STUDIENORDNUNG INFORMATIK

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1 STUDIENORDNUNG INFORMATIK (StOINF) Neufassung Februar 2002

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3 Studienordnung für den universitären Diplomstudiengang Informatik der Universität der Bundeswehr München (StOINF) Vom 8. Februar 2002

4 iv UniBwM Studienordnung Informatik S Impressum Universität der Bundeswehr München Werner-Heisenberg-Weg Neubiberg Redaktion: Urschriftenstelle der Universität der Bundeswehr München (Tel.: 089/ , urschriftenstelle@unibw-muenchen.de) Druck: Druckerei der Universität der Bundeswehr München Auflage: USS/III.3/StOINF/D1-NeuFas/020207: 2002/02, 150 Exemplare, Neudruck /4-67/

5 UniBwM Studienordnung Informatik S Bekanntmachung 5 Bekanntmachung der Neufassung der Studienordnung für den universitären Diplomstudiengang Informatik der Universität der Bundeswehr München (StOINF) Vom 8. Februar 2002 Aufgrund von 2 der Satzung zur Änderung der Studienordnung für den universitären Diplomstudiengang Informatik der Universität der Bundeswehr München (StOINF) vom 7. Februar 2002 (KWMBl II S. <SEITE>) wird nachstehend der Wortlaut der Studienordnung für den universitären Diplomstudiengang Informatik der Universität der Bundeswehr München (StOINF) vom 1. Oktober 1997 (KWMBl II 1998 S. 70) in der mit Wirkung vom 1. Oktober 2001 an geltenden Fassung bekannt gemacht. 1 Die Neufassung ergibt sich aus den Änderungen durch Satzung zur Änderung der Studienordnung für den universitären Diplomstudiengang Informatik der Universität der Bundeswehr München (StOINF) vom 7. Februar 2002 (KWMBl II S. <SEITE>). Neubiberg, den 8. Februar 2002 Universität der Bundeswehr München Prof. (H) Dr. Dr. h.c. Hans Georg Lößl Präsident Die Neufassung wurde am 8. Februar 2002 in der Universität der Bundeswehr München niedergelegt. Die Niederlegung wurde am 11. Februar 2002 durch Anschlag in der Universität der Bundeswehr München bekannt gegeben. Tag der hochschulöffentlichen Bekanntmachung ist der 11. Februar Die vorliegende Neufassung der Studienordnung für den universitären Diplomstudiengang Informatik der Universität der Bundeswehr München (StOINF) vom 8. Februar 2002 entspricht der Zusammenfassung aus den beiden Ordnungen Studienordnung für den universitären Diplomstudiengang Informatik der Universität der Bundeswehr München (StOINF) vom 1. Oktober 1997 (KWMBl II 1998 S. 70) und Satzung zur Änderung der Studienordnung für den universitären Diplomstudiengang Informatik der Universität der Bundeswehr München (StO- INF) vom 7. Februar 2002 (KWMBl II S. <SEITE>). USS/III.3/StOINF/D1-NeuFas/020208

6 6 UniBwM Studienordnung Informatik S Bekanntmachung

7 UniBwM Studienordnung Informatik 7 Studienordnung für den universitären Diplomstudiengang Informatik der Universität der Bundeswehr München (StOINF) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2002 Aufgrund von Art. 113 Satz 2, Art. 115 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1 und Art. 115 Abs. 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Universität der Bundeswehr München folgende Studienordnung: Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Studiendauer 3 Studienbeginn 4 Studienvoraussetzungen 5 Ziele des Studiengangs 6 Studienabschnitte 7 Studieninhalte 8 Prüfungen 9 Studienplan 10 Selbst- und Fernstudium 11 Anrechenbarkeit von Studienzeiten, Studienund Prüfungsleistungen 12 Studienberatung 13 In-Kraft-Treten, Außerkrafttreten 14 Übergangsbestimmungen 1 Geltungsbereich (1) Die vorliegende Studienordnung (StO) beschreibt Ziele, Inhalte und Ablauf des Studiums für den universitären Diplomstudiengang Informatik der Universität der Bundeswehr München (UniBwM). (2) 1 Die Studienordnung berücksichtigt folgende für den Studiengang Informatik maßgebende Ordnungen der UniBwM in der jeweils gültigen Fassung: S Allgemeine Diplomprüfungsordnung der Universität der Bundeswehr München (ADPO) S Fachprüfungsordnung für den universitären Diplomstudiengang Informatik der Universität der Bundeswehr München (FPOINF) 2 Diese Ordnungen gehen der Studienordnung vor. (3) Die Studienordnung berücksichtigt außerdem die jeweils geltende Rahmenordnung für die Diplomprüfung im Studiengang Informatik an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen, die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK) und der Konferenz der Rektoren und Präsidenten der Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland (HRK) beschlossen wurde. (4) Die Studienordnung für den universitären Diplomstudiengang Informatik der Universität der Bundeswehr München (StOINF) wird durch den Studienplan (StPl) ergänzt und inhaltlich ausgefüllt. 2 Studiendauer Vorbemerkung zum Sprachgebrauch 1 Mit allen Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Frauen und Männer in gleicher Weise gemeint. 2 Eine sprachliche Differenzierung im Wortlaut der einzelnen Regelungen wird aus Gründen der Klarheit und Verständlichkeit dieser Ordnung nicht vorgenommen. (1) 1 Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomprüfung und der Erstellung der Diplomarbeit dreieinviertel Jahre ( 3 Abs. 1 ADPO). 2 Die Höchststudienzeit beträgt vier Jahre. (2) 1 Das Studienjahr ist gegliedert in S Herbsttrimester (Oktober, November, Dezember) S Wintertrimester (Januar, Februar, März) S Frühjahrstrimester, (April, Mai, Juni, Juli, August, September). 2 Beginn und Ende der Vorlesungszeiten werden von der Erweiterten Hochschulleitung der UniBwM (EHL) festgesetzt. USS/III.3/StOINF/D1-NeuFas/020208

8 8 UniBwM Studienordnung Informatik 3 Studienbeginn (1) Das Studium kann nur zu Beginn des Studienjahres im Herbsttrimester aufgenommen werden. (2) Bei Wechsel des Studiengangs oder der Hochschule wird der Studienbeginn vom Prüfungsausschuss für den universitären Diplomstudiengang Informatik der Universität der Bundeswehr München ( 5 FPO- INF) unter Berücksichtigung von 7 ADPO festgelegt. 4 Studienvoraussetzungen (1) 1 Der Studienbewerber kann aufgrund eines schriftlichen Antrages an der UniBwM für den universitären Diplomstudiengang Informatik als Student immatrikuliert werden, wenn S er die allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife für den universitären Diplomstudiengang Informatik gemäß Art. 60 BayHSchG und der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung S Qual- V) vom 6. Dezember 1993 (GVBl S. 924, KW- MBl I S. 672, BayRS UK/WFK) in der jeweils geltenden Fassung besitzt S keine Immatrikulationshindernisse oder Versagensgründe gemäß Art. 61 und 62 BayHSchG vorliegen. 2 Die Immatrikulation als Student ist Voraussetzung für das Studium. (2) 1 Ein erfolgreiches Studium der Informatik setzt die Fähigkeit sowohl zu einer mathematisch formalen wie auch zu einer anwendungsbezogenen praktischen Arbeitweise voraus. 2 Gute Kenntnisse der englischen Sprache erweisen sich im Laufe des Studiums als unentbehrlich. 5 Ziele des Studiengangs (1) Das Studium bereitet auf die Tätigkeit des Diplom-Informatikers in anwendungs-, herstellungs-, forschungs- und lehrbezogenen Anwendungsfeldern vor. (2) 1 Das Ziel der Ausbildung zum Diplom-Informatiker ist es, den Studenten durch Vermittlung wissenschaftlich fundierter Kenntnisse und Einübung von Fertigkeiten in den wichtigsten Teilgebieten der Informatik in den Stand zu setzen, vielfältige Probleme der Informationsverarbeitung aufzugreifen und zu bearbeiten. 2 Die Fähigkeit, sich auf wechselnde Arbeitsgebiete einstellen zu können, ist dabei für einen Diplom-Informatiker unerlässlich. 3 Die Ausbildung trägt dem durch ein breites, grundlagenorientiertes Studium und durch ein umfassendes Angebot an Praktika Rechnung. 4 Das zentrale Thema des Informatik-Studiums an der UniBwM ist die Konstruktion von informationsverarbeitenden Systemen für allgemeine und spezielle Anwendungen. 5 Dies umfasst die Spezifikation der Anwendungsanforderungen, den Entwurf und die Analyse von Verfahren zur Lösung der gestellten Aufgaben, die Entwicklung von Datenstrukturen und Algorithmen, deren Implementierung in Soft- und Hardware und den Nachweis dafür, dass das so konstruierte System die gestellten Anforderungen erfüllt. 6 Die Methoden, Konzepte, Verfahren und Hilfsmittel, die hierfür benötigt werden, werden in den in 7 aufgeführten Hauptgebieten mit einander ergänzenden Schwerpunkten gelehrt und eingeübt. 7 Für das Gespräch mit Anwendern als Partner bei der Lösung von Problemen mit Hilfe der Informationsverarbeitung muss der Diplom-Informatiker vor allem in der Lage sein, in der Fachsprache eines Anwendungsgebietes abgefasste Aufgabenstellungen sachgemäß so zu formulieren, dass sie auf Datenverarbeitungsanlagen behandelt werden können. 8 Der Entwicklung dieser Fähigkeit dient das Studium eines Anwendungsgebietes der Informatik im Nebenfach. 9 Die Standardanwendungsfächer an der UniBwM sind derzeit Wirtschafts- und Systemwissenschaften und Elektrotechnik. 10 Weitere geeignete Anwendungsgebiete können durch den Prüfungsausschuss zugelassen werden, wenn sie mit dem Ziel der Ausbildung und Prüfung der Fachrichtung Informatik in sinnvoller Beziehung stehen. (3) Ziele der erziehungswissenschaftlichen Anteile des Grundstudiums (EA) sind: S Der Student soll pädagogische und didaktische Hilfen zur Bewältigung seines Studiums erhalten, indem er die soziale und pädagogische Dimension seiner eigenen Lernsituation erfährt. S Er soll aus diesen Erfahrungen für soziale und pädagogische Momente der künftigen Berufspraxis als Vorgesetzter, Ausbilder und Erzieher lernen; damit soll er zugleich die Begrenzung einer ausschließlichen Fixierung auf den Fachstudiengang überwinden. S Er soll Einsichten vor allem in Fragen der Studienmotivation sowie der Auseinandersetzung mit dem wissenschaftlichen Lehrbetrieb und Problemen der Verknüpfung der neuen Anforderungen an der

9 UniBwM Studienordnung Informatik 9 S UniBwM mit der eigenen Lebensgeschichte gewinnen. Er soll im künftigen Berufsleben, in Übertragung seiner Erfahrungen, pädagogische und soziale Situationen analysieren und Lösungen entwickeln sowie sein Verhalten als Ausbilder kontrollieren können. (4) 1 Ziele der gesellschaftswissenschaftlichen Anteile des Hauptstudiums (GA) sind: 2 Entsprechend dem künftigen Berufsfeld des Studenten liegen die Ziele der gesellschaftswissenschaftlichen Anteile im zweiten Studienabschnitt in der Vermittlung von Fähigkeiten zur rationalen Auseinandersetzung mit der gesellschaftlichen Umwelt. 3 Darüber hinaus verlangt der Beruf des Offiziers spezifisch eine Auseinandersetzung mit historischen, politischen, ethischen und rechtlichen Kernfragen dieses Berufes. 4 Dazu ist neben dem Verständnis der eigenen Situation in der Gesellschaft die Fähigkeit zu interdisziplinärer Arbeit erforderlich, um mit anderen Fachleuten gemeinsam Probleme lösen und auf das eigene Arbeitsfeld übertragen zu können. 5 Damit wird auch ein Beitrag zur Führungsfähigkeit und zum Erlernen und Anwenden von Führungstechniken geleistet. (5) Die UniBwM verleiht nach bestandener Diplomprüfung gemäß 2 FPOINF den akademischen Grad Diplom-Informatiker Univ. (Dipl.-Inf. Univ.). 6 Studienabschnitte (1) 1 Das Lehrangebot erstreckt sich über neun Trimester. 2 Das Studium gliedert sich in zwei Abschnitte, das Grundstudium (erstes bis viertes Trimester) und das Hauptstudium (fünftes bis neuntes Trimester). (2) Die erziehungs- und gesellschaftswissenschaftlichen Anteile des Studiums (EGA) gliedern sich in die erziehungswissenschaftlichen Anteile des Grundstudiums (EA) im ersten Studienjahr mit insgesamt sechs Trimesterwochenstunden (TWS) und in die gesellschaftswissenschaftlichen Anteile des Hauptstudiums (GA) im zweiten und dritten Studienjahr mit insgesamt 12 TWS. (3) Das Grundstudium wird mit der Diplom-Vorprüfung, das Hauptstudium mit der Diplomprüfung abgeschlossen. (4) Die Studieninhalte werden in Lehrveranstaltungen vermittelt, die selbständige Arbeiten einschließen können. (5) Folgende Kategorien von Lehrveranstaltungen werden unterschieden: 1. Pflichtlehrveranstaltung Lehrveranstaltung, die verbindlich mit der Wahl des Studiengangs festgelegt ist, 2. Wahlpflichtlehrveranstaltung Lehrveranstaltung, die in einem vorgeschriebenen Umfang an Trimesterwochenstunden aus einem Angebot von Wahlpflichtfächern vom Studenten ausgewählt werden kann, 3. Wahllehrveranstaltung 1 Lehrveranstaltung, die über die vorgeschriebenen Pflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltungen hinaus vom Studenten frei gewählt werden kann. 2 Für den Studenten besteht keine Verpflichtung, wohl aber die Möglichkeit, in Wahlfächern Prüfungen abzulegen (Zusatzfächer gemäß 13 ADPO). (6) Folgende Arten von Lehrveranstaltungen werden unterschieden: S Vorlesung (V) Zusammenhängende Darstellung des Lehrstoffes zu einem bestimmten Thema einschließlich der Behandlung fachspezifischer Methoden durch den Lehrenden S Übung (Ü) Darstellung von Aufgaben und Lösungen, die auf den Vorlesungsstoff bezogen sind sowie Demonstration von Experimenten und dergleichen durch den Lehrenden S Seminarübung (SÜ) Durcharbeiten des Lehrstoffes mittels Lösungen exemplarischer Aufgaben in angeleiteter Form in einer Kleingruppe mit beschränkter Teilnehmerzahl; der Lehrende weist die Studenten ein und beaufsichtigt die Bearbeitung der Aufgaben S Hauptseminar (S) Veranstaltung unter der Leitung einer Lehrperson oder mehrerer Lehrpersonen zu einem Gesamtthema aus der wissenschaftlichen Literatur, zu dem alle Studenten durch Referate beitragen müssen; die Lehrenden leiten die Veranstaltung und führen die Diskussion S Praktikum (P) Intensives und weitgehend selbständiges Arbeiten der Studenten an informationstechnischen Systemen unter der Anleitung des Lehrenden USS/III.3/StOINF/D1-NeuFas/020208

10 10 UniBwM Studienordnung Informatik S S Exkursion (E) Anschauungsunterricht außerhalb der Universität unter Anleitung Kolloquium (K) Fachvorträge und Diskussion zu wissenschaftlichen Themen (11) 1 Die Fachprüfungsordnung nennt die Fachgebiete, in denen Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzung für die Diplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung erforderlich sind. 2 Der Nachweis erfolgt durch benotete oder nicht benotete Scheine oder durch Teilnahmescheine gemäß 11 ADPO. (7) 1 Selbständige Arbeiten (SA) werden aufgrund gegebener Aufgabenstellungen angefertigt. 2 Es werden unterschieden: S Übungsarbeit S Seminararbeit S Studienarbeit S Diplomarbeit (8) 1 Die Studienarbeit besteht aus der Lösung einer anspruchsvollen, aber begrenzten Aufgabe. 2 Sie baut in der Regel auf dem im Grundstudium erworbenen Wissen auf. 3 Zur Lösung gehören eine systematische Entwicklung und Erläuterung der Ergebnisse sowie eine gute Dokumentation. 4 Der erforderliche Arbeitsaufwand beträgt ca. 200 Stunden. 5 Die Studienarbeit soll in der Regel in einer Bearbeitungszeit von drei Monaten abgeschlossen werden. 6 Die Studienarbeit kann im Einvernehmen mit den Studenten auch als Gruppenarbeit vergeben werden; 12 Abs. 2 ADPO gilt entsprechend. 7 Die Vergabe einer Studienarbeit wird beim Prüfungsausschuss aktenkundig gemacht. 8 Der erfolgreiche Abschluss der Studienarbeit wird durch einen nicht benoteten Schein bestätigt. 9 Dieser Nachweis ist bis zum Ende des siebten Fachtrimesters aktenkundig zu machen. 10 Das achte Fachtrimester steht für eine eventuell erforderliche Wiederholung der Studienarbeit zur Verfügung. (9) 1 In der Diplomarbeit (DA) soll eine Aufgabe aus einem begrenzten Problemkreis unter Anleitung selbständig mit bekannten Methoden wissenschaftlich bearbeitet werden. 2 Die Bearbeitungsdauer beträgt sechs Monate. 3 Die Diplomarbeit kann im Einvernehmen mit den Studenten auch als Gruppenarbeit vergeben werden; 12 Abs. 2 ADPO ist zu beachten. 4 In der Arbeit sind die erzielten Ergebnisse systematisch zu entwickeln und zu erläutern. (10) 1 Die Fakultät kann zu speziellen Themen Studienprojekte anbieten. 2 Ein Studienprojekt beinhaltet ein Praktikum, eine Studienarbeit und eventuell ein Seminar zu einem gemeinsamen Themenbereich. 3 Auf Antrag des Studenten kann im Diplomzeugnis bescheinigt werden, dass die Leistungsnachweise zu den genannten Veranstaltungen im Rahmen eines Studienprojektes erbracht wurden. (12) 1 Scheine werden in Lehrveranstaltungen aufgrund schriftlicher und/oder mündlicher und/oder praktischer Leistungen erworben. 2 Sie müssen mindestens mit ausreichend bewertet sein. 3 Bei Praktika genügt die Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme. 4 Einzelheiten enthält 6 Abs. 3 FPOINF. (13) Ohne Änderung dieser Studienordnung kann im Studienplan für jeden Studienabschnitt die Trimesterwochenstundenzahl jeder Pflichtfächergruppe sowie jede Lehrveranstaltungsart einer Pflichtfächergruppe um bis zu 20 %, mindestens jedoch um eine Trimesterwochenstunde, abweichend von den Vorgaben in 7 festgelegt werden, sofern die zeitliche Gesamtbelastung für den Studenten dadurch nicht vergrößert wird. 7 Studieninhalte (1) Das Grundstudium dient dem Erwerb des für alle Informatiker unerlässlichen Grundlagenwissens, auf dem das weitere Studium aufbaut. (2) Das Grundstudium ist bis auf die Veranstaltungen des Anwendungsfaches für alle Informatik-Studenten einheitlich. (3) 1 Das viertrimestrige Grundstudium umfasst Lehrveranstaltungen mit insgesamt etwa 96 TWS, wovon etwa ein Drittel auf Seminarübungen und das Praktikum entfällt. 2 Inhaltlich verteilen sich die Veranstaltungen etwa wie folgt: S Mathematik (Analysis I und II, Lineare Algebra I und II, Einführung in die Differentialgleichungen, Einführung in die Diskrete Mathematik, Wahrscheinlichkeitstheorie) mit etwa 33 TWS S Technische Informatik (Grundlagen der Elektrotechnik, Digitale Grundschaltungen, Rechnerarchitektur, Rechnerorganisation, Gerätenahe Programmierung) mit etwa 16 TWS S Theoretische Informatik (Grundlagen der Theoretischen Informatik, Formale Sprachen und Automatentheorie) mit etwa 7 TWS

11 UniBwM Studienordnung Informatik 11 S S Praktische Informatik (Einführung in die Informatik I, II und III, Programmierpraktikum) mit etwa 24 TWS; die Einführung in die Informatik enthält auch einen erheblichen Anteil an Theoretischer Informatik Anwendungsfach (Betriebswirtschaftslehre I, II und III, Statistik bzw. Ergänzungen zu den Grundlagen der Elektrotechnik, Physik, Messtechnik, Einführung in die Informationstechnik bzw. Veranstaltungen zu einem anderen vom Prüfungsausschuss genehmigten Anwendungsfach) mit etwa 16 TWS (4) Im Hauptstudium sind Pflichtlehrveranstaltungen in folgendem Umfang für alle Studenten verbindlich: S Theoretische Informatik etwa 8 TWS S Praktische Informatik etwa 12 TWS S Technische Informatik etwa 8 TWS S Angewandte Informatik etwa 11 TWS S ein Hauptseminar in Informatik S ein Praktikum in Informatik (5) Für Studenten mit dem Anwendungsfach Wirtschafts- und Systemwissenschaften sind Veranstaltungen im Umfang von etwa 20 TWS aus den Bereichen S Unternehmensforschung und S Systemplanung verbindlich. (6) Für Studenten mit dem Anwendungsfach E- lektrotechnik sind Veranstaltungen im Umfang von etwa 18 TWS aus dem Bereich der Elektrotechnik und ein Praktikum verbindlich. (7) Für Studenten mit einem anderen vom Prüfungsausschuss genehmigten Anwendungsfach sind Veranstaltungen im Umfang von etwa 18 TWS aus dem gewählten Anwendungsgebiet verbindlich. (8) 1 Durch die Auswahl von Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 14 TWS wählt der Student eine Vertiefungsrichtung. 2 Die Auswahl muss in einem sinnvollen Zusammenhang stehen; sie muss bei der Anmeldung zur Diplomprüfung vom Prüfungsausschuss genehmigt werden. 3 Dem Studenten wird empfohlen, sich rechtzeitig und kontinuierlich beraten zu lassen. 4 Zwei Vertiefungsrichtungen werden standardmäßig anerkannt: S Informationstechnische Systeme S Theoretische und Praktische Informatik (9) In der Vertiefungsrichtung Informationstechnische Systeme sind Lehrveranstaltungen im Umfang von etwa 7 TWS aus dem Bereich der Informationstechnischen Systeme verbindlich. (10) In der Vertiefungsrichtung Theoretische und Praktische Informatik sind Lehrveranstaltungen im Umfang von etwa 7 TWS aus dem Bereich der Informationstheorie, der Programmiersprachen und der Spezifikationstechniken verbindlich. (11) 1 Bei der Festsetzung des Lehrangebotes legt der Fachbereichsrat für jede Wahlpflichtlehrveranstaltung fest, ob und gegebenenfalls zu welcher Standardvertiefungsrichtung sie gehört. 2 Die Fakultät stellt sicher, dass für die Standardvertiefungsrichtungen ein ausreichendes Angebot an Lehrveranstaltungen vorliegt. (12) 1 Studenten mit dem Anwendungsfach Wirtschafts- und Systemwissenschaften wählen Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt 6 TWS aus dem Anwendungsfach. 2 Das in Absatz 4 geforderte Hauptseminar in Informatik kann auch im Anwendungsfach Wirtschafts- und Systemwissenschaften besucht werden, sofern das Seminarthema einen angemessenen Anteil an Informatikinhalten umfasst. (13) Studenten mit dem Anwendungsfach Elektrotechnik wählen Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt 4 TWS aus der Elektrotechnik. (14) Studenten mit einem anderen vom Prüfungsausschuss genehmigten Anwendungsfach wählen Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt 4 TWS aus dem gewählten Anwendungsgebiet. (15) Die in den Absätzen 3 bis 7 genannten TWS- Angaben schließen zu Vorlesungen angebotene Übungen mit ein, bei den in den Absätzen 8 bis 14 genannten TWS-Angaben handelt es sich um Vorlesungsstunden ohne Übungen. 8 Prüfungen 1 Das Grundstudium wird mit der Diplom-Vorprüfung (DVP), das Hauptstudium mit der Diplomprüfung (DP) abgeschlossen. 2 Einzelheiten über die Prüfungen regeln die Allgemeine Diplomprüfungsordnung der Universität der Bundeswehr München (ADPO) und die Fachprüfungsordnung für den universitären Diplomstudiengang Informatik der Universität der Bundeswehr München (FPOINF). USS/III.3/StOINF/D1-NeuFas/020208

12 12 UniBwM Studienordnung Informatik 9 Studienplan (1) Die inhaltliche Ausfüllung der Studienordnung ergibt sich aus dem Studienplan (StPl), der vom Fachbereichsrat für einen in der Regel mittelfristigen Zeitraum verabschiedet und bei Bedarf fortgeschrieben wird. (2) 1 Der Studienplan bezeichnet die Pflichtlehrveranstaltungen und enthält einen offenen Katalog von Wahlpflichtlehrveranstaltungen. 2 Zu den einzelnen Lehrveranstaltungen werden folgende Angaben gemacht: 1. Thema der Lehrveranstaltung und Angabe der Lehrveranstaltungskategorie, 2. Institut, das für die Lehrveranstaltung verantwortlich ist. 3. Anzahl der Trimesterwochenstunden, 4. gegebenenfalls a) Teilnahmevoraussetzungen, b) während des Studiums zu erbringende Leistungsnachweise, c) Zuordnung zu einem Prüfungsfach bzw. zu einer Einzelprüfung, d) Angabe der maximalen Teilnehmerzahl. (3) Die Fakultät stellt sicher, dass dem Studenten genügend Auswahlmöglichkeiten für Wahlpflichtlehrveranstaltungen zur Verfügung stehen. 10 Selbst- und Fernstudien (1) 1 Die Inhalte der Vorlesungen und Übungen können im Regelfall auch im Selbststudium erarbeitet werden. 2 Für die Lehrveranstaltungen der erziehungsund gesellschaftswissenschaftlichen Anteile des Studiums (EGA) kann die Erweiterte Hochschulleitung der UniBwM Anwesenheitspflicht beschließen. 3 Für sonstige Lehrveranstaltungen besteht keine Anwesenheitspflicht, sofern der Fachbereichsrat Informatik keine abweichende Regelung beschließt. (2) Erforderliche Studien- und Prüfungsleistungen können nach Maßgabe von 7 ADPO durch erfolgreich absolvierte Fernstudieneinheiten ersetzt werden. 11 Anrechenbarkeit von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen Über die Anrechnung von Studienzeiten, Studienund Prüfungsleistungen, die im Fernstudium, im Gaststudium, in anderen Studiengängen, an anderen Hochschulen in und außerhalb der Bundesrepublik Deutschlands erbracht worden sind, entscheidet auf Antrag des Studenten der Prüfungsausschuss nach Maßgabe von 7 ADPO. 12 Studienberatung 1 Im Rahmen der allgemeinen Studieneingangsberatung wird dem Studenten des universitären Diplomstudiengangs Informatik ein Orientierungsprogramm geboten. 2 In der Verantwortung der Professoren der Fakultät für Informatik wird eine Studienfachberatung durchgeführt In-Kraft-Treten, Außerkrafttreten (1) Das Außerkrafttreten der Studienordnung für den universitären Diplomstudiengang Informatik an der Universität der Bundeswehr München in der vom Senat am 27. April 1988 verabschiedeten Fassung (KWMBl I S. 204) sowie deren Weitergeltung für Studenten, die ihr Studium bereits begonnen haben, wird durch Rechtsverordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst geregelt. (2) 1 Die Studienordnung tritt mit In-Kraft-Treten der in Absatz 1 genannten Rechtsverordnung in Kraft. 2 Sie findet erstmals Anwendung auf Studenten, die ihr Studium im Herbst 1997 beginnen. 3 Alle früheren Studentenjahrgänge studieren nach der in Absatz 1 bezeichneten Studienordnung. 2 Diese Vorschriften betreffen das In-Kraft-Treten der Studienordnung für den universitären Diplomstudiengang Informatik der Universität der Bundeswehr München vom 1. Oktober 1997 (KWMBl II 1998 S. 70) und die Außerkraftsetzung der Studienordnung für den universitären Diplomstudiengang Informatik der Universität der Bundeswehr München vom 27. April 1988 (KWMBl I S. 204) und entsprechen der ursprünglichen Fassung der Studienordnung vom 1. Oktober Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungssatzungen.

13 UniBwM Studienordnung Informatik Übergangsbestimmungen (1) 1 Diese Studienordnung findet uneingeschränkt erstmals Anwendung auf Studenten, die ihr Studium am 1. Oktober 2001 begonnen haben. (2) 1 Die Studienordnung für den universitären Diplomstudiengang Informatik der Universität der Bundeswehr München vom 1. Oktober 1997 (KWMBl II 1998 S. 70) findet auf alle Studenten weiterhin Anwendung, die ihr Studium im Herbsttrimester 1998 oder früher begonnen haben. 2 Der Studentenjahrgang 1999 führt das Grundstudium nach der in Satz 1 und das Hauptstudium nach der in Absatz 1 genannten Studienordnung durch. 3 Der Studentenjahrgang 2000 führt das Grundstudium und das Hauptstudium nach der in Absatz 1 genannten Studienordnung durch. USS/III.3/StOINF/D1-NeuFas/020208

14 14 UniBwM Studienordnung Informatik S Abkürzungen Verzeichnis verwendeter Abkürzungen 3 Abs. = Absatz / Absätze ADPO = Allgemeine Diplomprüfungsordnung der Universität der Bundeswehr München Art. = Artikel BayHSchG = Bayerisches Hochschulgesetz BayRS = Bayerische Rechtssammlung bzw. = beziehungsweise DA = Diplomarbeit Dipl.-Inf. Univ. = Diplom-Informatiker Univ. DP = Diplomprüfung DVP = Diplom-Vorprüfung Dr. = Doktor Dr. h.c. = doctor honoris causa E = Fachexkursion EA = erziehungswissenschaftliche Anteile des Grundstudiums EGA = erziehungs- und gesellschaftswissenschaftliche Anteile des Studiums EHL = Erweiterte Hochschulleitung FPOINF = Fachprüfungsordnung für den universitären Diplomstudiengang Informatik der Universität der Bundeswehr München GA = gesellschaftswissenschaftliche Anteile des Hauptstudiums GVBl = Gesetz- und Verordnungsblatt H = Hungary HRK = Hochschulrektorenkonferenz K = Kolloquium KMK = Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Kultusministerkonferenz) KWMBl = Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Nr. = Nummer P = Praktikum Prof. = Professor QualV = Qualifikationsverordnung S = Hauptseminar S. = Seite StO = Studienordnung StOINF = Studienordnung für den universitären Diplomstudiengang Informatik der Universität der Bundeswehr München StPl = Studienplan SÜ = Seminarübung TWS = Trimesterwochenstunde Ü = Übung UK = (Bayerisches Staatsministerium für) Unterricht und Kultus UniBw = Universität(en) der Bundeswehr UniBwM = Universität der Bundeswehr München Univ. = Universität USS = Urschriftenstelle V = Vorlesung WFK = (Bayerisches Staatsministerium für) Wissenschaft, Forschung und Kunst 3 Das Verzeichnis verwendeter Abkürzungen ist nicht Bestandteil der StOINF.

15 UniBwM Studienordnung Informatik S Notizen 15 USS/III.3/StOINF/D1-NeuFas/020208

16 16 UniBwM Studienordnung Informatik S Notizen

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