom Bischöflichen Stiftungsschulamt wahrzunehmende schulfachliche Aufsicht ( 6 Abs. 1 GO) umfaßt - unbeschadet der staatlichen Schulaufsicht ( 6 Abs. 2 GO) - für den Bereich der Schulen der Stiftung Katholische Freie Schule der Diözese Rottenburg Stuttgart und für den Bereich der Schulen des Katholischen Schulwerks in der Diözese Rottenburg-Stuttgart e. V. im Rahmen dessen Satzung folgende Aufgaben: 1. Die Fachaufsicht über die Schulen, nämlich a) die Aufsicht über die schulfachlichen Angelegenheiten b) die Aufsicht über die Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten. 2. Die Dienstaufsicht über Schulleiter, Lehrer, Erzieher und sonstiges Personal. 3. Die Aufsicht über die Erfüllung der den Schulträgern obliegenden Angelegenheiten. (3) Die im übrigen vom Bischöflichen Stiftungsschulamt nach 6 Abs. 1 GO wahrzunehmenden Aufgaben im Bereich der Ordensschulen sind festgelegt in 2 der Vereinbarung zwischen der Diözese Rottenburg und den Trägern der katholischen Ordensschulen in der Diözese Rottenburg über die Beteiligung am Diözesanen Schulamt vom Dezember 1974/Januar Zuständigkeiten des Bischöflichen Stiftungsschulamtes (1) Das Bischöfliche Stiftungsschulamt unterstützt die Träger von Ordensschulen in der Diözese Rottenburg unbeschadet deren rechtlicher Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit hinsichtlich der pädagogischen Führung und Verwaltung der Schulen. (2) Im einzelnen hat das Bischöfliche Stiftungsschulamt für den Bereich der Ordensschulen folgende Zuständigkeiten: 3

4 (4) Die Aufsicht schließt die Beratung ein. 2. Teil: Lehrer, Schulleiter, sonstige Leiterstellen 4 - Anstellung und dienstrechtliche Stellung der Lehrer (1) Die Lehrer an den Katholischen Freien Schulen sind in der Regel vom Staat ohne Dienstbezüge beurlaubte Beamte. Unter Beibehaltung ihres Beamtenstatus sind sie im arbeitsrechtlichen Sinne Angestellte der Stiftung Katholische Freie Schule bzw. im Bereich der Ordensschulen des Schulträgers. Die Anstellung regelt sich nach den Stellenbesetzungsordnungen bzw. nach den Bestimmungen der Schulträger. (2) Lehrer, die nicht vom Staat beurlaubte Beamte sind, gelten als Vertragslehrer. Ihr Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem Tarifsystem des jeweiligen Schulträgers. Dies gilt auch für die sonstigen Bediensteten. (3) Lehrer an den Katholischen Freien Schulen versehen ihren Dienst im Sinne des 10 GO. (4) Unmittelbarer Dienstvorgesetzter ist der jeweilige Schulleiter. 5 - Schulleiter, stellvertretender Schulleiter, kommissarischer Schulleiter (1) Für jede Schule ist ein Schulleiter gemäß 5 GO zu bestellen. (2) Der Schulleiter einer Schulwerksschule und Stiftungsschule wird vom Bischöflichen Stiftungsschulamt in sein Amt eingeführt. Der Schulleiter einer Ordensschule wird vom Träger der Ordensschule im Benehmen mit dem Bischöflichen Stiftungsschulamt in sein Amt eingeführt. 1. Auf Antrag eines Schulträgers Mithilfe bei der Sorge für den Bedarf an Lehrpersonal; zusammenhängend damit: Rechts- und Amtshilfe bei der Vorbereitung und Bearbeitung personalrechtlicher Entscheidungen und bei der Festsetzung gesetzlicher oder tariflicher Leistungen. 2. Feststellung, Beschaffung und Bereitstellung des jährlichen und mittelfristigen diözesanen Zuschußbedarfs für den Schulbetrieb (Sach- und Personalkosten) und für die baulichen Einrichtungen (Investitionen); zusammenhängend damit: Rechts- und Amtshilfe bei der Vorbereitung und Bearbeitung diesbezüglicher Rechtsgeschäfte. 3. Unter Beachtung der Bestimmungen des 4 dieser Vereinbarung Vertretung der Träger der Ordensschulen gegenüber staatlichen und kirchlichen Stellen in schulischen und diesbezüglichen finanziellen Angelegenheiten unbeschadet des üblichen Amtsverkehrs zwischen Schule und staatlichen Schulbehörden. 4. Erarbeitung und Fortentwicklung eines pädagogischen Konzepts und Leitlinien für den Schulbetrieb. 5. Unterstützung und Beratung bei schulaufsichtsrechtlichen Angelegenheiten (z. B.: bei Beschwerdefällen). 6. Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für das katholische freie Schulwesen. 4

5 (3) Stellvertretender Schulleiter ist der ständige und allgemeine Vertreter des Schulleiters. (4) Sofern ein stellvertretender Schulleiter nicht vorhanden oder verhindert ist, wird der Schulleiter vom dienstältesten Lehrer der Schule vertreten. Bei Schulwerks- und Stiftungsschulen kann das Bischöfliche Stiftungsschulamt im Einvernehmen mit dem Träger einen anderen Vertreter bestimmen; bei einer Ordensschule erfolgt diese Bestellung durch den Träger im Benehmen mit dem Bischöflichen Stiftungsschulamt. (5) Bis zur ordnungsgemäßen Wiederbesetzung einer freigewordenen Schulleiterstelle kann gemäß Abs. 4 Satz 2 auch ein kommissarischer Schulleiter bestellt werden. Die Stelle soll innerhalb von 6 Monaten wiederbesetzt werden. (6) Im übrigen gilt 4 Abs. 1 Satz 3 für die Besetzung von Leiterstellen entsprechend. 6 - Aufgaben des Schulleiters (1) Der Schulleiter ist verantwortlich für die Regelung aller Angelegenheiten der Schule und für eine geordnete und sachgemäße Schularbeit. Er wird dabei von der Gesamtlehrerkonferenz unterstützt. Er leitet und verwaltet im Sinne des 5 Abs. 3 GO die Schule unter Beachtung der besondere Zielsetzung katholischer Schule (GO, 2). (2) Dem Schulleiter obliegen insbesondere, 1. der Vollzug der Aufnahme und die Entlassung von Schülern im Rahmen des 8 GO, 2. die Sorge für die Erfüllung der Schulpflicht, die Verteilung der Lehraufträge sowie die Aufstellung der Stunden- und Aufsichtspläne, 3. die Anordnung von Vertretungen, 4. im Einvernehmen mit dem Schulträger die Vertretung der Schule nach außen und die Pflege ihrer Beziehungen zu Elternhaus, Kirchen, Berufsausbildungsstätten, Einrichtungen der Jugendhilfe und Öffentlichkeit, 5. die Aufsicht über die Schulanlage und das Schulgebäude, die Ausübung des Hausrechts - soweit in 28 nichts anderes bestimmt ist - und die Pflege der der Schule überlassenen Gegenstände; dabei sind die Anordnungen des Schulträgers, die nicht in den inneren Schulbetrieb eingreifen dürfen, für den Schulleiter verbindlich. (3) Der Schulleiter führt für den Anstellungsträger die unmittelbare Aufsicht über die an der Schule tätigen Lehrer sowie - entsprechend der örtlichen Gegebenheiten - über Erzieher und sonstige Bedienstete. Er ist ihnen gegenüber weisungsberechtigt. (4) Der Schulleiter ist verantwortlich für die Einhaltung der Bildungs- und Erziehungspläne sowie für die Anwendung der allgemein geltenden Grundsätze bei der Notengebung. Er ist ermächtigt, Unterrichtsbesuche vorzunehmen und dienstliche Beurteilungen über Lehrer, Erzieher und die sonstigen Bediensteten abzugeben, wobei sich bei Lehrern und Erziehern die dienstliche Beurteilung auch auf die fachliche Beurteilung des Unterrichts bzw. der Erziehungstätigkeit erstreckt. (5) Nähere Vorschriften kann das Bischöfliche Stiftungsschulamt durch Dienstordnung, im Einvernehmen mit den zuständigen Trägergremien, nach Anhörung der Leiterkonferenz, erlassen. 5

6 7 - Sonstige Leiterstellen (1) Sonstige Leiterstellen sind Kindergartenleiterin, Tagesheimleiter, Verwaltungsleiter. (2) Für die Besetzung und für die Dienstordnung von Kindergartenleiterinnen, Tagesheimleiter und Verwaltungsleiter gelten die 4, 5 und 6 (5) dieser Ordnung entsprechend. Gegenüber den Kindergartenleiterinnen hat jedoch der Schulleiter nicht die Stellung eines unmittelbaren Dienstvorgesetzten. 8 - Bildungszentren (1) Für die Katholischen Freien Schulen, die zu einem Bildungszentrum ( 17 SchulG) zusammengeschlossen sind, wird vom Bischöflichen Stiftungsschulamt im Einvernehmen mit den Schulträgern ein Leiter bestellt. Dieser ist im Rahmen der Aufgaben des Bildungszentrums gegenüber den am Bildungszentrum beteiligten Schulen und Einrichtungen weisungsberechtigt. (2) Für die Beratung und Beschlußfassung in Angelegenheiten, die alle Schulen eines Bildungszentrums gemeinsam betreffen, können Organe der Lehrer-, Eltern- und Schülervertretungen gebildet werden. Zusammensetzung, Aufgaben und Rechte regelt der Träger durch ein Organisationsstatut, das dem Bischöflichen Stiftungsschulamt mitzuteilen ist. 3. Teil: Konferenzen 9 - Lehrerkonferenzen (1) Die Lehrerkonferenzen beraten und beschließen alle wichtigen Maßnahmen, die für die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule notwendig sind und ihrer Art nach ein Zusammenwirken der Lehrer erfordern. Erzieher in Kindergärten und Tagesheimen sollen nach Maßgabe der Tagesordnung mit beratender Funktion hinzugezogen werden. Die Konferenzen fördern die Zusammenarbeit der Lehrer und Erzieher und dienen der gegenseitigen Unterstützung sowie dem Austausch von Erfahrungen und Anregungen. (2) Die einzelnen Lehrerkonferenzen beachten bei ihrer Arbeit und ihren Beschlüssen die Aussagen der GO, die in den Satzungen der Träger verankerten Grundsätze, den sonst durch Rechtsvorschriften und Verwaltungsanordnungen gesetzten Rahmen sowie die pädagogische Verantwortung des einzelnen Lehrers, die Verantwortlichkeit des Schulleiters und die Aufgaben der anderen Lehrerkonferenzen, der Schulkonferenz sowie anderweitig begründete Zuständigkeiten Arten der Lehrerkonferenzen (1) Lehrerkonferenzen sind die Gesamt- und Teilkonferenzen. Die Gesamtlehrerkonferenz besteht an jeder Schule. Teilkonferenzen sind insbesondere die Klassenkonferenzen und die Fachkonferenzen. 6

7 (2) Für Bildungszentren können Konferenzen gebildet werden, denen Lehrer der beteiligten Schulen angehören. Sie beraten und beschließen über gemeinsame Angelegenheiten, die der Abstimmung bedürfen (3) Personalangelegenheiten der Lehrer dürfen von den Lehrerkonferenzen nicht erörtert werden Teilkonferenzen (1) An allen Schulen besteht für jede Klasse eine Klassenkonferenz. Für die Jahrgangsstufen 12 und 13 der Gymnasien wird jeweils eine Jahrgangsstufenkonferenz gebildet. Die Klassenkonferenz berät und beschließt über Fragen von allgemeiner Bedeutung für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Klasse. Hierzu gehören insbesondere: 1. Das Zusammenwirken der Lehrer der Klasse, 2. Koordinierung der Hausaufgaben und Klassenarbeiten im Rahmen der Grundsätze der Gesamtlehrerkonferenz, 3. gegenseitige Information über den Leistungsstand der Schüler, 4. Zeugnis- und Versetzungsentscheidungen unter Vorsitz des Schulleiters, 5. Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen, soweit nicht nach 12 Abs. 4 GO andere Zuständigkeiten begründet sind, 6. Zuweisung von Schülern zu differenziert angebotenen Unterrichtsveranstaltungen unbeschadet eines Entscheidungsrechts der Erziehungsberechtigten und der Schüler, 7. Durchführung von Studienfahrten, Schullandheimaufenthalten, Schulausflügen, Wandertagen, Betriebsbesichtigungen u. ä. im Rahmen der Grundsätze der Gesamtlehrerkonferenz sowie sonstige Veranstaltungen für die Klasse, 8. Förderung der Schülermitverantwortung der Klasse, 9. Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und den für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen im Rahmen der Klassenpflegschaft, 10. sonstige Angelegenheiten, die der Klassenkonferenz aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften übertragen sind. (2) Fachkonferenzen können an allen Schulen gebildet werden. Die Fachkonferenz berät und beschließt über besondere Angelegenheiten, die ein Fach oder Fachgebiet bzw. einen pädagogischen und methodisch-didaktischen Teilbereich betreffen. Fachkonferenzen können Lehrer der ganzen Schule, einer Schulstufe oder einer Klassenstufe umfassen. Zu den Angelegenheiten, die die Fachkonferenzen betreffen, gehören insbesondere: 1. Spezifische pädagogische Fragen, besonders im Hinblick auf die Verwirklichung der Zielsetzung katholischer Schule gemäß 2 GO, 2. Methodische und didaktische Fragen, 3. Beratung über die Verwirklichung der Erziehungs- und Bildungspläne, die Abstimmung der Stoffverteilungspläne sowie die Zusammenarbeit sich ergänzender Fachgebiete, 4. Beratung über neue Lehr- und Lernmittel sowie Vorschläge für deren Einführung an der Schule, 5. Vorschläge für die Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften und freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen, 7

8 6. Vorschläge für die Fortbildung der Lehrer, 7. Beratung des Schulleiters und der Gesamtlehrerkonferenz für die Anforderung und Verteilung der Haushaltsmittel sowie für die Ausstattung und Einrichtung der Schule, insbesondere für Sammlungen, Büchereien, Fach-, Übungs- und Werkräume. 8. Fachspezifische Fragen der Notengebung, 9. sonstige Angelegenheiten, die der Fachkonferenz aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften übertragen sind Gesamtlehrerkonferenz (1) Die Gesamtlehrerkonferenz berät und beschließt über Angelegenheiten, die für die Schule von wesentlicher Bedeutung sind. Hierzu gehören insbesondere folgende Angelegenheiten: 1. Sicherung der in der Grundordnung formulierten Zielsetzung der Schule, eine im Katholischen Glauben wurzelnde Erziehung und Bildung zu garantieren, 2. Maßnahmen zur Verwirklichung der jeweils gültigen Erziehungs- und Bildungspläne auf der Grundlage christlicher Anthropologie, 3. Fragen der Fortbildung der Lehrer sowie Maßnahmen, die ihre Zusammenarbeit fördern und der gegenseitigen Unterstützung der Lehrer dienen, 4. Erlaß der Schul- und Hausordnung sowie der Pausenordnung, 5. Schulpartnerschaften, 6. allgemeine Fragen der Klassenarbeiten und Hausaufgaben, 7. einheitliche Maßstäbe bei Notengebung und Versetzung, 8. einheitliche Durchführung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften an der Schule 9. Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen, soweit nicht nach 12 Abs. 4 GO anderweitige Zuständigkeiten begründet sind, 10. Einrichtung freiwilliger Arbeitsgemeinschaften, die nicht generell vorgesehen sind und die zu keinen schulischen Berechtigungen führen, im Rahmen der geltenden Regelungen und der zur Verfügung stehenden Mittel, 11. Grundsätze für Schulausflüge, Wandertage, Schullandheimaufenthalte, Besinnungstage, Studienfahrten, Besichtigung von Betrieben, Museen, Sammlungen sowie andere verbindliche oder freiwillig zu besuchende Veranstaltungen, die die gesamte Schule betreffen. 12. Geschäftsordnungen für die Lehrerkonferenzen der Schule, 13. sonstige Angelegenheiten, die der Gesamtlehrerkonferenz aufgrund von Rechtsoder Verwaltungsvorschriften übertragen sind. (2) Die Gesamtlehrerkonferenz nimmt Stellung zu folgenden Angelegenheiten: 1. Ausstattung und Einrichtung der Schule sowie zu Baumaßnahmen, 2. Anforderung von Haushaltsmitteln sowie ihrer Verwendung im Rahmen der Zweckbestimmung, 3. Namensgebung der Schule, 4. grundsätzliche Fragen der Schülerbeförderung, 5. Einrichtung von Schulversuchen, 6. Änderung der Schulart oder des Schultyps sowie der dauernden Teilung oder Zusammenlegung und der Erweiterung der Schule, 8

9 7. Einführung bzw. Anschaffung neuer Lehr - und Lernmittel auf Antrag der Fachkonferenzen. (3) Die Gesamtlehrerkonferenz spricht Empfehlungen aus 1. für Grundsätze zur Verteilung der Lehraufträge und sonstiger dienstlicher Aufgaben, für die Aufstellung der Stunden und Aufsichtspläne sowie für die Anordnung von Vertretungen, unbeschadet der Zuständigkeit des Schulleiters gem. 6 dieser Ordnung, 2. zur Festsetzung der beweglichen Ferientage, 3. zur Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und den für die Berufserzie hung der Schüler Mitverantwortlichen im Rahmen der Schule, 4. zur Zusammenarbeit mit der Schülermitverantwortung. (4) Sie wählt aus ihrer Mitte die Vertreter der Pädagogen in der Schulkonferenz. (5) Die Gesamtlehrerkonferenz kann über Angelegenheiten bestehender Teilkonferenzen von sich aus oder auf deren Antrag entscheiden und auch deren Beschlüsse aufheben, wenn die Belange der Schule dies erfordern; dies gilt nicht für Zeugnis-, Versetzungs- und sonstige Entscheidungen, für die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften ausdrücklich der Teilkonferenz die Zuständigkeit zugewiesen ist. (6) Ist der Schule ein Tagesheim angeschlossen, kann die Mitwirkung des Tagesheimleiters in der Gesamtlehrerkonferenz vom Schulträger, im Einvernehmen mit dem Bischöflichen Stiftungsschulamt, eigens geregelt werden Ausführung der Konferenzbeschlüsse (1) Beschlüsse, mit denen eine Lehrerkonferenz im Rahmen ihrer Zuständigkeit Entscheidungen trifft, sind bindend für den Schulleiter, die Lehrer und alle anderen zur Teilnahme an der Lehrerkonferenz Verpflichteten unbeschadet ihrer Rechtswirkung für weitere Personen. Für die Ausführung der Beschlüsse der Lehrerkonferenzen ist der Schulleiter, für die Ausführung der Beschlüsse einer Teilkonferenz auch deren Vorsitzender verantwortlich. (2) Der Schulleiter muß einem Konferenzbeschluß widersprechen, wenn er der Auffassung ist, 1. daß er für die Ausführung eines Konferenzbeschlusses nicht die Verantwortung übernehmen kann, 2. daß ein Konferenzbeschluß gegen die GO oder die Satzung des Trägers verstößt, oder 3. daß ein Konferenzbeschluß gegen eine sonstige Rechtsvorschrift oder eine Verwaltungsanordnung verstößt. Die Konferenz ist dann innerhalb von sieben Unterrichtstagen seit der Beschlußfassung erneut einzuberufen. Hält die Konferenz ihren Beschluß aufrecht, so hat der Schulleiter binnen 14 Tagen 9

10 a) in den Fällen der vorstehenden Ziffer 1 und 2 die Entscheidung des Schulträgers und erforderlichenfalls gem. 3 dieser Ordnung die Entscheidung des Bischöflichen Stiftungsschulamtes zu beantragen, b) in den Fällen der vorstehenden Ziffer 3 die Entscheidung des Bischöflichen Stiftungsschulamtes gem. 3 dieser Ordnung zu beantragen. (3) Beschlüsse der Gesamtlehrerkonferenz bei Angelegenheiten, die nach 15 Abs. 6 des Einverständnisses der Schulkonferenz bedürfen, sind dieser zur Zustimmung vorzulegen. Verweigert die Schulkonferenz mit einfacher Mehrheit ihre Zustimmung, so ist innerhalb von sieben Unterrichtstagen die Gesamtlehrerkonferenz erneut einzuberufen. Hält die Gesamtlehrerkonferenz nach nochmaliger Beratung an ihrem Beschluß fest, so hat der Schulleiter binnen 14 Tagen die Entscheidung des Schulträgers und erforderlichenfalls gem. 3 dieser Ordnung die Entscheidung des Bischöflichen Stiftungsschulamtes zu beantragen; der Schulleiter kann diese Entscheidung auch vor Anrufung der Schulkonferenz beantragen. (4) Für Beschlüsse der Teilkonferenzen gilt Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Schulleiters der Vorsitzende der Teilkonferenz tritt, und daß es daneben dem Schulleiter obliegt, die erneute Einberufung binnen einer Woche nach Kenntnisnahme zu verlangen. Hält die Teilkonferenz in der zweiten Sitzung den Beschluß nach nochmaliger Beratung aufrecht und bleiben der Vorsitzende oder der Schulleiter bei ihrer Auffassung, ist der Beschluß unverzüglich der Gesamtlehrerkonferenz, sofern diese für seine Aufhebung zuständig ist, vorzulegen. Ansonsten ist die Entscheidung des Schulträgers und erforderlichenfalls gem. 3 dieser Ordnung die Entscheidung des Bischöflichen Stiftungsschulamtes einzuholen. (5) Konferenzbeschlüsse dürfen in den Fällen der Abs. 2 bis 4 endgültigen Entscheidung nicht ausgeführt werden Konferenzordnung Teilnahmepflicht und Teilnahmerecht bei Lehrerkonferenzen, Leitung, Einberufung und Tagesordnung sowie die Modalitäten bei Abstimmungen der Lehrerkonferenzen regeln die 10 bis 13 der Konferenzordnung des Kultusministeriums vom (K. u. U., S. 375) in der jeweiligen Fassung. Die Vorschriften dieser Konferenzordnung über die Nichtöffentlichkeit von Sitzungen ( 14), die Niederschrift über Sitzungen ( 15), über Ausschüsse ( 17) und die Schlußbestimmungen ( 18 Abs. 1) finden ebenfalls Anwendung. (siehe Anhang 1) Die Lehrerkonferenzen können ergänzende Vorschriften beschließen, die dem Bischöflichen Stiftungsschulamt mitzuteilen sind Schulkonferenz (1) Die Schulkonferenz ist beratendes Gremium für den Schulträger, der verantwortlich ist für die Zielsetzung der Schule und das Schulleben. (2) Die Schulkonferenz ist gemeinsames Organ im Sinne des 9 GO für Lehrer, Eltern und Schüler, daher kann jede dieser Gruppen zu Fragen des Schullebens, also zu pädagogischen, verwaltungstechnischen und organisatorischen Fragen Initiativen ergreifen und diese als Vorschläge zur Beratung in die Schulkonferenz einbringen. 10

11 (3) Die Schulkonferenz ist vermittelndes Organ für die am Schulleben Beteiligten, sie hat damit bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der drei das Schulleben bestimmenden Gruppen schlichtend tätig zu werden. (4) Die Schulkonferenz kann gegenüber dem Schulleiter und anderen Konferenzen Anregungen und Empfehlungen geben. Eine Empfehlung muß auf der nächsten Sitzung der zuständigen Konferenz beraten werden. (5) Die Schulkonferenz wird in geeigneter Weise informiert. - vom Schulleiter über Beschlüsse der Gesamtlehrerkonferenz; - vom Elternbeiratsvorsitzenden über Beschlüsse des Elternbeirats; - vom Schülersprecher über Beschlüsse des Schülerrates. (6) Über diese Information hinaus sind folgende Angelegenheiten in der Schulkonferenz zu erörtern, wobei die in Nr. 1 und 4 aufgeführten Beschlüsse der Zustimmung durch die Schulkonferenz bedürfen: 1. Beschlüsse der Gesamtlehrerkonferenz in folgenden Angelegenheiten: a) Erlaß der Schul- und Hausordnung sowie der Pausenordnung; b) Schulpartnerschaften; c) allgemeine Fragen der Klassenarbeiten und Hausaufgaben; d) einheitliche Durchführung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften an der Schule; e) Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen, soweit sie nicht nach 12 Abs. 4 GO in andere Zuständigkeit fallen; f) Einrichtung freiwilliger Arbeitsgemeinschaften, die nicht generell vorgesehen sind und die zu keinen schulischen Berechtigungen führen, im Rahmen der geltenden Regelungen und der zur Verfügung stehenden Mittel; g) Grundsätze für Schulausflüge, Wandertage, Schullandheimaufenthalte, Besinnungstage, Studienfahrten, Besichtigung von Betrieben, Museen, Sammlungen sowie andere verbindliche oder freiwillig zu besuchende Veranstaltungen, die die gesamte Schule berühren. 2. Stellungnahmen der Gesamtlehrerkonferenz zu folgenden Angelegenheiten: a) Ausstattung und Einrichtung der Schule sowie zu Baumaßnahmen; b) Anforderung von Haushaltsmitteln sowie ihrer Verwendung im Rahmen der Zweckbestimmung; c) Namensgebung der Schule d) grundsätzliche Fragen der Schülerbeförderung; e) Einrichtung von Schulversuchen; f) Änderung der Schulart oder des Schultyps sowie der dauernden Teilung oder Zusammenlegung und der Erweiterung der Schule; g) Einführung bzw. Anschaffung neuer Lehr- und Lernmittel auf Antrag der Fachkonferenzen 3. Empfehlungen der Gesamtlehrerkonferenz für: a) Festsetzung der beweglichen Ferientage; b) Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und den für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen im Rahmen der Schule; c) Zusammenarbeit mit der Schülermitverantwortung. 11

12 4. Beschlüsse des Elternbeirates und der Schülermitverantwortung über: a) Initiativen für die Belange der Schule beim Schulträger, der Schulaufsichtsbehörde, in der Öffentlichkeit; b) Mitwirkung bei Maßnahmen zur Förderung der Schüler im Sinne des 2 GO. 5. Empfehlungen des Elternbeirates und der Schülermitverantwortung für: a) Maßnahmen zur Verbesserung des inneren Schulbetriebs; b) Beseitigung von Mängeln in den äußeren Schulverhältnissen Zusammensetzung der Schulkonferenz (1) Der Schulkonferenz gehören bei Schulen mit mindestens 14 Lehrerstellen als stimmberechtigte Mitglieder an: 1. Der Schulleiter oder sein Vertreter kraft Amtes als Vorsitzender, 2. der Elternbeiratsvorsitzende, 3. der Vorsitzende des Schülerrats 4. 6 Pädagogen 5. 3 Elternvertreter bei Schulwerksschulen, 2 Elternvertreter bei Ordensschulen und Stiftungsschulen 6. 2 Schülervertreter (2) Beratende Teilnehmer der Schulkonferenz sind: 1. ein Vertreter des Schulträgers, bei Schulwerksschulen der Vorsitzende des Vorstandes des Schulträgers bzw. ein von ihm benannter Vertreter kraft Amtes 2. bei Stiftungsschulen ein Vertreter des anerkannten Schulvereins, 3. ein Verbindungslehrer, 4. bei Bedarf die Leiterin des Kindergartens, der Tagesheimleiter, der Verwaltungsleiter. (3) Für Schulen mit weniger als 14 Lehrerstellen wird die Besetzung der Schulkonferenz vom Schulträger in Abstimmung mit dem Bischöflichen Stiftungsschulamt festgelegt. Bei örtlichen Besonderheiten kann der Schulträger in Abstimmung mit dem Bischöflichen Stiftungsschulamt den Teilnehmerkreis der Schulkonferenz erweitern. (4) Pädagogen im Sinne des Abs. 1 sind alle Mitglieder der Gesamtlehrerkonferenz, die zu Beginn des Schuljahres an der Schule mit mindestens einem halben Deputat tätig sind Beratung in der Schulkonferenz (1) Die Beratungen in der Schulkonferenz sind nicht öffentlich. Sie sind vertraulich, soweit es sich um Tatsachen handelt, die ihrer inhaltlichen Bedeutung nach der Vertraulichkeit bedürfen. Tatsachen, deren Bekanntgabe ein schutzwürdiges Interesse von Schule, Schülern, Eltern, Lehrern, Schulträger oder anderen Personen verletzen könnten, bedürfen der vertraulichen Behandlung. Die Schulkonferenz kann darüber hinaus die Vertraulichkeit einzelner Beratungsgegenstände feststellen. 12

13 Für die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht der Lehrer gelten die beamten- und tarifrechtlichen Vorschriften. Verletzt ein sonstiger Vertreter die Vertraulichkeit, so kann er durch Beschluß der Schulkonferenz mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder zeitweilig oder ganz von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden. An seine Stelle tritt der Stellvertreter. (2) Die Mitglieder der Schulkonferenz und ihre Stellvertreter sind bei der Ausübung ihres Stimmrechts an Weisungen und Aufträge nicht gebunden Schulkonferenzordnung (1) Die Schulkonferenz ist beschlußfähig, wenn jede Interessengruppe vertreten ist. Sollte eine der Gruppen fernbleiben, so ist die Schulkonferenz innerhalb von 14 Tagen erneut einzuberufen. Es genügt dann zur Beschlußfähigkeit, daß zwei Interessengruppen vertreten sind. Ist die Schulkonferenz auch in der zweiten Sitzung beschlußunfähig, so ist nach 13 Abs. 2 Satz 3 zu verfahren. (2) Die Schulkonferenz faßt ihre Beschlüsse, soweit in dieser Ordnung nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (3) Im übrigen gelten für die Wahl der Vertreter der Lehrer, Eltern und Schüler in der Schulkonferenz, für deren Amtszeit, für die Einberufung zu den Sitzungen, die Teilnahmepflicht an den Sitzungen, die Verhandlungsleitung und den Geschäftsgang, für die Niederschrift über die Sitzungen und für weitere Bestimmungen zur Geschäftsordnung der Schulkonferenz die in Anhang 2 aufgeführten Bestimmungen der Schulkonferenzordnung des Kultusministeriums vom , (K. u. U. 1976, S. 1151). (siehe Anhang 2) 4. Teil: Mitwirkung der Eltern im Schulleben 19 - Elternvertretungen (1) Nach 11 Abs. 3 GO nehmen die Eltern ihr Recht und ihre Pflicht, die Erziehungsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten, in der Klassenpflegschaft, in den Elternbeiräten und in der Schulkonferenz wahr. (2) Unbeschadet der Rechte volljähriger Schüler können deren Eltern die Aufgaben nach Abs. 1 wahrnehmen. (3) Angelegenheiten einzelner Schüler können die Elternvertretungen nur mit Zustimmung von deren Eltern behandeln. (4) Die Elternvertreter sind ehrenamtlich tätig. (5) Eltern im Sinne dieser Ordnung sind die leiblichen Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten, denen die Sorge für die Person des Schülers zusteht, oder Personen, denen diese die Erziehung außerhalb der Schule anvertraut haben. 13

14 (6) Für die Elternvertretungen und Pflegschaften gilt die Elternbeiratsverordnung des Kultusministeriums vom (GBL. S.236) in der jeweiligen Fassung, sofern in der GO oder in dieser Ordnung nichts anderes bestimmt ist Klassenpflegschaft (1) Die Klassenpflegschaft dient der Pflege enger Verbindung zwischen Eltern und Schule und hat die Aufgabe, das Zusammenwirken von Eltern und Pädagogen in der gemeinsamen Verantwortung für die Erziehung der Jugend zu fördern. Eltern und Pädagogen sollen sich in der Klassenpflegschaft gegenseitig beraten sowie Anregungen und Erfahrungen austauschen. Dem dient insbesondere die Unterrichtung und Aussprache über 1. die Grundordnung für die Katholischen Freien Schulen, die Satzung des Trägers und Beschlüsse der Organe des Schulträgers, 2. Verwirklichung des jeweiligen Erziehungs- und Bildungsplans (z. B. Arbeitsverhalten, Sozialverhalten, Leistungsverhalten, Besonderes), 3. Stundentafel und differenziert angebotene Unterrichtsveranstaltungen (z. B. Fächerwahl, Kurse, Arbeitsgemeinschaften), 4. Kriterien und Verfahren zur Leistungsbeurteilung, 5. Versetzungsordnung und Abschlußklassen-Prüfungsordnung sowie Grundsätze für Klassenarbeiten, Hausaufgaben, 6. in der Klasse verwendete Lernmittel einschließlich Arbeitsmittel, 7. Schullandheimaufenthalte, Schulausflüge, Wandertage, Betriebsbesichtigungen u. ä. im Rahmen der beschlossenen Grundsätze der Gesamtlehrerkonferenz sowie sonstige Veranstaltungen für die Klasse, 8. Förderung der Schülermitverantwortung der Klasse, Durchführung der Schülerbeförderung, 9. grundsätzliche Beschlüsse der Gesamtlehrerkonferenz, der Schulkonferenz, des Elternbeirats und des Schülerrats. (2) Die Lehrer sollen im Rahmen des Möglichen auf Fragen zu besonderen methodischen Problemen und Unterrichtsschwerpunkten zur Verfügung stehen. (3) Bei Meinungsverschiedenheiten über Lernmittel kann die Klassenpflegschaft die Schulkonferenz anrufen. (4) Sofern nicht in örtlichen Regelungen der Schulträger etwas anderes für die Zusammensetzung und den Vorsitz der Klassenpflegschaft bestimmt ist, gilt folgendes: Die Klassenpflegschaft besteht aus den Eltern der Schüler und den Lehrern der Klasse. Ab Klasse 7 kann der Vorsitzende der Klassenpflegschaft zu geeigneten Tagesordnungspunkten den Klassensprecher und dessen Stellvertreter einladen. Vorsitzender der Klassenpflegschaft ist der Klassenelternvertreter, Stellvertreter der Klassenlehrer. Für die Arbeitsweise der Klassenpflegschaften kann der Schulträger eine Geschäftsordnung aufstellen. 14

15 21 - Elternbeirat (1) Der Elternbeirat ist die Vertretung der Eltern der Schüler einer Schule. Ihm obliegt es unbeschadet der Verantwortlichkeit des Schulträgers, das Interesse und die Verantwortung der Eltern für die Aufgaben der Erziehung zu wahren und zu pflegen, der Elternschaft Gelegenheit zur Information und Aussprache zu geben, Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zu beraten und der Schule zu unterbreiten, an der Verbesserung der inneren und äußeren Schulverhältnisse mitzuarbeiten und das Verständnis der Öffentlichkeit für die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule zu stärken. Er wird von Schule und Schulträger beraten und unterstützt. Im Rahmen seiner Aufgaben obliegt es dem Elternbeirat insbesondere: 1. Die Anteilnahme der Eltern am Leben und an der Arbeit der Schule zu fördern, 2. Wünsche und Anregungen aus Elternkreisen, die über den Einzelfall hinaus von allgemeiner Bedeutung sind, zu beraten und an die Schule weiterzuleiten, 3. das Verständnis der Erziehungsberechtigten für Fragen des Schullebens und der Unterrichtsgestaltung sowie der Erziehungsberatung zu fördern, 4. für die Belange der Schule beim Schulträger, bei der Schulaufsichtsbehörde und in der Öffentlichkeit einzutreten, soweit die Mitverantwortung der Eltern es verlangt, 5. an der Beseitigung von Störungen in der Schularbeit durch Mängel der äußeren Schulverhältnisse mitzuwirken, 6. bei Maßnahmen auf dem Gebiet des Jugendschutzes und der Freizeitgestaltung, soweit sie das Leben der Schule berühren, mitzuwirken, 7. Maßnahmen, die eine Erweiterung oder Einschränkung der Schule oder eine wesentliche Änderung ihres Lehrbetriebs bewirken, zu beraten; dazu gehört auch die Änderung des Schultyps, die Teilung einer Schule oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Schule sowie die Durchführung von Schulversuchen. (2) Der Schulleiter unterrichtet den Elternbeirat über seine Rechte und Pflichten sowie alle Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind und erteilt die notwendigen Auskünfte. Der Elternbeirat soll gehört werden, bevor der Schulleiter Maßnahmen trifft, die für das Schulleben von allgemeiner Bedeutung sind. (3) Die Eltern der Schüler einer Klasse wählen aus ihrer Mitte einen Klassenelternvertreter und dessen Stellvertreter. Die Klassenelternvertreter und ihre Stellvertreter bilden den Elternbeirat der Schule. Der Elternbeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Elternbeiräte können mit Zustimmung des Schulträgers eine Wahlordnung und eine Geschäftsordnung aufstellen Gesamtelternbeirat, Arbeitskreise (1) Für die Katholischen Freien Schulen in der Diözese Rottenburg-Stuttgart wird ein Gesamtelternbeirat gebildet. In diesen wählen die Elternbeiräte der Katholischen Freien Schulen je einen Vertreter und einen Stellvertreter. Besteht an Bildungszentren ein örtlicher Gesamtelternbeirat, kann auch dieses Gremium Vertreter entsenden. Der Gesamtelternbeirat ist im Rahmen der in 21 Abs.1 bezeichneten Aufgaben für alle über den Bereich der Schule hinausgehenden Angelegenheiten zuständig. 15

16 (2) Der Gesamtelternbeirat wählt aus seiner Mitte einen katholischen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die sich der Gesamtelternbeirat mit Zustimmung des Bischöflichen Stiftungsschulamts gibt. (3) Elternvertretungen können sich zu überörtlichen Arbeitskreisen zusammenschließen, um im Rahmen ihrer Zielsetzung Erfahrungen und Meinungen auszutauschen, gemeinsam Veranstaltungen durchzuführen und gemeinsame Stellungnahmen zu erarbeiten. (4) Die Schulträger und das Bischöfliche Stiftungsschulamt beraten und unterstützen den Gesamtelternbeirat und die Arbeitskreise. 5. Teil: Mitwirkung der Schüler am Schulleben 23 - Schülermitverantwortung (1) Die Schülermitverantwortung dient der Beteiligung der Schüler an der Gestaltung des Schullebens, des Gemeinschaftslebens an der Schule, der Erziehung der Schüler zu Selbständigkeit und Verantwortungsbewußtsein. (2) Der Wirkungsbereich der Schülermitverantwortung ergibt sich aus der Aufgabe der Schule und den Zielen der Grundordnung für die Katholischen Freien Schulen in der Diözese Rottenburg-Stuttgart. Die Schüler haben in diesem Rahmen die Möglichkeit, ihre Interessen zu vertreten und durch selbstgewählte oder übertragene Aufgaben eigene Verantwortung zu übernehmen. (3) Alle am Schulleben Beteiligten, der Schulträger und das Bischöfliche Stiftungsschulamt unterstützen die Schülermitverantwortung. (4) Die Schüler wirken in der Schule mit durch 1. die Klassenschülerversammlung, 2. die Schülervertreter. Schülervertreter sind Klassensprecher, Schülerrat und Schülersprecher. (5) Klassenschülerversammlung und Schülervertreter haben kein politisches Mandat. (6) Die Schülermitverantwortung der Schule gibt sich eine Wahlordnung nach örtlichen Bestimmungen. (7) Sofern in dieser Ordnung nichts anderes bestimmt ist, gilt für die Schülermitverantwortung die Verordnung des Kultusministeriums über Einrichtung und Aufgaben der Schülermitverantwortung (SMV-Verordnung) vom 8. Juni 1976 (K. u. U. 1976, S. 1169) in der jeweiligen Fassung Klassenschülerversammlung (1) Die Klassenschülerversammlung hat die Aufgabe, in allen Fragen der Schülermitverantwortung, die sich bei der Arbeit der Klasse ergeben, zu beraten und zu beschließen. Sie fördert die Zusammenarbeit mit den Lehrern der Klasse. Für die reformierte Oberstufe ist statt Klasse das Wort Kurs zu setzen. 16

17 (2) Bei einer Klasse, für die keine Klassenpflegschaft gebildet wird, kann die Klassenschülerversammlung die Befugnisse der Eltern in der Klassenpflegschaft gem. 20 wahrnehmen Schülervertreter (1) Schülerverteter sind Klassensprecher, Schülerrat und Schülersprecher. (2) Die gewählten Klassensprecher vertreten die Interessen der Schüler der Klasse und unterrichten die Klassenschülerversammlung über alle Angelegenheiten, die für sie von allgemeiner Bedeutung sind. (3) Der Schülerrat setzt sich aus den Klassensprechern und ihren Stellvertretern zusammen. Er ist für alle Fragen der Schülermitverantwortung zuständig, welche die Schule in ihrer Gesamtheit angehen. Der Schulleiter unterrichtet den Schülerrat über Angelegenheiten, die für die Schülermitverantwortung von allgemeiner Bedeutung sind. Der Schülerrat erläßt Regelungen, in denen das Nähere über die Arbeitsweise der Schülermitverantwortung an der Schule und das Verfahren für die Wahl der Schülervertreter festgelegt werden (SMV-Satzung). (4) Ein gewählter Schülersprecher als Vorsitzender des Schülerrats vertritt die Interessen der Schüler der Schule. Schülersprecher, Schulleiter und Verbindungslehrer sollen in regelmäßigen Abständen zusammentreffen, um die Angelegenheiten der Schülermitverantwortung zu besprechen und um sich gegenseitig zu informieren. (5) Der Schülerrat wählt die Vertreter der Schüler für die Schulkonferenz Verbindungslehrer (1) Der Schülerrat wählt einen oder mehrere, höchstens jedoch drei Verbindungslehrer mit deren Einverständnis. Die Anzahl der Verbindungslehrer wird vom Schulträger festgelegt. (2) Die Verbindungslehrer beraten die Schülermitverantwortung, unterstützen sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und fördern ihre Verbindung zu den Lehrern, dem Schulleiter und den Eltern. Sie können an allen Veranstaltungen der Schülermitverantwortung, insbesondere auch an den Sitzungen der Schülervertreter beratend teilnehmen Gesamtschülerrat Die Schülersprecher der Katholischen Freien Schulen in der Diözese Rottenburg- Stuttgart bilden einen Gesamtschülerrat. An den Sitzungen des Gesamtschülerrats nehmen die Verbindungslehrer teil. 17

18 6. Teil: Besondere Vorschriften, Geltung des Schulgesetzes 28 - Ordnung in der Schule (1) Ausübung des Hausrechtes: Der Schulleiter oder sein Vertreter übt das Hausrecht auf dem Schulgrundstück aus. Sind weder der Schulleiter noch ein von ihm mit seiner Vertretung beauftragter Lehrer anwesend, so nimmt der Hausmeister das Hausrecht wahr. Jeder Lehrer und der Hausmeister vertreten in ihrem Bereich den Schulleiter in der Ausübung des Hausrechts. Bei Ordensschulen regelt der jeweilige Träger die Zuständigkeiten. (2) Werbung: Jede Art von Werbung auf dem Schulgrundstück bedarf der Zustimmung des Schulleiters. Hierunter fallen insbesondere: Die Verteilung von Aufrufen, Resolutionen, Stellungnahmen, Schriften und die Aufstellung von Plakaten. (3) Allgemeine Verhaltenspflichten der Schulangehörigen: Die Angehörigen der Schule (Lehrer, Schüler, Personal) haben sich so zu verhalten, daß der Schulbetrieb nicht gestört, der Zweck des Unterrichts erfüllt und die Schulordnung gewahrt wird. In diesem Rahmen haben sie den Anordnungen des Schulleiters, der Lehrer und der Personen zu folgen, denen vom Schulträger oder der Schule bestimmte Aufgaben übertragen sind; dazu gehören auch Schüler mit besonderem Auftrag Schulbesuch (1) Nach 8 Abs. 2 GO können in besonderen Fällen auch nichtkatholische Schüler unter Wahrung der Zielsetzung der Schule ( 2 GO) aufgenommen werden. Als obere Grenze hierfür ist ein Anteil von 10 % an nichtkatholischen Schülern bezogen auf die Gesamtschülerzahl der Klassenstufe anzustreben. Bei der Entscheidung über die Aufnahme von nichtkatholischen Schülern ist zu beachten, ob und wie deren religiöse Betreuung und Unterweisung sichergestellt ist. Nichtchristliche Schüler können im Einzelfall aufgenommen werden, um ihnen das Kennenlernen der Frohbotschaft des Evangeliums zu ermöglichen. (2) Für die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen Schulveranstaltungen gilt die Schulbesuchsverordnung des Kultusministeriums vom 21. März 1982 ( K. u. U., S.387 ) in der jeweiligen Fassung. Hinweis für Schulwerksschulen: Die Mitgliederversammlung des Katholischen Schulwerks in der Diözese Rottenburg-Stuttgart e. V. hat am und am beschlossen: Unter Beachtung der 10%-Klausel dürfen in die Vorstände der Trägervereine nur katholische Vereinsmitglieder gewählt werden. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes eines Trägervereins, des Elternbeirats und des Gesamtelternbeirats müssen katholisch sein. 18

19 30 Entsprechende Anwendung des Schulgesetzes Soweit in dieser Ordnung oder in anderen für die Katholischen Freien Schulen verbindlichen Ordnungen nichts oder nichts anderes bestimmt ist, gilt das Schulgesetz des Landes Baden-Württemberg vom 1. August 1983 (GBl. S. 397) in seiner jeweiligen Fassung entsprechend, insbesondere gelten der Abschnitt über die Gliederung des Schulwesens ( 3-15), die Bestimmung über Beginn und Ende des Schuljahres ( 26), die Bestimmungen über die Schulpflicht ( 72-85) und der Abschnitt über den Religionsunterricht ( ). Anhang 1: Konferenzordnung des Kultusministeriums vom 5. Juni 1984, zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Juni 1991 (GBl. S. 447 ), 10, 11, 12, 13, 14, 15,17,18 Abs.1. (Auf Abdruck wird verzichtet) Anhang 2: Schulkonferenzordnung des Kultusministeriums vom 8. Juni 1976 (K. u. U., S. 1151), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juli 1985 (GBl. S. 236, 46), 3, 4, 5, 6, 8, 9. (Auf Abdruck wird verzichtet) 19

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