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1 in Zusammenarbeit mit dem Schutzverband Deutscher Wein e.v. KURZINFORMATION WEINRECHT Neufassung Nr. 29 Stand 1. August 2014 Die Etikettierung von Wein, Schaumwein, Perlwein und anderen Weinerzeugnissen

2 2 Druck und Verlag: GEWA Etiketten GmbH Schultheiß-Kollei-Str Bingen fon fax in Zusammenarbeit mit dem Schutzverband Deutscher Wein e.v. Mozartplatz Koblenz fon , fax sdw@schutzverband-deutscher-wein.de Bei Rückfragen zum Bezeichnungsrecht wählen Sie bitte: (Herr Heinz Walter) oder (Frau Bernhard-Praß)

3 3 Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort 4 1. Rechtsgrundlagen (Systematik der Weinkategorien, Etikettierung, Missbrauchsprinzip/Irreführungsverbot, Sanktionen) 5 2. Bezeichnungsrecht 8 a) Obligatorische Angaben 8 b) Definierte fakultative Angaben Geografische Angaben Süßreserve (Süßung) Abfüllerangaben, Betriebsangaben Wichtige zulässige Angaben nach festgelegten Bestimmungen (Rebsortenangaben, Jahrgangsangaben, ökologischer/ biologischer Wein, Barrique, Classic, Selection usw.) Auszeichnungen Geschützte traditionelle Begriffe Hinweise auf die Herstellungsart, die Art des Erzeugnisses, eine besondere Farbe des Erzeugnisses und traditionelle Begriffe Geschmacksangaben Andere zugelassene Angaben Drittlandsweine Schaumwein, Qualitätsschaumwein (Sekt), Sekt b. A Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsperlwein b. A Andere Erzeugnisse und Getränke 47 a) Federweißer (teilweise gegorener Traubenmost) 47 b) Traubensaft 48 c) Weinhaltige/aromatisierte Getränke, Glühwein 50 d) Alkoholfreier und alkoholreduzierter Wein 54 e) Weinähnliche Getränke und daraus hergestellte 55 schäumende Getränke 16. Schriftarten, Schriftgrößen, Schreibweisen, Sprache Richtige Bezeichnung der Etiketten für das Ausland 58 A China 58 B Japan 59 C Kanada 59 D Taiwan 60 E USA 61 F Sprachenhinweis Stichwortverzeichnis 65

4 4 Kurzinformation WEINRECHT Neufassung Nr. 29 Stand 1. August 2014 Mit dieser Broschüre wollen wir die Tradition unserer seit 1970 erscheinenden Information fortsetzen, die wir im Zuge der Weinmarktreform 2008 auf ein verkürztes Format zurückgeführt haben. Nachdem die Anpassungen des deutschen Weinrechts an das geänderte Unionsrecht vollzogen sind, wollen wir Sie in bewährter Weise auf die Besonderheiten des Bezeichnungsrechts hinweisen. Durch die Reform der Europäischen Weinmarktordnung waren die Bestimmungen, die den Anbau der Reben, die Herstellung von Wein und die Etikettierung der Erzeugnisse betreffen, seit dem 01. August 2009 auf neue Grundlagen gestützt worden. Bezeichnung und Etikettierung der Weinerzeugnisse richteten sich seit 1. August 2009 im Wesentlichen nach der gemeinsamen Marktorganisation VO (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Okto ber Diese Verordnung ist durch die am 01. Januar 2014 in Kraft getretene Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation VO (EU) Nr. 1308/2013 (EGMO) aufgehoben worden, welche viele Bestimmungen der bisherigen VO (EG) Nr. 1234/2007 inhaltlich übernommen hat. Die vorliegende Neufassung der Kurzinformation wird zusammen mit dem Schutzverband Deutscher Wein e. V., Koblenz herausgegeben, welcher die Neubearbeitung und Aktualisierung übernommen hat. Bearbeiter der Neufassung und Ansprechpartner: Rechtsanwalt H. Hieronimi, Koblenz, Fon , Fax , Wir haben uns wiederum bemüht, die oft nicht leicht verständlichen Gesetzestexte so zu interpretieren und zu kommentieren, dass sie allgemeinverständlich werden und in der Praxis einfach und trotzdem sicher und umfassend anzuwenden sind. Wenn uns dies gelungen ist, freuen wir uns. Für aktuelle Hinweise und Verbesserungsvorschläge sind wir jederzeit dankbar. Allen Beteiligten möchten wir für ihre Mithilfe unseren aufrichtigen Dank aussprechen. GEWA Etiketten GmbH und Schutzverband Deutscher Wein e. V. Bei unserer Darstellung handelt es sich um sorgsam geprüfte Rechtsmeinungen, für deren Richtigkeit wir aber keine Gewähr leisten können. Anfragen zu bezeichnungsrechtlichen Einzelfragen richten Sie in Rheinland-Pfalz bitte an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, Willy-Brandt-Platz 3, Trier, Telefon 0651/ (Herr Martin) Telefax 0651/ , in anderen Bundesländern an die zuständige Weinüberwachungsbehörde.

5 5 1. Rechtsgrundlagen Weinrecht ist europäisches Recht. Die wesentlichen weinbezeichnungsrechtlichen und herstellungsrechtlichen Vorschriften finden sich im EU-Recht. Sie sind in speziellen, in jedem Mitgliedstaat unmittelbar geltenden Verordnungen niedergelegt. Das sind: die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 922/1972, (EWG) Nr. 234/1979, (EWG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, (EGMO). Inkrafttreten 1. Januar die am 01. August 2009 in Kraft getretene Verordnung (EG) 607/2009 des Rates vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe so- wie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse, mehrfach geändert. Ab dem 13. Dezember 2014 gilt die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, LMIV (ABl. Nr. 304 S. 18). Diese Verordnung schreibt bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln (also grundsätzlich auch bei Wein) die Angabe u. a. des Verzeichnisses der Zutaten, des Mindesthaltbarkeitsdatums und der Nährwertdeklaration verpflichtend vor. Wein und Weinerzeugnisse sind jedoch vorerst von der Angabe des Zutatenverzeichnisses und der Nährwertdeklaration befreit. Von der Verpflichtung zur Angabe des Mindeshaltbarkeitsdatums sind Wein und Weinerzeugnisse ausdrücklich ausgenommen. Im übrigen sind die speziellen Weinbezeichnungsvorschriften der VO (EU) Nr. 1308/2013 und der VO (EG) Nr. 607/2009 gegenüber der LMIV Nr. 1169/2011 vorrangig. Die Weinbau treibenden Länder und auch Deutschland besitzen eine lange bezeichnungsrechtliche Tradition, welche vom EU-Recht respektiert wird. Das EU-Weinbezeichnungsrecht überlässt daher den Weinbau treibenden Mitgliedstaaten einen breiten Handlungsspielraum. Die deutschen bezeichnungsrechtlichen Vorschriften finden sich im Weingesetz (WeinG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011, mehrfach geändert, in der Weinverordnung (WeinVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009, mehrfach geändert, in Landesverordnungen (LVO) der Weinbau treibenden Bundesländer. Das Weinbezeichnungsrecht gilt für sämtliche Weinbauerzeugnisse: Wein, Jungwein, Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, Schaumwein, Qualitätsschaumwein, Sekt, Sekt b.a., Aromatischer Qualitätsschaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Likörwein, Traubenmost, Teilweise gegorener Traubenmost, Konzentrierter Traubenmost, Wein aus eingetrockneten Trauben, Wein aus überreifen Trauben. Die durch die Reform der Marktordnung im Jahre 2009 bewirkten Änderungen im Bereich der Bezeichnung sind bei weitem nicht so umfangreich wie ursprünglich erwartet. Wichtig ist, dass die Etikettierung von Qualitätswein, Prädikatswein und Landwein im Wesentlichen unverändert bleibt; auf einige Besonderheiten wird später hingewiesen. Die traditionellen Begriffe wie Qualitätswein, Prädikatswein, alle Prädikate, aber auch die Bezeichnungen wie z.b. Affentaler, Badisch Rotgold, Ehrentrudis, Schillerwein, Classic, Hock, Liebfrau(en)milch, Riesling-Hochgewächs, Weißherbst usw

6 6 4 5 bleiben erhalten. Ebenso die Namen der Anbaugebiete und der Landweingebiete. Weiterhin gelten unverändert das Miss brauchsprinzip und die Einteilung in obligatorische Angaben, definierte fakultative Angaben und andere fakultative Angaben. Auf vorgeschriebene Schriftgrößen wird weitgehend verzichtet. Unverändert bleiben die Größenvorschriften für die Angabe des Alkoholgehaltes und des Nenn volumens. Im Einzelnen siehe hierzu Rand-Nr Systematik der Weinkategorien Es wird unterschieden zwischen Wein ohne geografische Angabe mit der Differenzierung: Wein aus der Europäischen Gemeinschaft (Verkehrsbezeichnung z. B.: Verschnitt von Weinen aus verschiedenen Ländern der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischer Wein oder ähnliche Angaben) Wein mit Angabe des Herkunftslandes ohne Rebsortenund Jahrgangsangabe. Ersetzt die bisherige Weinkategorie Tafelwein (Verkehrsbezeichnung z. B.: Deutscher Wein oder ähnliche Angaben) Wein mit Angabe des Herkunftslandes mit Rebsortenund/oder Jahrgangsangabe. Ersetzt die bisherige Weinkategorie Tafelwein mit geografischer Angabe (Verkehrsbezeichnung z. B.: 2013 Deutscher Wein Chardonnay oder ähnliche Angaben) und den Weinen mit geografischer Angabe; hierzu gehören: Wein mit geschützter geografischer Angabe (Wein, der in einem bestimmten Gebiet entweder erzeugt, verarbeitet oder hergestellt wurde. Gruppe: Landweine) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (Wein, bei dem alle Produktionsschritte im Herkunftsgebiet erfolgten. Gruppe: Qualitäts- und Prädikatsweine) Für deutsche Weine bedeutet dies: Landweine sind der Kategorie Wein mit geschützter geographischer Angabe zugeordnet. Qualitätsweine und Prädikatsweine gehören zu der Kategorie Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung. Die Begriffe geschützte geografische Angabe und geschützte Ursprungsbezeichnung dürfen als fakultative Angaben für die Etikettierung deutscher Land- oder Qualitätsweine verwendet werden. Ebenso zulässig ist die Verwendung des EU- Gemeinschaftszeichens: 6 7 Nicht erlaubt sind die Abkürzungen g.g.a und g.u. 2. Etikettierung Die Etikettierung ist für den Verbraucher die wichtigste Informationsquelle. Das gilt insbesondere für das Hauptetikett mit den vorgeschriebenen Angaben. Vielfach werden auch Halsschleifen, Streifen und Rückenetiketten verwendet. Sie gehören rechtlich auch zum Begriff Etikettierung genauso wie Kapseln, Anhänger und sämtliche Umhüllungen. Streifen dürfen nach Form, Farbe und Schriftbild nicht mit Prämierungsstreifen verwechslungsfähig und somit täuschend sein.

7 7 Aus verkaufstechnischen Gründen werden in schlichter Form heute oft die obligatorischen Angaben auf einem Rückenetikett zusammengefasst, während ein anderes, optisch hervorgehobenes sogenanntes Schauetikett werblich wirksame fakultative Angaben enthält. Hauptetikett ist das Etikett mit den obligatorischen Angaben. Im geltenden Weinrecht herrscht Etikettierungspflicht. Vorgeschriebene und zulässige Angaben dürfen in der Etikettierung ggf. auch nur teilweise wiederholt werden. Dabei sind aber bestimmte Bindungen der Schriftgröße auf der Schauseite der Flasche bei Wiederholungen zu berücksichtigen. 3. Missbrauchsprinzip/Irreführungsverbot Das Bezeichnungsrecht unterscheidet zwischen obligatorischen Angaben, d.h. zwingend vorgeschrieben, definierten fakultativen Angaben nach festgelegten Bestimmungen und anderen fakultativen Angaben. Andere fakultative Angaben müssen wahrheitsgemäß sein, dem Informationsbedürfnis des Verbrauchers dienen und dürfen nicht zur Täuschung oder Irreführung geeignet sein. In der Formulierung und Gestaltung dieser anderen Angaben liegt ein weiter Spielraum. Auch nicht definierte Begriffe (wie z.b. feinherb ) sind denkbar, ein größerer Anwendungsbereich dürfte jedoch in dem Bereich der beschreibenden Angaben (auf einem Rückenetikett) liegen. (Rand-Nr. 67) Die Bezeichnung ein und desselben Weins mit weinrechtlich zulässigen unterschiedlichen Bezeichnungen (z. B. Großlage oder Einzellage) ist nach Wettbewerbsrecht grundsätzlich unzulässig (Verbot der Mehrfachbezeichnung). Es stellt einen Vorstoß gegen Wettbewerbsbestimmungen dar, denselben Wein unter unterschiedlichen Bezeichnungen und Preisen auf derselben Vermarktungsschiene (z. B. Preisliste, Angebot, Weinkarte) anzubieten. Alle Bezeichnungen unterliegen dem Irreführungsverbot. Das Irreführungsverbot soll den Verbraucher vor Irreführung und Übervorteilung schützen. Irreführung heißt zur Täuschung geeignet. Auch die Aufmachung (äußeres Erscheinungsbild) kann täuschend wirken. Verboten ist auch der Gebrauch täuschender oder zur Verwechslung geeigneter Marken. Vorsicht beim Gebrauch von Firmennamen mit geografischen Wortbestandteilen! Aus Schutzgründen für den Verbraucher hat nach herrschender Rechtsauffassung die Bezeichnungswahrheit Vorrang vor der Firmenwahrheit. Entscheidend für die Beurteilung ist immer der Gesamteindruck der Etikettierung. Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist irreführend. Angaben wie beispielsweise Villa sind bei der Firmenanschrift erlaubt. Auch Weinpreislisten, Werbebriefe und Werbeschriften sind am Irreführungsverbot zu messen. Wichtig ist eine deutliche Unterscheidung zwischen eigenen Erzeugnissen und zugekauften Erzeugnissen. Folgende Formulierung trägt dieser Vorschrift Rechnung: Zur Abrundung unseres Angebotes bieten wir folgende nicht selbst erzeugte (bzw. zugekaufte) Produkte an. (Rand-Nr. 49) 4. Sanktionen Vorschriftswidrig gekennzeichnete und aufgemachte Erzeugnisse des Weinrechts sind nicht verkehrsfähig. Durch Ausnahmegenehmigung kann zur Vermeidung unbil li ger 8 9

8 8 Härten das Inverkehrbringen vorschriftswidrig bezeichneter Erzeugnisse genehmigt werden, wenn die Abweichung von den geltenden Vorschriften gering ist. Zuständige Antragsstelle z. B. in Rheinland- Pfalz: Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, Willi-Brand-Platz 3, Trier. Schuldhafte (vorsätzliche oder fahrlässige) Verstöße gegen das EU- und nationale Weinbezeichnungsrecht können strafrechtlich als Vergehen mit Geld- oder Freiheitsstrafe oder als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet werden. Zivilrechtliche Unterlassungs- und/oder Schadensersatzansprüche bestimmen sich nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März Bezeichnungsrecht 2. a) Obligatorische Angaben Das sind die Verkehrsbezeichnung z. B. Wein (verzichtbar bei Qua litäts wein und Landwein ), Perlwein, Likörwein o. ä. die geschützten traditionellen Begriffe Qualitätswein, Prädikatswein oder Land wein mit dem Namen des bestimmten Anbaugebiets oder Landweingebiets. Die Namen eines der 13 Anbaugebiete bzw. eines der 26 Landweingebiete sind jeweils im gleichen Sichtbereich mit der Verkehrsbezeichnung, z. B. Qualitätswein Mosel, Landwein der Mosel anzugeben. Die räumliche Abgrenzung dieser Gebiete ist in Verordnungen der jeweiligen Bundesländer geregelt. Die Namen der Landwein- und Qualitätsweingebiete sind in den Randnummern 35, 37 aufgelistet. Qualitätswein und Prädikatswein müssen zu 100% aus dem ange gebenen bestimmten Anbaugebiet stammen. Landweine müssen ebenfalls zu 100% aus Weintrauben des jeweiligen Landweingebietes stammen. Ausnahme: Landwein Rhein (Rand-Nr. 35). Die Verkehrsbezeichnung Prädikatswein ist in Verbindung mit einem im WeinG geregelten und im EG-Recht als traditioneller Begriff geschützten Prädikat anzugeben: Kabinett: ein Wein, der den gesetzlichen Vorschriften entspricht, d.h., der je nach Rebsorte und Anbaugebiet einen bestimmten Reifegrad hat, ausgedrückt im Mostgewicht im gärfähigen Gebinde. Spätlese: Es dürfen nur vollreife Weintrauben verwendet werden, die in einer späten Lese geerntet worden sind. Auslese: Es dürfen nur vollreife oder edelfaule Weintrauben verwendet werden. Beerenauslese: Es dürfen nur edelfaule oder wenigstens überreife Beeren verwendet werden. Trockenbeerenauslese: Es dürfen nur weitgehend eingeschrumpfte edelfaule Beeren verwendet werden; ist wegen besonderer Sorteneigenschaft oder besonderer Witterung ausnahmsweise keine Edelfäule eingetreten, genügt auch Überreife der eingeschrumpften Beeren. Eiswein: Die verwendeten Weintrauben müssen bei ihrer Lese und Kelterung gefroren sein. Für sämtliche Prädikate gilt, dass sie die für das jeweilige Prädikat typischen Bewertungsmerkmale aufweisen müssen, der durch Landesverordnung festgelegte Mindestalkoholgehalt (Mindestmostgewicht) im gärfähigen Gebinde erreicht ist,

9 9 der Wein einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7% vol = 56g/l hat, der Wein nicht mit Eichenholzstücken behandelt, keine teilweise Entalkoholisierung vorgenommen worden ist, eine Anreicherung nicht vorgenommen und dem Prädikat eine Amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist. der vorhandene Alkoholgehalt durch volle oder halbe Einheiten in Volumenprozent. Dem Alkoholgehalt ist das Symbol % vol (nur in Kleinbuchstabe, ohne Punkt!) anzufügen. Dieser Angabe dürfen die Worte vorhandener Alkoholgehalt oder vorhandener Alkohol oder die Abkürzung alc. (mit Punkt!) vorangestellt werden, z. B. alc. 11,5 % vol. Toleranzwert: 0,5 % vol. Vorgeschriebene Mindestschrifthöhe siehe Rand-Nr die Angabe der Herkunft (Mitgliedstaat oder Drittland). Es müssen alle Weine einen Hinweis auf die Herkunft tragen. Die Angabe der Herkunft erfolgt a) für Wein, Likörwein, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure ohne geschützte Ur sprungsbezeichnung oder geografische Angabe durch die Wörter Wein aus ( ), erzeugt in ( ) oder Erzeugnis aus ( ) oder entsprechende Begriffe, ergänzt durch den Namen des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dessen Hoheitsgebiet die Trauben geerntet oder zu Wein verarbeitet werden (z.b. Deutscher Wein für diese Weine reicht die Angabe Produce of Germany nicht aus) bzw. durch entweder die Wörter Wein aus der Europäischen Gemeinschaft oder entsprechende Begriffe (z.b. Europäischer Gemeinschaftswein ) - eine Codierung des Abfüllortes ist nicht mehr erforderlich - oder Verschnitt von Weinen aus ver schiedenen Ländern der Europäischen Gemeinschaft im Falle von Wein, der sich aus der Mischung von Weinen mit Ursprung in verschiedenen Mitgliedstaaten ergibt, b) für Schaumwein, Qualitätsschaumwein und aromatisierten Qualitätsschaumwein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe durch die Wörter Wein aus ( ) oder Erzeugnis aus ( ) oder Sekt aus ( ), Deutscher Sekt (Rand-Nr. 70) oder entsprechende Begriffe, ergänzt durch den Namen des Mitgliedstaats oder Drittlands, in des sen Hoheitsgebiet die Trauben geerntet und zu Wein verarbeitet werden bzw. durch die Wörter hergestellt in ( ) oder entsprechende Begriffe, ergänzt durch den Namen des Mitglied staats, in dem die zweite Gärung stattfindet c) für Weine mit geschützter Ursprungsbezeich nung oder geografischer Angabe durch die Wörter Wein aus ( ), erzeugt in ( ) oder Erzeugnis aus ( ) oder entsprechende Begriffe, ergänzt durch den Namen des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dessen Hoheitsgebiet die Trauben geerntet und zu Wein verarbeitet werden. Die vorgenannten Hinweise auf die Herkunft (z.b. Deutschland ) sind keine geografischen Angaben im Sinne des Bezeichnungsrechts. Über die ersatzweise Akzeptanz der Übersetzung Product of Germany wird z. Z. noch kontrovers diskutiert. Der Begriff wird in Rheinland-Pfalz geduldet

10 die Amtliche Prüfungsnummer bei Qualitätswein, Prädikatswein und Sekt b. A., welcher die Worte Amtliche Prüfungsnummer oder eine Kurzform voranzustellen sind (z. B. A.P.-Nr. oder A.P.-Nummer, Amtl. Prüfnummer) die Angabe des Namens (Firma) und der Anschrift des Abfüllers oder im Falle von Sekt den Namen des Herstellers oder Verkäufers. Bei Wein ohne geografische Angabe ( Deutscher Wein ) dür fen Bezeichnungen wie Weingut, Winzer, Hof etc. nicht benutzt werden. Auch Bezeichnungen wie Erzeugerabfüllung, Gutsabfüllung und Schlossabfüllung sind nicht erlaubt. Bei Deutscher Wein könnte die Abfüllerangabe lauten: Abfüller, abgefüllt durch und bei Lohnabfüllung Abgefüllt für., z.b. Weinkellerei X in Y-Stadt, ab gefüllt für Weinhandlung Z in Y-Dorf. Zur Anschrift gehört der Gemeindename und der Mitgliedstaat z. B.: D, PLZ, Gemeindename. Straßenname und Hausnummer sind nicht nötig. Erfolgt die Abfüllung in anderen Gemeinden oder Ortsteilen oder an einem Ort in unmittelbarer Nachbarschaft des Sitzes des Abfüllers ist der tatsächliche Abfüllort oder Versandort anzugeben. Der Begriff unmittelbare Nachbarschaft ist in der Verordnung nicht definiert. Als vertretbare Lösung wird ein Radius von etwa 15 km Luftlinie angesehen. Wird dieser Radius nicht überschritten, bedarf es keiner Angabe des abweichenden Abfüllortes. Bei der Angabe von Ortsnamen ist die amtliche Schreibweise zu verwenden. Wird die Abfüllung oder der Versand in oder von einer anderen Gemeinde oder Ortsteil vorgenommen, dann ist zusätzlich zu dem Hauptsitz des Abfüllers oder Versenders auf die betreffende Gemeinde oder den Ortsteil, in dem die Abfüllung erfolgt ist, hinzuweisen. Die Angabe des Abfüllers kann ersetzt werden durch einen Code, wenn ein anderer an der Vermarktung beteiligter Betrieb mit dem Namen und der Anschrift in der EU angegeben wird. Der Code besteht aus einer von der zuständigen Behörde zugeteilten Kennziffer unter Voranstellung des Buchstabens D und der vorgeschriebenen Abkürzung des Bundeslandes (z. B. Vertrieb: C. Müller GmbH, Koblenz. Abfüller: D-RP ). Besteht der Name eines Abfüllers, Herstellers, Einführers oder Verkäufers aus dem Namen einer geschützten geografischen Angabe (z. B. dem Namen eines Landweinoder Weinbaugebietes) oder enthält er Bestandteile eines solchen Namens (z. B. Badische Weinkellerei ), so dürfen Namen und Anschrift nur in Schriftzeichen angegeben werden, die höchstens halb so groß sind wie für die Angabe der geografischen Bezeichnung (z. B. Pfalz, Pfälzer Landwein, Nahe etc.) oder der Kategorie (z. B. Deutscher Wein ). Wenn es die Wein-Kategorie zulässt bzw. bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Angabe Abfüller durch die Angaben Erzeugerabfüllung, Gutsabfüllung, Schlossabfüllung ersetzt werden (Rand-Nrn. 42, 46, 47). Bei eingeführtem Wein ist der Name und die Anschrift des Einführers unter Voranstellung der Wörter Einführer oder eingeführt von... anzugeben. das Nennvolumen (Flascheninhalt), z. B.: 0,75 Liter. Vorgeschriebene Mindest-Schrifthöhe: bei 5 cl oder weniger: 2 mm bei mehr als 5 bis 20 cl: 3 mm bei mehr als 20 bis 100 cl: 4 mm bei mehr als 100 cl: 6 mm

11 11 Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml (0,1 l) und 1500 ml (1,5 l) sind ausschließlich die acht nachstehenden Nennfüllmengen zulässig: 100/187/250/375/500/750/1000/1500 ml. Darüber- oder darunterliegende Füllmengen sind zulässig. die Weinart Rosé-Wein, Rosé (nur aus Rotweintrauben), Rotling (aus roten und weißen Trauben). Verschnitt aus rot/ weiß erlaubt, dagegen die Angabe Rosé unzulässig, aber als Roséfarben oder Rosé de blanc de noir zulässig (Rand-Nr. 33). bei Sekt (Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein, Sekt b. A. oder aroma tischem Qualitätsschaumwein) die Geschmacksangabe brut nature, naturherb: Zuckergehalt unter 3 g/liter; diese Angaben dürfen nur für Erzeugnisse verwendet werden, denen nach der zweiten Gärung kein Zucker zugesetzt wurde. extra brut, extra herb: Zuckergehalt zwischen 0 und 6 g/l brut, herb: Zuckergehalt unter 12 g/l extra dry, extra trocken: Zuckergehalt zwischen 12 und 17 g/l sec, trocken: Zuckergehalt zwischen 17 und 32 g/l demi-sec, halbtrocken: Zuckergehalt zwischen 32 und 50 g/l doux, mild: Zuckergehalt über 50 g/l Neue Toleranzregelung bei Sekt: Der Zuckergehalt darf nicht mehr als 3 g/liter von der Angabe auf dem Etikett ab weichen. Ermöglicht der Restzuckergehalt des Erzeugnisses die Angabe von zwei aufgeführten Begriffen, so darf nur einer davon verwendet werden (nach Wahl). allergene Stoffe Seit dem 3. Juli 2012 ist die Durchführungsverordnung zur erweiterten Allergenkennzeichnung für Wein, Perlwein, Sekt und alle anderen Kategorien von Weinbauerzeugnissen in Kraft. Auf Etiketten von Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol. muss die Verwendung bestimmter Zutaten, die allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können, angegeben werden. Die Bestimmungen gelten für Weinbauerzeugnisse, die vollständig oder teilweise aus Trauben der 2012er Lese und folgender Jahre gewonnen werden. Zum Schutz entsprechend empfindlicher Personen müssen neben Schwefeldioxid auch Behandlungsmittel auf Basis von Milch und Ei auf dem Etikett angegeben werden. Behandlungsmittel auf Basis von Milch ist Kasein. Behandlungsmittel auf Basis von Ei sind Albumin, Hühnereieiweiß und Lysozym. Kasein und Albumin finden sich in vielen Kombinationsprodukten zur Geschmacksschönung. Nach Vorgabe der amtlichen Weinüberwachung gilt in Deutschland, dass nur bei einem Gehalt von 0,25 mg/l oder mehr Kasein aus Milch oder Albumin aus Ei beziehungsweise Lysozym aus Ei im Erzeugnis zum Zeitpunkt der Etikettierung eine Kennzeichnung notwendig ist. Etikettierung: Enthält ein Wein 0,25 mg/l oder mehr Kasein aus Milch oder Albumin aus Ei beziehungsweise Lysozym aus Ei beziehungsweise 10 mg/l oder mehr Schwefeldioxid, dann ist folgende Kenntlichmachung in der Etikettierung erforderlich: Das Wort Enthält oder enthält vorangestellt, gefolgt von Sulfite oder Schwefeldioxid, Ei, Eiprotein, Eiprodukt, Lysozym aus Ei oder Albumin aus Ei, Milch, Milcherzeugnis, Kasein aus Milch oder Milchprotein. Sind mehrere dieser Stoffe

12 12 enthalten, ist das Wort Enthält oder enthält voranzustellen, gefolgt von der jeweiligen Bezeichnung der betreffenden Zutaten (Beispiel: Enthält Sulfite, Ei, Milch ). Für den Verkauf in Deutschland ist die deutsche Sprache vorgeschrieben. Eine Liste mit den vorgeschriebenen Sprachen für die anderen Länder der Europäischen Union findet sich im Internet unter Da es sich bei der Allergenkennzeichnung um eine obligatorische Angabe handelt, ist darauf zu achten, dass diese in unverwischbaren Schriftzeichen anzubringen ist und sich von allen anderen schriftlichen Angaben und Zeichnungen deutlich abhebt. Jedoch darf diese Angabe außerhalb des Sichtbereichs angebracht werden, in dem sich die anderen obligatorischen Angaben befinden. Zusätzlich können die Stoffe in einem Piktogramm dargestellt werden: Enthält Sulfite Enthält Ei Enthält Milch Enthält Sulfite, Ei, Milch 21 Bisherige Untersuchungen haben gezeigt, dass nach einer Behandlung von Wein Gehalte an Kasein und Albumin durch Reaktion mit Weininhaltsstoffen, Sedimentation, Filtration und Zerfall im Verlauf der Weinbereitung abnehmen. Es ist keine Nachweismethode für Milch, Ei oder daraus hergestellte Erzeugnisse im Wein festgelegt. Weinlabore bieten zurzeit auf immunologischer Basis arbeitende ELISA-Tests zum Nachweis von Kasein, Albumin beziehungsweise Lysozym an. Enthalten Erzeugnisse, auch nach einer eventuellen Behandlung, jeweils weniger als 0,25 mg/l an Kasein, Albumin beziehungsweise Lysozym, ist keine Kennzeichnung notwendig. Um eine Allergenkennzeichnung zu vermeiden, kann neben dem Verzicht auf allergenhaltige Behandlungsmittel eine Analyse Sicherheit geben, dass die Gehalte im Endprodukt jeweils unter 0,25 mg/l liegen. Losnummer: Erzeugnisse des Weinrechts dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer Angabe gekennzeichnet sind, aus der das Los zu ersehen ist, zu dem sie gehören. Ein Los ist die Gesamtheit der Verkaufseinheiten eines Erzeugnisses, das unter praktisch gleichen Bedingungen erzeugt, hergestellt, abgefüllt oder verpackt wurde. Verantwortlich für die Festlegung und Anbringung ist der Erzeuger, Hersteller, Abfüller, Verpacker oder der erste im Inland niedergelassene Verkäufer des Erzeugnisses. Die Angabe muss aus einer Buchstaben-, Ziffern-, oder Buchstaben/ Ziffern-Kombination, nach freier Wahl bestehen, die gut sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar angebracht werden muss. Bei Qualitätswein b. A. und Prädikatswein kann das die Amtliche Prüfungsnummer sein. Der Angabe ist der Buchstabe L voranzustellen, soweit sie sich nicht deutlich von den anderen Angaben der Kennzeichnung unterscheidet. Insgesamt gilt für die Angabe der obligatorischen Angaben folgendes: Die obligatorischen Angaben müssen Ausnahme: Alkoholgehalt, Nennvolumen (Rand-Nr. 107) eine Mindestschriftgröße

13 13 von 1,2 mm aufweisen (gemessen am Kleinbuchstaben x, sogenannte x-höhe ). Sie sind zusammen im gleichen Sichtbereich auf dem Behältnis so an zu bringen, dass sie gleichzeitig gelesen werden können, ohne dass es erforderlich ist, das Behältnis umzudrehen (ausgenommen die Losnummer [bei Qualitäts- und Prädikatswein kann das die A.P.Nr. sein] und die Allergenkennzeichnung diese können auch an anderer Stelle angebracht werden. Die Mindest-Schrifthöhe 1,2 mm gemessen am kleinen x ist jedoch einzuhalten). Siehe im Einzelnen Rand-Nr b) Definierte fakultative Angaben Die Verwendung definierter fakultativer Angaben in der Etiket tierung muss in der Weinbuchführung und ggf. in den Begleitpapieren dokumentiert sein. Folgende fakultative Angaben können auf dem gleichen Etikett oder auf einem Zusatzetikett angebracht werden: die Begriffe Geschützte Ursprungsbezeichnung bei Qualitätswein und Prädikatswein sowie Geschützte geografische Angabe bei Landwein (Abkürzungen sind nicht zulässig!); zulässig ist die zusätzliche nicht ersatzweise Verwendung der EU- Gemeinschaftszeichen (Logos Rand-Nr. 6) Neue geschützte Ursprungsbezeichnungen sowie neue geschützte geografische Angaben sind zulässig, wenn sie das nationale und EU-rechtliche Antragsverfahren absolviert haben und in das von der Kommission geführte elektronische Register E-Bacchus eingetragen sind. das Erntejahr (Rand-Nr. 54): Bei im Januar oder Februar geerntetem Eiswein ist das vorhergehende Kalenderjahr anzugeben. Bei Wein und Wein aus der Europäischen Gemeinschaft ist eine Jahrgangsangabe zulässig, sofern bestimmte Produkt-, Zertifizierungs- und Kontrollvorschriften eingehalten sind. Das ist in Deutschland der Fall. die Namen einer oder mehrerer klassifizierter Kelter trauben sorten oder ihre Synonyme (es sind für jedes Anbaugebiet mehr als 60 Rebsorten zugelassen). (Rand-Nr. 52) Keltertraubensorten, die aus einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe bestehen oder eine solche enthalten, z. B. die Burgunder-Rebsorten, dürfen nur auf dem Etikett eines Erzeugnisses mit Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe stehen. Das heißt, für Wein ohne geografische Angabe (z. B. Deutscher Wein ), ist daher auf nachstehend angeführte Synonyme zurückzugreifen: Statt bisher: Jetzt: Frühburgunder Pinot Madeleine, Madeleine noir Spätburgunder Pinot noir, Pinot nero Grauer Burgunder Pinot gris, Pinot grigio, Ruländer Weißer Burgunder Pinot blanc, Pinot blanco Blaufränkisch Lemberger Rhein-Riesling Riesling Land-, Qualitäts- oder Prädikatswein sind von dieser Regelung nicht betroffen. Bei Deutscher Wein ist der Name einer oder mehrerer klassifizierter Keltertraubensorten oder deren Synonyme zulässig, sofern bestimmte Produkt-, Zertifizierungs- und Kontrollvorschriften eingehalten sind. Das ist in Deutschland der Fall

14 14 27 Bei Wein aus der Europäischen Gemeinschaft bzw. Verschnitt von Weinen aus verschiedenen Ländern der Europäischen Gemeinschaft o. ä. ist eine Rebsortenangabe unzulässig, es sei denn, die betreffenden Mitgliedstaaten haben eine anderslautende Vereinbarung getroffen und sorgen für die Durchführbarkeit der einschlägigen Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Kontrollverfahren. Solche Vereinbarungen fehlen. Es können zwei oder mehrere Rebsorten an gegeben werden, wenn das Erzeugnis zu 100% (Süßung ist ausgenommen) aus diesen Rebsorten hergestellt ist. Die Angabe erfolgt in mengenmäßig ab stei gender Reihen folge in Schriftzeichen derselben Art und Größe. Bei einem Wein ohne geografische Angabe (z.b. Deutscher Wein ), ausgenommen Perlwein, Schaumwein und Qualitätsschaumwein, ist die Angabe der folgenden Rebsorten unzulässig (sogenannte Negativ-Rebsortenliste): - Bacchus - Blauer Limberger - Blauer Portugieser - Blauer Silvaner - Blauer Spätburgunder - Blauer Trollinger - Domina - Dornfelder - Grauer Burgunder - Grüner Silvaner - Kerner - Müller-Thurgau - Müllerrebe - Rieslaner - Roter Elbling - Roter Gutedel - Roter Riesling - Roter Traminer - Scheurebe - Weißer Elbling - Weißer Gutedel - Weißer Riesling Auch die synonymen Bezeichnungen dürfen nicht verwendet werden. Zur Rebsortenangabe Rand-Nr. 51, 52. die Geschmacksangabe Bei Wein ergibt sich hinsichtlich der Werte keine Ver än derung. Es gilt folgende Toleranzregelung: Der Zucker gehalt darf nicht mehr als 1g/Liter von der Angabe auf dem Etikett abweichen. a) trocken Restzuckergehalt entweder höchstens 4 g/l oder höchstens 9 g/l, wobei der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt des Weins um nicht mehr als 2 g/l unter dem Restzuckergehalt liegen darf (Formel: Säure + 2 bis zur Höchstgrenze von 9 g/l). b) halbtrocken Restzuckergehalt höchstens 18 g/l, wobei der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt des Weins um nicht mehr als 10 g/l unter dem Restzuckergehalt liegen darf (Formel: Säure + 10 bis zur Höchstgrenze von 18 g/l). Die Bezeichnung halbtrocken darf nur gebraucht werden, wenn der Restzuckergehalt des Weins den für trocken festgelegten Höchstwert übersteigt. c) Die Geschmacksangabe lieblich darf nur verwendet werden, wenn der Wein einen Restzuckergehalt aufweist, der die unter Abs. b genannten Werte übersteigt und höchstens 45 g/l beträgt und süß nur gebraucht werden, wenn der Restzuckergehalt des Weines mindestens 45 g/l beträgt. Im Hinblick auf die definierte Geschmacksangabe mild bei Sekt und Perlwein halten wir die Verwendung dieses Begriffes bei Wein für problematisch.

15 15 Gegen die Angabe feinfruchtig ist nichts einzuwenden. Für Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure gilt die Regelung in 41 Wein verordnung weiter, d.h. trocken: Restzuckergehalt zwischen 0 und 35 g/l halbtrocken: Restzuckergehalt zwischen 33 und 50 g/l mild: Restzuckergehalt von mehr als 50 g/l. bei Qualitätswein und Landwein ein traditioneller Begriff (z.b. Hock, Weißherbst, Liebfrau(en)milch, Badisch Rotgold, Riesling-Hochgewächs, Classic, Schillerwein, Primeur) (Rand-Nr. 64, 65) Bei Qualitätswein/Prädikatswein den Namen einer kleineren geografischen Angabe (Gemeinde oder Ortsteil, die Namen von in die Weinbergsrolle eingetragenen Bereichen oder Lagen). Der Angabe des Bereiches ist, soweit er mit einer sonstigen geografischen Bezeichnung identisch oder verwechselbar ist, die Angabe Bereich in Schriftzeichen gleicher Größe und Farbe voranzustellen, z. B. Bereich Bernkastel. Die Angabe der Lage ist der Name der Gemeinde oder des Ortsteils hinzuzufügen, z. B. Wehlener Sonnenuhr. Zum Herkunftsverschnitt siehe Rand-Nr. 54 entsprechend. Ab dem Jahrgang 2013 sind neben der Angabe von Lagen, Gemeinden und Bereichen bei den Katasterämtern geführte Gewannenamen zulässig, die in der Liegenschaftskarte abgegrenzt sind, soweit diese Namen in die Weinbergsrolle eingetragen sind. Bei der Verwendung von sogen. kleineren geografischen Angaben (Katasterlagen) ist wie bei der Angabe des Lagenamens der Name der Gemeinde oder des Ortsteils anzugeben. Ein Lagename darf auch neben dem Namen einer kleineren geografischen Einheit (Katastername) angegeben werden. In Rheinland-Pfalz darf ab dem Herbst 2014 der Name einer Einzellage oder einer kleineren geografischen Einheit nur angegeben werden, wenn der Wein einen natürlichen Mindestalkoholgehalt der Prädikatsweinstufe Kabinett aufweist. Dornfelder Die Rebsortenbezeichnung Dornfelder durfte ab 2003 in Rhein land-pfalz für angereicherten Qualitätswein nur mit einem Gesamtalkoholgehalt von mindestens 12% vol. verwendet werden. Diese Festsetzung ist seit 2009 entfallen. Für diese Weine ist aber weiterhin ein Mindestmostgewicht von 68 Oechsle vorgeschrieben. Korkbrand Ein Korkbrand ist ab 01. August 2009 nicht mehr vorgeschrieben, aber aus Sicherheitsgründen zu empfehlen (Prüfungsnummer, Betriebsnummer oder Weinguts- bzw. Firmennamen). Hinweise zum Erzeugerbetrieb Angaben wie Erzeugerabfüllung, Gutsabfüllung, Schlossabfüllung, Burg, Kloster, Weingut, Winzer sind nur bei Qualitätswein/Prädikatswein und Landwein erlaubt. Bei Wein ohne geografische Angabe sind diese Angaben verboten. (Rand- Nr. 39) Rot/Weiß-Verschnitt Es ist seit dem 01. August 2009 zulässig, Weiß- und Rotwein der Kategorie Wein zu verschneiden. Das Produkt kann ohne Herkunftsangabe als Deutscher Wein vermarktet werden. Die Angaben Rosé oder Roséwein sind bei dieser Herstellungsart jedoch nicht erlaubt. Ein solcher Verschnitt ist bei Qualitätswein und Landwein verboten. Bei Sekt ist weiterhin ein Rot/Weiß- Verschnitt zulässig. (Rand-Nr. 18)

16 Geografische Angaben mit EU-Schutz Wein mit geschützter geografischer Angabe (Landwein) 1. Ahrtaler Landwein 2. Badischer Landwein 3. Bayerischer Bodensee-Landwein 4. Brandenburger Landwein 5. Landwein Main 6. Landwein der Mosel 7. Landwein Neckar* 8. Landwein Oberrhein* 9. Landwein Rhein* 10. Landwein Rhein-Neckar* 11. Landwein der Ruwer 12. Landwein der Saar 13. Mecklenburger Landwein 14. Mitteldeutscher Landwein 15. Nahegauer Landwein 16. Pfälzer Landwein 17. Regensburger Landwein 18. Rheinburgen-Landwein 19. Rheingauer Landwein 20. Rheinischer Landwein 21. Saarländischer Landwein 22. Sächsischer Landwein 23. Schleswig-Holsteiner Landwein 24. Schwäbischer Landwein 25. Starkenburger Landwein 26. Taubertäler Landwein Landwein muss ausschließlich aus Weintrauben des umschriebenen Raumes stammen (Ausnahme: Landwein Rhein; hier dürfen 15% der Trauben aus einem anderen deutschen Landweingebiet stammen). Der Begriff,,Landwein ist in der Etikettierung zusammen mit den vorgeschriebenen Angaben anzubringen. Auszeichnungen, Gütezeichen sind seit dem für Landwein zugelassen. Die Landesregierungen der weinbautreibenden Länder haben die Herstellung von Landwein zugelassen; dabei haben sie weitere Produktionsbedingungen festgesetzt. Der Restzuckergehalt darf den für halbtrocken höchstzulässigen Wert (18 g/l) nicht übersteigen. Anmerkung: *Die neuen Landweingebiete Landwein Rhein, Landwein Oberrhein, Landwein Neckar, Landwein Rhein- Neckar dürfen die Geschmacksbezeichnung lieblich oder süß tragen. In das Gebiet des Landwein Rhein sind alle rheinland-pfälzischen und hessischen Anbaugebiete einbezogen. Bei Landwein Rhein darf der geschützte traditionelle Begriff Hock angegeben werden, wenn er aus weißen Trauben hergestellt und der Restzuckergehalt innerhalb der für die Angabe lieblich zulässigen Spanne liegt. Als engste geografische Bezeichnung sind für Landweine nur die unter Rand-Nr. 35 aufgeführten landschaftsbezogenen Namen zugelassen Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (Qualitätswein und Prädikatswein) Die bestimmten Anbaugebiete mit den Bereichen: best. Anbaugebiet Bereich Ahr Walporzheim/Ahrtal Hessische Bergstraße Starkenburg; Umstadt Mittelrhein Loreley; Siebengebirge Nahe Nahetal Rheingau Johannisberg

17 17 Rheinhessen Pfalz Mosel Franken Württemberg Baden Sachsen Saale-Unstrut Bingen; Nierstein; Wonnegau Südliche Weinstraße; Mittelhaardt Deutsche Weinstraße Burg Cochem; Bernkastel; Obermosel; Saar; Ruwer; Moseltor Steigerwald; Maindreieck; Mainviereck Remstal Stuttgart; Württembergisches Unterland; Kocher Jagst Tauber; Oberer Neckar; Württembergischer Bodensee; Bayerischer Bodensee Bodensee; Markgräflerland; Kaiserstuhl; Tuniberg; Breisgau; Ortenau; Badische Bergstraße; Kraichgau; Tauberfranken Meißen, Elstertal Thüringen, Schloß Neuenburg, Mansfelder Seen Dem Bereichsnamen muss das Wort Bereich in gleicher Schriftart, -farbe und -größe nur noch dann vorangestellt werden, wenn der Bereichsname mit einer sonstigen geografischen Bezeichnung identisch oder verwechselbar ist, wie z. B. Bingen oder Bernkastel. Bei der Angabe einer Lage darf der dazugehörige Bereich zusätzlich angegeben werden, wenn er optisch deutlich dem Anbaugebiet zugeordnet ist. 4. Süßreserve (Süßung) Zur Süßung von Landwein, QuaIi tätswein und Prädikatswein darf nur Traubenmost verwendet werden, der bei Landwein auch aus anderen deutschen Landweingebieten, bei Qualitätswein und Prädikatswein aus dem selben bestimmten Anbaugebiet wie der zu süßende Wein stammt. Der Alkohol des verwendeten Traubenmostes darf 1 % vol = 8 g/l nicht übersteigen. Der Gesamtalkohol des betreffenden Weins darf nicht um mehr als 4 % vol erhöht werden. Die Zugabe von Süßreserve gilt nicht als Verschnitt a) eines Weines, Landweines oder b) eines Qualitätsweines oder Prädikatsweines, wenn die Süßreserve aus dem bestimmten Anbaugebiet stammt, dessen Namen sie trägt. Dem Zusatz von Süßreserve sind bezeichnungsrechtliche Grenzen gesetzt. Zugesetzte Süßreserve muss gleichrangig, gleichwertig und bei Prädikatsweinen ungezuckert sein (z.b. bei Spätlese aus vollreifen Trauben, die spät gelesen sind). Neben dem Alkoholgehalt kann auch der Restzuckergehalt angegeben werden, in g/l und/oder durch die Angabe des potentiellen Alkoholgehaltes. Wird diese Angabe verwendet, dann wird das Symbol + vor und das Symbol % vol nach dieser Zahl angegeben (zu Geschmacksangaben Rand-Nr. 66). 5. Abfüllerangaben, Betriebsangaben Abfüllerangaben: Abfüller ist, wer für eigene Rechnung die Abfüllung vornimmt oder vornehmen lässt (weitgreifender Begriff). Die Angabe des Namens oder Firmennamens des Abfüllers ist durch die Begriffe: Abfüller oder abgefüllt durch

18 und bei Lohnabfüllung durch den Begriff abgefüllt für... z. B. Weinkellerei X in Y-Stadt, abgefüllt für Weinhandlung Z in Y-Dorf zu ergänzen. Statt der Angabe Abfüller oder abgefüllt durch... kann bei Landwein, bei Qualitätswein und Prädikatswein, falls zutreffend, Erzeugerabfüllung, Gutsabfüllung oder Schlossabfüllung geschrieben werden (zu den Voraussetzungen Rand-Nr. 42ff). Die Verwendung des Begriffes Weingut und dgl. ist nur zulässig, wenn der Wein aus im eigenen Weingut geernteten Trauben stammt und im eigenen Betrieb zu Wein bereitet wird (Rand-Nr. 49). Anzugeben ist der Name (der sogen. bürgerliche Name) oder die handelsrechtliche Firma (das ist der Name, unter dem ein Kaufmann im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt). Der Firmenname ist dabei vollständig anzugeben, wie er sich aus dem Handelsregister ergibt. Auf eine Gesellschaft hinweisende Zusätze (OHG, GmbH, KG etc.) dürfen nicht weggelassen werden. Die Angabe des geschäftlichen Standes ist nicht mehr vorgeschrieben, ist aber zur Vermeidung einer möglichen Irreführung empfehlenswert, z. B. durch Begriffe wie Weingutsbesitzer, Weinhändler usw. Tochterunternehmen sind rechtlich keine selbstständigen Betriebe. Am Markt kann deshalb als Abfüller nur der Eigentümer und der unmittelbare Besitzer auftreten. Tochterfirmen, die mit eigener Abfüllnummer in der Etikettierung erscheinen, müssen neben eigener Betriebsführung eine vollständige von der Mutterfirma losgelöste Weinbuchführung besitzen und sind zur gewissenhaften Ausfüllung verpflichtet. Besonders deutlich wird dies bei Firmen, die gleichfalls über eigenen Weinbergbesitz verfügen und die daraus stammenden Weine unter einer Bezeichnung wie Weingut oder Erzeugerabfüllung in den Handel bringen. Keine Lohnabfüllung liegt vor, wenn Abfüllung in einem Fremdbetrieb (Abfüllzentrale) für eigene Rechnung in Anwesenheit und unter Aufsicht und Verantwortung des Winzers erfolgt. Eine solche Verfahrensweise bedarf eines Vertrages. In diesen Fällen darf der Winzer sich selbst als Abfüller bezeichnen. Im Gegensatz zu den Begriffen Erzeugerabfüllung, Gutsabfüllung oder Schlossabfüllung kann der Begriff Weingut auch verwendet werden, wenn die Abfüllung einem anderen Betrieb überlassen wird (Lohnabfüllung), z.b. Abfüller Weingut XY. Eine Betriebsnummer wird nur dem Unternehmen erteilt, das neben eigener Betriebsführung und eigenständiger Weinbuchführung nach der Weinüberwachungsverordnung verfügt und zu ihrer gewissenhaften Ausfüllung verpflichtet ist. Abfüllungen dürfen zur Verhinderung von Irreführungen nicht den Namen des weisungsgebundenen Tochterbetriebs führen. Die Bezeichnung ErzeugerabfüIlung ist für Deutschland, Österreich und für die aus der Provinz Bozen stammenden Weine zugelassen. Das gilt für Landweine, Qualitätsweine sowie Prädikatsweine. Berechtigte sind Einzelerzeuger und Zusammenschlüsse von Erzeugern. Es sind folgende Bedingungen zu erfüllen: a) Trauben ausschließlich aus eigenen oder angepachteten Rebflächen (Pachtdauer mindestens zwei Ernten), b) Süßreserve aus eigenen Trauben (Herstellung im Lohnverfahren zulässig), c) Weinbereitung und Abfüllung im eigenen Betrieb des Erzeugers oder des Zusammenschlusses, d) eine Codierung des Abfüllers bei Verwendung des Begriffes Erzeugerabfüllung ist erlaubt.

19 19 Der Begriff Erzeugerabfüllung darf nicht verwendet werden von einem Zusammenschluss von Weinbaubetrieben, der den Wein zwar abfüllt, jedoch nicht aus Weintrauben, Maische oder Most zu Wein verarbeitet hat. In diesem Fall kann die Bezeichnung abgefüllt durch den Zusammenschluss von Weinbaubetrieben verwendet werden. In Rheinland-Pfalz, Hessen und Baden-Württemberg wird die Verwendung des Begriffes Erzeugerabfüllung unter bestimmten Bedingungen auch dann als zulässig angesehen, wenn der betreffende Wein auf einer gemieteten Anlage abgefüllt worden ist. Entscheidende Voraussetzung ist hier, dass die Abfüllung unter ausschließlicher Leitung, Kontrolle und Verantwortung des Erzeugers vorgenommen wird. Der Begriff Erzeugerabfüllung darf nur mit dem Begriff estate bottled übersetzt werden, wenn der betreffende Wein aus Trauben stammt, die in dem selben Weinbaubetrieb geerntet worden sind, in dem die Weinbereitung und auch die Abfüllung erfolgt sind. Soweit Erzeugergemeinschaften bzw. Verbundbetriebe in Betracht kommen, ist die Übersetzung mit dem Begriff bottled by the producer(s) zugelassen. Angaben wie Privatfüllung, Privatcuvée, Sonderfüllung für... sind neben und in Ergänzung der vorgeschriebenen Abfüllerangabe als zulässig anzusehen. Die Angabe Originalabfüllung ist unzulässig, da sie eine gehobene Qualität vorspiegeln kann. Die Angabe bottled by für einen z. B. in Deutschland abgefüllten südafrikanischen Wein ist unzulässig. Bei Winzergenossenschaften/Weingärtnergenossenschaften/ Er zeugergemeinschaften ist darauf zu achten, dass in der Etikettierung bei der Abfüllerangabe von Zukaufweinen keine Hinweise auf Begriffe wie Winzer, Weinbau, Weingärtner o. ä. enthalten sind. Bei Zukaufweinen ist unter einem anderen Namen zu firmieren. Statt Erzeugerabfüllung darf der Begriff Gutsabfüllung angegeben werden, wenn der Wein in dem Weinbaubetrieb abgefüllt worden ist, in dem die für ihn verwendeten Trauben geerntet und zu Wein verarbeitet worden sind und der Weinbaubetrieb eine Steuerbuchhaltung führen muss, der Betriebsleiter eine önologische Berufsausbildung nachweisen kann (mindestens Fachschulabschluss als Wirtschafter für Weinbau, bei mehr als 50 Jahre alten Betriebsleitern soll es als gleichwertig angesehen werden, wenn sie einen Weinbaubetrieb mindestens acht Jahre selbständig geführt haben) und die Rebflächen, auf denen die zur Bereitung des Weines verwendeten Trauben geerntet worden sind, mindestens seit 1. Januar des Erntejahres von dem Weinbaubetrieb bewirtschaftet werden. Statt Gutsabfüllung darf der Begriff Schlossabfüllung verwendet werden, wenn ein unter Denkmalschutz stehendes Schloss der Sitz des Weinbaubetriebs ist und dort die Weinbereitung und die Abfüllung erfolgen und die zur Weinbereitung verwendeten Trauben ausschließlich von betriebseigenen Rebflächen stammen. Wortwahl Erzeuger und Abfüller : Abfüllerangabe (Abfüller, Erzeugerabfüllung, Gutsabfüllung, Schlossabfüllung): Grundsätzlich müssen die Begriffe Abfüller oder Erzeugerabfüllung u.ä. unmittelbar mit dem Namen des Abfüllers oder Erzeugers/ Abfüllers verknüpft sein

20 20 49 Ausnahmsweise kann auf diese unmittelbare Verknüpfung bei der Verwendung des Begriffs Erzeugerabfüllung u.ä. verzichtet werden, wenn der Zusammenhang mit der Weingutsbezeichnung sich in der Gestaltung deutlich ergibt; es wird empfohlen, dies mit der zuständigen Weinkontrolle abzuklären. Eine Wiederholung an anderer Stelle ist möglich, ohne dass dabei die vorgenannten Vorgaben eingehalten werden müssen. Die Betriebsangaben: a) Die Berufsbezeichnung Winzermeister weist auf eine Weinbautätigkeit hin. Sie darf deshalb in der Etikettierung nur verwendet werden, wenn die angebotenen Erzeugnisse ausschließlich aus Trauben des betreffenden Betriebes stammen und auch die Weinbereitung im gleichen Betrieb vorgenommen wurde. Gleiche Voraussetzungen wie Weingut. Bei der Verwendung der Begriffe Erzeugerabfüllung, Gutsabfüllung bzw. Schlossabfüllung ist zu empfehlen, den geschäftlichen Stand durch Begriffe wie Weingut, Winzer, Weinbau zu ergänzen. b) Die Betriebsbezeichnungen Weingut, Weingutsbesitzer, Weinbau, Schloss, Domäne, Burg, Stift, Winzer, Weingärtner und Kloster dürfen nur gebraucht werden wenn: Trauben ausschließlich aus eigenen oder gepachteten Rebflächen (Pachtdauer mindestens 2 Ernten) stammen, Weinbereitung vollständig im eigenen Betrieb erfolgte, zugesetzte Süßreserve aus eigenen Trauben stammte, wobei ihre Herstellung außerhalb des Betriebs erlaubt ist. Abfüllung außerhalb des Betriebes ist ebenfalls zulässig, sofern die Anlage für den Zweck der Abfüllung gemietet und der Verantwortliche während der Abfüllung anwesend ist. Die auf einem Etikett verwendeten Angaben dürfen in sich nicht widersprüchlich sein, z. B. Weinhaus Walter und gleichzeitig Weingut Walter. Statt der Bezeichnung Weingut kann falls zutreffend auch die Bezeichnung Familien-Weingut, Privat- Weingut oder Bio-Weingut (gesamter Betrieb muss auf Bio umgestellt sein) verwendet werden. c) Bei der Angabe eines an der Vermarktung des Erzeugnisses Beteiligten kann die Abfüllerangabe codiert werden (z. B. durch die zugeteilte Kennziffer [Amtliche Prüfungsnummer]). (Rand- Nr. 16) d) Ähnliche, auf einen landwirtschaftlichen Betrieb bezogene Begriffe wie Hofgut, Winzerhof, Rebenhof, Gutswein u. a. sind, zur Vermeidung einer Irreführung, an gleiche Voraussetzungen gebunden wie Weingut. e) Weinkellerei und Weinhandel fallen nicht unter die strengen Anforderungen. Sie dürfen, falls zutreffend, auch bei der Vermarktung von zugekauften Erzeugnissen verwendet werden. f) Die Doppelbezeichnung Weingut und Weinkellerei darf in der Etikettierung nur verwendet werden, wenn der Wein vollständig aus Trauben stammt, die in den Rebflächen des Weinguts geerntet worden sind. g) Bei Preisangeboten und Geschäftspapieren darf bei nur geringem Zukauf und Verwendung von fremdem Lesegut die Doppelbezeichnung Weingut und Weinkellerei benutzt werden. Es muss aber gewährleistet sein, dass auf Preislisten eine deut liche Trennung zwischen Weingutsweinen und den Weinen aus der Kellerei sichtbar ist (Rand-Nr. 8, 45).

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